Dokument 55 geschwärzt MAT A KPMG-1.01, Berichte, Bericht über Sonderuntersuchung vom 27.4.20

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Anlage 4 Allgemeine A Dedingungei
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>-                                            Allgemeine Auftragsbedingungen Q für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017 O Q 1. Geltungsbereich                                                                    6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers (1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern           (1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeits­ oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfas­                 ergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen - sei es im Entwurf oder in send „Wirtschaftsprüfer" genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen,             der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschafts­ Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonsti­            prüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustim­ ge Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart           mung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weiter­ oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.                                          gabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet. (2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirt­ schaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart           (2) Die Venwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf          Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftragge­ solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten                 ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig. gegenüber. 7. Mängelbeseiti^ng 2. Umfang und Ausführung des Auftrags (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftragiftsber ^Spruch auf Nacherfüllung (1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm­          durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagenr Unterlassen bzw. unbe­ ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs­          rechtigter Verweperung, Unzumutbafkeit oder Unm^telichkeit der Nacherfül­ mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im                 lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertr^ zurücktreten; ist der Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh­                   Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis­         \wegen eines Mangi^ nur dann vom Vertrag zurüdctreten, wenn die erbrach­ se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt,     te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.             Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzänsprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebs­ wirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.           (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, (3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden              die nicht auf eine^yorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den            eines Jahres ab dem g^n^lichen Verjährungsbeginn. Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.                                                                          (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mä'r^el, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und c^.) des Wirischaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- scfwlsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die 3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für         Ergebnisse irifrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und wetteren Informa­             gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge­ tionen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und                 ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören. Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des             8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschafts­ prüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.                                         (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPG, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm (2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän­           bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu digkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der           bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formu­            entbindet. lierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen. (2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten. 4. Sicherung'Vter Un^bhäijglgkeit (1) Der Auftraggeber hat ail@ zu unterlasseri, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtsöhaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des            9. Haftung Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Über­ nahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rech­                (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe­ nung zu übernehmen.                                                                  sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf­ tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 (2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschafts­         Abs. 2 HGB. prüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunter­ nehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unab­              (2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet hängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den               noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der         des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah­ Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.           me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha­ densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPG auf 4 Mio. € beschränkt. 5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte (3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf­ Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des                traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu. Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern           (4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des                bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver­ Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.      letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten             für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. Auftrags sind stets unverbindlich. 50261 09/2016 Lizensiert für/Licensed to; KPMG AG | 5218980
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(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines      (6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körper­ >    aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens                schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie Q    gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht­        aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren            erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für IT)  aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf CO gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als         a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf ir> einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei­         dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer, nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Fi­ diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in nanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen, Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min­ o   destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht­ Q                                                                                         c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Um­ prüfungen.                                                                          wandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und (6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs dergleichen und Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht         d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentations­ für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh­            pflichten. ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach §       (7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu          zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung machen, bleibt unberührt.                                                         etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrge­ nommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unter­ lagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen. 10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge (1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder             12. Elektronische^omr unikation Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden. Die Kommunikation zwischen dem Wirtschäflsprüfer und dem Auftraggeber Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein    kann auch per E4/Iafl erfolgen. Soweit jiör Auftraggeber eine Kommunikation Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lage­       per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie bericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schrift­ etwa die Verschllsselung von E-Mails'; wird der Auftraggeber den Wirt­ licher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten        schaftsprüfer entsprechend in Textform informieren. Wortlaut zulässig. (2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weitervenwendet werden. Hat der Auftraggeber                 Vetgüttmj den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.                                   (1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf€r8tattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich (3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere        berechnet Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen­ Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.                             ersatz vorlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befrie­ digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. 11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersaci^en                    (2) Ist der Airftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen F<^erungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur (1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerli­ mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. chen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerbetatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollstln- dig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat Jedod^ . den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinz^eisen.            14. bireitschlichtungen (2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen          Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu         Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeile­ ausdrücklich den Auftrag übernommen hat In diesem Fall hat der Auftragge­         gungsgesetzes teilzunehmen. ber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung 15. Anzuwendendes Recht steht. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden An­ (3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die sprüche gilt nur deutsches Recht. laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkei­ ten: a) Ausarbeitung der Jahrpssteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vemiögensteuererklä- rungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahres­ abschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. (4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pau­ schalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 Buchst, d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorie­ ren. (6) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerbera­ tervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden. Lizensiert für/Licensed to; KPMG AG I 5218980
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