Dokument 55 geschwärzt MAT A KPMG-1.01, Berichte, Bericht über Sonderuntersuchung vom 27.4.20

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Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, so ist ein Abruf jedenfalls insoweit nicht möglich, wie Finanzmittel mit einem Claim seitens der TPA-Partner belegt sind (siehe Ab­ schnitt 3.2 des Escrow Agreements 2017; „Blocking Rights"). Teil-Beträge des Escrow Ac­ counts werden insofern gesperrt und stehen gerade nicht zur Auszahlung zur Verfügung. Zwar ist festzuhalten, dass die Beträge, die zum Abschlussstichtag in den Escrow Accounts enthal­ ten waren, (auskunftsgemäß) nicht gesperrt waren. Allerdings stellt die Tatsache, dass es eine jederzeitige Sperre dieser Beträge in der Zukunft nach dem Abschlussstichtag anlässlich eines Ereignisses, das nicht in der Kontrolle von Wirecard liegt, geben kann, einen Grund dar, der gegen die Voraussetzung der jederzeitigen Verfügbarkeit einer Sichteinlage und damit gegen die Klassifizierung als Zahlungsmittel spricht. Die Möglichkeit einer Sperrung gegen den jederzeitigen vollständigen Abzug der Gelder durch Wirecard entspricht auch dem grundle­ genden Charakter eines Escrow Accounts, das ansonsten nicht hätte eingerichtet werden müssen. Nichtsdestotrotz kann sich eine Klassifizierung als ZahlungsmitteläQu/Vä/ente erge­ ben, sofern die dafür einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind (so auch EY, International GAAP 2020, Chapter 40, Abschnitt 3.4, dritter Absatz; KPMG Insights, 2.3.10.20.).^ Im Hinblick auf die Beurteilung der Escrow Accounts als Zahlungsmittel und Zahlungsmittel- äquivalente ist zudem auch die zu stellende Sicherheit $owie die bei Unterscheiten einer " Mindestsicherungshöhe zu zahlende „Premium Fee" mit einzubeziehen. Hierdurch sollen die TPA-Partner gegen Risiken aus financial losses, insbesont^ere'eus einem Ausfall eines Kun­ den, abgesichert werden. '\ Vor diesem Hintergrund ist zunächst für die Klassifizierung als Z ahlung^ittel zu beurteilen, ob und inwieweit sich aus den o. g. Tatsachen „Penaltfes" ergebet). Unter Anwendung der unseres Erachtens sachgerechten weiten Auslegung des Begriffs der „Penalty" kommen, sofern keine alternativen Sicherheiten bei Abzug der Gelder gestellt werden, als (mittelbare) Penalties im vorliegenden Sachverhalt, in Betracht: -    die „Premium Fee", die vertragsgemäß auf zukünftige Transaktionen mit dem jeweiligen TPA erhober) werden soll und -    mögliche Belastungen der Geschäftsbeziehungen zu den jeweiligen TPA-Partnern bis hin zur Beendigung der Zusammenarbeit. Sofern bei Abzug der Gelder alternative Sicherheiten gestellt werden, sind die zusätzlichen Kosten für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach unserer Auffassung bereits als (unmittel­ bare) Penalty zu verstehen, da sie nicht mehr von einem zukünftigen Handeln abhängen. Vor dem Hintergrund, dass die Wirecard-Gesellschaften bei Abrufen finanzieller Mittel aus den Escrow Accounts eine Penalty zu zahlen haben, sehen wir Gründe, dass die Anforderungen an ein Demand Deposit iSd lAS 7.6 nicht erfüllt sind. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Finanzmit­ tel auf den Escrow Accounts den Zahlungsmitteläquivalenten zuzuordnen sind. A n la g e 1 / 9 3 | wirecard AG I Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung 27.4.2020 - streng vertraulich | 10.020925-16039304
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Der Konzernabschlussprüfer argumentierte im Rahmen der Besprechung am 9. März 2020 dagegen wie folgt: -   die Anforderung, dass auch mittelbare, in die Zukunft gerichtete Penalties den Tatbestand des (ohnehin nicht im Standard verwendeten) Begriffs der „Penalties" erfüllen, ergebe sich weder aus dem Standard selbst noch aus der einschlägigen Kommentarliteratur. -   Mit Verweis auf EY international GAAP 2020, Chapter 40, Abschnitt 3.4 wird wie folgt argumentiert: Absatz 3 und Absatz 6 des Abschnitts machten klar, dass (mittelbare) Penal­ ties lediglich zu einer Anhangangabe führen, statt die Eignung als Cash und Cash Equiva- lent in Frage zu stellen. Dabei wird explizit auf die Ausführungen in Absatz 6 Bezug ge­ nommen. Dort wird folgender Aspekt aus ED/2014/6 dargestellt: Wenn Gelder, die bei einem Tochterunternehmen frei verfügbar sind und deshalb irri Konzemabschluss Cash und Cash Equivalent darstellen, an die Muttergesellschaft H^ansferiert werden (Repatriati- on) und dabei steuerliche Folgen entstehen, dann sollteij>''diese steuerlich^nfFoigen als „Disincentives" angegeben werden.                                              /                                \ -   Daraus schließt das Engagement Team von EY, dass nri,ittelbare F olg^, wie im Beispiel des EDs die steuerlichen Folgen, nur angaberelevant, ab>r nicht klassifizierun^retevant sein sollen.                                                   \                     \ Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: -  Selbst wenn wir diesem Verständnis des Beispiels im ED folgen würden, was wir nicht tun, dann muss konstatiert werden, dass es sich uhp einen feD aus 2014 handelt, dessen diesbezüglicher Inhalt nicht umgesetzt 'Mjrde: lAS 7;BC 25: „However, in the light of the responses, the Board decided thatfurther w o fkis needed before it can determine whether and how to finalise requirements fronTthat proposal." Aus unserer Sicht sprechen folgende Argumente gegen die vorgenannte Argumentation des Konzernabschlussprüfers. -  Das Beispiel führt aus, dass es für den Adressaten nützlich sein kann, mittelbare Folgen (wie etwa steuerliche Belastungen), die bei Rückführung der Gelder innerhalb des Kon­ zerns! von einem Land in ein anderes Land anfallen, zu kennen. -  lAS 7-50A wie in ED/2014/6 proposed: „Additional Information may be relevant to an undefstanding of the liquidity of an entity. An entity shall consider matters such as re- strictlons that affect the decisions of an entity to use cash and cash equivalent balances, induding tax liabilities that would arise on the repatriation of foreign cash and cash equiva­ lent balances. If these, or similar, matters are relevant to an understanding of the liquidity of the entity, those matters shall be disclosed." -  Es ging in dem Beispiel nach unserem Verständnis um vorgeschlagene zusätzliche An­ hangangaben für einen Sachverhalt, in dem die Gelder die Klassifizierung als Cash und Cash Equivalent erfüllen (weil die Gelder von der Tochter im Ausland frei verfügbar sind), aber mittelbare Folgen für den Fall der Rückführung in ein anderes Land entstehen. Diese Folgen schränken die Eignung als Cash und Cash Equivalent aber nicht ein. Im vorliegen­ den Sachverhalt geht es davon abweichend aber um die Frage, ob die Gelder als Zah­ lungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu qualifizieren sind. Insofern kann die vorge­ schlagene zusätzliche Anhangangabe nicht verwendet werden, um zu argumentieren, dass Wirecard AG | Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung 27.4.2020 - streng vertraulich | 10.020925-16039304 | Anlage 1/94
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mittelbare Folgen immer nur zu Anhangangaben führen, nicht aber die Klassifizierung als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einschränken können. -   Die anderen Absätze im EY International GAAP, 2020, Chapter 40, Abschnitt 3.4, also Absatz 4 und 5, die uns der Konzernabschlussprüfe per E-Mail vom 9. März 2020 nicht sendete, zeigen zudem gerade Beispiele, in denen Gelder für bestimmte Risiken reserviert sind und daher gerade nicht als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente ausgewie- sen werden, sondern als „other financial asset". Sie können also als Unterstützung unse­ rer Auffassung verstanden werden. Da allerdings die dem jeweiligen Sachverhalt zugrunde liegenden Details nicht vollständig klar werden, sind diese Beispiele auch nicht allein ent­ scheidend für eine Würdigung. -   Wir weisen auf die Ausführung im Absatz 3 des Abschnitts 3.4 hin; Dort wird im Hinblick auf Gelder, die auf einem Escrow Account liegen, deutlich gemacht, dass „in such circum- stances, it is necessary to consider the terms and conditions relating to the accoupt and the conditions relating to both the entity's and the counterparty's access to the funds with- in it to determine whether it is appropriate for the deposit to be classified in oash equiva- lents". Man geht daher offenbar davon aus, dass Gelder auf einem Escrow account die Kri­ terien für demand deposits gar nicht erfüllen, weshalb hier gleich gefordert wird, die Kriterien eines Zahlungsmitteläquivalents zu prüfen. Auch an anderer Stelle im EY iGAAP 2020 Chapter 40, Tz. 3.2.1 wird geschlussfolgert, dass die Unterscheidung zwischen de­ mand deposits und Zahlungsmitteläquivalenten „largely irrelevant“ ist, „because amounts not classified as demand deposits may qualify as cash eqqivalents and end up being trea- ted in the same way. Thus, whether or not an amount meWs the definition of a cash V equivalent may become the more important determination. \ Die vorstehenden Überlegungen sind Im Zusammenhang mit den in den allgemeinen Überle­ gungen zu dem Abgrenzungsbereich einer Strafe („Penalty") im Sinne der Definition eines demand deposits zu sehen. Wie bereits ausgeführt sehen wir Gründe dafür, dass der Begriff penalty weit auszulegeh ist. Als Zwischenergebnis sehen wir damit auch für 2018 Gründe, die gegen eine Klassifizierung der auf den Escfow Accounts hinterlegten Gelder als Zahlungsmittel sprechen, da die Finanz­ mittel insoweit (|lie Anforderungen an ein demand deposit iSd lAS 7.6 nicht erfüllten. <           ' b) ZahfgngsmitlfelÄgilivalente^^ \ Purpose T e s t. Da die Treuhandverainbarungen Auszahlungen nur dann nicht zulassen, sofern Beträge durch einen Claim seitens der TPA-Partner nicht geblockt sind, können die jeweiligen Wirecard Gesellschaften mangels solcher Claims grundsätzlich über die finanziellen Mittel auf den Escrow Accounts verfügen. Tatsächlich ist jedoch auch unabhängig von vertraglichen Rege­ lungen für die Beurteilung der Zweckbestimmung auf die Intention des Managements abzu­ stellen. Wir verweisen insoweit auf unsere Ausführungen zu den Geschäftsjahren 2016 und 2017. Anlage 1/95 I Wirecard AG | Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung 27.4.2020 - streng vertraulich | 10.020925-16039304
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Entscheidend wird daher auch hier die Intention von Wirecard sein, die auf denn Escrow Account hinterlegten Einlagen zur Begleichung kurzfristiger Zahlungsverpflichtungen zu ver­ wenden. Entsprechend der uns im Rahmen einer schriftlichen Vollständigkeitserklärung erteil­ ten Auskünfte besteht jedoch keine Absicht, die Gelder auszahlen zu lassen, sodass vor dem Hintergrund Argumente dagegen sprechen, dass die Kriterien für das Vorliegen von Zah­ lungsmitteläquivalenten nicht erfüllt sind, da diesbezüglich der Purpose Test des lAS 7 nicht erfüllt wird. Dieser verlangt, dass die Gelder gehalten werden, um kurzfristigen. Zahlungsver­ pflichtungen nachzukommen, statt Investitionszwecke oder andere Zwecke zu erfüllen. Zwar hat der Konzernabschlussprüfer argumentiert, dass die Gelder nicht zu Investitionszwe­ cken auf dem Escrow Account gehalten werden. Diese Argumentation verkennt unseres Erachtens, dass es nicht ausreicht, dass das Geld nicht für Investitionszwecke gehalten wird, es muss vielmehr im positiven Sinne gerade deshalb gehalten, werden, um kurzfristige. Zah­ lungsverpflichtungen zu begleichen. Die Tatsache, dass im 0ntersuchungszeijraum (mit Ausnahme geringfügiger Teilbeträge) keine Gelder ausgezahlt wurden, dies auch nicht vorge­ sehen war oder ist, und dies auch entsprechend schriftlich von CEO und CEO erklärt wurde, spricht dafür, dass der notwendige Purpose Test jiicht erfüllt ist. Auf Basis der dargestellten Argumentation seh^^ wir auch für'das Geschäftsjahr 2018 Argu­ mente, die gegen eine Klassifizierung der auf deii^Escrqw Account hinterlegten Gelder als Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente spr^d^en,'"<ji die Einlagen keine Demand Deposits darstellten und auch hiepÖer Purpose Test^iner Kfaipsifizlerung als Zahlungsmittel­ äquivalent entgegensteht.                      \                              \ \ a) Notes Angaben Wir verweisen auf. unsere Ausfü}^rungen zur1|ilanzierung zum 31. Dezember 2016. ) ■ Kapitalflussrechfuifigen Sofern die Gesellschaft'die Zahlungen auf Escrow Accounts durch die TPA-Partner den vor­ stehenden Argumenten folgend nicht als Zahlungsmittel klassifiziert hätten, würden erfolgte Zahlungen auf Escrow Accoun"ts durch die TPA-Partner auch nicht zu Zahlungsmittelzuflüssen führen und wären folglich somit auch nicht in der Kapitalflussrechnung als Zahlungsmittelzu- ffuss Im iRahmen der operativen Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen. Die Begleichung der Provfsionsforderungen durch Einzahlung auf dem Escrow Account stellte einen nicht zah­ lungswirksamen Vorgang da, der gemäß lAS 7.43 im Anhang anzugeben wäre. Wirecard AG | Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung 27.4.2020 - streng vertraulich | 10.020925-16039304 | Anlage 1/96
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1.5.3.3     Abschlussprüfungen der Cardsystems Middle East und Wirecard UK & Ireland Hinsichtlich der Frage, warum die Abschlüsse der Cardsystems Middle East sowie die Wire­ card UK & Ireland angeblich nicht durch den Konzernabschlussprüfer geprüft worden seien, ergaben unsere diesbezüglichen Untersuchungen Folgendes: Die Rechnungslegungsinformationen der Cardsystems Middle East sowie der Wirecard UK & Ireland wurden ausweislich der entsprechenden Konzernabschlussprüfungsberichte von EY Audit in den Jahren 2016 bis 2018 in die Prüfung des Konzernabschlusses unter Berücksichti­ gung einer Teilbereichswesentlichkeit einbezogen („full scope"). Anlage 1/97 I Wirecard AG | Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung 27.4.2020 - streng vertraulich | 10.020925-16039304
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2            DetailuntersuchungsergeDnisse Digita Lenülng Buslness/Merchant Cash Advance 2.1           Ausgangssituation 2.1.1         Wirecard-Definitionen Unter der Bezeichnung „Digital Lending Business^^" fasst die Wirecard ÄtS folgenct^ Produkte zusammen: Produkt                                                            Erläuterung Fintech Loan                                     -   Support F in t'^ s 'w ith liquidity for their own products \ 7^   Offered as serVice in addition to WD platform, banking /      l©6nse, etc           \             \ ■V Digital Credit                                      .^Acijes^^Jiquidity'f ri^ working Capital for merchants ^S ^ m iz e d cretJilba^d on historical and future ex- pecte^ trinsactions, äs well as other scoring models ----- -------------------------------------- Merchant Casl>iWvänce                         / -    Early settlferpent to the merchant to improve liquidity („MCA")            \                                                  \.- Scoring based on historic transactions and other scoring models Tabelle 21: Erläuterungen               „Digital lending business" (Quelle: „Investor Presentation Q3/9M results, 6. November 2019^^ \ Das MCK-Proclukt ist nach Darstellung von Wirecard dadurch charakterisiert, dass ein Acquirer den an e^nen Händter aüszu2ahlenden Betrag früher zur Verfügung stellt als dies üblicherweise im Rahmen des Settlements der Kartentransaktion der Fall wäre („Early settlement“ ). Die AuszaPityng des Betrags an den Händler erfolgt nach der Kreditkartenzahlung durch dessen Kunden uh<j teilweise gegen den Einbehalt einer zusätzlichen, neben sonstigen Gebühren vom ursprün^Üphen Zahlungsbetrag abzuziehenden Gebühr. Definition „Digital Lending Business" gemäß der „Investor Presentation Q3/9M results, 6. November 2019", veröffentlicht unter https://ir.wirecard.eom/websites/wc/English/500/overview.html Wirecard AG | Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung 27.4.2020 - streng vertraulich | 10.020925-16039304 | Anlage 1/98
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2.1.2       Veröffentlichungen im Internet und Presseberichterstattung und systematische Aggregation der Vorwürfe Im Verlauf des Jahres 2019 wurden auf der Internet-Seite www.mca-mathematik.com ver­ schiedene Dokumente veröffentlicht, in denen Vorwürfe in Bezug auf von der Wirecard zu­ sammenfassend als „Digital Lending Business" bezeichnete Geschäftsaktivitäten erhoben worden sind. Diese Vorwürfe lassen sich wie folgt systematisch aggregieren: -   Angebliche Fragwürdigkeit der in den Geschäftsberichten und Investoren-Präsentationen ausgewiesenen Zahlenangaben zum „Digital Lending", insbesondere b^zögtieh des soge­ nannten „Merchant Cash Advance"-Geschäfts (siehe dazu im EinzMnen Abschnitt 2.2) -   Angebliche Fragwürdigkeit der rechtlichen Zulässigkeit des „Mefchant Cash A d v^ce "- Geschäfts in der Türkei und Brasilien (siehe dazu im Einzelnen Abschnitt 2.3) /                                         \ -   Angeblich fragwürdiger Geschäftshintergrund bestimmter Kreditvergaben (siehe dazu i Einzelnen Abschnitt 2.4)                                             /                  \ 2.1.3       Hinweise von Dritten In zwei an den Aufsichtsratsvorsitzenden der Wirecard AG garichteteh Schreiben von Vertre- tern von TCI Fund Management Limited \/Qm 4. Februar und vöm 9. Mär2 2020 wurden ver­ schiedene, u. a bereits auf der Internet-Seite www.mc'a'^atherrtatik.com formulierte Vorwür­ fe und Behauptungen aufgegpffen, Kopien diesör Schreiben wurden auch an die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrajg sowie an KFMG gerichtet. / KPMG hat diese Fiinw%tse und Dokunnante in die Untersuchung einbezogen, soweit dies nach dem Ermessen           KPMÖ^ür Z w e ^e der Untersuchung geboten erschien. Anlage 1/99 I Wirecard AG | Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung 27.4.2020 - streng vertraulich | 10.020925-16039304
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2.2             Veröffentlichte Zahlenangaben zum Merchant Cash Advance-Geschäft, u. a. in Brasilien und der Türkei 2.2.1           Vorwürfe Im Zusammenhang mit veröffentlichten Zahlenangaben zum Merchant Cash Advance- Geschäft, u. a. in Brasilien und der Türkei wurden folgende Vorwürfe erhoben: Quelle „ The issues regarding Wirecard's Merchant Cash Advance                                          mcajmathematik. com, product are in two distinct areas:                                                                    AugüsK 2019: Letter to 1. The Management Board has been inconsistent in explainii                                      th ^ Süpervisory Board^^ the size of this lending, as well as where and how it is takii place. Conflicting Information has been offered during coi ny announcements and in meetings/calls with Investment analysts. 2. MCA-Mathematik. com has compelling evidprice demon- strating that the two countries in which Management has claimed MCA lending is most significant - Brazifenä Turkey - cannot possibly be offering any meaningfui prograijime o f this type. In combination, these inconsistepcies strongly suggdpt that the Management Board is attemptihg to hide the truth of its MCA- lending Programme and disguise a "significant hole in thhbal- ancesheet." __________________ >-                            ____ \ \        _____ _________   ^ „Inconsistent disclosdres                                                                        mca-mathematik. com, The MCA prograpnme was first dischsed to Investors in No­                                       23. August 2019: Letter to vember 2018 ßt which time the balance was announced as                                          the Supervisory Board^^ €200M of lendihg. Management described this Programme as a reasonjör Cash flow being weaker than otherwise expected. Over thä following qüarters, the size of the Programme grew, peakingßt the end of O f with lending of€400M. During the recent results ahnouncement at the end of 02, the Management Board claimed the total amount had shrunk to €370M. p n multiple occaslons, analysts have been told that most or ^ t least 33 % (or €133M) was being lent in Brazil and Türkey, but this was backtracked in August 2019 when the firm claimed that 'Brazil and Turkey was a little bit under 1/3. Tabelle 22' Vorwürfe in Bezug auf veröffentlichte Zahlenangaben zum Merchant Cash Advance-Geschäft Demnach wurde zusammenfassend die Höhe und Zusammensetzung des Merchant Cash Advance Geschäfts im Rahmen der Veröffentlichungen der Gesellschaft in Frage gestellt. https://www.mca-mathematik.com/static/pdf/letter-230819.7997da22.pdf, abgerufen 5. November 2019 https://www.mca-mathematik.com/static/pdf/letter-230819.7997da22.pdf, abgerufen 5. November 2019 Wirecard AG | Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung 27.4.2020 - streng vertraulich | 10.020925-16039304 | Anlage 1/100
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2.2.2       Untersuchungshandlungen Zur Untersuchung der Vorwürfe wurden KPMG folgende wesentliche Unterlagen zur Verfü­ gung gestellt: -   Von der Wirecard erstellte Microsoft Excel-Datei, welche die Zusannnnensetzung der Zah­ lenangaben innerhalb der Investorenpräsentation Q3 2019 darstellt; -   Darlehensvertrag (Merchant Cash Advance Financing Agreennent) zwischen der Cardsys­ tems Middle East und AI Alam Solution Provider vom 6. September 2018; -   Darlehensvertrag (Merchant Cash Advance Financing Agreement) zwischen Wirecard Technologies und PayEasy Solutions vom 6. Juni 2018; -   Abzüge aus Transaktionsdatenbanken der Wirecard Türkei, Wirecard Bräsilien 'und Hprmes I Tickets, welche u. a. die Transaktionsvolumina von für Kundea der genannten Gesell­ schaften transferierten Zahlungen über einen beispielhaften Zeitraum darstelleji; -   Nachweise über beispielhafte Zahlungsein- und -ausgänge der Wirecard Bank AG für dl^ Im Zusammenhang mit dem MCA-Geschäft stehenden öriginären Zahlungsverpflichtungen der Wirecard Türkei in Form von SWIFT-Nachrichtefi^äteen; -   Schriftliche Erläuterungen der Wirecard AG über das Vergehen in Bezug auf die Herleitung bzw. Aufbereitung der Zahlenangaben für die in den Voh/vürfen,genannten Investorenprä­ sentationen.                                        . '                          \ •"-■v                     \ Zur Untersuchung der Vorwürfe hat KPMG'^^Mgendb Untersuch\|ngshandlungen durchgeführt: -   Durchsicht der von der Wirecard AG im Unteteuchungszeltmum erstellten Vorstandsbe- Schlüsse sowie Aufsichtsratsprotokdlle- und Beschlüsse im Hinblick auf Merchant Cash Advance-bezogene Inbalte; -   Nachvollzug der Prozessschritte der Wirecard zur Herleitung von veröffentlichten Zahlen­ angaben zum> Merchant Cash Advance-Geschäft; -   Untersuchung der von der Wirecard AG veröffentlichten Geschäftsberichte und weiteren Publikationen inh Hinblick auf Merchant Cash Advance-bezogene Inhalte; -   Abstimmung der veröffentlichten Zahlenangaben mit den entsprechenden Ermittlungs- gruhdlagen;    j -   Einsichtnahme in Benutzeroberflächen von lokalen Datenbanken der Hermes I Tickets Pte Ltd, Chennäf (Indien), Wirecard Brazil S.A., Sao Paulo (Brasilien) sowie der Wirecard Öde­ me ve Elektrohfk Para Hizmetleri A.?., Istanbul (Türkei). Im Rahmen der Untersuchung wurden Gespräche mit den folgenden Personen geführt: -  Jan   mB   H I i Chief Operating Officer, Wirecard AG, am 21. November 2019, -   Stephan ■ § E f|||, Head of Accounting, Wirecard AG, am 25. November 2019, 8. Januar 2020, 27. Januar 2020, 5. Februar 2020, 7. Februar 2020 und 11. Februar 2020, -   Martin D ^ B H u n d Gregor Ff                              Vertreter des Abschlussprüfers EY Audit, am 25. November 2019, Anlage 1/101    I Wirecard AG | Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung 2 7 .4 .2 0 2 0 - streng vertraulich | 10.020925-16039304
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-    Krishnan V. und Harish                        Hermes I Tickets Pte Ltd, Chennai (Indien), am 7. Februar 2020, -    Marcelo S H B Ü David VfBPund Gustavo RI                             Bi Wirecard Brazil S.A., Sao Paulo (Brasili- en), am 11. Februar 2020, -   Yigit            und Yalgin                 Wirecard Ödeme ve Elektronik Para Hizmetleri A.5„ Istanbul (Türkei), am 11. Februar 2020. 2.2.3           Untersuchungsergebnisse ln der Unterlage „Investor Presentation Q3/9M results, 6 NovemberdOIÖ" (im Folgenden „Investorenpräsentation") zur Vorstellung der Q3-Ergebnisse 2019 hat cHe Wirecard das Merchant Cash Advance-Geschäftsvolumen in folgendem L|<hfang angegebety'^ -   Q4 2018: EUR 285 Mio ) -    Ql 2019: EUR 400 Mio / -    Q2 2019: EUR 370 Mio -    Q3 2019: EUR 320 Mio Auf Anfrage von KPMG am 19. November 2019 zur Zusammensetzung dieses Volumens wurde KPMG am 20. Dezember 2019 eine Microsoft ^xcel-Datej zur Verfügung gestellt, welche die Grundlage für die in der Investorenpräsentation veröffentlichten Zahlen enthalten sollte. Die Datei enthielt jedoch keine Details in Bezug aüf die Ermittlung und den Ursprung der in der Investorenpräsentation dargestellten Angaben, sondern lediglich eine nochmalige Widergabe der Zahlenangaben der Investorenpräsentation. Auf erneute Anfrage erhielt KPMG am 17. Januar 2020 eine weitere Microsoft Excel-Datei, welche einen höheren Detaillierungs­ grad aufwies. Diese Microsoft Bxcel-Datei wurde hach den von Dagmar S lM lB B , Director Financial Processes der Wirecard AG, am 17. Januar 2020 erteilten Auskünften ausschließlich für Zweöke der Untersuchung durch KPMG von der Wirecard AG erstellt. Zum Zeitpunkt der Veröffeijtlichung der Zahlenangaben durch die Wirecard lag demnach keine weitere Dokumen­ tation zu den Zahlenangabeh vor, die eine Herleitung untermauern kann. Im Rahmen der Untersuchung wurden KPMG weder Organisationsrichtlinien zur Definition noch zur Ermitt­ lung derjMCA-Volumina vorgelegt. \        l Darüb,er hinaus wurde KPMG ein interner Aktenvermerk zur Erläuterung der Zahlenangaben vorgele^. Danach sollten die veröffentlichten Angaben zum Volumen von Merchant Cash Advance dör Erläuterung von Business Modellen dienen. Es handle sich nicht um ein definier­ tes Produkt, sbndern um eine Mehrwertleistung die teilweise integraler Bestandteil der Dienstleistungen von Wirecard ist. Daher sei dieses Volumen eine Management-Schätzung, die auf verschiedenen Annahmen und Kalkulationen beruht. Diese wurden grob gerundet und spiegeln daher eher eine strategische Richtungsweisung wider. Demzufolge sei zu keiner Zeit geplant gewesen, diese im Geschäftsbericht aufzuführen. Wirecard AG | Bericht über die unabhängige Sonderuntersuchung 27.4.2020 - streng vertraulich | 10.020925-16039304 | Anlage 1/102
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