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•. r - 7- ·Nach Art. 44 Abs:· 2 S. 1 GG finden auf Beweiserhebungen parlamentarischer Unter- suchungsausschüsse die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß Anwen,. dung. Daraus ergibt sich für parlamentarische Untersuchungsausschüsse auch das Recht, gegen einen.Zeugen, der das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, ein Ordnungsgeld nach § 70 Abs. 1 StPO zu verhängen und jhm die Kosten seiner Zeug- nisverweigerung aufzuerlegen (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 1987, BVerfGE 76, 363, 383). Allerdings bezieht sich die Verweisung des Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG nicht nur auf die befugnisbegr_ündenden, sondern auch auf die befugnisbegrenzenden Regelungender StPO; sinngemäß anwendbar ist daher auch die Regelung des Auskunftsverweige- rungsrechtes,aus §55 StPO (BVerfG, aaO, 387; Di Fabio, Rechtsschutz im parlamen- tarischen Untersuchungsverfahren, S. 48; vgl. auch Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, Art. ' .'.Ii 44 Rn. 45). · _ Der Kläger war. nach Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. §55 StPO berechtigt, auf die am 16. und 23. März 2000 vom 1. Untersuchungsausschuss an ihn gerichteten Fragen die Auskunft zu verweigern. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann ein Zeuge die Auskunft auf ~olche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehöri- gen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dies ist der Fall, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage be- stimmte Angaben machen müsste, die zumindest einen prozessual ausreichenden· 1' .· ' Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, d.h. auf kon- krete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Le- benssachverhalt eine Straftat enthält. Bloße, nic~t durch. konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen weder für einen pro- zessual ausreichenden Anfangsverdacht noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht. nach § 55 StPO aus (vgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluss vom 1. Juni 1994- 1 BJs 182/83 -, MDR 1994, 929 f. m.w.N.). § 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht, die Auskunft auf ein- zelne Fragen zu verweigern. Jedoch kann die gesamte in Betracht kommende Aussa- . ge des Zeugen mitseinem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhal- ten in derart engem Zusammenhang stehen, dass nichts übrig bleibt, was er ohne die 395 - 8-
- 8- Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1957, BGHSt 10, 104, 105; BGH, Beschluss vom 7. Mai 1987- 1BJs 46/96-5 I BGs 286/87-, StV 1987, 328). Dies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein Teilstück in einem. mosaik- . ' artigen Beweisgebäude betreffen und die demzufolge (mittelbar) zu einer Belastung des Zeugen beitragen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1987, a.a.O., S. 329; BGH, Beschluss vom 27. Juni 1988 .:. 1 BJs 280/87 - 6 - StB 14/88 -, wistra 1988, 358; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1988- 1 BJs 327/87-4- StB 47/88-, NJW 1989, 2703; BGH, Beschluss vom 1. Juni 1994, a.a.O., S. 930). ln diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im Ergebnis einem umfas- senden Zeugnisverweigerungsrecht gleich (vgl. zu Vorstehendem auch OVG Münster, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 216/95 -, DVBI. 1998, 1354, sowie VG Köln, Urteil vom 21. September 1994, a.a.O. S. 11,f. des Urteilsabdrucks). Danach steht dem Kläger ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu. Es stand wegen der gegen ihn bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren außer Frage, dass gegen ihn ein auf zureichende tatsächWche Anhaltspunkte gestützter Anfangs- . ' verdacht einer Beihilfe zur Untreue im Sinne des§ 152 Abs. 2 StPO bestand. Der Einwand der Beklagten, das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO verdich- te sich nur in äußersten Ausnahmefällen zu einem generellen Auskunftsverweige- rungsrecht, mag in Fällen zutreffen, in denen der Zeuge nicht als Tatbeteiligter des Beschuldigten in Betracht kommt; nach überzeugender Rechtsprechung des Bundes- - gerichtshofes steht jedoch dem Tatbeteiligten "meist ein umfassendes Auskunftsver-_ weigerungsrecht" zu (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1998, NJW 1998, 1728, 1729 a.E.). I Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Weite des Untersuchungsgegenstandes vorlie- gend nicht gegen, sondern für ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht streitet. Denn Gegenstand des Untersuchungsauftrages ist nicht lediglich die Frage, ob sich der frühere Parteivorsitzende der CDU Dr. K. und einige seiner Mitarbeiter einer Un- , ' treue bzw. Beihilfe dazu schuldig gemacht haben, sondern auch, ob Bestechlichkeit im Amt zu besorgen ist. Das Auskunftsverweigerungs.recht bezieht sich nicht nur auf die Taten, wegen derer gegen den Zeugen bereits ermittelt wird, sondern in·gleicher Wei- 396 - 9-
- 9- se auch aufsolche Taten, für die infolge der Aussage ein Anfangsverdacht erst be- gründet werden könnte. Bei Anlegung dieses Maßstabes war der Kläger berechtigt, zu sämtlichen streitge- genständlichen Fra§en die Auskunft zu verweigern: Er war insbesondere berechtigt, auf die Fragen, ob ihm ein in der Tageszeitung "Die Weit" am 6. Februar 2000 veröffentlichtes Protokoll seiner Befragung durch die CDU-' Führung bekannt sei, ob es dem tatsächlichen Protokoll entspreche und ob ihm be- kannt sei, wie dieses Protokoll an die Öffentlichkeit gelangt sei, die Aussage zu ver- weigern. Dieses Protokoll enthielt angebliche Aussagen dj9S Klägers, nach denen er in t· den siebziger Jahren an der Einrichtung von sogenannten Schwarzgeldkonten in der Schweiz beteiligt gewesen war und die 100.000 DM-Spende des Waffenhändlers S. . -~/ weitergegeb~n hatte. Beide Aussagepunkte enthielten Sachverhalte, nach denen der Kläger an Verstößen der CDU gegen die im Parteiengesetz niedergelegte Rechen- schaftspflicht maßgeblich beteiligt war. Da gerade diese Verstöße gegen die Rechen- schaftspflicht bei der Annahme von Parteispenden zum Vorwurf der Untreue zu Lasten der CDU und den darauf gestützten .staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt hatten, enthielten die Protokolle Selbstbelastungen des Klä- gers, so dass der Kläger sich mit der Bestätigung der Echtheit der Protokolle erneut ·selbst belastet hätte. Das gilt auch, soweit das Protokoll Vorgänge aus den siebziger Jahren enthält, die. als I, Untreue nicht mehr verfolgbar sind, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Zwar be- steht grundsätzlich kein A.uskunftsverweigerungsrecht zu verjährten Straftaten, weil der Zeuge sich insoweit nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt. Es besteht jedoch ausnahmsweise auch in diesem Fall ein Auskunftsverweigerungs- recht, wenn aus den Angaben über verjährte Straftaten beweiskräftige Indizien ent- nommen werden können, die für die Begehung von Straftaten in nicht verjährter Zeit sprechen (Dahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 55 Rn. 11 ). Dies ist in der Person des Klägers aufgrund seiner langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit für die CDU der Fall. Das in dem Protokoll enthaltene angebliche Eingeständnis des Klägers, in den siebziger Jahren maßgeblich an der Abwicklung der unter Umgehu~g des Transparenzgebotes des Parteiengesetzes erfolgten Zah.lungen der staatsbürgerlichen Vereinigung an die CDU beteiligt gewesen zu sein, würde bei seiner Echtheit ein Indiz dafür sein, dass der Kläger auch im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit für die CDU an 397 - 10;,.
- 10- Verstößen gegen das Parteiengesetz bei der Annahme und Verbuchung von Par- teispenden beteiligt gewesen ist. Es könnte sich ferner strafschärfend auswirken, sollten dem Kläger einschlägige Straftaten aus nicht verjährter Zeit nachgewiesen werden können. Auch die Beantwortung der Frage, wie das Protokoll an die Öffentlichkeit gelangt sei, hätte für den Kläger die Gefahr einer Selbstbelastung begründet, weil seine Antwort möglicherweise Rückschlüsse auf die Echtheit des Protokolls zugelassen hätte und _ \ . der Kläger auf diese Weise gegebenenfalls die in dem Protokoll enthaltene Selbstbe- ·. lastung bestätigt hätte. Des, Weiteren war der Kläger berechtigt, auf die Frage, ob er sich am 9. März 2000 zwischen 11.00 Uhr und 17.11 Uhr dazl.i entschlossen habe, von seinem Auskunfts- verweigerungsrecht Gebrauch zu machen, nicht zu antworten. Da gegen ihn der Ver- -· dactit bestehJ, an einer Straftat des Dr. K. beteiligt zu sein, könnte der Umstand, dass sich der Kläger erst nach Kenntnis von dessen Aussage in der Pressekonferenz gegen eine Aussage vor dem Untersuchungsausschuss entschieden hat, jedenfalls mittelbar als Indiz für seine Verstrickung in etwaige Straftaten des Dr. K. dienen. _ Der Kläger war ferner berechtigt, auf die Fragen, ob er vor dem "Flick- Untersuchungsausschuss" ausgesagt habe und sich vor einer möglichen Aussage vor diesem Untersuchungsausschuss mit dem damaligen CDU-Vorsitzenden Dr. K. über seine Aussage abgestimmt habe, ob er bei staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsver- fahren in den achtziger Jahren Angaben dazu gemacht habe, ob Dr. K. von der Exi- stenz der Staatsbürgerlichen Vereinigung und der Finanzierung der CDU durch Spen- den der Staatsbürgerlichen Vereinigung gewusst habe, in welchem Zusammenhang eine mögliche Falschaussage zugunsten des Dr. K. in den achtziger Jahren mit den nun gegen den Kläger laufenden Ermittlungsverfahren stehen würden, ob Dr. K. schon in den achtziger Jahren von den Schwarzgeldkonten in Frankfurt und in der Schweiz gewußt habe und ob der Kläger Ende der siebziger Jahre daran mitgewirkt habe, die· Zusammenarbeit der CDU mit der Staatsbürgerlichen Vereinigung zu beenden, die Auskunft zu verweigern. Dass der Kläger vor dem "Flick-Untersuchungsausschuss" ausgesagt hat, -war allen Beteiligten ohnehin klar, hätte im Übrigen andernfalls durch Einsicht in die Protokolle dieses Ausschusses geklärt werden können und rechtfertigt bereits deshalb den Er- lass von Ordnungsmaßnahmen gegen den Kläger nicht. Bei Anwendung der 398 - 11 -
- 11 - Zwangsmittel des § 70 StPO ist nämlich auchzu berücksichtigen, ob gleichwertige andere, insbesondere objektive Beweismittel zur Verfügung stehen (BGH, Beschl. vom 1. Juni 1994, NJW 1994, 2839, 2841 a.E.) .. Die übrigen Fragen zielten teils ausdrücklich, teils erkennbar darauf ab,· ob der Kläger zur Verschleierung der rechtswidrigen Parteispendenpraxis der CD.U in den achtziger Jahren- eventuell mit Dr. K. abgesprochene- Falschaussagen gemacht und außer- dem an der Verwaltung der sogenannten Schwarzgeldkonten aktiv teilgenommen ha- be. Zwar wären Falschaussagen nach § 153 StGB inzwischen verjährt; bei einer m~g Hchen Bejahung der Fragen hätte der Kläger aber implizit zugeben müssen, schon damals von der rechtswidrigen Parteispendenpraxis der CDU gewusst und daran mit- gewirkt zu f1aben.Auch diese möglichen Aussagen hätte beweiskräftige Indizien für die Beteiligung qes Klägers, der bis Ende der neunziger Jahre ununterbrochen für die CDU tätig war, an den späteren Verstößen der CDU gegen die Rechenschaftspflicht ' ....... . bei der Annajlme voh Spenden geliefert, welche Gegenstand der gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren waren und teilweise noch sind und hätten sich auf ein etwaiges Strafmaß auswirken können. Entsprechendes gilt für die Fragen, ob der Kläger seine offenkundig intensiven. Kenntnisse der Parteienfinanzierung sowie des Parteienrechts Lind seiner Lückenhaf- figkeit dazu genutzt habe·, der CDU rechtliche Hinweise zu geben, und ob er Lücken im Parteiengesetz dazu verwendet habe, um gegen das Parteienrecht zu verstoßen. Soweit der Kläger hierzu gefragt wurde, ob er sich als Experte für das Parteienrecht bezeichne und in welcher Weise er die CDU bei der Formulierung der Novelle des Parteienrechts berate.n ·habe, hätte er bei einer mögli.chen Bejahung dieser Fragen fundierte Kenntnisse des Parteienrechts zugestehen müssen, die in dengegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren als Indizien für die Vorsätzlichkeit .der Untreue hätten verwendet werden können. Dabei spielt es keine Rolle, dass die vertieften Kenntnisse des Klägers über das Parteienrecht und .. die Parteienfinanzierung unter anderem durch seine 1978 publizierte "Gutachtliche ·Anschlussstellungnahme zur Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland" bekannt sind, denn das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, ist unabhängig davon, ob es um Tatsachen geht, die ohnehin bewiesen sind oder nicht. Im Übrigen dienen, wie zuvor bereits ausgeführt_ wurde, die Zwangsmittel des § 70 StPO nicht dazu, den Zeugen zu "Eingeständnissen" ohnehin bekannter oder leicht anderweitig erkennbarer Tatsachen zu zwingen, sondern dazu, Tatsachen zu ermitteln, die anders nicht oder nur schwer zu ermitteln sind. 399 - 12-
·. " - 12- Soweit der Kläger im Anschluss gefragt wurde, ob ein solches Verhalten gegen Art. 21 Abs. 2 GG und den Geist des Parteiengesetzes verstoßen habe, war diese- Frage schon deshalb unzulässig, weil der Kläger damit zur Abgabe einer Rechtsmeinung aufgefordert.wurde.· Die Zeugenvernehmung im parlamentarischen Untersuchungsver- fahren beschränkt sich ebenso wie in gerichtlichen Verfahren auf die Ermittlung von Tatsachen, welche dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (vgl. Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, S. 45). Entsprechendes gilt für die Frage, wie das Verhalten des Klägers, der nach Aussage des Zeugen M. mehrfach die Auskunft über die Herkunft von Geldern verweigert haben soll, im Zusammenhang mit dem Standesrecht des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers zu verstehen sei. Der Kläger war auch berechtigt, a}Jf die Fragen, ob er in den letzten Wochen vor sei- ner Befragun_g durch den Untersuchungsausschuss mit dem sich in Kanada aufhalten- den Waffenhändler S. Kontakt gehabt habe, mit diesem Gespräche geführt habe oder . im Spätherbst 1999 ein Schreiben vom kanadischen Anwalt von Herrn S. erhalten und an Herrn Dr. K. weitergereicht habe, in welchem Herr S. von .Herrn Dr. Kohl eine Be- stätigung dafür haben wollte, dass der Bundessicherheitsrat beim Verkauf von Pan- zern nach Saudi-Arabien 1991 unabhängig entschieden und der frühere Rüstungs- staatssekretär Pf. nicht eigenmächtig entschieden habe, die Aussage zu verweigern. Die Fragen zielten erkennbar darauf ab, ob der Kläger daran beteiligt war, die Aufklä- rung von möglichen Straftaten der Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit.von Mitgliedern der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Panzerlieferung nach Saudi-Arabien zu behindern. Der Kläger hätte daher bei einer der möglichen Antwor- ten auf diese Fragen gegen sich selbst den Anfangsverdacht einer Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB gesetzt. Der Kläger war weiterhin auch berechtigt, auf die Fragen, seit wann er für die hessi- sche und die Bundes-CDU tätig gewesen sei, wie genau man sich das Verhältnis zwi- schen Bundesschatzmeisterei, Bundesgeschäftsstelle und Generalsekretär der Bun- des-CDU vorzustellen habe, welche Aufgaben er 1967 für die hessische CDU und 1972 für die Bundes-CDU übernommen habe, wer ihm diese Aufgaben übertragen habe, wer an der jeweiligen Beschlussfassung über die Rechenschaftsberichte der hessischen und der Bundes-CDU teilgenommen habe, wer diese unterzeichnet habe und wer über die jährlichen Entlastungsbeschlüsse entschieden habe, die Auskunft zu 400 - 13-
- 13- ·' verweigern. Die Antworten auf diese- wenn auch teilweise sehr allgemeinen- Fragen wären möglicherweise geeignet gewesen, Aufschluss über die Stellung, Bedeutung und Aufgaben des Klägers im System derer, die sich um die Finanzen der CDU ge- kümmert haben, zu geben und somit seine Verstrickung in das Spendensystem zu offenbaren. Dies wi~derum könnte als Mosaikstein _in der Beweisführung in den staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger genutzt werden (vgl. Beschluss des LG Berlin vom 14. September 2000, - 353 Qs 58/00 -). Der Kläger war ferner berechtigt, auf die Frage, was es mit dem besonderen Konto auf sich habe, aus dem die Gehälter des G~neralsekretärs und des Hauptabteilungsleiters · der CDU gezahlt wurden und auf welches die Bundesgeschäftsstelle der CDU keinen ·, Einblick hatte, die Auskunft zu verweigern. Auch wenn dieses Konto tatsächlich nicht zur Verwaltung von nicht ordnungsgemäß verbuchten Parteispenden genutztworden _sein sollte, sg war dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Vernehmung des Klägers noch nicht ersichtlich; andernfalls wäre die Frage in dieser Form kaum gestellt worden. Da- her hätte eine der möglichen Antworten auf diese Frage durchaus lauten können, dass auch über dieses Konto sogenannte _Schwarzgelder geflossen seien. Mit dieser mögli- chen Aussage hätte sich der Kläger erneutder Mitwisserschaft von Transaktionen bezichtigt, wie sie bereits zur Eröffnung von Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt hatten. Entsprechendes gilt für die Fragen nach dem Eingang der Parteispende der Eheleute E. und nach weiteren Parteispenden dieser Personen. Zwar war die Spende der Ehe- leute E. nach Aussage des Zeugen T. vom 23. März 2000 ordnungsgemäß im Re- chens~haftsbericht der CDU für 1998 aufgeführt worden. Aufgrund von Presseberich- ten, in denen der damalige Schatzmeister der Bundes-CDU W. dahingehend zitiert wurde, dass die Spende zunächst auf eines der Schwarzgeldkonten eingezahlt worden sei ("Die Weit", 9. März 2000: "E.-Spende floss auf Schwarzgeldkonto"), bestanden zum Zeitpunkt _der Vernehmung des Klägers durch den Untersuchungsausschuss al- lerdings Zweifel an dieser Version, so dass eine denkbare Antwort des Klägers auf diese Frage -durchaus hätte lauten können, dass auch diese Spende nicht ordnungs- gemäß im Rechenschaftsbericht aufgetaucht sei, wodurch der Kläger sich ~iederum selbst belastet hätte. Die Frage nach weiteren Parteispenden der Eheleute E. impli- zierte bereits, da solche zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht bekannt waren, dass es sich dabei um Spenden handeln könnte, die im Rechenschaftsbericht der CDU nicht 401 - 14-
- 14- ordnungsgemäß ~ufgeführt worden seien, so dass der Kläger sich bei einer möglichen bejahenden Antwort auf diese Frage erneut einer weiteren Mitwirkung bei einem Ver- stoß gegen das Parteiengesetz hätte bezichtigen könnE1n. Gleiches gilt für die.am 23. März 2000 gestellte Frage nach einer Überweisung ~on 1,15 Mio. DM von der CDU-Bundestagsfraktion an die BundesparteL Dieser Vorgang ist zwar nicht strafbar. Wiederum hätte eine mögliche Antwort des Klägers auf diese_ Frage aber lauten können, dass dieser Betrag im Rechenschaftsbericht der CDU nicht ordnungsgemäß aufgeführt worden sei, so dass der Kläger ein Indiz einer weiteren . . Untreuehandlung zu Lasten der CDU gegen sich selbst geliefert hätte . Unerheblich ist es, ob die vorgenannten Sachverhalte bereits Gegenstand der Ermitt- lungsverfahren gegen den Kläger waren. Selbst wenn dies nicht der Fall war, hätte der j Kläger sich b_ei den oben genannten möglichen Antworten in einer Weise selbst bela- stet, welche den Anfangsverdacht weiterer Untreuehandlungen begründet hätte und daher zur Eröffnung weüerer Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hätte führen ·können. Unbeantwortet bleiben durfte auch die Frage zur Übergabe der 100.000 DM-Spende des Waffenhändlers S. an Herrn Sch. oder Frau B .. Erneut hätte der ~Iäger bei einer Beantwortung der Frage möglicherweise intime Kenntnisse über das Vorgehen von C~U-Funktionären bei der Annahme und Weiterleitung nicht ordnungsgemäß verbuch- ter Spenden offenbaren und dadurch ein weiteres Indiz für seine Verstrickung in die- ses System liefern müssen. Die Verweigerung der Auskunft auf die F~age, ob der Kläger das Mandat von Herrn L..-K. sofort nach dessen Interview mit der FAZ niedergelegt hat, ist, wie der Prozess- bevollmächtigte des Klägers .in der Vernehmung bereits beanstandet hat, bereits . . . schon §53 Abs. 1 Nr. 3 StPO berechtigt. Denn die Frage, ob dieser Umstand zutrifft, läßt sich nicht unterscheiden von derjenigen, ob die FAZ den Kläger insoweit richtig wiedergegeben habe. Für seinen ehemali~en Mandanten kann diese Auskunft ln- dizwirkung haben, so dass der Schutz des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit greifen . muss. Ob daneben auch insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO bestand, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. 402 - 15-
- 15- Beweiskräftige Indizien für den Untreuevorsatz des Klägers und seine frühzeitige Verstrickung in eine rechtswidrigePraxisder CDU im Umgang mit Parteispenden hätten möglicherweise auch die Antworten auf die Fragen geliefert, ob der Kläger in · der :Presse korrekt qahingehend zitiert worden sei, dass ihm schon seit 20 Jahren klar sei, dass die Spendenpraxis der CDU illegalsei, dass er in der Nach-Adenauerzeit "alles für die Partei getan" habe, der' "Mann für Alles", auch die "Drecksarbeit", gewe- sen seien und schon bei der Bestandsaufnahme 1967 in Hessen Tatsachen .. unterm Deckel" geblieben sein, die "helles Entsetzen" hätten auslösen könne_n. Nicht zu beantworten waren auch die Fragen, ob und zu welchem Zweck der Kläger in Liechtenstein die Stiftung Norfolk gegründet habe, und wer bei dieser 'Stiftung verfü.:. (j gungsberechtigt gewesen sei. Da die Führung von Liechtensteiner und Schweizer Konten derCDU Gegenstand des Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgeeicht Wiesbaden gegen den Kläger war (vgl. Durchsuchungsbeschluss des AG Wiesbaden vom 18. Januar 2000) und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stiftung Norfolk als Organisation im Spendensystem der CDU eine Rolle gespielt hat, hätte der Kläger bei Beantwortung dieser Fragen möglicherweise seine Verstrickung in dieses System offenbaren müssen. Unbeantwortet bleiben durften auch die Fragen nach Gesprächen des Klägers mit Vertretern der CDU über mögliche Regressansprüche und ob der Kläger ein Ver- mächtnis zugunsten der CDU verfügt habe oder dies zu tun beabsichtige. Mögliche bejahende AntV1forten des Klägers hätten Hinwe!se darauf geben können, dass der Kläger sich selbst einer Verfehlung zu Lasten der CDU bewusst war, für die er die CDU nun finanziell entschädigen müsse; dies hätte ,einen weiteren Mosaikstein in der Beweiskette gegen den Kläger in den gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren lie- fern können. ·Die Fragen nach der Herkunft von vier sechsstelligen Geldbeträgen, die in den CDU- Rechenschaftsberichten in den Jahren 1986 und 1987 unter .. sonstige Einnahmen" verbucht waren, hätten den Kläger erneut möglicherweise in die Lage gebracht, ihn belastendes "Herrschaftswissen" über die Verfahrensweise innerhalb der CDU mit nicht ordnungsgemäß verbuchten Parteispenden offenbaren zu müssen. 403 - 16-
- 16- Der ~Iäger war schließlich auch berechtigt, auf die verschiedenen Fragen nach den Motiven für seine Entscheidung, vor dem 1. Untersuchungsausschuss die Auskunft zu verweigern, nicht zu antworten. Diese Fragen wurden unter dem Aspekt gestellt: dass der Kläger in den Wochen zuvor .verschiedentlich Journalisten Auskünfte gegeben hatte, welche die gleichen Sachverhalte wie die im Untersuchungsausschuss gestell- ten Fragen betrafen. Beruft sich ein Zeuge auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO, so beschränkt sich das Untersuchungsrecht auf die Feststellung, ob das - Auskunftsverweigerungsrecht eingreift, gegebenenfalls ausreichend glaubhaft ge- macht worden ist(§ 56 StPO). Ist dies. der Fall, so verbieten sich alleweiteren Fragen . ' zu Motiven oder Dauer der AuskunftsverWeigerung. f Ei.ner weiteren Glaubhaftmachtung der Tatsachen, auf die der Kläger sein Auskunfts- (\_ ·......:.. ::-; verweigerungsrecht stützt (§ 56 SJPO), bedurfte es vorliegend nicht. ·Das Mandats_verhältnis mit Herrn L.-K. war dem 1. Untersuchungsausschuss ohnehin bekannt..[)as Landgericht Berlin hat im Beschluss vom 14. September 2000 (Gz. 503 Qs 58/00) betreffend das Verfahren des Zeugen T. zur Frag~ der Glaubhaftmachung zutreffend aUsgeführt: " ... Gegenstand der Glaubhaftmachung sind die zur Zeugnisverweigerung be- rechtigenden Tatsachen nur, soweit diese nicht offenkundig sind (BGHSt 28, 240, 258). Das anhängige Ermittlungsverfahren gegen den [Zeugen T.] war dem Untersuchungsa-usschuss aber ~ekannt. Ihm lagen sogar die diesbezügli- chen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Sonn vor ... Weitere Tatsachen brauchte der [Zeuge T.] zur Glaubhaftmachung aber (1.' nicht zu.offenbaren, da er dadurch Bew~ismittel gegen sich _selbst schaffen (BGH [, Beschluss vom 21. August 1985- 1 BjS 280/81 -4-3 StB 15/85 -,] StV 1986, 282; [BGH, Beschluss v0m 7. Mai 1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, StV] 1987, 328, 329) und so letztlich de~ durch§ 55· StPO gewährte und verfas- sungsrechtlich gebotene Schutz vor strafrechtlich relevanter Selbstbelastung unterlaufen würde". Dem 1. Untersuchungsausschuss lagen am· 23. März 2000 auch die den Kläger betref- fenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Sonn vor; diejenigen der Staatsan- waltschaft Wiesb;:~den hatte er bereits angefordert. Der Kläger übergab dem 1. ·Unter- suchungsausschuss ferner Ablichtungen von den Durchsuchungsbeschlüssen der Amtsgerichte Wiesbaden und Bonn sowie weitere schriftliche Erklärungen. -· 404 - 17-