016_MAT A GBA-7-37_Anlage 1

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MAT A GBA-7-37_Anlage 1, Blatt 1 Der Generalbundesanwalt                                           Karlsruhe, den 24. Februar 2016 beim Bundesgerichtshof - 2 BJs 136/15-3 -                                                   nur für die Handakte/ Verfasser:       StA Wetzet Betrifft:        Ermittlungsverfahren gegen Mahmoud O                 wegen des Verdachts der Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung § 129a StGB; hier; Besprechung mit Vertretern des Bundeskriminalamts, LKA Niedersachen und LKA Nordrhein-Westfalen am 23. Februar 2016 Vfg. 1. Vermerk: a) Am 23. Februar 2016 fand eine Dienstbesprechung zwischen Vertretern des BKA, LKA Niedersachsen, LKA Nordrhein-Westfalen und Angehörigen des Referats TE 3 statt, An der Besprechung nahmen teil: TE 3 BA Salzmann, OStAin b. BGH Gorf, OStA b. BGH Kilimer und StA Wetzet DILA Herrn K       und Herr R         , beide ST 33 LKA Niedersachsen Herr B          , Herr L      y und Herr B LKA. Nordrhein-Westfalen VAS Herr M           , Herr W          , Herr Mikii           te und Herr inann (die beiden letztgenannten: 111M11111, VP-Führer) b) Grundlage der Besprechung waren zwei als „VS-Geheim" eingestufte Schreiben des BKA vom     4. und 5. Februar 2016, die jeweils eine Gefährdungsbewertung durch ST 33 zu Sachverhalten zum Gegenstand haben, die sich maßgeblich auf die Angaben einer als „VP01" bezeichneten Person stützen, der durch den Generalbundesanwalt Vertraulichkeit zugesichert wurde, Da diese VP derzeit in den laufenden Ermittlungsverfahren gegen O          (2 BJs 72/15-3), O          T (2 BJs 136/15-3) und G         u.a. (2 BJs 116/15-3)
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MAT A GBA-7-37_Anlage 1, Blatt 2 - 2- eingesetzt ist, geht von den genannten Schreiben des BKA die Gefahr aus, dass durch die darin erfolgte Sachverhaltsbewertung und Würdigung der Angaben der VP unzutreffenderweise negative Rückschlüsse auf deren Glaubwürdigkeit gezogen werden könnten. c) Seitens des BKA wurden der eigene Tätigkeitsbereich der Gefährdungsbewertung und sodann die Entstehung der konkreten Bewertungen erläutert. Dabei wurde herausgestellt, dass sich die Bewertungen nach Ansicht der Vertreter des BKA nur zur Glaubhaftigkeit der Angaben der „VP01" und nicht zu deren Glaubwürdigkeit verhielten. Ziel der Gefährdungsbewertungen sei lediglich, bestimmte Szenerien und deren Wahrscheinlichkeit zu bewerten. Dabei sei man bei der Erstellung der Schreiben nicht davon ausgegangen, dass diese beispielsweise dem ErMittiungsrichter des Bundesgerichtshofs anlässlich der Beantragung von strafprozessualen Maßnahmen in den vorgenannten Ermittlungsverfahren vorgelegt werden könnten. d) Im Anschluss machten die VP-Führer, gerade auch auf Bitte des BKA, nähere Angaben zu der Person „VP01" und• der bisherigen Zusammenarbeit, insbesondere auch im Zusammenhang mit den oben genannten Ermittlungsverfahren. Dabei stellten sie heraus, dass die VP seit Jahren sehr erfolgreich und verlässlich mit dem LKA zusammenarbeite, sich gut führen lasse, sich insbesondere an etwaige Vorgaben halte und sich bislang keine Anhaltspunkte für bewusst falsche Angaben ergeben hätten. Auch gingen die VP-Führer auf einzelne     Nachfragen     des    BKA     im     Zusammenhang      mit   den   konkreten Gefährdungssachverhalten ein. Dabei • legten sie unter anderem dar, . dass die VP derzeit unter der Legende arbeite, „anschlagsgeneigr zu sein, und in der Szene eine hohe Vertrauensstellung innehabe. Dies erkläre auch, dass die VP in Anschlagsszenarien eingeweiht werde. e) Herr M         erläuterte sodann auf der Grundlage der angehängten Präsentation die Arbeit und Einsatzkonzeption der durch ihn geleiteten „EK Ventum", in deren Zuständigkeit die pplizeiliche Sachbearbeitung der Ermittlungsverfahren gegen O        und G       u.a. fällt, f) Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen der VP-Führer kamen die Teilnehmer der Besprechung überein, dass das LKA NRW dem, BKA weitere Erkenntnisse nachsteuert, um die bislang vorliegende Grundlage für eine Gefährdungsbewertung zu ergänzen. Das BKA wiederum stellte heraus, dass die bisherige Gefährdungsbewertung bereits aufgrund der im Rahmen der Besprechung mitgeteilten Erkfenntnisse, insbesondere zur Person und zur Legende der VP, gegenstandslos sei. Das BKA wird auf der noch näher vom LKA NRW darzulegenden .Erkienntnislage eine überarbeitete Gefährdungsbewertung vornehmen. BA
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MAT A GBA-7-37_Anlage 1, Blatt 3 -3- Salzmann betonte abschließend, dass vor diesem Hintergrund die vorliegenden Gefährdungsbewertungen vorerst nicht dem ER BGH bei der Stellung weiterer Anträge vorgelegt werden. 2.  Herrn Referatsleiter TE 3      2.4 (i mit der Bitte um Kenntnisnah 3.  TE 3.2             912. mit der Bitte um Kenntnisnahme 4, Ablichtung dieser Verfügung zu 2 ARP 54116-3, 2 BJs 72115-3 und 2 BJs 116/15-3 nehmen, TE 3.4 mit der Bitte um Kenntnisnahme und zum Verbleib. Irn Auftpg (ve . in
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