Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Drucksache 19/30800 Abschlussbericht 1. Untersuchungsausschuss

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                         – 301 –                                Drucksache 19/30800 1621 des Informationsaustausches in Staatsschutzsachen weiter.                  Am 8. August 2016 ging eine Kurzmitteilung des BfV an das LfV Berlin, dass es einen Hinweis zu einem möglichen IS-Kämpfer Amri in einer BAMF-Anhörung 1622 gegeben habe.         Am 7. Oktober 2016 erfolgte dann eine Meldung gemäß § 18 Abs. 1 BVerfSchG durch das 1623                                                                                  1624 BAMF an das BfV.            Das Referat 5C1 erhielt die Meldung und leitete sie an 5A4 weiter.                     Am 10. Oktober 2016 leitete dieses Referat die Meldung an 6C1 weiter und schließlich gelangte der Hinweis dann am 19. Dezem­ ber 2016 um 12:25 Uhr (also wenige Stunden vor dem Anschlag) beim zuständigen Referat 6D6. Auf dem Ak­ tenblatt der Meldung findet sich die Anmerkung vom Referat 6D6, wonach festgestellt wurde, dass der Vorgang bereits früher durch das LKA NRW gesteuert wurde, dort bearbeitet wurde und insofern keine weiteren Veran­ lassungen zu treffen seien.1625 Der Zeuge J. erklärte, dass sich nach der Anhörung beim BAMF jedoch niemand mehr bei ihm wegen Amri 1626 gemeldet habe, erst nach dem Anschlag habe er Post von der Polizei bekommen und sei vernommen worden. Rückblickend sagte der Zeuge J. aus, dass er das Gefühl hatte, dass nur die Anhörerin P., BAMF, seine Hinweise 1627 zu Amri ernstgenommen habe und sich weiter gekümmert habe. c)       Amris Diebstahl zweier Mobiltelefone aus der Asylbewerberunterkunft in Emmerich Amri entwendete am 4. Dezember 2015 aus der Asylbewerberunterkunft in Emmerich zwei Mobiltelefone, die im Eigentum anderer dort untergebrachter Personen standen. Nach erfolgter Strafanzeige wurden die beiden Telefone zur Sachfahndung ausgeschrieben. Auf der Anzeige ist handschriftlich „EK Ventum“ vermerkt.1628 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve (304 Js 129/16), namentlich des Zeugen Oberamtsanwalt Dieter Hack­ furth, setzte das Amtsgericht Emmerich am Rhein gegen ihn am 26. Februar 2016 per Strafbefehl eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 10 Euro fest.1629 Der Strafbefehl lautete auf die Falschpersonalie Mohamad Hassa, geb. 22. Oktober 1992 in Cafricik/Ägypten. Dieser konnte ihm nie zugestellt werden, da Amris Aufenthalt unbekannt war. Der Zeuge OAA Hackfurth hatte nach eigener Aussage „persönlich überhaupt keinerlei Erinnerung an irgendwelche Vorgänge […], die mit diesem Vorfall in irgendeinem Zusammenhang stehen.“ 1630 Grund hierfür war nach seinen Ausführungen, dass in einem amtsanwaltschaftlichen Dezernat in Nordrhein-West­ falen schätzungsweise 200 Verfahren pro Monat bearbeitet würden, sodass er sich ca. 15 bis 20 Minuten mit einer Sache beschäftigen könne.1631 Diese Arbeitsbelastung sei nicht außergewöhnlich gewesen und habe sich bis heute 1632 nicht wesentlich verändert.          Nach 2015 habe es 1633 „zahlreiche Strafverfahren gegen Zuwanderer gegeben, weil da eben entsprechende Kriminalität vorlag.“ Zwar ließ sich weder aus den Akten noch mit Hilfe der Erinnerung des Zeugen Hackfurth rekonstruieren, ob Amri in diesem Verfahren rechtliches Gehör gewährt wurde – in Form einer persönlichen Vernehmung oder Versen­ dung eines Vernehmungsbogens an den Beschuldigten. Selbst wenn man unterstellen würde, dass eine Anhörung 1621 Eingang beim BfV vom 6. August 2016, MAT A BfV-9 Ordner 2 (mit Nachlieferung vom 26.09.2018), Bl. 83. 1622 Kurzmitteilung des BfV betreffend einen Hinweis aus BAMF-Anhörung zu auf einen möglichen IS-Kämpfer (Identifizierung als Anis Amri) (8. August 2016), MAT A BfV-9 Ordner 2 (mit Nachlieferung vom 26.09.2018), Bl. 84. 1623 Meldung gem. § 18 Abs. 1 BVerfSchG (7. Oktober 2016), MAT A BfV-9 Ordner 2 (mit Nachlieferung vom 26.09.2018), Bl. 112- 113. 1624 Weiterleitungskette der Meldung gem. § 18 Abs. 1 BVerfSchG vom 7. Oktober 2016 (10. Oktober bis 19. Dezember 2016), MAT A BfV-9, Ordner 2 (mit Nachlieferung vom 26.09.2018), Bl. 115-116. 1625 Weiterleitungskette der Meldung gem. § 18 Abs. 1 BVerfSchG vom 7. Oktober 2016 (10. Oktober bis 19. Dezember 2016), MAT A BfV-9, Ordner 2 (mit Nachlieferung vom 26.09.2018), Bl. 115-116; Meldung gem. § 18 Abs. 1 BVerfSchG (7. Oktober 2016), MAT A BfV-9 Ordner 2 (mit Nachlieferung vom 26.09.2018), Bl. 112-113. 1626 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 21. 1627 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 23. 1628 Lagekurzauskunft der Polizei Krefeld (Datum unbekannt), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 27 – VS-NfD – insoweit offen. 1629 Strafbefehl des OAA Hackfurth, LOStA Kleve, gegen Mohamed Hassa (26. Februar 2016), MAT A_NRW-11_6d, Bl. 90-91. 1630 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Hackfurth), S. 10. 1631 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Hackfurth), S. 11. 1632 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Hackfurth), S. 11, 13. 1633 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Hackfurth), S. 11.
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Drucksache 19/30800                                           – 302 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode unterblieben ist, wäre dies nach Auskunft des Zeugen Hackfurth in einem summarischen Verfahren wie dem des Strafbefehlsverfahrens unschädlich.1634 Da der Aufenthalt des Mohamed Hassa nicht geklärt werden konnte, stellte das Amtsgericht Emmerich das Ver­ 1635 fahren gegen ihn am 28. April 2016 nach § 205 StPO (Abwesenheit des Angeschuldigten) vorläufig ein.                              Die Staatsanwaltschaft Kleve schrieb die Personalie Mohamed Hassa sodann am 19. Mai 2016 zur Personenfahndung 1636 mit Suchvermerk in INPOL aus. Der Sonderbeauftragte des Senats von Berlin, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Bruno Jost, stellte in seinem Abschlussbericht vom 10. Oktober 2017 fest, dass „eine Zustellung [des Strafbefehls] an AMRI im Laufe seiner Anhörung durch das BAMF am 17.5.2016, während seiner Haft in Ravensburg am 30./31.7.2016 oder anlässlich der Geldauszahlung in Kleve Mitte August 2016 möglich gewesen [sei]. ln allen Fällen wäre aber Voraussetzung hierfür gewesen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Amtsgericht Kleve von diesen Zuteilungsmöglichkeiten überhaupt Kenntnis 1637 erhalten hätte. Dafür ergeben sich aus den vorliegenden Akten indes keine Anhaltspunkte.“ Zeitgleich mit dem Strafbefehlsverfahren des Zeugen OAA Hackfurth war auch die Staatsanwaltschaft Berlin wegen des gestohlenen Handys ermittelnd gegen Amri tätig – allerdings nicht unter dem Beschuldigtennamen Mohamed Hassa, sondern unter der Falschpersonalie Ahmed Almasri. Amri war am 18. Februar 2016 am ZOB Berlin in eine Personenkontrolle geraten, bei der er sich mit der Falsch­ 1638 personalie Ahmed Almasri auswies.              Die Staatsanwaltschaft Berlin erlangte von der bestehenden Sachfahndung des Telefons Kenntnis und leitete ein Verfahren wegen Diebstahls ein. Mit Ersuchen vom 9. März 2016 wurde die Staatsanwaltschaft Kleve aufgrund der Tatortzuständigkeit nach § 7 StPO um Übernahme des Verfahrens 1639 gebeten.      Mit Schreiben vom 4. April 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft Kleve das Übernahmeersuchen aus Berlin ab, da das Verfahren gegen den Dieb Mohamed Hassa mit Erlass des Strafbefehls abgeschlossen sei und damit der Beschuldigte Ahmed Almasri lediglich als Hehler in Betracht komme. Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft Kleve auch für den Almasri zuständig sei, bestünden jedoch nicht. In der entsprechenden Ver­ fügung heißt es: „Das Verfahren gegen den Dieb des in Rede stehenden Handys ist hier bereits durch den Erlass eines Straf­ befehls abgeschlossen, vgl. nachgeheftete Ablichtung. Täter des Diebstahls ist nicht der Ahmed Almasri, sondern ein Mohamed Hassa. Der Almasri kommt daher wohl nur als Hehler des Handys in Betracht. Insoweit besteht hier keine Zustän­ digkeit, da weder ein Tatort im hiesigen Zuständigkeitsbereich erkennbar ist noch der Wohnort des Beschul­ 1640 digten sich hier befindet.“ Nachdem das LKA Berlin geklärt hatte, dass es sich bei den Personalien Mohamed Hassa und Ahmed Almasri um Aliasidentitäten des Anis Amri handelte,1641 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren am 9. Septem­ 1642 ber 2016 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. 1634 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Hackfurth), S. 11. 1635 Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein über die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen Mohamed Hassa (28. April 2016), MAT A NRW-11_6d, Bl. 35-36. 1636 Ausschreibung zur Personenfahndung zu Mohamed Hassa durch die Staatsanwaltschaft Kleve (19. Mai 2016), MAT A NRW-11_6d, Bl. 43. 1637 Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats für die Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden im Fall AMRI (10. Ok­ tober 2017), MAT A BE-1/2, Tgb.-Nr. 06/18 VS-V, Bl. 1 bis 75 (Auszug offen), Bl. 1 (51). 1638 Siehe B.II.8.c). 1639 Übernahmeersuchen des StA Dr. Roth, Staatsanwaltschaft Berlin (9. März 2016), MAT A BE-10-2 Ordner 22, Bl. 79. 1640 Verfügung StA Schulte, Staatsanwaltschaft Kleve, zu Az.: 106 Js 393/16 ( 4. April 2016), MAT A NRW-11 _12b_5_26, Bl. 2. 1641 Abverfügung des KK K., LKA Berlin, an die Staatsanwaltschaft Berlin (2. September 2016), MAT A BE-10-2 Ordner 17, Bl. 181. 1642 Verfügung StA Dr. Roth, Staatsanwaltschaft Berlin, zu Az.: 252 Js 1202/16 (9. September 2016), MAT A BE-10-2 Ordner 17, Bl. 182.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                         – 303 –                               Drucksache 19/30800 d)        Abschiebeversuche des Kreises Kleve Für die aufenthaltsrechtlichen Fragen war die Ausländerbehörde Kleve zuständig, folglich wäre diese auch für 1643 eine Abschiebung Amris zuständig gewesen.                Die Frage nach der Möglichkeit einer Abschiebung taucht in der Ausländerakte des Amri bei der Ausländerbehörde Kleve unmittelbar nach den Asylunterlagen auf. In einer hand­ schriftlichen Notiz des Zeugen J. K. vom 14. Juni 2016, vermutlich eine Telefonnotiz nach einem Gespräch mit KD Simon, heißt es: „Ablehnender BAMF-Bescheid soll bestandskräftig sein. […] Lt. ZAB kann kurzfristig ein PEP in diesem Fall beschafft werden. Alle Sicherheitsbehörden haben großes Interesse daran, dass eine schnellstmögliche Aufenthaltsbeendigung erfolgt!“1644 Diese handschriftliche Notiz nahm der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, auch in eine Chronik auf, die er 1645 nach dem Attentat verfasste.           Am 15. Juni 2016 wurde der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, von einem Mitarbeiter des LKA NRW telefonisch kontaktiert. Ihm wurde in diesem Telefonat mitgeteilt, dass gegen Amri ein verdecktes Ermittlungsverfahren im Bereich islamistischer Terrorismus anhängig war. J. K. solle schnellst­ möglich aufenthaltsbeendende Maßnahmen anstreben. Es stellte sich während des Telefonats heraus, dass J. K. 1646 bereits von der SiKo NRW zu entsprechenden Maßnahmen aufgefordert worden war. Vor diesem Ausschuss erklärte der Zeuge J. K. hierzu, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits die relevanten Sicher­ heitsbehörden auf die Notwendigkeit von Handabdrücken und einer Passersatzpapierbeschaffung hingewiesen habe. Da ihm keine Handabdrücke vorgelegen hätten und er Amris nicht habhaft werden konnte, sei für ihn zu diesem Zeitpunkt auch die Passersatzbeschaffung nicht möglich gewesen, sodass er auch keine Abschiebung in 1647 die Wege hätte leiten können. Das habe er auch seinen Gesprächspartnern gegenüber deutlich gemacht.                                Er selbst habe keinen Kontakt zum GTAZ gehabt und folglich auch nicht von den Vereinbarungen dort gewusst. Dass am gleichen Tag eine GTAZ-Sitzung stattfand, auf der das LKA Berlin mitteilte, dass es Amri nicht weiter 1648 beobachten könne, sei ihm, so der Zeuge J. K. nicht bekannt gewesen. Am 16. Juni 2016 sandte die Zeugin S. Ö., BAMF, dem Zeugen J. K., Ausländerbehörde Kleve, die Abschluss­ mitteilung des BAMF zum Asylverfahren des Amri. Sie teilte weiter mit, dass ihr das BKA, LKA NRW und LKA Berlin zugesichert hätten, notwendige polizeiliche Erkenntnisse für die Stellung eines Antrags auf Sicherungshaft 1649 zur Verfügung zu stellen. Am 12. Juli 2016 erkundigte sich Frau D. von der SiKo NRW nach dem Sachstand zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Fall Amri. J. K., Ausländerbehörde Kleve, antwortete, dass erst noch Datensätze zusammenge­ 1650 tragen werden müssten. Relevant wurde das Thema Abschiebung dann wieder nach dem gescheiterten Ausreiseversuch Amris am 29. Juli 1651 2016 mit erfolgter Festnahme in Friedrichshafen.               Der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, habe an diesem Tag versucht, über die fachlich vorgesetzte Behörde, das MIK NRW, alle wichtigen Informationen zusammen­ tragen zu lassen, die für einen Haftantrag nötig gewesen wären. Diese Informationen hätten ihm nicht zur Verfü­ gung gestellt werden können. Selbst hätten der Ausländerbehörde Kleve zum damaligen Zeitpunkt keine Finger­ abdrücke vorgelegen. J. K. betonte, es sei ihm bewusst gewesen, dass es sich bei Amri um eine gefährliche Person 1643 Fax der Stadt Oberhausen an die BAMF-Außenstelle Dortmund zur Zuständigkeitsänderung (18. Mai 2016), MAT A BAMF-5 Ordner 1, Bl. 126. 1644 Handschriftlicher Vermerk des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, zu einem Telefongespräch mit KD Simon, SiKo NRW (14. Juni 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 152. 1645 Vermerk des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, Chronologie zum abgelehnten Asylbewerber Almasri, MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 235-236 (235). 1646 Vorbereitung Sprechzettel und Unterlagen des BMI für die Sitzung des Innenausschusses am 18. Januar 2017 (17. Januar 2017), MAT A BMI-4 Ordner 1 von 5, Bl. 331-375 (369). 1647 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 48. 1648 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 48, 50. 1649 E-Mail der ROIn S. Ö., BAMF, an den KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, zum Abschluss des Asylverfahrens (16. Juni 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 156-157. 1650 E-Mailverkehr zwischen dem KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, und Frau D., SiKo NRW, zum aktuellen Sachstand (12.-14. Juli 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 166-169. 1651 Zur Beteiligung des Kreises Kleve im Ausreisekomplex siehe D.I.4.f) „Die Entlassung Amris aus der JVA Ravensburg und das Schei­ tern der Abschiebung“.
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Drucksache 19/30800                                           – 304 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gehandelt habe, aber nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium sei die Entscheidung ergangen, Amri freizulassen, da die Beschaffung von Passersatzpapieren ohne Sachbeweise von den tunesischen Behörden nicht 1652 in der gesetzlich geforderten Zeit zu bekommen wären. Ob bei der Planung von Amris Abschiebung der § 58a AufenthG eine Rolle gespielt habe, konnte der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, nicht sagen. Die Ausländerbehörde Kleve sei aber nicht die zuständige Behörde für eine 1653 Abschiebung nach dieser Norm.              Auf die Frage zu Möglichkeiten einer Abschiebung, unter anderem nach § 58a AufenthG, erklärte der Zeuge J. K.: „Ich wusste zu diesem Zeitpunkt [Hinweis: am 1. August 2016] nicht, dass es sich um einen Gefährder handelt. Der Ausländerbehörde wurde auch bis zum Tag des Anschlags nicht mitgeteilt, ob und wie diese Person eingestuft ist. Ich wusste lediglich aufgrund der Behörden, mit denen ich Kontakt hatte, dass es sich um eine mutmaßlich gefährliche Person handelt. […] Noch einmal: Dass Amri oder in diesem Zeitpunkt Almasri für die Ausländerbehörde Kreis Kleve Gefährder war, war dem Kreis Kleve nicht bekannt. […] Nur weil ein anonymer Hinweisgeber mir einen Hinweis gibt und ich den an die zuständigen Behörden weiterleite, heißt das nicht, dass ich annehmen kann, dass die Person gleichzeitig als Gefährder eingestuft 1654 wurde.“ Er habe später gegenüber dem LKA NRW die Möglichkeit einer Abschiebung nach § 58a AufenthG in Telefona­ ten mit der SiKo NRW und dem LKA NRW angeregt. Er habe in den Gesprächen aber auch betont, dass die 1655 Ausländerbehörde Kleve nicht die zuständige Behörde für eine Abschiebung nach dieser Norm sei.                          Er habe dann allerdings nichts mehr davon gehört, auch nicht von der Vorlage des Zeugen Z., LKA NRW, zur Abschie­ bung nach § 58a AufenthG an die SiKo. Er habe die Sache dann jedoch nicht weiter verfolgt, da er sich damit „weit aus dem Fenster gelehnt“ hätte. Es habe dann im Ermessen der zuständigen Behörden gelegen, darüber zu entscheiden. Zudem habe keine Informationspflicht ihm gegenüber bestanden, wie die Entscheidungsprozesse ablaufen. Da die Entscheidung auch nicht in seiner Kompetenz gelegen hätte, habe er diese Anregung auch nicht weiter fundiert.1656 Am 1. August 2016 teilte Frau D. von der SiKo NRW dem Zeugen J. K., Ausländerbehörde Kleve, mit, dass – wie sie bereits geahnt hätte – die Passersatzpapierbeschaffung nicht derart beschleunigt werden könne, „als dass 1657 ein Verbleib des Ausländers in Abschiebehaft möglich wäre.“                    Sie habe dies auch schon dem Staatsschutz in Friedrichshafen mitgeteilt, sodass Amri noch am selben Tag um 18 Uhr zu entlassen sei. Sie bitte aber unabhängig davon, dass PEP-Verfahren (Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren) für Tunesien zu betreiben.1658 Am selben Tag verfasste der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, eine E-Mail an Herrn M., JVA Ravensburg, in der dieser bat, in Amtshilfe Amri die Anlaufbescheinigung auszuhändigen und ihn dann zu entlassen, da keine 1659 Sicherungshaft möglich sei. Der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, erklärte in seiner Aussage vor dem hiesigen Untersuchungsausschuss weiter, dass er einen Abschiebehaftantrag nach § 62 AufenthG nicht für zielführend gehalten habe, da die Identität Amris zu diesem Zeitpunkt ungeklärt gewesen sei und aus anderen Verfahren die Gewissheit bestanden habe, dass Tunesien keine Passersatzpapiere in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten ausstellen würde. Insofern sei es auch unerheblich gewesen, dass zum Zeitpunkt der Festnahme bereits Handflächenabdrücke von Amri in Deutsch­ land genommen wurden. Da er nicht gewusst habe, dass bereits welche existieren, habe er dies in der Haftanstalt nachholen lassen. Jedoch seien die Handflächenabdrücke zum damaligen Zeitpunkt eine Voraussetzung gewesen, um überhaupt einen Passersatzantrag stellen zu können. 1652 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 43-44. 1653 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 45. 1654 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 42-43. 1655 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 45. 1656 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 61-62. 1657 E-Mail der Frau D., SiKo NRW, an den KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, zu einer möglichen Abschiebung Amris (1. August 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 182. 1658 E-Mail der Frau D., SiKo NRW, an den KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, zu einer möglichen Abschiebung Amris (1. August 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 182. 1659 E-Mail des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, an Herrn M., JVA Ravensburg, zur Freilassung Amris (1. August 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 185.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                          – 305 –                                Drucksache 19/30800 Das eigentliche Problem sei viel mehr die voraussichtlich lange Bearbeitungsdauer der tunesischen Behörden gewesen, nicht die Beschaffung von Handabdrücken.1660 Der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, gab an, dass diese voraussichtliche Bearbeitungsdauer nicht nur auf seiner persönlichen Erfahrung beruhe, sondern auch auf einer Datenbank der Zentralen Ausländerbehörde NRW, da die Passersatzbeschaffung dort zentral organisiert worden sei. Diese halte den Kontakt zu den Botschaften und habe eine Datenbank mit Fällen geführt, aus der ersichtlich sei, wie viele Fälle in welchem Zeitraum zum Erfolg führten. Die Zeiträume seien zu diesem Zeitpunkt 1661 äußerst unterschiedlich gewesen, hätten aber auch bei deutlich über einem Jahr gelegen.                          Er erklärte hierzu an anderer Stelle: „Wir sind hier – auch heute noch – abhängig von den Bearbeitungszeiten ausländischer Behörden. Und die Bearbeitungszeiten der tunesischen Behörden gegenüber den Ausländerbehörden waren zu diesem Zeitpunkt so, dass eine Haft nicht im rechtmäßig zulässigen Zeitraum hätte durchgeführt werden können, um mit einer Abschiebung zu enden.“1662 Auf die Nachfrage, ob im Fall eines Gefährders nicht doch größere Anstrengungen hätten unternommen werden sollen, erläuterte der Zeuge: „Ich muss direkt eine Sache korrigieren: Ich wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass es sich um einen Ge­ fährder handelt. Der Ausländerbehörde wurde auch bis zum Tag des Anschlags nicht mitgeteilt, ob und wie diese Person eingestuft ist. Ich wusste lediglich aufgrund der Behörden, mit denen ich Kontakt hatte, dass es sich um eine mutmaßlich gefährliche Person handelt. Der Versuch, Passersatzpapiere zu bekommen, wurde unternommen. Und um auf die Ausgangsfrage zu­ rückzukommen: Es gab sehr wohl Fälle, in denen ein Passersatzpapier auch in einer Zeit von drei oder sechs Monaten ausgestellt wurde. Diese Fälle sind mir aber nur bekannt mit der Bedingung, dass es Sachbeweise gab, also dass es entweder eine Geburtsurkunde, eine Passkopie oder Ähnliches gibt, oder dass der Ausländer freiwillig bei der Beantragung mitwirkt und wahre Angaben macht. Diese Voraussetzungen lagen in diesem 1663 Fall nicht vor.“ Der Zeuge Jost, Sonderermittler des Berliner Senats, wurde auch zu den Handflächenabdrücken befragt, die dem BKA bereits geraume Zeit vor dem Anschlag vorlagen. Er sagte dazu aus, dass er davon ausgehe, dass die tune­ sischen Behörden, hätte man ihnen die Handflächenabdrücke zu Amri früher vorgelegt, seine Staatsbürgerschaft vermutlich anerkannt hätten, da sie sich sonst in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gesetzt hätten. Er gehe davon aus, dass wenn diese Information zu der Ausländerbehörde gelangt wäre, man Amri hätte abschieben kön­ nen.1664 Für den Zeugen Jost war nicht verständlich, warum der Zeuge Prof. Dr. Kretschmer, sein Pendant in NRW, in seinem Gutachten zu dem Schluss kam, die Handflächenabdrücke Amris hätten nicht vorgelegen: „Zum Beispiel gerade die Frage da mit den Handflächenabdrücken fand ich etwas – – Ich kann es nicht ganz nachvollziehen. Das wird ja auch im Gutachten von Herrn Kretschmer so vertreten: Die Handflächenabdrü­ cke hätten a) nicht vorgelegen und hätten b) – so steht es, glaube ich, drin – auch gar nicht erhoben werden dürfen. Das, fand ich, war aus meiner Sicht nicht ganz nachvollziehbar; aber gut. Vielleicht irre ich mich auch. Aber ich irre mich nicht bezüglich dessen, dass die Handflächenabdrücke da waren und auch in NRW vorlagen. Das habe ich selbst gesehen.“1665 Am 3. August 2016 schrieb KHKn A. vom LKA NRW an den Zeugen J. K., Ausländerbehörde Kleve, und fragte, ob es für das PEP-Verfahren (Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren) einen Unterschied mache, wenn Amri von Amts wegen abgemeldet würde. Diese Frage sei zentral für weitere Entscheidungen im LKA.1666 Eine Antwort des Zeugen J. K., Ausländerbehörde Kleve, befindet sich nicht in den Akten. Ebenfalls am 3. August 2016 kontaktierte KD Simon von der SiKo NRW abermals den Zeugen J. K., Ausländerbehörde Kleve, und bat ihn, alles Erforderliche für eine Passersatzbeschaffung in die Wege zu leiten. KD Simon zitierte dabei eine BGH- 1660 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 41-42. 1661 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 45. 1662 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 55. 1663 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 42. 1664 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeuge Jost), S. 45-46. 1665 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeuge Jost), S. 38. 1666 E-Mail der KHKn A., LKA NRW, an den KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, zu einer möglichen Abmeldung Amris (3. Ausgust 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 190.
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Drucksache 19/30800                                            – 306 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entscheidung, wonach in besonderen Konstellationen eine Abschiebehaft auch länger als sechs Monate möglich sei.1667 Der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, antwortete dem KD Simon am 4. August 2016. Er würde ein Passer­ satzpapierverfahren für Tunesien einleiten, vermute aber, dass sich das Verfahren bei den tunesischen Behörden etwas hinziehen könne.1668 In seiner Aussage vor dem Untersuchungsausschuss erklärte er zu einer möglichen längeren Abschiebehaft: „Zum einen ist das die Einschätzung von Herrn Simon; zum anderen ist diese Einschätzung hier so aus dem inhaltlichen Zusammenhang gerissen worden. Denn wenn man sich den Verweis auf den Beschluss an­ schaut, den er dort bringt, wird man feststellen, dass eine Abschiebungshaft für drei oder für sechs Monate im Erstbeschluss möglich ist, länger nicht – so war es zu dem damaligen Zeitpunkt die gesetzliche Rege­ lung –, und dann eine weitere Erhöhung über einen zweiten Haftantrag möglich gewesen wäre, wenn derje­ nige in der Haft durch eigene Maßnahmen die Abschiebung weiter verhindert und die Abschiebung nicht wie geplant stattfinden kann im prognostizierten Drei- oder Sechsmonatszeitraum und aufgrund dieser Er­ kenntnisse, dass derjenige nun neue Maßnahmen betreibt, um die Abschiebung zu verhindern, eine längere 1669 Haft notwendig wird.“ Dieser Erstbeschluss bedeute, dass auch in diesem Fall eine maximale Haft von sechs Monaten zulässig sei. In dem Fall, auf den der KD Simon verweise, sperre sich der Ausländer dann in der Haft weiteren ausländerrechtli­ 1670 chen Maßnahmen. Er habe aber gewusst, dass ohne Sachbeweise ein solches Verfahren ein Jahr gedauert hätte. In der Antwort-E-Mail schreibt der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, auch, dass er davon ausgehe, „dass keine der hier erfassten 12 Aliasdatensätze seine tatsächliche Identität beinhaltet, was die Aussichten auf den 1671 erfolgreichen Abschluss eines PEP-Verfahrens annährend auf ,null‘ senkt“.                        Er erläuterte weiter, dass er sich an das halten müsse, was im Passersatzpapierverfahren herauskomme. Was eine Sicherheitsbehörde entscheide, sei nicht relevant, da er eine geklärte Identität durch ausländische Behörden benötige. Schließlich könnten nur diese die Passersatzpapiere ausstellen.1672 Er erklärte in seiner Aussage vor dem hiesigen Untersuchungsausschuss hierzu: „Mir ist keine Identität als die richtige Identität zur Verfügung gestellt worden. Sie haben gerade korrekt aus meiner E-Mail zitiert, dass ich die Sicherheitskonferenz hier um Hilfe gebeten habe. Und auch am Tag der einstweiligen Haftanordnung in Ravensburg habe ich noch einmal das zuständige Innenministerium um Un­ terstützung gebeten, mir Erkenntnisse zur Identität mitzuteilen, die es ermöglichen würden, das Generalkon­ sulat so mit einer ermittelten Identität zu konfrontieren, dass ein Haftantrag möglich gewesen wäre. Hier - das ist auch aktenkundig - gibt es die Rückmeldung der Sicherheitskonferenz, dass diese Informationen nicht 1673 zur Verfügung gestellt werden können und der Betroffene zu entlassen ist.“ Weiterhin seien dem Zeugen J. K., Ausländerbehörde Kleve, auch viele Tatsachen erst später bekannt gewesen, so seien Einschätzungen der SiKo NRW, die bereits im Februar 2016 bestanden, ihm nicht oder erst später mit­ geteilt worden. Auch über Ermittlungen des BKA und deren Ergebnis sei er erst mit einer E-Mail im Oktober 1674 2016 informiert worden. Am 5. August 2016 hatte der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, nochmals mit KHKn A. vom LKA NRW Kontakt. Diese schrieb in ihrer E-Mail, dass sie persönlich nicht glaube, „dass wir den jemals loswerden“. Der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, schrieb, dass er „die nicht ganz so positive Erfolgseinschätzung teilen [müsse], aber wir unternehmen von hier aus unser Möglichstes.“               1675 1667 E-Mail des KD Simon, SiKo NRW, an den KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, zu einer möglichen Abschiebung Amris (3. August 2016), MAT A NRW-10_offen_a, Bl. 211-212. 1668 E-Mail des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, an KD Simon, SiKo NRW, zu einer möglichen Abschiebung Amris (4. August 2016), MAT A NRW-10_offen_a, Bl. 211. 1669 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 59. 1670 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 59-60. 1671 E-Mail des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, an KD Simon, SiKo NRW, zu einer möglichen Abschiebung Amris (4. August 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 191. 1672 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 60-61. 1673 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 61. 1674 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 62. 1675 E-Mailverkehr zwischen dem KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, und KHKn A., LKA NRW, zu Identitäten Amris (5. August 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 205.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                         – 307 –                               Drucksache 19/30800 Zum Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaften bei einer Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens erklärte der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, dass ein Strafverfahren vorrangig vor der Ab­ schiebung eines Ausländers sei. Es gebe dabei einen Entscheidungsspielraum der Staatsanwaltschaften, ob eine Zustimmung zur Abschiebung bei laufendem Strafverfahren erteilt werde. Wenn er jedoch von einem Ermitt­ lungsverfahren nichts wusste, so hätte er ein solches auch nicht bei der Planung einer Abschiebung berücksichti­ 1676 gen können. Am 12. August 2016 stellte die Ausländerbehörde der Stadt Kleve Amri unter dem Alias Ahmed Almasri eine Bescheinigung aus, die bestätigte, dass er bei der Stadt Kleve gemeldet und registriert sei. Damit konnte er sich wieder in Emmerich anmelden. Als Auflagen wurden ihm aufgegeben, den Wohnsitz in einer Gemeinschaftsun­ terkunft der Stadt Emmerich zu nehmen. Der Aufenthalt wurde zudem auf den Kreis Kleve beschränkt. Die Er­ 1677 werbstätigkeit wurde nicht gestattet.            Er wurde sodann wieder in der Gemeinschaftsunterkunft Tackenweide 19, 46446 Emmerich am Rhein, untergebracht und angemeldet, wo er bereits im September 2015 lebte.1678 Am 15. August 2016 stellte Herr H. von der Ausländerbehörde Kleve bei der Zentralen Ausländerbehörde in Köln den Passersatzpapierantrag.1679 Im Begleitschreiben heißt es: „Die o.g. Person steht unter besonderer Beobachtung der Sicherheitsbehörden. Eine vorrangige Bearbeitung 1680 ist erwünscht, da es sich bei der Person um einen so genannten ,Gefährder‘ handelt.“ Ebenfalls am 15. August 2016 trat der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, mit Herrn M. von der Stadt Em­ merich bezüglich der Leistungen an Amri in Kontakt. In einer Telefonnotiz des Herrn M. heißt es hierzu: „Herr [J. K.] teilte mit, dass A. dem IS nahe steht. Diesbezüglich wird er vom Staatschutz, BND als auch vom Innenministerium beobachtet. Es soll unauffällig mit ihm umgegangen werden. Herrn [J. K.] wurde mitgeteilt, dass A. in der Gemeinschaftsunterkunft Tackenweide 19 untergebracht wird. Es wird versucht A. 1681 so schnell wie möglich abzuschieben.“ Auf Nachfrage erklärte der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve, dass er gegenüber der Stadt Emmerich oder anderen nie etwas über den BND geäußert habe, da ihm in diesem Fall kein Zusammenhang mit dieser Behörde bekannt sei. Er habe aber gesagt, dass unauffällig mit ihm umgegangen werden solle, da eine direkte Konfronta­ 1682 tion vermieden werden sollte, bis eine Abschiebung tatsächlich möglich gewesen wäre. Am 16. August 2016 wurde Amri auf die Alias-Personalie Ahmed Almasri, geboren am 1. Januar 1995, Staatan­ gehörigkeit Tunesien, eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG erteilt. Diese wurde befristet zum 16. September 2016. Die Erwerbstätigkeit wurde nicht gestattet und Amri verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Stadt Emmerich zu wohnen.1683 Als Grund für die Erteilung der Duldung nannte der Zeuge J. K., Ausländerbe­ hörde Kleve, die Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund der ungeklärten Identität, sodass ein Duldungsan­ 1684 spruch bestanden habe.          Auf die Frage, ob nicht doch ein Ermessen bezüglich der Erteilung bestanden habe, erklärte der Zeuge J. K., Ausländerbehörde Kleve: „Zu diesem Zeitpunkt gab es keinen schlechteren Aufenthaltsstatus als eine Duldung. Es ist ja lediglich die Aussetzung der Abschiebung. Und eine Abschiebung war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Irgendeine Form des Aufenthaltsrechts hatte er nicht. Von daher war die Duldung die einzige mögliche Dokumenten­ form, die wir erteilen konnten. Er war ohnehin durch die Registrierbescheinigung, die vorher ausgestellt wurde, faktisch geduldet.“1685 Die Beantragung einer Abschiebehaft sei nicht in Betracht gezogen worden, da keine weiteren Informationen vorgelegen hätten, die nicht auch schon zum Zeitpunkt der Festnahme beim Ausreiseversuch bekannt gewesen 1676 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 58. 1677 Bescheinigung des Herrn L., Ausländerbehörde Kleve, über die dortige Meldung Amris (12. August 2016), MAT A NRW-23, Bl. 40. 1678 Meldebestätigung der Stadt Emmerich (15. August 2016), MAT A NRW-23, Bl. 44. 1679 Begleitschreiben des Herrn H., Ausländerbehörde Kleve, zum Passersatzpapierantrag (15. August 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 209. 1680 Passersatzpapierantrag des Herrn H., Ausländerbehörde Kleve (15. August 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 210. 1681 Aktenvermerk des Herrn M., Stadt Emmerich, zu einem Telefonat vom 15. August 2016 mit KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, MAT A NRW-23, Bl. 15. 1682 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 49-50. 1683 Aktenvermerk der Ausländerbehörde Kleve zur Erteilung einer Duldung Amris (16. August 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 212. 1684 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 41. 1685 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 41.
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Drucksache 19/30800                                            – 308 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wären. Und Amri habe durch die freiwillige Meldung bei der Ausländerbehörde die Fluchtgefahr widerlegt. Ob­ wohl Amri noch kurz zuvor versucht habe, das Land zu verlassen, habe er durch die Meldung für die Behörden die Fluchtgefahr revidiert, da er sich behördenkonform verhalten habe. Er habe seine Meldepflicht eingehalten, als er sich bei der Ausländerbehörde Kleve gemeldet habe. Daher seien zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen 1686 für eine Abschiebehaft schwächer als noch zum Zeitpunkt der Festnahme gewesen. Frau D. von der SiKo NRW kontaktierte den Zeugen J. K., Ausländerbehörde Kleve, am 19. August 2016 zu Amri und den noch bestehenden zwei Datensätzen zu ihm im Ausländerzentralregister und verband dies mit der Bitte, die Datensätze zusammenzutragen. J. K., Ausländerbehörde Kleve, antwortete am selben Tag, diesbezüglich be­ reits einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt zu haben.1687 J. K., Ausländerbehörde Kleve, teilte dann KHKn A. vom LKA NRW ebenfalls am 19. August 2016 mit, dass das Passersatzpapierverfahren in die Wege geleitet worden sei. Am 23. August 2016 fragte KHKn G., LKA NRW, den Zeugen J. K., Ausländerbehörde Kleve, ob Amri noch in Emmerich sei, da er nach deren Kenntnissen am 17. August 2016 Nordrhein-Westfalen verlassen habe. Daraufhin teilte J. K. der KHKn G. mit, dass Amri am 17. August 2016 das letzte Mal Geld abgeholt habe, danach sei er in 1688 Emmerich nicht mehr gesehen worden.                    Am 24. August 2016 forderte der Zeuge J. K. den Zeugen W. B., Sozialamt Emmerich, und seine Kollegen im Sozialamt Emmerich auf, ihn beim Auftauchen Amris sofort zu 1689 verständigen. Am 21. Oktober 2016 teilte Frau T. von der Zentralen Ausländerbehörde Köln der Ausländerbehörde Kleve und der SiKo NRW mit, dass Amri nicht anhand der Fingerabdrücke von den tunesischen Behörden habe identifiziert werden können. Somit sei das Passersatzpapierverfahren negativ abgeschlossen worden. Angehängt war ein Schreiben der tunesischen Botschaft vom 20. Oktober 2016.1690 Zusätzlich notierte J. K., Ausländerbehörde Kleve, in seiner Chronik vom 21. Dezember 2016: „Am 25.10.2016 teilte mir die SiKo mit, dass eine Identifizierung der Person vor Ort in Tunesien durch Bundesbeamte über Interpol durchgeführt werden konnte. Diese Informationen habe ich zur erneuten An­ frage an das GK zur ZAB Köln weitergeleitet. Nach Auskunft von heute liegt dort noch keine Rückmeldung des GK vor.“1691 Am 28. Oktober 2016 erklärte Frau W., ZAB Köln, sodann, dass das tunesische Generalkonsulat Rücksprache mit den Behörden in Tunesien halte. Die Zusage der Ausstellung eines Passersatzpapiers dürfe erst nach Überprüfung durch die Behörden in Tunesien erfolgen.1692 Die Identifizierung Amris als tunesischen Staatsbürger wurde am 21. Dezember 2016, also zwei Tage nach dem Anschlag, von Frau Ch. aus dem tunesischen Generalkonsulat Bonn an Frau T. der Zentralen Ausländerbehörde Köln geschickt und dann zur Akte in Kleve genommen.1693 Obwohl sich Amri besonders im Jahr 2016 überwiegend in Berlin aufhielt und intensiv vom LKA Berlin bearbeitet wurde, verblieb die ausländerrechtliche Zuständigkeit beim Kreis Kleve. Auf Veranlassung der KHKn A. vom LKA NRW, gebilligt durch den Zeugen J. K., Ausländerbehörde Kleve, meldete Frau R. vom Bürgerbüro der Stadt Emmerich Amri am 5. Dezember 2016 von Amts wegen aus der Unterkunft Tackenweide 19 in Emmerich ab.1694 1686 Stenografisches Protokoll der 80. Sitzung vom 13. Februar 2020, Protokollnr. 19/80 I (Zeuge J. K.), S. 41. 1687 E-Mailverkehr zwischen Frau D., SiKo NRW, und dem KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, zu Datensätzen im Ausländerzentralre­ gister (19. August 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 214-215. 1688 E-Mailverkehr zwischen dem KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, an KHKn G., LKA NRW, zu Leistungen an Amri (23.-24. August 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 217-218. 1689 E-Mail des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, an Herrn W. B., Stadt Emmerich, u. a. wegen Personensuche nach Ahmed Almasri (24. August 2016), MAT A NRW-23, Bl. 19. 1690 E-Mail der Frau T., Zentrale Ausländerbehörde Köln, an Herrn H., Ausländerbehörde Kleve, und Frau D., SiKo NRW, zum PEP- Verfahren mit Anhang (25. Oktober 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 223-224. 1691 Vermerk des KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, Chronologie zum abgelehnten Asylbewerber Almasri, MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 235-236 (236). 1692 E-Mail der Frau W., Zentrale Ausländerbehörde Köln, an Herrn H., Ausländerbehörde Kleve, u. a. zum PEP-Verfahren (28. Oktober 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 230. 1693 E-Mail der Frau Ch., Generalkonsulat der tunesischen Republik Köln, an Frau T., ZAB Köln, zur Identifizierung Amris (21. Dezember 2016), MAT A NRW-18 Ordner 1, Bl. 241-242. 1694 Abmeldebestätigung der Stadt Emmerich (5. Dezember 2016), MAT A NRW-23, Bl. 57; E-Mail-Verlauf zwischen KHKn A., LKA NRW, und Frau R., Bürgerbüro Stadt Emmerich, sowie dem KOI J. K., Ausländerbehörde Kleve, zur Abmeldung Amris (3. bis 5. Dezember 2016), MAT A NRW-23, Bl. 49-51.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                           – 309 –                              Drucksache 19/30800 Der Zeuge KHK K., PP Krefeld, bestätigte, dass die Abmeldung von Amts wegen am 5. Dezember 2016 auf Betreiben des Staatsschutzes Krefeld erfolgt sei: „Der [andere Kollege im Staatsschutz] hat sich also intensiv darum gekümmert. Und zwar habe ich ja vorhin ausgeführt, dass Amri sich nach unseren Überzeugungen de facto nicht mehr im Kreis Emmerich aufhält, dadurch dass er auch die Schecks nicht mehr geholt hat, dass er auch nie mehr dort gesehen worden ist. Und da haben wir gesagt: Es kann nicht sein, dass wir eine Zuständigkeit haben hier in Krefeld, die wir de facto gar nicht haben, weil er sich ja gar nicht bei uns aufhält. - Um das zu untermauern, haben wir versucht, ihn beim Einwohnermeldeamt von Amts wegen abzumelden, weil es eine Anmeldung war über eine Person, die 1695 de facto gar nicht bei uns wohnt.“ Am 13. Dezember 2016 erkundigte sich die Polizei Krefeld nochmals telefonisch bei dem Zeugen W. B., Sozial­ amt Emmerich, nach dem Verbleib Amris. Der Zeuge teilte mit, dass Amri bereits abgemeldet sei und auch keine Leistungen mehr beziehe.1696 Daraufhin hielt die Polizei Rücksprache mit dem Zeugen J. K., Ausländerbehörde Kleve. Dieser teilte mit, dass die Beschaffung der Passersatzpapiere noch andauere und er die Polizei Krefeld benachrichtige, sobald diese da seien.        1697 7.        Oberhausen Am 9. November 2015 wies die Bezirksregierung Arnsberg Amri im Rahmen seines Asylverfahrens unter dem 1698 Namen Ahmed Almasri der Stadt Oberhausen zu , wo er am 12. November 2015 vom Einwohnermeldeamt 1699 unter diesem Alias-Namen angemeldet wurde. Die Zeugin S. B., Verwaltungsfachangestellte bei der Stadt Oberhausen, beschrieb das Asylverfahren im Allge­ meinen wie folgt: „[…] Man erhält eine Zuweisung von der Bezirksregierung Arnsberg, in unserem Fall, also in dem Fall, für Oberhausen. Da ist dann der Asylbewerber genannt, der uns dann zeitnah zugewiesen wird. Da steht dann auch ein Weiterleitungsdatum auf der Zuweisung, und sobald er zugewiesen wird, wird er dann halt auslän­ derrechtlich während der Dauer des Asylverfahrens betreut von der Ausländerbehörde. Aber die Entschei­ 1700 dung über den Asylantrag an sich, die macht ja das Bundesamt.“ Und weiter: „[…] wir haben diese Zuweisung bekommen, und die Leute kamen tatsächlich nur mit diesem DIN-A4- Zettel in unser Büro zur Anmeldung. Und mehr als diese Sachen, die dort draufstanden, hatten wir zu dem Zeitpunkt gar nicht. […] Keine Fingerabdrücke, wir wussten nicht, ob die in einem anderen EU-Land schon mal einen Asylantrag gestellt hatten, und die Ausländerbehörden, die haben ja gar nicht die technische Ausstattung. Also, ich weiß nicht, ob es mittlerweile geändert wurde. Es war dann angedacht, nach der Flüchtlingskrise, dies mal für die Zukunft zu ändern, mit entsprechenden Geräten, dass man dann auch in der Ausländerbehörde diese Abfra­ gen halten kann. Aber zu dem Zeitpunkt war es halt nicht möglich, und man musste auf diese Asylantrag­ stellung vom Bundesamt warten, sodass die dort dann komplett registriert werden samt Fingerabdrücken, 1701 samt Abfragen, damit man überhaupt wusste: War er schon mal irgendwo registriert?“ Die Stadt Oberhausen nutzte – ebenso wie andere Kommunen – zum damaligen Zeitpunkt bei der Registrierung der Asylbewerber keine Dolmetscher. Nach Auskunft der Zeugin S. B. kamen Asylbewerber gelegentlich in Be­ gleitung deutsch sprechender Personen: 1695 Stenografisches Protokoll der 43. Sitzung vom 14. März 2019, Protokollnr. 19/43 I (Zeuge K.), S. 87. 1696 Vermerk der Polizei Krefeld zum Verbleib Amris (13. Dezember 2016), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 95 – VS-NfD – insoweit offen. 1697 Vermerk der Polizei Krefeld zum Verbleib Amris (13. Dezember 2016), MAT A NRW-10_VS-NfD_l, Bl. 95 – VS-NfD – insoweit offen. 1698 Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. November 2015, MAT A NRW-24, Bl. 8. 1699 Meldebestätigung der Stadt Oberhausen vom 12. November 2015, MAT A NRW-24, Bl. 10 f. 1700 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 66. 1701 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 76.
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Drucksache 19/30800                                           – 310 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „[Diese waren] keine professionellen Dolmetscher, [sondern] angebliche Freunde, Verwandte oder auch schon mal zufällig auf der Straße gefundene Personen, die dann dolmetschen.“1702 Allgemein beschrieb die Zeugin S. B. die Arbeitsbelastung wie folgt: „Also, ich habe ja 2010 im Asylbereich angefangen, und wir waren drei Sachgebiete. Und ich habe mit circa 350 Fällen gestartet, und die anderen Sachgebiete hatten in etwa genauso hohe Fallzahlen. Und ich sage mal, am Ende, bevor ich gegangen bin, waren wir fünf Sachgebiete à 1 000 Fälle pro Sachgebiet. […] Also, pro Sachbearbeiter 1 000 Fälle, und mit drei Sachbearbeiter à 350 Fälle habe ich gestartet, und fünf Sachbearbeiter à 1 000 Fälle dann bin ich gegangen. Also: Gesamtfallzahl von 1 000 auf 5 000 gestiegen.“1703 Angesprochen auf ein Gefühl der Gefährdung antwortete sie: „Ich sage mal so: Die Flure waren zu dem Zeitpunkt voll. Es waren richtige Trauben vor den Türen. Der komplette Flur war einfach nur voll. Wenn man zur Toilette mal musste, man musste sich da richtig durch­ quetschen und auch teilweise die Leute mal lauter ansprechen, dass sie doch bitte Platz machen, weil man sich ja auch mal ab und an erleichtern muss. Und irgendwann haben wir dann doch endlich den Sicherheits­ dienst bekommen, nachdem sich jemand vor meiner Tür anzünden wollte. […] Ich sage mal, Frauen haben es ja eh dann nicht so leicht in einer Ausländerbehörde; dann kommen dann halt die männlichen Kollegen auch schon mal und […] begleiten notfalls auch die Aufmüpfigen nach drau­ ßen.“1704 Aus Sicherheitsgründen sei man dazu übergegangen, nicht viel mit dem Publikum zu sprechen. Die Betroffenen seien in die Büros der Sachbearbeiter geholt worden, hätten entweder ihre Dokumente zwecks Verlängerung ab­ gegeben oder, wie im Fall Amri, eine Bescheinigung entgegengenommen, um dann sofort den Raum wieder zu 1705 verlassen. Antragsteller, welche die Zeugin als Bedrohung einschätzte – etwa weil diese „Allahu Akbar“ gerufen hatten –, habe sie einem Kollegen aus dem Arbeitsbereich Abschiebung gemeldet, der die Meldung wiederum an die Poli­ zei weitergeleitet habe.1706 Zudem sei mit dem starken Anstieg der Zahl der Antragsteller das bisherige Registrierungsverfahren nicht mehr zu bewältigen gewesen. Sie und ihre Kolleginnen und Kollegen hätten schon damals den Eindruck gehabt, dass ein derart ungeordnetes Vorgehen nicht „richtig“ sein konnte: „Ich sage mal so: Vorher war das System gut, als die Leute noch richtig registriert wurden und erst dann auf die Kommunen verteilt wurden. Da war es überhaupt gar nicht möglich, dass so Doppelregistrierungen ent­ stehen. Aber als dann diese Massen kamen, das war personell ja gar nicht zu schaffen. Und die Personen dann auch noch unregistriert auf die Städte zu verteilen - da bin ich ehrlich -, da hat man sich schon selber als Sachbearbeiter gedacht, dass so was kommt: doppelter Leistungsbezug, eventuell auch ein Attentat. Dar­ über spricht man dann so untereinander schon mal, und, ich sage mal, auf gut Deutsch sagt man da schon 1707 mal: Irgendwann knallt’s.“ Nach der Stimmungslage unter den Sachbearbeitern gefragt, fügte die Zeugin S. B. hinzu: „Ja, generell, dass das so unregistriert und durcheinander ablief – keine Fingerabdrücke, man hat die Person nur mit einem DIN-A4-Blatt in der Hand zugewiesen bekommen, es war kein Asylantrag aufgenommen. Und dann hat man natürlich irgendwann auch die ersten Doppelregistrierungen, und dann denkt man sich schon so seinen Teil und denkt so: Oh, ob das so richtig war, das so zu machen?“1708 1702 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 73. 1703 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 72. 1704 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 74. 1705 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 70. 1706 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 71-72, 74. 1707 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 81. 1708 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 81.
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