Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Drucksache 19/30800 Abschlussbericht 1. Untersuchungsausschuss

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                           – 321 –                             Drucksache 19/30800 Bereits im Januar 2015 wurden die Moschee sowie diverse Wohnanschriften im Rahmen eines polizeilichen Groß­ einsatzes der BAO „Seminar“ mit Durchsuchungsmaßnahmen überzogen.1849 Der Moscheeverein „Fussilet 33 e. V.“ wurde im Nachgang zum Anschlag auf den Breitscheidplatz per Verfü­ 1850 gung der Berliner Senatsinnenverwaltung vom 8. Februar 2017 verboten.                         Anlässlich eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2017 wurden polizeiliche Maßnahmen zur Vollstreckung der Ver­ botsverfügung des „Fussilet 33 e. V.“ durchgeführt. Konkret wurden im Einsatzzeitraum des 28. Februar 2017 von 4:30 bis 10:00 Uhr Vereinsräumlichkeiten, Wohn- und Gewerbeanschriften sowie Hafträume und PKW be­ 1851 kannter Vereinsmitglieder durchsucht. Der Zeuge POK R. D., der für das LKA Berlin offene Aufklärung betrieb, berichtete dem Untersuchungsausschuss von seiner Beobachtung, dass sich die Mitglieder der Fussilet-Moschee nach dem Anschlag insgesamt zurückge­ zogen und in Teilen gar nicht mehr mit den Polizeibeamten gesprochen hätten. Trotz alledem habe die Szene weiter steten Zulauf gehabt.1852 Es habe keine für den Zeugen offensichtliche Reorganisation der Mitglieder der dann verbotenen Fussilet-Moschee gegeben, sondern vermutlich eher einen Rückzug ins private Leben sowie in Wohnungen.1853 Der Zeuge Andreas Geisel, Senator für Inneres und Sport in Berlin, räumte ein, dass es im Fall Amri Versäumnisse gegeben habe. Als erstes nannte er das verschleppte Verbotsverfahren der Fussilet-Moschee: „Das verschleppte Verbotsverfahren beispielsweise gegen die Fussilet e. V. steht für eins davon. Dort wurde der bewaffnete Dschihad als Mittel der Durchsetzung religiöser Ziele verherrlicht und aktiv unterstützt. Der Verein war wiederholt Anlaufpunkt von Amri. Das Verbotsverfahren war in der Berliner Innenverwaltung seit Längerem anhängig. Allerdings war es nicht entschlossen genug betrieben worden. Nach dem men­ schenverachtenden Anschlag vom Breitscheidplatz habe ich umgehend entschieden, das Verbotsverfahren endlich abzuschließen. Und im Februar 2017 wurde der Verein verboten. Damit ist uns ein bedeutender Schlag gegen die islamistische Szene in Berlin gelungen. Weitere Vereinsverbote im islamistischen Bereich werden seitdem im Rahmen der hohen gesetzlichen Voraussetzungen, die es dafür gibt, fortlaufend ge­ 1854 prüft.“ Der Grund für die Verschleppung sei gewesen, dass das Verbotsverfahren zwar eröffnet worden, die Sachbear­ beiterin aber aus dem Dienst geschieden und die Stelle dann ein Dreivierteljahr unbesetzt geblieben sei.1855 Weiter räumte der Zeuge Geisel ein: „Nach meiner Einschätzung gab es in der damaligen Hausleitung der Innenverwaltung durchaus das mora­ lische Bemühen, an dieser Stelle zu handeln, aber ein gewisses organisatorisches Unvermögen, das dann auch […] administrativ in die Tat umzusetzen. […] Im Nachgang haben wir es relativ schnell gemacht, haben die Stelle besetzt, haben noch zusätzliches Perso­ nal reingegeben und waren dann innerhalb von zwei Monaten in der Lage, das Verbot auszusprechen. […] Man muss aber auch […] wissen: Wir sehen das mit den heutigen Augen. Der Anschlag hat stattgefunden. Und nachdem der Zusammenhang zwischen dem Attentäter und der Fussilet-Moschee deutlich war, […] war die Beweislage für das Verbotsverfahren auch sehr eindeutig, eindeutiger, als das vielleicht vorher er­ kennbar war. Und es gibt eine ganze Reihe von Moscheen, denen man extremistische Bestrebungen unter­ stellen kann - […] oder wo Hassprediger auftreten. Und damals ist offenbar die Fussilet-Moschee nicht in der Gefährlichkeit gesehen worden, in der wir sie heute sehen. Aber in der Tat […] Was soll ich Ihnen dazu sagen? Die Stelle war ein Dreivierteljahr nicht besetzt; das war ein klarer Fehler.“1856 1849 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Axel B.), S. 108. 1850 Nachricht des Herrn E., Polizei Berlin, betreffend die 2. BPA anl. des Beschlusses des VG Berlin vom 15.02.2017 zur Vollstr. der Vereinsverbotsverfügung des „Fussilet 33 e. V.“ (18. Februar 2017), MAT A BE-9-5 Ordner 111, Bl. 275-281 (275) – VS-NfD – insoweit offen. 1851 Nachricht des Herrn E., Polizei Berlin, betreffend die 2. BPA anl. des Beschlusses des VG Berlin vom 15.02.2017 zur Vollstr. der Vereinsverbotsverfügung des „Fussilet 33 e. V.“ (18. Februar 2017), MAT A BE-9-5 Ordner 111, Bl. 275-281 (275) – VS-NfD – insoweit offen. 1852 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge R. D.), S. 125. 1853 Stenografisches Protokoll der 82. Sitzung vom 5. März 2020, Protokollnr. 19/82 (Zeuge R. D.), S. 125. 1854 Stenografisches Protokoll der 116. Sitzung vom 17. Dezember 2020, Protokollnr. 19/116 (Zeuge Geisel), S. 120. 1855 Stenografisches Protokoll der 116. Sitzung vom 17. Dezember 2020, Protokollnr. 19/116 (Zeuge Geisel), S. 144. 1856 Stenografisches Protokoll der 116. Sitzung vom 17. Dezember 2020, Protokollnr. 19/116 (Zeuge Geisel), S. 159.
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Drucksache 19/30800                                           – 322 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f)       Vorfall in der Neuköllner Sisha-Bar (11. Juli 2016) 1857                           1858 In einer Neuköllner Shisha-Bar kam es am 11. Juli 2016 zwischen Amri, Karim H.                          und Mohamed Ali D. sowie drei Geschädigten zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung, mutmaßlich aufgrund von Revierstreitigkei­ ten im Betäubungsmittelhandel.1859 Nach den Feststellungen des zuständigen Strafgerichts „stach der Angeklagte [Karim H.] mehrfach mit einem Messer auf den Geschädigten […] ein, wodurch der Geschädigte […] eine ca. 3 cm lange Stichwunde im unteren linken Lungenbereich mit Perforation der Lunge, Schnittwunden im linken und rechten Ellenbogenbereich, eine Schnittwunde am rechten Unterschen­ kel sowie eine Platzwunde am Hinterkopf erlitt, welche operativ und stationär behandelt werden mussten. Die Verletzungen an der Lunge waren jedenfalls abstrakt lebensgefährlich.“1860 Karim H. wurde in dieser Sache am 5. Mai 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.1861 Das Verfahren gegen Amri wurde am 7. Dezember 2016 wegen 1862 unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil gegen Karim H. am 29. November 2017 und stellte zum Sachverhalt ergänzend fest, dass Amri im Verlauf der Auseinandersetzung – auf einer Videoaufzeichnung erkennbar – mit einem Fliesenhammer auf eines der Opfer einschlug: „Gegen 6.00 Uhr stürmten Anis Amri, der Angeklagte [Karim H.] und die zwei unbekannten Begleiter in die Bar. Der Angeklagte [Karim H.] war mit einem großen Messer bewaffnet, Anis Amri mit einem Flie­ senhammer. Sie griffen [die drei Geschädigten], die sich im hinteren Raum aufhielten, in Fortsetzung der vorherigen Streitigkeiten entsprechend ihrem zuvor gefassten Tatplan körperlich an. Während Anis Amri auf […] und […] mit dem Hammer einschlug, griff der Angeklagte [Karim H.] den […] mit dem Messer 1863 an.“ Diese Feststellungen beruhten sowohl auf übereinstimmenden Schilderungen von Zeugen wie auch Aufzeichnun­ 1864 gen der Überwachungskameras aus der Bar. 9.       Friedrichshafen/JVA Ravensburg Amri hatte häufiger – auch bereits vor dem Vorfall in der Shisha-Bar – mit seiner Familie in Tunesien telefoniert und den Gedanken einer Heimreise geäußert.1865 Der Vorfall in der Shisha-Bar und die damit verbundene Furcht 1866 vor Strafverfolgung scheinen der letzte Anstoß für seinen Ausreiseversuch am 29. Juli 2016 gewesen zu sein. Der Zeuge Kurzhals, BKA, berichtete in diesem Zusammenhang von einer TKÜ-Maßnahme, mit welcher Amris Mobiltelefon im Nachgang zu dem Vorfall abgehört wurde: 1857 Siehe C.II.5.a). 1858 Siehe C.II.5.b). 1859 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium, Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017, BT- Drs. 18/12585 (31. Mai 2017) S. 5. 1860 Urteil des AG Tiergarten in der Strafsache gegen den Zeugen Karim H., Az. (264 Ls) 264 Js 6193/16 (1 /17), (5. Mai 2017), MAT A BE-16-2 Ordner 30, Bd. 2, CD zu Bl. 340, Bl. 181-185 (184). 1861 Urteil des AG Tiergarten in der Strafsache gegen den Zeugen Karim H., Az. (264 Ls) 264 Js 6193/16 (1 /17), (5. Mai 2017), MAT A BE-16-2 Ordner 30, Bd. 2, CD zu Bl. 340, Bl. 181-185. 1862 Mitteilung des Ländervertreters Baden-Württemberg im GTAZ an das BKA (27. Oktober 2016), MAT A BAMF-4 Ordner 4 von 6, Bl. 415; Prof. Dr. Bernhard Kretschmer, Wissenschaftliche Analyse und Bewertung im Fall Anis Amri (27. März 2017), MAT A NRW-1-1_b, Bl. 151 (205). 1863 Urteil des LG Tiergarten in der Strafsache gegen den Zeugen Karim H., Az. (571) 264 Js 6193/16 Ls Ns (95/17), (29. November 2017), MAT A BE-16-2 Ordner 30, Bl. 161-171 (165-166). 1864 Urteil des LG Tiergarten in der Strafsache gegen den Zeugen Karim H., Az. (571) 264 Js 6193/16 Ls Ns (95/17), (29. November 2017), MAT A BE-16-2 Ordner 30, Bl. 161-171 (169). 1865 Siehe etwa TKÜ-Auswertung vom 10. April 2016, MAT A BE-16-17 Ordner 69, Bl. 73; TKÜ-Auswertung vom 26. Juli 2016, MAT A BE-16-17 Ordner 69, Bl. 104; Stenografisches Protokoll der 45. Sitzung vom 21. März 2019, Protokollnr. 19/45 I (Zeuge Kurzhals), S. 89. 1866 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium, Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017, BT- Drs. 18/12585 (31. Mai 2017) S. 5; Der Polizeipräsident in Berlin, Abschlussbericht der Taskforce Lupe zur internen Aufarbeitung möglicher Versäumnisse und Fehler der Polizei Berlin bei der TKÜ, Observation und Vorgangsbearbeitung im Fall Anis AMRI (19. März 2018), MAT A BE-9-7_a, Bl. 41-43, 62. Siehe dazu auch D.I.4.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                           – 323 –                                Drucksache 19/30800 „Und ich erinnere mich - davon habe ich dann später erfahren -, dass es da wohl ein Telefonat gab, […] wo Amri, glaube ich, mit Verwandten in Tunesien telefonierte und sagte, er hätte Mist gebaut, da wäre fast jemand draufgegangen, und man würde jetzt quasi hinter ihm her sein oder nach ihm suchen und ihm würde 1867 das jetzt zu heiß werden, und er würde möglicherweise nach Hause kommen.“ Amri befand sich als Fahrgast in einem Fernbus in Richtung Schweiz als er vom LKA Berlin mit einer TKÜ 1868 überzogen wurde. Dabei bemerkte das LKA Berlin aufgrund der Standortdaten, dass Amri Berlin verließ. Am 30. Juli 2016 wurde Amri in Friedrichshafen von der Bundespolizei im Bus                        aufgegriffen.   1869  Unter anderem führte er zwei totalgefälschte italienische Identitätskarten bei sich.1870 Amri wurde zwar in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Ravensburg inhaftiert, jedoch musste er einen Tag später 1871 entlassen werden.          Da die nordrhein-westfälischen Behörden keine Aussicht auf Erfolg sahen, stellten sie kei­ nen Antrag auf Sicherungshaft nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 62 Abs. 3 AufenthG).1872 Nach seiner kurzzeitigen Inhaftierung in der JVA Ravensburg begab sich Amri über München zurück nach Berlin, von wo er einige Tage später wieder nach Nordrhein-Westfalen reiste.1873 Wegen der beiden gefälschten italienischen Identitätskarten leitete die Staatsanwaltschaft Ravensburg ein Ermitt­ lungsverfahren wegen Urkundenfälschung – konkret der Fall des strafbaren Gebrauchs einer unechten Urkunde – gegen Amri ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch am 7. September 2016 wegen unbekannten 1874 Aufenthalts gemäß § 154f StPO vorläufig ein. III.      Amris Alias-Identitäten 1875 Amri nutzte nach den dem Untersuchungsausschuss übersandten Unterlagen insgesamt 16 (Alias-)Identitäten. Lfd. Nachname                                    Vorname                               Geburtsdatum Nr. 1          AMRI                                          Anis                                                 22.12.1992 2          ALMASRI                                       Ahmed                                                01.01.1995 3          HASSAN                                        Mohammad                                             22.10.1992 4          HASSEN                                        Mohammad                                             22.10.1992 5          ZAGHLOUL                                      Ahmad                                                22.12.1995 6          ZAGHLOUL                                      Ahmed                                                22.12.1995 7          ZAGHOUL                                       Ahmad                                                22.12.1995 8          ZARZOUR                                       Ahmad                                                22.10.1995 9          AMIR                                          Anis                                                 23.12.1993 10         AMIR                                          Anis                                                 23.12.1993 1867 Stenografisches Protokoll der 45. Sitzung vom 21. März 2019, Protokollnr. 19/45 I (Zeuge Kurzhals), S. 85. 1868 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung vom 28. Juni 2018, Protokollnr. 19/16 (Zeuge Jost), S. 73-74; Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Axel B.), S. 109-110. 1869 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium, Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017, BT- Drs. 18/12585 (31. Mai 2017) S. 5. 1870 Ibid., BT-Drs. 18/12585, S. 5. 1871 Ibid., BT-Drs. 18/12585, S. 5. 1872 Ibid., BT-Drs. 18/12585, S. 5. 1873 Ibid., BT-Drs. 18/12585, S. 5. 1874 E-Mail des EKHK K., BKA, an ROI Fr., BAMF (27. Oktober 2016), MAT A BAMF-4 Ordner 4 von 6, Bl. 415; Prof. Dr. Bernhard Kretschmer, Wissenschaftliche Analyse und Bewertung im Fall Anis Amri (27. März 2017), MAT A NRW-1-1_b, Bl. 151 (199-200). 1875 Schreiben des Innenministeriums BW an den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschuss (25. Mai 2018), Anschreiben_MAT A BW-13.
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Drucksache 19/30800                                           – 324 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Lfd. Nachname                                  Vorname                               Geburtsdatum Nr. 11        AMIR                                          Anis                                                22.12.1992 12        AMRI                                          Anis                                                23.12.1993 13        AMRI                                          Unbekannt                                           22.12.1994 14        AMRI                                          Anis                                                22.12.1992 15        HASSA                                         Mohamed                                             22.10.1992 16        HASSAN                                        Mohamed                                             22.10.1992 Laut Bericht des Ständigen Bevollmächtigten an das PKGr nutzte Amri folgende „Kernidentitäten mit geringfü­ 1876 gigen Variationen“ : Lfd.                                                                                                                  Staats- Nachname                                Geburtsdatum und -land Nr.                                                                                                            angehörigkeit 1         Anis AMIR/AMRI                                         22./23.12.1992/1993 in Tunesien                Tunesier 2         Ahmed ALMASRI                                          01.01.1995 in Ägypten                          Ägypter 3         Mohammad/Mohamed/HASSA/HASSAN                          22.10.1992 in Ägypten                          Ägypter 4         Ahmad ZAHLOUL/ZAHGHOUL                                 22.12.1995 in Ägypten                          Ägypter 5         Mohammad/Ahmad ZARZOUR                                 22.10.1992/1995 in Tunesien                    Libanese Während Amri im INPOL mit der Führungspersonalie AMRI, Anis, *22.12.1992 Geburtsort: unbekannt Staatsangehörigkeit/Geburtsland: „Tunesien“ geführt wurde, führte das BAMF ihn unter der Führungspersonalie ALMASRI, Ahmed, 01.01.1995 Geburtsort: Skendiria/Tunesien Staatsangehörigkeit: tunesisch.1877 1.        Überprüfung von Identitäten durch die zuständigen Behörden Zum Themenbereich „Überprüfung von Identitäten“ stellte der Ausschuss fest, dass sich Amri im September 2015 mit dem Namen Ahmad Zaghloul – und nicht als Mohammed Hassan wie noch bei seiner Erstregistrierung im Juli 2015 –, im Land Berlin gemeldet hatte. Der Nachname Zaghloul bedeutet „Täubchen“. Wiederholt hat sich dieses Vorgehen im Dezember 2015, als sich Amri unter der Personalie Ahmad Zarzour registrieren ließ, zu 1878 Deutsch Ahmad Kakerlake. 1876 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium, Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017, BT- Drs. 18/12585 (31. Mai 2017) S. 6. 1877 BKA, „Vollständige Liste aller bekannten Alias-Namen des AMRI“, MAT A BKA-10-20 Ordner 49_Sonstige Erlasse, Bl. 322. 1878 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Vorhalt des Abg. Dr. Fritz Felgentreu (SPD) an den Zeugen Czaja), S. 21.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                          – 325 –                                Drucksache 19/30800 Der Zeuge Czaja konnte nicht erklären, weshalb dies niemandem aufgefallen war, versicherte aber, dass an allen Berliner Standorten Sprachmittler und Sprachmittlerpools vertreten gewesen seien und, nach dem, was er persön­ 1879 lich erlebt habe, Sprachmittler auch bei Erstregistrierung und Erstaufnahme beigezogen worden seien.                              Wenn bei der Registrierung in der Kruppstraße und später in Tempelhof aufgefallen sei, dass offensichtliche Falsch­ identitäten angegeben wurden, sei eine Vertretung der Polizei und Staatsanwaltschaft Berlin anwesend gewesen, 1880 um die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten.                 Eine Prüfung der Plausibilität der Angaben der Flücht­ linge habe gleichwohl originär im Zuständigkeitsbereich des BAMF gelegen.1881 Aus Sicht des Zeugen BA b. BGH Beck, GBA, seien die Ausländerbehörden 2015 nur wenig sensibilisiert gewe­ sen, was Falschidentitäten angehe. So lautete die Duldungsbescheinigung, die nach dem Anschlag im Führerhaus des Tat-LKW gefunden wurde, auf den Namen „Almasri“. Über diesen Umstand sei der Zeuge noch regelmäßig erbost, denn das heiße nichts anderes als „Ahmed der Ägypter“. „Almasri“, „Alalmani“ seien typische Beinamen: „der aus Ägypten“ oder „der aus Deutschland“ und diese seien – ohne den jeweiligen Sachbearbeitern einen Vor­ 1882 wurf machen zu wollen – eben als Identifikationsnachweis zur damaligen Zeit noch durchgegangen. Auf die Frage, ob das Hauptproblem die Überforderung der Behörden gewesen sein könnte, die in den Jahren 2012 bis 2014 nicht auf die Einwanderung vorbereitet worden seien, antwortete der Zeuge Prof. Dr. Kretschmer: „Also, dass die Flüchtlingslawine, die dann Mitte 2015 so gerollt ist, schon 2012 absehbar gewesen wäre, das glaube ich nicht. […] Aber die Diskussion, dass es massive Einwanderungen aus Afrika oder aus anderen Gebieten geben kann – – das wird schon länger diskutiert […] Dass die Lawine so kommt, wie sie gekommen ist, das war abzusehen, wenn da letztendlich nicht Brems­ signale kommen, weil natürlich klar ist, dass die Leute, die nach Deutschland weiterreisen dürfen, alle Mo­ biltelefone haben und das eine Sogwirkung auslösen wird. Das ist klar. […] Letztendlich ist es eine politische Entscheidung, die getroffen worden ist, die Grenzen zu öffnen. Und das ist eine Sache, da kann ich ja nicht schon ein Jahr vorher Haushaltsstellen schaffen. Das sind letztendlich Möglichkeiten – – Ich kann ja nicht schon vorher auf Verdacht – –“                 1883 Das grundsätzliche Problem sei laut Zeugen Prof. Dr. Kretschmer gewesen, dass die Behörden von „einer Flut von Asylsuchenden“ überlaufen worden seien, auf die man nicht eingerichtet gewesen sei,                       1884 und die Registrie­ rungen allein anhand der Selbstauskunft der asylsuchenden Person erfolgt sei1885: „[Das ist] vergleichbar damit, was die Italiener damals Jahre davor in Lampedusa hatten, die damit völlig überfordert waren mit der großen Zahl von Flüchtlingen und Asylsuchenden; […]. Das Problem ist eben auch weiter, dass die Erfassung eben allein auf namentlichen Zuruf erfolgte. Und das ist natürlich klar, dass solche Verfahren unterlaufen werden können. […] Das sind allerdings Sachen durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz, die ja dann schon Anfang 2016 in Angriff genommen worden sind, um das dann besser hinzukriegen. […] Also von daher waren da in der Tat Defizite, die der Gesetzgeber in dem Punkt, ich glaube, suffizient mitt­ lerweile nacherhoben hat, wenn es dann auch in den Behörden vor Ort mit Leben gefüllt wird. Also, ent­ scheidend ist in der Tat, die Fingerabdrücke ins System einzuspeisen. Wenn das passiert, sind Mehrfach­ 1886 identitäten, um damit Bezüge zu machen, ausgeschlossen. Das sollte mittlerweile der Fall sein.“ Auf die Frage, was im Fall Amri konkret unternommen wurde, nachdem klar gewesen sei, dass Amri mehrere Alias-Identitäten verwendete, antwortete der Zeuge Prof. Dr. Kretschmer, dass die Staatsanwaltschaft Duisburg ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt habe, weil Amri mehrfach unberechtigt Leistungen bezogen habe. Der Schaden habe sich auf 162 Euro belaufen. Aufenthaltsrechtlich hätten diese Mehrfachidentitäten als 1879 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 21. 1880 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 18, 24. 1881 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeuge Czaja), S. 21. 1882 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge Beck), S. 83, 96-97. 1883 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 38-39. 1884 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 15. 1885 Siehe hierzu B.II.4. 1886 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 15-16. Siehe auch Prof. Dr. Bernhard Kretschmer, Wissenschaftliche Analyse und Bewertung im Fall Anis Amri (27. März 2017), MAT A NRW-1- 1_b, Bl. 151 (208-211).
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Drucksache 19/30800                                             – 326 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode solches u. U. die Bedeutung, dass sie gegebenenfalls das Asylgesuch problematisch machen könnten, so der Zeuge.1887 2.         Identitätstäuschungen und Mehrfachregistrierungen seit dem Jahr 2015 Laut PKGr-Bericht wurde Amri im Rahmen der Asylanhörung mit diversen, von ihm verwendeten Alias-Identi­ 1888 täten konfrontiert.         Daraufhin habe er lediglich die Nutzung der Identität Anis Amri mit tunesischer Staatsan­ gehörigkeit eingeräumt, von welcher er sich eine bessere Chance auf Asyl erhofft habe.1889 Der Identitätswechsel ermöglichte Amri zum einen den Leistungsbetrug sowie Unterkunft und Aufenthalt an ver­ 1890 schiedenen Orten in Deutschland. Zum anderen verschleierte er laut PKGr-Bericht durch die Nutzung verschiedener Aliasidentitäten auch seine 1891 Herkunft         und erschwerte dadurch insbesondere auch die poilzei- und staatsanwaltschaftliche Verfolgung: Vor­ taten konnten entweder auf Grund von bloßen Buchstabendrehern oder gänzlich anderen Namensangaben nicht der Person zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang schilderte der Zeuge Kioschis, der als Staatsanwalt in Karlsruhe ein Ermittlungsverfahren wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) gegen Amri eingestellt hatte: „All das, was auch eben angesprochen worden ist, ein europäisches Strafregister usw., hängt davon ab, dass man die Personalien sauber zuordnen kann. Und die Personalien sauber zuordnen kann ich dann, wenn ich nicht allein darauf angewiesen bin, dass ich dem glauben muss, dass er der Soundso ist, der dann und dann geboren ist, weil sonst hat er fünf Ausweisdokumente, und dann wird es einfach – – Fingerabdruck abgeben, und jedes Mal, wenn er sich weiter irgendwo versucht zu registrieren, kontrollieren: Ist er bereits erfasst? - Ich sage mal, nach meiner Erfahrung funktioniert das mittlerweile deutlich besser. Es gibt ja diese Eurodac- Datenbank. […] Ich habe in Offenburg häufig mit Straftaten durch Ausländer zu tun – – Dann kommt die Bundespolizei, die mit illegalen Einreisen beschäftigt ist, prüft das schematisch ab, Eurodac-Treffer. Und 1892 das habe ich ganz oft, dass der schon unter anderen Personalien in einem anderen Land erfasst ist.“ Der Zeuge Kioschis berichtete außerdem, dass Identitätstäuschungen ein Problem seien, welches es schon immer 1893 gegeben habe, welches aber nach seiner subjektiven Wahrnehmung „in letzter Zeit“ zugenommen hätte. Der Zeuge M. W. berichtete im Zusammenhang mit der Registrierung von Asylsuchenden im LAGeSo Berlin, dass 2015 Versuche von Mehrfachregistrierungen durch Angabe falscher Identitäten überhandgenommen hät­ 1894 ten.      Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des LAGeSo habe es nach Aussage des Zeugen jedoch keine Möglichkeiten gegeben, Ungereimtheiten weiter zu verfolgen, die etwa dem Sachbearbeiter oder Sprachmittler aufgefallen seien. Gründe hierfür seien sowohl die fehlenden sächlichen und personellen Kapazitäten wie auch 1895 die fehlende technische Ausrüstung des LAGeSo. Die Zeugin J. W. sagte aus, dass die Sachbearbeitenden im LAGeSo angewiesen waren, die Masse der Asylsu­ chenden so schnell wie möglich abzuarbeiten. Daher habe sie die Plausibilität der Angaben des Asylsuchenden nicht überprüft.1896 Anders als der Zeuge M. W. habe die Zeugin J. W. hingegen nur „ganz selten“ Asylsuchende wiedererkannt, die versuchten, sich mehrfach zu registrieren. Denn sie hatte über einen längeren Zeitraum ge­ schätzt zwischen 30 und 50 Personen am Tag zu bearbeiten. Bei dieser Zahl sei es sehr schwierig, so die Zeugin, sich einzelne Gesichter zu merken und im Nachhinein zu erkennen, dass dieser Mensch schon einmal vorstellig 1897 gewesen sei. Zur Problematik der Identitätstäuschungen erklärte der Zeuge Verwaltungswirt M. S., Registrierer in der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund, vor dem hiesigen Untersuchungsausschuss, dass 1887 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 28. 1888 Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium, Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017, BT- Drs. 18/12585 (31. Mai 2017) S. 6. Siehe auch D.II. 1889 Ibid., BT-Drs. 18/12585, S. 6. 1890 Ibid., BT-Drs. 18/12585, S. 6. 1891 Ibid., BT-Drs. 18/12585, S. 6. 1892 Stenografisches Protokoll der 24. Sitzung vom 11. Oktober 2018, Protokollnr. 19/24 I (Zeuge Kioschis), S. 11. 1893 Stenografisches Protokoll der 24. Sitzung vom 11. Oktober 2018, Protokollnr. 19/24 I (Zeuge Kioschis), S. 19-20. 1894 Stenografisches Protokoll der 28. Sitzung vom 8. November 2018, Protokollnr. 19/28 I (Zeuge M. W.), S. 34. 1895 Stenografisches Protokoll der 28. Sitzung vom 8. November 2018, Protokollnr. 19/28 I (Zeuge M. W.), S. 40-43. 1896 Stenografisches Protokoll der 28. Sitzung vom 8. November 2018, Protokollnr. 19/28 I (Zeugin J. W.), S. 46. 1897 Stenografisches Protokoll der 28. Sitzung vom 8. November 2018, Protokollnr. 19/28 I (Zeugin J. W.), S. 47.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                          – 327 –                               Drucksache 19/30800 „Identitätstäuschungen […] sehr, sehr schwer rauszufinden [waren]. Wir hatten, wie gesagt, unser eigenes Programm, ZEUS, das Erfassungsprogramm. Da ist halt ein Bild mit von einer Webcam, mal mit guter Qualität, mal mit weniger guter Qualität. Namen, Daten, alles nur nach der Selbstauskunft. Geburtsdaten haben viele Menschen eigentlich nicht ganz so eng gesehen; das war dann der 01.01., egal welches Jahr. AZR: Man konnte Bilder vergleichen. Das wurde im Laufe der Zeit verbessert, die Suchmöglichkeit. Aller­ dings: Ein Bild auf dem Rechner zu haben, mit einem Menschen, der vor einem steht, zu vergleichen, der dann möglicherweise zwei Jahre älter aussieht, dann nicht rasiert ist, ist schwer. Also, es war sehr schwer.“ 1898 Auf die Frage, ob es damals im ganzen Land keine einheitliche Datenbank gegeben habe, sodass jede Behörde für sich genommen eine Person mit denjenigen Daten registriert habe, die diese Person übermittelt habe, antwor­ tete der Zeuge, dass das System zumindest in seiner Behörde so ausgesehen habe. Es sei immer nur um die Selbst­ auskunft gegangen, die im anschließenden Verfahren beim BAMF mit entsprechenden Dolmetschern geklärt wor­ 1899 den sei. Dort hätte man wenigstens nachfragen können, ob der Dialekt zum angegebenen Land passte. Alias-Identitäten habe der Zeuge M. S. nur abgleichen können, wenn diese im Dortmunder System erfasst gewesen seien und sich eine Person erneut in Dortmund registriert habe. Auf Datenbanken anderer Bundesländer habe er keinen Zugriff gehabt, so der Zeuge. Sobald eine Person ihr Äußeres verändert habe oder Namen bzw. Daten abgewichen seien, sei es immer unwahrscheinlicher geworden, Aliasidentitäten zu entdecken. Allerdings hätten viele Registrierte ähnliche Namen oder Geburtsdaten verwendet, anhand derer man diese dann doch schon ab und 1900 zu habe treffen können. Wenn der Zeuge M. S. den Verdacht gehegt habe, dass eine Identitätstäuschung vorliegen könnte, habe er inten­ siver recherchiert und auch Kollegen befragt. Habe er keinen entsprechenden Treffer erhalten, der die Vermutung belegen konnte, sei die Person wie üblich registriert worden: „Ja, ich habe intensiver gesucht, ich habe Kollegen befragt. Aber solange wir keinen Treffer haben, der dann auch belegt, dieser Mann ist es nicht, oder der hat einen anderen Namen, oder der wurde schon mal regis­ triert, ist da im Grunde genommen gar nichts passiert. Denn einfach nur ein schlechtes Gefühl ist ja kein 1901 Grund, Menschen nicht zu registrieren, also den Asylprozess nicht in Gang zu bringen.“ Letztendlich hätte der Zeuge M. S. sicherheitsrelevante Personen oder Gefährder nur entdecken können, wenn diese ihren korrekten Namen angaben und dieser beim Abgleich im Ausländerzentralregister auftauchte – etwa mit einem entsprechenden Treffer „mit Haftbefehl gesucht“. In diesem Fall sei dann die Polizei verständigt wor­ den, die den Rest erledigt habe. Aber letztendlich sei der Zeuge immer auf die Angaben aus der Selbstauskunft 1902 angewiesen gewesen. Die Zeugin S. B., Sachbearbeiterin der Stadt Oberhausen, führte zum Thema „Doppelidentität und doppelter Leis­ tungsbezug“ aus, dass Amri nicht der Einzige gewesen sei, der doppelt registriert gewesen sei.1903 Trotzdem habe die Ausländerbehörde in derartigen Fällen keine Strafanzeige wegen möglichen Leistungsbetrugs gestellt, weil hierfür allein das Sozialamt zuständig gewesen sei.1904 Man habe jedoch in engem Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen des örtlichen Sozialamts in Oberhausen gestanden und entsprechende Hinweise gegeben, dass für den jeweiligen Antragsteller keine Leistungen mehr ausgezahlt werden müssten, weil er in die melderechtliche 1905 Zuständigkeit einer anderen Behörde gefallen sei. Mehrfachidentitäten seien nach Ansicht der Zeugin S. B. aus mehreren Gründen zustande gekommen: „Ja, die [Mehrfachidentitäten] kamen ja auch dadurch zustande, dass die Personen ja gar nicht mehr wie früher richtig registriert wurden. Es wurden ja keine Fingerabdrücke aufgenommen, keine Eurodac-Treffer gesucht. Da passierte ja gar nichts mehr. Die wurden ja einfach zu dem Zeitpunkt so unregistriert nur mit dieser BüMA auf die Städte verteilt. Das war ja im Vorfeld ganz anders: Im Vorfeld haben die noch in der Erstaufnahmeeinrichtung ihren Asylantrag stellen können, es wurden Fingerabdrücke genommen, die haben 1898 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 8-9. 1899 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 8-9. 1900 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 7-8. 1901 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 11. 1902 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35 Ib (Zeuge M. S.), S. 13. 1903 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 71. 1904 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 71. 1905 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 71.
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Drucksache 19/30800                                            – 328 –                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schon ihre erste Aufenthaltsgestattung bekommen, also einen richtigen Ausweis, zumindest der fürs Asyl­ verfahren. Und zu dem Zeitpunkt herrschte ja reines Chaos. Da war sowieso klar, dass so mancher sich da 1906 doppelt registrieren lässt, um doppelt zu kassieren.“ Wenn Mehrfachidentitäten aufgedeckt wurden, dann geschah dies nach Einschätzung der Zeugin S. B. nur zufäl­ lig.1907 Ohne die Zusendung der Polizeiakten aus Berlin hätte sie beispielsweise keine Kenntnis über Amris Ali­ 1908 asidentitäten erhalten können. Auch der Zeuge Dr. Kowalzik, Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg, gab an, dass nach seinem sub­ jektiven Dafürhalten das Problem der Mehrfachidentitäten zugenommen habe – gerade auch vor dem Hintergrund steigender Ausländerzahlen: „Woher das kommt, dass also zunehmend mehrere Identitäten vorhanden sind, das kann ich Ihnen nicht sagen. Es ist jedenfalls in der Praxis so, dass also die tägliche Arbeit damit belastet wird und auch die tägliche Arbeit mit den anderen Behördenmitgliedern, ich sage jetzt mal, die insoweit dem Staatsanwalt dann zutra­ gen, zu versuchen, die Identität zu klären, und dass an den Staatsanwalt immer wieder die Aufgabe oder die Frage gerichtet wird: Welches sollen wir als die führende Identität nehmen? – Und da bleibt mir mitunter – habe ich keine realistische Chance, zu sagen, von vier oder fünf verschiedenen Namen, dieser oder jenes ist der richtige. – Ich weiß noch nicht einmal, ob einer von diesen vieren oder fünf der richtige ist. Also, ich habe – – Wenn da insbesondere seitens der Ausländerbehörde keine konkrete Mitteilung kommt: ‚Wir haben also mithilfe von mitgeführten, als echt befundenen Dokumenten hier Hinweise, dass diese oder jene Perso­ nalien richtig sind‘, habe ich keine Chance. Und in einer Vielzahl von Verfahren besteht zunehmend eben der Verdacht, dass also gefälschte Dokumente verwendet werden, oder auch in vielen ähnlichen Verfahren, dass die Beschuldigten, wie Sie sagen, sich der Personaldokumente entweder bereits schon in ihrem Hei­ matland oder auf dem Weg oder wenn sie in Deutschland angekommen sind, entledigt haben. Und dann hat man so gut wie keine Chance, die Identität mit Sicherheit festzustellen.“              1909 Der Zeuge Prof. Dr. Kretschmer führte aus, dass Mehrfachidentitäten zum Zwecke des doppelten Leistungsbezu­ ges „massenhaft“ von Kleinkriminellen verwendet worden seien, welche sich auf die Art und Weise ein bisschen 1910 Geld geholt hätten. Der Zeuge Dieter Hackfurth, damals Oberamtsanwalt der Staatsanwaltschaft Kleve, führte aus, dass die Verifi­ zierung einer beschuldigten Person und der Abgleich auf unterschiedliche Identitäten Aufgabe der ermittelnden Polizeibehörden sei, nicht die der Staatsanwaltschaften. Die Strafverfahren würden von der Polizei bearbeitet und 1911 dann in physischer Form als Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt. Auf die Frage, ob es keine Erfassung digitalisierter Daten vom Gesicht, von Finger- oder Handballenabdrücke gebe, sodass zumindest die theoretisches Möglichkeit bestehe, herauszufinden, dass ein und derselbe Beschuldigte an unterschiedlichen Orten mit unterschiedlichen Identitäten Gegenstand eines Strafverfahrens sei, erwiderte der Zeuge Hackfurth: „Im staatsanwaltschaftlichen Bereich findet eine solche Überprüfung oder ein solcher Abgleich überhaupt nicht statt. Das ist alles im polizeilichen Bereich. Das heißt, die Polizei gleicht die Daten ab anhand der Angaben beim Einwohnermeldeamt, vielleicht auch beim Ausländeramt, wenn sich da Unstimmigkeiten ergeben, und dann bekommen wir diese Personendaten übermittelt. Biometrische Daten werden da nicht erfasst. Also, die werden vielleicht bei der Polizei erfasst, also Fingerabdrücke oder sonstige Dinge.1912 Befragt, ob eine solche Erfassung biometrischer Daten die praktische Arbeit der Staatsanwaltschaft erleichtern würde, um mit den vielen vorhandenen Systemen, wie etwa MEStA oder auch das Bundeszentralregister, heraus­ zufinden, ob ein Beschuldigter mit verschiedenen Identitäten arbeite, unterstrich der Zeuge Hackfurth, dass die Erfassung derartiger Daten bei der Polizei anzusiedeln sei. Für die Staatsanwaltschaft sei die Zusammenführung der Daten im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister relevant: 1906 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 76. 1907 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 78. 1908 Stenografisches Protokoll der 37. Sitzung vom 31. Januar 2019, Protokollnr. 19/37 (Zeugin S. B.), S. 78. 1909 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Dr. Kowalzik), S. 16, 19. 1910 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 15-16. 1911 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Hackfurth), S. 11-12. 1912 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Hackfurth), S. 11-12.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                         – 329 –                             Drucksache 19/30800 „Aus meiner Sicht ist die Erfassung biometrischer Daten bei der Staatsanwaltschaft auch nicht sinnvoll; das ist letztlich im Bereich der polizeilichen Arbeit anzusiedeln. Die Polizei muss uns die richtigen Beschuldig­ ten mit den richtigen Personaldaten anliefern. Also, ich kann ja gar nicht biometrische Daten abgleichen; dazu fehlen mir ja die Fertigkeiten und Kenntnisse. Selbst wenn ich sie hätte, könnte ich das nicht. Der entscheidende Punkt ist aus meiner Sicht das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister. Tat­ sächlich ergeben sich dann, wenn die Beschuldigten dort in diesem Register zusammengeführt werden, na­ türlich Anknüpfungspunkte, auch die Personalien zu hinterfragen. In meiner praktischen Arbeit gleiche ich halt im Wesentlichen immer das ZStV, also das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, ab. […] Dort werden die Personendatensätze zusammengeführt, und wenn eine Person – – Wenn das tatsächlich gelingt und die Person unter verschiedenen Datensätzen in diesem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Ver­ fahrensregister erfasst ist, dann habe ich auch eine Möglichkeit, die Personalien letztlich zu verifizieren.“ Zudem würde es nach Ansicht des Zeugen Hackfurth auch den Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens sprengen, wenn er ohne konkrete Anhaltspunkte in jedem Falle weitere Verifizierungen der Personaldaten vor­ nehmen müsste. Dies sei eine Frage der polizeilichen Arbeit, weil die Polizeibehörden vor Ort den Zugriff auf einen Beschuldigten hätten und erforderlichenfalls Fingerabdrücke nehmen bzw. Lichtbilder fertigen könnten. Wenn sich bei einem Abgleich der Personaldaten beim Einwohnermeldeamt oder beim Ausländeramt Unklarhei­ ten ergeben würden, sei es grundsätzlich Aufgabe der Polizeibehörden, dort weitere, eigenständige Ermittlungen 1913 zu führen. 3.        Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG im Falle von Identitätstäu­ schungen? Der Untersuchungsausschuss ging auch der Frage nach, ob der seit Mitte Juni 2016 vollziehbar ausreisepflichtige Amri nach § 62 AufenthG in Abschiebehaft hätte genommen werden können. Grundsätzlich lag in der Angabe mehrerer falscher Identitäten ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG (a. F.) vor. Allerdings schien eine Abschiebung innerhalb der von § 62 AufenthG vorgeschriebenen Dreimonatsfrist praktisch nicht zu erwarten (siehe sogleich a)). Zudem hätte Amri nach damaliger Rechtslage die Nichteinhaltung dieser Frist wohl nicht zu vertreten gehabt (siehe sogleich b)). a)        Grundsätzliche Abschiebung innerhalb der Dreimonatsfrist Die Sicherungshaft ist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG von vornherein unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Dass eine Abschiebung innerhalb dieser Dreimonatsfrist durchführbar ist, muss von der Ausländerbehörde im entsprechenden Antrag auf Sicherungshaft substantiiert dargelegt werden. Dabei ist auch die landesübliche Verfahrensdauer in die Prognose miteinzubeziehen.1914 Laut Gutachter Prof. Dr. Kretschmer sei Tunesien – jedenfalls bis zum Anschlag vom 19. Dezember 2016 –sehr zurückhaltend in der Rücknahme von eigenen Staatsangehörigen gewesen. Bereits die für das Verfahren des Ge­ neralkonsulats der Republik Tunesien in Bonn von der ZAB Köln herausgegebenen haftrelevanten Hinweise (Stand 08/2014) hätten laut Gutachten eine Passersatzpapierbeschaffung und Abschiebung nicht innerhalb von sechs Monaten als möglich angesehen.1915 Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Köln sei nach einer eigens durchgeführten Erhebung davon ausgegangen, 1916 dass im Falle Tunesiens zumeist überhaupt keine Anerkennung erfolge.                      Binnen der Dreimonatsfrist seien laut ZAB Köln zwischen 2014 und einschließlich 2016 lediglich zwei Anerkennungen ergangen. Beides seien jedoch nicht repräsentative, sondern vielmehr untypische Fälle gewesen, weil die betroffenen Personen ihre Rückkehr 1913 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Hackfurth), S. 11-12. 1914 Prof. Dr. Bernhard Kretschmer, Wissenschaftliche Analyse und Bewertung im Fall Anis Amri (27. März 2017), MAT A NRW-1- 1_b, Bl. 151 (241). 1915 Prof. Dr. Bernhard Kretschmer, Wissenschaftliche Analyse und Bewertung im Fall Anis Amri (27. März 2017), MAT A NRW-1- 1_b, Bl. 151 (244). 1916 Prof. Dr. Bernhard Kretschmer, Wissenschaftliche Analyse und Bewertung im Fall Anis Amri (27. März 2017), MAT A NRW-1- 1_b, Bl. 151 (244).
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Drucksache 19/30800                                              – 330 –                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1917 explizit gewünscht und darüber hinaus auch Ausweis- bzw. Passkopien vorgelegen hätten.                              Schließlich seien im Jahr 2016 nur in zwei von 38 Fällen Passersatzpapiere innerhalb von sechs Monaten erlangt worden.1918 Der Zeuge Prof. Dr. Kretschmer beschrieb die Hintergründe der grundsätzlich äußerst schwierigen Beschaffung von Passersatzpapieren für tunesische Staatsangehörige – trotz Einschaltung des Auswärtigen Amtes – wie folgt: „Und wenn Sie sagen, aufgrund des Bundes hätte Tunesien Amri anerkannt, das ist, mit Verlaub, nicht zu­ treffend. Tunesien hat ihn anerkannt zu einem Zeitpunkt am 21.12., nachdem bekannt war, dass der tunesi­ sche Staatsbürger Anis Amri diese Straftat begangen hat. Man muss sagen: Da war die tunesische Regierung sehr schlau - offenbar hat man das hier in Berlin auch noch nicht so ganz verstanden –, dass die tunesische Regierung darauf reagiert hat. Die wussten immer, dass er einer von denen ist. Aber man muss sehen, dass in Tunesien eine Unzahl von Gefährdern ist, 11 Millionen Angehörige. Sie haben schwerste Anschläge in Tunesien gehabt. Sie haben Demonstrationen in Tunesien von Personen, die sagen: Nehmt diese Gefährder nicht zurück! - Da ist die tunesische Regierung schlau genug, zu sagen: Die wollen wir gar nicht hier haben. – Und nachdem er diesen Anschlag begangen hat, da konnte man es zugestehen, weil erstens klar ist, dass der investigative Journalismus die Wurzeln in Tunesien aufspüren wird und da nichts mehr zu verlieren “1919 ist. Daher sei auch im Fall Amri diskutiert worden, ob man den tunesischen Behörden überhaupt mitteilen solle, dass er in Deutschland als Gefährder eingestuft war. Man sei zu der für den Zeugen Prof. Dr. Kretschmer durchaus plausiblen Einschätzung gelangt, es nicht zu tun, weil es schon schwierig genug sei, einfache Straßenkriminelle loszuwerden, geschweige denn diejenigen, so der Zeuge, die dann ein tunesisches Hotel mit einer Kalaschnikow 1920 besuchen. Der Zeuge Kurzhals, BKA, bestätigte diesen generellen Befund. Das eigentliche Problem sei gewesen, dass die deutschen Behörden auf die Anerkennung Amris als tunesischer Staatsangehöriger und die Ausstellung von Pas­ 1921 sersatzpapieren durch Tunesien angewiesen gewesen seien. Die Abschiebungsquote nach Nordafrika insgesamt sehe, so der Zeuge Prof. Dr. Kretschmer, immer noch ziem­ lich schlecht aus, trotz des öffentlichen Drucks, der im politischen Berlin erzeugt worden sei. Dieser perle bisher 1922 an den nordafrikanischen Regierungen ab.                 Um die Rücknahmebereitschaft dieser Staaten zu erhöhen müsse man sehen, dass der terroristische Gefährder nicht nur einer in Deutschland sei, sondern dass es sich tatsächlich um ein echtes globales oder auch staatenübergreifendes Phänomen handele. Man müsse die nordafrikanischen Staaten, die teilweise in ihrer Sicherheitsstruktur noch nicht so gefestigt seien – Marokko sei sicherlich weniger hilfsbedürftig als zum Beispiel Tunesien oder Algerien –, nicht nur mit warmen Worten oder einzelnen Verbin­ dungsbeamten unterstützen, sondern in einer Form, dass auch die tunesische Zivilgesellschaft vor diesen terroris­ 1923 tischen Gefährdern geschützt werde. b)          Kein Vertretenmüssen des ausreisepflichtigen Ausländers Die Sicherungshaft ist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur dann unzulässig, wenn der Ausländer die Nichtein­ haltung der Dreimonatsfrist nicht zu vertreten hat. Im Ausschuss kam in diesem Zusammenhang die Frage auf, warum § 62 Abs. 3 AufenthG in der Praxis selbst dann nicht anwendbar gewesen sei, wenn eine Person mehrere Aliasidentitäten führte und/oder gefälschte Aus­ weispapiere bei sich trug. Denn dadurch vereitele sie im Grunde die eigene Identifizierung und letztlich die Ab­ 1924 schiebung durch deutsche Behörden. 1917 Prof. Dr. Bernhard Kretschmer, Wissenschaftliche Analyse und Bewertung im Fall Anis Amri (27. März 2017), MAT A NRW-1- 1_b, Bl. 151 (244). 1918 Prof. Dr. Bernhard Kretschmer, Wissenschaftliche Analyse und Bewertung im Fall Anis Amri (27. März 2017), MAT A NRW-1- 1_b, Bl. 151 (245). 1919 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 37. 1920 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 71. 1921 Stenografisches Protokoll der 45. Sitzung vom 21. März 2019, Protokollnr. 19/45 I (Zeuge Kurzhals), S. 84. 1922 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 40. 1923 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 40-41. 1924 Stenografisches Protokoll der 45. Sitzung vom 21. März 2019, Protokollnr. 19/45 I (Zeuge Kurzhals), S. 83-84; Stenografisches Pro­ tokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 12.
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