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-3- den "Ordnungsgeld- und Kostenauferlegungsbeschluss" vom 23. März 2000 Klage ·vor dem Verwaltungsgericht Berlin erheb.en könne. Mit seiner am 28. April 2000 bei diesem Gericht,.eingegangen Klage wendet sich der Kläger gegen vorgenannte Regelungen. Er hält jedoch die Auffassung des Beklagten, der Verwaltungsrechfsweg sei eröff- · net, für unzutreffend und beantragt die Verweisung des Rechtsstreits an das gemäß · . . ' § 161a Abs. 3 S. ·2 StPO zuständige Landgericht Berlin. Die Annahme, für die gerichtliche Überprüfung von Ordnungsm~ßn~hmen nach.§ 70 Abs. 1 S~PÖ sei die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, während für die An- (i: ordnung voct Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Ordnungshaft gemäß § 70 Abs. 2 StP~ die ordentliche Gerichtsbarkeitzuständig sei, führe zu einer une~rägli~ · chen Zersplitterung des Rechtsw~ges. Auch seien ·im Falle der Anordnung von Ordnungsge:ld (§ 70 Abs. 1 S, 2 StPO) und Ordnungshaft (§ 70 Abs~ 2 StPO) di- · vergierende Entscheidung des Ve.rwaltungsgerichts und, de.s Ermittlungsrichters zu befürchten. Oie Annahme, für die Überprüfung bzw. Anordnung sämtlicher Ord- · nungsma~nahmen sei die Verwaltungsgerichtsbar.keit zuständig, erkläre nicht, weshalb Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG,nicht von vornherein die Vorschriften der V'!"GO (und somit auch diejenigen der ZPO) anstelle derjenigen der StPO für anwendbar erklärt. II. Da der Kläger die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs rügt, hat die Kammer gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu ent- scheiden. Da es sich bei den streitigen- Ordnungsverfügungen gemäß§ 70 Abs. 1 StPO nicht um einen Zwischenbericht oder um den verfahrensbeendenden Beschluss .(Schlussbericht) d~s Untersuchungsausschusses handelt, die allein durch Art. 44 Abs. 4 S. 1 GG der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind (vgl. nur Pieroth, 'in: · Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl., Art: 44 Rn. 2 m.w.N.), ist der Rechtsweg eröffnet. 385 - 4-
-4 _. Zulässig ist entgegen der Ansicht des Klägers gemäß § 40 Abs. _1 VwGO der Ver- waltungsrechtsweg, nicht jedoch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Denn es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtver- . fas$ungsrechtlicher Art, die wede.rdurch Bundes- noch durch Landesrecht einem anderen Gericht zugewiesen ist Die streitentscheidenden Normen des Art. 44 Abs. 1 Satz. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m~ § 70 Abs. 1 StPO sind öffentlich-rechtlicher Natur (BVerwG, Urteil vom 21'. November 1980- 7 C 85.78 -, DÖV 1981, 300; BayVGH, Urteil vom 19. Mai 1975- Nr. 276 111 77 -, BayVBI. 1981, 209 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Noverri- . . ber 1985 .: 5 B 99/85 -, NVwZ 1986, 845, und Urteil vom 28. Januar 1986 - 5 A . . . . 200/85 -, DVBI. 1_986, 476; OVG ·Münster, Beschluss vom 23. September 1986- 15 B 2039/86 -, DVBI. 1987,100, 102; VG Köln, Urteil vom ·21. September 1994- 23 K i 8011/93 -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks; OLG Köln, Beschluss. vom 25. Februar 1998 - 2 Ws 88/98 -, S. 4 ff. des Entscheidungsabdrucks) 1 weil sie zweifellos nicht dem Privatrecht zuzuordnen sind. Es 'liegt auch keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Sie wäre dann anzuneh- .men, wenn (u.a.) die Auslegung und Anwendung der Verfassung den eigen,tlichen Kern des Rechtsstreits bilden oder- anders ausgedrückt -wenn das streitige Rechtsverhältnis entsche.idend vom Verfassungsrecht geformt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980-7 C 85.78-, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 23. September 1986- 15 B 2039/86 -, a.a.O., m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.- Die-dem Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 ·GG i.V.m. den Vorschriften der StPO zustehenden Eingriffsbefugnisse, aufgrund derer er Privat- personen _zur Informationspreisgabe zwingen kann, haben, weil sie (bei entspre- chender Ermächtigung) allen Staatsorganen und damit auch Verwaltungsbehörden zustehen können, keinen spezifisch verfassungsrechtlichen Inhalt; sie sind vielmehr verwaltungsrechtlicher Art (OVG Münster, Beschluss vom 23. September 1986, a.a.O.). Die Streitigkeirist auch keinem anderen Gericht durch Gesetz zugewiesen. Eine solche Rechtswegzuweisung ergibt sich nicht aus § 13 GVG, wonach alle Strafsa- .. chen den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind. Der Umstand, dass dem Unter- suchungsausschuss Eingriffsbefugnisse nach Maßgabe der StPO zustehen, macht 386 - 5-
'' -5- das Untersuchungsverfahren nicht zu einer .,Strafsache" (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. November 1985, a.a.O.; QVG Münster, Beschluss vom 23. September 1986, a.a.O., 102; VG Köln, Urteil vom 21. September 1994, a.a.O.; OLG ' Köln, Beschluss . vom 25. Februar 1998, a.a.O.). Ebensowenig wird der Untersuchungsausschuss, dessen Zweck die Erfül- lung des ihm übertragenen Untersuchungsauftrages ist, auf dem Gebiet der Straf- · rechtspflege tätig; schon deshalb ergibt sich eine Rechtswegzuweisung zu den or- dentlichen Gerichten auch nicht aus § 23 Abs. 1 EGGVG, wonach die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden u.a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege entscheiden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. November 1985, a.a.O. S. 845 f.). Zwar kann eine ausdrückliche Zuweisung auch dann vorliegen, wenn sie nicht un- mittelbar ausgesprochen ist, sich ,der dahingehende Wille des Gesetzgebers jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe der betroffenen Materie hinreichend ,deutlich und logisch zwin- gend ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflag~ 2000, § 40 Rdn. 49). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Eine besondere Sachnähe zu der Entscheidung über die Anordnung der Haft gemäß § 70 Abs. 2 StPO würde angesichts der fehlender:) Oualifizierbarkeit der Maßnahmen des Untersuchungsausschusses als 'Strafsache'· eher rechtfertigen; auch diese Maßnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuord- nen. Ob eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Anordnung der Erzwin- . ( gungshatt gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 70 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. hierzu, zweifelnd, OLG Köln, Beschluss vom 25, Februar 1998, a.a.O.) und damit die vom Kläger befürchtete Zersplitterung des Rechtsweges zu besorgen ist, bedarf c'!llerdings keiner abschließenden Entscheidung, weil vorliegend eine solche Maß- nahme nicht im Streit steht. Sollte der Gesetzgeber mit der (nur) sinngemäßen An- wendungserklärung der "Vorschriften über den Strafprozess" (ausschließlich) "auf ' Beweiserhebungen" durch Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG eine solche "Zersplitterung" des Rechtsweges nicht in Kauf genommen baben, läge es, wie ausgeführt, jedenfalls näher, den Verwaltungsgerichten auch die Entscheidung über Maßnahmen nach § 70 Abs. 2 StPO anzuvertrauen, als die Maßnahmen des Untersuchungsaus- schusses nach § 70 Abs. 1 StPO als Maßnahmen der Strafrechtspflege zu qualifi- zieren. Dies würde jedenfalls nicht, wie der Kläger meint, unverständlich machen, 387 -6-
·-·-·'···· \ 1/ '~ ., ' _, - 6- J.;)·l;· L .. weshalb der Gesetzgeber nicht (sogleich) die Vorschriften d~r VwGO (und gemäß §§ 98, 173 VwGO ergänzend auch diej~nigen der ZPO) für anwendbar erklärt hat. · Denn die StPO hält (etwa mit den Möglichkeiten d_er Beschlagnahme und Durchsu,. chung) wesentlich weitergehende Befugnisse bereit als die Regelungen der ZPO, Im Übrigen sieht auch die vom Kläger geltendgem'achte Regelung des§ 161a Abs. 3 S. 2 StPO vor, dass über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Staatsanwalt-· schaft i.S.d. § 70 Abs. 1 StPO das Landgericht zu befinden hat, während über die Anordnung der Erzwingungshaft i.S.d. § 70 Abs. 2 StPO gemäß§ .161 a Abs. 2 S. 2 StPO das Amtsgericht zu entscheiden hat. Auch dies ermöglicht mithin divergieren- de Entscheidungen. l·· ''\:·· \.·.~ / Rechtsmittelbelehrunq Gegen. diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzule- gen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustel- lung dieser Entsch.eidung. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang. Da- nach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtig- ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durchBeamteoder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt (( sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Wichmann Richard Reisiger Ri./sw als Urkund 388
Dokument 31 VG 2 A 55.00 chriftliche Entscheidun Mitgeteilt durch Zustellung an a) KI.-Bev. am b) Bekl. am als Urkundsbeamter d.er Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT. BERLIN • . URTEIL Im Namen , des Volkes .in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Horst Weyrauch, Kurzröder Straße 50, 60435 FrankfurUMain, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kempf & -Dannenfeldt, Oeder Weg 113, 60318 Frankfurt/Main, gegen .,. ,die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, dieser vertreten durch den 1. Untersuchungsausschuss .Parteispenden", . dieser vertreten durch den Vorsitzenden, · Platz der Republik 1, 11011 Berlin, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wichmann, den Richteram Verwaltungsgericht Richard, den Richter am Verwaltungsgericht Böcker, die ehrenamtliche Richterin Junker, den ehrenamtlichen Richter Klinski im Wege schriftli.cher Entscheidung am 25. September 2001 für Recht erkannt: Der Beschluss des Deutschen Bundestages, 14. Wahlperiode, 1. Untersu- chungsausschuss ,.Parteispenden", vom 28. März 2000 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 389 -2- W: iOVG I]
-2- ... ·- . ' Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in .Höhe des bei~utrei- · benden Betrages abwenden, sofern· nicht der Kläger vor der Vollstrek- kung Sicherheit in gl~icher Höhe leistet.. Tatbestand •· Der Kläger wendet sich gegen einen Ordnungsbeschluss des Untersuchungsaus- schusses. Er war in seiner Eigenschaft . als. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater langjährig für. den _Bundes- und de_n hessischen Landesverband der Partei Christlich Demokratische Uni- on Deutschlands (CDU) tätig. Im Zuge des Ende 1_999 bundesweit bekannt geworde- . nen "Parteispendenskandals" in der CDU setzte der 14. D.eutsche Bundestag am 2. . ., ·'· • 1 ' Dezember 1999 gemäß Art. 44 GG den 1. Untersuchungsausschuss "Parteispenden" (im.Folgenden: 1. Untersuchungsausschuss)ein underteilte diesem mit Beschlüssen vom 2. Dezember 1999 und 18. F,ebruar 2000 den folgenden Auftrag (vgl. BT-Drs. · ' ' 1.4/2139 BT-Drs. ,14/2686): "1." Der Ausschuss soll klären, inwieweit Spenden,· Provisionen, andere finanzielle Zuwendungen oder Vorteile. direkt oder indirekt an 1. Mitglieder und Amtsträger der ehemaligen von CDU/CSU und FDP getrage- nen Bundesregier1.,1ngen und -deren nachgeordneten Behörden, 2. die die damaligen Bundesregierungen tragenden Parteien und/oder Fraktio- nen und deren Funktionsträger oder deren Beauftragte oder · · 3. sonstige Personen ~nd Institutionen · · geflos.sen sind bzw. gewährt wurden, die dazu geeignet waren, politische Ent.: Scheidungsprozesse dieser Bundesregierungen und/oder deren nachgeordnete Behörden zu beeinflussen bzw. die tatsächlich politische Entscheidungsprozes- se beeinflusst haben. · II. Die Fragen aus I. sollen insbesondere geklärt werden im Z.usammenhang mit 1. dem Verkauf von 36 deutschen Panzerfahrzeugen von Typ Fuchs an Saudi-· Arabien und der Lieferung aus dem Best~md der Bundeswehr .im Jahre 1991, 2. der Privatisierung bzw. dem Neubau _der Erdölraffinerie in Leuna und mit der Veräußerung des Minol-Tankstellennetzes, 390 - 3-
-3- 3. der Lieferung von Flugzeugen durch die Deutsche Airbus GmbH an kanadi- sche und thailändische Fluggesellschaften Ende der achtziger/Anfang der neunziger Jahre, 4. der Lieferung von MBB-Hubschraubern an die kanadische Küstenw_ache in der zweiten Hälfte der achtziger Ja~re. II I. Weiterhin soll geklärt werden, 1. ob und inwieweit durch die Zuwendungen und Handlungen aus I. und II. ge-- gen die Bestimmungen des Parteiengesetzes, gegen Amts- und Dienstpflich- ten, internationales Recht und internationale Verträge verstoßen worden ist, 2. ob und wie durch die steuerliche Behandlung solcher Zuwendungen oder durch ungerechtfertigte Zahlungen aus öffentlichen Haushalten die öffentli- che Hand belastet wurde und · 3. welche Personen von solchen Zuwendungen, den mit den Zahlungen ver- '1.· bundenen Geldflüssen von den Vorteilsgewährungen· und der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen Kenntnis hatten. IV. Sofern konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, soll der Ausschuss auch klären, inwieweit Parteien die nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz bestehende Verpflichtung zur öffentlichen RechenschaftslegunQ über die Her-. kunft und Verwendung ihrer Mittel und über ihr Vermögen verletzt haben, wer diese Pflichtverletzungen begangen und wer daran mitgewirkt hat bzw •.. davon Kenntnis hatte, woher die in den Rechen'schaftsberichten nicht oder nur lük- kenhaft ausgewiesenen Einnahmen und Vermögenswerte stammen, welchen Zwecken sie dienten bzw. wo diese verblieben.u Im Zusammenhang mit dem Parteispendenskandal wurden gegen den Kläger von den Staatsanwaltschaften Wiesbaden und Bonn Ermittlungsverfahren wegen des Ver- dachts der Untreue, des Verstoßes gegen die Abgabenordnung, des Betruges und der Urkundenfälschung eröffnet. ?ie dienten der Untersuchung des Verdachts, der Kläger habe Konten eingerichtet, welche außerhalb der Verfügungs- und Kontrollgewalt der CDU geführt wurden, und über diese ohne Zustimmung der zuständigen Parteigremien verfügt; über diese Konten seien ferner Parteispenden eingenommen worden, die in den Rechenschaftsberichten der CDU nicht aufgeführt wurden. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24. Februar 2000 wurde der Kläger vom 1." Untersuchungsausschuss als Zeuge geladen. Er erschien zu den am 16._ März 2000 begont~enen und am 23. März 2000 fortgesetzten Vernehmungen, gab jedoch nur zu ' seiner Person Auskunft und verweigerte im Wesentlichen die Beantwortung der an ihn 391 - 4-
'. - 4- gerichteten Fragen zur Sache. Dabei berief er sich auf ein Auskunftsverweigerungs- recht, welches ihm aufgrund der gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren zustehe. Wegen des Inhalts der an den Kläger gerichteten Fragen wird auf die zu den Ge~ richtsakten gereichten Protokolle der Vernehmungen vom 16. und 23. März 2000 Be- zug genommen. Der 1. Untersuchungsausschuss beschloss am 23. März 2000 im Anschluss an die Vernehmung des Klägers, ihm die durch seine Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 DM festzu- setzen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 30. März 2000 zugestellt. Mit seiner am 28. April 2000 erhobenen Klage wendet er sich gegen diese_ Ordnungs- ·---· maßnahmen. Er meint, ihm stehe als Zeuge vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ' ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, soweit er sich durch die Beantwortung der Fra- gen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer St~aftat verfolgt zu werden. Dieses Aus- kunftsverweigerungsrecht habe sich in seinem Fall zu einem umfassenden Auskunfts- verweigerungsrecht verd.ichtet, weil seine ganze in Betracht kommende Aussage in so engem Zusammenhang mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten stehe, dass nichts übrig bliebe, was er ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bezeugen könne. Ausreichend für die Anerkennung eines Auskunftsverweigerungsrechtes sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn der Zeuge über Fragen Auskunft geben müßte, die einen Verdacht gegen ihn mir mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude. Ausreichend sei ferner, dass sich eine Aussage des Zeugen allein auf das Strafmaß ungünstig auswirken könnte. Auch Auskünfte zu strafrechtlich abgeschlossenen Vorgängen müßten nicht erteilt werden, sofern sie für nicht verjährte Taten hinsichtlich der Be:- weissituation oder im Hinblick auf das Strafmaß relevant sein können. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Bundestages, 14. Wahlperiode, 1. Untersu.; chungsausschuss "Parteispenden", vom 28. März 2000 aufzuheben. 392 -5-
- 5- Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassoog, dem Kläger stehe kein umfassendes Zeugnisverweigerungs- recht zu. Hierzu sei die denktheoretische Möglichkeit, dass sich der Kläger mit seiner Aussage die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehe, nicht ausreichend. Vielmehr müsse sich die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auf tatsächliche An- haltspunkte stützen. Solche habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, obwohl er hier- zu verpflichtet sei . . Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht bestehe, wie auch der Bundesge- ( richtshof in jüngerer Zeit wiederholt bestätigt habe, nur unter besc;nders engen Vor- aussetzungen. Das Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Zeugen einer- "" . seits und ein~r effektiven Strafverfolgung bzw. Durchführung des Untersuchungsauf- trages eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses andererseits sei im Wege praktischer Konkordanz miteinander in Einklang zu bringen. Die den Kläger betreffendenVerwaltungsvorgänge der Beklagten-habenvorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen. Die Kammer hat am 30. Januar 2001 vorab über die Eröffnung des Verwaltungs- rechtsweges beschlossen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges steht aufgrund des rechtskräftjgen Be- schlusses der Kammer vom 30. Januar d.J. außer Streit. 393 ,- 6-
- 6- Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, denn es handelt sich bei der Überbür- dung der Verfahrenskosten und der Festsetzung des Ordnungsgeldes durch einen . Untersuchungsausschuss um auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete behördliche Einzelfallregelungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und mithin um Verwal- tungsakte im Sinne-des§ 35 VwVfG (so schon OVG Berlin, DVBI. 1970; 293 f.; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 1 Rn. 56, mit weiteren Nachweisen zur Rspr.). Insbesondere handelt der Untersuchungsausschuss des Bundestages hierbei als Be-. hörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG, d.h. als eine Stelle, die (insoweit) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Denn er ist hierbei - ungeachtet seines (sonstigen) Charakters als unselbständiges HUfsorgan der Legislative- in dem von § 1 Abs. 4 VwVfG gemeinten materiellen Sinne verwaltend tätig geworden (vgl. OVG Ber- { \·<_j;,/ lin, Urteil vom 30. Oktober 1969- OVG VB 22.69 -, DVBI. 1970, 293, 294; OVG Mün- ster, Beschlu_ss vom 23. September 1986- 15 B 2039/86 -, DVBI. 1987,100, 102, m.w.N.; s. auch BVerwG, Urteile vom 21. November 1980-7 C 85.78-, DÖV 1981, 300 [" ... im Gegensatz zur legislativen Tätigkeit~ wie ein Verwaltungsorgan- ... "], und vom 19, Mai 1988 - 7 C 37.87 -, DVBI. 1988, 852, 853, wo die Frage zwar im Ergebnis offen gelassen, der Verwaltungsaktcharakter jedoch als näher liegend bezeichnet wird; a.A. BayVGH, Urteil vom 19. Mai 1975"" Nr. 276 111 77 -, BayVBI. 1981, 209, 211.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. November 1985- 5 B 99/85 -, NVwZ 1986, 845, 846, und Urteil vom 28. Januar 1986 ~ 5 A 200/85 -. DVBI. 1986, 476). Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen liegen insoweit vor. Der Durchführung ( \' .. eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es nicht. Dies dürfte sich bereits aus § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ergeben, weil es sich bei dem Unter- suchungsausschuss als .Behörde mit Verfassungsrang um eine oberste BLindesbehör- de (hierzu: Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, II, § 68 Rn. 138) im Sinne der Vorschrift handeln dürfte (VG Köln, Urteil vom 21. September 1994- 23 K 8011/93 -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks). Jedenfalls ist das Vorverfahren aber deshalb entbehrlich, weil sich die Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen hat (vgl. hierzu aUgemein BVerwGE 64, 325, 330). Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Kostenüberbürdung und die Verhän- gung des Ordnungsgeldes sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 394 - 7-