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Dokument 133 t Anlage Bewertung von Parteivermögen . . .. nach dem Parteiengesetz Rechtsgutachten erstattet im Auftrag des Deutschen Bundestages von Professor Dr. Pet~r Badura München Oktober 2000 1289
Zusammenfassung 1. Die in dem Gutachten der Firma Secura vom 12. l'{ai .2000. erläuterte Position der SPD zur Saldi.erung von Erträgen aus unterschiedlichen Vermögensarten entspricht den Vorgaben des Partei.engesetz.es nicht. Der bei den in § 24 Abs. 2 Nr. . 4 und 5 PartG . ge- nannten Einnahmequellen einzusetzende Reinertra9 ( muß jeweils auf -c;iie einzelne Vermögensart bez-ogen j ermittelt werden. Eine V~rrechnung von Aufwendun- gen für das Willy-Br~ndt-Haus mit Erträgen aus der Beteiligung an der .Deutschen Druck- und V.er- lagsgesellschaft mbH {DDVG) entspricht nicht den gesetz-lichen Anfor<:ierungen an die in den Rechen- schaftsbericht aufzunehmende Einnahmerechnung (§§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 2 Satz 1 Part-G) . .... 2. Die in den Gutachten der Firma Secura vom 12. Mai 2000 und· Counsel Treuhand vom -1'6. Mai -2'000 erläu~ w~· terte Position der SPD zur Bewertung ihres Ver- mögens entspricht den Vorgaben des Parteiengeset- zes. · -Die in der Vermögensrechnung des Rechenschaftsbe- richts als Besitzposten des Anlagevermögens aus- zuweis~ndeh Finanzan~agen dürfen mit ihrero·Nomi- nalwert angesetzt werden. Die Beteiligun9 an ~r DDVG mußte nicht.mit ihrem Verkehrswert einge- 1290 [
setzt werden (§§ 24 Abs. 4, 28 Sätze 1 und 2 PartG) ,• 3. Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Bewertung des Vermögens der Parteien und die Sal- dierung von Vermögenseinnahmen sind bei einer den Regelungsauftrag des Art. 2i Abs. 1 Satz 4 und: Abs. 3 PartG beachtenden Auslegung mit dem Trans- parenz gebot des -Grundgesetzes vereinbar. 4. Dem Transparenzgebot könnte hinsichtlich des Par- teivermögens'und der Erträge daraus dadur~h stär- ker Beachtung ~erschafft werden, daß durch Ände- rungen des Parteiengesetzes die Unternehmerische Teilnahme der Partei, insbesondere durch die Be- teiligung an Handelsgesellschaften, in der Vermö- gensrechnung als Besitzposten des Anlagevermögens und in der Einnahmenrechnung als Einnahmeart aus- drücklich vorgesehen wird. Die Vergleichbarkeit der Vermögensbilanzen der Parteien könnte dadurch verbessert werden, daß für die Bewertung von Vermögensgegenständen ein- heitlich und schlechthin die Anwendung der han- delsrechtliehen Bewertungsvorschriften oder - bei verschärfter Praktizierung des Transparenzge- bots - der Regeln einer zeitnahen Bewertung an- geordnet wird. 1291 n
t .· Gli ederu~g , Seite· 1. Entspricht die in den Gutachten der Fi~en Secura vom 12. Ma~ 2000 und Counsel Trsu- hand .vom 16. Mai 2000 erläuterte .Position der SPD zur Bewertung ihres Ve~ögens und zur Saldierung von Erträgen aus unter- schiedlichen Vermögensarten den Vorgaben I .. I' ' --/ ~-·· des Parteiengesetzes? 1 ~) Die Position der SPD und ihre Erläute- rung in den Gutachten der Wirtschafts- prüferges~1lschaften 1 b) Rechtsgrundlagen für die Pflicht der Parteien, über die Herkunft ihrer Mit- tel Rechenschaft zu geben 2 c) Vor- und Entstehungsgeschi~hte 3 d) Schlußfolgerungen zum Problem der 'Sal- dierung s e) Anwendung der Grundsätze der ordnungs- )i gemäßen Buchführung unter Berücksich- tigung des Gesetzeszweckes f) R~chtsgrundlagen für die Pflicht <ier Parteien, über ihr Vermögen Rechen- scha'ft zu geben .12 g) Bewertung von Beteiligungsvermögen 13 1292 [
2. Sind die Vorschrjften des Parteiengesetzgs über die Bewertung des Vermögens der Par- teien und die Saldierung von Vermögensein- nahmen mit dem Transparenzgebot des Grund- gesetzes vereinbar? l"b a) Der Regelungsauftrag der V~rfassung 16 b) Einnahmen aus Vermögen, Bewertung von Vermögen 19 3·. Welche Änderungen des Parteiengesetzes ~ können geeignet sein, dem Transparenzgebot bei der Rechnungslegung der Parteien auch hinsichtlich des Parteivermögens und der Erträge daraus stärker Beachtung zu ver- schaffen? 24 a) Vermögensrechnung 24 b) Einnahmenrechnung 27 1293 IV
t 1. Entspricht die in den Gutachten der Firmen Secura vorn 12. Mai 2000-und Counsel Treuhand vonr 16. Mai 2000 erläuterte Position der SPD zur Bewertung ihres Vermögens und zur Saldierung von ·Erträgen aus unterschiedlichen Vermögensarten den Vorgaben des Parteiengesetzes? a) Die Position der SPD und ·.ihre Er~äuterung in den Gutachten der Wirtschaftsprüfergesell- schaften Die streitige Rechtsposi t:i,.-on der SPD liegt dem Re-· (_) chenschaftsbericht 1998 der Partei zugrunde, den der .Präsident des Deutschen Bundestages am 14. Januar 2000 veröffentlicht hat (BT-Drs. 14/25QBI S. ~ ff.). Es handelt sich dabei um die Einnahmerechnung, Posi- tion 4 "Einnahmen aus Vermögen'. (DM 2.4B0.541) 1 ~nd um die Vermögensrechnung, Besitzposten, Position 3 ( ' "Finanzanlagen• (DM 57.130.506), jeweils des Partei- vorstandes. Dabei geht es um zwei verschi~dene Rechtsfragen. DieAusschüttung der Deutschen Druck- und Verla..gs-ge...; sellschaft mbH (DDVG) an "die SPD ist bei der Einnah- merechnung mit den Aufwendungen für. die .1998 noch an- gefallenen Herstellungskosten des Willy-Brandt-Hauses und die als Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes erfaßten allgemeinen Betriebskosten gemäß.§ 27 Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit§ 24 Abs. 2 Nr. 4·Part..G saldiert worden. Die DDVG ist eine Tochtergesellschaft der SPD, deren Anteile im Alleinbesitz der Partei stehen. Das Gutachten der. Secura ~mbH, die den Rechenschafts- bericht geprüft und testi-ert hatte (§ 30 Part<;) 1 legt 1294
t dar, daß die Rechenschaftslegung ~it oer genannten Saldie.rung ordnungsgemäß sei und b~zieht sicn dabei- auf die Auslegung des Gesetzes-und das Protok~ll vom 12. Dezember 1983 über die Besprechung einer Arbeits- gruppe yon Wirtschaftsprüfern und Vertretern der da- mals im Bu~destag vertretenen Parteien. Die Beteiligungen der SPD an Handelsgesellsch?ften~ sind im Rechenschaftsbericht zum Nominalwert ausge- wiesen. Die Gutachten der.Secura GmbH und-der C-ounsel Treuhand GmbH legen dar, daß das ·p~rteieng~setz für die Vermögensrechnung nicht vorschreibe, die Anteils- rechte zum Verkehrswert zu bewerten und beziehen· sich dabei auf die Auslegung des Gesetzes und das ~r~to koll von 1983. b) Rechtsgrundlagen für die Pflicht der Par~ei en, über die Herkunft ihrer ~ttel Rechen- schaft zu geben Die Parteien müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowi~ über ihr Vermögen öffentlich Re- chenschaft geben (Art. 21 ~5. 1 Satz 4 BG). Diese verfassungsrechtliche Pflicht ist durch den Fünften Abschnitt des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in d·er Fass. der Bek. vorn 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Ge- setz . vom 17. Februar 1999 (BGBl .. t S. 14 6) , .näh€r .ge..; regelt (§§ 23 bis 31 PartG) . Der Rechenschaftsberi-cht besteht danach aus einer Einnahmen- und Ausgabenrech- nung sowie einer Vermögensrechnung; er ist nach Oen Grundsätzen der ordnungsgernäßen Buchführung unter Be- . 1295 2
{ rücksichtigung des Gesetzeszweckes zu erstellen {§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 7PartG). Die Einnahmerecnnung um- faßt u. a . .Einnahmen aus Vermögen {§. 24 Abs. 2 Nr. 4 PartG) . Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten nichts Besonderes gilt, jede der Partei zufließende Geld- oder geldwerte Leistung {§ 26 Abs. 1 Satz 1 PartG). Damit sind auch die der Partei· von einer Tochtergesellschaft erwirtschafteten und ihr zuflie- ßende Erträge gemeint. Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle ein- \ zusetzen; bei den in § 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Part~ genannten Einnahmequellen, .also auch bei Einnahmen aus Vermögen, ist der Reinertrag einzusetzen, somit Gewinn und Verlust zu saldieren (§§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 2 Satz 1 PartG). c) Vor- und Entstehungsgeschichte Die Bundesregierung brachte Ende 1959 den Entwurf ei- nes Gesetzes über die politischen Parteien ·{Parteien- gesetz) ein, BT 3.WP Drs. 1509. der nicht Gesetz wurde. Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 des Entwurfs waren bei der Rechenschaftsl.egung in der Einnahmerechnung gesondert auszuweisen: Nr. 3 Einnahmen aus Vermögen, Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und sonsti'ger mit Einnahmen verbunde- ner Tätigkeit der Partei, soweit sie nicht unter die Einnahmeart 4 fallen; Nr. 4 Einnahmen aus s-elbständig wirtschaftenden Geschäftsbetrieben und Einrichtung~n 1296 3
der Partei. Zu den in § 23 Abs. 2 Nr. 3 genannten Einnahmequellen bestinunte §. 25 Abs. 2 Satz l..,...des Ent- ·. wurfs, daß der Reinertrag der einzeln€n V€rmögen~an lage, Veranstaltung oder Unternehmung einzusetzen ist. Die Begründung des Entwurfs BT 3, WP Drs. 1509,· S. 30, 31. erläuterte, daß als Einnahmen aus Vermögen insbeson- dere Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge aus Kon- ten und Kapitalanlagen, insbesondere auch ~eteiligun gen etc. auszuweisen sind, daß aber dann, wenn be- grifflich unter § 23 Abs. 2 Nr. 3 fall.Emde Untern-eh- mungen zu selbständig wirtschaftenden Geschäftsbe- trieben ausgebaut sind, die daraus gezogenen Einnah- men unter Nr. 4 .ausgewiesen werden müssen. überdies wird zu § 25 Abs. 2 dargetan, daß eine Saldierung der Ergebnisse aller oder mehrerer unter § 23 Abs. ·2 Nr. 3 fallenden Vermögensanlagen und Unternehmungen 'im Hinbl.ick auf das fehlende Bilanzierungsprinzip und den Gründen der Vereinfachung.nicht stattfinde. Für diesen Gesetzentwurf ist somit festzuhalten, daß eine Saldierung von Einnahmen aus parteieigenen Wirt- scha~tsunternehrnungen mit Ausgaben für SQnstige Ver- mögensverwendungen nicht möglich war. Das Gesetz über die politischen Parteien (Parteieng.e- setz) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) unterschied - sachlich mit dem geltenden ~esetz (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5) übereinstimmend - Einnahmen aus Vermögen (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften·und Veröffentlichungen 1297 4
t .und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit der ) Partei (§ 24 Abs. 2 "Nr. 3 lit. b) . Es bestimmte wei- ter, daß bei den in§ 2:4 Abs. 2 Nr. 3-genannten Ein- nahmequ~llen der :p.einertrag einzusetzen ist {§ 27 Abs. 2 Satz 1 PartG 1967). d) Schlußfolgerungen zum Problem der Sal.d.ierung Demzufolge ergibt sich für das Parteiengesetz 1967 wie auch -für das geltende Gesetz, daß eine Saldierung· ..,. nur je für sich bei Einnahmen ·aus Vermögen. und bei ' Einnahmen aus mit Einnahmen verbundener Tätigkeit der Partei zulässig ist. Di~se Auslegung ist auch in dem Protokoll vorn 12. Dezember 1983 zugrundegelegt, das eine Saldierung von Einnahmen mit Ausgaben nur inner- .halb derselben Einnahmeart und darÜber hinaus auch innerhalb derselben Einnahmeart nur "horizontal"' für . zulässig hält, im Fall der Einnahmen aus Vermögen al- so nur je Vermögerisart, di€ hint~r den hier aufzufüh- renden Einnahmen steht, also beispielsweise nicht er- laubt, den "Reinertrag"' Zinsen mit uReinausgaben"' f .. Mie.ten zu saldieren. · ' Protokoll; II 2 und 3. Dabei soll jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang bestimmter Einnahmen und Ausgabe~ nicht-unberücksich- tigt bleiben müssen, so daß beispielsweise Zinsau~ga ben im Zusammenhang mit Mietobjekten oder der Finan- zierung von Beteiligungen jeweils bei der entspre- chenden Einnahmen-/Ausgabenart saldiert werden dür- fen.· Protokoll, III 6. 1298 5