MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern.pdf

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Dieser Vermerk enthält im Rahmen verdeckter Datenerhebungen J3Q 7 ß MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 83 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen                   *        82 -  11  - lll. 1.   Der Sachverhalt ist hinsichtlich aller Beschuldigten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zu werten als Gründung einer namentlich noch nicht näher benannten inländischen terroristischen Vereinigung, deren Zweck und Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord (§211 StGB) oder Totschlag (§212 StGB) zu begehen, in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 89a Abs. 2 StGB). a)     Eine terroristische Vereinigung verlangt einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit ge- meinsame terroristische Zwecke verfolgen und derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (36). Konstitutiv für eine:Vereinigung ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Ver- pflichtung der Mitglieder (37). Daneben ist Voraussetzung die subjektive Einbindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist die Art und Weise der Willensbildung gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der Vereinigung getragen wird. Die für alle Mitglieder verbindlichen Regeln über die Willensbildung können dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein. Die Annahme einer Vereinigung scheidet indessen aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (M). b)     Nach den im Rahmen des Gefahrenabwehrvorgangs aufgezeichneten Telefonaten und den im Rahmen der präventiven Observation festgestellten Reisebewegungen des Beschuldigten           H       besteht der Anfangsverdacht, dass die Beschuldigten die Anforderungen an eine terroristische Vereinigung im Inland erfüllen. Nach den Telefonaten liegen tatsächliche Anhaltspunkte der Planung eines terroristischen SGH NJW 2009, 3448; NStZ 2008, 146, 148; NStZ-RR 2008, 305 jeweils mwN (stRspr). BGH BeckRS 2009, 26570; BGHSt 31.202, 205; BGH NStZ 1982, 68. BGH NJW 2009, 3448, 3459 Rn. 117 mwN.
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Dieser Vermerk enthält im Rahmen verdeckter Datenerhebungen ~~Q(Y7J MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 84 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen                              ^ - 12   - Anschlags unter Verwendung von mindestens 25 kg Sprengstoff und Drohnen vor. Die Äußerungen des Beschuldigten S                            (39) sprechen auch dafür, dass es sich nicht nur um Tötungsdelikte, sondern um eine mit einer weitergehenden politischen Botschaft verbundene Tat handeln soll, die sich gegen die Grundwerte der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richtet. Die Telefonate belegen auch eine innerhalb der Gruppe bestehende Arbeitsteilung, wonach u. a. der Beschuldigte                               H        für die Herstellung bestimmter Substanzen, der Beschuldigte J                        hingegen für die Umsetzung des im Einzelnen noch abzustimmenden Tatplans verantwortlich sein könnte, während S                                  das Vorgehen im Hintergrund koordiniert. c)     Dass der Beschuldigte                    H       sich unmittelbar nach den Telefonaten von Berlin über Dresden zu dem Beschuldigten J                          nach Leipzig begeben hat, spricht nicht nur für eine gewisse Planungstreue, sondern auch für die Ernsthaftigkeit der am Telefon          geschilderten              Planfragmente.          Dass        im    Rahmen         der Durchsuchungsmaßnahme vom 13. Oktober 2015 bislang keine Hinweise in diese Richtung gefunden wurden, steht dem nicht entgegen. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Beschuldigten J                        und       H      bislang lediglich vertiefende Anschlagsplanungen vorgenommen haben, ohne in die Beschaffung der für die geplante Tat erforderlichen Tatmittel einzutreten, die - soweit es um Stoffe geht, die der Grundstoffüberwachung unterliegen - ohnehin mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden wäre. d)      Es besteht schließlich auch der Anfangsverdacht, dass die Beschuldigten für eine im Einzelnen noch nicht bestimmte Dauer einen einheitlichen Willen für gemein- same terroristische Zwecke verfolgen und zueinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen. Nach den im Rahmen des Gefahren- abwehrvorgangs getroffenen Feststellungen handelt es sich bei allen drei Beschul- digten um radikale Moslems, die sich mit dem Kampf und mit den Zielen der terro- ristischen        Vereinigung           „Islamischer       Staat"     identifizieren  und     westliche Wertvorstellungen ablehnen. Es besteht der Verdacht, dass die gemeinsame religiöse und extremistische Haltung die Beschuldigten dahingehend stimuliert hat, als eigenständige Gruppe im Inland zu agieren und durch eigene Tathandlungen ... w ir zerstören n ich t die M au er ; w ir zerstören die Säulen ...
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Dieser Vermerk enthaft im Rahmen verdeckter Datenerhebungen n n y o MAT A BKA-10-9 Ordner 1_mit Austauschblättern, Blatt 85 nach §§ 20g-n BKAG getroffene Feststellungen          ^ uu ' ° -13- den durch die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat" ausgerufenen Jlhad zu unterstützen, e)    Da die Telefonate zudem ein gewisses Maß an fester Entschlossenheit hinsichtlich der Ausführung der Tat belegen, besteht auch ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 89a Abs. 2 StGB, der zu dem Verstoß gegen § 129a Abs. 1 StGB in Tateinheit steht (§ 52 StGB). f)    Zwar ist nach den im Rahmen des Gefahrenabwehrvorgangs gewonnenen Erkenntnissen auch nicht gänzlich auszuschließen, dass es sich bei den Beschuldigten bereits um aktive Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Is- lamischer Staat“ handelt, die nach Deutschland gekommen sind, um für diese Organisation terroristische Aktivitäten zu entfalten. Insoweit müssen jedoch die weiteren Ermittlungen abgewartet werden. Sollten sich entsprechende Hinweise im weiteren Verlauf des Verfahrens verdichten, wäre das Ermittlungsverfahren ggf. um den Tatbestand des § 129b StGB zu erweitern. 2. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof für die Strafverfol- gung folgt aus § 142a Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG. Dies gilt auch ohne Vorliegen einer besonderen Bedeutung für eine tateinheitlich begangene Vorberei- tung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB, Im Auftrag
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