Drucksache 19/22400

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                      – 531 –                Drucksache 19/22400 ee)       Ergebnis Im Ergebnis kritisierte Deloitte in seinem Hauptgutachten, dass der Rahmenvertrag mit Lentze Stilz Stork ohne Ausschreibungsverfahren von der BWI IT abgeschlossen worden sei. Es sei keine Auftragswertschätzung vorge- nommen und keine Vergabeakte angelegt worden. Bei Berücksichtigung des hohen Personalbedarfs und der ver- traglich vereinbarten Verlängerungsoption auf im Höchstfall vier Jahre hätte die BWI IT nach Bewertung von Deloitte aber eine Überschreitung des einschlägigen Schwellenwerts in Erwägung ziehen oder in einem Verga- bevermerk darlegen müssen, auf Grund welcher Annahmen das Erreichen des Schwellenwerts nicht anzunehmen 3868 sei. Eine mangelnde Dokumentation habe sich ebenfalls bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der Perso- nalsuche feststellen lassen. Der Beschaffungsweg und die Vergabeentscheidung seien nicht auf dem dafür vor- gesehenen Formblatt dokumentiert worden, obwohl dies bereits bei Aufträgen ab einem bekannten Beschaffungs- wert von 50 000 Euro erforderlich gewesen wäre und dieser Betrag vorliegend deutlich überschritten worden 3869 sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der besonderen Auftragnehmerfreundlichkeit der vereinbarten Vergütung kam Delo- itte schließlich zu dem Ergebnis, dass die überdurchschnittliche Höhe der Nominalvergütungen auf Grund der 3870 über dem Durchschnitt liegenden Jahreszieleinkommen der eingestellten Kandidaten nachvollziehbar sei. Zur rechtlichen, insbesondere zur vergaberechtlichen, Bewertung des Sachverhalts siehe unter M. V. 3. c.. g)        Empfehlungen Abschließend stellte Deloitte im Hauptgutachten fest, es gebe in der BWI Schwachstellen hinsichtlich der Gover- nance, des internen Kontrollsystems sowie der Transparenz zwischen den Organen der Gesellschaft, und emp- fahl, in diesen Bereichen Maßnahmen zu ergreifen. Mit dem Ziel, die vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat zu verbessern, schlug Deloitte im Bereich der Governance zunächst vor, einen Präsidialausschuss im Aufsichtsrat einzurichten. Dieser solle auch zwischen den formellen Sitzungen des gesamten Aufsichtsrates für die Begleitung der Geschäftsführung zur Verfügung stehen, sie gegebenenfalls unmittelbar beraten und in Eilfällen anstelle des Gesamtaufsichtsrates Beschlüsse fassen. Ferner wurde vorgeschlagen, die zustimmungsbe- dürftigen Geschäfte in den Regelungen des Gesellschaftsvertrags und den darauf basierenden Geschäftsordnun- gen der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats zu spezifizieren, um die Handlungssicherheit aller Beteiligten zu erhöhen. Schließlich solle die Struktur und Aufgabenzuordnung in der Geschäftsführung überprüft werden, 3871 um einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen den Geschäftsbereichen zu erreichen. Um die Transparenz im Rahmen der Berichterstattung der Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsrat zu er- höhen, empfahl Deloitte die Durchführung von gemeinsamen Sitzungen von Geschäftsführung und Aufsichtsrat zur strategischen Ausrichtung der BWI sowie die Etablierung einer adressatengerechten Berichterstattung. Ge- schäftsführung und Aufsichtsrat sollten sich zudem grundsätzlich gemeinsam auf eine Planungsstrategie (kon- 3872 servativ/optimistisch etc.) verständigen. Schließlich wurde vorgeschlagen, das interne Kontrollsystem der BWI an etwaige geänderte organisatorische Abläufe anzupassen und eine wirksame interne Revision als Stabsstelle bei der Geschäftsführung einzurichten, 3873 um erkannte Schwachstellen zu beseitigen. 3868 Deloitte-Hauptgutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 120 (184). 3869 Deloitte-Hauptgutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 120 (184). 3870 Deloitte-Hauptgutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 120 (184). 3871 Deloitte-Hauptgutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 120 (190 f.). 3872 Deloitte-Hauptgutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 120 (191 f.). 3873 Deloitte-Hauptgutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 120 (192 f.).
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Drucksache 19/22400                                              – 532 –                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3.         Vergaberechtliches Gutachten a)         Überblick Deloitte Legal hatte den Auftrag, drei der im Kapitel zum Hauptgutachten der Deloitte Wirtschaftsprüfungsge- 3874 sellschaft behandelten Vorgänge , nämlich die Vergabe der Dienstleistungsaufträge „Schnelle Kapazitätser- weiterung“ und „Benchmarking“ an Orphoz, den Vergabeprozess zur Rahmenvereinbarung über den Bezug von IT-Beratungsleistungen (IT-2017-0007; allgemeine IT-Beratung, Management- und Strategieberatung und IT- Outsourcing) sowie die Vergabe des Rahmenvertrags über Arbeitnehmer- und Managementvermittlungsleistun- gen (Headhunter-Vertrag) an Lentze Stilz Stork unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Bei zwei dieser Vergaben, nämlich die Vergabe der Dienstleistungsaufträge „Schnelle Kapazitätserweiterung“ 3875 und „Benchmarking“ an Orphoz                    sowie die Vergabe des Rahmenvertrags über Arbeitnehmer- und Manage- 3876 mentvermittlungsleistungen (Headhunter-Vertrag) an Lentze Stilz Stork , stellte Deloitte Legal verschiedene Verstöße gegen das Vergaberecht fest. Hinsichtlich des dritten Vorgangs, der Vergabe einer eigenen Rahmen- vereinbarungen über den Bezug von Beratungsleistungen (IT-2017-0007) durch die BWI kam Deloitte Legal zu dem Ergebnis, dass sich hier keine weiteren Verdachtsmomente für eine Vergaberechtswidrigkeit ergeben hät- 3877 ten. b)         Einzelbeauftragung der Firma Orhpoz GmbH & Co. KG auf Grundlage des Rahmenver- trags „IT-Topmanagement und IT-Strategieberatung“ (Nr. 20405) aa)        Überblick Das vergaberechtliche Gutachten kam mit Blick auf die ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Direktvergabe der Dienstleistungsaufträge „Schnelle Kapazitätserweiterung“ und „Benchmarking“ durch die 3878 BWI an Orphoz zu dem Ergebnis, dass diese vergaberechtswidrig gewesen seien.                              Die Rahmenvereinbarung Nr. 20405 „IT-Topmanagement und IT-Strategieberatung“ sei nicht einschlägig gewesen. Die Aufträge hätten 3879 daher EU-weit ausgeschrieben werden müssen. bb)        Keine wirksame Vergabe der Einzelverträge „Schnelle Kapazitätsverweigerung“ und „Benchmarking“ Die BWI sei, so das Ergebnis der Begutachtung durch Deloitte Legal, „zur Vergabe von Einzelaufträgen unter der Rahmenvereinbarung Nr. 20405 nicht berechtigt. Dar- über hinaus hat die BWI das Formalverfahren zum Abruf und zum Nachhalten der erbrachten 3880 Dienstleistungen unter der Rahmenvereinbarung Nr. 20405 nicht eingehalten.“ (1)        Keine Berechtigung zur Vergabe von Einzelaufträgen unter der Rahmenvereinbarung 20405 Erster Kritikpunkt Deloittes bezüglich der durchgeführten Vergabe war, dass die BWI nicht berechtigt gewesen sei, Einzelaufträge auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung 20405 zu vergeben. Die Kompetenz zur Vergabe 3881 eines Einzelauftrags liege vielmehr beim Auftraggeber.                   Öffentliche Auftraggeberin der Rahmenvereinbarung 3874 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 2. 3875 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 2. d. 3876 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 2. f. 3877 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (231). 3878 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (234). 3879 Eine Ausschreibungspflicht hätte nur entfallen können, wenn die direktvergebenen Dienstleistungsaufträge als Einzelaufträge gemäß § 21 Absatz 3 und 3 VgV unter die RV 20405 gefallen wären (sog. Privilegiertes Verfahren), was aber hier nach der Bewertung durch Deloitte nicht der Fall war: Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (234 ff.). 3880 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (236). 3881 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (237).
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                       – 533 –                         Drucksache 19/22400 20405 sei die Bundesrepublik Deutschland, der alle Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung zugerechnet würden. Die BWI als institutionell vom Bund getrennte, privatrechtlich organisierte bundeseigene Gesellschaft 3882 mit eigener Rechtspersönlichkeit falle nicht in diesen Zurechnungskreis. 3883 Für Vergaben von Einzelaufträgen über das Drei-Partner-Modell                sei ausdrücklich festgelegt, dass die Berech- tigung hierfür beim BVA, stellvertretend für das BMI, dieses wiederum stellvertretend für die Bundesrepublik 3884 Deutschland, verortet sei.           Einzelaufträge seien damit grundsätzlich durch das BVA zu vergeben. Ob es au- ßerhalb des Drei-Partner-Modells weitere Möglichkeiten zu Abrufen aus dem Rahmenvertrag gebe, sei hier in- sofern nicht relevant, als dass auch für diesen Fall jedenfalls das BeschA als zentrale Beschaffungsstelle abruf- 3885 berechtigt wäre, nicht die BWI als Bedarfsträgerin. Vielmehr müsse die Bedarfsträgerin ihre Bedarfe gegenüber dem BVA bzw. dem BeschA anzeigen und eine dieser Institutionen um Vergabe eines Einzelauftrags ersuchen. Dies erfolge im Drei-Partner-Modell dann über eine sogenannte Kooperationsvereinbarung, mit der die Bedarfsträgerin das BVA ermächtige, den Einzelvertrag in ihrem Namen abzuschließen. Die Bedarfsträgerin willige ein, dass sie die im Einzelauftrag definierten Leis- tungen abnehme und nicht anderweitig vergebe. Bedarfsträger seien ausdrücklich nicht dazu berechtigt, Einzel- aufträge unter der Rahmenvereinbarung 20405 zu vergeben. Dies ergebe sich aus Ziffer 5 der Leistungsbeschrei- 3886 bung, die gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 des Rahmenvertrags dessen Bestandteil sei.                      Diese Ziffer lautet: „Der Abruf der Einzelaufträge erfolgt auf Basis des sog. Drei-Partner-Modells (‚3PM‘) über das BVA. Das BVA steuert und koordiniert die Einzelabrufe im 3PM. Ein unmittelbarer Abruf aus dem Rahmenvertrag durch die Bedarfsträger ist nicht vorgesehen. [...] Entsprechende Einzelaufträge 3887 werden sodann vom BVA erteilt.“ Auch über das Abrufverfahren des Kaufhauses des Bundes lasse sich eine direkte Vergabe aus der Rahmenver- einbarung durch die BWI nicht legitimieren, da die Rahmenvereinbarung nicht in den Katalog des Kaufhauses 3888 des Bundes aufgenommen worden sei und eine Beauftragung über diesen Wege nicht vorsehe. Eine Berechtigung zur Vergabe von Einzelaufträgen auf Grund einer Einzelermächtigung durch das BeschA oder das BVA lasse sich ebenfalls nicht herleiten. Zu einer entsprechenden Korrespondenz der BWI mit einer dieser 3889 Dienststellen sei es nicht gekommen. Insbesondere die E-Mail des BVA vom 4. September 2017 , in der der 3890 BWI – fälschlicherweise             – mitgeteilt worden war, sie sei als GmbH nicht über das Drei-Partner-Modell ab- rufberechtigt, könne nicht in dieser Weise interpretiert werden. In dieser E-Mail habe es zwar geheißen: „Alternativ könnte eine Beratung über das Kaufhaus des Bundes möglich sein. Denkbar wäre auch 3891 eine ‚freihändige Vergabe‘„. Dies sei aber eine „[…] rechtlich unverbindliche und sprachlich in Konjunktivform gefasste Aussage, die […] jeden- falls keine Einzelermächtigung zur Vergabe von Einzelaufträgen unter der Rahmenvereinbarung 3892 Nr. 20405 darstellt.“ Abgesehen davon hätte die BWI an den Aussagen in dieser E-Mail ohnehin zweifeln müssen vor dem Hinter- grund der darin getätigten offensichtlich unzutreffenden Aussage, die BWI sei als GmbH unter dem Drei-Partner- 3882 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (238). 3883 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 2. d. bb. (2). 3884 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (234). 3885 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (239). 3886 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (239 f.). 3887 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (145). 3888 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (241 f.). 3889 E-Mail BVA an BWI vom 4. Juli 2017, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 235. 3890 Siehe hierzu oben bei Teil 2, M. V. 2. d. dd. 3891 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (242). 3892 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (242).
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Drucksache 19/22400                                       – 534 –                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3893 Modell nicht abrufberechtigt.           Schließlich verweise das BVA auf eine „freihändige Vergabe“ und mithin ge- 3894 rade nicht auf eine Vergabe eines Einzelauftrags unter der Rahmenvereinbarung Nr. 20405. (2)       Nichteinhaltung der Abrufbedingungen aus der Rahmenvereinbarung 20405 Unabhängig davon, dass die BWI bereits nicht berechtigt gewesen sei, selbst Einzelaufträge aus der Rahmenver- einbarung 20405 zu vergeben, habe sie zudem einige der dort vorgesehenen Bedingungen für eine solche Vergabe nicht eingehalten. Zum einen sei das Abrufverfahren über das Drei-Partner-Modell nicht eingehalten worden. In § 3 Abs.1 Satz 2 des Vertrages heiße es: „Soweit Bedarfsträger Leistungen aus diesem Rahmenvertrag in Anspruch nehmen möchten, er- 3895 folgt dies grundsätzlich über das Drei-Partner-Modell.“ § 3 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung Nr. 20405 stelle ferner klar: „Der Auftraggeber und die Bedarfsträger [...] sind berechtigt, die von diesem Rahmenvertrag um- fassten Leistungen des Auftragnehmers abzurufen. Die im Rahmen des Drei-Partner-Modells aus- gelösten Einzelabrufe werden durch die Mitarbeiter des BVA getätigt. Diese vertreten in diesem 3896 Falle den Bedarfsträger.“ Aus einer funktionalen Gesamtbetrachtung des Rahmenvertragswerks folge dass die gewählte Formulierung „grundsätzlich“ hier nicht im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses gemeint, sondern als festgelegter Re- gelprozess zu verstehen sei. Dass der hier gegenständliche Abruf nicht über das Drei-Partner-Modell erfolgt sei, stelle vor diesem Hintergrund einen Verstoß gegen das in der Rahmenvereinbarung Nr. 20405 zwingend vorge- schriebene Abrufverfahren dar. Ein weiterer im vergaberechtlichen Gutachten angesprochener Kritikpunkt war die Nichtverwendung des Ver- tragsentwurfs für Einzelaufträge, der der Rahmenvereinbarung als Anlage 2 beigefügt sei. Stattdessen sei ein Mustervertrag der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung) genutzt worden. Letztlich handle es sich bei dieser Abweichung allerdings um einen reinen Form- verstoß, da die EVB-IT Dienstleistung Vertragsbestandteil der Rahmenvereinbarung sei (dort § 2). Sie habe nicht zu relevanten wirtschaftlichen Veränderungen geführt und sei qualitativ bereits von dem Vorwurf, nicht über das 3897 zwingend vorgesehene Drei-Partner-Modell abgerufen zu haben, erfasst. cc)       Keine rahmenvertragskonforme Ausgestaltung der Einzelaufträge Um einen Einzelauftrag regelkonform aus einer Rahmenvereinbarung vergeben zu können, sei es erforderlich, dass dieser in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht unter den Leistungsgegenstand der Rahmenverein- 3898 barung falle und dass deren wirtschaftliche Parameter, insbesondere der Preis, eingehalten würden. Nach dortiger Bewertung sei die BWI grundsätzlich Bedarfsträgerin unter der Rahmenvereinbarung 20405 ge- 3899 wesen und habe diesen Status auch nicht durch die internen Umstrukturierungsmaßnahmen verloren.                        Als Rechtsnachfolgerin der BWI Systeme sei sie berechtigt, Leistungen aus dem Rahmenvertrag in Anspruch zu 3900 nehmen. 3893 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (242). 3894 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (242). 3895 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (121); Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (243). 3896 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (121); Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (243 f.). 3897 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (244). 3898 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (247). 3899 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (249). 3900 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (251).
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                       – 535 –                           Drucksache 19/22400 Jedoch sei die Rahmenvereinbarung inhaltlich nicht für die Vergabe der Dienstleistungsaufträge „Schnelle Ka- 3901 pazitätserweiterung“ und „Benchmarking“ in Betracht gekommen.                  Keine der von den beiden Einzelaufträgen 3902 umfassten Teilleistungen falle inhaltlich unter den Leistungsgegenstand der Rahmenvereinbarung. (1)       Vereinbarkeit der Einzelaufträge mit dem Leistungsgegenstand der Rahmenvereinba- rung 20405 Leistungsgegenstand der Rahmenvereinbarung 20405 sei gemäß dessen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 3903 (Leistungsbeschreibung) die „IT-Top-Management und IT-Strategieberatung“.                      Als negative Abgrenzung stelle die Leistungsbeschreibung klar, dass die allgemeine Strategieberatung ohne Bezug zu strategischen IT- Grundsatzentscheidungen oder Fragen des E-Government nicht umfasst sei. Ziel sei vielmehr die Unterstützung 3904 der Bedarfsträger bei strategischen IT-Grundsatzentscheidungen und deren Umsetzung in die Praxis.                 Im Ein- zelnen umfasse der Rahmenvertrag folgende Beratungsfelder: –     Entwicklung von IT- und E-Government-Strategien; –     Vorbereitung von IT-Grundsatzentscheidungen; –     Entwicklung/Ausbau einer übergeordneten IT-Infrastruktur; –     Entwicklung der IT-Rahmenarchitektur inklusive der geschäftlichen Prozesse; –     Gestaltung der Informationsgesellschaft; 3905 –     Umsetzungsbegleitung. Keine der Teilleistungen, die von den durch die BWI vergebenen Einzelaufträgen umfasst gewesen seien, falle inhaltlich unter diese Beratungsfelder. Der Auftrag „Schnelle Kapazitätserweiterung“ habe die Teilleistungen „Analyse der Kernkompetenzen mit Blick auf Make-or-Buy Entscheidungen“ und „Beratungsleistungen rund um Ausschreibung und öffentliche Vergaben“ umfasst, der Auftrag „Benchmarking“ die Teilleistungen „Diagnose und Vorbereitung Benchmarkfähigkeit“, „Implikationen des BWI Service Portfolio 5.0“ sowie „Strategische Op- 3906 timierung ausgewählter Prozesse“.             Diese Teilleistungen ließen sich nicht unter die im Rahmenvertrag vorge- 3907 sehenen Beratungsfelder subsumieren. So komme für die Teilleistung „Analyse der Kernkompetenzen mit Blick auf Make-or-Buy Entscheidungen“ insbesondere nicht das Beratungsfeld „Entwicklung von IT- und E-Government-Strategien“ in Frage, da die Rah- menvereinbarung inhaltlich den Ausbau und die Modernisierung der internen IT-Landschaft von Behörden oder 3908 Unternehmen behandle . Bei den Leistungen der BWI gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die durch die externe Beratung optimiert werden sollten, handele es sich allerdings um nach außen gerichtete Leistun- 3909 gen. Die Teilleistung „Beratungsleistungen rund um Ausschreibung und öffentliche Vergaben“ sei nicht vom Leis- tungsgegenstand des Rahmenvertrags 20405, sondern gegebenenfalls zumindest teilweise von der für solche Leistungen allein einschlägigen Rahmenvereinbarung 2905 erfasst. Von deren Leistungsgegenstand sollten sämt- liche Beratungsleistungen umfasst sein, eine Beauftragung dieser Leistungen unter einer anderen Rahmenverein- 3910 barung komme nicht in Betracht. Die Teilleistung „Vorbereitung der Benchmarkfähigkeit“ sei per definitionem eine Managementmethode zum Vergleich mit anderen Wettbewerbern und passe daher inhaltlich nicht zum Ziel der Rahmenvereinbarung, näm- 3911 lich den Ausbau und die Modernisierung der IT-Infrastruktur von Behörden und Unternehmen. 3901 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (251). 3902 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (262). 3903 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (251); RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (120). 3904 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (251). 3905 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (252). 3906 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (252). 3907 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (253 ff.). 3908 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (254). 3909 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (258). 3910 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (259 f.). 3911 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (260 f.).
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Drucksache 19/22400                                           – 536 –                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3912 Für die weiteren Teilleistungen kam Deloitte Legal zu vergleichbaren Ergebnissen. (2)      Einhaltung der wirtschaftlichen Parameter der Rahmenvereinbarung 20405 Die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen wirtschaftlichen Parameter seien, so das Ergebnis der Beurteilung 3913 seitens Deloitte Legal, soweit ersichtlich eingehalten worden. Geprüft wurde in diesem Zusammenhang zunächst die Einhaltung der Tagessätze aus dem Rahmenvertrag im Rahmen des gewählten Festpreismodells. Diese Wahl des Abrechnungsmodells sei zulässig gewesen; die Rah- 3914 menvereinbarung sehe in § 10 Abs. 1 eine dahingehende Wahlfreiheit vor. Für die Leistungserbringung seien im Projekt „Schnelle Kapazitätserweiterung“ 2 634 Personentage, im Projekt „Benchmarking“ 3 461 Personentage veranschlagt worden. Rechnerisch ergäben sich bei Zugrundelegung der vereinbarten Projektlaufzeiten Honorare in Höhe von 18 462 Euro bzw. 20 290 Euro pro Tag. Umgerechnet wie- derum auf die vereinbarten Tagessätze ergebe das beim Projekt „Schnelle Kapazitätserweiterung“ einen Ressour- ceneinsatz von durchschnittlich 20 Beratern pro Tag und beim Projekt „Benchmarking“ einen Ressourceneinsatz 3915 von durchschnittlich 22 Beratern pro Tag.                 Orphoz habe bestätigt, dass die erbrachten Leistungen in dieser kalkulierten Größenordnung gelegen hätten, also die entsprechenden Personentage pro Projekt auch tatsächlich 3916 angefallen seien. Gegenteilige Erkenntnisse lägen nicht vor. 3917                                                                                       3918 Die bereits erwähnte         Tatsache, dass für die Aufträge nicht der der Rahmenvereinbarung als Anlage 2              bei- gefügte Vertragsentwurf genutzt worden sei, sei unbeachtlich. Es sei durch die Nutzung des stattdessen verwen- 3919 deten Mustervertrags der EVB-IT Dienstleistung zu keinen wirtschaftlichen Abweichungen gekommen. Ob die Nichteinbindung des BVA zu wirtschaftlich relevanten Verschiebungen des auf Seiten von Orphoz anfal- 3920 lenden Beratungsaufwands geführt haben könnte, könne nicht abschließend beurteilt werden. c)       Headhunter-Rahmenvertrag mit der Lentze Stilz Stork GmbH aa)      Überblick Deloitte Legal überprüfte auch die Vergabe des Rahmenvertrags über Arbeitnehmer- und Managementvermitt- lungsleistungen an Lentze Stilz Stork. Diesbezüglich kam das Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Direktvergabe dieses Rahmenvertrags, ähnlich wie die zu- vor behandelte Vergabe an Orphoz, gegen geltendes Vergaberecht verstoßen habe. Der Auftrag hätte EU-weit ausgeschrieben werden müssen, da der einschlägige Schwellenwert aus § 106 GWB überschritten worden sei 3921 und keine ausnahmsweise zulässige Interimsvergabe vorgelegen habe. bb)      Überschreitung des relevanten Schwellenwerts Deloitte Legal stellte im vergaberechtlichen Gutachten fest, dass der Schwellenwert, ab dem ein Dienstleistungs- auftrag wie der hier geprüfte Headhunter-Vertrag gemäß § 97 Abs. 6, § 103 Abs. 5 Satz 2 GWB, § 14 VgV eu- 3922                                                  3923 ropaweit ausgeschrieben werden muss , im vorliegenden Fall überschritten gewesen sei , ohne dass die er- forderliche Ausschreibung tatsächlich stattgefunden habe. 3912 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (261 f.). 3913 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (263). 3914 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (263). 3915 Zu den Angeboten und Verträgen siehe auch unter Teil 2, M.IV.2.d.ee. (1) und (3). 3916 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (263 f.). 3917 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 3. b. bb. (2). 3918 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 146 3919 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (264). 3920 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (265). 3921 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (234). 3922 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (268). 3923 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (266).
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                     – 537 –                            Drucksache 19/22400 Der Schwellenwert habe sich zum relevanten Zeitpunkt gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 4 3924 lit. c Richtlinie 2014/24/EU auf 209 000 Euro belaufen.             Das Erreichen oder Überschreiten des Schwellen- werts richte sich gemäß § 106 Absatz 1 GWB nach dem Auftragswert, der als Prognoseentscheidung zu ermitteln sei. Gemäß § 3 Abs. 4 VgV werde der Wert einer Rahmenvereinbarung auf Grundlage des geschätzten Gesamt- wertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung geplant seien. Die Vertragslaufzeit des Headhunter-Rahmenvertrags habe sich auf etwas über 12 Monate belaufen, wobei eine dreimalige Verlängerungsoption von je zwölf Monaten vorgesehen sei. Sämtliche Verlängerungsoptionen seien gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VgV bei der Ermittlung des Auftragswerts zu berücksichtigen. Schon zum Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung mit Lentze Stilz Stork hätte die BWI IT zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Auftragsvolumen über dem Schwellenwert liegen würde. Aufgrund der Tatsache, dass die BWI sowohl über die eigene Neuausrichtung des Serviceportfolios als auch über den damit zusammenhängenden Personalbe- darf informiert gewesen sei, erscheine jedenfalls eine Auftragswertschätzung, die den zum damaligen Zeitpunkt 3925 relevanten Schwellenwert in Höhe von 209 000 Euro unterschreite, nicht realistisch. cc)       Ausnahmeregelungen Bereichsausnahmen, beispielsweise die für Arbeitsverträge nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 GWB, seien nicht einschlä- 3926 gig. Die Direktvergabe lasse sich auch nicht über § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV rechtfertigen. Dieser gestattet eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, „[…] wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der be- treffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten 3927 Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein, […].“ Derartige Dringlichkeitsgründe oder ein entsprechendes unvorhersehbares Ereignis waren für Deloitte Legal 3928 nicht ersichtlich. d)        Vergaberechtliche Rechtsfolgen Als mögliche vergaberechtliche Rechtsfolgen, die sich aus den erkannten Verstößen ergeben könnten, wurden im Gutachten ein Nachprüfungsverfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit der Direktvergaben gemäß §§ 135, 160 ff. GWB, Schadensersatzansprüche nicht berücksichtigter Unternehmen und ein durch die Europäische Kom- mission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 268 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu- 3929 ropäischen Kommission (AEUV) geprüft. Im Fall der Dienstleistungsaufträge „Schnelle Kapazitätserweiterung“ und „Benchmarking“ stellte Deloitte Legal fest, dass für ersteren die sechsmonatige Ausschlussfrist für einen Nachprüfungsantrag, die sich aus § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB ergebe, zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits abgelaufen sei. Die Frist zur Einleitung eines solchen Verfahrens für den Auftrag „Benchmarking“ hingegen beginne frühestens am 4. Dezember 2017 3930 und ende frühestens am 4. Juni 2018 (also nach Erstellung des Gutachtens).                 Die Einleitung eines Nachprü- fungsantrags zum Headhunter-Rahmenvertrag war laut Gutachten zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung wegen 3931 Fristablaufs (am 7. Juni 2017) bereits nicht mehr möglich. 3924 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (267). 3925 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (267 f.). 3926 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (269). 3927 § 14 Absatz 4 Nr. 3 VgV. 3928 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (269 f.). 3929 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (270). 3930 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (271). 3931 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (272).
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Drucksache 19/22400                                       – 538 –                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nicht ausgeschlossen, aber „als äußerst unwahrscheinlich einzustufen“, sei die Geltendmachung von Schadens- ersatzansprüchen durch nicht berücksichtigte Unternehmen. Der erforderliche Schaden sei, so die Einschätzung 3932 seitens Deloitte, schwer nachzuweisen. Auch das Risiko der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission schätzte Deloitte Legal insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren nur wenige solche Verfahren ein- 3933 geleitet worden seien, als eher gering ein. e)       Empfehlungen Als Konsequenz der im Rechtsfolgengutachten getroffenen Feststellungen schlug Deloitte Legal mehrere Maß- nahmen vor, um sicherzustellen, dass zukünftige Vergaben in rechtskonformer Art und Weise durchgeführt wür- den. So wurde vor dem Hintergrund der dargestellten Vergabeverstöße empfohlen, dass die BWI die Mechanismen und Abläufe ihres Vergabemanagements unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Implikationen belastbar prüfe und, sofern erforderlich, überarbeite und neu ausrichte. Im Vordergrund stehe dabei eine Bedarfsdeckung zu wirtschaftlichen Konditionen und unter Einhaltung vergaberechtlicher Regelungen. Dabei solle die strategi- sche Beschaffung durch vergaberechtliche Compliance-Mechanismen flankiert werden. Es sei ferner empfeh- lenswert, dass sich die vergaberechtliche Verantwortlichkeit auch in personeller Hinsicht in der Geschäftsführung wiederfinde. Es bedürfe zudem der Feststellung, an welche vergaberechtlichen Regelungen die BWI gebunden sei. Darüber hinaus sollten die Abläufe und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Einbindung von Aufsichts- und Kontrollgremien – insbesondere die Einbindung des Aufsichtsrats der BWI sowie des BAAINBw – überprüft und angepasst werden. Dabei solle neben der Vergaberechtskonformität insbesondere die dieser zugrundelie- gende Prämisse einer wirtschaftlichen und bedarfsorientierten Beschaffung im Vordergrund stehen. Im Einzelfall 3934 könne es angezeigt sein, die bestehenden Aufsichts- und Kontrollstrukturen zu verschlanken. Entscheidend sei, dass in Bezug auf aus vergaberechtlicher Sicht risikobehaftete Beurteilungsfragen klare Vor- gaben zur Einbindung von Aufsichts- und Kontrollgremien definiert würden. Ebenso sollten klare Vorgaben zum Umgang mit Dokumentationspflichten formuliert werden, um den festgestellten Schwächen im aktuellen Ver- 3935 fahren zu begegnen. 4.        Rechtsfolgen-Gutachten a)        Überblick Neben der Erstellung des zuvor behandelten vergaberechtlichen Gutachtens hatte Deloitte Legal den Auftrag, eine rechtliche Einschätzung des im Hauptgutachten ermittelten Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf ge- sellschafts- und vergaberechtliche Implikationen, abzugeben. Die in diesem Zuge entstandene gutachterliche 3936 Stellungnahme          bezog sich auf die drei bereits zuvor näher betrachteten Vorgänge, nämlich die Einzelbeauf- tragungen auf Grundlage des Rahmenvertrags „IT-Topmanagement und IT-Strategieberatung“ (Firma Orphoz), den Vergabeprozess zur Rahmenvereinbarung über den Bezug von Beratungsleistungen (IT-2017-0007) sowie den Headhunter-Vertrag mit der Firma Lentze Stilz Stork. Untersucht wurden im so entstandenen Rechtsfolgen- gutachten für jeden dieser Vorgänge die gesellschaftsrechtlichen Implikationen, Vermögensschäden und Re- 3937 gressansprüche, Folgen für die Organstellung und strafrechtliche Implikationen. 3932 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (272). 3933 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (273 f.). 3934 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (274 f.). 3935 Deloitte-Vergaberechtliches Gutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 229 (275). 3936 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 ff. 3937 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (277 f.)
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                       – 539 –                       Drucksache 19/22400 b)        Einzelbeauftragungen auf Grundlage des Rahmenvertrags „IT- Topmanagement und IT-Strategieberatung“ (Nr. 20405) aa)       Strafrechtliche Implikationen Aus den festgestellten Unregelmäßigkeiten (Verstoß gegen das Vergaberecht durch Direktvergabe der Dienst- leistungsaufträge „Schnelle Kapazitätserweiterung“ und „Benchmarking“ ohne Durchführung eines Vergabever- 3938 fahrens ) ließen sich keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen herleiten. Die seitens BWI und BAAINBw erbetene Prüfung des Tatbestands der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch – StGB) hätten keinen dahingehenden Anfangsverdacht ergeben. Es komme im Rahmen des spezifischen Untreueunrechts maßgeblich darauf an, dass der Verletzung einer rechtlichen oder faktischen Machtstellung über fremdes Vermögen ein entsprechender Ver- 3939 mögensschaden gegenüberstehe.                 Führungskräfte in einem Unternehmen hätten grundsätzlich eine solche 3940 Machtstellung; eine ihrer Hauptpflichten sei die Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschaft.                  Der für das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Untreue nach § 266 StGB erforderliche Vermögensnachteil sei hier allerdings zu verneinen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Nichterbringung der vereinbarten Leistung bzw. eine etwaige Diskrepanz zwischen den an Orphoz/McKinsey bezahlten Rechnungsbeträgen und den diesen 3941 gegenüberstehenden geschaffenen Werten bzw. Leistungen ergeben. bb)       Zivilrechtliche Regressansprüche Im Bereich der zivilrechtlichen Regressansprüche seien dieselben Erwägungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Vermögensschadens heranzuziehen. Auch eine mögliche Haftung der Geschäftsführung gegenüber der Ge- sellschaft nach § 43 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), die an eine Verletzung der Pflicht zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anknüpfe (§ 43 Absatz 1 GmbHG), scheitere daher ebenfalls 3942 daran, dass es keinen entsprechenden Schaden der Gesellschaft gebe. cc)       Gesellschaftsrechtliche Implikationen (1)       Überblick Als mögliche gesellschaftsrechtliche Implikationen kämen grundsätzlich die Abberufung des verantwortlichen Geschäftsführers der BWI, Meister, sowie die außerordentliche Kündigung des zugehörigen Geschäftsführer- Anstellungsvertrags in Frage. Zu beachten sei, dass die beiden Maßnahmen voneinander zu trennen seien. Eine Abberufung berühre nicht den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Eine Kündigung des Anstellungsver- 3943 trags müsse daher grundsätzlich gesondert erklärt werden.            Beide bedürften jeweils eines „wichtigen Grundes“ 3944 sowie einer Einzelfallprüfung, ob die Fortsetzung des Organ- bzw. Arbeitsverhältnisses zumutbar sei. Ein entsprechender wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers könne in einer groben Pflicht- 3945 verletzung, der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug liegen.                   Im Fall der Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags könne ein wichtiger Grund beispielsweise in der Unfä- higkeit zur Amtsführung, in ständigem Widerspruch gegen Gesellschaftsweisungen sowie in der Auskunftsver- 3946 weigerung gegenüber der Gesellschaft liegen. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers könne generell auch in einem zerrütteten Ver- hältnis zum Aufsichtsrat bestehen. Entscheidend sei aber stets, dass die Fortsetzung des Organverhältnisses un- zumutbar sei, was eine auf Tatsachen in der Vergangenheit beruhende Prognose über die zukünftige Zusammen- arbeit und die Arbeit des Vorstands für die Gesellschaft erfordere. Dabei seien im Unternehmensinteresse jeweils 3938 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 3. b. 3939 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (281). 3940 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (290). 3941 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (281). 3942 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (281). 3943 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (293). 3944 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (281). 3945 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (293). 3946 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (293).
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Drucksache 19/22400                                          – 540 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode im Einzelfall die für und gegen eine Abberufung sprechendenden Gründe sorgfältig abzuwägen. Es sei auch zu beachten, dass für eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags besondere Erfor- dernisse gelten würden. Im Gegensatz zur bloßen Abberufung, komme es bei der außerordentlichen Kündigung auch auf ein Verschulden des jeweiligen Geschäftsführers an. Dies könne im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei 3947 im für eine Kündigung erforderlichen Maß bejaht werden. (2)       Pflichtverletzung der Geschäftsführung Deloitte Legal kam zu dem Ergebnis, dass bereits der in der vergaberechtswidrigen Beauftragung liegende Ge- setzesverstoß ein wichtiger Grund sei, der zur Abberufung des für die Beauftragung verantwortlichen Geschäfts- 3948 führers der BWI berechtige.            Ein solcher Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften stelle auch ohne bezif- 3949 ferbaren Schaden eine Pflichtverletzung der Geschäftsführung im Innenverhältnis dar. Die Entscheidung, Orphoz zu beauftragen, habe nach Auskunft der BWI insbesondere auf der rechtlichen Ein- schätzung beruht, die BWI sei zu der unmittelbaren Beauftragung berechtigt gewesen und die beauftragten Leis- 3950 tungen unterfielen der Rahmenvereinbarung Nr. 20405.                 Beide Annahmen seien ausweislich des vergaberecht- 3951 lichen Gutachtens unzutreffend.              Im Fall einer komplexen oder unklaren Rechtslage obläge der Geschäftsfüh- rung zunächst eine Rechtsvergewisserungspflicht. Aus dem Hauptgutachten gehe hervor, dass eine vertiefte rechtliche Befassung mit der vergaberechtlichen Thematik nicht stattgefunden habe. Die durch E-Mail des 3952 BVA        erteilte formlose Auskunft, der BWI sei es als GmbH nicht möglich, die gewünschten Beratungsleis- tungen über das Drei-Partner-Modell abzurufen, und die vermeintliche Empfehlung einer Beratung über das Kaufhaus des Bundes oder einer direkten „freihändigen Vergabe“ seien nicht einer weiterführenden Klärung unterzogen worden. Eine sorgfältige Befassung mit den Auswirkungen potentieller Handlungsalternativen sowie eine Abwägung der damit einhergehenden Risiken für die Gesellschaft hätten folglich nicht stattgefunden; jeden- 3953 falls habe eine solche nicht dargelegt werden können. In einer etwaigen, der Geschäftsführung vorgeworfenen mangelhaften Einbindung des Aufsichtsrats sei indes 3954 keine Pflichtverletzung der Geschäftsführung zu erblicken.                 Nach der Bewertung Deloittes wurde gar nicht gegen die Unterrichtungspflichten der Geschäftsführung gegenüber dem Aufsichtsrat verstoßen. Die Geschäfts- führung habe die Erstellung eines Make-or-Buy-Konzepts sowie die erforderliche Benchmarkfähigkeit mit dem Aufsichtsrat besprochen. Der Aufsichtsrat sei zudem im Rahmen der Berichterstattung der Geschäftsleitung über die grundsätzliche Durchführung der Projekte „Schnelle Kapazitätserweiterung“ und „Benchmarking“ informiert worden. Eine Information über die für eine Beauftragung in Aussicht genommene Beratungsgesellschaft habe zwar nicht stattgefunden. Auch sei eine vorherige Genehmigung des Aufsichtsrats nicht eingeholt worden. Damit habe die Geschäftsführung aber weder gegen die gesellschaftsinterne Kompetenzverteilung verstoßen, noch habe sie etwaige Berichtspflichten verletzt. Die Beauftragung der Projekte stelle an sich noch keine grundsätzliche Frage der Unternehmensplanung dar, über die der Aufsichtsrat informiert werden müsste. Vielmehr hätten die über diese Projekte erlangten Informationen erst die Grundlage über die weitere Unternehmensplanung bilden sollen. Auch habe es sich bei ihnen nicht um Investitionen außerhalb des Jahresbudgets und größer als 5 Mio. Euro gehandelt. Mit Festpreisen von 2 400 000 Euro („Schnelle Kapazitätserweiterung“) und 3 527 096 Euro („Benchmarking“) seien beide Projekte unterhalb dieser Schwelle geblieben. Eine Veranlassung sie zusammen- 3955 zurechnen, habe nicht bestanden.              Schließlich habe es sich nicht um grundsätzliche und wichtige Angelegen- heiten gehandelt, die dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 2 GO-GF unverzüglich mitzuteilen wären. Über die grundsätzliche Durchführung solcher Projekte sei gesprochen worden; eine konkrete Information 3956 über die jeweils in Aussicht genommenen Dienstleister sei jedenfalls nicht formal zwingend. 3947 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (281 f.). 3948 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (281). 3949 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (296). 3950 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (297). 3951 Siehe hierzu oben bei Teil 2, M. V. 3. b. bb. 3952 E-Mail BVA an BWI vom 4. Juli 2017, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 235. 3953 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (298). 3954 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (301). 3955 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (300). 3956 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (300).
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