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Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode           Drucksache 13/10900 Bonitätsprüfung bei der MTW hat dieser festgestellt,     suchungsausschuß relativiert. Es habe ein sachgemä- daß das Formblatt „Angaben zum Käufer" fehle und         ßer Privatisierungsvorgang mit den üblichen Beteili- aus dem Aktenvorgang nicht ersichtlich werde, ob         gungen stattgefunden. Er habe dabei jedenfalls die THA eine Bonitätsprüfung durchgeführt habe.          keine unangemessene Eile feststellen können (Proto- Der BRH bezweifelt in seinem Bericht, ob überhaupt       koll Nr. 72, S. 43). eine ordnungsgemäße Bonitätsprüfung durchgeführt wurde, da sich in den Privatisierungs vorlagen für Vorstand und Verwaltungsrat der THA keine Hin-           4. Verhandlungsführung der THA weise auf die von der BvS später behauptete einge-       An den Vertragsverhandlungen waren auf seiten der hende Bonitätsprüfung gefunden haben.                    THA im wesentlichen die gleichen Personen betei- Demgegenüber haben Zeugen aus verschiedenen              ligt, die auch schon die Investorensuche durchge- Bereichen der THA/BvS in ihrer Aussage vor dem           führt hatten. Aus dem Vorstandsbereich war dies Untersuchungsausschuß versichert, daß es eine Boni-      Dr. Wild für die MTW und Dr. Klinz für die VWS. tätsprüfung entsprechend den Standardanforderun-         Bei besonders komplizierten Verhandlungspunkten gen gegeben habe und daß anhand der erlangten            schaltete sich auch die THA-Präsidentin Breuel ein. Informationen sich die BVV AG als seriöser und sol-      Die rechtliche Betreuung übernahm die Anwalts- venter Vertragspartner dargestellt habe. So hat etwa     kanzlei Bruckhaus, Westrick, Stegemann insbeson- der Zeuge Dr. Wild, seinerzeit Vorstand der THA,         dere RA Dr. Schütte für die MTW und RA Dr. Willisch dem Untersuchungsausschuß berichtet, daß der THA         für die VWS. neben den einschlägigen Unterlagen auch durch            Bei der BVV AG war Prof. Timmermann, der 1991 interne Kontakte bei Partnerbanken der BVV AG            von der BVV AG als Berater speziell für das Aushan- erlangte positive Bewertungen der BVV AG zur Ver-        deln der Privatisierungsverträge engagiert worden fügung gestanden hätten (Protokoll Nr. 71, S. 90).       war, Verhandlungspartner. Weiter waren Günther Smidt und der Justitiar der BVV AG, Dr. Günter Köh- Der ab Mitte 1993 für das Vertragsmanagement der         ler, bei den Verhandlungen dabei. Wenn technische MTW und VWS zuständige THA/BvS-Direktor Dirk             Fragen verhandelt wurden, zog man Experten hinzu. Groß-Blotekamp vermochte in seiner Aussage vor           Josef Klar, der seit 1987 Vorstand der Schichau dem Untersuchungsausschuß zur Bonitätsprüfung            Unterweser AG/Schichau Seebeckwerft und zum lediglich anhand der Aktenlage Stellung zu nehmen.       damaligen Zeitpunkt Vorstand der BVV AG war, war Hier seien die üblichen Unterlagen, wie Gutachten,       zeitweise an den Vertragsverhandlungen beteiligt. Börsenberichte, Aussagen von Politikern, Protokolle      Bei entscheidenden Punkten lag die Federführung (auch aus Verwaltungsratsitzungen der THA) etc.          beim Vorstandsvorsitzenden Dr. Hennemann, der vorhanden. Eine abschließende Bewertung der B W          dann selbst mit der THA-Präsidentin Breuel verhan- AG und ihrer Bonität sei nach seiner Auffassung aber     delte. so nicht vorgenommen worden. Es sei vielmehr Material gesammelt worden (Protokoll Nr. 71, S. 117,     Im Bericht der Bundesregierung an den Untersu- 122). Groß-Blotekamp räumte in seiner Aussage            chungsausschuß werden die Rahmenbedingungen allerdings auch ein, mit der Privatisierungsaktenlage    der Privatisierung der MTW und der DMV aufgeführt nicht so genau vertraut zu sein (Protokoll Nr. 71,       (Dokument Nr. 105): S. 122). - schwierige Situation der Werftenindustrie, Zur Frage der Aktionärsstruktur und der Beteiligung      - dramatische Verlustsituation der ostdeutschen des Landes Bremen an der BVV AG hat der Zeuge                Unternehmen aufgrund der Auftragslage, Dr. Bley, der bis Ende 1994 u. a. für die Privatisierung der Ostwerften zuständige Referatsleiter im BMF, vor     - schnelle Übernahme der unternehmerischen Füh- dem Untersuchungsausschuß erklärt, daß die „ Priva-          rung durch einen branchenkundigen Partner, tisierung an den Bremer Vulkan BMF-seitig nicht die      - kaum ernsthafte Kaufinteressenten, erste Priorität war, insoweit nicht, als der Bremer Vulkan eben möglicherweise ... teilweise im öffent-      - 7. Schiffbaurichtlinie. lichen Eigentum stand. Und wir wollten ja die Werf-      Diese Faktoren beeinflußten nach Angaben der Bun- ten privatisieren." (Protokoll Nr. 74, S. 37). D.h. es   desregierung sowohl die Auswahl des Investors als lag im unmittelbaren Bestreben des BMF, die Werf-        auch die Verhandlungsführung der THA. ten an einen privaten Investor zu veräußern. Daß man sich letztendlich für die sich teilweise in Landes-  Zur Verhandlungsführung der THA hat der Untersu- besitz befindliche BVV AG entschied, lag an dem          chungsausschuß verschiedene Zeugen sowohl aus mangelnden Investitionsinteresse anderer Unterneh-       dem Vorstandsbereich der BVV AG als auch aus der men.                                                     THA/BvS gehört. Verschiedentlich wurde der THA dabei der Vorwurf gemacht, sie habe zu „lasch" ver- Den von einigen Zeugen angeführten besonderen            handelt, d. h. zu wenig versucht, ihre eigenen Stand- Zeitdruck bei der Privatisierung der Werften auch        punkte gegenüber der BVV AG durchzusetzen. Die angesichts des Wegfalls einschlägiger Fördermög-         THA/BvS dagegen argumentierte, man habe sich in lichkeiten nach der 7. Schiffbaurichtlinie am 31. De-    einer schlechten Verhandlungsposition befunden, da zember 1993 hat Dr. Heinrich Hornef, in der Schluß-      sich als Investor keine Alternative geboten habe. phase der Privatisierungsverhandlungen ab Juni           Hinzu sei der zeitliche Druck durch den Wegfall der 1992 stellvertretender Präsident der THA und später      7. Schiffbaurichtlinie am 31. Dezember 1993 gekom- Präsident der BvS in seiner Aussage vor dem Unter-       men.
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Drucksache 13/10900                   Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Zur Verhandlungsposition der THA hat sich Prof.              uns belassen. Dies haben wir verhindert. Insofern Timmermann vor dem Untersuchungsausschuß                     finde ich die Erklärung der Herren beeindruk- dahingehend geäußert, daß er nicht empfunden                 kend. " (Protokoll Nr. 71, S. 16). habe, daß die THA sich in einer schlechten Position befunden habe. Prof. Timmermann war vielmehr der          Auch der Zeuge Dr. Wild wies nachdrücklich darauf Meinung, daß die THA ihre Verhandlungsposition            hin, daß für die THA die hundertprozentige Übertra- nicht richtig genutzt habe, denn „ob man 562 Millio-      gung der unternehmerischen Verantwortung für die nen an die MTW gibt oder 500, war schon Verhand-          Ostwerften auf die B W AG entscheidendes Ver- lungsgegenstand, und da konnte nicht der Vulkan           handlungsziel gewesen sei. Dieses Ziel sei erreicht sagen: Ich möchte aber noch ein paar mehr." (Proto-       worden und die B W AG habe sich mit ihrem koll Nr. 62, S. 44). Prof. Timmermann war darüber         Wunsch nach einer Übernahme der unternehmeri- hinaus der Auffassung, daß die Verhandlungsposi-          schen Mitverantwortung durch die THA nicht durch- tion der B W AG deshalb so stark gewesen sei, weil        setzen können. Darüber hinaus sei die Deckelung die THA die Werften hätte möglichst schnell loswer-       der Verlustausgleichszahlungen ein wesentlicher den wollen. Deshalb habe die B W AG vieles durch-         Erfolg der THA gewesen, der allerdings zwangs- setzen können, was normalerweise nicht durchsetz-         läufig mit einer Begrenzung der Kontrollrechte ver- bar gewesen wäre (Protokoll Nr. 62, S. 38).               bunden gewesen sei (Protokoll Nr. 71, S. 84 f.). Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der B W AG, Dr. Wilhelm Scheider, der die Akquisition der         5. Allgemeine Verhandlungspunkte der MTW befürwortete, aber nicht die der VWS, hat vor              Privatisierungsverträge von MTW und VWS dem Untersuchungsausschuß der Bremischen Bür-             Die THA war bei den Vertragsverhandlungen zum gerschaft zum Kauf der Werften und zur Verhand-           Verkauf der MTW und der VWS gehalten, die ihr zur lungsführung der THA ausgesagt:                           Verfügung stehenden öffentlichen Mittel wirtschaft- „... ich habe das im Prinzip für richtig gehalten,     lich und sparsam einzusetzen und die kaufmänni- soweit die Mathias-Thesen-Werft [MTW, Anm. d.          schen Grundsätze zu berücksichtigen. Unter diesen Red.] betroffen war. Bei den anderen Akquisitionen     Prämissen hatte sie auf der einen Seite die Punkte bin ich auch ständig unterrichtet worden, habe         Kaufpreis, Arbeitsplatzgarantie, Investitionen als auch meine kritischen Anmerkungen gemacht und          Verpflichtungen der B W AG auszuhandeln. Auf der mein Unbehagen darüber geäußert, aber wie              anderen Seite standen ihre eigenen finanziellen Ver- gesagt, alle die Bedingungen, die ich versucht         pflichtungen in Form des GAB. Da MTW vor der habe einzubauen, sind immer wieder von der Treu-       VWS privatisiert wurde, gab es hier mehr Schwierig- handanstalt erfüllt worden, so daß einem letzten       keiten bei der Ausgestaltung einzelner Vertrags- Endes dann die Argumente ausgehen, wenn eine           punkte als später bei der VWS, wo man auf die ge- Sache von der finanziellen Seite so gut abgesichert    machten Erfahrungen zurückgreifen konnte. ist... . " (UA Bremen, Protokoll Nr. 22, S. 2211/6) a) Kaufpreis Vor dem Untersuchungsausschuß in Bonn hat Dr. Scheider dazu näher erläutert, er habe bei ver-       Den Kaufpreis für die Werften hatte die THA nach schiedenen Gesprächen bei der THA zu bedenken             den Vorgaben des Handbuchs Privatisierung zu gegeben:                                                  ermitteln, dabei war das Ertragswertverfahren zu verwenden. Die beiden Werften wiesen 1992/93 „... der Vulkan ist zwar nicht klein, aber er ist auch keine positiven Ertragswerte auf, so daß die THA kein so riesengroßes Unternehmen, daß man ihm          berechtigt war, den Kaufpreis auf eine symbolische die Verantwortung für immer mehr Aktivitäten im        Summe zu reduzieren und der BVV AG finanzielle Osten konzentriert übertragen sollte." (Protokoll      Leistungen zuzusichern. Nr. 62, S. 67) Dr. Scheider hat weiter erklärt, die Antwort der THA      b) Gesamtausgleichsbetrag (GAB) sei gewesen, sie müsse privatisieren und die B W AG       Der GAB, den die THA den Werften vertraglich zu- sei gut genug, „man mußte schon den Eindruck              sicherte, ist die Summe aus Eigenkapitalzufuhr, Inve- haben, hier geht es auch um die Statistik. " (Protokoll   stitions-, Betriebs- und Schließungsbeihilfen oder Nr. 62, S. 68)                                            Verlustausgleich. Konkrete Vorgaben, wie der GAB Dieser Darstellung ist von mehreren Zeugen aus            für die Werften zu ermitteln war, gab es nicht. Er dem Bereich der THA/BvS widersprochen worden.             mußte einzelfallbezogen ermittelt werden. Bei der Dr. Breuel hat in ihrer Aussage vor dem Untersu-          THA wandte man generell zwei Methoden der chungsausschuß hierzu ausgeführt:                         Berechnung des GAB an: Zum einen war es möglich, für jede einzelne Komponente wie Investitionsver- „Wenn ich Vorsitzender oder Aufsichtsratsvorsit-       pflichtung oder Verlustausgleich Berechnungen zender des BW gewesen wäre, würde ich solche           anzustellen und die ermittelten Beträge im GAB Erklärungen auch abgeben, nehme ich an, um zu          zusammenzufassen. Damit war die Summe des GAB gucken, wem ich das denn hinterher in die Schuhe       genau definiert. Die zweite Methode war die, daß die schieben kann. In der Sache ist es so gewesen: Das     THA den GAB als Differenzbetrag zwischen Aktiva Anliegen des Bremer Vulkans war eine ungedek-          und Passiva aus dem jeweiligen Übergabestatus des kelte Position; das heißt, wir sollten Verluste nach   Unternehmens berechnete. Diese Methode wandte Anfall an den Bremer Vulkan auszahlen und              die THA bei den Werften an. Die konkrete Verwen- dadurch das unternehmerische Risiko völlig bei         dung des GAB blieb dabei offen, lediglich für ein-
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Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode          D r u c k s a c h e 13/10900 zelne Bereiche wie zum Beispiel für die zu realisie-    6. Privatisierungsverträge von MTW und VWS renden Investitionen wurden gewisse Beträge festge- setzt. Diese sind aber nicht als Teilbetrag des GAB zu  Zur Unterscheidung zwischen den beiden Privatisie- verstehen, sondern als fixierter finanzieller Aufwand   rungsverträgen für MTW und VWS werden verschie- des Investors für Investitionen im übernommenen         dene Bezeichnungen für die Verträge benutzt. Der Unternehmen (Protokoll Nr. 72, S. 47f.).                Privatisierungsvertrag der MTW nennt sich Kauf- und Abtretungsvertrag (KAV), der der VWS Kauf- Bestreben der BVV AG war es, so schnell wie mög-        und Überlassungsvertrag (KÜV). Wirksam wurden lich, aber spätestens nach Vertragsabschluß, über       die Verträge nach Zustimmung des Aufsichtsrates den GAB der MTW verfügen zu können. Die THA             der B W AG und durch Genehmigung des BMF und hatte in den Verhandlungen nicht durchsetzen kön-       der EU-Kommission. nen, daß der GAB nur nach tatsächlichem Bedarf In beiden Privatisierungsverträgen war festgelegt, ausgezahlt wurde. Der erreichte Kompromiß war die daß die B W AG die Werften als eigenständige, wett- Auszahlung des GAB auf ein Treuhandkonto und bewerbsfähige Profit Center bis zu einem bestimm- erst nachdem der Privatisierungsvertrag in Kraft ten, vertraglich festgelegten Zeitpunkt (MTW: 31. De- getreten war, die Fördermittel in drei Tranchen an zember 1995, VWS: 31. Dezember 1997) fortzuführen die Werft zu zahlen (Dokument Nr. 105). hatte, während sich die THA dazu verpflichtete, den Ostwerften sog. Gesamtausgleichsbeträge zur Verfü- c) Verlustausgleich                                     gung zu stellen, die eine Fortführung von MTW und VWS garantierten. Die zweite wesentliche Forderung der B W AG war, daß die THA bis zum Abschluß der Umstrukturie-          a) Kauf- und Abtretungsvertrag (KAV) MTW rung der MTW sämtliche Verluste der MTW über- nehmen solle. Nach Aussage von Birgit Breuel und        MTW wurde zusammen mit dem Dieselmotorenwerk Dr. Hornef vor dem Untersuchungsausschuß hätte          Rostock GmbH (DMR) in einem gemeinsamen Ver- die Gesamtübernahme der Verluste der Ostwerften         trag privatisiert. Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Für die THA        Zuerst wurde in einem Einbringungsvertrag (datiert wäre es unmöglich gewesen, konkret in jedem Ein-        auf den 14. August 1992) zwischen der Deutschen zelfall zu prüfen, ob der Verlust auch tatsächlich bei  Maschinen- und Schiffbau GmbH Rostock (DMS) der Werft angefallen war oder ob es sich um die Ver-    und der Hanse Schiffs- und Maschinenbaugesell- schiebung einer Verlustposition aus den Westunter-      schaft mbH, Rostock (Hanse Holding) festgelegt, daß nehmen der BVV AG auf die Ostwerft handelte.            die DMS ihren Gesellschafteranteil an der MTW Nach Ansicht von Staatssekretär Dr. Overhaus aus        (Nennbetrag 116 Mio. Mark) und an der DMR dem BMF wären die Risiken für den Haushalt der          (Nennbetrag 70 Mio. Mark) als Gesellschaftereinlage THA/BvS unabsehbar gewesen (Protokoll Nr. 81,           in die Hanse Holding unentgeltlich einbringt. (Auf S. 56). Bei diesem Punkt erreichte die THA, daß sich    die Funktion der Hanse Holding innerhalb der BVV die BVV AG mit einer Deckelung des Verlustaus-          AG wird unter II. 1. ausführlich eingegangen.) gleichs zufrieden gab. Es wurde sowohl im Privatisie- rungsvertrag der MTW als auch der VWS ein einma-        In einem zweiten Schritt wurde dann der KAV liger Betrag auf Basis vorliegender Planzahlen ausge-   geschlossen. Vertragspartner waren auf der einen handelt, den die THA als Ausgleich für künftige Ver-    Seite die THA als Alleingesellschafterin der DMS luste in Tranchen im Rahmen des GAB zahlte. Die         und die DMS selbst als Alleingesellschafterin der Betriebsverluste der MTW ermittelte diese selbst; im    Hanse Holding; auf der anderen Seite standen die Auftrag der THA überprüfte die Wirtschaftsprü-          BVV AG und ihr Tochterunternehmen Schichau See- fungs- und Steuerberatungsgesellschaft Hansa aus        beckwerft AG, Bremerhaven. Im KAV ist der Gesell- Hamburg das Ergebnis.                                   schaftsanteil der DMS an der Hanse Holding mit einem Nennbetrag von 100 000 DM bestimmt (§ 1 Aufgrund der Deckelung des Verlustausgleichs war        KAV). Dieser Geschäftsanteil wurde aufgeteilt zwi- es laut Birgit Breuel vor dem Untersuchungsausschuß     schen der B W AG (95%) und der Schichau See- nicht notwendig, einen Nachweis für einzelne Ver-       beckwerft (5 %). lustgrößen zu fordern, da der Verlustausgleich als Pauschalsumme fixiert war, unabhängig von Zeit-         Die notarielle Beurkundung des KAV erfolgte am punkt und Höhe der tatsächlich anfallenden Verluste     11. August 1992. Den Privatisierungsvertrag unter- bei der MTW und VWS (Protokoll Nr. 71, S. 17).          schrieben für die THA RA Dr. Michael Schütte, für die DMS die Geschäftsführer Dr. Rudolf Scheid und Dr. Bernd Lau dien, für die BVV AG der Justitiar d) Rücknahmeverpflichtung seitens der THA/BvS           Dr. Günter Köhler und für die Schichau Seebeckwerft bzw. Rücktrittsrecht der BW AG                      deren Vorstand Günter Smidt. Die Privatisierungsverträge sowohl für MTW als auch     Die Eckpunkte des Privatisierungsvertrags, zu denen für VWS enthielten keine Festschreibungen hinsicht-     sich die THA verpflichtete, waren: lich einer Rücknahmeverpflichtung seitens der THA/ BvS, d.h. die THA/BvS war nicht verpflichtet, die       - Entschuldung von Altkrediten und der aufgelau- Werften zurückzunehmen, falls es der BVV AG wirt-          fenen Zinsen (§ 5 Ziffer I Abschn. 1. a KAV); schaftlich schlecht ging. Auch die B W AG selbst        - Zahlung eines GAB von 686 542 000 DM als Ge- hatte vertraglich kein Recht, vom Privatisierungsver-      sellschaftereinlage der DMS/Hanse Holding bei trag zurückzutreten.                                       der MTW auf ein Treuhandkonto bis spätestens
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Drucksache 13/10900                  Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des KAV (§ 5        beteiligungsgesellschaft der BVV AG), Johannes Karl Ziffer I Abschn. l.b und §5 Ziffer I Abschn. 4       Schüttgen und für die VWS der Geschäftsführer KAV);                                                Hartmuth Rausch und der Prokurist Dr. Joachim Schneidewind. Zahlungstermine und Summe: 30. September 1992       -     50 % des GAB          Die Konstellation war dabei so, daß die THA als Alleingesellschafterin der DMS, die ihrerseits Allein- 1. Januar 1993           -     40 % des GAB          gesellschafterin der VWS war, diese an die 2. COPIA 1. Dezember 1993         -     10 % des GAB          und an die Schichau Seebeckwerft AG, Bremer- haven, ebenfalls ein Unternehmen der BVV AG, ver- Auf dem Treuhandkonto auflaufende Zinsen bis äußerten. Weitere Vertragspartner waren die Hanse zur Höhe von 8,5 % standen der THA zu, was dar- Holding als Tochterunternehmen der BVV AG, auf über hinaus ging, erhielt die MTW.                   die die unternehmerische Führung der VWS übertra- - Investitionszuschuß von 337 200 000 DM (§ 5 Ziffer gen werden sollte, und die VWS. Die 2. COPIA über- I Abschn. l.h KAV) als Bestandteil des GAB;          nahm 95% und die Schichau Seebeckwerft 5% der Anteile an VWS. - bei Forderungsausfall Übernahme der Forderung der MTW gegen Schiffscommerz GmbH i.L. (SC) Vertraglich festgeschrieben waren u.a. folgende Eck- in Höhe von 213 821 000 DM (§ 5 Ziffer I punkte, die durch die THA zu erfüllen waren: Abschn. l.cKAV);                                     - Entschuldung von Altkrediten und der aufgelaufe- - Darlehen für MTW in Höhe von 112 400 00 DM;              nen Zinsen (§ 4 Ziffer 4.2.1 KÜV); vier Jahre zinsfrei, dann 1,5% über dem Diskont- - Zahlung eines GAB von 585 000 000 DM späte- satz (§ 5 Ziffer I Abschn. 5 KAV); Auszahlung in        stens mit der Übernahme der unternehmerischen zwei Raten;                                             Verantwortung auf ein Treuhandkonto (§ 4 Ziffer Die Gegenleistungen der BVV AG waren:                      4.2.2 und § 5 KÜV); - Kaufpreiszahlung in Höhe von 100.000 DM (§ 3             Zahlungstermine und Summe: KAV) für sämtliche Hanse Holding-Geschäfts-              1. Februar 1993       -        33,33% anteile; 1. August 1993        -        33,33% - Investitionsverpflichtungen       in    Höhe    von 562 200 000 DM, zu erfüllen bis zum 31. Dezember        31. Dezember 1993 -             33,34% 1995; Nachweis durch jährliche Testate einer Wirt- - bei Forderungsausfall Übernahme der Forderung schaftsprüfungsgesellschaft; Nichterfüllung war         der VWS gegen Schiffscommerz GmbH i. L. (SC) mit Strafe (Kaufpreiserhöhung) belegt (§ 8 KAV,         in Höhe von 414 321 000 DM (§ 4 Ziffer 4.2.3 Spezifizierung in Anlage 7 zum KAV);                    KÜV); - Arbeitsplatzgarantie (2 510 Arbeitsplätze) bis Gegenleistungen der BVV AG waren: 31. Dezember 1995; Nichterfüllung war pönalisiert (§9 KAV);                                           - Kaufpreiszahlung in Höhe von einer Mio. DM; - Fortführungsverpflichtung bis zum 31. Dezember - Investitionsverpflichtungen in Höhe von 487 Mio. 1995.                                                  DM bis zum 31. Dezember 1996 und in Höhe von 150 Mio. DM bis zum 31. Dezember 2005; Nach- Dem eigentlichen Privatisierungsvertrag waren zehn         weis durch jährliche Testate einer Wirtschaftsprü- Anlagen beigefügt, die ebenfalls Vertragsbestandteil       fungsgesellschaft (§ 10 KÜV); Pönale bei Nicht- waren. Im einzelnen waren dies die Eröffnungsbilanz        erfüllung; der Hanse Holding (Stichtag 16. Dezember 1991), der Übergabestatus der MTW (Stichtag 30. Juni 1992),        -  Arbeitsplatzgarantien:   angestrebt   2 200 Arbeits- Eigentumsübersichten zu MTW und DMR, Übersich-             plätze   bis 31. Dezember    1996   und  mindestens ten zu Bürgschaften und Garantien, Lagepläne von           2 175 Arbeitsplätze durchschnittlich bis zum MTW und DMR sowie als Anlage 7 eine Übersicht              31. Dezember 1997; Nachweis durch jährliche über die durchzuführenden Investitionen bei MTW            Testate einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§11 und DMR und als Anlage 10 der Schiedsvertrag.              KÜV); Pönale bei Nichterfüllung; Damit der KAV wirksam werden konnte, waren die          -   Fortführungsverpflichtung   bis zum  31.  Dezember Zustimmung der EU-Kommission gem. Art. 92/93                1997. EG-Vertrag, des BMF und des Auf sichtsrats der BVV      Auch beim KÜV waren zehn Anlagen Bestandteil AG laut KAV erforderlich.                               des Vertrages. Das war der Übergabestatus der VWS (Stichtag 18. Februar 1993) sowie diverse Übersich- b) Kauf- und Überlassungsvertrag (KÜV) VWS              ten zum Immobilienvermögen der VWS, zu Bürg- schaften und Garantien und zu vermögensrechtli- Den Kauf- und Überlassungsvertrag (KÜV) vom             chen Ansprüchen Dritter. Besonders hervorzuheben 18. Februar 1993 mit der Bietergemeinschaft (BVV       ist hier die Anlage 3, die Treuhandvereinbarung zu AG, Detlef Hegemann GmbH, Lürssen Werft, Stadt          den Zahlungsmodalitäten, die Anlage 8, eine Ge- Stralsund) unterzeichneten für die THA RA Dr. Jan       samtübersicht der Investitionen und die Anlage 10, Willisch, für die DMS Dr. Bernd Laudien, für die BVV    der Schiedsvertrag. AG der Vorstand Günter Smidt, für die Hanse Holding und die Zweite COPIA Vermögensverwal-           Als aufschiebende Bedingungen für das Wirksam- tungsgesellschaft mbH, Bremen (2. COPIA), Schiffs-      werden des KÜV waren die Genehmigungen des
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Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode             D r u c k s a c h e 13/10900 Gesamtvorstandes der THA, des Aufsichtsrats der                 Die BVV AG sicherte in den Privatisierungsverträgen B W AG, des Verwaltungsrats der THA, des BMF,                   (KAV und KÜV) der THA zu, alle vertraglichen der EU-Kommission und des Bundeskartellamts im                  Verpflichtungen innerhalb vorgegebener Zeiträume Vertrag genannt.                                                zu erfüllen. Bei Nichterfüllung einzelner Vertrags- punkte waren Vertragsstrafen (Pönalen) vorgesehen. c) Zahlungsverpflichtungen der THA auf Grund von KAV und KÜV                                   aa) Investitionskontrolle Nach den Festlegungen der Privatisierungsverträge               Die Einhaltung der Zusagen im Investitionsbereich für MTW und VWS hatte die THA die Verpflichtung,                kontrollierte die THA und später die BvS über die insgesamt 2 012 Mio. DM an die Werften auszuzah-                Testate von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Da- len.                                                            mit die in einem gewissen Zeitraum zu realisierende Investitionsverpflichtung als erfüllt angesehen wer- Tabelle 1                                                       den konnte, genügte es, wenn die Investition nahezu abgeschlossen war, sich in der Rechnungslegung Zahlungsverpflichtungen der THA                      befand oder im Bestellobligo ausgewiesen war. An- sonsten waren Vertragsstrafen fällig. „Im Falle MTW Gesamt-     Forde- Darlehen Gesamt-       war die Minderinvestition bis zum Betrag von 477,5 aus-       rung                betrag   Mio. DM mit 100%, darüber hinausgehend mit 40% gleichs-    gegen                  von betrag      SC*)               THA zur des Investitionsbetrages pönalisiert, bei der Volks- (GAB) von THA                     Ver-   werft wurde der Betrag von 380 Mio. DM Investi- ggf-               fügung   tionen mit einer 100%igen Vertragsstrafe, der dar- über-               gestellt über hinausgehende Betrag bis 480 Mio. DM mit nommen                         40% und der Restbetrag mit 20 % pönalisiert. " in          in          in       in Mio. DM Mio. DM Mio. DM Mio. DM bb) Arbeitsplatzverpflichtungen MTW                   686,5     213,8       112,4   1 012,7 Die Einhaltung der Arbeitsplatzgarantien war durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen. VWS                   585,0     414,3           0,0    999,3  Die Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantien war mit 25 000 DM pro Jahr je fehlenden Arbeitsplatz Gesamtbetrag        1 271,5     628,1       112,4   2 012,0   pönalisiert. *) Schiffscommerz cc) Verlustausgleich Verwendet werden sollten die Beihilfen bei den Werften in Form von Eigenkapitalzufuhr und als Be-              Sowohl für MTW als auch für VWS waren gedeckelte triebsbeihilfen, für Investitionen und als Schließungs-         Verlustausgleichszahlungen vertraglich festgelegt beihilfen. Dies waren bis zum 31. Dezember 1995 die             worden. Für die Verwendung der im Rahmen des in Tabelle 2 aufgeführten Positionen.                           Verlustausgleichs geleisteten Mittel war in beiden Privatisierungsverträgen keine Kontrolle notwendig, Tabelle 2                                                       da der Betrag gedeckelt und als Pauschalbetrag Teil- summe des GAB war. Es bestand seitens der THA Zweckbestimmung der Auszahlungen                       keine Nachschußpflicht, sie hatte aber auch keinen RückZahlungsanspruch in dem Falle, daß die Ver- Gesamt- Eigen- Betriebs- Investi-        Schlie- luste der MTW und der VWS geringer ausfielen als betrag kapital-       bei-     tionen   ßungs-  im Verlustausgleich veranschlagt. bis     zufuhr     hilfen              bei- 31.12.95                                 hilfen m          in         in        m        in   dd) Kontrolle durch Spill-over-Berichte Mio. DM Mio. DM Mio. DM Mio. DM Mio. DM Im 1992 abgeschlossenen Privatisierungsvertrag 823,3      57,7      458,8     288,8     18,0   (KAV) für die MTW waren keinerlei Kontrollen zur MTW                                                           Vermeidung eines Spill-over-Effektes (unberechtigte Vorteilnahme Dritter) festgeschrieben. Auf Betreiben VWS            960,5      50,0      522,0     380,0      8,5   des BMF und der EU-Kommission, die in jedem Fall eine Vorteilnahme der Westwerften aus den Beihilfe- zahlungen der THA an MTW verhindern wollten, d) Prüf- und Kontrollrechte der THA/BvS                         wurde der KAV in einer Erklärung der B W AG ge- gemäß KAV und KÜV                                           genüber der EU-Kommission am 3. Dezember 1992 ergänzt: Im KAV befindet sich die allgemeine Regelung, daß „eine Kontrolle der Verwendung von Mitteln, die den                „Der Erwerber Bremer Vulkan wird ... ebenfalls Verbundgesellschaften nach diesem KAV zufließen,                   prüfen und bestätigen lassen, daß die für MTW nur in den in diesem KAV ausdrücklich geregelten                   gewährten Betriebs- und Investitionsbeihilfen aus- Fällen stattfindet." (§11 Ziffer 9 KAV) Eine generelle             schließlich MTW zugeflossen und ausschließlich Kontrolle der Mittelverwendung durch die THA/BvS                   bei MTW für die im Kauf- und Abtretungsvertrag war weder im KAV der MTW noch im KÜV der VWS                       vorgesehenen Zwecke verwendet worden sind." vorgesehen.                                                        (Dokument Nr. 105)
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Drucksache 13/10900                 Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Diese sog. Spill-over-Klausel sollte eine Fehlver-       gemeinsamen Vertragsverständnis dergestalt, daß wendung der öffenthchen Beihilfen, deren Zweckbe-        die liquiden Mittel der Ostwerften in einem „Finanz- stimmung Hilfe für die Ostwerften war, vermeiden         kreislauf Ost" verbleiben sollten. Unter dem Begriff und war in der 7. Schiffbaurichtlinie der EU formu-      „Finanzkreislauf Ost" war der Finanzverbund der liert.                                                   Hanse Holding, der Dachgesellschaft von MTW und VWS, zu verstehen. D.h. die von der THA vor Bedarf Die Spill-over-Kontrolle war deshalb aus Sicht der       ausgezahlten Mittel sollten nicht in den Verfügungs- EU-Kommission und dann auch der THA notwendig,           bereich der B W AG gelangen, konnten aber durch- da der GAB vorzeitig, d.h. vor konkretem Bedarf,         aus innerhalb der Hanse Holding einem gemein- ausgezahlt wurde und in den Verwendungsbereich           samen Verfügungszweck zugeführt werden. der BVV AG gelangte. Er sollte nicht für Zwecke der Westunternehmen eingesetzt werden, ohne daß die          RA Dr. Schütte stellte in zwei Schreiben vom 25. Juni Ostwerften davon profitierten. Wichtig wurde die         1997 und vom 11. Juli 1997 an die Staatsanwaltschaft Spill-over-Klausel zu dem Zeitpunkt, als die B W AG      Bremen seine zuvor gemachte Aussage bei der begann, Gelder bei den Ostwerften auszuleihen bzw.       Staatsanwaltschaft Bremen zum Verhandlungspunkt von diesen nicht benötigte liquide Mittel bei der B W    Cash-Management klar. Anlaß hierfür war ein Zei- AG anzulegen. Hier drang die EU-Kommission und           tungsartikel in der „taz", in dem behauptet wird, das mit ihr die THA darauf, daß die Geldanlagen mit          Thema zentrales Cash-Management habe, nach einer marktübhchen Verzinsung fristenkongruent           Erinnerung von RA Dr. Schütte, bei den Privati- gestaltet sein müssen. Fristenkongruenz war deshalb      sierungsverhandlungen eine weitaus größere Rolle von großer Bedeutung, da die Mittel einer Zweck-         gespielt als von der THA zugegeben. Alle Versuche, bestimmung unterlagen und der finanzielle Bedarf         ein Cash-Management nur für die Ostwerften zu seitens der Ostwerften jederzeit sichergestellt sein     installieren, seien aber gescheitert. Daraufhin hatte mußte.                                                   sich Dr. Erbe, Leiter der Stabsstelle „Besondere Auf- gaben" bei der BvS, mit Schreiben vom 7. Oktober Die Einhaltung der EU-Vorgaben, d.h. die Kontrolle,      1996 an RA Dr. Schütte gewandt und ihn auf mögli- ob es Spill-over-Effekte gab, wurde mittels sog. Spill - cherweise notwendige Korrekturen seiner Aussage over-Berichte überwacht. Die Werften hatten viertel-     hingewiesen. Dabei regte Dr. Erbe an, eine etwa ver- jährlich diese Berichte zu erstellen, die von Wirt-      anlaßte Berichtigung vor Absendung an die Staats- schaftsprüfern jährlich testiert und über THA/BvS,       anwaltschaft Bremen mit ihm abzustimmen, weil in BMF und BMWi an die EU-Kommission weiterge-              der Stabsstelle „Besondere Aufgaben" mittlerweile leitet wurden.                                           eine komplette Dokumentation derjenigen Unterla- Der Privatisierungsvertrag (KÜV) der VWS beinhal-        gen, die in der BvS zum gesamten Privatisierungs- tet bereits die aus der EU-Genehmigung bei der           und Begleitgeschehen existierten, vorhanden war. In MTW gewonnenen Erkenntnisse durch die Auf-               seinem Schreiben vom 25. Juni 1997 weist RA Dr. nahme der „Spill-over-Klausel" und einer erweiter-       Schütte hierzu u. a. auf folgendes hin: ten Berichtspflicht der BVV AG (§ 12 KÜV). Diese verpflichtete sich, Beihilfen ausschließlich für die        „So, wie es in der taz wiedergegeben wird, habe VWS zu verwenden und die VWS als eigenes Profit-            ich den Sachverhalt nicht geschildert. Lassen Sie Center zu führen. Zur Kontrolle hatte die B W AG            mich vorsichtshalber zur Vermeidung von Mißver- vierteljährlich Berichte über Art und Umfang der rea-       ständnissen folgende Klarstellungen anbringen: lisierten Investitionen und die vorhandenen Arbeits-        1. Es ist richtig, daß in den Vertragsverhandlungen plätze zu erstatten. Der Abschlußprüfer der VWS             auch das Thema der Mittelverwendung und der mußte die Berichte hinsichtlich ihrer Richtigkeit be-       Grenzen der Mittelverwendung diskutiert worden stätigen.                                                   ist. Das Thema Cash-Management ist dabei auch zur Sprache gekommen, allerdings zu jener Zeit e) Regelungen zum Cash-Management                           eher am Rande und nach meiner Erinnerung nicht in KAV und KÜV                                         im Beisein von Vorständen der Treuhandanstalt. ..." Über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Kon-         In dem Schreiben vom 11. Juli 1997 führt RA zern-Cash-Management, d.h. über tägliche Saldie-         Dr. Schütte u. a. aus: rung aller Konten der Konzernunternehmen auf einem zentralen Konto, das später eine große Rolle          „Es bestand zwar ein gewisses gemeinsames Ver- spielte, findet sich im KAV der MTW keine Regelung.         ständnis der Verhandelnden, die Gelder in einem Auch der Privatisierungsvertrag der VWS enthält             Finanzkreislauf Ost zu belassen. Eine entsprechen- keine Aussagen zu diesem Punkt (vgl. nachstehend            de, vertraglich bindende Verpflichtung des BV II.4.).                                                    [BW AG, Anm. d. Red.] gegenüber der THA war aber nicht durchsetzbar. Ein Bestehen auf einer Der Untersuchungsausschuß hat festgestellt, daß            vertraglich bindenden Regelung hätte nach mei- zwar keine vertragliche Regelung dergestalt getrof-        ner Einschätzung zum Scheitern der Verhandlun- fen worden war, die das Cash-Management generell            gen geführt. ... verboten oder generell erlaubt hätte, daß aber im Verlaufe der Vertragsverhandlungen dieser Punkt             In der Besprechung [am 9. Dezember 1993, Anm. thematisiert wurde. RA Dr. Schütte, der bei den            d. Red.] wurde von mir klargestellt, daß nach Auf- MTW-Vertragsverhandlungen als juristischer Berater         fassung der THA die den ostdeutschen Unterneh- auf Seiten der THA dabei war, berichtete von einem         men zur Verfügung gestellten Mittel nicht für
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Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode         Drucksache 13/10900 westdeutsche Unternehmen abgezogen werden            Zusammenhang mit dem Kaufvertrag anstelle des dürften, sondern nur über ein getrenntes Cash-       ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht Management angelegt werden könnten,- darüber         entschieden werden sollten (§ 14 KAV und § 21 habe während der Vertragsverhandlungen zwi-          KÜV). Dazu wurde eigens ein Schiedsvertrag abge- schen den Parteien Einvernehmen geherrscht.          schlossen und als Anlage 10 dem jeweiligen Privati- Eine Bestätigung unserer Auffassung wurde sei-       sierungsvertrag beigefügt. tens BV [BWAG, Anm. d. Red.] nicht gegeben. " Dem Untersuchungsausschuß hegen jedoch Hin-             7. Genehmigung der Privatisierungsverträge weise dafür vor, daß auch die B W AG zunächst von einer derartigen Vertragsgrundlage ausging.             a) Genehmigungsverfahren Darüber hinaus hat dem Untersuchungsausschuß das        Hat sich die THA/BvS für die Privatisierung an einen „Protokoll über eine Besprechung zwischen Bremer       Käufer entschieden und den Privatisierungsvertrag Vulkan und Treuhandanstalt zu Fragen des Vertrags-      unterschriftsreif ausgehandelt, durchläuft er ein for- management am 9. Dezember 1993 in Bremen" vor-          melles Genehmigungsverfahren, an dem - je nach gelegen.                                                Umfang - in der Reihenfolge der Verwaltungsrat der THA/BvS, das BMF im Einvernehmen mit dem Teilnehmer waren u. a. der Vorstands Vorsitzende,       BMWi und den jeweils zuständigen Fachministerien Dr. Hennemann und der Rechtsanwalt der B W AG,          sowie die EU-Kommission in Fällen, die EU-beihilfe- RA Dr. Köhler, sowie der Justitiar der Hanse Holding,   rechtlich relevant sind, beteiligt sind. In aller Regel RA Huschke, auf der B W AG-Seite, auf seifen der        werden in die Privatisierungsverträge entsprechende THA waren anwesend die Mitarbeiter Pommerenke,          Genehmigungsvorbehalte aufgenommen. Utikal, Wagner sowie RA Dr. Schütte. Ausweislich des Protokolls stellte RA Dr. Schütte im Verlauf der Sitzung hinsichtlich der Ausgestaltung der Berichts-    aa) THA/BvS pflichten der B W AG klar:                              Mit Ausnahme der sog. vorstandsrelevanten Fälle, „Zwischen den Vertragsparteien war vereinbart,       das sind große, strukturpolitisch bedeutsame und daß die den ostdeutschen Unternehmen zur Verfü-      finanziell sehr umfangreiche Privatisierungvorhaben, gung gestellten finanziellen Mittel nicht für west-  werden die Privatisierungsverträge in der Regel von deutsche Unternehmen abgezogen werden, son-          den zuständigen Direktoraten, die branchenbezogen dern daß getrennte Cash-Managements aufgebaut        arbeiten, verhandelt und nach Abschluß auch werden. "                                            betreut. Die Privatisierungsverträge von MTW und VWS waren vorstandsrelevant und enthalten einen Der RA der B W AG, Dr. Köhler, wollte sich aber zu      Genehmigungsvorbehalt dergestalt, daß EG-Recht diesem Thema ohne Prüfung der BW-Unterlagen             beachtet werden muß (§13 KAV, § 19 KÜV). nicht äußern und gestand lediglich zu, daß während der Privatisierungsverhandlungen über das Cash-         Innerhalb der THA/BvS muß diesen auf Arbeitsebe- Management gesprochen und vereinbart worden sei,        ne ausgehandelten Verträgen, den ausgehandelten „daß das Geld den ostdeutschen Unternehmen jeder-       Konditionen, Kontrollrechten und Zusagen des Inve- zeit zur Verfügung stehen muß. "                        stors zuerst der Vorstand und dann der Verwaltungs- rat der THA/BvS zustimmen. Der Verwaltungsrat ist ein Kollegialorgan, das den Präsidenten der THA/ f) Nachverhandlungsmöglichkeiten                        BvS bestellt und die Vorstandsmitglieder ernennt und Schiedsklausel                                   bzw. abberuft. Er hat die Aufsicht über die Geschäfts- In beiden Verträgen war die Möglichkeit vorge-          tätigkeit des Vorstands der THA/BvS und kontrolliert sehen, zwecks Sicherstellung des Wirksamwerdens         diesen. Außerdem hat er eine beratende Funktion in des jeweiligen Vertrages Anpassungen vorzunehmen        allen Grundsatzfragen der Privatisierung und Ver- (§ 13 KAV, § 23 KÜV).                                   wertung des der THA/BvS unterstellten Vermögens. Im Verwaltungsrat vertreten sind u.a. die neuen Zu der Möglichkeit, die Privatisierungsverträge         Bundesländer und BMF und BMWi durch einen nachträglich im Sinne der THA oder der privatisier-     Staatssekretär. ten Unternehmen zu verbessern, hat sich Dr. Hornef vor dem Untersuchungsausschuß klar geäußert:            bb) BMF „... die THA [hat] wieder die generelle Erfahrung    Dem BMF obliegt gem. §§ 65, 68 und 69 Bundeshaus- gemacht, daß mit dem Privatisierungsvertrag ...      haltsordnung (BHO) die haushaltsrechtliche Über- die Weichen weitgehend gestellt sind. Nachbesse-     wachung der THA/BvS. Es nimmt die Rechtsauf sieht rungen sind nur selten erreichbar gewesen! " (Pro-   und im Einvernehmen mit dem BMWi die Fachauf- tokoll Nr. 72, S. 13)                                sicht über die THA/BvS dergestalt wahr, daß es die „Wenn der Privatisierungsvertrag abgeschlossen       Entscheidung der THA/BvS überprüft, ob das Ange- war, dann war für uns die Chance, unsere Rechts-     bot, für das sich die THA/BvS entschieden hat, auch position zu verbessern, eigentlich selten nur noch   tatsächlich das beste Angebot ist, ob die ausge- gegeben. " (Protokoll Nr. 72, S. 27)                 handelten Konditionen (haushalts-)rechtlich zulässig sind und ob der Privatisierungsvertrag den allgemei- Sowohl KAV als auch KÜV beinhalteten eine               nen Anforderungen entspricht. Federführend inner- Schiedsklausel, nach der Streitigkeiten aus und im      halb des BMF für diesen Prüfvorgang sind die Abtei-
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Drucksache 13/10900                  Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode lung VIII (zuständiger Abteilungsleiter bis 1995:       die Verträglichkeit der Privatisierungsverträge mit Dr. Eckart John von Freyend) sowie die zuständigen      dem EU-Recht und stellte, falls notwendig, Bedin- Fachreferate, entsprechend der jeweiligen Branche.      gungen, die vor Genehmigung seitens der Bun- Geprüft werden nur die Verträge, die auch vom           desregierung und damit der THA/BvS zu erfüllen Verwaltungsrat der THA/BvS genehmigt worden             waren. sind. Da der EU-Kommission bei der Privatisierung der An den Privatisierungsverhandlungen selbst ist das      Werften eine entscheidende Rolle zukam und weil BMF nicht beteiligt, wohl aber im Vorfeld im Rahmen     die Privatisierung für das strukturschwache Land der allgemeinen Diskussion, unter welchen Bedin-        Mecklenburg-Vorpommern von großer Bedeutung gungen eine Privatisierung generell möglich ist und     war, hat sich nach Auskunft des Parlamentarischen welche Konditionen auszuhandeln sind, damit die         Staatssekretärs im BMWi, Dr. Kolb, der Bundeskanz- Verträge genehmigungsfähig werden.                      ler persönlich bei der EU-Kommission für die Geneh- migung der Beihilfen für die Ostwerften eingesetzt cc) BMWi                                                (Antwort auf die Fragen 23 und 24 in: BT-Drucksache 13/9729). Das BMWi ist an der Fachaufsicht des BMF beteiligt, das BMF nimmt sie im Einvernehmen mit dem BMWi wahr. Formal wird das Mitwirkungsrecht im Wege          Exkurs: 7. Schiffbaurichtlinie der Mitzeichnung ausgeübt. Zur Wahrnehmung der          Bei der Privatisierung der Werften waren Beihilfen Fachaufsicht ist ein Staatssekretär des BMWi im Ver-    (Betriebs-, Investitionsbeihilfen, Verlustausgleich) an waltungsrat der THA/BvS vertreten. Der Leitungs-        die Werften zu deren Erhaltung zwingend erforder- stab Neue Bundesländer (Leitung: Dr. Köpernik)          lich. Diese Zuwendungen waren Beihilfen im Sinne wirkt bei der Fachaufsicht über die THA/BvS mit.        von Art. 92/93 des EG-Vertrages, weswegen die EU- Aufgabe ist hier u.a. die Vorbereitung von Verwal-      Kommission ihre Zustimmung zu den Privatisierungs- tungsratsitzungen der THA mittels Beiträgen der         verträgen und den Beihilfen erteilen mußte (vgl. dazu Fachreferate im BMWi. Dabei erfolgt eine Ab-            ausführlich EG-Vertrag, Art. 92: Staatliche Beihilfen, stimmung mit den zuständigen Fachreferaten des          Art. 93: Verfahren der Beihilfeaufsicht). Zu beachten Ministeriums.                                           war deshalb die 7. Schiffbaurichtlinie, die am 20. Juli Außerdem hat das BMWi die Federführung bei allen         1992 durch EU-Ministerratsbeschluß geändert wor- europapolitischen Fragen, insbesondere bei allen        den war. Der neu eingefügte Artikel 10a besagt EU-rechtlichen Beihilfefragen. Das BMWi meldet auf      (Dokument Nr. 103): Basis der Entwürfe der THA/BvS die geplanten                „Bis zum 31. Dezember 1993 können Betriebsbei- Beihilfen der EU-Kommission und holt die notwendi-         hilfen für das Neubau- und Umbaugeschäft ... als gen Genehmigungen für die Zahlungen von Beihil-            mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angese- fen bei der EU-Kommission ein, beantwortet nach            hen werden Rücksprache mit der THA/BvS offene Fragen der EU-Kommission, stellt zusätzliche Informationen für     Die Bundesrepublik war gemäß Artikel 10 a, Ab- die EU-Kommission zusammen und ist somit Binde-         satz 2d verpflichtet, nachzuweisen, „daß die Beihilfe- glied zwischen der THA/BvS, dem BMF und der EU-         zahlungen ausschließlich den Werften im Gebiet der Kommission. Für beihilferechtliche Fragestellungen      ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu- ist die Abteilung E, Europapolitik, im BMWi zustän-     gute kommen. " Als Nachweis wurden Jahresberichte dig.                                                    von unabhängigen Wirtschaftsprüfern verlangt. Da- mit sollte ein Spill-over-Effekt vermieden werden, dd) EU-Kommission                                       d.h. die Beihilfeleistungen durften nicht einem unbe- rechtigten Dritten zugute kommen. Die EU-Kommission wacht u.a. über den europäi- schen Wettbewerb und greift z.B. ein, wenn Beihilfen    Ziel der 7. Schiffbaurichtlinie ist es, einen freien und Subventionen zu einer Verzerrung des Wett-          Wettbewerb zu garantieren und eine Wettbewerbs- bewerbs führen könnten. Deshalb überprüft die EU-       verzerrung durch einseitige Fördermaßnahmen ein- Kommission die Verträglichkeit der Privatisierungs-     zelner Mitgliedsstaaten der EU im Bereich Schiffbau verträge mit den einschlägigen Vorschriften des EU-     zu verhindern bzw. in einem engen und kontrollier- Rechts. Das Verfahren zur Beihilfekontrolle durch die   ten Rahmen zu erlauben. Kommission regeln Art. 92 bis 94 EG-Vertrag. Falls notwendig, stellt die EU-Kommission Bedingungen,        b) Chronik des Privatisierungs- die vor Vertragsgenehmigung durch die Bundesre-            und Genehmigungsverfahrens bei MTW gierung (THA/BvS) zu erfüllen sind. Erst dann erfolgt die endgültige Genehmigung durch die EU-Kommis-        Die Suche nach einem Investor für MTW hatte die sion. Bevor nicht diese EU-Genehmigung vorliegt,       THA im Frühjahr 1992 abgeschlossen. Die grund- sind Privatisierungsverträge nicht rechtskräftig. Alle sätzliche Zustimmung des Verwaltungsrats der THA von der THA/BvS gemachten Zusagen an Beihilfen          zur Privatisierung der MTW an die BVV AG (Grund- und Subventionen dürfen nicht an den Investor aus-     satzbeschluß) lag am 17. März 1992 vor, so daß vier gezahlt werden.                                        Monate später, am 17. Juli 1992, die Privatisierungs- verhandlungen mit der BVV AG nach intensiven Vor- Die EU-Kommission war also zwingend an der Priva-      gesprächen mit den Präsidiumsmitgliedern der THA tisierung der Ostwerften zu beteiligen. Sie überprüfte zum Abschluß kamen. In der Verwaltungsratsitzung
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Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode          D r u c k s a c h e 13/10900 am 24. Juli 1992 erfolgte die Zustimmung zum ausge-    Die BVV AG war lediglich bereit, Berichte (Spill- handelten KAV, am 11. August 1992 wurde er beur-       over-Berichte) vorzulegen, die Auskunft über die kundet.                                                Verwendung der Beihilfen geben sollten und die jährlich von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren Im KAV (§ 13) war festgelegt, daß der Vertrag erst     waren. Dadurch wollte man gewährleisten und der wirksam werden kann, wenn folgende drei Kriterien      Forderung der EU-Kommission entsprechen, daß die erfüllt sind:                                          Beihilfen tatsächlich nur der MTW zuflössen und nur 1. Zustimmung der EU-Kommission gem. Art. 92/93        entsprechend der vertraglichen Festlegung verwen- EG-Vertrag,                                         det werden. Ferner wollte die BVV AG über die ver- traglich geregelte Nachweispflicht hinaus über die 2. Zustimmung des BMF,                                 Entwicklung der Auftragslage, des Umsatzes, der 3. Zustimmung des Aufsichtsrats der BVV AG.            Arbeitsplatzzahlen und die durchgeführten Investi- tionen informieren (Dokument Nr. 105). Am 3. De- Die THA stellte am 20. August 1992 beim BMF den        zember 1992 wurde der Privatisierungsvertrag der Antrag auf Genehmigung des KAV. Im Verlaufe die-       MTW dahingehend ergänzt. ses Verfahrens verweigerte ein Fachreferat die Mit- zeichnung, mit der Begründung, daß der Verzicht auf    Das BMF akzeptierte schließlich die Regelung bzw. eine Kontrolle des sachgerechten Mitteleinsatzes       Nachbesserung der THA am 15. Dezember 1992. nicht vertretbar sei.                                  Acht Tage später, am 23. Dezember 1992, geneh- migte dann auch die EU-Kommission den KAV und Bereits am 1. Oktober 1992 übernahm die BVV AG         gab gleichzeitig die erste Tranche der Beihilfe an die die unternehmerische Verantwortung für die Hanse       MTW frei. Am 6. Januar 1993 erfolgte die Begrün- Holding und damit für MTW, obwohl zu diesem Zeit-      dung der EU-Kommission mit den Auflagen: Mittel- punkt weder eine Genehmigung des BMF noch die          freigabe nur in Tranchen und Spill-over-Effekt muß Genehmigung der EU-Kommission vorlag. Dieser           verhindert werden. Schritt war nur möglich geworden, nachdem die THA der BVV AG in einer Nachtragsvereinbarung          In der zweiten Nachtragsvereinbarung vom 12. Fe- vom 1. Oktober 1992 zugesichert hatte, den GAB vor     bruar 1993 war geregelt, daß der KAV an die Vor- Genehmigung der EU-Kommission auszuzahlen. Erst        schriften der EU-Kommission angepaßt werden wür- nachdem der GAB vollständig auf ein Treuhandkonto      de, falls die EU-Kommission die noch ausstehenden eingegangen und in den Verfügungsbereich der           Beihilfezahlungen nicht genehmigen konnte. B W AG gelangt war, übernahm die BVV AG die wirtschaftliche Verantwortung für die MTW (Ziffer 2    c) Chronik des Privatisierungs- der Vereinbarung). Um nicht mit EG-Recht zu kolli-         und Genehmigungsverfahrens bei VWS dieren und um eine gewisse Sicherheit seitens der THA zu erhalten, sollten die Beträge, die von der EU-  Die Privatisierung der VWS wurde erst Anfang 1993 Kommission zu genehmigen waren, nicht als Beihil-      realisiert. Am 22. Januar 1993 stimmte der Verwal- fen, sondern als unbesichertes Darlehen ausgezahlt     tungsrat der THA grundsätzlich der Privatisierung und erst nach der EG-rechtlichen Genehmigung in        der VWS an die BVV AG zu, der Kauf- und Überlas- Beihilfen umgewandelt werden.                          sungsvertrag (KÜV) wurde am 18. Februar 1993 abgeschlossen mit den Genehmigungsvorbehalten Grund für diese Maßnahme war laut THA die Tat-          (§ 19 KÜV): sache, daß die MTW sich in einem Schwebezustand 1. Genehmigung des Gesamtvorstandes der THA, befand, ohne Eigentümer dastand und so keine wirt- schaftlichen Aktivitäten entwickeln konnte. Deshalb    2. Genehmigung des Aufsichtsrats der BVV AG, wollte man, daß sich die BVV AG so früh wie möglich    3. Genehmigung des Verwaltungsrats der THA, für das Unternehmen engagierte, was wiederum nur       4. Genehmigung des BMF, durch die vorzeitige Auszahlung des GAB möglich wurde, da die BVV AG nur dann die Verantwortung        5. Genehmigung der EU-Kommission, für die Werft übernehmen wollte, wenn ihr auch die     6. Genehmigung durch das Bundeskartellamt. gesamten finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Am 9. März 1993 unterzeichneten die Vertreter der Erst am 13. Oktober 1992, nach Abstimmung mit          THA, der DMS und der 2. COPIA eine zusätzliche dem BMWi, wurde der KAV durch das BMF ge-              Vereinbarung, in der bestimmt wurde, daß die BVV nehmigt. Die Genehmigung erfolgte unter den Auf-       AG die unternehmerische Führung der Hanse Hol- lagen, daß die vertragsgemäße Verwendung der Bei-       ding und damit der VWS vor dem Abschluß des for- hilfen nachgewiesen werden müsse und daß eine          mellen Genehmigungsverfahrens übernehmen sollte. Mittelauszahlung nur entsprechend dem Bedarf           Als Gegenleistung der THA wurde festgelegt, daß der MTW erfolgen sollte. Dies war eine Forderung        diese ihre vertraglich vereinbarten Zahlungen auf der EU-Kommission, die unter allen Umständen            ein Treuhänderkonto leisten würde, der Treuhänder einen sog. Spill-over-Effekt verhindern wollte. Aller-  aber angewiesen werden sollte, die eingegangenen dings konnte die THA, wie sie am 5. November 1992       Zahlungen an die VWS auszuzahlen. Sofern es sich mitteilte, diese Forderung des BMF nicht durchset-     um Zahlungen handelte, die eine Genehmigung der zen, da der Nachweis der Mittelverwendung im Ver-      EU-Kommission erforderlich machten, sollte der Be- trag nicht geregelt war, und die BVV AG auch nicht     trag als unbesichertes Darlehen ausgezahlt werden bereit war, den KAV nachträglich abzuändern und         und erst nach EU-Genehmigung in Beihilfen umge- Verwendungsnachweise zu garantieren.                   wandelt werden.
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Drucksache 13/10900                Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode Genau wie bei der MTW lag zum Zeitpunkt des Ab-       dann die B W AG die einzelnen vertraglich verein- schlusses dieser Vereinbarung weder eine Genehmi-     barten Tranchen zum vertraglich bestimmten Zeit- gung des BMF noch der EU-Kommission vor.              punkt freigegeben. Den Antrag auf Genehmigung der Privatisierung an      Um nicht gegen EU-Recht zu verstoßen, wurden die B W AG stellte die THA erst am 20. April 1993     die Beihilfen in Form eines Darlehens ausge- beim BMF, das nach Abstimmung mit dem BMWi am         zahlt. Dieses festverzinsliche Darlehen sollte sich 12. Juli 1993 den KÜV genehmigte. Auch bei dieser     sofort in eine öffentliche Beihilfe umwandeln, wenn Privatisierung stellte das BMF wieder die zwei Forde- die Genehmigung der EU-Kommission vorhegen rungen:                                               würde. 1. Mittelauszahlung nur nach dem tatsächlichem        Die Form der Auszahlung war mit dem BMF abge- Bedarf, der gegenüber EU-Kommission nachzu-        sprochen, es lag eine telefonische Genehmigung des weisen war, und                                    zuständigen Abteilungsleiters im BMF, Dr. Eckart 2. den anderen Unternehmen der B W AG in den          John von Freyend, vor. Zu dieser Vorgehensweise alten Bundesländern darf kein ungerechtfertigter   äußerte sich die BvS in einem Bericht an den Rech- Vorteil entstehen.                                 nungsprüfungsausschuß : Erst am 17. Januar 1994 gab die EU-Kommission             „Es ist einzuräumen, daß dieser telefonische Kon- die erste Tranche der Beihilfen an die VWS frei, wo-      takt nicht ein formelles Genehmigungsverfahren bei sie die gleichen Auflagen wie bei der MTW             ersetzen konnte. Der Vorstand durfte seinerzeit machte. Die Auszahlung der beiden restlichen Bei-         indessen davon ausgehen, daß ein derartiges for- hilfe-Tranchen wurden von der EU-Kommission am            melles Genehmigungsverfahren im Hinblick auf 14. Juh 1995 und am 29. November 1995 geneh-              eine unmittelbar bevorstehende förmliche Geneh- migt.                                                     migung nicht notwendig war. " a) Auszahlungen an MTW und VWS 8. Übernahme der unternehmerischen Verantwortung und Auszahlung der Beihilfen         Ausgezahlt wurden im einzelnen an MTW und VWS: vor Genehmigung der Privatisierungsverträge                                                    Tabelle 3 Problematisch für die THA und auch die B W AG                           Auszahlungen GAB war, daß sowohl KAV bei der MTW als auch KÜV bei der VWS nur dann in Kraft treten konnten, wenn Datum      Datum      Datum sämtliche Genehmigungen der am Genehmigungs- verfahren zu beteiligenden Institutionen vorlagen. Dies war insbesondere deshalb für die Werften          MTW                    8. 10. 92   6. 1. 93  1. 12. 93 und die BVV AG ungünstig, da die EU-Kommission äußerst lange Zeit benötigte, um die Privatisie-       Betrag ohne Zinsen     343,271    274,617     68,654 rungsverträge zu prüfen. In dieser Periode, in der      (in Mio. DM)            50%        40%        10% zwar die B W AG als Käufer der Werften fest- stand, aber noch keine unternehmerischen Akti- vitäten aufgrund der fehlenden Rechtskraft der         VWS                    24. 3. 93   2. 8. 93   6. 1. 94 Verträge entwickeln konnte, befanden sich die Werften in einer Art Schwebezustand. Ohne Eigen-       Betrag ohne Zinsen        195        195        195 tümer und ohne Auszahlung der vertraglich zu-           (in Mio. DM)            33%        33%        33% gesagten Beihilfen war es ihnen nicht möglich, un- ternehmerisch zu handeln. Um diesen Zustand zu beenden und die Werften nicht noch länger vom in-     Die Gelder wurden von der THA auf das MTW-Treu- ternationalen Wirtschaftsgeschehen zu isolieren,      händer-Konto bei der Commerzbank Hamburg übertrug man die unternehmerische Führung vorab       „Dr. M. Schütte und Dr. Köhler, MTW Treuhand- auf die B W AG, obwohl das Genehmigungsverfah-        konto" überwiesen und von da aus weitertransferiert ren nicht vollständig abgeschlossen war. Allerdings   auf ein Konto der MTW ebenfalls bei der Commerz- erklärte sich die B W AG nur unter der Vorausset-     bank Hamburg. Die Auszahlungen der drei GAB- zung bereit, die unternehmerische Verantwortung       Teilbeträge wurde bei VWS entsprechend gehand- für die Werften zu übernehmen, wenn auch die zuge-    habt. sagten finanziellen Hilfen ausgezahlt werden wür- den und von der B W AG auch eingesetzt werden         Abweichend von der vertraglichen Vereinbarung, konnten.                                              das MTW zugesicherte Darlehen in zwei Tranchen auszuzahlen, wurde der gesamte Darlehensbetrag Im Einvernehmen mit dem BMF übertrug die THA          von 112,4 Mio. DM dem MTW-Konto bei der Dresd- der B W AG die unternehmerische Führung. Dazu         ner Bank in Wismar gutgeschrieben. wurde für jede Werft einen Zusatzvertrag abge- schlossen: für MTW am 1. Oktober 1992, für VWS am b) Genehmigung der EU-Kommission 9. März 1993. Die unternehmerische Verantwortung sollte zu dem Zeitpunkt auf die BVV AG übergehen,     Die für MTW und VWS darlehensweise ausgezahlten wenn der volle GAB auf das jeweilige Treuhänder-      Beihilfen wurden von der EU-Kommission zu folgen- konto eingegangen ist. Von diesen Konten bekam        den Terminen genehmigt:
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