Drucksache 19/22400

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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                       – 541 –                         Drucksache 19/22400 Darüber hinaus sah Deloitte legal keine Pflichtverletzung im Fehlen eines formalen, der Beauftragung zugrun- 3957                                  3958 deliegenden Geschäftsführerbeschlusses , der Wahl des Abrechnungsmodells                    sowie der der Geschäftsfüh- rung der BWI vorgeworfenen mangelhaften Unterlegung der Leistungserbringung durch fehlende formelle Ab- 3959 nahme. Letzteres wertete Deloitte als untergeordneten formellen Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen. (3)      Verschulden Bezüglich der festgestellten Pflichtverletzung durch die Geschäftsführung, nämlich der als vergaberechtswidrig eingestuften Direktvergabe der Dienstleistungsaufträge „Schnelle Kapazitätserweiterung“ und „Benchmarking“, kam das Rechtsfolgengutachten zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsführung diese im Ergebnis zu vertreten und damit verschuldet habe. Die von ihr angenommene rechtliche Bewertung der Vergabemöglichkeit habe auf einer 3960 unzureichenden Informationsgrundlage beruht.               Es habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Verga- 3961 berecht stattgefunden, sondern man habe sich allein auf die E-Mail des BVA vom 4. September 2017                  gestützt. 3962 Dabei habe es sich aber nur um eine formlose Auskunft gehandelt , die nicht den Ansprüchen an eine valide, zweifelsfreie Informationsgrundlage zur Bildung einer belastbaren vergaberechtlichen Aussage genügt habe. Sie habe ferner nicht die Anforderungen an einen (gegebenenfalls exkulpierenden) Rechtsrat erfüllt. Es sei nicht sichergestellt worden, dass der Antwort des BVA die erforderliche vergaberechtliche Expertise zu Grunde gele- gen habe. Eine Plausibilitätskontrolle habe nicht stattgefunden. Es sei auch keine Folgenbetrachtung angestellt 3963 worden. (4)      Folgen für die Organstellung des Geschäftsführers Mit Blick auf die möglichen Folgen der festgestellten Pflichtverletzung der Geschäftsführung kam Deloitte Legal im Zuge der Begutachtung zu dem Ergebnis, dass zwar sowohl für die Abberufung eines Geschäftsführers als auch die außerordentliche Kündigung des zugehörigen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags der jeweils erforder- liche wichtige Grund vorliege. Dieser sei für beide Maßnahmen in dem geschilderten Gesetzesverstoß durch die 3964 vergaberechtswidrige Beauftragung der Firma Orphoz zu sehen. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags entfalle aber, weil eine entscheidende Voraussetzung, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Organverhältnisses im Hinblick auf 3965 das Gesellschaftswohl im Ergebnis wohl nicht vorliege.               Könne dieser Vertrag nicht gekündigt werden, sei 3966 auch eine Abberufung der Geschäftsführung, die stets am Unternehmenswohl auszurichten sei , im Ergebnis nicht zu empfehlen. Ohne gleichzeitige Kündigung des Anstellungsvertrags würde die Gesellschaft weiter die sich hieraus ergebende finanzielle Belastung tragen, ohne die Arbeitsleistung des Geschäftsführers weiter bezie- 3967 hen zu können. Es könne auf Grund der Umstände des Einzelfalls jedenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass das Inte- resse der Gesellschaft an der Kündigung das Interesse der Geschäftsführung an der Fortführung des Dienstver- 3968 hältnisses überwiege.         Zur Feststellung einer etwaigen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Organverhältnis- ses sei eine sorgfältige Einzelfallabwägung durchzuführen. Für die außerordentliche Kündigung des Geschäfts- führer-Anstellungsvertrags komme es unter anderem auf ein Verschulden des jeweiligen Geschäftsführers an, was im vorliegenden Fall aufgrund der komplexen Rechtslage sowie widersprüchlicher Auskünfte seitens des 3969 BVA jedenfalls nicht zweifelsfrei im für eine Kündigung erforderlichen Maß bejaht werden könne. 3957 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (299). 3958 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (301). 3959 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (302). 3960 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (303). 3961 E-Mail BVA an BWI vom 4. Juli 2017, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 235. 3962 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 4. b. cc. (2). 3963 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (303 f.). 3964 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (306). 3965 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (311). 3966 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (308). 3967 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (311). 3968 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (309). 3969 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (306 f.).
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Drucksache 19/22400                                         – 542 –               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zwar wiege der festgestellte Verstoß gegen das Kartellvergaberecht an sich bereits schwer. Darüber hinaus hätten ausweislich des Hauptgutachtens aber zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung keine daraus resultierenden nach- teiligen Auswirkungen für die Gesellschaft festgestellt werden können. Insbesondere habe kein Vermögensscha- 3970 den zu Lasten der Gesellschaft festgestellt werden können. 3971 Der Grad des Verschuldens sei jedenfalls als „wesentlich herabgestuft“               zu bewerten. Dafür spreche die kom- plexe Rechtslage im Vergaberecht allgemein sowie im Bereich des Drei-Partner-Modells im Besonderen. Wäh- rend die Rahmenvereinbarung 20405 von der Anwendung dieses Modells auszugehen scheine, statuiere § 3.1 der 3972 Rahmenvereinbarung               lediglich eine „grundsätzliche“ Pflicht zu einem solchen Abrufweg. Vor diesem Hin- tergrund erscheine die Ansicht, dass die BWI direkt selbst (als Ausnahmefall) Einzelaufträge unter dem Rah- menvertrag auslösen könne, nicht unlogisch. Zudem seien die widersprüchlichen Auskünfte des BVA zu berück- 3973 sichtigen. Das BVA hätte eine Aussage wie in der E-Mail vom 4. September 2017                    nicht treffen dürfen, was 3974 von dort selbst eingeräumt worden sei. Letztlich wäre die BWI ausweislich des vergaberechtlichen Gutachtens grundsätzlich abrufberechtigt gewe- 3975 sen       und habe sich auch (weitgehend) an die im Rahmenvertrag festgelegten wirtschaftlichen Kriterien gehal- ten. Auch wenn der Geschäftsführung vor diesem Hintergrund eine korrekte rechtliche Einschätzung wesentlich erschwert worden sei, genüge dies aber noch nicht, um ein Verschulden vollständig entfallen zu lassen. Hierzu hätte die Geschäftsführung belastbaren Rechtsrat einholen und diesen einer angemessenen Plausibilitätsprüfung 3976 unterziehen müssen. Auch das herabgesetzte Verschulden sei in der Interessenabwägung aber ebenso beachtlich wie das Ausbleiben konkreter negativer Auswirkungen. Es ließen sich auch keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fest- 3977 stellen.       Im Rahmen der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen sprächen damit überzeugende Gründe dafür, dass sich die festgestellte Pflichtverletzung künftig nicht konkret nachteilig auf das Dienstverhältnis aus- wirken werde. Die Fortsetzung des Organverhältnisses sei im Hinblick auf das Gesellschaftswohl im Ergebnis 3978 nicht unzumutbar. c)         Vergabeprozess zum Rahmenvertrag über den Bezug von Beratungsleistungen (IT-2017-0007) aa)        Vermögensschäden und Regressansprüche Nach Bewertung durch Deloitte konnten Vermögensschäden und damit korrespondierende Regressansprüche im 3979 Zusammenhang mit diesem Vergabeprozess nicht festgestellt werden. bb)         Gesellschaftsrechtliche Implikationen (1)         Überblick 3980 Die verspätete Unterrichtung und Einbindung des Aufsichtsrats                  könne im Rahmen eines vertrauensvollen Verhältnisses grundsätzlich ein wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft sein. Erforderlich sei aber auch hier, dass die Fortsetzung des Organverhältnisses unzumutbar und damit eine zukünf- tige Zusammenarbeit unmöglich sei. Nach der Bewertung Deloittes stellte dieser isolierte Verstoß im vorliegen- 3981 den Fall aber schon keinen tauglichen „wichtigen Grund“ für eine Abberufung dar. 3970 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (310). 3971 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (310). 3972 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (121). 3973 E-Mail BVA an BWI vom 4. Juli 2017, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 235. 3974 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (310). 3975 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 3. d. 3976 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (310). 3977 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (310). 3978 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (311). 3979 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (282). 3980 Siehe hierzu unter Teil 2, M. V. 2. e. bb. (2). 3981 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (282).
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    – 543 –                           Drucksache 19/22400 (2)       Pflichtverletzung Nach den im Rechtsfolgengutachten getroffenen Feststellungen stellten weder die der Geschäftsführung vorge- worfene mangelhafte Bedarfsermittlung noch etwaige Mängel des der Beauftragung zu Grunde liegenden Ge- schäftsführerbeschlusses noch die späte Einbindung des Aufsichtsrates eine organschaftliche Pflichtverletzung 3982 dar. So sei im Rahmen der Untersuchung die Frage aufgeworfen worden, ob die Bedarfsfeststellung zur Vergabe des hier gegenständlichen Rahmenvertrags über den Bezug von IT-Beratungsleistungen unschlüssig gewesen sei, weil zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung die Ausarbeitung der sogenannten „Sourcingstrategie“ (Make-or- Buy-Untersuchung) noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Entsprechend der Ergebnisse der durchgeführten Be- gutachtung sei diese Make-or-Buy-Untersuchung aber im Rahmen des Projekts „Schnelle Kapazitätserweite- rung“ durchgeführt worden, das wiederum auf mehrere Meilensteine verteilt gewesen sei, welche zu unterschied- lichen Terminen erbracht und laufend fortgeschrieben worden seien. Es könne insofern nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls Teilergebnisse dieser Make-or-Buy-Untersuchung noch vor Erteilung des Zuschlags zum Rahmenvertrag über den Bezug von IT-Beratungsleistungen in diesem Verfahren Berücksichtigung gefunden hätten. Darüber hinaus bestünde auch nach Zuschlag keine Abnahmeverpflichtung im Rahmen von Einzelverträ- 3983 gen; für diese wäre im konkreten Fall dann jeweils eine (erneute) Bedarfsermittlung möglich. Nicht zu beanstanden sei ebenfalls, dass ein formaler Beschluss der Geschäftsführung über die Veröffentlichung der Vergabe nicht ergangen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es eines solchen Beschlusses be- 3984 durft habe. Eine Pflichtverletzung sei auch nicht in der späten Einbindung des Aufsichtsrats zu erblicken. Grundsätzlich habe die Geschäftsführung zu Investitionen außerhalb des Jahresbudgets und größer als 5 Mio. Euro bzw. zum Ab- schluss von Kooperationsvereinbarungen oder vergleichbaren Verträgen, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgingen, gemäß § 7 Abs. 1 des Geschäftsführervertrags die Zustimmung des Aufsichts- rats einzuholen. Im vorliegenden Fall sei der Aufsichtsrat erstmals in der Aufsichtsratssitzung vom 15. Dezember 2017 über die Details des Vergabeverfahrens informiert worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Absageschreiben bereits versandt gewesen. Die Ansicht, es würde sich bei der Ausschreibung eines Rahmenvertrages ohne Ab- nahmeverpflichtung nicht um eine Investition im oben beschriebenen Rahmen handeln, erscheine jedenfalls ver- tretbar. Allein in der Ausschreibung liege auch bei Beachtung des gesamten Vertragsvolumens von 390 Mio. Euro noch keine Vereinbarung, die Finanzmittel der Gesellschaft binde. Vor diesem Hintergrund habe die Ge- schäftsführung davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der Ausschreibung eines solchen Rahmenvertrags ohne 3985 Abnahmeverpflichtung um einen zustimmungsfreien Vorgang handle.                     Ein Kooperationsvertrag oder ein da- 3986 mit vergleichbarer Vertrag lägen inhaltlich nicht vor. Die Geschäftsführung sei gemäß § 8 Absatz 2 der GO-GF (Geschäftsordnung der Geschäftsführung) ferner ver- pflichtet, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten mitzuteilen. Die An- nahme, dass es sich vorliegend um solche Angelegenheiten gehandelt habe, sei nicht zwingend, da die Ausschrei- 3987 bung und selbst die Zuschlagserteilung die Gesellschaft noch nicht unmittelbar gebunden hätten. (3)       Folgen für die Organstellung Im Hinblick auf mögliche Folgen für die Organstellung der handelnden Personen kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass, selbst wenn man die späte Einbindung des Aufsichtsrats als Pflichtverletzung seitens der Ge- schäftsführung werten sollte, diese für sich genommen noch keinen tauglichen „wichtigen Grund“ für die Abbe- rufung eines Geschäftsführers darstelle. Mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat könne zwar grundsätzlich ein solcher wichtiger Grund sein. Auf Ebene der Wahrung des Unternehmensinteresses sei aber zu berücksichtigen, dass dies allein eine zukünftige 3982 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (314). 3983 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (314 f.). 3984 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (315). 3985 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (315). 3986 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (315). 3987 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (316).
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Drucksache 19/22400                                       – 544 –                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zusammenarbeit wohl noch nicht unmöglich mache und darüber hinaus eine Kündigung des Geschäftsführer- 3988 Anstellungsvertrags wohl nicht erfolgsversprechend wäre. cc)       Strafrechtliche Implikationen Eine strafrechtliche Würdigung habe im Zusammenhang mit diesem Themenkomplex nicht im Raum gestanden. 3989 Auch im Zuge der Untersuchung habe sie sich nicht aufgedrängt. d)        Headhunter-Rahmenvertrag mit Lentze Stilz Stork aa)       Strafrechtliche Implikationen Auch bei der Vergabe des Headhunter-Rahmenvertrags lägen in den festgestellten Unregelmäßigkeiten (Direkt- 3990 vergabe ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens ) keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen. Ebenso wie im Fall der Vergabe an die Firma Orphoz habe auch hier nicht der für die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue nach § 266 StGB erforderliche Vermögensschaden festgestellt werden können. Die an Lentze Stilz Stork erstatteten Rechnungen hätten zwar im Durchschnitt die an andere beauftragte Headhunter gezahlten Ver- mittlungsprovisionen mitunter nicht unerheblich überstiegen. Allerdings resultiere die überdurchschnittliche Höhe der Nominalvergütungen aus dem über dem Durchschnitt liegenden Jahreszieleinkommen der eingestellten Kandidaten und sei damit nachvollziehbar. Es sei daher davon auszugehen, dass der durch die BWI erbrachten 3991 Leistung eine gleichwertige Gegenleistung gegenübergestanden habe. bb)       Vermögensschäden und Regressansprüche Auch eine Haftung der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG scheitere man- 3992 gels entsprechenden Schadens der Gesellschaft. cc)       Gesellschaftsrechtliche Implikationen Der für eine Abberufung der Geschäftsführung erforderliche wichtige Grund bestehe hier bereits in dem in der 3993 vergaberechtswidrigen Beauftragung             liegenden Gesetzesverstoß (1), den die Geschäftsführung auch zu ver- treten habe (2). Zweifelhaft sei jedoch, ob die Fortsetzung des Organverhältnisses unzumutbar sei, so dass die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags nicht erfolgversprechend erscheine und damit auch von einer sofortigen Abberufung des verantwortlichen Geschäftsführers abzuraten sei (3). (1)       Pflichtverletzung Ausweislich des vergaberechtlichen Gutachtens habe die BWI trotz entsprechender gesetzlicher Pflicht bei der Vergabe des Headhunter-Rahmenvertrags nicht die Bestimmungen des Kartellvergaberechts eingehalten. Ein solcher Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften stelle zugleich eine Pflichtverletzung der Geschäftsführung im Innenverhältnis dar. Selbst wenn man in einem solchen Fall ein davon abweichendes Ermessen der Geschäfts- führung bejahen würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Bei der Vorbereitung einer solchen Vergabeentscheidung müsse die Geschäftsführung alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und recht- licher Art ausschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der Handlungsoptionen sorgfältig ab- schätzen. Vorliegend sei aber keine vertiefte rechtliche Befassung mit der vergaberechtlichen Thematik erkenn- bar. Vielmehr habe sich die Geschäftsführung vorab keine konkrete Vorstellung von dem tatsächlich zu erwar- tenden Beratungsaufwand gemacht. Eine Auftragswertschätzung sei unterblieben. Ein etwaiges Ermessen 3988 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (317). 3989 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (314). 3990 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 3. c. 3991 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (282). 3992 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (283). 3993 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 3. c.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                         – 545 –                        Drucksache 19/22400 scheide damit schon aufgrund des fehlenden Bewusstseins, dem Vergaberecht überhaupt unterliegen zu können, 3994 aus. (2)       Verschulden Hinsichtlich des Verschuldens bezüglich dieser Pflichtverletzung kam Deloitte Legal zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsführung diese durch die auf unzureichender Informationsgrundlage von ihr vorgenommene bzw. gänz- 3995 lich unterlassene rechtliche Wertung auch zu vertreten und damit verschuldet habe. (3)       Folgen für die Organstellung Eine Voraussetzung für die Abberufung eines Geschäftsführers bzw. die Kündigung eines Geschäftsführer-An- stellungsvertrages ist das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Ein solcher „wichtiger Grund“ lag nach Auffas- sung von Deloitte Legal im Fall des Headhunter-Rahmenvertrags vor. Dieser liege in der vergaberechtswidrigen 3996 Beauftragung von Lentze Stilz Stork.               Auf Ebene der Wahrung des Unternehmensinteresses sei jedoch zu berücksichtigen, dass dies allein eine zukünftige Zusammenarbeit wohl noch nicht unmöglich mache und eine Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags wohl nicht erfolgsversprechend wäre. Deloitte Legal verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Vertragsschluss in diesem Fall zeitlich noch vor der Verschmelzung der BWI IT und der BWI Systeme und somit noch im Verantwortungsbereich der dama- ligen Geschäftsführung gelegen habe. Nur einer der beiden Geschäftsführer sei damals bereits Mitglied der Ge- schäftsführung gewesen. Insoweit wäre, so denn eine Abberufung bzw. Kündigung angestrebt würde, dessen Verschuldensbeitrag zu prüfen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der fragliche Vertragsschluss bereits im De- zember 2016 erfolgt sei. Seitdem seien (bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung) nahezu 18 Monate vergan- gen, in denen die Geschäftsführung ihren Aufgaben nachgegangen sei, ohne dass dies der Gesellschaft bzw. ihren Organen evident unzumutbar gewesen sei. Das spreche gegen die Annahme, dass eine weitere Zusammenarbeit 3997 bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Abberufung der Geschäftsführung mangels der Möglichkeit der gleichzeitigen 3998 außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags nicht zu empfehlen. VI.       Gutachten im Auftrag der Geschäftsführung 1.        Ablauf Nach Auskunft der BWI beauftragte die Rechtsabteilung der BWI (BWI LEGAL) „in Abstimmung mit der Ge- 3999                                                       4000 schäftsführung“ eine Rechtsanwaltskanzlei               im Nachgang zur Aufsichtsratssitzung vom 23. März 2018     mit einer eigenen Untersuchung der fraglichen Vorgänge. In dieser Aufsichtsratssitzung hatte Deloitte einen Zwi- schenbericht zu seiner Sonderuntersuchung abgegeben. Eine schnelle Klärung der dabei angesprochenen Kritik- punkte sei, so die BWI, erforderlich gewesen, da seitens Deloitte in den Raum gestellt worden sei, dass die ge- genständlichen Verträge gegebenenfalls gegen Vergaberecht verstoßen könnten und in Bezug auf die Orphoz- Beauftragung sogar der Anfangsverdacht einer strafrechtlich relevanten Untreue und eine Unausgewogenheit 4001 von Leistung und Gegenleistung gegeben sein könnten. 3994 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (319 f,). 3995 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (320). 3996 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 3. c. 3997 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (322). 3998 Deloitte-Rechtsfolgengutachten, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 276 (323). 3999 BMVg-E-Mail CIT BWI an Aufsichtsrat BWI vom 5. Juni 2018, MAT A BMVg-16 CIT 32 Blatt 41. 4000 Protokoll zu TOP 4 der Aufsichtsratssitzung der BWI am 23. März 2018, MAT A BMVg-12 A.226 Blatt 211 ff. 4001 BMVg-E-Mail CIT BWIan Aufsichtsrat BWI vom 5. Juni 2018, MAT A BMVg-16 CIT 32 Blatt 41.
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Drucksache 19/22400                                         – 546 –                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „Dies geschah lediglich in einem mündlichen Debrief aus der Sitzung. Daher galt es für die Ge- schäftsführung zügig eine unabhängige Bewertung für den Fall ggf. notwendiger prozessualer oder 4002 arbeitsrechtlicher Maßnahmen in der BWI GmbH zu erhalten.“ Die von der BWI beauftragte Anwaltskanzlei erstellte im Rahmen ihrer daraufhin durchgeführten Begutachtung zwei auf den 6. April 2018 datierte Vermerke. Einer befasste sich mit dem Thema „Einhaltung der Beschaffungs- bedingungen bei der Beauftragung mit Beratungsleistungen durch die BWI GmbH an die Orphoz GmbH & Co. 4003 KG“ , der zweite mit dem Thema „Zulässigkeit der Vergabe von Beratungsleistungen im Wege einer Rah- 4004 menvereinbarung unter Verwendung eines sog. ‚rollierenden Systems zur Einzelauftragsvergabe‘„.                     Gemeint 4005 war hier der Vergabeprozess zur Rahmenvereinbarung über den Bezug von IT-Beratungsleistungen. Die beiden Vermerke sind thematisch enger gefasst als die Deloitte-Gutachten. Mit gesellschaftsrechtlichen Fra- gen oder Implikationen (beispielsweise Auswirkungen etwaiger Regelverstöße auf die Organstellung handelnder Personen) beschäftigen sie sich nicht. 4006 Mit Schreiben vom 8. Mai 2018                übersandte der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der BWI, Herr Mühleck, lediglich den Vermerk zur Beauftragung der Firma Orphoz zusammen mit den durch Deloitte erstellten Gutach- ten an die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats. Er gab in diesem Schreiben zu bedenken, dass „[…] dieser Vermerk ohne Kenntnisse der ursprünglichen Vorwürfe sowie ohne Kenntnis der Er- 4007 gebnisse der Sonderuntersuchung entstanden ist.“ Der Geschäftsführer der BWI bestätigte in einem Schreiben an die Mitglieder des Aufsichtsrats vom 7. Mai 2018, dass der Geschäftsführung („GF“) das Deloitte-Gutachten und die diesem zu Grunde liegenden Informationen nicht bekannt gewesen seien: „Die GF kennt den Abschlussbericht und eventuell vorhandene Beanstandungen nicht, wurde aber durch Deloitte darüber informiert, dass – zu unserem Bedauern – nicht alle durch die BWl bereit- 4008 gestellten Unterlagen in den Abschlussbericht Eingang gefunden haben.“ Auf Nachfrage des Aufsichtsrats aus der Sondersitzung vom 24. Mai 2018, ob die Kanzlei Einblick in den Zwi- schenbericht oder den Abschlussbericht der Deloitte-Sonderprüfung oder die originären Vorwürfe des BAAINBw aus dem Dezember 2017 bzw. Januar 2018 gehabt habe, antwortete die BWI: „Die Kanzlei […] hatte keine Kenntnis vom bzw. keinen Einblick in den Zwischenbericht oder Abschlussbericht des Sonderprüfers, da auch die BWI bis heute keinen Einblick hat. Die Beauftra- gung erfolgte aufgrund der mündlichen Hinweise des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Ge- 4009 schäftsführung und aufgrund mündlicher Hinweise der Prüfer in Auditgesprächen.“ Nach Auskunft des Referatsleiters CIT BWI beliefen sich die Kosten für die von der BWI in Auftrag gegebene Begutachtung der Orphoz-Beauftragungen auf 6 179,25 Euro und für die Begutachtung des IT-Beratungsvertrags 4010 auf 826,55 Euro. 4002 BMVg-E-Mail CIT BWI an Aufsichtsrat BWI vom 5. Juni 2018, MAT A BMVg-16 CIT 32 Blatt 41. 4003 Vermerk „Einhaltung der Beschaffungsbedingungen bei der Beauftragung mit Beratungsleistungen durch die BWI GmbH an die Orphoz GmbH & Co. KG“ vom 6. April 2018 (im Folgenden: Vermerk Orphoz), MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 ff. 4004 Vermerk „Zulässigkeit der Vergabe von Beratungsleistungen im Wege einer Rahmenvereinbarung unter Verwendung eines sog. „rollierenden Systems zur Einzelauftragsvergabe“ vom 6. April 2018 (im Folgenden: Vermerk Vergabe Rahmenvereinbarung IT- Beratung), MAT A BMVg-16 CIT 31 Blatt 45 ff. 4005 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 2. e. 4006 BMVg-Schreiben Mühleck an Aufsichtsrat BWI vom 8. Mai 2018, MAT A BMVG-16 CIT.31 Blatt 118 f. 4007 BMVg-Schreiben Mühleck an Aufsichtsrat BWI vom 8. Mai 2018, MAT A BMVG-16 CIT.31 Blatt 118. 4008 BWI-Schreiben an Aufsichtsrat BWI vom 7. Mai 2018, MAT A BMVg-12 A.226 Blatt 282 ff. 4009 BMVg-E-Mail CIT BWI an Aufsichtsrat BWI vom 5. Juni 2018, MAT A BMVg-16 CIT 32 Blatt 41. 4010 BMVg-E-Mail CIT BWI an Aufsichtsrat BWI vom 5. Juni 2018, MAT A BMVg-16 CIT 32 Blatt 41.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    – 547 –                                 Drucksache 19/22400 2.        Vermerk „Einhaltung der Beschaffungsbedingungen bei der Beauftragung mit Bera- tungsleistungen durch die BWI GmbH an die Orphoz GmbH & Co. KG“ a)        Überblick Der Auftrag zur Begutachtung der Beauftragung der Firma Orphoz wurde in dem entsprechenden Ergebnisver- merk, wie folgt, beschrieben: „Wir sind um Prüfung gebeten worden, ob die Beauftragungen der Orphoz KG durch die BWI GmbH vergaberechtlich zulässig waren, ob die Vereinbarung eines Festpreises für die Leistungen des Meilensteins A1 zum Projekt Benchmarking zulässig war und ob der vereinbarte Festpreis an- gemessen war, wobei wir hinsichtlich der Angemessenheit des Preises eine Plausibilitätsprüfung 4011 vornehmen sollen.“ Die Ergebnisse der Untersuchung wurden dahingehend zusammengefasst, dass die Beauftragungen der Firma Orphoz nicht vergaberechtswidrig gewesen seien. Die BWI sei berechtigt gewesen, auf der Grundlage des Rah- menvertrags 20405 solche Abrufe vorzunehmen. Insbesondere die Beauftragung für das Projekt „Benchmarking“ stehe inhaltlich im Einklang mit den Vorgaben des Rahmenvertrags. Die BWI habe lediglich Leistungen beauf- tragt, die von ihm umfasst gewesen seien. Weiterhin sei nicht zu beanstanden, dass Festpreise für unterschiedliche Meilensteine beauftragt worden seien. Schließlich sei der konkret für den Meilenstein A1 vereinbarte Preis nicht 4012 offensichtlich überteuert gewesen. Die Vergütungssätze des Rahmenvertrags seien beachtet worden. Einzig die Beteiligung des BVA sei nicht in dem Umfang erfolgt, wie es in der Rahmenvereinbarung für den Regelfall vorgesehen sei. Auch dies führe indes nicht zu einem Rechtsverstoß. Vielmehr sei in der Rahmenver- einbarung vorgesehen, dass die Beteiligung des BVA zwar grundsätzlich, aber nicht zwingend erfolgen müsse, und dass insbesondere das BVA selbst erklären könne, sich im konkreten Fall nicht umfangreich an einem Ein- 4013 zelabruf zu beteiligen. Denn ausweislich Ziffer 2 der Anlage 4 der Rahmenvereinbarung                         stimme das BVA den Umfang seiner Beteiligung am Einzelabruf ab. Ausweislich Ziffer 3 der Anlage 4 sei die Prozessbeschrei- 4014 bung nur für den Auftragnehmer, nicht aber das BVA bindend. b)        Abrufberechtigung aus dem Rahmenvertrag 20405 Es stehe zunächst außer Frage, dass die BWI berechtigt gewesen sei, Leistungen aus dem Rahmenvertrag 20405 abzurufen. Die BWI Systeme GmbH sei auf der Liste der Bedarfsträger aufgeführt, die ihren Bedarf rechtzeitig angemeldet hätten. Als Rechtsnachfolgerin der BWI Systeme GmbH sei die BWI GmbH somit ebenfalls abruf- 4015 berechtigt. Die insofern unzutreffende Erklärung des BVA vom 4. September 2017                       sei zwischenzeitlich klar- 4016 gestellt worden. Da die BWI berechtigt gewesen sei, auf der Grundlage des Rahmenvertrags 20405 einen Einzelvertrag mit Or- phoz abzuschließen, so hieß es im Vermerk weiter, handele es sich auch nicht um ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens vergebene Einzelaufträge, sondern um Abrufe aus einem ordnungsgemäß ausgeschriebenen 4017 Rahmenvertrag. c)        Einhaltung der Vorgaben der Rahmenvereinbarung 20405 Bei den Abrufen habe die BWI auch die Vorgaben der Rahmenvereinbarung beachtet. 4011 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (36). 4012 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (36). 4013 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (121). 4014 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (37). 4015 E-Mail BVA an BWI vom 4. September 2017, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 235. Siehe hierzu unter Teil 2, M. V. 2. d. dd. 4016 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (37), siehe hierzu unter Teil 2, M. V. 2. d. dd. 4017 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (38).
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Drucksache 19/22400                                      – 548 –           Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode aa)      Inhaltliche Vereinbarkeit der Einzelverträge mit dem Rahmenvertrag Die Inhalte der Einzelverträge zur „Schnellen Kapazitätserweiterung“ sowie zum „Benchmarking“ seien von der Rahmenvereinbarung 20405 erfasst. Das gelte sowohl für die vereinbarten Dienstleistungen (1) als auch für das vereinbarte Preisregime (2). (1)      Inhalt der Dienstleistungen Vertragsgegenstand der Rahmenvereinbarung seien nach deren § 1 die Dienstleistungen „IT-Top-Management 4018 und IT-Strategieberatung“.        Eine nähere Beschreibung ergebe sich aus der Anlage 3 „Leistungsbeschrei- 4019 bung“.      Dort sei unter anderem das Beratungsfeld „Entwicklung von IT- und E-Government-Strategien“ ge- nannt, das die Fragestellung beinhalte, welche IT-Technologien der Bedarfsträger gewinnbringend einsetzen könne bzw. welche IT-Leistungen eingekauft werden sollten (Sourcingstrategie). Weiterhin sei die Begleitung bei der Umsetzung der Strategien mit IT-Bezug umfasst, wobei etwa die Themenfelder „Organisations- und Per- sonalentwicklung“ Beratungsgegenstand sein könnten. Zur Vermeidung von Unwirtschaftlichkeiten sei es den Bedarfsträgern zudem gestattet, neben den ausdrücklich genannten Beratungsleistungen auch Nebenleistungen in Form einer Organisations- und IT-Beratung zu beauftragen, soweit diese eine Höhe von maximal 20 % des 4020 Auftragsvolumens nicht überstiegen. Der von der BWI mit Orphoz geschlossene Vertrag zur „Schnellen Kapazitätserweiterung“ habe zum Ziel, mit den Beratungsleistungen entlang des definierten Portfolios und der Wertschöpfungskette einen Überblick zu er- zeugen, welche Anteile der Leistungen im Portfolio unter Nutzung externer Ressourcen geleistet werden könnten und sollten und welche Anteile von der BWI in Eigenleistung zu erbringen seien. Diese Fragestellung beziehe 4021 sich auf das in der Anlage 3 zum Rahmenvertrag aufgeführte Themenfeld „Sourcingstrategie“. Der mit Orphoz geschlossene Vertrag zum „Benchmarking“ wiederum solle die BWI zunächst einem initialen Benchmarking unterziehen, also Kostenstrukturen analysieren und Optimierungsmaßnahmen aus Vergleichen gegen eine Vergleichsgruppe im Markt ableiten. Des Weiteren solle die BWI für zukünftige Benchmarks im Regelprozess aufgestellt und die Prozesslandschaft analysiert und optimiert werden. Diese Inhalte seien ebenfalls Teil und Grundlage für die Sourcingstrategie. Ferner bestehe ein Bezug zum auch in der Leistungsbeschreibung 4022 genannten Themenfeld „Entwicklung der IT-Rahmenarchitektur inkl. der geschäftlichen Prozesse“. Vor diesem Hintergrund fielen die Leistungsgegenstände beider Verträge „unzweifelhaft unter den Anwendungs- 4023 bereich des Rahmenvertrags 20405“. (2)      Preisregelung Weitere Prüfungspunkte befassten sich mit der Frage der Zulässigkeit der in den hier gegenständlichen Verträgen getroffenen Festpreisabreden und der Angemessenheit des vereinbarten Preises. Anhand des beispielhaft geprüf- ten Meilensteins A 1 des Projekts „Benchmarking“ kam der Vermerk zu dem Ergebnis, dass sowohl die Zuläs- 4024 sigkeit der Vereinbarung selbst als auch die Angemessenheit des Preises gegeben gewesen seien. 4025 Die Festpreisvereinbarung sei im Einklang mit der Regelung in § 10 des Rahmenvertrags 20405                  in Verbin- dung mit den erläuternden Bestimmungen zu den Abrechnungsmodellen in Ziffer 4.6 der „Beschreibung der 4026 Auftragsvergabe im Drei-Partner-Modell“          getroffen worden. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass eine Festpreisabrechnung dann zu prüfen sei, wenn das fragliche Projekt definierte Meilensteine aufweise, die mit einem Produkt abschlössen. Andernfalls sei nach Aufwand abzurechnen. Da vorliegend die geforderten kla- 4027 ren Meilensteine vereinbart worden seien, sei die Festpreisabrede zulässig gewesen. 4018 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (120). 4019 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (139 ff.). 4020 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (38 f.). 4021 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (39); RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (139). 4022 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (39 f.). 4023 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (40). 4024 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (41). 4025 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (126). 4026 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (154). 4027 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (41).
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    – 549 –                      Drucksache 19/22400 Der vereinbarte Preis erscheine vor dem Hintergrund der zu erbringenden Leistungen angemessen. Die Höhe der 4028 Tagessätze mit einer Differenzierung in drei Preisklassen sei aus § 10 Abs. 2 des Rahmenvertrages        übernom- 4029 men worden.         Die im Angebot von Orphoz veranschlagten Zeitansätze seien seitens der BWI kritisch geprüft 4030 und in Nachverhandlungen mit Orphoz reduziert worden. bb)       Abweichungen vom Drei-Partner-Modell im Rahmen des Einzelabrufs Der Ergebnisvermerk hielt fest, dass für solche Abrufe aus dem Rahmenvertrag 20405 nach § 3 des Rahmenver- 4031 trags     als Grundsatz das Drei-Partner-Modell mit Beteiligung des BVA vorgesehen sei. Dieser Weg sei von der BWI in der Tat nicht beschritten worden, weil das BVA ihr mitgeteilt habe, es könne nicht für eine selbstän- 4032 dige GmbH tätig werden.            Daraufhin habe die BWI den Einzelabruf unmittelbar mit dem Auftragnehmer ver- 4033 handelt. Ein Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung liege in dieser Vorgehensweise indes nicht. Sie verpflichte nur den Auftragnehmer, das Vorgehen im Drei-Partner-Modell genau zu akzeptieren, nicht aber das BVA oder die Be- 4034 darfsträger, es einzuhalten. Aus der Präambel der Rahmenvereinbarung und aus deren Anlage 4            folge, dass die Mitwirkung des BVA nicht zwingend sei. Aus Ziffer 2 Abs. 1 und Ziffer 2 der Anlage werde deutlich, dass das BVA zwar grundsätzlich vom Bedarfsträger eingeschaltet werden solle, dass aber letztlich das BVA und der Bedarfsträger abstimmten, ob und in welchem Umfang diese Einbindung in den Einzelabruf erfolgen solle. Da 4035 das BVA im vorliegenden Fall erklärt habe, es werde sich an dem Einzelabruf der BWI nicht beteiligen , habe 4036 die BWI den Abruf selbst vornehmen können und müssen. Darüber hinaus sei diese Abweichung auch nicht wesentlich. Sie sei vorrangig formaler Natur. Eine Wettbe- 4037 werbsrelevanz habe die Einhaltung des Drei-Partner-Modells nicht. Der Vorwurf eines Rechtsverstoßes lasse sich mit der Abweichung vom Drei-Partner-Modelle daher nicht be- 4038 gründen. cc)       Zulässigkeit des vorzeitigen Vertragsbeginns Unerheblich sei schließlich auch, dass der Vertragsschluss zwischen der BWI und Orphoz für das Projekt „Benchmarking“ erst am 4. Dezember 2017 schriftlich bestätigt worden sei, obwohl Orphoz die Leistungserbrin- gung bereits am 22. November 2017 aufgenommen habe. Die Vertragsparteien seien sich bereits im Vorfeld über sämtliche Vertragsbedingungen einig gewesen und hätten lediglich noch einige Vertragsdetails klären wollen, die die Auftragserteilung und die zu erbringenden Leistungen nicht betroffen hätten. Dies lasse sich daraus erse- hen, dass das von Orphoz unterbreitete Angebot vom 22. November 2017 zum Vertragsbestandteil erklärt worden sei und zudem im Rahmenvertrag die wesentlichen Bedingungen der Auftragsdurchführung ohnehin bereits ent- 4039 halten gewesen seien. 3.        Vermerk „Zulässigkeit der Vergabe von Beratungsleistungen im Wege einer Rahmen- vereinbarung unter Verwendung eines sog. ‚rollierenden Systems zur Einzelauftrags- vergabe‘ “ Der durch die BWI ergangene Prüfauftrag zur Vergabe des Rahmenvertrags zur IT-Beratung wurde im entspre- chenden Ergebnisvermerk wie folgt dargestellt: 4028 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (126). 4029 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (41). 4030 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (42). 4031 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 (121). 4032 E-Mail BVA an BWI vom 4. September 2017, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 235. 4033 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (42). 4034 RV 20405, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 115 ff. 4035 E-Mail BVA an BWI vom 4. September 2017, MAT A BMVg-16 CIT.32 Blatt 235. 4036 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (43). 4037 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (43). 4038 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (43). 4039 Vermerk Orphoz, MAT A BMVg-16 CIT.31 Blatt 31 (44).
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Drucksache 19/22400                                             – 550 –     Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „Wir sind um die Prüfung gebeten worden, ob die Vergabe der Rahmenvereinbarungen und vor 4040 allem der Einzelabruf im ‚rollierenden System‘ zulässig gewesen ist.“ Zusammenfassend wurde als Ergebnis der Untersuchung festgehalten, dass die BWI berechtigt gewesen sei, sich für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen zu entscheiden. Die Schaffung eines Pools sei sachlich begründet 4041 gewesen und habe somit der Beschaffungsautonomie der BWI unterlegen. Rechtsfehler bei der Vergabe seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei das für den Einzelabruf gewählte System der „rollierende Auftragsvergabe“ vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Die erforderliche Festlegung von ob- jektiven Bedingungen für den Einzelabruf in den Vergabeunterlagen der Rahmenvereinbarung sei erfolgt, indem ein eindeutiges System festgelegt worden sei, das bestimme, wer welchen Einzelauftrag erhalte. Das rollierende 4042 System verstoße auch nicht gegen andere vergaberechtliche Grundsätze. Das Ergebnis zu diesem Themenkomplex, wonach es keine Verstöße gegen das Vergaberecht gegeben hat, ent- sprach damit der Bewertung Deloittes. VII.      Aussage des Zeugen Veit Der Zeuge Veit äußerte sich vor dem Ausschuss zu den Ergebnissen des Deloitte-Gutachtens: „Ich habe dann noch festgestellt, dass über mehrere Schleifen der Schwellenwert dann doch über- schritten war. Aber letztendlich war das auch bei Deloitte in guten Händen, auch diese Dinge zu überprüfen. Letztendlich, und damit will ich auch die erste Einlassung abschließen: Ich habe natür- lich von der Stellungnahme, von der Rechtsauffassung von Deloitte gehört, die tatsächlich in dem einen oder anderen Punkt die Nichtrechtmäßigkeit in der Vorgehensweise dargestellt haben. Nur die Konsequenzen, die getroffen worden sind – im Zusammenhang: ist dem Bund ein Schaden ent- standen? -, kann ich zumindest für mich behaupten, habe ich eine andere Rechtsauffassung. Nun bin ich Ingenieur, aber 13 Jahre Rüstungsbehörde und mit vielen extra Unterrichtsstunden in Verga- berecht - - sehe ich das anders, habe aber nicht die Unterlagen – über die verfügt sicherlich die BWI -, wenn es letztendlich um die Argumentationslinie geht, hier meine Meinung zu unterrichten. Ich sage nur – damit bin ich wirklich beim letzten Punkt -: Diese Orphoz- Geschichte - - […] Meine überschlägige Berechnung hat schlicht und ergreifend ergeben: Das Geld – Steuergelder -, was in die Hand genommen worden ist, den Orphoz-Vertrag zu schließen - - Hätte er die gleiche Leistung in dem noch bestehenden Rahmenvertrag des Verwaltungsamtes der Bundesverwaltung abgerufen, hätte es nur einen Bruchteil gekostet. Einen Bruchteil! Ich kann jetzt nicht beziffern, in welcher Größe; das müsste man nachrechnen. Das Verwaltungsamt hat Stundensätze berechnet. Man hätte die Leistung in einer Leistungsbe- schreibung angeben müssen, wie viele Stunden man für bestimmte Themen ansetzen will – denn man musste sie selber bezahlen -, während das Angebot für bestimmte Themenfelder Festpreise avisiert hat, die dann scheinbar auch vertraglich geschlossen worden sind, wo ich nicht weiß, wie viele Leute daran gearbeitet haben. Wenn man das mal gegenüberstellt – in nicht belegbarer Kennt- 4043 nis -, wie viele Leute mal angeboten waren, sage ich, war das ein teures Unterfangen.“ VIII.     Reaktionen und Maßnahmen des Aufsichtsrats Deloitte hatte als Ergebnis der Sonderuntersuchung verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, die sicherstellen 4044 sollten, dass die BWI zukünftig das Risiko erneuter Verletzungen des Vergaberechts minimieren kann.             In der Sondersitzung des Aufsichtsrats am 24. Mai 2018 wurde daraufhin vereinbart, die folgenden Maßnahmen umzu- setzen: 4040 Vermerk Vergabe Rahmenvereinbarung IT-Beratung, MAT A BMVg-16 CIT 31 Blatt 45 (47). 4041 Vermerk Vergabe Rahmenvereinbarung IT-Beratung, MAT A BMVg-16 CIT 31 Blatt 45 (47). 4042 Vermerk Vergabe Rahmenvereinbarung IT-Beratung, MAT A BMVg-16 CIT 31 Blatt 45 (47). 4043 Veit, Protokoll 19/25 I der 25. Sitzung am 24. Oktober 2019, S. 60. 4044 Siehe oben bei Teil 2, M. V. 2. g.
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