Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Drucksache 19/30800 Abschlussbericht 1. Untersuchungsausschuss
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 331 – Drucksache 19/30800 Was das Vernichten von Ausweispapieren anging, äußerte der Zeuge Prof. Dr. Kretschmer in seiner Vernehmung vor dem hiesigen Untersuchungsausschuss, dass man für ein Vertretenmüssen im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG positive Kenntnis darüber haben müsse, dass der Ausländer seine Ausweispapiere gezielt vernichtet habe. Dafür habe man im Fall Amri jedoch keinerlei Anhaltspunkte gehabt. Er sei 2011 über das Mittelmeer nach Lampedusa gekommen, wobei noch nicht einmal sicher sei, ob er dort einen Pass oder Ausweispapiere bei sich getragen habe. 1925 Dass er diese vernichtet habe sei reine Spekulation. Zur Frage, ob das Führen mehrerer Alias-Identitäten ein Vertretenmüssen im Sinne der Norm darstellte, erläuterte der Zeuge Prof. Dr. Kretschmer, dass Mehrfachidentitäten zwar einen Haftgrund begründen. Sie begründeten aber für sich allein noch keinen Grund dafür, dass die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG nicht eingehalten werden müsse. Außerdem müsse man sehen, dass es um Personen gehe, die außer Landes gebracht werden sollen, 1926 die aber per se keine strafbaren Handlungen begangen hätten. Im Falle Amris müsse man sogar konstatieren, dass dieser in Deutschland bis zum Schluss nicht einmal in einer einzigen Sache rechtskräftig abgeurteilt worden sei. Von daher habe man juristisch ein Problem, zum Zeitpunkt der Abschiebung von einem „kriminellen Aus länder“ zu sprechen.1927 Auch der Zeuge Kurzhals, BKA, bestätigte, dass er aus den Diskussionen mit den BAMF-Kolleginnen und Kol legen im GTAZ mitgenommen habe, dass nach ganz herrschender Meinung niemand allein wegen des Führens von Alias-Identitäten länger als drei Monate in Haft gehalten werden durfte.1928 In diesem Zusammenhang gab der Zeuge Prof. Dr. Kretschmer zusätzlich zu bedenken, dass zum Zeitpunkt, als es um die Frage der Abschiebung Amris ging, dessen vorherige Identitäten gar keine Rolle gespielt hätten. Der Name „Anis Amri“ sei zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. 1929 Zwischen den geführten Mehrfachidentitäten und § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestehe schlichtweg kein sachlicher Zusammenhang. Es wäre nach Ansicht des Zeugen ein Stück weit anders, wenn man ihn konkret darauf angesprochen hätte und er dann Verdunklungsmaß 1930 nahmen ergriffen hätte. Schließlich wies Prof. Dr. Kretschmer in seinem Gutachten daraufhin, dass sich ein Verschulden im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kausal auf die Unmöglichkeit der Abschiebung auswirken muss. Dies sei bei Amri nicht der Fall gewesen, weil die Abschiebung ausschließlich an der fehlenden Bereitschaft Tunesiens zur Rück 1931 nahme gescheitert sei. IV. Amris Radikalisierung Zum konkreten Zeitraum, in dem sich Amri radikalisiert habe, lagen dem BKA, so ein Auswertevermerk vom 6. März 2017, keine belastbaren Erkenntnisse vor. Möglich erscheine jedoch, dass dieser Prozess während seiner vierjährigen Haft von 2011 bis 2015 in Italien ablief.1932 Der Zeuge J. – im August 2015 für etwa einen Monat Mitbewohner Amris in der Asylbewerberunterkunft Em merich – berichtete dem Untersuchungsausschuss, dass Amri nicht von Anfang ihres Zusammenlebens an radikale Positionen vertreten habe. Im Laufe des Kennenlernens habe er jedoch seine radikalen Ansichten immer deutli 1933 cher gemacht. Amri habe ein scharfes Klappmesser besessen, was für den Zeugen J. auffällig gewesen sei, von Schusswaffen habe Amri jedoch nicht gesprochen.1934 Amri habe auch einen Planer gehabt, auf dem eine Fahne 1935 des sog. Islamischen Staates zu sehen gewesen sei. Zudem habe Amri immer wieder damit geprahlt, aus der Stadt Kairouan zu stammen, die dem „Islamischen Staat“ unterstellt sei.1936 Amri habe über Videochats Kontakt mit seinen Freunden gehalten. Es habe sich dabei um Menschen gehandelt, die einen ähnlichen Dialekt wie Amri gesprochen hätten. Die Freunde hätten Kalaschnikows gehabt und lange Haare getragen. Sie hätten immer wieder „Allahu akbar, Allahu akbar“ gesagt. Amri habe bei den Videochats mit den Freunden gesagt, dass er hoffe, zu 1925 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 13, 17, 31, 57. 1926 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 17. 1927 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 15. 1928 Stenografisches Protokoll der 45. Sitzung vom 21. März 2019, Protokollnr. 19/45 I (Zeuge Kurzhals), S. 84. 1929 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 13, 17, 73. 1930 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung vom 7. Juni 2018, Protokollnr. 19/12 (Zeuge Prof. Dr. Kretschmer), S. 13, 73. 1931 Prof. Dr. Bernhard Kretschmer, Wissenschaftliche Analyse und Bewertung im Fall Anis Amri (27. März 2017), MAT A NRW-1- 1_b, Bl. 151 (244). 1932 Auswertebericht: Chronologie und Bewertung des EKHK A. M., BKA (6. März 2017), MAT A GBA-4 Ordner 2 von 3, Bl. 189 (207). 1933 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 13. 1934 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 16. 1935 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 21. 1936 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 28.
Drucksache 19/30800 – 332 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1937 ihnen nach Syrien kommen zu können. Über Amris Zeit in Italien und die Geschichte seiner Radikalisierung berichtet der Zeuge J. weiter: „Anis Amri erzählte uns: Als ich im Gefängnis saß, wurde meine Person umgewandelt. - Dort lernte er Leute bzw. Salafisten kennen. Sie haben seine Gesinnung geändert. Er sagte uns: Ich war genauso wie ihr. Ich will euch einfach aufklären. – Er sagte: Ich war wie ihr. Ich habe mir zum Beispiel Lieder angeschaut. Ich rauchte und machte, was ich wollte. Das Gefängnis war ein Glück im Unglück für mich (sinngemäß). Dort lernte ich Leute kennen, die mir den wahren und richtigen Weg zeigten. – So tickte er.“1938 Der Zeuge J. erklärte in diesem Zusammenhang, dass Amri ihm nicht direkt gesagt habe, Mitglied des sog. IS zu sein, erst als er die Fahne gesehen habe, sei es offensichtlich gewesen, da nur Sympathisanten des „IS“ eine solche Fahne hätten.1939 Er erklärte weiterhin: „Er erzählte mir nicht direkt, dass er vorhabe, einen Anschlag zu verüben. Bei den Gesprächen ging es zum Beispiel darum, dass es haram (verboten) ist, mit Deutschen zu gehen, und dass es zum Beispiel halal (er laubt) ist, sie zu beklauen.“1940 Amri habe ihm gegenüber auch gesagt, dass er versuche, soviel Geld wie möglich zu sammeln, damit er nach 1941 Syrien reisen könne. Deutschland sei Amris Ziel gewesen, weil es hier bessere finanzielle Unterstützung für Asylsuchende gegeben habe: „Er erzählte mir, dass er genauso wie andere Asylbewerber nach Deutschland kam, um einen Asylantrag zu stellen hier in Deutschland. Er erzählte mir auch, dass er, bevor er nach Deutschland kam, sich in Italien aufgehalten hatte. Und dadurch, dass er nicht so viele Mittel dort hatte, weil die wirtschaftliche Lage schlecht war und Italien vergab keine Unterstützung, keine finanzielle Unterstützung vergab – – Und deswegen hat er die Entscheidung getroffen, nach Deutschland zu kommen, kurz danach. Er hat mir selbst erzählt - das 1942 hat er allen erzählt, nicht nur mir -, dass er im Gefängnis drei Jahre lang war in Italien.“ Auf Nachfrage, ob Amri von vornherein mit der Absicht und im Auftrag nach Deutschland gekommen sein könnte, um als Soldat des libyschen „IS“ hier einen Anschlag zu verüben, entgegnete der Zeuge A. S., BKA, dass Amri bereits 2011 aus Tunesien geflohen sei als der „IS“ noch nicht so stark gewesen sei. Daher sei es nach dem Dafürhalten des Zeugen nicht sehr wahrscheinlich, dass Amri vom „IS“ 2011 mit dem Ziel, Anschläge in Europa zu begehen, hierher geschickt worden sei. Was die Frage seiner Radikalisierung anbelangt, gehe das BKA viel mehr davon aus, dass diese im Wesentlichen im italienischen Gefängnis erfolgt sei. Zwar existierten auch lose Hinweise, dass Amri schon in Tunesien eine gewisse Radikalität gehabt habe, aber tatsächlich manifestiert habe sich diese nach Ansicht des Zeugen im Gefängnis.1943 Anzeichen dafür seien etwa gewesen, dass er Mithäftlinge bedroht habe, wenn diese nicht dem Islam beitreten wollten oder den Islam so leben wollten, wie er es als wichtig empfunden habe. Diese IS-Nähe habe sich laut Zeugen A. S., BKA, wahrscheinlich schon in Italien entwickelt 1944 oder manifestiert und habe in Deutschland „dann einfach nur [ihren] weiteren Lauf genommen“. Das LKA NRW hatte von Dezember 2015 bis Februar 2016 Erkenntnisse erlangt, wonach Amri unspezifische Überlegungen zur Begehung eines terroristischen Anschlages gehegt hatte. Diese Überlegungen seien jedoch im 1945 mer von Ausreiseabsichten in syrische oder libysche Jihad-Gebiete begleitet gewesen. Daraus schloss das BKA einerseits auf eine noch gewisse Unentschlossenheit und Wankelmütigkeit Amris in dieser Phase, andererseits aber auch auf seine schon damals innewohnende Gefährlichkeit, wobei zunächst jedoch der Wille zur Ausreise – wie Ende Juli 2016 dokumentiert – überwogen habe. Erst im Nachgang zu der von den Behörden unterbundenen Ausreise sei im Oktober 2016 der Entschluss zur Tatbegehung in Deutschland entstan 1946 den, den AMRI mit dem Treueeid auf den Führer des IS besiegelte. 1937 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 18, 26. 1938 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 23-24. 1939 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 29. 1940 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 6. 1941 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 22. 1942 Stenografisches Protokoll der 35. Sitzung vom 17. Januar 2019, Protokollnr. 19/35a (Zeuge J.), S. 23. 1943 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge A. S.), S. 25. 1944 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeuge A. S.), S. 42. 1945 Auswertebericht: Chronologie und Bewertung des EKHK A. M., BKA (6. März 2017), MAT A GBA-4 Ordner 2 von 3, Bl. 189 (211). 1946 Auswertebericht: Chronologie und Bewertung des EKHK A. M., BKA (6. März 2017), MAT A GBA-4 Ordner 2 von 3, Bl. 189 (211).
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 333 – Drucksache 19/30800 Bei Amri habe sich, so das BKA, im Laufe des Oktober 2016 der Wille zur Begehung eines terroristischen An schlages in Deutschland immer weiter entwickelt. Am 5. Oktober 2016 wandte er sich über den Facebook-Mess enger hilfesuchend an den in Lybien aufhältigen IS-Mann Abo Hothaifa, indem er schrieb: „Ich möchte zu euch 1947 auswandern. Sag mir, was ich tun soll“ und: „Ich bin jetzt in Deutschland“. Der weitere Verlauf der Kommu nikation ist dem BKA nicht bekannt geworden, da dieser über den Telegram-Messenger stattfand. Allerdings bewertete das BKA den Vorgang wie folgt: „Allein schon die bekannte Kommunikation am 05.10.2016 erscheint für das weitere Geschehen von zent raler Bedeutung, musste doch der IS das große Potenzial des zum Jihad bereiten AMRI erkannt haben. […] AMRI konnte für den IS daher von weitaus größerem Nutzen sein, wenn er einen terroristischen Anschlag in Deutschland begeht, als wenn er mit unbestimmtem Ausgang versuchen würde, nach Libyen zu reisen. Der Aufwand für den IS im Falle AMRI war gering. Das Risiko des Erfolges lag allein bei AMRI. Aus den genannten Gründen ist es naheliegend, dass das IS-Mitglied Abo Hothaifa oder eine von ihm ver mittelte und autorisierte Person den AMRI zur Begehung des Anschlages in Deutschland inspiriert und auf die Entschlussfassung hingewirkt hat.“ 1948 Die Zeugin Dr. Julia Pohlmeier, BKA, gab an, Amri sei ihr 2016 bis zum 19. Dezember 2016 „gar kein Begriff“ gewesen. Retrograd sei er aber für sie vom Charakter unberechenbar gewesen: Er sei ein haltloser Mensch gewe sen, der nach 2015 in Anschlagsfantasien gelebt habe. Er habe mit mehreren Leuten darüber gesprochen, dass er mal dies, dass er mal das machen wolle. Aus ihrer Sicht sei er sehr haltlos gewesen: Er sei im kriminellen Milieu gewesen, habe Drogen konsumiert und habe nirgendwo richtig hingehört. Er habe im Grunde keine Perspektive gehabt. Er habe versucht, Deutschland zu verlassen, was aber nicht geklappt habe.1949 C. Umfeld und Kontaktpersonen Amris, mögliche Mittäter, Hintermänner und Unterstützer Im Laufe der Beweisaufnahme traten mehrfach unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der im Einset zungsbeschluss verwendeten Begriffe „Umfeld“ und „Kontaktpersonen“ zu Tage. Der „Umfeld-Begriff“ wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Frage thematisiert, ob deutsche Sicher heitsbehörden menschliche Quellen im Umfeld Amris führten (siehe sogleich I.). Demgegenüber wurde der Be griff „Kontaktperson“ dort besonders relevant, wo der Untersuchungsausschuss Hinweisen auf mögliche Mittäter, Hintermänner sowie Unterstützer nachging (siehe sogleich II.) und sich mit der Frage beschäftigte, ob Amri als Einzeltäter oder Teil eines Netzwerks handelte (siehe sogleich III.). I. Umfeld Amris 1. Der Begriff „Umfeld“ Zum Begriff „Umfeld“ konnte weder unter den vernommenen Zeugen der Bundesbehörden noch innerhalb des Untersuchungsausschusses eine einheitliche Arbeitsdefinition konsentiert werden. So legten Teile des Untersuchungsausschusses dem Begriff „Umfeld“ ein allgemeines, fachunspezifisches Sprachverständnis zu Grunde und interpretierten diesen als Kontakte einer Person in räumlicher als auch persön licher Hinsicht. Demgegenüber legten Vertreter aus Bundesregierung und den betroffenen nachgeordneten Be reichsbehörden den Begriff „Umfeld“ überwiegend restriktiv aus und bezogen lediglich den persönlichen Kontakt von Personen in ihre fachsprachliche Arbeitsdefinition ein, nicht aber eine bloße gleichzeitige räumliche Anwe senheit. Der Zeuge Thilo Bork, Referatsgruppenleiter in der Abteilung Islamismus und islamistischer Terrorismus des BfV, definierte den nachrichtendienstlichen Umfeldbegriff beispielsweise wie folgt: „Der ND-Umfeldbegriff ist nicht objektbezogen, sondern personenbezogen definiert. Das heißt, selbst wenn sich eine Quelle in einem bestimmten Objekt aufhält, heißt das nicht notwendigerweise, dass sie mit allen in diesem Objekt befindlichen Personen in Kontakt kommen kann, das heißt, in ihr Umfeld kommt. Letztlich kommt es auf die jeweiligen persönlichen Umstände der Quelle an, zum Beispiel ihr Alter, ihr Auftreten, ist 1947 Auswertebericht: Chronologie und Bewertung des EKHK A. M., BKA (6. März 2017), MAT A GBA-4 Ordner 2 von 3, Bl. 189 (207). 1948 Auswertebericht: Chronologie und Bewertung des EKHK A. M., BKA (6. März 2017), MAT A GBA-4 Ordner 2 von 3, Bl. 189 (208). 1949 Stenografisches Protokoll der 53. Sitzung vom 16. Mai 2019, Protokollnr. 19/53 I (Zeugin Dr. Pohlmeier), S. 80.
Drucksache 19/30800 – 334 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sie kommunikativ oder eher ruhig veranlagt, ihr kultureller Hintergrund, ihre Herkunft mit oder ohne Mig rationshintergrund und auch ihre Sprachfertigkeiten. Die Frage, die sich sodann anschließt: Passt dieses Persönlichkeitsprofil zu dem des aufzuklärenden Perso nenkreises? Gibt es Gemeinsamkeiten, gemeinsame Ankerpunkte? Gibt es die Möglichkeit eines sich kom plettierenden Szenarios, eines Matches? Das kann sein, ist aber nicht garantiert. Es kann bereits dann nicht möglich sein bzw. wesentlich erschwert sein, wenn einer der oben genannten Faktoren fehlt. Die Quellenführung in der Beschaffung ist insoweit wie das richtige Leben: Selbst wenn man Leute kennen lernen will, schafft man das nicht automatisch, nur weil man es will. Und mitunter – das sei an dieser Stelle auch gesagt – ist auch ein Quäntchen Glück dabei, das man hat, möglicherweise aber auch nicht. Verstehen Sie mich jetzt bitte nicht falsch: Die letzte Aussage bedeutet natürlich nicht, dass wir unsere Quellen ziellos herumtreiben lassen. Natürlich steuern wir sie so, dass sie den bestmöglichen und rechtmäßig erzielbaren Mehrwert entfalten. Aber die Steuerung hat Grenzen; denn wir können aus einer Quelle X keine Quelle Y machen, das heißt keine andere Person. Zudem: Eine Quelle ist niemals 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche in einem Objekt oder an einer Person dran. Dies ist immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann sein, dass eine Quelle sich nur für sehr begrenzte Zeiträume in einem Objekt aufhalten kann, weil sie andere Verpflichtungen hat. Infrage kommen hier Beruf, Familie oder auch schlicht Freizeit.“1950 Der Begriff „Umfeld“ sei, so der Zeuge Bork, nicht umgangssprachlich zu verstehen, sondern nachrichtendienst lich. Dabei definiere sich das nachrichtendienstliche Umfeld aufgrund der Möglichkeiten der Quelle, in Kontakt mit einer bestimmten Person bzw. Personengruppe zu treten. Wenn ein solcher Kontaktaufbau möglich sei – und 1951 nur dann –, befinde sich eine Quelle im Umfeld einer aufzuklärenden Person. Der Umfeldbegriff sei nicht fall- oder objektbezogen zu verstehen, sondern allein personenbezogen. Das BfV kläre Bestrebungen auf und diese 1952 bestünden aus Personen. Der Zeuge C. M., Referatsleiter eines Beschaffungsreferats des BfV, führte aus, dass das Umfeld einer Zielperson – in diesem Fall Anis Amri – als direktes Kontaktspektrum zu definieren sei: „Und das ist auch ganz logisch, weil: Wenn ich eine Quelle an eine bestimmte Person heranspielen muss oder möchte oder kann, weil es ein Erfordernis gibt, dann muss ich auch einen Zugang zu dieser Person finden. Da spielt eine Vielzahl von Dingen eine Rolle. Da ist die Frage: Ist es die richtige Ethnie? Können die sich verständigen? Die Grundfrage ist natürlich: Erkennt die Quelle überhaupt denjenigen, und kann die 1953 Quelle etwas in irgendeiner Art und Weise zu dieser Person sagen?“ Aus der Feststellung, dass Amri Vorbeter in der Fussilet-Moschee gewesen sei, könne man nach dem Dafürhalten des Zeugen C. M., BfV, noch nicht auf ein bestimmtes Kontaktspektrum schließen, u. a. weil es sich beim Vor beten um eine Angelegenheit von Minuten bzw. Stunden handele. Eine Vorbeterfunktion könne zudem nicht nur jemand wahrnehmen, der in der Moschee permanent anwesend sei, sondern dies könne spontan, situationsbezogen geschehen. Aus der Funktion als Vorbeter könne man nicht ohne Weiteres ableiten, dass diese Person in der 1954 Moschee eine besondere Funktion hätte. Der Zeuge Henrik Isselburg – 2015 und formal bis 1. Juni 2016 Referatsleiter in der operativen Auswertung mit 1955 Dschihadismus-Bezug (Abteilung 6) im BfV – führte zum Begriff „Umfeld“ aus, das BfV habe diesen Begriff normalerweise nicht benutzt, weil er „so unbestimmt“ sei.1956 Er definiere den Begriff „Umfeld“ für sich immer als „persönliches Umfeld“ und folglich „persönlicher Kontakt“. 1957 Der Zeuge Isselburg halte den Begriff des 1958 „persönlichen Kontakts“ für wesentlich tauglicher für den nachrichtendienstlichen Gebrauch. Selbst wenn man 1950 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeuge Bork), S. 33 f. 1951 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeuge Bork), S. 51. 1952 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung vom 18. Oktober 2018, Protokollnr. 19/26 I (Zeuge Bork), S. 46. 1953 Stenografisches Protokoll der 22. Sitzung vom 27. September 2018, Protokollnr. 19/22 II (Zeuge C. M.), S. 11. 1954 Stenografisches Protokoll der 22. Sitzung vom 27. September 2018, Protokollnr. 19/22 II (Zeuge C. M.), S. 11 f. 1955 Der Zeuge Isselburg konnte zum Fall Amri keine konkreten inhaltlichen Auskünfte geben, da er ab 1. Juni 2016 in eine Auslandsver wendung gewechselt sei und sich in den vorangegangenen sechs Monaten auf diversen Lehrgängen zur Vorbereitung dieses Auslands aufenthaltes befunden habe. Daher sei er nur insgesamt 20 oder 22 Tage im BfV gewesen. In dieser Zeit habe er zudem überwiegend die Aktenvorlage der Projektgruppe „Untersuchungsausschuss NSA“ für die Abteilung 6 des BfV federführend koordiniert (Steno grafisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I [Zeuge Isselburg], S. 38, 40, 42 f., 45 f.). 1956 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeuge Isselburg), S. 40. 1957 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeuge Isselburg), S. 40. 1958 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeuge Isselburg), S. 40 f.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 335 – Drucksache 19/30800 sich beispielsweise mit bestimmten Personen in einem Raum befinde, befinde man sich nach seinem Dafürhalten noch nicht in deren Umfeld.1959 Der Zeuge Gilbert Siebertz, BfV, äußerte sich in diesem Zusammenhang wie folgt: „Nach meinem Verständnis wurden im Umfeld Anis Amris keine [Hinweis: Quellen] eingesetzt, weil das räumliche und das persönliche Umfeld - - Das ist, glaube ich, jetzt alles hier schon besprochen worden. Insofern bleibe ich dabei: Nach unserer Definition ist diese Antwort [auf die Kleine Anfrage der Fraktion 1960 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 9. Januar 2017] korrekt.“ Der Zeuge Rehndorf, damaliger Referent im für Amri zuständigen Auswertungsreferat des BfV, definierte den 1961 Begriff „Umfeld“ für sich als „Personen, die engeren Kontakt zur betroffenen Person haben“. Nach Aussagen der Zeugin Cordula Hallmannn, BfV, sei es „nicht ganz einfach“, den Begriff eines „virtuellen Umfeldes“ zu definieren.1962 Nach ihrem Verständnis gehöre zu dem Begriff eine Art von Kennverhältnis.1963 Nur, weil man beispielsweise auf Facebook miteinander befreundet sei, sei dies für sie noch kein „Umfeld“ im engeren Sinne, weil man davon ausgehen müsse, dass entsprechende Freundeslisten auf Facebook sehr dynamisch 1964 und sehr schnell wechselnd seien. Diese Listen sagten im Prinzip nichts darüber aus, in welchem Verhältnis bestimmte Personen zueinander stünden.1965 Ein Indiz für ein engeres Kennverhältnis ergebe sich etwa aus Ab gleichen unterschiedlicher Portale auf Doppelungen hin – wie etwa dieselben Freunde auf Facebook, Follower 1966 auf Twitter oder andere Kontakte. Die Zeugin RDn H., damals Referentin und anschließend Referatsleiterin im BfV, führte aus, dass es zum Begriff des „Umfelds“ keine amtliche Definition gebe. 1967 Auf die Frage, was sie aus ihrer Sicht als Umfeld betrachten würde, antwortete die Zeugin RDn H.: „Das ist sicherlich sehr einzelfallabhängig: enge Kontaktpersonen.“1968 Der Zeuge Dr. Hans-Georg Maaßen, ehemaliger Präsident des BfV, äußerte zum Umfeld-Begriff: „Allein das zufällige Zusammensein von zwei völlig fremden Personen an einem Ort führt noch nicht dazu, dass jemand zum persönlichen Umfeld einer anderen Person zählt. Es entspricht dem natürlichen und dem fachlichen Sprachgebrauch, dass eine Person dann zum Umfeld zählt, wenn ein persönliches Kennverhältnis besteht. Die Behauptung, ich hätte gelogen, weil ich gesagt haben sollte, das Bundesamt für Verfassungs schutz hatte keine Quelle im Umfeld von Amri, ist falsch. Die Tatsache, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz in der Fussilet-Moschee eine Quelle hatte, ist für den Bundestag auch nicht neu. Über diesen Sachverhalt hat das Bundesamt für Verfassungsschutz das Par lamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages frühzeitig, bereits Anfang 2017, sachlich und 1969 offen informiert. Wir hatten nichts zu verschleiern. […]“ Das Umfeld werde, so der Zeuge Dr. Maaßen, aus der Perspektive der Zielperson beschrieben. Die Zielperson Anis Amri habe keine Quelle des BfV in ihrem Umfeld gehabt. Die Quelle, die in der Fussilet-Moschee gewesen sei, sei auf etwas ganz anderes angesetzt gewesen.1970 Der Zeuge Axel B., LKA Berlin, merkte zum Umfeld-Begriff an, dass dieser nicht abschließend definiert sei. Dem fügte er hinzu: „[…] ein Umfeld kann ich so und so definieren. Ein Umfeld wäre für mich, wenn ich sage: Ich habe da Kontakte hin. Für mich wäre es zumindest so, dass ich sage: Ein räumliches Umfeld ist eben schon gegeben. 1959 Stenografisches Protokoll der 33. Sitzung vom 13. Dezember 2018, Protokollnr. 19/33 I (Zeuge Isselburg), S. 41. 1960 Stenografisches Protokoll der 22. Sitzung vom 27. September 2018, Protokollnr. 19/22 I (Zeuge Siebertz), S. 33. 1961 Schriftliche Befragung des Zeugen Rehndorf (17. August 2020), MAT A Z-13-1_Anlage 1_Antworten, Bl. 41. 1962 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeugin Hallmann), S. 40. 1963 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeugin Hallmann), S. 40, 59 f. 1964 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeugin Hallmann), S. 40. 1965 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeugin Hallmann), S. 40. 1966 Stenografisches Protokoll der 31. Sitzung vom 29. November 2018, Protokollnr. 19/31 I (Zeugin Hallmann), S. 56. 1967 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeugin H.), S. 168. 1968 Stenografisches Protokoll der 99. Sitzung vom 17. September 2020, Protokollnr. 19/99 (Zeugin H.), S. 188. 1969 Stenografisches Protokoll der 103. Sitzung vom 8. Oktober 2020, Protokollnr. 19/103 (Zeuge Dr. Maaßen), S. 19. 1970 Stenografisches Protokoll der 103. Sitzung vom 8. Oktober 2020, Protokollnr. 19/103 (Zeuge Dr. Maaßen), S. 19. Siehe auch ibid., S. 52.
Drucksache 19/30800 – 336 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Fussilet war nicht besonders groß. Dann kann ich vom Umfeld sprechen. Es ist die Frage der Definition: Spreche ich jetzt vom Umfeld als persönlichem Kennverhältnis? Und da muss man sagen: Es kommt dann eben drauf an. Wenn wissentlich ein direkter Kontakt besteht, dann würde ich auch vom persönlichen Um feld sprechen. Wenn es ein räumliches Umfeld ist, dann ist immer die Frage: Wo endet es? Aber die Fussilet 1971 war zumindest übersichtlich.“ Der Zeuge I. K., LKA Berlin, stellte fest, dass die verschiedenen Sicherheitsbehörden nach seinem Dafürhalten jeweils „eine etwas andere Meinung“ zum Umfeld-Begriff hätten. Er selbst beschrieb diesen Begriff so: „Für mich ist ‚Umfeld‘ schon ein persönliches Umfeld, und damit meine ich jetzt nicht nur Personen, son dern tatsächlich auch Aufenthaltsorte. Ich will Ihnen ein ganz kurzes Beispiel dazu nennen, auch mal außer halb einer Moschee: Wenn Sie jeden Tag eine bestimmte Currybude aufsuchen, ich aber nicht in persönli chen Kontakt mit Ihnen treten möchte, warte ich immer, bis Sie weg sind, und stelle mich später dann dazu, um vielleicht doch Informationen über Sie einzuziehen. Das wäre für mich auch noch ‚Umfeld‘.“1972 Der Zeuge R. B., LKA Berlin, führte dazu aus: „Na ja, es gibt ein persönliches Umfeld, und es gibt ein erweitertes Umfeld. Und ja, das sind dann so mitunter Personenanzahlen, die von einer Zielperson ausgehend manchmal schon 30, 35, 40 Leute umfassen können, aber das ganz persönliche Umfeld, das ist je nachdem, welche Persönlichkeiten die sind und welche Rolle 1973 sie spielen. […]“ Der Zeuge Steiof, Leiter des LKA Berlin, äußerte zum Umfeld-Begriff: „Es ist immer die Frage: Was heißt denn Umfeld? – Also, Umfeld heißt ja nicht Moscheebesucher zwingend und automatisch. Wenn ich Moscheebesucher bin und sozusagen zum alltäglichen Bild gehöre als Quelle, kann ich natürlich viel einfacher Informationen zu einzelnen Personen nachher auch erheben. Oder es ist – – Diese Legende ist einfach sinnvoll angelegt. Aber der Zweck einer polizeilichen Quelle ist, konkrete Infor 1974 mationen zu Strafverfahren oder Gefahrenabwehrvorgängen zu erheben.“ Die Zeugin Fest, Leiterin der Beschaffungseinheit im LfV Berlin, umschrieb den Begriff als „Bewegungskreis“ 1975 und „der nähere Bekanntenkreis einer Person“. Der Zeuge R. H., LfV Berlin, äußerte zum Begriff „Umfeld“: „Also, soweit ich das mal gelernt habe vor vielen, vielen Jahren in einem Lehrgang Auswertung, ist das immer sozial bezogen, also der personenbezogene Ansatz, also ein Netzwerk, Kennverhältnisse und dann auch – abgestuft nach der Enge des Kontakts –, ob es ein Kennverhältnis Telefon, Internet oder was auch 1976 immer ist.“ Zum „Umfeld“ einer Person seien nach Meinung des Zeugen OStA b. BGH Grauer, GBA, Personen zu zählen, von denen man wusste oder davon ausging, dass sie Kontakt mit Anis Amri gehabt hatten. Ein persönliches Kenn verhältnis setze er nicht unbedingt voraus. Die Ermittler interessierten vielmehr auch Personen, die möglicher 1977 weise nur über soziale Netzwerke Kontakt gehabt hätten. Auf die Nachfrage, ob er Personen zum Umfeld des Amri zählen würde, die sich in einer kleinen Moschee befinden, ihn aber vielleicht persönlich nicht oder kaum kennen, die sich aber regelmäßig sehen, antwortete der Zeuge Grauer, GBA: „Das können Sie zum Umfeld werten oder auch nicht.“1978 1971 Stenografisches Protokoll der 39. Sitzung vom 14. Februar 2019, Protokollnr. 19/39 (Zeuge Axel B.), S. 42 f. 1972 Stenografisches Protokoll der 105. Sitzung vom 29. Oktober 2020, Protokollnr. 19/105 I (Zeuge I. K.), S. 114. 1973 Stenografisches Protokoll der 105. Sitzung vom 29. Oktober 2020, Protokollnr. 19/105 I (Zeuge R. B.), S. 161. 1974 Stenografisches Protokoll der 41. Sitzung vom 21. Februar 2019, Protokollnr. 19/41b (Zeuge Steiof), S. 74. 1975 Stenografisches Protokoll der 103. Sitzung vom 8. Oktober 2020, Protokollnr. 19/103 (Zeugin Fest), S. 116. 1976 Stenografisches Protokoll der 103. Sitzung vom 8. Oktober 2020, Protokollnr. 19/103 (Zeuge R. H.), S. 165-166. 1977 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 27. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 I (Zeuge Grauer), S. 125. 1978 Stenografisches Protokoll der 57. Sitzung vom 27. Juni 2019, Protokollnr. 19/57 I (Zeuge Grauer), S. 125.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 337 – Drucksache 19/30800 2. Überblick über menschliche Quellen im räumlichen und persönlichen Umfeld Amris Das LKA NRW hatte die VP-01 gegen die Beschuldigten der EK „Ventum“ (Ahmad A., Hasan C., Boban S., Ahmed F. Y. und Mahmoud O.) eingesetzt. Diese VP hatte im Rahmen ihres Einsatzes engeren persönlichen Kon 1979 takt zu Amri und berichtete mehrfach von seinen Anschlagsplänen. Das LKA Berlin führte insgesamt drei V-Personen, die im räumlichen Umfeld Amris agierten, nicht aber direkt gegen Amri eingesetzt wurden. Dabei wurden zwei VPs von der Dienststelle 65 eingesetzt, namentlich derjenigen Dienststelle, die für das gesamte LKA Berlin die VP- und VE-Führung innehat. Eine weitere VP war vom LKA 514 – dem Bereich „Bekämpfung des islamistischen Terrorismus“ – eingesetzt, jedoch auch nicht unmittel 1980 bar gegen Amri. Das LKA Berlin hatte verschiedenen Quellen bereits im Februar 2016 Lichtbilder von Amri vorgelegt, aber ohne Ergebnis. Erst im Januar 2017, nach dem Anschlag, äußerten die drei VPs im Rahmen einer neuerlichen Lichtbildvorlage, Amri gesehen zu haben.1981 Die Zeugin Katharina Fest, Beschaffungsleiterin des LfV Berlin, gab vor dem Untersuchungsausschuss an, das LfV Berlin habe keine Quelle in der Fussilet-Moschee geführt. Die Beschaffung habe zwar versucht, etwa drei bis vier sog. Fallpersonen – d. h. Quellen in der Werbungsphase – in der Moschee zu platzieren. Dies sei jedoch nicht gelungen.1982 Demgegenüber sagte Frau Fest in ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses am 9. August 2019 aus, das LfV Berlin habe Quellen in der Fussilet-Moschee ge 1983 habt. Bei mehreren Lichtbildvorlagen vor und nach dem Anschlag habe keine von ihnen Amri erkannt. Nach Erkenntnissen des Untersuchungsausschusses verfügte das LfV Berlin gleichwohl über Zugänge in der Mo schee. Zumindest einer Fallperson soll es sogar gelungen sein, im April 2016 im öffentlichen Raum im Umfeld der Fussilet-Moschee Bildaufnahmen einer Gruppe zu machen, zu der auch Amri gehörte.1984 Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte eine V-Person in der Fussilet-Moschee installiert, die einen Zugang zu einem Teil der die Fussilet Moschee frequentierenden Personen hatte und zu diesen auch Informationen lie ferte. Mit der Frage, ob diese Quelle damit nicht nur im räumlichen, sondern auch im persönlichen Umfeld des 1985 Attentäters agierte, befasste sich der Ausschuss im Rahmen seiner Zeugenvernehmung intensiv. II. Kontaktpersonen, mögliche Mittäter, Hintermänner und Unterstützer Zur Konkretisierung des Begriffs „Kontaktpersonen“ erstellte der Untersuchungsausschuss einvernehmlich eine Liste untersuchungsrelevanter Kontaktpersonen Amris1986, anhand welcher diese Personen systematisch betrach tet wurden. Als besonders relevant kristallisierten sich dabei heraus: Kontaktpersonen aus Berlin, die Amri in den 24 Stunden vor dem Anschlag getroffen hatte (siehe sogleich C.II.1.), Kontaktpersonen aus dem Kreis der Berliner Fussilet-Moschee sowie aus der EG „Travel“ (siehe sogleich C.II.3.), Kontaktpersonen mit möglichen Anschlags plänen auf das Berliner Gesundbrunnen-Center (siehe sogleich C.II.4.), Kontaktpersonen aus dem Berliner Dro gen-Milieu (siehe sogleich C.II.5.), Mitbewohner Amris in Berlin und Dortmund (siehe sogleich C.II.6.), Kon taktpersonen aus dem Verfahren des OLG Celle (siehe sogleich C.II.7.), Kontaktpersonen in Libyen (siehe so gleich C.II.8.) sowie weitere Kontaktpersonen (siehe sogleich C.II.9.). 1979 Siehe D.I.1.c)dd)(ddd). 1980 Siehe D.I.2.g). 1981 Siehe D.I.2.g)dd). 1982 Siehe D.III.4.c)ff). 1983 Wortprotokoll der Vernehmung der Zeugin Fest in der 29. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 9. August 2019 (nichtöffentlich), S. 66-68 – VS-NfD – insoweit offen. 1984 Stenografisches Protokoll der 103. Sitzung vom 8. Oktober 2020, Protokollnr. 19/103 (Zeuge R. H.), S. 161. 1985 Siehe D.III.2.b)gg). 1986 Siehe dazu Erster Teil, B.III.8.
Drucksache 19/30800 – 338 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Kontaktpersonen in den 24 Stunden vor dem Anschlag a) Bilel Ben Ammar aa) Zur Person des Ben Ammar Der Tunesier Bilel Ben Ammar1987 war am 24. Oktober 2014 zusammen mit Sabou bzw. Sabri S., Y. D., B. I., R. 1988 1989 M., C. M. und A. H. – die sog. Reisegruppe – mit dem Zug aus Basel kommend nach Deutschland eingereist. In Baden-Baden wurden sie von der Polizei wegen des Verdachts der illegalen Einreise in das Bundesgebiet auf gehalten, durchsucht und erkennungsdienstlich behandelt, wobei ein EURODAC-Treffer bzgl. Ben Ammar für 1990 die Schweiz vom 14. Oktober 2014 festgestellt wurde. Die angetroffenen Personen gaben an, in Deutschland Asylanträge stellen zu wollen.1991 Ben Ammar löste im November 2015 einen großangelegten Polizeieinsatz aus, weil er verdächtigt wurde, einen Anschlag in Zügen in Dortmund vorzubereiten. Dafür, so die Vermutung, wartete er auf die Lieferung einer „Sa che“ aus Tunesien, die sich später als Rosenwasser und Datteln herausstellte (siehe sogleich II.1.a)bb)). Zu wei teren strafrechtlich relevanten Erkenntnissen erklärte die Zeugin Tombrink, Oberstaatsanwältin bei der General staatsanwaltschaft Berlin: „Ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen Ben Ammar wurde unter dem Aktenzeichen 171 Js 10/16 wegen des Tatvorwurfs des Diebstahls eines Mobiltelefons eingeleitet. Dieses Verfahren habe ich später nach § 170 Absatz 2 eingestellt, weil dem Beschuldigten weder der Diebstahl noch eine Hehlerei nachgewiesen werden konnten. Er brachte einen Zeugen bei, der seine Kaufangaben bestätigte. Im Rahmen dieses Verfahrens er folgte am 8. April 2016 eine weitere Beschuldigtenvernehmung, zu der Ben Ammar auf eine schriftliche Vorladung der Polizei erschien. In dieser Vernehmung räumte er erneut die Nutzung mehrerer verschiedener Aliasidentitäten ein, behauptete nunmehr allerdings, dass seine zutreffende Identität Abu Bakir Muawed sei und er auch in Ägypten geboren sei, mit anderen Worten: Die in Berlin genutzte Identität sei zutreffend. Zu seinen tunesischen Sprachkenntnissen befragt, gab er an, er sei mit einer Tunesierin verheiratet, von der er nicht genau wisse, wo genau sie in Tunesien wohne. Ermittlungen bei den Ausländerbehörden und Sozial ämtern ergaben, dass der Beschuldigte mehrfach staatliche Leistungen bezogen hatte. Die Ergebnisse dieser Vernehmung - aus dem Diebstahlsverfahren - wurden in das Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falsch beurkundung übernommen, um dort verwertet zu werden. Im Juni 2016 wurde mir bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 252 Js 3419/16 gegen Ben Ammar ein Verfahren wegen unerlaubten Aufenthaltes, Nutzung der Aliasidentität ‚Abu Bakir Muawed‘ geführt wurde. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf eine Anklage der Staatsanwalt schaft Berlin wegen eines Ladendiebstahls nach § 154 Absatz 1 vorläufig eingestellt. In seiner Vernehmung zu dem Vorwurf des Ladendiebstahls am 19. März 2016 hatte Ben Ammar eingeräumt, verschiedene Ali asidentitäten genutzt zu haben, wobei er schon in dieser Vernehmung angab, seine wahre Identität sei Abu 1987 Zu Bilel Ben Ammar wurden dem Untersuchungsausschuss umfangreiche Akten zugesandt, siehe u. a. MAT A BE-16-22; MAT A BE-15-49; MAT A BE-16-31; MAT A BE-16-36; MAT A BE-15-56, Tgb.-Nr. 79/19 - VS-V; MAT A BE-15-58, Tgb.-Nr. 83/19 - VS-V; MAT A BE-15-59, Tgb.-Nr. 124/19 - VS-geh.; MAT A BE-15-65 - VS-NfD; MAT A BE-15-66, Tgb.-Nr. 85/19 - VS-V; MAT A BE-15-67, Tgb.-Nr. 129/19 - VS-geh.; MAT A BE-14-2 - VS-NfD; MAT A BE-15-68, Tgb.-Nr. 87/19 - VS-V; MAT A BE-15-69, Tgb.-Nr. 132/19 - VS-geh.; MAT A BE-15-76 - VS-NfD; MAT A BE-15-80 - VS-NfD; MAT A BE-15-81, Tgb.-Nr. 146/19 - VS- geh.; MAT A BE-15-83 - VS-NfD; MAT A BE-15-86, Tgb.-Nr. 149/19 - VS-geh.; MAT A BE-15-87 - VS-NfD; MAT A BE-15-88, Tgb.-Nr. 101/19 - VS-V; MAT A BE-15-89, Tgb.-Nr. 159/19 - VS-geh.; MAT A BE-15-90; MAT A BE-13-16; MAT A BE-12-18; MAT A BE-15-91, Tgb.-Nr. 102/19 - VS-V; MAT A BE-15-92, Tgb.-Nr. 162/19 - VS-geh.; MAT A BE-15-94 - VS-NfD; MAT A BE-15-97, Tgb.-Nr. 104/19 - VS-V; MAT A BE-15-98, Tgb.-Nr. 167/19 - VS-geh.; MAT A BE-12-19; MAT A BW-13; MAT A BW-14-2; MAT A NRW-30-1; MAT A NRW-31-1; MAT A NRW-32-2; MAT A SH-1-6; MAT A SH-1-7; MAT A SN-1-4; MAT A SN-1-4_Nachlieferung: Anlage 1, Anlage 2; MAT A SN-2-3; MAT A SN-1-3_Nachtrag; MAT A BfV-10, Ordner 74, 75, 81, 83, 86, 87, 97, 98, 103, 105, 106-108; MAT A BKA-10-49; MAT A BPol-6-5; MAT A GBA-5-12_GBA-7-17; MAT A GBA-7-18_GBA- 9-6; MAT A GBA-5-22_GBA-6-4, GBA-7-31, Tgb.-Nr. 131/19 - VS-geh.; MAT A GBA-5-26_GBA 6-6_GBA 7-36 - VS-NfD. 1988 Der Bruder des A. H. hat im Oktober 2017 in Marseille einen Messerangriff verübt. Hierzu gab es von französischer Seite eine poli zeiliche Anfrage an die deutsche Seite. Derartige Anfragen mussten gleichwohl im Wege eines formellen Rechtshilfeersuchens gestellt werden, welches letztendlich ausgeblieben ist. Stenografisches Protokoll der 55. Sitzung vom 6. Juni 2019, Protokollnr. 19/55 (Zeuge Henrichs), S. 45. 1989 Polizeilicher Bericht der Bundespolizeiinspektion Offenburg (25. Oktober 2014), MAT A BW-14-2, Bl. 6 (7); Vermerk des BKA über Erkenntnisse zur Reisegruppe um Sabou S. (14. August 2015), MAT A BKA-10-26 Ordner 3_EV-City_7. Erkenntnisse anderer Verfahren, Bl. 210 (213); siehe auch MAT A GBA-7/3, Ordner 7, Bl. 20 ff. 1990 Polizeilicher Bericht der Bundespolizeiinspektion Offenburg (25. Oktober 2014), MAT A BW-14-2, Bl. 6 (7). 1991 Polizeilicher Bericht der Bundespolizeiinspektion Offenburg (25. Oktober 2014), MAT A BW-14-2, Bl. 6 (7).
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 339 – Drucksache 19/30800 Bakir Muawed. Dementsprechend änderte er die Namensangabe in der Anschrift einer schriftlichen Anhö rung im Verfahren 252 Js 3419/16, die ihm unter den Personalien ‚Bilel Ben Ammar‘ übersandt worden war, in ‚Abu Bakir Muawed‘. In seiner schriftlichen Aussage bestätigte er wiederum, verschiedene Aliasidenti täten genutzt zu haben. Zur Vermeidung einer eventuellen Doppelverfolgung habe ich dieses Verfahren der Staatsanwaltschaft übernommen und zu dem von mir geführten Verfahren 171 Js 47/16 hinzuverbunden. Bis zum Anschlag am 19. Dezember 2016 hatten meine Ermittlungen gegen Ben Ammar also keinen Tat verdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ergeben, sondern lediglich einen Verdacht für die Tatvorwürfe Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz, mittelbare Falschbeurkundung und So 1992 zialleistungsbetrug.“ Übersicht zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen Ben Ammar: Tatzeit- Strafvorwurf Aktenzeichen Entscheidung punkt 15.04.15 Sozialleistungsbetrug und 171 Js 47/16 Haftbefehl des Amtsgerichts mittelbare (GenStA Berlin) Tiergarten vom 4. Januar Falschbeurkundung zur 20171993 Erlangung von Sozialleistungen Einstellung gemäß § 154b Abs. 2 bis 3 StPO1994 01.06.15 Sonstiger einfacher 171 Js 10/ 16 Einstellung gemäß Diebstahl (GenStA Berlin) § 170 Abs. 2 StPO1995 15.08.15 Sonstiger einfacher 3042 Js 9670/15 Vorl. Einstellung nach 1996 Ladendiebstahl (Amtsanwaltschaft Berlin) § 154 Abs. 2 StPO 26.11.15 Vorbereitung einer 173 Js 31/15 Einstellung gemäß schweren (GenStA Berlin) § 170 Abs. 2 StPO1997 staatsgefährdenden Gewalttat [„Rosenwasser und Datteln“], (der Tatverdacht konnte nicht erhärtet werden, weshalb das Verfahren eingestellt wurde) 28.01.16 Bedrohung mit Waffen 3031 Js 7968/16 Einstellung gemäß 1998 (Amtsanwaltschaft Berlin) § 170 Abs. 2 StPO 1992 Stenografisches Protokoll der 55. Sitzung vom 6. Juni 2019, Protokollnr. 19/55 (Zeugin Tombrink), S. 90. 1993 Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten gegen Ben Ammar wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB (4. Januar 2017), MAT A BE-16- 7 Ordner 48 - VS-Einstufung aufgehoben, Bl. 287 f. 1994 MESTA-Auskunft zu Ben Ammar (22. Juni 2017), MAT A BE-10-2 Ordner 23, Bl. 58-60. 1995 MESTA-Auskunft zu Ben Ammar (22. Juni 2017), MAT A BE-10-2 Ordner 23, Bl. 58-60. 1996 Beschluss des AG Tiergarten (24. Januar 2017), MAT A BE-16-12 Ordner 63, Bl. 103. 1997 Schreiben der OStAn Tombrink, GenStA Berlin, an Ben Ammar, zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 89a StGB (30. Juni 2016), MAT A BE-16-5 Ordner 42, Bl. 352. 1998 E-Mail der OStAn Tombrink, GenStA Berlin, an den GBA, mit Verfahrensliste zu Ben Ammar (16. Januar 2017), MAT A BE-16-7 Ordner 49 - VS-Einstufung aufgehoben, Bl. 386.
Drucksache 19/30800 – 340 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tatzeit- Strafvorwurf Aktenzeichen Entscheidung punkt 12.02.16 Ladendiebstahl mit 252 Js 1342/16 Verurteilung zu einer Waffen, Bandendiebstahl (Staatsanwaltschaft Berlin) Bewährungsstrafe1999 11.03.16 Unerlaubter Aufenthalt 252 Js 3419/16 Abgabe an die GenStA Berlin nach (StA Berlin) zum Verfahren 171 Js 47/16 2000 unerlaubter/ungeklärter (Sozialleistungsbetrug) Einreise 18.03.16 Sonstiger einfacher 219 Js 430/ 16 Verurteilung zu einer Geldstrafe 2001 Ladendiebstahl (StA Berlin) 19.12.16 Mord – Anschlag auf den 2 BJs 235/16-3 Einstellung gemäß Weihnachtsmarkt am (Generalbundes- § 170 Abs. 2 StPO2002 Breitscheidplatz (mögliche anwaltschaft) Beteiligung als Mitwisser / Unterstützer) 1. - 20.12.16 Diebstahl von 3.000 Euro 171 Js 52/17 Einstellung gemäß 2003 § 170 Abs. 2 StPO. 03.01.17 Allgemeiner Verstoß mit 273 Js 910/17 Einstellung gemäß Amphetamin und seinen (StA Berlin)2004 § 154b Abs. 1 bis 3 StGB2005 Derivaten in Pulver- oder flüssiger Form Letztendlich ergab sich laut Zeugin Tombrink aus den Unterlagen, dass Ben Ammar eine „gewisse Affinität“ zum „IS“ pflegte und damit abstrakt gefährlich war. Sie habe aber keinen Anlass zur Vermutung gehabt, von ihm gehe 2006 eine konkrete (Anschlags-)Gefahr aus. Diesen Eindruck hatte auch der Zeuge Grauer, GBA, der das Ermitt lungsverfahren des GBA gegen Ben Ammar im Oktober 2017 einstellte: „Bei der Auswertung von beim Beschuldigten BEN AMMAR beschlagnahmten Mobiltelefonen wurden zwar zahlreiche Videos mit Bezug zum sogenannten Islamischen Staat (IS) gefunden. Auch deutet in einem Mobiltelefon gespeicherte Kommunikation mit einer nicht identifizierten Person, bei der es sich möglicher weise um einen in Syrien aufhältigen Angehörigen des IS handelt, darauf hin, dass BEN AMMAR mit dem Gedankten spielte, in das Kampfgebiet nach Syrien auszureisen. Auf Sympathien für den IS lassen auch 1999 E-Mail der OStAn Tombrink, GenStA Berlin, an den GBA, mit Verfahrensliste zu Ben Ammar (16. Januar 2017), MAT A BE-16-7 Ordner 49 - VS-Einstufung aufgehoben, Bl. 386. 2000 E-Mail der OStAn Tombrink, GenStA Berlin, an den GBA, mit Verfahrensliste zu Ben Ammar (16. Januar 2017), MAT A BE-16-7 Ordner 49 - VS-Einstufung aufgehoben, Bl. 386. 2001 Auskunft des Bundeszentralregisters zu Ben Ammar (5. Januar 2017), MAT A BE-16-7 Ordner 49 - VS-Einstufung aufgehoben, Bl. 429 (431). 2002 Vermerk des StA b. BGH Grauer, GBA, zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Ben Ammar bzgl. des Anschlags auf den Breitscheidplatz gem. § 170 Abs. 2 StPO (19. Oktober 2017), MAT A GBA-5-10 GBA-7-14 GBA-9-5, Bl. 14-18. 2003 Vermerk der OStAn Tombrink zur Einstellung des Verfahrens gegen Ben Ammar (5. April 2017), MAT A BE-16-7 Ordner 49 - VS- Einstufung aufgehoben, Bl. 530. 2004 Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu Ben Ammar (13. Juli 2017), MAT A BE-16-7 Ordner 49 - VS-Einstufung aufgehoben, Bl. 433 (438). 2005 MESTA-Auskunft zu Ben Ammar (22. Juni 2017), MAT A BE-10-2 Ordner 23, Bl. 58-60. 2006 Stenografisches Protokoll der 55. Sitzung vom 6. Juni 2019, Protokollnr. 19/55 (Zeugin Tombrink), S. 111.