Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Drucksache 19/30800 Abschlussbericht 1. Untersuchungsausschuss

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                          – 311 –                               Drucksache 19/30800 Letztlich habe es nach Einschätzung der Zeugin niemanden in ihrer Behörde gegeben, der es als richtig empfunden habe, das Verfahren in dieser Form durchzuführen.1709 Die Zeugin S. B. verlängerte die BüMA Amris erstmals am 5. Januar 2016 (bis zum 26. Februar 2016). Nachdem Amri die erste BüMA als verloren gemeldet habe, verlängerte die Zeugin diese erneut am 29. März 2016 (bis zum 26. April 2016).1710 Sie konnte sich grob an Amri erinnern, beschrieb ihn jedoch als „eher unauffällig“.1711 Auffällig sei der Fall Amri für die Zeugin S. B. gewesen, weil sie am 26. Februar 2016 eine E-Mail vom Ministe­ rium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat Extremismus/Sicherheitskonferenz, erhalten habe, in der sie danach gefragt worden sei, wann Amri zuletzt zwecks Verlängerung seiner BüMA vor­ stellig geworden war und ob (und falls ja wann und in welcher Höhe) durch Amri bzw. unter dieser BüMA Leis­ tungen bezogen worden waren.1712 Dies sei in ihrem Sachgebiet der einzige Fall gewesen, in dem die Sicherheits­ 1713 konferenz derartige Nachfragen angestellt habe – „da wird man natürlich als Sachbearbeiter schon stutzig“. Sie beantwortete die E-Mail am 29. Februar 2016 und hakte nach, wie mit Amri (alias Almasri) verfahren werden 1714 solle, wenn er bei der Ausländerbehörde oder dem Sozialamt der Stadt Oberhausen vorstellig werde.                                  Aller­ dings habe sie hierauf keine Antwort erhalten.1715 Die Sicherheitskonferenz des Innenministeriums NRW erstellte unter dem Datum vom 11. März 2016 – und u. a. auf Grundlage der von der Zeugin S. B. übermittelten Informationen – einen internen Sachstandsbericht zum Gefahrensachverhalt zu Amri.1716 Die Zeugin S. B. berichtete dem Untersuchungsausschuss, den Bericht der polizeilichen Überprüfung Amris am ZOB Berlin vom 6. Mai 20161717 am 18. Mai 2016 erhalten zu haben und dadurch auf die verschiedenen von Amri verwendeten Identitäten aufmerksam geworden zu sein.                1718 Daraufhin habe sie sich mit dem Kreis Kleve in Ver­ bindung gesetzt, welcher die Personengleichheit bestätigt und mitteilt habe, dass die Zuweisung in den Kreis Kleve zeitlich bereits vor der Zuweisung nach Oberhausen erfolgt gewesen sei.1719 Folglich sei der Kreis Kleve für Amri zuständig gewesen, weshalb die Zeugin in Absprache mit selbigem die Abmeldung Amris in Oberhausen veranlasst und eine Anlaufbescheinigung1720 vorbereitet habe.1721 Nach dieser Anlaufbescheinigung, die sie Amri 1722 bei einer persönlichen Vorsprache aushändigte , sollte sich Amri zur zuständigen Ausländerbehörde im Kreis Kleve begeben.1723 Eine Anlaufbescheinigung diene dazu, dem Betroffenen für die notwendigen Ämtergänge eine 1724 offizielle Bescheinigung an die Hand zu geben, nachdem ihr der Ausweis entzogen wurde. Bei der Übergabe der Anlaufbescheinigung am 18. Mai 2016 habe die Zeugin ihn mit der Tatsache konfrontiert, dass er sich doppelt registriert habe, woraufhin er wütend ihr Büro verlassen habe: „Das Gespräch war nicht lang. Ich gebe ja nur dann die Bescheinigung und sage: Sie müssen zum Kreis Kleve, weil dort waren Sie vorher registriert. Sie waren hier unter falschem Namen. – Und daraufhin war er halt nicht begeistert – und das hat sich natürlich nur durch Mimik geäußert -, und dann ist er natürlich raus aus dem Büro, halt nicht sehr begeistert wie jeder zu dem Zeitpunkt, der halt ertappt wurde, weil er doppelt registriert war.“ 1725 1709 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 81. 1710 BüMA der Stadt Oberhausen, ausgestellt auf „Ahmed Almasri“ (29. März 2016), MAT A BMI-6 Ordner 5, Bl. 35; Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 74-75. 1711 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 67. 1712 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 67; E-Mail des Ministerium für Inneres und Kommunales an den Fachbereich Ausländerangelegenheiten der Stadt Oberhausen vom 26. Februar 2016, MAT A NRW- 12 Ordner 5, Bl. 73. 1713 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 67, siehe auch S. 73. 1714 MAT A NRW-12 Ordner 5, Bl. 72. 1715 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 68. 1716 Siehe hierzu unten D.I.1.f)aa). 1717 Siehe hierzu unter D.I.2.e)cc). 1718 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 69, 79. 1719 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 69; Vermerk der S. B. über Ahmed Almasri (22. Dezember 2016), MAT A NRW-24, Bl. 70. 1720 Anlaufbescheinigung zur Vorsprache der Stadt Oberhausen vom 18. Mai 2016, MAT A NRW-12 Ordner 5, Bl. 49. 1721 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 69; Vermerk der S. B. über Ahmed Almasri (22. Dezember 2016), MAT A NRW-24, Bl. 70. 1722 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 69-70. 1723 Anlaufbescheinigung zur Vorsprache der Stadt Oberhausen vom 18. Mai 2016, MAT A NRW-12 Ordner 5, Bl. 49. 1724 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 78. 1725 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 69.
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Drucksache 19/30800                                           – 312 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Zeugin S. B. habe den Kreis Kleve in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es E-Mail-Verkehr mit der Sicherheitskonferenz des Innenministeriums gegeben habe. Dementsprechend habe sie die gesamte Akte 1726                                                                                                1727 nach Kleve abgegeben.             Wie der Kreis Kleve damit weiter verfahren sei, wusste die Zeugin allerdings nicht. Ferner habe sie den Kreis Kleve darum gebeten, die beiden Aktenzeichen – zu den Personalien Almasri und Hassa 1728 – im Ausländerzentralregister zusammenzuführen. Am 12. August 2016 sprach Amri dann in der Ausländerbehörde in Kleve vor und erhielt dort eine Bescheinigung über seine Registrierung, ausgestellt auf die Aliaspersonalie Ahmed Almasri, mit Aufenthaltsbeschränkung auf den Kreis Kleve.     1729 Auf Nachfrage, warum Amri sowohl beim Kreis Kleve unter dem Namen Hassa als auch bei der Stadt Oberhausen unter dem Namen Almasri zugeteilt werden konnte, antwortete die Zeugin S. B.: „Durch die fehlende Registrierung im Vorfeld. Dadurch, dass die Leute ohne Asylantragstellung einfach auf die Städte verteilt wurden, damit die Erstaufnahmeeinrichtungen leer werden. […] Die haben ja alle erst viel später ihren Asylantrag gestellt. Teilweise mussten wir als Ausländerbehörde über tausend Personen vorladen, die Briefe persönlich verteilen, die Leute in Busse setzen, damit die in diese Registrierungsstellen gefahren werden und dann im Nachhinein nach Monaten endlich mal ihren Asylantrag stellen dürfen.“    1730 8.       Berlin a)       Erfassung Amris durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales aa)       Erste BüMA vom 28. Juli 2015 (ausgestellt auf „Mohammed Hassan“) Am 28. Juli 2015 wurde Amri vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) in Berlin unter dem Namen Mohammed Hassan erfasst.1731 Er gab an, per Bahn am 23. Juli 2015 über Frankreich eingereist zu sein.1732 Da seine Ersterfassung in Baden-Württemberg unbemerkt blieb, erfolgte die weitere Erfassung in Berlin ebenfalls als Ersterfassung.1733 Es wurden Fingerabdrücke auf Papier genommen,1734 eine Abfrage im Ausländerzentralregister 1735 gestartet      und eine neue EASY-Zuweisung erstellt. Dieser Zuweisung entsprechend wurde Amri nach Dort­ mund in die Erstaufnahmeeinrichtung (Glückaufsegenstraße 60, 44266 Dortmund) verwiesen.1736 Er erhielt von der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA) eine BüMA auf den Falschnamen 1737                                                                                       1738 Mohammed Hassan.               Die Fingerabdruckblätter wurden vom LAGeSo nach Dortmund übersandt.                        Da es sich um eine Weiterleitung nach NRW handelte, wurden die Fingerabdrücke in Berlin nicht ausgewertet, sondern nur 1739 archiviert. 1726 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 68. 1727 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 68. 1728 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 75-76. 1729 Bescheinigung über die Meldung und Registrierung bei der Ausländerbehörde Kleve vom 12. August 2016, MAT A NRW-12 Ord­ ner 5, Bl. 212. 1730 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 77. 1731 Auszug aus dem Ausländerzentralregister, BVA (28. Juli 2015), MAT A BE-1-13_BE-8_BE-11_BE-14_BE-19-8 Anlage 2b, Bl. 35- 36; Auszug aus dem Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats von Berlin, BA b. BGH a. D., Bruno Jost (10. Oktober 2017), MAT A BE-1 Ordner 3 von 3, Bl. 129. 1732 BüMA des LAGeSo/ZAA-Berlin, ausgestellt auf „Mohammed Hassan“ (28. Juli 2015), MAT A BE-1-13_BE-8_BE-11_BE-14_BE- 19-8 Anlage 2b, Bl. 43. 1733 BAMF, Bestätigung der Erstmeldung und EASY-Zuweisung (28. Juli 2015), MAT A BE-1-13_BE-8_BE-11_BE-14_BE-19-8 An­ lage 2b, Bl. 38. 1734 LAGeSo/ZAA-Berlin, Erkennungsdienstliche Behandlung des Mohammed Hassan (28. Juli 2015), MAT A BE-1-13_BE-8_BE- 11_BE-14_BE-19-8 Anlage 2b, Bl. 42. 1735 Stenografisches Protokoll der 28. Sitzung vom 8. November 2018, Protokollnr. 19/28 I (Zeuge M. W.), S. 12, 14-15. 1736 BAMF, EASY-Zuweisung (27. Juli 2015), MAT A BE-1-13_BE-8_BE-11_BE-14_BE-19-8 Anlage 2b, Bl. 38. 1737 BAMF, Berührungspunkte AMRI mit Behörden (ohne BAMF) [undatiert], MAT A BAMF-4 Ordner 1 von 6 Bl. 145 (146). 1738 LAGeSo/ZAA-Berlin, Vermerk zu Mohammad Hassan (28. Juli 2015), MAT A BE-1-13_BE-8_BE-11_BE-14_BE-19-8 Anlage 2b, Bl. 45. 1739 Auszug aus dem Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats von Berlin, BA b. BGH a. D., Bruno Jost (10. Oktober 2017), MAT A BE-1 Ordner 3 von 3, Bl. 331; Vgl. LAGeSo/ZAA-Berlin, Vermerk zu Mohammad Hassan (28. Juli 2015), MAT A BE-1- 13_BE-8_BE-11_BE-14_BE-19-8 Anlage 2b, Bl. 45.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                          – 313 –                               Drucksache 19/30800 Der zuständige Sachbearbeiter und Zeuge M. W. führte aus, dass die Masse der Antragsteller im Jahr 2015 nur dadurch bewältigt werden konnte, dass diverse neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angelernt wurden und teil­ weise andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf seinem Dienst-Account arbeiteten. Die Dokumente wiesen trotzdem den Namen des Zeugen M. W. als Bearbeiter auf. Er selbst habe jedoch keinen Kontakt zu Amri gehabt, 1740 sondern eine bzw. einer seiner im Nachhinein nicht mehr feststellbaren Kolleginnen oder Kollegen.                           In Berlin 1741 wurden im Rahmen der Aufnahme Dolmetscher eingesetzt.                      Allerdings hatte das LAGeSo zum damaligen Zeit­ punkt weder Kapazitäten noch Zuständigkeiten zur Überprüfung der Fingerabdrücke. Daher hätten die zuständi­ gen Bearbeitenden die Fingerabdrücke lediglich an die nächst zuständigen Behörden wie etwa das BAMF weiter­ geleitet.1742 bb)        Zweite BüMA vom 11. September 2015 (ausgestellt auf „Ahmad Zaghloul“) Am 11. September 2015 wurde Amri zum zweiten Mal im LAGeSo erfasst. Ihm wurde eine BüMA unter dem Falschnamen Ahmad Zaghloul, geb. 22.10.1995 in Ägypten, ausgestellt.                      1743 Die EASY-Zuweisung erfolgte in diesem Fall nach Berlin. Eine erkennungsdienstliche Behandlung wurde nicht vorgenommen, da die Zuständig­ keit im Fall einer Zuweisung nach Berlin beim BAMF gelegen habe. Die vorigen Erfassungen in Baden-Würt­ 1744 temberg und Berlin unter anderen Namen blieben unbemerkt. cc)        Dritte BüMA vom 11. Dezember 2015 (ausgestellt auf „Ahmad Zarzour“) 1745 Am 11. Dezember 2015 meldete sich Amri in Berlin erneut als Asylsuchender.                           Im LAGeSo erfasste ihn die Zeugin Belma Delic, diesmal unter der Personalie Ahmad Zarzour, geb. 22. November 1995 in Ghaza/Palästina. Die EASY-Zuteilung erfolgte diesmal nach Hamburg; dorthin wurden auch die erneut mit Papier und Tinte ge­ nommen Fingerabdrücke gesendet.1746 Anlässlich polizeilicher Maßnahmen im Rahmen der vermeintlichen Ersterfassung am 11. Dezember 2015 ergab sich bei der Sofortidentifizierung die Übereinstimmung mit den am 6. Juli 2015 in Freiburg unter dem Namen Anis Amir erhobenen Fingerabdrücken. Daraufhin wurde noch am 11. Dezember 2015 durch die Polizei ein Er­ mittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren (252 Js 1078/16) wurde durch den Zeugen Jan-Hendrik Schumpich von der Staatsan­ 1747 waltschaft Berlin am 25. Februar 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Der Zeuge Schumpich gab an, er habe bei der Fallbearbeitung schon keine Erfolgsaussichten in tatsächlicher Hinsicht gesehen.1748 Es sei schon nicht klar gewesen, wem gegenüber und was genau Amri tatsächlich gesagt 1749 habe.       Es lasse sich lediglich aus dem Zusammenhang erschließen, dass Amri vor Ort wohl den Aliasnamen Ahmad Zarzour angegeben habe.1750 Der Zweck seines Besuchs sei ebenfalls nicht eindeutig aus der Anzeige hervorgegangen.     1751 Im Übrigen seien in der Anzeige keine Personen benannt worden, denen gegenüber Amri den 1740 Stenografisches Protokoll der 28. Sitzung vom 8. November 2018, Protokollnr. 19/28 I (Zeuge M. W.), S. 12. 1741 Stenografisches Protokoll der 28. Sitzung vom 8. November 2018, Protokollnr. 19/28 I (Zeuge M. W.), S. 15. 1742 Stenografisches Protokoll der 28. Sitzung vom 8. November 2018, Protokollnr. 19/28 I (Zeuge M. W.), S. 16. 1743 BüMA des LAGeSo/ZAA-Berlin, ausgestellt auf „Ahmad Zaghloul“ (11. September 2015), MAT A GBA-5-1_GBA-6_GBA-7-6 Ordner 4, Bl. 328. 1744 Unterlagen des LAGeSo vom 11. September 2015 zu Amri alias Ahmad Zaghloul, MAT A GBA-5-1_GBA-6_GBA-7-6 Ordner 4, Bl. 328 ff. Aus den Unterlagen, welche dem Untersuchungsausschuss vorlagen, ging hervor, dass die Sachbearbeiterin und Zeugin J. W. Amri am 11. September 2015 registrierte. Im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung stellte sich allerdings heraus, dass dem nicht so war (Stenografisches Protokoll der 28. Sitzung vom 8. November 2018, Protokollnr. 19/28 I [Zeugin J. W.], S. 45, 48, 51). 1745 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium, Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017, BT- Drs. 18/12585 (31. Mai 2017), S. 4; Verfügung der StAn Wendler, StA Berlin, über die vorläufige Einstellung des Verfahrens (18. Dezember 2015), MAT A BE-10-2 Ordner 17, Bl. 29. 1746 Unterlagen des LAGeSo vom 11. Dezember 2015 zu Amri alias Ahmad Zarzour, MAT A BE-1-13_BE-8_BE-11_BE-14_BE-19-8 Anlage 2b, Bl. 19 ff. 1747 Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 25. Februar 2016, MAT A BE-10-2 Ordner 22, Bl. 64. 1748 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Schumpich), S. 24, 28. 1749 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Schumpich), S. 24. 1750 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Schumpich), S. 24. 1751 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Schumpich), S. 24.
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Drucksache 19/30800                                             – 314 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aliasnamen angegeben haben soll. Daher hätte der Zeuge Schumpich im Falle einer Anklage keine Zeugen zum Sachverhalt laden können.1752 1753 Ebenso wenig hätten die Strafbarkeitsvoraussetzungen in rechtlicher Hinsicht vorgelegen, so der Zeuge.                              Ei­ nerseits sei das polizeiinterne Register POLIKS kein öffentliches Register im Sinne des § 271 StGB. Andererseits habe sich der Zeuge Schumpich auf eine Vorauffassung der Staatsanwaltschaft Berlin für die Fälle der mittelbaren Falschbeurkundung gestützt, nach welcher lediglich mündlich gemachte Angaben eines Flüchtlings nicht von der erhöhten Beweiskraft der Personalangaben umfasst seien, die für die Erfüllung des Straftatbestandes notwendig sind. 1754  Die Person habe letztlich angegeben, dass der Alias ihr Name sei, nicht aber, dass dies ihre Identität sei. Dieser Auffassung habe sich der Zeuge Schumpich nach eigener Prüfung angeschlossen.1755 Zudem seien falsche Namensangaben im Rahmen des Asylverfahrens nicht vom Straftatbestand des § 95 Auf­ enthG umfasst, sondern vielmehr straflos möglich.1756 Denn das insofern speziellere Asylgesetz kenne keinen mit 1757 § 95 AufenthG vergleichbaren Straftatbestand für falsche Namensangaben. dd)         Gründe für die Möglichkeit missbräuchlicher Mehrfachregistrierungen Der Zeuge Mario Czaja, MdA und Senator für Gesundheit und Soziales a. D., berichtete über den „sehr starken“ Anstieg der Zahl der Asylbewerber in den Jahren 2014 und 2015: „Der Zugang an Flüchtlingen gestaltete sich ja mindestens seit dem Jahr 2014 sehr hoch. Wir hatten im Januar 2014 die Prognose des Bundes, dass 140 000 Flüchtlinge nach Deutschland kommen werden. Davon gingen wir aus, dass das ungefähr 7 000 in Berlin sein werden; nach Königsteiner Schlüssel waren in Berlin 5 Prozent aufzunehmen. Sie wissen, dass diese Prognosen dann immer wieder korrigiert wurden. Im August 2014 wurde die Prognose korrigiert, dass mit 16 000 bis 18 000 Antragstellern zu rechnen ist - pro Monat. Das hätte bedeutet: 800 bis 900 für Berlin. Und in dem Moment, wo die Prognose veröffentlicht wurde, war sie schon falsch, weil in Berlin schon 1 100 in dem Monat ankamen, als die Prognose veröffentlicht wurde. Das war im Monatsvergleich zu der Periode davor ein Anstieg um fast 100 Prozent oder, genau gesagt, um 1758 94 Prozent, und somit hatten wir im August 2014 bereits 6 000 Flüchtlinge in Berlin untergebracht.“ Dem habe auf Grund vorangegangener, langjähriger Personaleinsparungen im Land Berlin eine sehr angespannte Personalsituation gegenüber gestanden: Zum Zeitpunkt, als der Zeuge Czaja in seiner Funktion als Senator die politische Leitung des LAGeSo übernahm [Hinweis: 1. Dezember 2011], seien weniger als eine Handvoll Mitar­ beiter für die Aufnahme von Asylberechtigten und ebenfalls eine Handvoll Mitarbeiter für die Unterbringung von 1759 Flüchtlingen zuständig gewesen. Als Hauptaufgabe des LAGeSo bezeichnete der Zeuge Czaja vor allem die Organisation der Unterbringung und der Befriedigung der menschlichen Grundbedürfnisse nach Nahrung und medizinischer Versorgung.1760 Dafür 1761 ging man auf Betreiber von Unterkünften zu und baute sogar erstmals selbst Unterkünfte.                             Er habe daraufhin eigens eine Task Force eingerichtet, um im September 2014 den Bau von sechs Container-Dörfern in Berlin zu 1762 beginnen.         Binnen vierzig Tagen sei das erste Container-Dorf in Köpenick und im Jahr 2015 weitere eröffnet 1763 worden.         Weiterhin seien 60 Turnhallen belegt und für die Registrierung der Flüchtlinge ein Gebäude des Bun­ 1764 des zunächst beschlagnahmt und anschließend erworben worden. 1752 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Schumpich), S. 24. 1753 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Schumpich), S. 24-26, 28. 1754 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Schumpich), S. 24, 26; Vermerk der Berliner Polizei zur Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Berlin bzgl. Vorgängen zu mittelbarer Falschbeurkundung vom 15. Feb­ ruar 2015, MAT A BE-10-2 Ordner 22, Bl. 62-63. 1755 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Schumpich), S. 25-26. 1756 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Schumpich), S. 25. 1757 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Schumpich), S. 25. 1758 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 11. 1759 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 11. 1760 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 11-12. 1761 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 12. 1762 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 12. 1763 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 12. 1764 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 13.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                         – 315 –                              Drucksache 19/30800 Der Zeuge Czaja habe auch versucht, in Gesprächen mit der damaligen Verteidigungsministerin Dr. von der Leyen, der damaligen Staatssekretärin im BMVg Dr. Katrin Suder und dem damaligen Chef des Bundeskanzler­ amtes sowie Bundesminister für besondere Aufgaben und Flüchtlingskoordinator Peter Altmaier die Bereitstel­ lung von Liegenschaften der Bundeswehr – wie etwa die Julius-Leber-Kaserne – zu erzielen. Dies sei nur teilweise gelungen, etwa als ihm die Schmidt-Knobelsdorf-Kaserne zur Verfügung gestellt wurde.1765 Zum Zwecke einer personellen Verstärkung des LAGeSo seien Bundeswehrsoldaten, Mitarbeiterinnen und Mit­ arbeiter aus der Polizei und unterschiedlichen Verwaltungen abgeordnet worden, die unter Leitung von Führungs­ kräften des LAGeSo in den laufenden Prozess mit eingebunden.                 1766 Hierbei habe es vorweg eine kurze Einwei­ sung gegeben, jedoch habe das Hauptaugenmerk darauf gelegen, unmittelbar und sofort bei der Unterbringung 1767 von Flüchtlingen tätig zu werden. 1768 Die etwa 100 Bundeswehrsoldaten seien für Erstregistrierung und Leistungserbringung eingesetzt worden. Nichtsdestotrotz sei das Personal im LAGeSo massiv überarbeitet gewesen.1769 Auf politischer Ebene habe der 1770 Zeuge Czaja in jeder Sitzung des Senats gegenüber dem Bund auf die Überforderungssituation hingewiesen. Die Beantragung eines Nachtragshaushalts sei für den Kern der Problematik nicht zwangsläufig die adäquate Lösung gewesen, da es im Land Berlin schlichtweg an einer hinreichend großen Zahl von qualifiziertem Füh­ 1771 rungspersonal gemangelt habe. Im Jahr 2015 sei die Zahl der Flüchtlinge dann noch weiter gestiegen – in Berlin auf 2000 pro Monat.1772 Man sei letztlich nur noch mit der Unterbringung und Versorgung beschäftigt gewesen. Eine weitere, „enorme“ Verschär­ fung der Situation im LAGeSo habe, so der Zeuge Czaja, eine Bundesregelung gebracht, nach welcher Leistungen an Flüchtlinge (insbesondere Zahlungen von Taschengeld wie auch die Ausgabe von Krankenscheinen) nicht 1773 mehr nur alle drei Monate, sondern monatlich zu erfolgen hatten. Schließlich sei eine weitere Verschärfung mit der Entscheidung eingetreten, Anfang September 2015 den Flücht­ 1774 lingszugang aus Ungarn nach Deutschland zu ermöglichen.                    Der Zeuge Czaja habe unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung einen Krisenstab einrichten lassen, den die Berliner Verwaltung bereits viel früher hatte 1775 einrichten wollen, den sie aber trotz vieler Beratungen im Berliner Senat bis dato nie erhalten habe. Was die Registrierung anging, so habe beim BAMF im damaligen Zeitraum keine taggleiche Registrierung erfol­ gen können. Diese sei über ein Wartesystem immer erst Tage später erfolgt.1776 Auch die Fingerabdrücke, die im LAGeSo genommen wurden, konnten nur per Fax an die zuständigen Behörden übertragen werden, welche diese dann wiederrum in die Datenbanken des Bundes eingepflegt hätten.1777 Dies habe dazu geführt, dass erst Wochen 1778 oder Monate später überhaupt auf die gesammelten Daten zugegriffen werden konnte.                              Erst 2016 seien die bundesrechtlichen Veränderungen vorgenommen worden, die erforderlich waren, um einen Datenabgleich so vor­ zunehmen, wie er heute vonstattengeht.           1779 Die technische Ausstattung der Behörden sei ohnehin in allen Bun­ 1780 desländern „nicht in der Form vorhanden (gewesen), um eine vollständige Registrierung zu ermöglichen“. Insbesondere habe in Berlin kein unmittelbarer Datenaustausch zwischen den Behörden stattgefunden.1781 Auf den Sicherheitsaspekt und die missbräuchliche Verwendung von Alias-Identitäten angesprochen, wies der Zeuge Czaja darauf hin, dass nach Berlin zum damaligen Zeitpunkt mehr Flüchtlinge gekommen seien, als nach 1765 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 16. 1766 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 14, 24. 1767 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 24-25. 1768 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 16. 1769 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 15. 1770 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 15. 1771 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 15-16. 1772 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 12. 1773 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 12. 1774 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 13. 1775 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 13. 1776 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 13. 1777 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018 Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 13. Gleichwohl waren die im LAGeSo gesicherten Fingerabdrücke nach Erkenntnissen der Sicherheitskonferenz des Innenministeriums in NRW für einen au­ tomatisierten AFIS-Vergleich nicht geeignet, siehe Sachstandsbericht der Sicherheitskonferenz des Innenministeriums NRW zum Gefahrensachverhalt im Zusammenhang mit Anis Amri (11. März 2016), MAT A NRW-12 Ordner 8, Bl. 700. 1778 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 13. 1779 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 13. 1780 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 19. 1781 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 19.
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Drucksache 19/30800                                            – 316 –               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1782 dem Königsteiner Schlüssel zu verteilen gewesen wären.                  Da zudem nicht die notwendigen Verfahren etabliert gewesen seien, sei sowohl das LAGeSo als auch das BAMF mit der Situation „überfordert“ gewesen.1783 Letztlich sei zwar in allen Bundesländern bekannt gewesen, dass es infolgedessen zu Missbrauch kommen könne, dies sei aber in der Weise nicht abzustellen gewesen.1784 Es habe weder Sicherheitskontrollen gegeben, noch seien die 1785 Angaben der Flüchtlinge unmittelbar bei deren Aufnahme überprüft worden. ee)      Auseinandersetzung Amris mit einem Mitarbeiter des im LAGeSo tätigen Sicherheits­ dienstes Am 6. Oktober 2015 hatte Amri im LAGeSo eine Körperverletzung an einem Mitarbeiter des dort tätigen Sicher­ heitsdienstes begangen.1786 Er soll sich zuvor unbefugt im Sicherheitsbereich aufgehalten haben und sodann von 1787 Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes entfernt worden sein, wobei er laut und wütend geworden sein soll.                       Später sei er erneut im Sicherheitsbereich gesichtet worden. Daraufhin sei Amri nach Aussage des Verletzten auf ihn zugelaufen und habe ihn auf Arabisch beschimpft.           1788 Um Amri zu stoppen, habe ihm der Geschädigte beide Arme mit offenen Händen entgegengestreckt, ohne dass es dabei zu einer Berührung gekommen sei. Daraufhin habe Amri ihm mit der rechten Faust auf die linke Seite des Unterkiefers geschlagen, sodass dieser eine Rötung und 1789 Schwellung davontrug. Der Verletzte stellte jedoch keinen Strafantrag. Dieser Vorfall führte zu einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gegen die Falschpersonalie Ahmed Zaghloul (275 Js 6935/15), mit der sich Amri am 11. September 2015 im LAGeSo gemeldet hatte. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Berlin führte StAn Kerstin Wendler. Sie erklärte als Zeugin vor dem Ausschuss, das Verfahren damals unter dem Namen Ahmad Zaghloul betrieben zu haben, andere Kenntnisse zur Personalie habe sie nicht gehabt.1790 Erst nach dem Anschlag habe sie aufgrund einer Aktenanfor­ 1791 derung Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei Ahmed Zaghloul um Anis Amri handelte. Da Amri unbekannten Aufenthalts gewesen sei, habe die Zeugin das Verfahren zunächst am 18. Dezember 2015 nach § 154 f StPO vorläufig eingestellt,1792 was in diesem Falle die Entscheidungsoption mit dem meisten Ar­ beitsaufwand aufgrund möglicher nachfolgender Mitteilungen über den jeweiligen bekannt werdenden Aufenthalt gewesen sei.1793 Bei einer vorläufigen Verfahrenseinstellung würden üblicherweise Suchmaßnahmen eingeleitet, 1794 so auch in diesem Verfahren, und zwar ein Suchvermerk beim Bundeszentralregister                          und eine über das LKA 1795 geleitete Fahndung zur Aufenthaltsermittlung.                Letztere sei am 23. Dezember 2015 beim LKA eingegangen und am selben Tag ausgeführt worden.1796 Die Zeugin habe auch die hoch angespannte Situation im LAGeSo in ihre Bewertungen miteinbeziehen müssen und ebenso sei bei ihr möglicherweise der Eindruck entstanden, Amri habe sich zu dem Schlag hinreißen lassen, 1797                                                              1798 weil ihm die Nerven durchgegangen seien.                 Zudem sei keine ernsthafte Verletzung eingetreten.                Dass der Geschädigte sich auf die Aufforderung zur zeugenschaftlichen Äußerung nicht gemeldet und keinen Strafantrag 1799 gestellt habe, werde üblicherweise als Zeichen für keinerlei Strafverfolgungsinteresse gewertet.                         Selbst bei 1782 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 14. 1783 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 14. 1784 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 14. 1785 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 18. 1786 Strafanzeige vom 6. Oktober 2015, MAT A BE-10-2, Ordner 17, Bl. 9-17. 1787 Strafanzeige vom 6. Oktober 2015, MAT A BE-10-2, Ordner 17, Bl. 15. 1788 Strafanzeige vom 6. Oktober 2015, MAT A BE-10-2, Ordner 17, Bl. 15. 1789 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 11; Aufforderungs­ schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16. Oktober 2015 mit dem Vermerk „keine Mitteilung kein Rücklauf“, MAT A BE- 10-2 Ordner 17, Bl. 19 ff.; Schlussvermerk des PHK A. (3. Dezember 2015), MAT A BE-10-2 Ordner 17 Bl. 27. 1790 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 11. 1791 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 13. 1792 Vorläufige Einstellungsverfügung vom 18. Dezember 2015, MAT A BE-10-2 Ordner 17, Bl. 29. 1793 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 31. 1794 Diese Mitteilung sei am 21. Dezember 2015 ergangen, vgl. Kerstin Wendler, Protokollnr. 33, S. 28. 1795 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 11; Antrag auf Aus­ schreibung zur Personenfahndung (18. Dezember 2018), MAT A BE-10-2 Ordner 17, Bl. 33. 1796 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 28. 1797 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 16. 1798 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 17. 1799 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 11.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                           – 317 –                              Drucksache 19/30800 Vorliegen eines solchen Antrags hätte dies nichts an der Tatsache geändert, dass Amri zu diesem Zeitpunkt unbe­ kannten Aufenthaltes gewesen sei.1800 Außerdem müsse angesichts der sehr hohen Arbeitsbelastung eine Priori­ sierung der Fälle vorgenommen werden, dementsprechend war der Fall Amri zur damaligen Zeit nicht der wich­ 1801 tigste, den sie zu bearbeiten hatte. Zusammenfassend erklärte die Zeugin Wendler, Staatsanwaltschaft Berlin: „Es ist durchaus übliche und gängige Praxis von mir, aber auch im Jugenddezernat, in diesen Fällen abzu­ warten und zu schauen: ‚Passiert noch irgendwas?‘, weil wir natürlich auch gehalten sind, Augenmaß wah­ ren zu lassen und nicht junge Menschen, die – – wo sich das nicht aufdrängt, dass sie auf dem Weg der 1802 kriminellen Entwicklung sind, nicht […] massiv in diese Richtung zu drängen.“ Einen Abgleich der nach der Körperverletzung erlangten Fingerabdrücke in Datenbanken habe sie nicht vorge­ nommen, weil für eine Personalienüberprüfungen konkrete Anhaltspunkte erforderlich seien und sie in diesem 1803 Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen falscher Personalien gehabt habe. Die Zeugin Wendler hat weiterhin ausgesagt, dass sie keinen Haftbefehl beantragt hätte, da es sich nach ihrem 1804 damaligen Wissensstand um einen unbelasteten Heranwachsenden gehandelt habe.                                Auch zur Überprüfung Amris dahingehend, ob er wirklich ein Heranwachsender sei, hätte sie tatsächliche Anhaltspunkte benötigt.1805 Anlass zu Zweifeln daran, dass Amri Heranwachsender gewesen sei, hatte die Zeugin laut eigener Aussage nicht; 1806 dafür hätte sie ein Foto oder den Beschuldigten selbst sehen müssen, was hier nicht geschehen sei.                            Sie habe ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht ermitteln können, da dies ansonsten eine unzulässige Ausforschung dar­ 1807 stelle.      Selbst wenn die Zeugin festgestellt hätte, dass Amri ein Erwachsener gewesen wäre, hätte sie ihrer Aussage nach keinen Haftbefehl beantragt, weil dies angesichts der Tatsachenlage unverhältnismäßig gewesen 1808 wäre. Sogar in dem Fall, dass es zu einer Anklage vor dem Jugendrichter gekommen wäre, hielt die Zeugin es ihren Erfahrungen nach für wahrscheinlich, dass das Verfahren lediglich mit einer jugendrichterlichen Ermahnung – bei 1809 einem aggressiven Eindruck Amris allenfalls mit einem Anti-Gewalt-Seminar – geendet hätte. Am 12. Januar 2016 ging bei der Staatsanwaltschaft Berlin die Mitteilung1810 der Berliner Polizei ein, dass Ahmad Zaghloul – alias Amri – am selben Tage in der Flüchtlingsunterkunft Wichertstraße 29 angetroffen worden sei und über diese Adresse geladen werden könne. Im Hinblick darauf hat die Zeugin Wendler ausgesagt, sie habe ausweislich der Akten daraufhin keine konkreten Veranlassungen getroffen; Grund dafür könne unter anderem sein, dass nach ihren Erfahrungen Aufenthalte in Flüchtlingsunterkünften sehr häufig nach ein paar Tagen nicht mehr aktuell seien.1811 Weiterhin gehe sie üblicherweise bei fehlenden Einträgen im System der Berliner Staats­ 1812 anwaltschaft, im Bundeszentralregister und Erziehungsregister von unbescholtenen Personen aus.                              Zum maß­ geblichen Erziehungsbedarf hat die Zeugin ausgeführt: „Wir haben dann Abwägungen zu treffen – das ist Ermessensspielraum, inwieweit wir hier erzieherischen Handlungsbedarf sehen –, und ich gehe davon aus, dass ich sozusagen in der Situation mich von dem Ge­ danken habe leiten lassen: Ich warte hier noch ab, ob weitere Verfahren hinzukommen, die dann ein Tätig­ werden verlangen. Tatzeiträume sind ein Jahr oder manchmal auch länger, je nach Bedarf – und dann die Entscheidung treffe: Es ist jetzt seit dieser Tat nichts Neues mehr angefallen, sodass ein erzieherischer Be­ darf hier nicht mehr besteht. – Man muss – oder das habe ich sicher in dieser Situation mit einbezogen – berücksichtigen das eben, wie gesagt, fehlende Strafverfolgungsinteresse des Geschädigten, aber auch, dass 1800 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 15. 1801 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 18. 1802 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 16. 1803 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 13 f. 1804 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 14. 1805 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 21. 1806 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 21. 1807 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 21. 1808 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 32. 1809 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 32. 1810 Mitteilung der Berliner Polizeipräsidiums A 33 zur Aufenthaltsermittlung Zaghloul vom 12. Januar 2016, MAT A BE-10-2 Ordner 17, Bl. 37. 1811 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 16. 1812 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 11.
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Drucksache 19/30800                                             – 318 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode es so, wie es sich in der Anzeige eben liest – – dieser mit erhobenen Händen auf den Beschuldigten zuge­ gangen ist.“1813 Ferner sagte die Zeugin vor dem Untersuchungsausschuss aus, dass sie von der Mitteilung der Bundespolizei vom 1814 30. Juli 2016        zur Verhaftung Amris in Ravensburg keine Kenntnis erlangt habe, da die sich auf der Mitteilung befindliche Verfügung von einer Kollegin in einer Vertretung verfasst worden sei.1815 Zur Frage, wie die Bundes­ polizei der Staatsanwaltschaft Berlin eine Mitteilung zu einem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin über­ senden konnte, ohne dass es einen Verfahrensbezug gebe, hat die Zeugin ausgesagt, dass sie keine Angabe dazu 1816 machen könne.           Ein „Irrläufer“ sei die Mitteilung der Bundespolizei nicht gewesen, da ausdrücklich das Ak­ tenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin (275 Js 6935/15) vermerkt gewesen sei; mit dem Erfassen bzw. Nach­ tragen von Aliaspersonalien werde bei der Staatsanwaltschaft Berlin aber stets vorsichtig verfahren, da diese das ganze System „durcheinander bringen könnten“, falls sie nicht wirklich sicher derselben Person zugeordnet seien.1817 Selbst im Falle der Personalienzusammenführung hätte in diesem Falle das Verfahren jedoch nicht wie­ 1818 deraufgenommen werden können, da sich aus der Mitteilung eben kein Aufenthaltsort ergeben habe.                                    Alias- Personalien seien in der Arbeit der Jugendabteilung nach Aussage der Zeugin Wendler im Übrigen das „täglich 1819 Brot“. Endgültig eingestellt wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO am 25. Januar 2017, nach Amris 1820 Tod. b)         Feststellung Amris in der Flüchtlingsunterkunft Motardstraße (6. Dezember 2015) 1821 Das LKA Berlin hatte im Rahmen der Observation des Bilel Ben Ammar                               festgestellt, dass dieser mit einer unbekannten männlichen Person unterwegs gewesen war. Der Zeuge Y. K., LKA Berlin, hatte sodann als Streife den Auftrag bekommen, diese Person namhaft zu machen.1822 Am 6. Dezember 2015 wurde Amri dann durch den Zeugen Y. K., LKA Berlin, in der Flüchtlingsunterkunft in der Motardstraße in Berlin-Spandau überprüft. Er wies sich mit einer BüMA als Ahmed Almasri aus, führte aber laut polizeilichem Vermerk zu dieser Antreffsituation gleichzeitig ärztliche Behandlungsunterlagen auf den Namen 1823 Ahmad Zaghoul bei sich. c)         Erste Durchsuchung Amris am Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (18. Februar 2016) Am 18. Februar 2016 reiste Amri mit einem Fernbus von Nordrhein-Westfalen nach Berlin. Das LKA NRW bat das LKA Berlin telefonisch, Amri zu observieren, sobald er am Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) in Berlin an­ 1824 kommen würde.            Allerdings waren im LKA Berlin temporär keine Observationskräfte verfügbar. Infolgedessen wurde Amri von der Polizei Berlin am Zentralen Omnibusbahnhof aufgegriffen. Es handelte sich dabei um eine 1825 offene Überprüfungsmaßnahme. Amri wurde nach der Überprüfung zur Klärung seiner Identität zum Polizeigewahrsam am Tempelhofer Damm gebracht, wo er das mitgeführte Handy freiwillig an die Polizeibamten zur Überprüfung der IMEI aushändigte. Hierbei wurde festgestellt, dass das Gerät von Nordrhein-Westfalen zur Fahndung zwecks Eigentums- und Be­ weissicherung nach Diebstahl ausgeschrieben war.1826 Laut polizeilichem Tätigkeitsbericht notierte sich Amri vor 1813 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 11 f. 1814 Mitteilung der Bundespolizeiinspektion Konstanz zum Verbleib Amris vom 30. Juli 2016, MAT A BE-10-2 Ordner 17, Bl. 39 ff. 1815 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 17. 1816 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 17. 1817 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 19. 1818 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 19. 1819 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeugin Wendler), S. 24. 1820 Endgültige Einstellungsverfügung vom 25. Januar 2017, MAT A BE-10-2 Ordner 17, Bl. 68. 1821 Siehe C.II.1.a). 1822 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge Y. K.), S. 55, 65. 1823 Vermerk des BKA über die Identifizierung der Kontaktperson „Anis aus Dortmund“ (11. Januar 2016), MAT A GBA-5-1_GBA- 6_GBA-7-6 Ordner 50, Bl. 56. Siehe im Einzelnen dazu D.I.3.a). 1824 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 I (Zeuge Axel B.), S. 39-40. 1825 Siehe hierzu im Detail D.I.2.e)aa); Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 I (Zeuge Axel B.), S. 39-40; Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium, Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Be­ wertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017, BT-Drs. 18/12585 (31. Mai 2017). Siehe auch MAT A BE-15-19, Tgb.-Nr. 41/18 – VS-V. 1826 Tätigkeitsbericht der KOKn B., LKA Berlin, zur Sicherstellung eines zur Fahndung ausgeschriebenen Handys (19. Februar 2016), MAT A BE-10-2 Ordner 22, Bl. 70.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                           – 319 –                                Drucksache 19/30800 der Beschlagnahme des Handys und der zugehörigen SIM-Karte (u. a.) die Telefonnummer eines „Bilel“. Außer­ dem wollte er Fotos löschen, was ihm die Beamten jedoch nicht gestatteten: „Herrn ALMASRI wurde erlaubt, sich Rufnummern aus dem Adressbuch des Handys zu schreiben. Er no­ tierte sich in Anwesenheit des KK W[…] die Rufnummern 01520 253 8060 (nach eigenen Angaben „Bilel“), 0162 951 55 63 (nach eigenen Angaben „Halil“) und 0152 153 1086 (nach eigenen Angaben „Abdu Ralil“). Später notierte er noch die Rufnummern 0178 658 93 02 (laut Dolmetscher unter „Zianab“ verzeichnet), 0157 734 10 81 (laut Dolmetscher unter „Osman Al-Magrebi“ verzeichnet) und 0157 883 61 39 (laut Dol­ metscher unter „Abu Allaith“ verzeichnet). Die Löschung von Fotos auf dem Gerät, wurde Herrn ALMASRI 1827 hingegen nicht gestattet.“ Im Nachgang äußerte das LKA NRW Unmut darüber, dass das LKA Berlin an Amri, so wörtlich, „absprachewid­ rig“ offen herangetreten war, da hierdurch verdeckte Ermittlungen des LKA NRW hätten gefährdet werden kön­ nen.1828 d)         Zweite Durchsuchung Amris am Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (6. Mai 2016) Am 6. Mai 2016 wurde Amri zum zweiten Mal im Rahmen einer sog. Gefährderansprache am Zentralen Omni­ 1829 busbahnhof Berlin (ZOB) durch das LKA Berlin überprüft und erkennungsdienlich behandelt.                                Im Rahmen der Überprüfung händigte Amri den Beamten seine Aufenthaltsgestattung (Nr.: J 1460761, ausgestellt am 29. April 2016, gültig bis zum 28. Juli 2016, Klebeetikett-Nr.: V 2821049) aus, nach welcher sein Aufenthalt auf das Land 1830 NRW beschränkt war.              Ihm wurde daher der Tatvorwurf des Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 i. V. m. § 85 Nr. 2 AsylG (Verstoß gegen Aufenthalts- oder räumliche Beschränkung) eröffnet. Außerdem wurde die Aufenthaltsge­ 1831 stattung zwecks Weiterleitung an die zuständige Ausländerbehörde sichergestellt.                         Die Polizeibeamten stellten im Rahmen der Überprüfung ferner fest, dass Amri bereits unter anderen Personalien im Kreis Kleve gemeldet 1832                                                                                                 1833 war.       Die Aufenthaltsgestattung wurde bei der Ausländerbehörde Berlin abgegeben. Der Zeuge Y. K., LKA Berlin, der Amri am 6. Mai 2016 überprüft hatte, gab vor dem hiesigen Untersuchungs­ ausschuss an, an diesem Tag gegen 12:20 Uhr einen Anruf des Kollegen O. aus dem LKA 541 erhalten zu haben. Er sei darüber informiert worden, dass sich Amri in einem Fernbus auf dem Weg nach Berlin befinde, obwohl für ihn eine räumliche Beschränkung auf den Raum Oberhausen gelte. Das im LKA zum damaligen Zeitpunkt bekannte Gefahrenpotenzial Amris sei ihm, so der Zeuge, vor der Perso­ 1834 nenkontrolle nicht mitgeteilt worden. Zu möglichen Gründen hierfür konnte er nichts sagen.                             Auch dass Amri Thema im GTAZ war, habe er als einfaches Teammitglied nicht mitbekommen. Die Inhalte derartiger Bespre­ 1835 chungen seien vielmehr Angelegenheiten auf Kommissariatsleiterebene (oder höher) gewesen.                                Tatsächlich sei die Gefährlichkeit Amris im Kollegenkreis erst nach dem Anschlag thematisiert worden.1836 Zu der Überprüfung führte der Zeuge Y. K., LKA Berlin, aus: „[…] Herr Amri war unterwegs mit einem Herrn B[…], wies sich mit einer Aufenthaltsgestattung aus und hat von uns dann den Tatvorwurf bekommen ,Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz‘. Seine Aufenthaltsge­ stattung wurde sichergestellt, und er hat eine sogenannte PEB, also eine Passentzugsbescheinigung, von uns ausgehändigt bekommen und wurde aufgefordert, seinen Geltungsbereich wieder zu betreten, also Berlin wieder zu verlassen. Und nach Rücksprache dann mit dem Kollegen O., der uns den Auftrag auch erteilt 1837 hatte, wurde er dann gegen 14.50 Uhr wieder vor Ort entlassen.“ 1827 Tätigkeitsbericht der KOKn B., LKA Berlin, zur Sicherstellung eines zur Fahndung ausgeschriebenen Handys (19. Februar 2016), MAT A BE-10-2 Ordner 22, Bl. 70 (71). 1828 Siehe hierzu im Detail D.I.2.e)aa). 1829 Siehe hierzu im Detail D.I.2.e)cc); Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 I (Zeuge Axel B.), S. 57. 1830 Strafanzeige gegen Anis Amri alias Ahmed Almasri vom 6. Mai 2016, MAT A NRW-12 Ordner 5, Bl. 92. 1831 Strafanzeige gegen Anis Amri alias Ahmed Almasri vom 6. Mai 2016, MAT A NRW-12 Ordner 5, Bl. 92. 1832 Strafanzeige gegen Anis Amri alias Ahmed Almasri vom 6. Mai 2016, MAT A NRW-12 Ordner 5, Bl. 89-90. 1833 Strafanzeige gegen Anis Amri alias Ahmed Almasri vom 6. Mai 2016, MAT A NRW-12 Ordner 5, Bl. 92. Siehe auch MAT A BE-15- 19, Tgb.-Nr. 41/18 – VS-V. 1834 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge Y. K.), S. 56-57, siehe auch S. 72. 1835 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge Y. K.), S. 55, 60. 1836 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge Y. K.), S. 57. 1837 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge Y. K.), S. 56.
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Drucksache 19/30800                                           – 320 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1838 Amris Begleitperson, Herr B. , habe im Rahmen der Kontrolle angegeben, dass er selbst eine deutsche Frau marokkanischer Herkunft habe. Diese wolle er fragen, ob sie wiederum eine Freundin kenne, die Amri heiraten 1839 könne, damit dieser einen Aufenthaltstitel erhalte. Nach Aussagen des Zeugen Y. K., LKA Berlin, hätten die Beamten Amri nach der Kontrolle einen Tatvorwurf mit Rechtsmittelbelehrung gemacht und ihn darauf hingewiesen, dass er zurückfahren müsse. Kontrolliert habe man 1840 dies – auch nach Rücksprache mit dem LKA 541 – jedoch nicht.                     Aus Sicht der Beamten habe es sich lediglich um einen Aufenthaltsverstoß gehandelt, der nicht „so hoch anzusiedeln“ gewesen sei wie andere Sachverhalte. Zudem habe man nach dem Dafürhalten des Zeugen auch keine rechtliche Möglichkeit gehabt, Amri zum Verlas­ sen des Bereichs zu zwingen.1841 e)       Der Moscheeverein „Fussilet 33 e. V.“ Dem LKA Berlin war nach Aussage des Zeugen Axel B., LKA Berlin, bekannt, dass Amri Besucher mehrerer Moscheen in Berlin gewesen sei. Darunter habe sich insbesondere die Fussilet-Moschee in der Perleberger Straße 1842 befunden. In dem eingetragenen Verein „Fussilet 33 e. V.“ organisierte sich eine Gruppierung radikal-islamistischer Mus­ lime, welche sich selbst als „Jamaat“ bezeichnete und von dem türkischen Staatsangehörigen Ismet D. angeführt wurde. Ismet D. verfolgte das Ziel, Personen zur Teilnahme am militanten Jihad in Krisengebieten zu motivieren und forderte dafür „Mitgliedsbeiträge“ sowie Spenden ein. Diese ließ er ausgereisten Mitgliedern der „Jamaat“ zur logistischen Unterstützung ihrer Mission über Dritte zukommen.1843 Seit der Inhaftierung Ismet D.s in der Türkei hat Emrah C., später Zeuge vor dem hiesigen Untersuchungsaus­ 1844                                                                                                                     1845 schuss , im Verein „Fussilet 33 e. V.“ und der Fussilet-Moschee eine herausragende Rolle eingenommen. Auch Abu Walaa hielt 2015 in der Fussilet-Moschee Seminare ab, zu denen Teilnehmer aus dem ganzen Bundes­ gebiet und sogar dem Ausland kamen.1846 Die Fussilet-Moschee war laut Zeugen Feuerberg für die Berliner Generalstaatsanwaltschaft unter den vielen Moscheen der Stadt eine besondere: „Fussilet war bereits zum Zeitpunkt der Vorgänge Amri für uns für einen längeren Zeitraum ein wichtiger Faktor. Es hat in der Folge über einen Zeitraum von ungefähr anderthalb Jahren Verfahren gegen drei Ver­ antwortliche des Moscheevereins gegeben, zwei offiziell verantwortlich und eine Person, die tatsächlich offenbar dort eine Führungsrolle wahrgenommen hat, die von uns strafrechtlich verfolgt worden sind. In einem Fall bzw. bezogen auf zwei Personen hat eine Abgabe an den Generalbundesanwalt stattgefunden; ein drittes Verfahren ist von uns weiterbetrieben worden. Insofern war uns klar, dass die Fussilet-Moschee aus der Vielzahl von Moscheen in der Stadt eine besondere, eine wichtige Rolle in unserer Zuständigkeit gespielt hat.“  1847 Der Zeuge I. K., LKA Berlin, berichtete, dass der harte Kern der Besucher der Fussilet-Moschee diese selbst als IS-Moschee bezeichnet hätten. So habe man sich in der Umgebung gepriesen. Das habe dann auch dazu geführt, dass einigen der bekannten Gesichter der Zugang zu anderen Moscheen verwehrt worden sei. Von anderen Mo­ 1848 scheen sei dem Zeugen eine solche Behauptung nicht bekannt geworden. 1838 Hinweis: Dabei handelte es sich um den Zeugen Karim M. (Beweisbeschluss Z-50), siehe C.II.6.d) sowie Erster Teil, B.IV.1.c)jj). 1839 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge Y. K.), S. 59. 1840 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge Y. K.), S. 59. 1841 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge Y. K.), S. 59. Siehe zu Einzelheiten unter D.I.2.e)cc). 1842 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Axel B.), S. 134. 1843 E-Mail des FDLKA W., LKA Berlin, zur Einstufung des Emrah C.[…] als relevante Person (5. Mai 2015), MAT A BB-1-4 Datei 2 C[…], Bl. 1-2 – VS-NfD – insoweit offen. 1844 Siehe C.II.3.a). 1845 Erkenntnisvermerk der KKn K., BKA, zu C.[…] (28. April 2017), MAT A BE-16-30 Ordner 91_Datei 61, Bl. 79-107 (106) – VS- NfD – insoweit offen. 1846 Siehe C.II.7.a). Anklageschrift des GBA gegen Ahmad A[…] (4. Juli 2017), MAT A NI-15-5 ab Anklageerhebung Ordner 006, pag. 1 (7). 1847 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 26. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 (Zeuge Feuerberg), S. 38. 1848 Stenografisches Protokoll der 105. Sitzung vom 29. Oktober 2020, Protokollnr. 19/105 I (Zeuge I. K.), S. 111.
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