Drucksache 19/22400
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 561 – Drucksache 19/22400 geplant hat, dass wir in der Raumplanung vorsichtiger vorgehen, dass die Projekte, die jetzt über die ... (akustisch unverständlich) die IT des Bundes, mit Vorsicht zu genießen sind. All die Dinge 4123 wurden dann behandelt im Aufsichtsrat, aber erst nach der Sonderprüfung.“ Der Zeuge Veit hat sich zum Vorwurf gegen Meister, es sei durch die BWI ein Headhunter-Vertrag mit der Firma des Herrn Stilz, welcher Herrn Meister bereits aus früheren Zeiten bekannt gewesen sei, zu besonders auftrag- 4124 nehmerfreundlichen Konditionen geschlossen worden, wie folgt geäußert: „[…] ich habe nachhaken lassen im Sinne von: Hätten wir das nicht als Aufsichtsbehörde auch durch unsere begleitende Vergaberechtskontrolle laufen lassen müssen? Da wurde geantwortet: 4125 Nee, das ist im unterschwelligen Bereich; das ist alleinige Sache der BWI.“ Er habe von der Stellungnahme von Deloitte gehört, die tatsächlich in dem einen oder anderen Punkt die Nicht- 4126 rechtmäßigkeit in der Vorgehensweise festgestellt habe. Anders als Deloitte sei er aber durchaus der Auffas- 4127 sung, dass dem Bund dadurch ein Schaden entstanden sei. Dazu hat er im weiteren Verlauf seiner Befragung 4128 insbesondere im Hinblick auf eine im Headhunter-Vertrag vereinbarte Spesenpauschale von 6 000 Euro aus- geführt: „[…] ich als Steuerzahler empfinde es als nicht angemessen. Und dann die Bezahlung von Monatsgehältern – Das scheint üblich zu sein, aber alles in allem erschien mir das alles so – wie soll ich sagen? – dubios, und es passte in das Bild: Irgendwas läuft 4129 da schief.“ Der Zeuge Kloevekorn hat in seiner Befragung durch den Ausschuss erklärt, es habe bei Herrn Meister einen Unwillen gegeben, Ressourcen zur Verfügung zu stellen und an Projekten mitzuarbeiten. In den wenigen Ge- sprächen mit Herrn Mühleck habe er mit seiner Kritik an Herrn Meister „nicht hinter dem Berg gehalten“. Dr. 4130 Suder habe sich aber schützend vor diesen gestellt. Der Ausschuss hat die Zeugin Dr. Suder zu ihrer Kenntnis von den gegen Herrn Meister erhobenen Vorwürfen 4131 befragt. Hierzu hat sie geschildert, dass sie „am 14.12.[2017] ein Paket mit Vorwürfen bekommen“ habe. 4132 Bezüglich der weiteren Pakete hat sie gesagt: „Es gab […] ein zweites Paket mit Vorwürfen und ein drittes Paket, was Herr Hoofe in die Organi- 4133 sation geschickt hat, und das ging nachrichtlich über mich. Und ob das diesem Paket beigelegen 4134 hat oder nicht, kann ich nicht ausschließen. Insofern bin ich da nicht sicher.“ Auf die Frage, wann sie Kenntnis davon erlangt habe, dass Meister einen Rahmenvertrag mit der Firma Orphoz 4135 geschlossen habe , hat die ehemalige Staatssekretärin Folgendes ausgeführt: „Das Problem ist: Hier vermischen sich meine ganzen Erinnerungen. Ich kann Ihnen jetzt - - Ich weiß das jetzt. Jetzt weiß ich nur dummerweise nicht mehr, zu welchem Zeitpunkt ich das wie zur 4123 Mühleck, Protokoll 19/23 I der 23. Sitzung am 17. Oktober 2019, S. 133. 4124 Siehe hierzu oben Teil 2, M. V. 2. f. 4125 Veit, Protokoll 19/25 I. der 25. Sitzung am 24. Oktober 2019, S. 60. 4126 Siehe hierzu unter Teil 2, M. V. 2. f. dd. sowie Teil 2, M. V. 4. d. bb. 4127 Veit, Protokoll 19/25 I der 25. Sitzung am 24. Oktober 2019, S. 60. 4128 Siehe hierzu oben Teil 2, M. V. 2. f. dd. 4129 Veit, Protokoll 19/25 I der 25. Sitzung am 24. Oktober 2019, S. 77. 4130 Kloevekorn, Protokoll 19/23 I der 23. Sitzung am 17. Oktober 2019, S. 35 f. 4131 Dr. Suder, Protokoll 19/36 der 36. Sitzung am 30. Januar 2020, S. 116. 4132 Siehe hierzu oben Teil 2, M. III. 4133 Offener Brief an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, MAT A BMVg-9 BAAIN.73 Blatt 6 ff. 4134 Dr. Suder, Protokoll 19/36 der 36. Sitzung am 30. Januar 2020, S. 116. 4135 Siehe hierzu unter Teil 2, M. V. 2. d.
Drucksache 19/22400 – 562 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kenntnis genommen habe. Ob das jetzt angelesenes Wissen ist oder nicht, das kann ich nicht mehr 4136 auseinanderhalten.“ Gefragt, ob sie mit Herrn Meister über den Sachverhalt gesprochen habe, hat sie geantwortet: 4137 „Da würde ich fast sagen: ja.“ Auch in einem Telefongespräch mit der Ministerin nach ihrem (Dr. Suders) Ausscheiden aus dem Ministerium (April 2018) sei der Name Meister gefallen: „Der fiel definitiv; denn es muss ja auch gewesen sein: Wie geht es denn nach Meister weiter? Also, 4138 ich zitiere jetzt nicht, aber insofern bin ich fest davon überzeugt.“ Die Zeugin Dr. von der Leyen hat auf die Frage, ob sie als Ministerin von den Vorwürfen gegen die BWI etwas mitbekommen habe, erklärt: 4139 „Ich habe in der BWI das anonymisierte Schreiben , das jetzt Gegenstand auch unseres Gesprä- ches hier gewesen ist, erhalten. Das an sich war der Punkt, an dem Frau Suder mich informiert hat, dass dieses anonyme Schreiben vorliegt und die weiteren Schritte dann durch Herrn Hoofe bzw. 4140 den Aufsichtsrat der BWI vorgenommen worden sind.“ Der Zeuge Kloevekorn äußerte sich zu den Hintergründen des gegenüber Herrn Meister erhobenen Vorwurfs, er habe vergaberechtswidrig externe Berater beauftragt, wie folgt: „Die spannenderen Punkte sind eigentlich die, die ich durch Zufall im Februar 2017 in Form von Screenshots bekommen habe, und zwar waren das Folien, die in der BWI vorbereitet worden waren für ein Gespräch bei der Staatssekretärin Frau Dr. Suder. Aus diesen Folien geht auf dem einen Blatt eindeutig hervor, dass es im Kalenderjahr 2018 einen Überschuss der BWI von 48,8 Millio- nen, 2019 von 73,6 Millionen, 2020 von 74,8 Millionen usw. gibt. Das heißt, die BWI bekommt Haushaltsmittel für ihren Vertrag, und sie gibt sie nicht dafür vollständig aus. […] Ich habe diese Folien dem Dr. Färber und Herrn Mühleck gegeben, und der hat die Herrn Meister bei der Staatssekretärin unter die Nase gehalten. Der ist schier explodiert: Wie denn das Bundesmi- nisterium der Verteidigung an diese Werte käme; das ginge doch gar nicht. Da kommt wieder der Punkt zum Ausdruck, dass Herr Meister nie akzeptiert hat, dass die Bundeswehr eigentlich sein Gesellschafter, sein Auftraggeber ist. Er dachte immer, er macht das auf Zuruf von Katrin, wie er das immer gesagt hat, und die Bundeswehr, die zahlt. Und wenn Sie sich jetzt dieses Modell hier angucken, dass planbar Budgets übrig bleiben, könnte man natürlich auf die Idee kommen, dass da ein gewisser Plan dahintersteckt. So. Ich denke – das ist eine Mutmaßung; kann man vielleicht erhärten oder auch nicht -, dass die Idee war, die Refor- men, die Frau von der Leyen und Frau Dr. Suder geplant haben, dadurch aufzubauen oder zu ent- wickeln, dass man eine Parallelorganisation aus Beratern neben der Bundeswehrorganisation auf- baut und die aus solchen Mitteln finanziert; denn um solche Berater unter Vertrag zu bekommen, brauchen Sie eine Vergabestelle. Und eine Vergabestelle gibt es als BAAIN, gibt es als BAIUD, gibt es als Planungsamt – und die BWI. Und dann setze ich halt einen Vertrauten da obendrauf; der ist dann der Chef der Vergabestelle. Und dann kriege ich darüber diese Parallelorganisation aufge- baut, und dann schalte ich irgendwann um. So funktioniert das aber nicht; denn wenn Sie ein System ändern wollen, müssen Sie die entspre- chenden Protagonisten innerhalb des Systems an den entscheidenden Stellen positionieren, die so 4136 Dr. Suder, Protokoll 19/36 der 36. Sitzung am 30. Januar 2020, S. 91. 4137 Dr. Suder, Protokoll 19/36 der 36. Sitzung am 30. Januar 2020, S. 92. 4138 Dr. Suder, Protokoll 19/36 der 36. Sitzung am 30. Januar 2020, S. 92. 4139 Eingabe vom 12. Dezember 2017, MAT A BMVg-16 CIT.30 Blatt 6 ff. 4140 Dr. von der Leyen, Protokoll 19/38 der 38. Sitzung am 13. Februar 2020, S.108.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 563 – Drucksache 19/22400 denken; Sie brauchen aber mehr Zeit als eine Legislaturperiode. Das stört natürlich aus politischer Sicht. Damit bin ich ja hier an der richtigen Stelle. Man muss ein bisschen langfristiger denken. Für so einen Prozess braucht man mindestens zehn Jahre, auf jeden Fall mehr als fünf. Sodass sich mir das jetzt so darstellt: Man hat ein klares Budget an Haushaltsmittelüberschuss, was in der BWI dort da ist. Dafür kauft man Berater ein und fährt das ganze System hoch, um letztlich diesen Change dort durchzuführen. So. Deswegen ist es auch interessant, zu gucken, welche Vergaben letztlich bei der BWI erfolgt 4141 sind.“ 4. Erkenntnisse zur Abberufung von Herrn Meister als Geschäftsführer der BWI Die Zeugin Dr. Suder ist in ihrer Vernehmung gefragt worden, ob sie sich noch nach ihrem Ausscheiden aus dem BMVg (April 2018) für Herrn Meister eingesetzt habe, nachdem im Juni 2018 im BMVg die Entscheidung ge- fallen war, sich von Herrn Meister zu trennen. Darauf hat sie geantwortet, sie habe versucht, den damaligen 4142 Abteilungsleiter CIT Mühleck anzurufen, dieser sei aber nicht ans Telefon gegangen. Außerdem „[…] gab [es] damals auch ein Gespräch mit der Ministerin, ein Telefongespräch. Ich meine, mich dran zu erinnern, dass Herr Seibert auch mit dabei war. Und soweit ich mich daran erinnere, ging es in diesem Gespräch allerdings nicht um diese zentrale Frage in Bezug auf Herrn Meister, sondern 4143 vor allem um die Zukunft der BWI. Wie kann es denn weitergehen?“ Die Frage, ob sie mit irgendjemandem im BMVg gesprochen habe mit dem Ziel, Herrn Meister als Geschäfts- 4144 führer der BWI zu halten oder Einfluss auf diese Entscheidung zu nehmen, hat sie verneint. Auf die Frage, ob sie ihm ein Empfehlungsschreiben für seine nachfolgende Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgestellt habe, hat sie geantwortet: „Es gab eine E-Mail und, ich meine, auch ein Telefonat. Das kann ich aber nicht mehr genau sa- 4145 gen.“ Dass sie sich damit für ihn eingesetzt habe, würde sie hingegen so nicht formulieren. Ein Empfehlungsschreiben sei etwas anderes als „sich dafür einsetzen“. Das sei eine Darstellung der Arbeit gewesen. Das habe sie ge- 4146 macht. Der Zeuge Mühleck hat vor dem Ausschuss zu der Frage, ob Dr. Suder sich nach ihrem Weggang aus dem Mi- nisterium noch für Herrn Meister eingesetzt habe, erklärt, das wisse er nicht. Er habe auch keine Indizien da- 4147 für. Bereits im Rahmen der Verwaltungsermittlungen des BMVg hatte Herr Mühleck seinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass die vom Aufsichtsrat der BWI betriebene Ablösung Herrn Meisters als Geschäftsführer der BWI „seitens des Ministeriums nicht uneingeschränkt unterstützt“ worden sei und sich der Aufsichtsrat habe „massiv um die Ablösung bemühen“ müssen. Der „von allen gewünschte Nachfolger aus der ehemaligen Ge- 4148 schäftsführung der BWI“ sei im Gespräch von der Ministerin „vehement abgelehnt“ worden. In seiner Befragung durch den Ausschuss hat er noch einmal bekräftigt, dass es aus dem Ministerium im Hinblick auf die Ablösung Meisters und die von ihm (als Aufsichtsrat der BWI) favorisierte Nachfolgelösung „Gegen- wind“ gegeben habe und er ein „Unwohlsein“ bei den beiden Staatssekretären (Zimmer und Hoofe) wahrgenom- 4149 men habe. 4141 Kloevekorn, Protokoll 19/23 II der 23. Sitzung am 17. Oktober 2019, S. 3 f. 4142 Dr. Suder, Protokoll 19/36 der 36. Sitzung am 30. Januar 2020, S. 71. 4143 Dr. Suder, Protokoll 19/36 der 36. Sitzung am 30. Januar 2020, S. 88. 4144 Dr. Suder, Protokoll 19/36 der 36. Sitzung am 30. Januar 2020, S. 71. 4145 Dr. Suder, Protokoll 19/36 der 36. Sitzung am 30. Januar 2020, S. 72. 4146 Dr. Suder, Protokoll 19/36 der 36. Sitzung am 30. Januar 2020, S. 72. 4147 Mühleck, Protokoll 19/23 I der 23. Sitzung am 17. Oktober 2019, S. 127. 4148 Mühleck, Stellungahme im Rahmen der Verwaltungsermittlungen, MAT A BMVg-6 R.06 Blatt 5 (6). 4149 Mühleck, Protokoll 19/23 I der 23. Sitzung am 17. Oktober 2019, S. 126.
Drucksache 19/22400 – 564 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zur Ablehnung des von ihm vorgeschlagenen Nachfolgers hat er Folgendes ausgeführt: „[…] dann gab es ein Telefonat noch zwischen der Ministerin und den beiden Staatssekretären auf der anderen Seite und mir, in dem mir klar gesagt wurde, dass Herr […] als Nachfolger nicht infrage kommt. Und das fand ich dann schon sehr eigenartig, weil […] eigentlich aus IBM-Sicht des Un- ternehmens – so hat man mir das erzählt; ich kannte ihn ja auch erst aus der Zeit hier ... […] - - mir aber eineindeutig er empfohlen aus der Mannschaft und er auch das hingekriegt hat, dass die BWI in eine stabile Situation kam, sodass sie auch übergeben werden konnte. Und das habe ich nicht verstanden. Die Fragen habe ich gestellt, und da habe ich bis heute keine Antwort gekriegt, was dann dazu geführt hat, dass wir einen anderen Weg gegangen sind und Alternativen gesucht ha- 4150 ben.“ Schließlich sei ein anderer Kandidat ins Gespräch gekommen, der dann genommen worden sei und Herrn Meister 4151 nahtlos ersetzt habe. Der neue Kandidat habe seine Aufgabe sehr gut gemacht. 4150 Mühleck, Protokoll 19/23 I der 23. Sitzung am 17. Oktober 2019, S. 126. 4151 Mühleck, Protokoll 19/23 I der 23. Sitzung am 17. Oktober 2019, S. 126.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 565 – Drucksache 19/22400 Dritter Teil: Bewertung des Untersuchungsausschusses A. Untersuchungsverfahren Der Untersuchungsausschuss wurde von den Abgeordneten der FDP, der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen beantragt und mit den Stimmen aller Oppositionsfraktionen auf den Weg gebracht, um Fehler bei der Vergabe von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu untersuchen. Nachdem sich der Verteidigungsausschuss mit einem Prüfersuchen an den Ausschuss für Wahlprü- fung, Immunität und Geschäftsordnung gewandt hatte, konnten alle wesentlichen Zulässigkeitsbedenken mit von den Antragstellern vorgenommenen Änderungen am Untersuchungsauftrag ausgeräumt werden. Allerdings ent- hielten sich die Abgeordneten der Koalitionsfraktionen beim Einsetzungsbeschluss, da es teilweise Zweifel an der Erforderlichkeit der Untersuchung gab. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme haben die aus Berichten des Bun- desrechnungshofs und Stellungnahmen gegenüber dem Verteidigungsausschusses bekannten und vom BMVg ge- genüber dem Bundesrechnungshof überwiegend eingeräumten Fehler und Versäumnisse bestätigt. I. Verfahrensbeschlüsse Der Verteidigungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 30. Januar 2019 bei Enthaltung der Koalitionsfraktionen als erster Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode gemäß Art. 45a GG konstituiert und 15 Beschlüsse zum Verfahren gefasst. Mit dem ersten dieser Beschlüsse hat der Verteidigungsausschuss erstmals in der Geschichte seiner Untersuchungen einen Unterausschuss nach § 34 Abs. 3 PUAG mit der Bearbeitung des Untersuchungs- auftrages beauftragt. Diese Weichenstellung hat sich für die Durchführung der Untersuchungen bewährt. Sie hat eine klare Trennung zwischen der Arbeit des Verteidigungsausschusses als durch die aktuellen Herausforderun- gen stark geforderter Fachausschuss des Deutschen Bundestages und der ebenfalls arbeitsintensiven Beweisauf- nahme im mit der Untersuchung beauftragten Unterausschuss ermöglicht. Der Verfahrensbeschluss Nummer eins hob dabei ausdrücklich hervor, dass der mit der Durchführung des Untersuchungsauftrags des Verteidigungsaus- schusses als 1. Untersuchungsausschuss gemäß Art. 45a GG der 19. Wahlperiode beauftragte Unterausschuss alle Rechte des Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss besaß. Weiter wurde klargestellt, dass der Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss gemäß Art. 45a GG das Untersuchungsverfahren jederzeit durch Beschluss wieder an sich ziehen kann und dass alle Mitglieder des Verteidigungsausschusses an den Sit- zungen des beauftragten Unterausschusses teilnehmen können. Von der ersten Möglichkeit wurde gar nicht, von der zweiten nur wenig Gebrauch gemacht. Auch dies unter- streicht, dass die Bildung des Unterausschusses mit neun Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern für die Durchführung der Untersuchung die richtige Weichenstellung war. Die Mitglieder des beauftragten Unteraus- schusses hatten Gelegenheit, sich auf die Anforderungen der Beweisaufnahme und die besonderen Verfahrensre- geln eines Untersuchungsausschusses zu konzentrieren. Im Unterausschuss war eine umfassende Beweisauf- nahme mit gründlicher Auswertung der als Beweismittel vorgelegten Aktenbestände sowie zielführenden und sachkundigen Befragungen möglich. Die Mehrzahl der Mitglieder des Verteidigungsausschusses war von der Mitwirkung an der Untersuchung entlastet. Die Arbeit des Verteidigungsausschusses konnte während der Laufzeit der Untersuchung intensiv und ungeschmälert fortgesetzt werden. Die weiteren vom Ausschuss zu seinem Verfahren gefassten Beschlüsse orientierten sich am Vorbild des zuvor eingesetzten ersten Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode. Sie haben im beauftragten Unterausschuss des Verteidigungsausschusses eine weitere Bewährungsprobe bestanden. Das gilt nicht zuletzt für den Beschluss, die Zeitanteile jeder Fraktionen an jeweils einer Stunde Zeugenbefragung im Sinne eines fairen Verfahrens wie auch im Plenum des Bundestages am Wahlergebnis auszurichten (CDU/CSU zunächst 20, zuletzt 21 Minuten, SPD 13 Minuten, AfD zunächst acht, zuletzt sieben Minuten, FDP sieben Minuten, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jeweils sechs Minuten). Eine Beschneidung der Fragerechte der kleineren Fraktionen war da- mit in keinem Fall verbunden, denn die Zahl der „Berliner Stunden“ jeder Vernehmung hing allein vom Fragebe- darf aller Fraktionen ab und die größeren Fraktionen schöpften allenfalls in den ersten von jeweils mehreren Fragerunden ihre Fragezeit voll aus. Als praktisch gut handhabbar erwies sich ebenso Verfahrensbeschluss Nummer zehn, der ungeachtet dessen, dass das Grundgesetz für die Untersuchungsausschüsse des Verteidigungsausschusses den Grundsatz der Öffentlich- keit der Beweisaufnahme ausdrücklich nicht vorschreibt, eine entsprechende Anwendung der Regeln für die vom
Drucksache 19/22400 – 566 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Plenum eingesetzten Untersuchungsausschüsse auch für die Beweisaufnahmesitzungen des beauftragten Unter- ausschusses vorsah. Wo immer erforderlich, hat der Ausschuss einzelne Sitzungsteile zum Schutz der Persönlich- keitsrechte einvernehmlich als VS-NfD oder höher eingestuft. Die Entscheidung, Zeuginnen und Zeugen grund- sätzlich öffentlich zu befragen, hat die Transparenz der Arbeit des Ausschusses gefördert und dem Interesse der Öffentlichkeit Genüge getan. Das BMVg hat dieses Vorgehen durch das Einverständnis unterstützt, durch Aus- züge und Vorhalte aus Unterlagen der Einstufung VS-NfD in öffentlicher Sitzung zu zitieren. Laut Art. 43 Abs. 2 Grundgesetz haben Mitglieder der Bundesregierung und des Bunderates und ihre Beauftragten das Recht, an allen Sitzungen aller Ausschüsse des Deutschen Bundestages, auch der Untersuchungsausschüsse, ständig teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Nach § 24 Abs. 1 PUAG sind Zeuginnen und Zeugen ein- zeln und in Abwesenheit der anderen Zeuginnen und Zeugen zu vernehmen. Beide Vorschriften stehen in einem Wertungswiderspruch, wenn eine Beauftragte oder ein Beauftragter eines Mitglieds der Bundesregierung oder des Bundesrates als Zeugin oder Zeuge vernommen werden soll. Verfahrensbeschluss Nummer 11 sieht für diesen Wertungswiderspruch folgende Lösung vor: in einem solchen Fall wird der Zeugenbeweisbeschluss in der letzten Beratungssitzung vor der terminierten Vernehmung gefasst und deren Abschluss abweichend von der ständigen Übung direkt nach Eingang der Protokollkorrekturen oder der Erklärung, solche nicht vorzunehmen, beschlossen. Auch dieser Beschluss hat sich als praktisch handhabbar erwiesen. Im Falle des Beauftragten des Bundesminis- teriums der Verteidigung haben die Fraktionen überwiegend schon kurz nach Abschluss der ersten Vernehmung deutlich gemacht, weitere Fragen zu haben. Die Frage, wen ein Mitglied der Bundesregierung beauftragt, steht aus Gründen der Gewaltenteilung nicht zur Disposition eines Ausschusses des Deutschen Bundestages. Die neue Bundesministerin der Verteidigung hat als Zeichen der guten Zusammenarbeit mit dem Ausschuss dennoch ent- schieden, den Vorschlag des Beauftragten aufzugreifen, dass er an den Ausschusssitzungen nicht mehr teilnimmt und sich dort vertreten lässt. II. Beweiserhebung Der beauftragte Unterausschuss hat zwischen dem 21. März 2019 und dem 13. Februar 2020 in 17 öffentlichen Beweisaufnahmesitzungen einen Sachverständigen und 41 Zeuginnen und Zeugen gehört. Der Ausschuss hat 47 Zeugenbeweisbeschlüsse und 25 Aktenbeweisbeschlüsse gefasst. Vorgelegt wurden Akten im Umfang von 4 720 Ordnern beziehungsweise 75 GB. Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgte keine Vorlage mit einer höheren Einstufung als VS-NfD. Von den von Privaten vorgelegten Beweismitteln waren 22 von 35 Ordnern Vertraulich oder höher einzustufen. Der Ausschuss dankt den Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern aller öffentlichen und privaten Stellen, an die Beweisbeschlüsse gerichtet waren, für ihren großen persönli- chen Einsatz und für eine zügige, sorgfältige und umfassende Aktenvorlage. Im Schwerpunkt hat der beauftragte Unterausschuss Akten des Bundesministeriums der Verteidigung und von Behörden und Gesellschaften aus seinem Geschäftsbereich beigezogen und Zeuginnen und Zeugen befragt, die im BMVg oder in einer Behörde oder Gesellschaft aus seinem Geschäftsbereich tätig sind oder waren. BMVg und die Behörden in seinem Geschäftsbereich haben auf die an sie gerichteten Beweisbeschlüsse hin die angefor- derten Unterlagen umfassend und zügig vorgelegt. Eher schleppend erfolgte dagegen die Vorlage von Beweis- mitteln durch die Gesellschaften aus dem Geschäftsbereich. Zu Beginn der Beweisaufnahme kam es zu Verzöge- rungen bei der Verfügbarkeit der Beweismittel. Der Grund war, dass der Verwaltung des Deutschen Bundestages nicht von Anfang an ausreichende technische Kapazitäten zur elektronischen Verfügbarmachung der Beweismit- tel zur Verfügung standen. Der Ausschuss erkennt an, dass dieser Mangel so rasch wie möglich behoben wurde. Übereinstimmend haben der beauftragte Unterausschuss und das BMVg die Auffassung vertreten, dass vom Un- tersuchungsauftrag und den Beweisbeschlüssen auch gespeicherte Daten aus elektronischer Kommunikation – wie etwa SMS – erfasst sind. Nicht nachvollziehbar war für den Ausschuss, dass das BMVg vor dem 19. Dezem- ber 2019 nicht in der Lage war, die Erklärung abzugeben, dass die von der früheren Bundesministerin der Vertei- digung und dem damaligen Leiter Leitungsstab im BMVg genutzten Diensthandys von beiden ordnungsgemäß innerhalb der in den Beweisbeschlüssen des Ausschusses gesetzten Frist daraufhin überprüft wurden, ob irgend- welche Daten gespeichert sind, die als vorlagepflichtige Beweismittel einzuordnen sind. Diese Erklärung hat die frühere Bundesministerin dann am 8. Februar 2020 schriftlich abgegeben und in ihrer Befragung am 13. Februar 2020 bestätigt. Die vom Abgeordneten Dr. Lindner vorgelegten SMS, die er am Abend der Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses zum Haushalt 2019 mit der damaligen Bundesministerin der Verteidigung in einem vertraulich-privaten Ton ausgetauscht hat, sind nach Auffassung des Ausschusses für die Aufklärung der vom Ausschuss zu untersuchenden Sachverhalten nicht relevant.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 567 – Drucksache 19/22400 Angesichts der aus dem Untersuchungsauftrag und den vorgelegten Beweismitteln deutlich werdenden Sachlage war es für die Erfüllung des Auftrags des beauftragten Unterausschusses allerdings unverzichtbar, auch einzelnen privaten Geschäftspartnern des Bundesministeriums der Verteidigung und der Behörden und Gesellschaften in seinem Geschäftsbereich Aufmerksamkeit zu widmen. Private natürliche Personen und private juristische Perso- nen können nur unter besonderen Voraussetzungen Gegenstand parlamentarischer Untersuchung sein. Insbeson- dere muss die Tätigkeit der Privaten entweder Auswirkungen in den staatlich verantworteten Bereich haben, oder der Private muss, sei es durch finanzielle Förderung oder Beteiligung an gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand, besondere Bezüge zur organisierten Staatlichkeit aufweisen. Dieser Grundsätze war sich der beauftragte Unterausschuss stets in vollem Umfang bewusst und hat sie in seiner Arbeit selbstverständlich beachtet. Die Aktenbeweisbeschlüsse zu Privaten haben diese besonderen Konkretisierungserfordernisse des § 29 PUAG immer erfüllt. Allen Hinweisen auf eine notwendige Einstufung von Beweismitteln haben der Vor- sitzende und der beauftragte Unterausschuss entsprochen. Die Einstufung erfolgte nach § 15 PUAG und folgte dem Rechtsgedanken, dass der kooperative, Unterlagen zügig übermittelnde und so die Arbeit des Ausschusses fördernde private Adressat von Beweisbeschlüssen nicht schlechter gestellt sein soll und darf als der unkoopera- tive, der die Herausgabe nach § 30 PUAG zunächst verweigert. Den Antrag eines als Zeuge gehörten privaten Geschäftspartners des Bundesministeriums der Verteidigung auf nachträgliche Zurückweisung einer Frage als unzulässig hat der beauftragte Unterausschuss aus Rechtsgründen ebenso abgelehnt wie – in einem Fall sogar von einem Zeugen gestellte – Anträge auf Einsicht in Protokolle von Beweisaufnahmesitzungen. Der vom Verteidigungsausschuss beschlossene Untersuchungsauftrag nimmt in seinem Abschnitt I zunächst auf mehrere Berichte des Bundesrechnungshofs und sodann auf die Presseberichterstattung zu geprüften Sachverhal- ten Bezug. In Abschnitt II bezieht er ausdrücklich weitere Sachverhalte mit ein. Die Mehrheit hat bei der Be- schlussfassung Bedenken, ob diese Passage dem Gebot der Bestimmtheit eines Untersuchungsauftrags noch ge- nügt, als nicht so schwerwiegend bewertet, dass sie verpflichtet gewesen wäre, den Auftrag als unzulässig abzu- lehnen. Den beauftragten Unterausschuss allerdings stellte das damit verbundene Element der Unbestimmtheit vor große Herausforderungen. Zunächst wurden auf Vorschlag der Fraktionen, die den Untersuchungsauftrag be- antragt hatten, elf der 16 an das BMVg und Stellen in seinem Geschäftsbereich gerichteten Beweisbeschlüsse in der ersten Beratungssitzung mit einer Konkretisierung und Priorisierung zu bestimmten Sachverhalten beschlos- sen (Beschlüsse BMVg 4, 7 bis 16). Ergänzend wurde einem in der Beratungssitzung im Juli 2019 erteilten Auf- trag entsprechend eine weitere Priorisierung bestimmter Sachverhalte vereinbart. In mehreren Beratungssitzungen wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung zum Umfang der vorgelegten Akten und der in Erfüllung des Auftrags voraussichtlich noch vorzulegenden Akten Stellung genommen und im Zusammenhang damit die Schwierigkeit der Abgabe von Vollständigkeitserklärungen erläutert. Aus den Reihen der Fraktionen, die den Untersuchungsauftrag beantragt hatten, wurde dann vorgeschlagen, Vollständigkeitserklärungen für die Sachver- halte abzugeben, deren Priorisierung vom Ausschuss beschlossen oder mit dem Ausschuss vereinbart worden war. Diesen Vorschlag haben der Ausschuss und das BMVg aufgegriffen. Für den zunächst angesprochenen Teil der Sachverhalte – PLM, CITquadrat und Vorgängerprojekte PSforCIT und IT-Baselining, Rahmenvertrag 20237, LEAD Mindsets & Capabilities GmbH, Cyber Innovation Hub, Umwandlung g.e.b.b. zu Bw-Consulting – wurde die Vollständigkeit am 12. Februar 2020 – und damit nach Auffassung des Ausschusses sehr spät – erklärt. Für den restlichen Teil der priorisierten Sachverhalte – Beratungsaufträge wegen der Abgabe der HIL-Werke, BWI- Aufträge an Orphoz, Leitungsakten – sowie den Leitungsbereich wurde die Vollständigkeit am 4. Mai 2020 erklärt und für den Leitungsbereich am 13. Mai 2020 nochmals klargestellt. Der Ausschuss hat diese Erklärungen als die angesichts des Auftrags möglichen Vollständigkeitserklärungen einvernehmlich akzeptiert. III. Gemeinsamer Aufklärungswille Trotz teilweise bestehender Zweifel an der Notwendigkeit dieses Untersuchungsauftrags haben die Mehrheits- fraktionen konstruktiv an der Erfüllung des vom Verteidigungsausschuss in Respekt vor den Minderheitsrechten erteilten Auftrags mitgearbeitet. Den gemeinsamen Aufklärungswillen von Mehrheit und Minderheit unterstreicht der Umstand, dass über alle Beweisanträge das Einvernehmen aller Fraktionen hergestellt werden und diese im Ausschuss einstimmig beschlossen werden konnten. Eine gemeinsame Auffassung konnte auch zu den Schluss- folgerungen aus dem Umstand gefunden werden, dass einerseits die Fraktionen, die den Ausschuss beantragt hatten, die Vernehmung einer Zeugin für erforderlich hielten, die unstreitig aus persönlichen Gründen erst im Januar 2020 vernommen werden konnte, und andererseits die Mehrheitsfraktionen von der bewährten ständigen Übung aller Untersuchungsausschüsse, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nach den Zeuginnen und Zeugen
Drucksache 19/22400 – 568 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode aus der Leitungsebene zu vernehmen, auch in diesem Fall nicht durchbrechen wollte: Der Ausschuss hat einerseits seine Beweisaufnahme zum Aspekt „Beratungsaufträge zur Begleitung der beabsichtigten Abgabe der HIL- Werke an Private“ intensiviert und andererseits einen Sitzungstag im Herbst 2019 nicht genutzt. Auch in den zehn Fällen, in denen die Beweisaufnahme für eine kurze Beratung unterbrochen wurde, gelang es – nicht zuletzt dank der allseits respektierten und die sachgerechte Erfüllung des Auftrags fördernden Sitzungsleitung des Vorsitzen- den – immer, etwa zur Zulässigkeit von Fragen oder zur notwendigen Einstufung von Sitzungsteilen einvernehm- liche Lösungen zu finden. Ausdruck des gemeinsamen Aufklärungswillens war auch die sinngemäße Anwendung von Verfahrensbeschluss Nummer elf für die Vernehmung von Beauftragten der Mitglieder der Bundesregierung oder des Bundesrates auf die Vernehmung eines Mitglieds des beauftragten Unterausschusses, das sich selbst als Zeuge angeboten hatte. Auch für Abgeordnete, die in einem Untersuchungsausschuss mitarbeiten, gälte grundsätzlich, dass sie an den weiteren Beweisaufnahmesitzungen nicht mehr teilnehmen können, sobald beschlossen ist, dass sie als Zeugin oder Zeuge gehört werden sollen. Eine frühzeitige Beschlussfassung könnte somit sowohl von der Mehrheit wie auch von einer Minderheit von mindestens einem Vierteil der Mitglieder dazu missbraucht werden, einzelne Mit- glieder an der Mitwirkung an einem Teil der Befragungen zu hindern. Das wäre eine schwere Beeinträchtigung einer sachgerechten Erfüllung des Untersuchungsauftrags. Dies wurde im Falle der Befragung des Abgeordneten Dr. Lindner am 16. Januar 2020 dadurch vermieden, dass er an diesem Tag als letzter Zeuge befragt sowie seine Zeugeneigenschaft direkt vor seiner Vernehmung beschlossen worden war und der Abschluss der Befragung vor der nächstfolgenden Beweisaufnahmesitzung festgestellt wurde. So konnte der Abgeordnete Dr. Lindner gleich- zeitig als Zeuge aussagen und sein Fragerecht in allen anderen Zeugenvernehmungen ungeschmälert wahrneh- men. Ein Rechtsstreit der Minderheit gegen die Mehrheit oder der Minderheit gegen die Bundesregierung wurde im Zusammenhang mit dem Auftrag des Verteidigungsausschusses der 19. Wahlperiode als erster Untersuchungs- ausschuss nicht geführt – auch dies unterstreicht den Aufklärungswillen aller Beteiligten. B. Sachverhalte der Berichte des Bundesrechnungshofs I. Berichte zum Cyber Innovation Hub der Bundeswehr Die Ergebnisse der Überprüfung des Cyber Innovation Hub (CIH) der Bundeswehr durch den Bundesrechnungs- hof waren Ausgangspunkte für den Untersuchungsausschuss zur Vergabe von externen Beratungsleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Im Rahmen der Prüfung zu Ordnungsgemäßheit und Wirtschaftlichkeit des CIH hatte sich der BRH als erster eingehend mit der Anwendbarkeit des Rahmenvertrags 20237 und der Vergabepraxis im BMVg bei IT-Großprojekten befasst und war dabei auf Mängel gestoßen, die das BMVg weitestgehend auch eingeräumt hat. 1. Ausgangspunkt der Bundesrechnungshof-Prüfungen Ab Januar 2018 prüfte der Bundesrechnungshof die Ordnungsgemäßheit und Wirtschaftlichkeit des CIH der Bun- deswehr. Die gewonnenen Erkenntnisse wurden dem BMVg im Rahmen von Prüfmitteilungen am 30. April 2018 sowie am 21. Juni 2018 übermittelt. Am 7. Juni 2018 und 4. Juli 2018 nahm das BMVg zu den Prüfungsmittei- lungen Stellung und sagte zu, die erkannten Mängel abzustellen. Danach veröffentlichte der Bundesrechnungshof seinen in zwei Teile gegliederten Abschlussbericht. Teil 1 beschäftigte sich mit den Strukturen und Prozessen, Teil 2 mit der Infrastruktur, Ausstattung und externen Unterstützungsleistungen beim Cyber Innovation Hub. 2. Feststellungen der beiden Prüfberichte zum CIH In seinem Abschlussbericht stellte der Bundesrechnungshof zum Teil gravierende Mängel sowohl im grundsätz- lichen Konzept, als auch in der Umsetzung des Projektes im Einzelnen fest. Angefangen haben diese Mängel bereits bei der Gebäudesuche, die von den im Geschäftsbereich vorgegebenen Abläufen erheblich abwich. Übli- cherweise ist zur räumlichen Bedarfsdeckung auf die Immobilien der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zurückzugreifen, die seit einigen Jahren für die Vermietung der Bundeswehr-Immobilien zuständig ist. Dazu ist mit entsprechendem Vorlauf eine Bedarfsbeschreibung mit Mindestvoraussetzungen an diese zu senden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 569 – Drucksache 19/22400 Im vorliegenden Fall wurden jedoch weder die vorgegebenen Fristen für den Erkundungsprozess eingehalten, noch wurde im weiteren Verlauf an dem Anforderungsprofil festgehalten, das zuvor der BImA als zwingend übermittelt worden war. Aufgrund der hohen inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen war es der BImA nicht möglich, ein Gebäude zu finden, das den Voraussetzungen entsprach, so dass im Anschluss an die vorhersehbare Absage der BImA über einen zivilen Anbieter ein ehemaliges Fabrikgebäude in Berlin-Moabit angemietet wurde. Dieser Prozess ist im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums unüblich. Nach der Anmietung des ge- nannten Gebäudes bis zum Jahr 2022 – und damit weit bis nach Ende der Pilotphase – durch die BWI waren außerdem Umbauten in erheblichem Ausmaß notwendig, die nicht nur erhebliche Kosten verursachten, sondern aufgrund der zeitlichen Dauer die Arbeitsbereitschaft des CIH erst verspätet gewährleisten konnten. Ob ein sol- ches Vorgehen überhaupt wirtschaftlich ist, wurde zu keinem Zeitpunkt im Geschäftsbereich des BMVg gründlich geprüft. Neben der Deckung des räumlichen Bedarfs kritisierte der Bundesrechnungshof ebenfalls die Vergabe von Leis- tungen an externe Berater. Wie in fast allen IT-Projekten des Ministeriums konnte der Personalbedarf nicht von innerhalb der Bundeswehr gedeckt werden, sodass es Anfang des Jahres 2018 zu einem erheblichen und von vornherein absehbaren Aufgabenstau im zuständigen BAAINBw gekommen war. Ab Januar 2018 entschied man sich daher, auf externe Dritte zur Aufgabenwahrnehmung zurückzugreifen. Als Lösung für die kurzfristige Be- schaffung von Externen wurde auf einen Rahmenvertrag des Beschaffungsamtes des Bundesinnenministeriums mit der Nummer 20237 zurückgegriffen, der Beauftragungen mittels freihändiger Vergabe ermöglichte (dazu spä- ter im Einzelnen). Dieser Rahmenvertrag wurde bereits im Vorhinein und auch weiterhin zeitgleich zum Cyber Innovation Hub bei den Projekten PSforCIT und CITquadrat der Abteilung BMVg CIT genutzt. Der Bundesrechnungshof stellte bei der geplanten Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für den Cyber Innova- tion Hub Unstimmigkeiten fest. Zum einen fehlte die notwendige Übereinstimmung zwischen den Tätigkeiten der eingesetzten Berater und dem im Rahmenvertrag vereinbarten Leistungsgegenstand, zum anderen kam es auch zu Unstimmigkeiten bei der Bemessung der vereinbarten Tagessätze beziehungsweise der Einteilung der Berater- leistungen innerhalb dieser Tagessätze. Ebendiese Mängel bei der Anwendung des Rahmenvertrags 20237 führten sodann zur Überprüfung der Vergabepraxis an externe Dritte in der Bundeswehr durch den Bundesrechnungshof. Die frühere BMin Frau Dr. von der Leyen war mit dem Projekt Cyber Innovation Hub im Unterschied zu den anderen untersuchten Projekten laut der vom Ausschuss beigezogenen Akten auch persönlich befasst und hat auf seine Realisierung gedrängt. Inhaltlich vorangetrieben wurde das Projekt jedoch insbesondere durch Frau Stsin Dr. Suder sowie die zuständige Arbeitsebene und das Personal des Cyber Innovation Hub selbst. Der Bundesrechnungshof kam in seinem Prüfbericht zu dem Schluss, dass ein Fehlschlag des Konzepts Cyber Innovation Hub in der gewählten Struktur und Einordnung in das Beschaffungssystems der Bundeswehr von vornherein absehbar war und mit den nötigen Konsequenzen von der Leitungsebene hätte erkannt werden müssen. Die Auswertung der vom Ausschuss beigezogenen Akten hat die Befunde des Bundesrechnungshofs bestätigt. Alle Fraktionen haben daher einvernehmlich darauf verzichtet, zum Cyber Innovation Hub Zeuginnen oder Zeu- gen zu laden. II. Weitere Prüfberichte des Bundesrechnungshofs Im Anschluss an die Feststellungen zum Cyber Innovation Hub untersuchte der Bundesrechnungshof ab Sommer 2018 die Abrufe von Beratungs- und Unterstützungsleistungen aus Rahmenvereinbarungen sowie die Einbindung externer Dritter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Die entsprechenden Abschluss- berichte gingen dem BMVg am 7. August 2018 sowie am 24. August 2018 zu. Festgestellt wurden dabei neben den bereits beim Cyber Innovation Hub bemängelten Problemen bei der An- wendbarkeit des Rahmenvertrags 20237 sowie der gezahlten Tagessätze vor allem strukturelle Mängel im Rege- lungswerk des BMVg. Zum Zeitpunkt der Überprüfung wurden die Voraussetzungen für die Vergabe von Bera- tungs- und Unterstützungsleistungen grundsätzlich unterschiedlich gehandhabt und waren an verschiedenen Stel- len im Regelungswerk des Ministeriums in unterschiedlicher Tiefe geregelt. Im Gegensatz zu den Beratungsleis- tungen, die bereits ausdrücklich in der Geschäftsordnung des BMVg definiert waren und deren Vergabevolumen in regelmäßigen Abständen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages berichtet werden musste, waren Unterstützungsleistungen weder konkret ausdrücklich definiert, noch bestand eine Pflicht zur Vorlage an den Haushaltsausschuss. Der durch die mangelnde Definition von Unterstützungsleistungen entstandene Graubereich
Drucksache 19/22400 – 570 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wurde nach den Erkenntnissen des Bundesrechnungshofs regelmäßig und in struktureller Art durch das BMVg bei Vergabeverfahren genutzt. Darüber hinaus hat sich bei der Überprüfung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie der Einbindung externer Dritter in der Bundeswehr durch den Bundesrechnungshof abermals der Eindruck bestätigt, dass sich das BMVg durch seine Vergabepraxis von bestimmten Beratungsunternehmen abhängig mache. In einem Großteil der geprüften Vergaben seien weder eine Notwendigkeits- noch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt worden. Der Bedarf für externe Leistungen sei nicht nachgewiesen und andere Handlungsmöglichkeiten nicht ernsthaft geprüft worden. Erst als mehrere Berichte des BRH deutlich machten, dass die Anwendung des RV 20237 in allen untersuchten Fällen unzulässig war, wurde ab dem 24. August 2018 durch das BMVg der vorläufige Stopp aller Vergaben über den Rahmenvertrag 20237 veranlasst. Diese Reaktion des BMVg auf die festgestellte fehlerhafte Nutzung des Rahmenvertrags 20237 war richtig, erfolgte nach Auffassung des Ausschusses aber zu spät. III. Maßnahmen des BMVg Im Anschluss an die BRH-Prüfberichte und das öffentliche Bekanntwerden der im Untersuchungsausschuss un- tersuchten Mängel bei der Vergabe von Leistungen an externe Berater hat das BMVg eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ein solches Vorgehen in Zukunft verhindern und die Materie besser regeln sollen. Unbestritten ist, dass aufgrund der Verschärfung der internationalen Lage in den letzten Jahren ein komplexeres und dynamischeres sicherheitspolitisches Umfeld entstanden ist, das ein breites Spektrum an Aufgaben mit sich bringt. Die zu deckenden Bedarfe sind aus diesem Grund immer schwieriger vorherzusehen. Bis zum Erreichen der in der Trendwende Personal vorgegebenen Zielstruktur ist daher der Rückgriff auf qualifizierte externe Bera- tung und Unterstützung auch in Zukunft unvermeidlich und grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern die Auf- tragsvergabe korrekt erfolgt und die erteilten Aufträge zentral kontrollierbar sind. Um das sicherzustellen, wurde die Vergabe derartiger Aufträge nach Veröffentlichung der Prüfberichte des Bundesrechnungshofsrechnungshofs an entscheidenden Stellen organisatorisch neu geregelt, um die Fehleranfälligkeit für die Zukunft zu vermeiden. Zunächst wurden bis zum 26. September 2018 alle Abrufe aus den vom Bundesrechnungshof monierten Verträgen gestoppt bzw. gekündigt, wobei Leistungen im Projekt PLM noch bis Anfang September zum Abschluss der im Vorhinein abgerufenen Pakete erbracht worden sind. Im Oktober 2018 wurde zur Gewährleistung des Vier-Augen-Prinzips eine Zentrale Vergabestelle im Referat BMVg IUD III 2 eingerichtet und die ministerielle Fachaufsicht über die Vergabestellen der nachgeordneten Äm- ter und Kommandos mit der Einrichtung des Referats BMVg A I 6 in einer Stelle zusammengeführt. Ebenfalls im Oktober 2018 wurden außerdem zur Klärung möglicher Scheinselbstständigkeiten als Bewertungs- grundlage für die zukünftige Ausgestaltung externer Vergaben Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung für federführend eingesetzte Berater angestrengt, die bis zum Ende des Unter- suchungsausschusses zu dem Ergebnis kamen, dass kein abhängiges Arbeitsverhältnis mit dem BMVg bestand. Zur Regelung der Abgrenzung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen trat zum 1. November 2018 die Zentrale Dienstvorschrift A-1670/2 „Inanspruchnahme von externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen“ in Kraft. Bestandteil der Vorschrift ist unter anderem, dass zukünftige Verträge mit externen Dienstleistern so weit wie möglich werkvertragliche – also auf die Herbeiführung von Erfolgen gerichtete – Elemente enthalten sollen, um deren Beratungs- und Unterstützungsleistungen transparent auszugestalten und hinreichend bewertbar sowie in der Folge auch einforderbar zu machen. Zur Sicherstellung eines rechtskonformen Abrechnungsverfahrens von Beratungs- und Unterstützungsleistungen wurde die Zentrale Dienstvorschrift A-2410/6 „Durchführung der Verwaltungsvorschriften für Zahlung, Buch- führung und Rechnungslegung“ mit Wirkung zum 2. September 2019 angepasst. Handlungsvorgaben zur Be- scheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erbrachter Leistungen wurden konkretisiert. Außerdem wurden für alle Vertragsfälle Festlegungen getroffen, die die einheitliche Anwendung vertraglicher und verwal- tungsseitiger Vorgaben für Stundennachweise und Arbeitszeitregelungen sicherstellen. Um auszuschließen, dass die bei den vorherigen Prüfungen identifizierten Defizite auch bei anderen Beratungs- und Unterstützungsleistungen aufgetreten sein könnten, hat die Leitung des BMVg am 14. August 2018 entschie-