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-20-. Er ist auf die Aussage des Antragsgegners, wie obenunter C. und D. ausführlich dargelegt .                    ' wurde, auch zwingend angewiese~, da die dem Antragsgegner gesteilten Fragen zwei Kernbe- reiche des Untersuchungsauftrages betreffen, die auch durch keine and.eren Beweismittel als die Aussagen des Antragsgegners aufgehellt werden können., Die Ladung des Zeugen war auch zwingend zum jetzigen Zeitpunkt notwendig: Im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an rascher Aufklärungdes Partei- spendenskandals und die durch eine Verschleppung der Aufklärung entstehende Gefahr einer ·nachhaltigen Beschädigung des Ansehens der parlamentarischen Demokratie, ist es unerläss- lich, den Antragsgegner zum jetzigen Zeitpunkt    zU hören, da ~r umfas~end zu zwei kardinalen Teilbereichen des Untersuchungsauftrages Auskunft geben kann, auf die weitere Zeugenver- .           .( ,!mehmungen aufbauen sollten. Insofern ist es dem Ausschuss auch.  nicht zuzumuten,   den Abschluss .   .      des  staatsimwaltschaftli- chen Ermittlu~gsverfahrens gegen den Antragsgegner abzuwarten und ihn erst dann zu laden. Folge wäre in einem solchen Fall, dass bei sehr umfangreichen und lang andauernden Verfah- · ren ein Zeuge für den Untersuchungsausschuss gar nicht mehr zur Verfugung stehen würde. .                                                         . Darüber hinaus ,hätte dies zur Folge, dass ein stringent durchgeführtes Unters~chungsverfah- ren nicht mehr in der Hand des Ausschusses läge. Die Beugehaft ist somit auch erforderlich. Ange~sichts des Gewichts; das die Aussage des Antragsgegners für .die Erledigung des Unter- . suchungsauftrages , hat,   und im Hinblick . auf dessen'Bedeutung     insbesondere . für' die hier in . .Bezug genommenen Sachverhaltskomplexe." ist die beantragte zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs auf die Zeugenaussage schließlich auch angemessen. G. Der Antragsteller bittet im Hinblick auf den Zeitdruck, unter dem er bei der Erledigung seiner Aufgaben steht, um eine zügige Entscheidung und beantragt ihre sofortig{Vollstreckung. ~ltJ;>F- ,, (/' ;/ (Vo er Neumann) 425
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Dokument 33 Amtsgericht Tiergart.en Beschluss · Geschattsnummer.   35.3 AR 141/00                                Datum:    10.07.2000 pa l i        1, UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS/ ;                 14. Wahlperiode !         Eingang      .Anlg.          AzJTgb.·Nr. /i...t. :r                          "::{ b.9 · ln der Sache Vorsitzenoer    Sekretariat        Erledigung · ·~ ~qj des Deutschen Bundestages- 14. Wahlperiode-,               ~rn,.n:r .., 3r.rrJr.urd( vertreten durch den 1. Untersuchungsausschuss, ·                                              ,.._,;.QI' dieservertreten durch den Vorsitzenden Volker Neuma      ..,.. I .'  L." ,:( ~~- ,? MdB, Platz der Republik1, 11011 Berlin                                                       vq>:). ~1/o/"'';7 - Antragsteller - ~-;1'"1// gegen den Hans Terlinden, Klarastraße 10, 55116 Mainz Rechtsbeistaod: Rechtsanwalt Dr. Rain er Plöger, Lilienweg 22, 53501 Grafschaft - Antragsgegen er- wird der Antrag des 1. Untersuchungsausschusses des 1'4. Deutschen Bundestages- vertreten durch seinen Vorsitzenden Volker Neumann, MdB -vom 14. April 2000 auf Anordnung der Beugehaft zur Erzwingung des' Zeugnisses gem~ß § 70 Abs. 2 StPO gegen den Antragsgegener, Hans Terlinden, wohnhaft: Klarastraße 10 in 55116 Mainz, als unbegründet zurückgewiesen. -2- AVR1                                        426
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.;.2- Gründe: Der      vom    14.   Deutschen    Bundestag    am     2.  Dezember        l 999    eing{!setzte   1. I Untersuchungsausschuss beschloss am 20. Januar 2000 den Antragsgegner Hans Terlinden als Zeugen im ·Wesentlichen zu_den Punkten l.l.; 2., 3. und    Ill.l.~ 3., des Untersuchungsauftrag~ zu vernehmen. Aufgrund des Ergänzungsbeschlusse~ _vom 24. Februar 2000 sollte der                     ·· Antragsgegner -· darüberhinaus auch noch zum _Punkt IV. des Untersuchungsauftrages als · Zeuge vernommen werden. Dazu hat der Untersuchungsau.sschuss den Antragsgegner zu · sein~rSitzung am 23. März 2000 unter Bekanntgabedes Beweisthemas geladen. Der Unters~chungsauftrag·lautet in den vorgenannten Punkten wie folgt: ,.,I. Der Ausschuss soll klären, inwieweit Spenden, Provisionen, andere fiJ;WLZielle Zuwendungen oder Vorteile direkt oder indirekt-ai). .                             . L Mitglieder und Amtsträger der ehemaligen von CDU/CSU und F.D.P. getragenen Bundesregierung und deren nachgeordneten Behörden. - 2. die die ehemaligen Bundesregierungen tragenden Parteien und/oder Fraktionen und deren Funktionsträgem o4er deren Beauftragte oder 3. sonstige Personen oder Institutionen geflossen sind bzw. gewälut wurden/oder d~en nachgeordnete Behörden zu beeinflussen · bzw. die tatsächlichen politischen Entsche-idungsprozesse beeinflusst haben. IIl. Weiterhin soll seklärt werden, 1. ob und inwieweit durch die Zuwendungen aus I. und II: ·gegen .die Bestimmungen des Parteiengesetzes,   gegen Amts- und        Dienstpflicht.en,   .internationales Recht       und internationale Verträge verstoßen worden ist, 2. ob und wie durch die steuerliche Behandlung solcher Zuwendungen oder durch ungerechtfertigte Zahlungen aus öffentlichen Haushalten di_e öffentliche Hand belastet v.rurde und 427   .
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,. - 3- 3. welche Personen von solchen Zuwendungen, den mit den Zahlungen verbundenen Geldflüssen, von den Vorteilsgewährungen und der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen Kenntnis hatten. IV. Sofern konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, soll der Ausschuss auch klären, _ inwieweit Parteien, die nach dem Grundgesetz . und dem Parteiengesetz bestehende Verpflichtung zur öffentlichen Rechenschaftslegung uber die Herkunft und Verwendung ihrer :Mittel und uber ihr Vermögen v.erletzt haben, wer diese Pflichtverletzung begangen oder daran mitgewirkt hat bzw. davon .Kenntnishane, woher die in den Rechenschaftsberiehten nicht oder nur lückenhaft ausgewiesenen Einnahmen und Vermögenswerte sta.tnmen und welchen Zwecken sie dienten bzw. WO diese verblieben." In der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 23. März 2000 hat der Antragsgegner zunächst ejne schriftlich vorformulierte Stellung~ahme abgegeben und letztlich erklärt, weiter werde er sich zur Sache nicht äußern. Nachdem der Antragsgegner auf die von den Ausschussmitgliedern    gestel~ten Fragen unter Berufung auf§ 136 StPO keine Antwort gab, . verhängte der Ausschuss gegen den Antragsgegner ein -ürdnungsgeld und drohte ihm im Falle der erneuten Weigerung das Zeugnis abzulegen an, beim zuständigen Amtsgerlebt gegen ihn gemäß § 70 Abs. 2 StPO die Beugehaft zu beantragen. In der 'Sitzung vom 6. April 2000 hat der Antragsgegner- erneut unter Berufung auf das Schweigerecht des Beschuldigten- keine weiteren Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet. Nunmehr beantragt der Bundestagsuntersuchungsausschuss gegen den Antragsgegner zur Erzwingung des Zeugnisses Haft. im Sinne des § 70 Abs. 2 StPO anzuordnen. Der Antragsteller trägt sinngemäß im Wesentlichen vor, richtig sei zwar, dass die Staatsanwaltschaft Bonn gegen den Antragsgegner       im Zusammenhang mit Parteispenden ein . Ermittlungsverfahren wegen der Beihilfe zur Untreue eingeleitet habe; hieraus könne der Antragsgegner als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss jedoch kein umfassendes, allgemeines Schweigerecht entsprechend § 136 StPO herleiten, da er sich als Zeuge nicht in einer dem Beschuldigten in einem Strafverfahren . vergleichbaren Situation befinde. Auf die sinngemäße Anwendung des § 136 StPO könne sich der Antragsgegner nur dann berufen, wenn sich der Untersuchungsauftrag ausschließlich oder ,überwiegend gegen ihn richten bzw. 428
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.. _.  . -· . . ·-.·-- ,_, . __, __ - 4- wenn     z-Wischen       dem       Untersuchungsauftrag                und     -den · laufenden        Ermittlungen Sachverhaltsidentität bestehen würde. Gerade derartige Umstände lägen hier nicht vor. Zwar .               . stehe dem Antragsgegner bezüglich solcher konkreter Einzelfragen, die die Gefahr der Selbstbelastung in sich bergen, ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO i:u. Dies könne hier jedoch nicht zu einem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht erstarken, da der Untersuchungsgegenstand ...    .             ~ des     Ausschusses. über    den  . Umfang     des  gegen   den Antragsgegner gefuhrten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bonn hinausginge. So bestünde gerade- neben den gestellten Fragen zu eindeutig verjährten Sachverhalten- bei den    gestellten    Fragen         zu       den       Sachverhaltskomplexen             ,,.Fraktionsgelder" .. und ,,Millionenspende Ehlerding" ersichtlich nicht die Gefahr der Selbstbelastung. Jedenfalls habe der Antragsgegner - trotz des ausdrücklichen Verl.angens des Untersuchungsausschusses - •        •                                                               •   f             ' keine    Umstände        1m   Sinne          des       §       56    StPO    glaubhaft       gemacht,     die    ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO gestützt hätten. Dementsprechend habe . der Antragsgegner das Zeugcis in .der SitZll;ng des Untersuchungsausschusses zu Unrecht ·.· verweigert. Bereits mit S.chutzschrift.· vom 6. April 2000 und sodann mit Schriftsatz vom 12. Mai 2000 hat der Antragsgegner seinerseits die Zurück-weisung des Beugehq.ftantrags qeansprucht. Er legt - sinngemäß -·dar, er habe sich nicht zu Unrecht geweigert das Zeugnis abzulegen. Da gegen ihn staatsanwaltschaftlieh wegen des VorWurfs der Beihilfe.zur Untreue ermittelt werde stehe ihm ein Schwe.igerecht im Sinne _des § 136 StPO zu; andernfalls wäre der ,,.Nemo-tenetur~ Grundsatz" verletzt, da dann von ihm verlangt Wlirde sich selbst zu bezichtigen. Hilfsweise beruft       sieb     der        Antragsgegner                    ausdrücklieb       auf       em      umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des§ 55 StPO. Der Antrag des Untersuchungs-ausschusses auf Anordnung der Beugehaft im Sinne des § 70 ' Abs.2 StPO gegen den .A.ntragsgegner war als unbegründet zu verwerfen, da der Antragsgegner in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 23. März 2000 und in der Sit~g vom 6. April 2000 das Zeugnis nicht ohne rechtlichen Grund verweigert hat. Dem Antragsgegner steht nämlich in Bezug auf den Untersuchungsauftrag des 429
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11-JUL-2000      10:23          RG TG/RBT.349-353                         +49 30 90142010    5.07/09 - 5- Untersuchungsausschusses in umfassender Weise das Recht gemäß § 55 StPO zu, keine Angaben zur Sache zu machen. Insoweit kann es dahinstehen, ob dem Antragsgegner- wie er meint- in entsprechender Anwendung des § 136 StPO ein uneingeschränktes Schweigerecht zusteht·, denn auch in diesem Fall käme die Anordnung der Beugehaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO nicht in Betracht. Jedenfalls steht dem Antragsgegner vorliegend umfassend das Recht gemäß § 55 Abs.        1 StPO    zu,  die Auskünfte auf die von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses gestellten Fragen zu verweigern, da er sjch andernfalls der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. · Die Staatsanwaltschaft Bonn legt dem Antragsgegner nämljch einen Lebenssachverhalt zur            · (( Last,    der letztlich im   engen    Zusammenhang     mit   dem   Untersuchungsau_ftrag  des Untersuchungsausschusses steht. Dabei wirft die Staatsanwaltschaft Bonn in dem Verfahren 50 Js 1/00 dem Antragsgegner eine Beihilfe zur Untreue vor. Es bestehe- so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Bonn -       gegen    den   in  dem   vorgenannten Ermittlungsverfahren Mitbeschuldigten Dr. Kohl der Anfangsverdacht, eine Untreuehandlung zum Nachteil der Christlichen Demokratischen Uni.on Deutschlands begangen zu haben, indem er in nicht rechtverjährter Zeit Gelder von Spendern, die nicht namentlich genannt werden wollten, fur · die CDU einnahm, und diese Gelder auf Konten einzahlen ließ, die außerhalb der Verfugungs-und Kontrollgewalt der Parteigefuhrt wurden, und über die er anschließend ohne Einschaltung oder Zustimmung der zuständigen . Parteigremien eigenmächtig verfugte. In ruesem Zusammenhang wirft die Staatsanwaltschaft Bonn dem Antragsgegner vor, er habe              1( Dr. Kohl zu dem vorbezeichneten Lebenssachverhalt Beihilfe geleistet, indem er die ihm von Dr. Kohl übergebenen Spendenbeträge an den -             in dem Ermittlungsverfahren ··der Staatsanwaltschaft Bonn- M.itbeschuldigten Horst Weyrauch weiterleitete. Zwar gewährt die Norm des § 55 StPO grundsätzlich dem Zeugen nur das Recht, die Auskunft auf einzelne Fragen         zu   vervveigern; inhaltlich erstreckt sich  dabei  das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO allerdings anch auf solche Fragen, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung alleine eine Strafverfolgung nicht ausgelöst wen;len könnte, die aber ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und demzufolge zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnten ( vgl. BGH StV 1987,S.328). Das · Ausll.mftsvenveigerungsrecht des § 55 StPO erstarkt jedoch zu dem Recht des Zeugen die 430
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I ·-  I -· I ·- I  I' _,..,. _,1 ~_./....,1 -.6- Aush.'Unft insgesamt zu ver>Yeigern, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafrechtlich relevanten Verhalten in ·so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist ( vgl.   BGH a.a.O.). Ein solcher enger Zusammenhang zv.1schen                                      dem gege.n den Antragsgegner geführten Ermittlungsverfahren de.r Staatsanwaltschaft Bonn und dem· Untersuchungsauftrag des Bundestagsuntersuchungsausschusses ist auch vorhanden, soweit ·. der Antragsgegner zu den Themenkomplexen ,,Fraktionsgelder" und ,,Millionenspende Ehlerding" befragt ·wurde. Soweit    der   Antragsgegner. vom              Vorsitzenden                   des   Untersuchungsausschusses   zum .Themenkomplex ,,Fraktionsgelder" etwa danach befragt wurde, von wem er die Gelder der CDU-Bundestagsfraktion .erhalten habe, ob die Übergabe der Gelder bar erfolgt sei, was bei der Übergabe besprochen worden sei, woher die Gelder stammen würden., was der Antragsgegner nach der Übergabe des Geldes veranlasst habe-imübrigen wird bezüglich der we~teren   Fragen hierzu auf das Protokoll des Untersuchungsausschusses vom 6. April 2000 Bezug   ·genom~en     - liegen diesen. Fragen Vorgänge zugrunde, die die Stellung · des .Antragsgegners innerhalb der CDU betreffen. Gerade die Stellung des Antragsgegners innerhalb    der  CDU     in    ihrer      konkreten                     Ausgestaltung    erscheint jedoch   fur das Ermittlungsverfahren 50 Js         1/00         der Staatsanwaltschaft Bonn als .Mosaikstein un . Beweisge~äude von Bedeutung. Die Beantwortung der. Frage nach seiner Stellung innerha)b der CDU kann nämlich Aufschluss über Tatherrschaft und eigenes Tatinteresse bezüglich der ihm mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bann zur Last gelegten Taten :I geben. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Sachverhaltskomplex ,,'Millionenspende Ehlerding". Müsste der Antragsgegner nämlich Angaben Ober seine Kenntnisse zur fraglichen Millionenspende und rum fraglichen zinslosen Darlehen machen, vvürde er zumindest inzident auch über seine tatsächliche Stellung innerhalb der CDU berichten. Letztlich kann de.r Antragsgegner sich auch zutreffend .auf ein Auskunftsverwejgerungsre.cht. berufen, soweit ihm etwa Fragen zu seiner Tätigkeit als Landesgeschäft.sfuhrer der CDU - Rheinland-Pfalz ab dem Jahre 'l 966, zur Auflösung der Staatsbürgerlichen Vere\n1gu.ng im . Jahre 1982 und zur finanziellen Abwicklung                                 der Staatsbürgerlichen Vereinigung gestellt wurden. Auch insoweit 'NÜ.rde dem Antragsgegner abverlangt, über seine Rolle innerhalb der 431
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11-JUL-2000     10:24          AG TG/ABT.349-353                            +49 30 90142010.      5.09/09 -7- CDU zu berichten. Auch wenn die vorgenannten· Sachverhalte bereits länger zurückliegen, ist es naheliegend, dass Angaben hierüber Rückschlüsse auf die Position des Antragsgegners und · seine persönlichen Beziehungen innerhalb der CDU zum Zeitpunkt der strafrec.htlich relevanten Vorgänge zuließen. Dies gilt insbesondere auch deshallji, da allgemein bekannt ist, d.ass der in dem Ermittlungsverfahren Mitbeschuldigte Dr. Kohl im Jahre 1966 _ Landesvorsitzender der CDU-Rheinland-Pfalz geworden ist. Dies legt eine zwischen dem Antragsgegner und Dr: Kohl bestehende, enge Zusammenarbeit nahe. Gerade dieses Verhältiris jedoch· kann von entscheidender Bedeutung fur die Frage              sein,· ob den Antragsgegner "nur" der Vorwurf der Beihilfe zur Untreue. oder gar der Vorwurf der . Mittäterschaft zur Untreue oder eben kein Vorwurf trifft. ( Die Tatsachen, auf die der Antragsteller sein· Auskunftsverweigerungsre-cht gestützt hat, brauchte    er   vorliegend  auch . nicht,   trotz    des   ausdrücklichen    Verlangens     des Untersuchungsausschusses, .            im  Sinne des  § 56  StPO   glaubha.fi .    . zu machen.  Zum   einen  war dem Ausschuss bekannt, dass die Staatsanwaltscpaft · Bonn gegen .den Antragsgegner im .Zusammenhang     mit an die CDU übergebene Parteispenden ermittelt. Die Akten liegen dem . Untersuchungsausschuss      vor.    Darüberhinaus · kann         dem     Antrag~gegner     eme Glaubhaftmachung nicht abverlangt werden, da sie vorliegend nur durch eine Selbstbelastung · möglich wäre (vgl. hierzu BGH, a.a.O; BGH StV 1986, 282). Schmidt Richter am Amtsgericht . · Justizangestellte 432 GESAMT SElTEN 09
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Dokument 34 ,, . ~ DEUTSCHER BUNDESTAG                                   . 11011 Berlin, den 18. Juli 2000 14. Wahlperiode                            Platz der Republik 1    ..     . 1. Untersuchungsausschuss                        ·Dienstgebäude: O,orotheehstraße 97 , ,;Partei spenden"                          Fernruf: 030/227-32853/32854 - Der Vorsitzende - ·                        Telefax:·030/227 ~36271 An das Amtsgericht Berlin-Tiergasttrn · ' Turmstraße 91 10559 Berlin-Moabit ABSCHRIFT {~ ' ·.· ,..                                                                                                    ... ., . ln der Sache -353 AR 141/00- . des Deutschen Bundestages, vertreten durch den 1. Untersuchungsausschuss'der 1A Wah.lperiöde, . dieser vertreten durch denVorsitzendenVolkerNeumann, MdB, , ·-:Aritragsttrller- gegen den Zeugen Hans Terlinden . Rechtsbeistand : RechtsanwaltDr. Rainer Plöger ~ - Antragsgegner ~ wegen Zeugnisverweigerung wird gegen den am 10. Juli 2000 erlassenen Beschluss des Amtsgeri~hts Tier- garten Beschwerde 433
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~ 2 -. eif"\gelegt. ·Es wird beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten auf- . zuheben und gegen den Zeugen Hans Terlinden zur Erzwingung.des Zeugnis,.. sesgemäß § 70 Abs. 2 StPO qie Haft anzuordnen und zu vollstrecken. .                                 ' Der Beschluss des AmtsgerichtsTiergarten ist ausHechtsgründen fehlerhaft. I. Dem Kläger steht kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht                   gemä~ . § 55 StPO zu.       _ .   .  .                         . . .                                                      .             ' . 1.   Das Gericht hat die neuere-sehr restriktive - Spruchpraxis zur Anwendung eines umfassenqen Auskunftsve~eigerungsrechts . gern. § 55 StPO nicht beachtet. § 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlieh das Recht, die Auskunft auf ein:- ze.lne Fragen zu verweigern, deren Bea!ltwortung ihn· oder einen seiner Än- . gehörigen in die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord- . '                  . nungswidrigkeit . bringen  würde. Zur  Verweigerung jeglicher . Aussage . . . ist der Zeuge dabei grundsätzlich nicht berechtigt. Lediglich dann, wenn die ge- samte Aussage eines Zeugen mit s~inem möglicherweise strafb~ren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang ·steht, dass nichts übrig .bliebe, was er ohne die Gefahr der Verfolgung aussagen könnte, ist dem Zeugen in solch,en Ausnahmefällen ein umfassendes Aus- kunftsverweigerungsrecht zu gewähren (vgl. hierzu etwa: BGHSt 10, S. 104, 105, unter Bezug- nahme auf R,GSt2, 8.305; BGHSt 27, S. 139, 14}. 434
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