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- 10- · Die durch die Aussage des Antragsgegners eingeräumte Übergabe von Geldmitteln von der CDU-Bundestagsfraktion an die Bundespartei der CDU stellt einen Vorgang dar, der fur den . Untersuchungsausschuss den Verdacht einer Verletzung der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. l Parteiengesetz nahelegt, nach der Spenden von Parlamentsfraktionen an Parteien unzulässig sind. Insofern bestehen hier konkrete Anhaltspunkte einer Verletzung von Be- stimmungen des Parteiengesetzes und damit einer Verletzung der Verpflichtung zur öffentli- chen Rechenschaftslegung über die Herkunft und Verwendung der Mittel einer politischen Partei, die nach Abschnitt IV. des Untersuchungsauftrages (Anlage 10) eine Verpflichtung- des Untersuchungsausschusses zur Aufklärung auslöst. Der darüber hinaus in der Erklärung des Antragsgegners unter .Ziffer 9 beschriebene Vorgang der Millionenspende der Eheleute Karl und Ingrid Ehlerding ist durch den Untersuchungsaus- schuss im Hinblick auf die Abschnitte I. und III. des Untersuchungsauftrags näher zu erfor- ' sehen. Die Spende in Höhe von 3,3 Millionen DM und die Gewä.h~ng eines zinslosen Darle- hens in Höhe von 2,5 7 Millionen DM durch die Eheleute Ehlerding stehen in unmittelbarem I zeitlichen Zusammenhang mit dem· Verkauf von. bundeseigenen Eisenbahnerwohnungen an den von der Famili~ Ehlerding getragenen Immobilienkonzern WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG, obwohl ein japanischer Investor eine um etwa 1 Milliarde DM höhere Kauf- . summe für die Eisenbahnerniohimngen geboten hatte. Es sind somit ohne weiteres tatsächli- che Anhaltspunkte erkennbar, die eine Untersuchung des Vorganges im Hinblick auf die Zif-· · fern I. und III. des Untersuchungsauftrages verlangen. c. Der Antragsgegner kann zu dem Beweisthema auch zentrale Aussagen machen. In seiner in der 12. öffentlichen Sitzung des 1: Untersuchungsausschusses am 23. März 2000 verlesenen Erklärung (Anlage 11) räumte der Antragsgegner unter Ziffer 6 ein, dass ihm von der CDU-Bundestagsfraktion Gelder übergeben worden sind, die zum Teil als "Sonstige Ein- nahmen" bei der Bundespartei verbucht und zum Teil als Barmittel verwendet worden seien. Da die Fraktionsgelder nach eigenen Angaben des Antragsgegners an ihn persönlich überge-. ben worden sind, ist der Antragsgegner als unerlässlicher Zeuge zur Aufklärung der Umstän- de dieses Geldtransfers anzusehen. Auch im Hinblick auf die Millionenspende der Eheleute Ehlerding hat der Antragsgegner originäre Kenntnisse zu diesem Spendenvorgang, die - außer den Eheleuten Ehlerding - sonst niemand haben kann. Der Antragsgegner selbst hat mit Herrn Ehlerding nach eigenen Anga- ben über die Möglichkeit einer Spende fur die CDU gesprochen (vgl Anlage 11, S 3). 415
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- 11 - D. Der Ausschuss benötigt die Aussagen des Antragsgegners auch zwingend, um seinem Unter- . suchungsauftrag nachzukommen: Da die Fraktionsgelder an den Antragsgegner persönlich übergeben vmrden, kann auch nur dieser originäre Aussagen zu den Umständen dieser Über-· gabe machen. Diese Angaben werden durch den Untersuchungsausschuss dringend benötigt, um Licht in das Dunkel dieses Vorganges zu bringen. Die näheren Umstände des Gesprächs des Antragsgegners mit Herrn Ehlerding und etwaige weitere Kontakte des Antragsgegners mit den Eheleuten Ehlerding sind für die Aufklärung dieses Sachverhaltskomplexes ebenfalls unerlässlich, da der A~sschuss nicht einseitig auf eine Vernehmung der Eheleute Ehlerding zu diesem Vorgang verwiesen werden kann, sondern die Aussage des Antragsgegners gerade benötigt, um eine mögliche Aussage der Eheleute Ehler- ding vor dem Untersuchungsausschuss richtig bewerten zu· können. Weitere Zeugen zu die- sem Themenkomplex gibt es nicht. . E. Der Antragsgegner hat "ohne gesetzlichen Grund" das Zeugnis zu den ihm durch den Aus-· schuss gestellten Fragen im Zusammenhang mit den Komplexen "Fraktionsgelder" und "Mil~ lianenspende Ehlerding" verweigert(§ 70 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach den Vorschriften des 6. Abschnitts der StPO in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 GG ist jeder, der als Zeuge vor einen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages geladen ist, verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig die in seinem Wissen stehenden untersuchungsrelevanten Tatsachen zu bekunden, sofern er nicht ausnahmsweise ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen kann. 1.    Ein umfassendes, ·allgemeines Schweigerecht durch analoge Anwendung des § 13 6 · Abs. 1 Satz 2 StPO steht dem Antragsgegner nicht zu, weil er sich nicht in einer dem Beschuldigten in einem Strafverfahren vergleichbaren Situation befindet und deshalb -nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ständiger Praxis der bis-· herigen Untersuchungsausschüsse die Anwendung der für . einen Beschuldigten im Strafverfahren geltenden Vorschriften hier nicht in Betracht kommt. Nach übereinstimmenden Regelungen, die - verbindlich oder auch nur als faktisch be- folgte Empfehlungen - in einigen Bundesländern und regelmäßig auch in Untersu- chungsausschüssen des Deutschen Bundestages zugrunde gelegt werden, wird die An- 416
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- 12- wendung di·eser Vorschriften nämlich lediglich dann in Betracht gezogen~ wenn der Untersuchungsausschuss einer Person die Stellung .eines "Betroffenen" zuerkannt ~at (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Untei-suchungsausschussgeset~-Bayern; § 15 Abs. 1 S~tz 1 Untersuchungsausschussgesetz-Rheinland-Pfalz; §.54 Abs.- 1 Nr: 2 Landtagsgesetz- Saarland; § 15 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungsausschussgesetz-Thüringen; Nr. VII Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 der Empfehlungen der Konferenz der Präsidenten ·der Deutschen· Länderparlamente vom 4. Mai 1961; § 20 Abs. 1, Satz 1 des MustergesetzentWurfs der ~     .                              . Präsidenten der Deutschen Länderparlamente <1972>; .§ 18 Abs. 1 Nr: 4 der sog. iPA- - Regeln). Einschlägig ist hier§ 18 der sog. IPA-Reseln (J?T-Drucksache V/4209; Anlage 12), auf deren Grundlage die Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages regelmäß.ig . ·arbeiten und. deren Anwendung auch.fur· den.1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahl-·       !( periode  am·i  Dezember 1999 (BI-Drucksache 14/213.9, Anlage 8) unter Ziffer IV. des ursprünglichen Einsetzungsantrages }:>eschlossen wurde. Danach kann einer Person die Stellung eines .Betroffenen nur dann Z:ilerkannt werden, wenn sich die parlamentarische . Untersuchung ausschließlich oder überwiegend gegen sie richtet .. Das Erfordernis der Anerkennung der Betroffenen-Stellung fur eine mögliche Übertra- gung der fur einen Beschuldigt~n im 'Strafverfahren geltenden Vorschdften auf das parlamentadsche Untersuchungsverfahren hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13: September 1993 (Az. 2 BvR 1666/93, 2 BvR ·1667/93, veröffentlicht in: NVwZ 1994, S. 54 ff, S. 56, Anlage 13) ausdrücklich bestätigt. .            ' D.em entspricht auch die ständige Praxis der Untersuchungsausschüsse des Deutschen (( Bundestages: In zwei Untersuchungsverfahren vergangener Wahlperioden wurde eme sinngemäße Anwendung des§ 136 StPO diskutiert bzw. ·einzelnen Zeugen zugebilligt (vgl.' Bericht des 2. Untersuchungsausschusses der 13. Wahlperiode [,,DDR-Vermögen"],. Bundes- tags-Drucksache 13/10900, S. 71 [Anlage 14]; Bericht des 1. Untersuchungsausschus- ses der 10. Wahlperiode [,,Flick"], BT-Drucksache '1 0/5079, S. 7 [Anlage 15]). In beiden Untersuchungsausschüssen ging man ausdrücklich aber nur dann von einer möglichen sinngemäßen Anwendung des § 136 StPO aus, wenn aufgrund vsm Sachver- .         . . haltsidentität mit laufenden Ermittlungsverfahren dem Zeugen zumindest mat~riell der Status eines "Betroffenen" einzuräumen war. 417
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- 13 - Genau daraufbezieht sich auch die im Bericht des "Flick"-Untersuchungsausschusses in -     I                          .                ..  , Bezug genommene Empfehlung der Konferenz der Präsidenten der deutschen Länder- parlamente vom 4. Mai 1961, die sich fur eine analoge Anwendung des§ 136 St]?O aus- spricht, ,;wenn bereits der Untersuchungsauftrag erkennen lässt, dass sich die Untersu- chung gegen eine bestimmte Person richtet und fur einen Betroffenen strafähnliche Fol-· gen haben kann" (vgl. dazu die Erläuterungen zu diesen Empfehlungen, abg_edruckt in: Recht und Organisation der Parlamente, hrsg. im Auftrage der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft von _Wolfgang Burhenne und Stefani .Wolfgarten, 4. Band,             S. 23.10.05 ff., S. 23.10.12, Anlage 16). Ob ·diese Voraussetzungen vorliegen, soll aber· auch nach dieser Empfehlung allein der Untersuchungsausschuss entscheiden.· Auch der 2. Untersuchungsausschuss der 13. Wahlperiode hat die Anwendungder Vor- schrift lediglich ul)ter dem Gesichtspunkt der Anerke~nung des Betroffenenstatus in Betracht gezogen: Dem dortigen Zeugen Manfred Seidel o/Urde allerdings - obwohl zum Zeitpunkt der parlameptaiischen Untersuchung sieben Ermittlungsverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im und für den Bereich ,;Kommerzielle Ko- ordinierung" anhängig war~n - der Status eines "Betroffenen" aufgrund der "Viel- schichtigkeit des Untersuchungsauftrags" ausdrücklich nicht zuerkannt (vgl. BT- . Drucksacfie 13/10900, S. 70 f., Anlag·e 14) . . Auch dem Antragsgegner steht eine solche Stellung als "Betroffener~' weder forme/lzu, weil eine entsprechende Feststellung durch den Untersuchungsausschuss nicht erfolgt ist (vgl. § 18 Abs. 2 der IPA-Regeln), noch steht. sie ihm materiell zu, weil es sich bei~ . Antragsgegner nicht um ejne Person. handelt, bei der "sich. aus dem Untersuchungsauf- trag oder aus dem Verlauf der Untersuchung ergibt, dass die Untersuchung sich- aus- schließlich oder ganz überwiegend gegen sie richtet" (vgl.. § 18 Abs. 1 Nr. 4 der IP A- .- Regeln). Von der erforderli eben Sachverhaltsidentität des Untersuchungsauftrages mit dem staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner kann im vor- liegenden Fall keine Rede sein: Der Untersuchungsauftrag ist weder ausschließlich noch übenviegend daraufhin ausgerichtet, mögliches strafbares oder ordnungswidriges Ver~ halten des Antragsgegners zu erkunden. Der Antragsgegner soll vielmehr allein in - wichtigen - Teilbereichen des Untersuchungsauftrages dazu beitragen,. Licht in das Dunkel der zu untersuchenden Vorgänge zu bringen. 418
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... - 1.4- I Selbst für den hypothetischen Fall, dass man dem Antragsgegner den "Betroffenen- Status" zuerkennen würde, bestehen zudem noch erhebliche Zweifel daran, ob dies überhaupt ~u einer sinngemäßen Anwendung des § 136 StPO fuhren wü.rde. Denn nach § 18 Abs. 3 Satz 2 .der IPA-Regeln -hätte die Zuerkennung der "Betroffenen-Stellung" allein zur F.olge, dass sein Aussageverweigerungsrecht dem· eines Zeugen im Strafver- fahren entspricht, was jedoch nicht. einer Behandlung analog der Stellung eines B.e- schuldigten im Strafverfahren   bedeut~t. , Daraus ergibt sich, dass sich ein- Betroffener grundsätzlich nur dann; wenn die Voraus:.. setzungen des § 55 StPO vorliegen, d.h. eine Strafverfolgung in gleicher oder anderer Sacheaufgrund der Aussage im Ausschuss droht oder ein solches Verfahren bereits an- hängig ist, auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen können soll. Es zeigt sich, dass selbst fur einen Zeugen, dem materiell die Rechtsstellung .eines ,,Be- ·  ( . troffenen" im Sinne der IPA-R~geln zusteht, die Anwendung der allgerneinen Regelung ~um Auskunftsverweigerungsrechf in § 55 .StPO regelmäßig als ausreichend angesehen · wird. Darüber hinaus passt die Regelung des .§ 136 StPO schon grundsätzlich nicht in den · .                  .                              ,       . Sinn- und Zweckzusammenhang des Untersuchungsverfahrens; eine verfassungsrechtli- che Notwendigkeit der umfassenden Übertragung derRechtsstellung des Beschuldigten im Strafverfahren auf einen Z~ugen · iJ;n parlamentarischen Untersuchungsverfahren ist zudem nicht ersichtlich. . Die mit § 136 StPO verbundene generelle Einlassungsfreiheit und insbesondere die '. Entbindung des Beschuldigten von der·Wahrheitspflicht ist mit dem parlamentarischen           jl Untersuchungsverfahren nicht _zu vereinbaren. Um dem .verfassungsrechtlich. verbürgten Nemo-tenetur-Prinzip gerecht zu werden, . reicht die Anwendung der konkreten Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte der StPO (insbesondere .§ 55 StP.O) in aller Regel - vor allem aber auch im vorliegenden \ Fall - völlig aus. Aus der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, den Betroffenen von einem Zwang zü Selbstbezichtigungen zu befreien, wird zwar vereinzelt in der juristischen Literatur ge- schlossen, dass die Rechte des strafrechtlich Beschuldigten, vo~ allem also die durch § 13 6 StPO begründete allgemeine Einlassungsfreiheit des Beschuldigten und seine Entbindung von der Wahrheitspflicht, auch auf den Zeugen im parlamentarischen Un- tersuchungsverfahren ange\vendet werden könnten. 419
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- 15 - Eine uneingeschränkte Übertragung dieser Rechtsstellung des Beschuldigten im Straf- · verfa~ren  auf Zeugen in einer parlamentarischen Untersuchung ist jedoch nicht zulässig (vgl. etwa: Di Fabio, Udo, Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, 1988, S. 4? ff.; Stern, Staatsrecht, Barid-.II, S. 106; Pabel, NJW 2000, S. 788, 790; Groß, DVBI. 1971, S. 638, 639 f.; Partsch, Gutachten für den45. Deutschen Juri~ten- · __, tag, Verhandlungen, Band I, S. 111 ff. und 209 ff.; Zeh, DÖV 1988, S. 701, 705 f.). Die durch Art 44 Abs. 2 Satz 1 GG geforderte "sinngemäße" Anwendung der strafpro- zessualen Regeln bedeutet vor allem, dass Beweiserhebungsrechte und Gegenrechte in den Sinn- und Zweckzusammenhang des l.Jntersuchungsverfahrens passeJ!. müssen. Ob dem Betroffenen_ 'im Untersuchungsverfahren ein Aussageverweigerungs- oder gar ein -                                              . allgemeines. Schweigerecht zusteht, hängt deshalb dav~n ab, aus welche!? Gründen die strafprozessualen Regeln dieses Gegel}recht zulassen und ob diese Gründe im Untersu- chungsverfahren ebenso gegeben sind. Das strafprozessuale Auskunftsverweigerungsrecht stellt angesichts des hohen Stellen-. wertsder Zeugenaussage im Erkenntnisverfahren einen Aufklärungsverzicht des Staates dar, der nur n:it der: unmittelbar drohenden Verschlechterurig der Rechtsstellung des Be-. 'schuldigten zu rechtfertigen ist. Nicht mit dieser rechtsstaatliehen Notwendigkeit ve\- gleichbat ist jedoch der Fall, dass im     parl~mentarischen U11~ersuchungsverfahren     der Betroffene durch die Aussage Rechtsnachteile angesichts der Publizität des Verfahrens · erleidet (so ausdrücklich etwa: Di Fabio, Udo, Rechtsschutz im parlamentarischen Un- .                                            .        .                               . tersüchungsverfahren, 19~8, S. 48; vg!." auch: Pabel, NJW 2000, ·s. 788, 790). Nicht dre individuelle Verantwortlichkeit . eines .  EinZelnen,. sondern die ..  politische Aufklärung ei- nes Sachverhaltes ist Ziel einer parlamentarischen Untersuchung. Anders als im Straf- verfahren ist das parlamentarische Untersuchungsverfahren eben nicht auf die Aufklä- rung von Vorwürfen gegen einen oder mehrere Beschuldigte ausgerichtet.. Die mit § 136 StPO verbundene generelle Einlassungsfreihei~ und insbesondere die Entbindung des Beschuldigten von der Wahrheitspflicht könnte mit dem parlamentari- schen Untersuchungsverfahren deshalb allenfalls in besonderen Einzelfallen zu verein- baren sein; nämlich nur dann, wenn es sich um 'eine parlamentarische Untersuchung mit personell bestimmtem Ermittlungszweck handelt, also etwa dann, wenn d.em Ausschuss aufgegeben würde zu ermitteln, ob bestimmte. namentlich bezeichnete Personen st~af­ bare Handlungen begangen haben (vgl. BGHSt 17, 128, 129) .. 420
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- 16- Nur in einem solchen Fall wäre die Verfahrensstellung eines Zeugen mit der eines Be- schuldigten in einem Strafverfahren überhaupt vergleichbar. Dies i.st .hier jedoch hin-. sichtlich des Antragsgegners -wie oben ausführlich erörtert - eindeutig nicht der F·all. Die Anerkennung eines allgerneinen Schweigerechts einer Auskunftsperson im parla- mentarischen Untersuchungsverfahren analog § 136 StPO ist hier somit nicht zulässig und darüber hinaus auch nicht notwendig; weil. das Nemo-tenetur-Prinzip durch das spezielle Auskunftsverweigerungsrecht des§ 55 StPO ausreichend geschützt wird. 2.    Dem Antragsgegner steht weiterhin kein generelles Schweigerecht aus § 55. StPO zu,. obwohl er sich hilfsweise auch darauf beruft (vgl. Stenographisches Protokoll der· 12. Sitzung, Anlage 4, Seite 16). § 55 StPO gibt dem . Zeugen \ . grundsätzlich das Recht,  die Auskunft auf  einzelne Fragen zu verweigern, jedoch w~rd in Rechtsprechung und Literatur zum Teil angenommen, ·dass sich· in Ausnahmefällen das Auskunftsverweigerungsrecht zu einem generellen 1                       •                              : Schweigerecht verdicpten kann, wenn die ·Strafverfolgungsgefahr durchgehend bei der I ·Behandlung des Vernehmungsthemas besteht ·(vgl. hierzu etwa: BGHSt 10, 104, 105, UnterBezugnahme aufRGSt2, 305; BGHSt 27, 139, 143). Dann, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit seinem mögli- cherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalte.n in derart   eng~m  Zusammenhang .                       . : steht, das.s nichts übrig bleibt, was er ohne die. Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungs~idrigkeit aussagen könnte (vgl. BGH, -StV 1987, S. 328), wird        ( eine solche Verdichtung des Auskunftsverweigerungsrechts aus § 55 StPO zu einem umfas·senden Schweigerecht angenommen. Dies soll insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein Teilstück in einem "mosaikarti-· gen Beweisgebäude" betref~en und die demzufolge(mittelbar) zu einer Belastung des Zeugen beitragen können (vgl. ·BGH, StV 1987, 328 [329], BGH, wistra 1988, 358; BGH, NJW 1989, 2703, BGH, NJW 1994, 2839). Hier ist also nach der einschlägigen Rechtsprechung in Rechnung zu stellen, ob die ge- samte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit sei!lem möglicherweise strafba- ren oder ordnungswidrigen Verhalten in derart engem Zusammenhang steht, dass nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord- nungswidrigkeit aussagen könnte. 421
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- 17"'" . Für den hier zu beurteilenden Fall der Befragung des Antragsgegners kann eine solche . Verdichtung des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO jedoch nicht ange- nommen werden: Vor allem der weite Umfang des 1.Jntersuchungsauftrages, ·der sich . nicht auf ein eventuelles (strafre.chtlich relevantes) Fehlverhalten des Antragsgegners · bezieht, spricht gegen eine solche Verdichtung. Es sind im Lichte dieses Untersu- chungsauftrages ohne weiteres Fragen vorstellbar, deren wahrheitsgemäße Beaptwor- tung in keiner Weise die in §55 Ahs.l StPO näher umschriebenen Gefahren nach sich ziehen. Einige dieser Fragen wurden dem· Antragsgegner auch in der 14. öffentlichen Sitzung des Ausschusses am 6. April 2000 durch den Vorsitzenden und Mitglieder des Aus- ..    schusses gestellt (vgl. S. 5 bis 8 dieses Schriftsatzes). Diese Fragen bezogen sich vor allem auf die oben bereits ausfuhrlieh dargestellten Sachverhaltskomplexe ·;,Fraktions- gelder" und "Millionenspende Ehl erd1ng''. Im Rahmendieser beiden Sachverhaltskom- plexe ist die Gefahr der Selbstbelastu~g nach §.55 StPO durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung durch den Antragsgegner         schlechte~dings nicht vorstellbar, jedenfall~ wurde eine solche Gefahr durch den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht im Sinne des § 56 StPO.                                 '.. . i                        ' ·In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, ciass gegen den Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft Bonn gefuhrt wird und auf das der Antragsgegner sein umfassendes .. Schweigerecht vor ~lern stützt, wird ausschließlich ·wegen de~ Verdachts der Beihilfe· zur Untreue nach § 266 StGB ermittelt. Es wird im Rahmen dieses Verfahrens offen-' sichtlich versucht zu klären, ob der Antragsgegner möglicherweise Beihilfe geleistet hat· zu einer möglichen Untreuehandlung des Dr. Helmut Kohl, der dadurch, dass er fur die. · CDU bestimmte Spendengelder in ein geheimes Anderkontensystem der Partei einspei- ste, so dass diese nicht in den Rechenschaftsberichten aufgeführt waren; das Vermögen der CDU im Hinblick auf mögliche Strafgelder nach § 23 a Abs. 1 Parteiengesetz ge- fährdet haben könnte. Insofern sind sämtliche Fragen, die von Dr. Kohl akquirierte und sonstige Spendengel- der betreffen, die nicht Eingang in die Rechenschaftsberichte der Partei gefunden haben, · ohne weiteres vom Schutz des § 55 StPO umfasst. Fragen, die diesen       Themen~omplex betreffen, wurden deshalb vom Ausschuss an den Zeugen auch überhaupt ·nicht gerich- tet. Dies zeigt einmal mehr, mit welcher Umsicht der Ausschuss dem verfassungsrecht~ lieh verbürgten Nemo-tenetur-Grundsatz Rechnung trägt. 422
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- 18- Die Fragen zu den Fraktionsgeldern und zu der Millionenspende der Eheleute Ehlerding beiiihren diesen .   Bereich  möglicher . staatsanwaltschaftlieber. Ermittlungen wegen . . Straf- .taten des Antragsgegners aber gerade nicht. Die Gelder, um die es in beiden Sachver- .. haltskomplexen geht, haben - dies hat auch. der Antragsgegner ausdiiic~lich erklärt·- sämtlich in die Rechenschaftsberichte der Partei Eingang gefunden. Eine Untreuehand- 1 lung, zu der der Antragsgegner möglicherweise Beihilfe geleistet haben könnte, ist inso- . fern für die beiden befragten Komplexe nicht erkennbar. Auch andere strafrechtliche Vorwürfe sind in diesem Zusammenhang nicht vorstellbar; jedenfalls wurde. dies durch den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Bei derVerdichtung.des §.55 StPO zu einem allgemeinen Schweigerecht handelt es sich           . (( daiiiber hinaus um eine Erweiterung des Regelungsbereichs der Norm mit ausdrückli- chem Ausnahmecharakter, die, nur dann eingreifen kann, wenn dem Ausschuss gegen- über durch Darlegung von Tatsachen glaubhaft gemach{ wird, dass im Rahmen des Untersuchungsauftrages keine Fragen an den Zeugen vorstellbar sind, die nicht unmit- telbar oder mittelbar .bei wahrheitsgemäßer Beant:wortung den Zeugen in die Gefahr der Strafverfolgung bringen. Nach der R,echtsprechung des BGH hat auch im Strafverfahren ein Zeuge grundsätzlich erst einmal jede einzelne an ihn gestellte Frage unter dem Gesichtspunkt zu pliifen, ob ihre Beantwortung tatsächlich eine in § 55. Abs. 1 StPO .näher umschriebene Gefahr _nach sich ziehen kann (vgl. etwa: BGH, NJW 1989, S. 2703). Diese Bemühung muss _ auch einem Zeugen, vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss - gerade                   ;( wenn er durch einen    Zeu~enbeistand   während der gesamten Befragung anwaltlieh be- raten ist - abverlangt werden können. Zur Begründung seiner umfassenden Zeugnisverweiger:ung hat der Zeuge auch keinerlei weitere Tatsachen vorgetragen, aus denen der. Ausschuss .die Möglichkeit hätte schlie- ßen können, dass sich der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Beantwortung sämtlicher fur den Untersuch.ungsauftrag relevanter Fragen in die Gefahr einer straf- oder ordnungs- rechtlichen Verfolgung begeben würde. Der Ausschuss konnte auch nicht erkennen, dass· sich der Zeuge in .einer Lage befindet, aus der sich eine solche Gefahr ohne weite- ren Sachvortrag ableiten ließe. 423
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- 19- All dies zeigt, dass .eine Verdichtung des Auskunftsverweigerungsrecht.s des Antrags- gegners gemäß § 55 StPO bei der -Beantwortung bestimmter Einzelfragen zu einem all- gemeinen Schweigerecht nach der einsc?lägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. Dem Antragsgegner steht ein Auskunftsverweigerungsr~cht nach§ 55 StPO daher nur im Hinblick auf die Beantwortung konkreter Einzelfragen zu. 3.        Verbleibt für den Antragsgegner somit allein das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO im Hi~blick auf die Beantwortung konkreterEinzelfragen, so hätte er bei den ihm gestellten Frageh zu den Sachverhaltskomplexen "Fraktionsgelder" und ,,Millionen- spende Ehlerding" nach sinngemäßer Anwendung des § 56 StPO glaubhaft machen .' ( müssen, dass eine wahrheitsgemäße Beantwortu~g ger!ide dieser Fragen ihn einer Ver-. folgungsgefahr im Sinne des§ 55 StPO aussetzen würde. Auch im .parlamentarischen Untersuchungsverfahren kann auf die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr nicht verzichtet werden, weil ansonsten die missbräuchliche In- . anspruchnahme des Verweigerungsrechts _überhan:d nehmen könnte und dadurch die Sachaufklärung nachhaltig gefährdet würde. Der Ant-ragsgegner hätte somit ein nach · .. den Umständen .hinreichendes Maß an Wahrscheinlichkeit qartun musseri; dass eine wahrheitsgemäße Beantwortlmg der Fragen zu deri zwei ausgewählten Sachverhalts- . komplexen ihn einer Verfolgungsgefahr a1;1ssetzt (vgl. BGHSt 21, S. 334, 350). Dem ist der Antragsgegner - trotz mehrfacher Hinweise des Vorsitzenden auf die Erfor- '                            . .     . derlichkeit der Glaubhaftmachung und der Möglichkeit der Abgabe einer eidlichen Ver- sicherung - bewusst nicht nachgekommen; er hat sich_ vielmehr·- beraten durch seinen Zeugenbeistand - geweigert, eine Verfolgungsgefahr konkret hinsichtlich dieser beson- . der~n Sachverhaltskomplexe glaubhaft zu machen: F. Die Anordnung der Beugehaft ist auch erforderlich und verhältnismäßig. Nachdem der Antragsgegner weder durch die Verhängung des Ordnungsgeldes noch durch die Androhung der Beugehaftbeantragung zu einer Aussage bezüglich der ausgewählten Sachverhaltskomplexe bewogen werden konnte, steht dem Ausschuss zur Zeugniserzwingung kein milderes Mittel mehr zur Verfugung als die Beugehaft tatsächlich zu beantragen. 424
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