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•:, Das Gutachten de.r Secura GmbH hat in Anwendung   di.E~ser Grundsätze die erfol-gte ·saldierung der Ausscl1Uttung der DDVG mit -den ·Herstellungskosten ·und dem Be- triebsaufwand für das Willy-Brandt-Haus damit    .g~­ rechtfertigt, daß der  ~eubau   in Berlin als eine wirt- schaftlich gleich zu behandelnde    langfrist~ge Vermö- gensverwaltung des Parteivorstandes angesehen wurden und daß hier ein direkter wirtschaftlicher .Zu~arnme~­ hang zwischen den Ausschüttungen des Unternehmensbe-, reichs und den Ausgaben, die im Zusammenhang mit Oem Neubau des Willy-Brandt-:Hauses stehen, gesehen wurde. "Die Einnahmen und Ausgaben    im Zusammenhangmit dem Unternehmensbereich und dem Willy-Brandt-Haus dienten bis zum Juni 1999 vornehmlich -der reinen Substanzer- haltung im Bereich der langfristigen Vermögensanla- gen. Es wurden Einnahmen aus oer langfristigen Vermö- gensverwaltung (Beteiligungen)' zur Schaffung von·neu- em langfristigen Vermögen ·(Häuser und Grundvermögen) und nicht für die unmittelbare politische Arbeit ein-- gesetzt.• Sowohl bei den Beteiligungen als auch beim Willy-Brandt-Haus handle es sich ausschließlich um reine Vermögensverwaltung. Da sowohl die Erträge aus der Beteiligung als auch die das Haus- un<i GrUndver- mögen betreffenden Einnahmen eindeutig der Einnahme- position "Einnahmen aus Vermögen• im Rechenschaftsbe-. richt zuzuordnen seien, sei hier dem Saldierung-sg.ebot des Parteiengesetztes Folge zu leisten. Die Auslegung und   Rechenschaftsleg~ng   steht weder mit dem Gesetz - worauf es allein ankommt - noch mit dem Protokoll von 1983 in Einklang. Die Pflicht der Par- teien zur Rechenschaftslegunq über ihre Einnahmen orientiert sich an der   Gew~hrleistung   von Transpa- 1299 6
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renz, um .der Öffentli.chkEÜ t die Möglichkeit von. In- formation und Kontro'ile zu geben, nicht an Zweckmä- ßigkeit der Wirtschaftsführung    oder~ einer betriebs- wirtschaftlichen Sachgerechtigkeit.· Die Einnahmen aus Vermöge~    sind deshalb nach Vermögensart zu  diff~r€n­ zieren und grundsätzlich nur jeweils im Rahmen der ... einzelnen Vermögensarten - "horizontal"' - einer Sal- dierung zugänglich. Das Haus- und Grundvermögen auf der einen Seite und das Beteiligungsvermögen auf der anderen Seite sind unterschiedliche Vermögensarten, · ·deren Erträge und Kosten vielleicht betriebswirt- (--- ;) schaftlich, nicht aber für die Rechenschaftslegung         \   ./ ..... miteinander verrechnet werd.en können. Die Aufwendun- gen für da.s Willy-Brandt-Haus sin.d nicht hotwendig, um die Beteiligung an der DDVG erfolgreich zu bewirt- schaften. Der· Reinertrag aus der Beteiligung darf nicht mit dem Aufwand für·das. Willy-Brandt-Haus sal- diert we. rden. Das Gutachten der Secura GmbH behandelt die    Ertr~ge · aus der "Ausschüttung"' der DDVG als "Einnahmen aus Vermögen"'   (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 PartG) und zieht nicht in Betracht, daß es sich um Einnahmen aus "mit Ein.;,;, nahmen verbundener Tätigkeit"' (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 PartG) handeln könnte. Soweit Einnahmen aus B.eteili...: gungen an parteieigenen Wirtschaftsunternehmen stam- ~en,· sind sie der spezielleren Einnahmeart des§ 24 Abs. 2 Nr. 5 PartG zuzuordnen. Die Kategorie des     §  24 Abs. 2 Nr. 4 PartG erfaßt nicht Finanzanlag.en, die werbend im Wirtschaftsverkehr eingesetzte V.ermö.gens- bestandteile·sind. Eine Saldierunq zwis-chen den Ein- nahmen nach Nr. 5 uno den Ausqaben im Zusamrnenhanq mit Einnahmen aus Nr. ·4 scheidet von vornherein aus. 1300
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t ·Die DDVG ist Obergesellschaft einer Reihe von Zei- tungs- und Medienunternehmen, an denen sie in unter- schiedlicher Höhe beteiligt ist. Siehe den Bericht "Biß wie ein Terrier. Die So- zialdemokraten streiten um die Zukunft des par- teieigenen Medienreichs', Spiegel 44/1993,· s.  65. Die DDVG wird als "Unternehmensbereich' und nicht als · Finanzanlage·geführt. e)   Anwendung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtung des Gese.t:- zeszweckes Der Rechenschaftsbericht ist nach den  ~rundsätzen   der ordnungsgernäßen Buchführung unter BerÜcksichtigung des Gesetzeszweckes zu erstellen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 PartG) . Die handelsrechtliche Rechnungslegung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entspre- chen  (§ 243 Abs. 1 HGB), zu denen die "Wahrheit' der Bilanz und die Klarheit und.Übersichtlichkeit -des Jahresabschlusses gehören. Siehe R. Walz, in: N. Horn, Hrsg., Han-delsge- setzbuch, 2. Aufl., Bd. 3, 1999, § 243, Rn. 3 ff. Weiter ist die Vollständigkeit der Bilanz einschließ- lich eines strengen Verrechnungsverbots als wichtig- ster Ausschnitt aus dem umfassenderen  ~rundsatz  der Bilanzwahrheit maßgeblich (§ 246 HGB). R. Walz aaO.,  § 246, Rn. 1, 42 ff. 1301 8
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Das Saldierungsverbot dient d,em allgemeinen Ziel, un- ter Beachtung der Gründsätze ordnungsmäßigert3uchfüh- rung ein den tatsächlichen Verhältnissen ..entsprechen- des Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (§ 24'6 Abs. 2 HGB für di-e Kapitalgesellschaft). Dies zeigt, daß     d~r Sinn und Zweck des Bilanzrechts mit dem Gesetzeszwec.k der Vor- schriften des Part.eiengesetzes über die Rechen- schaftspflicht der Parteien nicht     gle~chzusetzen  ist. Der Normzweck der  gesetzl~chen   Ausgestaltung der Re- chenschaftspflicht ist durch die Verfassung bestimmt,      ( ··) wonach die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer M,ittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Re- .chenschaft geben müssen (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG). Das Konzept der Verfassungsnorm ist, dur-ch Publizität Transparenz und damit öffentliche Kenntnis und Kon- trolle zu erreichen, so begrenzt und unsicher diese Vorkehrung auch sein mag. Dem Verfassungsgebot, über die Herkunft der Mittel öffentlich Rechenschaft zu geben, kommt zentrale Bedeutung zu. BVerfGE 52, 63/B7. Für die seit 1984 e·rwei terte Rechenschaftspflicht 35. Gesetz zur Äiiderung -des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481); Neufassung der §§ 23 ff. PartG durch Art. 1 ~es ·Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBi. ~ S.· 1577). gilt nichts anderes. Durch sie wurde eine·    V~rbesse­ rung der Transparenz der gesamten Parteifinanzen ge- rade wegen der Gewährung öffentlicher Mittel an     di~ Parteien und zur Wahrung der Chancengleichheit·der Parteien im Wettstreit um die Einflußnahme auf das politiscpe.Geschehen   u~d   im WettbeweLb um die  poli~i­ schen Macht für nötig gehalten. 1302 '
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t . - Bericht des Innenausschusses zur ~-Novell~ (Art. 21 Abs.·l_Satz' 4}, BT~Drs. 10/697,.-S. 4 .. Die Verfassung zielt auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung. BVerfGE 85, 264/319. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtspre- chung stets der Transparenz der Parteienfinanzierung große Bedeutung beigemessen. 0. Depenheuer/B. Grzeszick, Zwischen gesetzli- cher Haftung und politischer Verantwortlichkeit, DVBl. 2000, 736/73fS f.; P. M. Huber, Da-s part€i- enrechtliche Transparenzgebot und seine SanktiQ- nierung, DÖV 2000, 745/74:6; J. Ipsen, ·Transpa- renzgebot.und "Sanktionensystem' bei -der staat-:- lichen Parteienfinanzierung, JZ 2000, 6135/ 685 f . ; H. H. Klein, Die Rechenschaftsp·flicht der Parteien und ihre Kontrolle, NJW 20{)0, 14~1; M. Morlok, Spenden - Rechenschaft - Sanktionen, NJW 2000, 761/762, 765 f .. Das Gericht unterstreicht, daß -die von der Verfassung geforderte Transparenz der Parteifinanzen der Sachg.e- rechtigk.eit und  Offenhe~t der Wahlentscheidurig dient und sich damit auf den Wahlerfolg der einzelnen Par- teien auswirken kann. BVerfGE 24, 300/333. Wenngleich das Ziel einer Transparenz der Part-eifi- nanzierung wesentlich erreichen will, daß der Wähler sich über die Kräfte soll unterrichten können, di.e mit finanziellen Mitteln Einfluß auf die Partei und ihre Politik haben oder haben können, BVerfGE 20, 56/105; 52,. 63/f37; 85, 2"64/318 ff. soll damit doch allgemein oas Finanzgebaren    ~r   Par- teien, der maßgeblichen Faktoren und Kräfte -des poli- tischen Prozesses, öffentlicher Kenntnis zugänglich gemacht werden. Eine mangelhafte Diff.er.enz_i.erung der Einnahmen-, Ausgab-en- und Vermögensrechnung müßte dieses Ziel ebenso verfehlen, wie eine Verwischunq 1303 10
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' . der Trennung zwischen Herkunft der Mittel und Verwen- dung der Mittel durcl'i die Zulassung v-on Saldierung. Dementsprechend ist von Anbeginn.betont worden, daß die Offerilegungspflicht die Bruttoeinnahmen der Par- teien·umfaßt. "WÜrde es in das Ermessen der pflichti- gen Parteien gestellt, Absetzungen für Beitragsein- ziehung, Prämien für Spendenwerber ode! Unk-osten von Sammlungsveranstal~ungen    vorzunehmen, so wUrde da- durch der Vergleichsmaßstab empfindlich beeinträch- tigt werden."' Rechtliche Ordnung des Parteiwesens. Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten Par-     (.    :_ -i .,)•            teienrechtskommission, ·1957, S. 206.             . \ . j ----- ·Die nach   § 26 Abs. 2 Satz 2 PartG 1967  urspr~nglich zugelassene Möglichkeit, daß mit den Einnahmen zusam- menhängende Ausgaben nur insofern abgezogen werden dürfen, als sie unmittelbar zur Beschaffung der betreffenden Einnahme aufgewendet.wurde, ist- dem Vorschlag der vom Bundespräsidenten berufenen Sach- verständigenkofumissicin folgend - Siehe Bericht zur Neuordnung der Parteienfinan- ·zierung, 1983, S. 182. entfallen. Die Vorschrift des § 26 PartG wurde ge.än- dert und Abs. 2 Satz 2 wie folgt gefaßt: "§ 27 Abs. 2     1        )' bleibt unberührt.' Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des Par- teiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dez. 1983 (BGBl. I S. 1577}. Diese Änderung kann so verstanden werden, daß bei den Einnahmequellen des   § 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 PartG ei- ne Saldierung im Sinne P,es § 26 Abs. 2 Satz 2 a. F. PartG zulässig bleibt,'aber nicht darüber hinaus.· Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: 1304 11
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( Die in dem Gutachten der Firma Secura vom . 12. Mai  200~ errauterte Position der SPD-zur Saldierring von Erträgen aus uriterschiedlichen Vermögensarten entspricht den Vorgaben des Par- · teiengesetzes nicht. f)   Rechtsgrundlagel') für die Pflicht der Partei- en, über ihr Vermögen Rechenschaft zu geben Auf Grund der GG-Novelle von 1983 und der Novellie- I rung des Parteiengesetzes durch das Änderungsgesetz '  von 1983 müssen die Parteien auch über ihr Vermögen öffentlich . Rechenschaft   geben. Dementsprechend . umfaßt der Rechenschaftsbericht eine Vermögensrechnung, für . die das Gesetz eine bestimmte Aufgliederung vor- schreibt. Die Parteien haben Bücher über     ihr.Vermög~n zu führen (§ 24 Abs. 1· Satz 1 und Abs .. 4, 28 PartG}. Die Erweiterung der Pflicht zur Rechenschaftslegunq dient der verbesserten Transparenz der Parteifinan- zen. Es soll für den Bürger durchschaubar sein, wel- che Einnahmen die Parteien haben und von wem sie stammen, wie die Parteien ihre Mittel verwenden und wie es um ihr Vermögen steh.t. Eine solche Offenlegung soll dazu dienen, zwischen Bürger und Parteien gerade im Hinblick auf deren Finanzgebaren wieder mehr Ver- trauen dadurch zu schaffen, daß ihm die Notwendigkeit und der. Umfang der Parteienfinanzierung einsehbar und ihre Ausgesta,ltung einsichtig sind. Bericht des Innenausschusses, BT-Dr-s. Hl/697, s.  4 f. 1305  12
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( Den Rechtsänderungen lagen Vo.rschläge      ~er vom Bundes- präsidenten berufenen SachverständigenkommisSlon· zugrunde~ Bericht zur Neuordnung     d~r Parteienfinanzierung, 1983, s. 182. ·' g)  Bewertung von Beteiligungsver.mögen Die Gutachten der Secura GmbH und der Counsel Treu..:. hand GmbH ·stimmen· darin übere~n,    daß die Beteiligun- gen einer Partei in der.Vermögensrechnung des Rechen- (· ··l 1 schaftsbericht mit ihrem Nominalwert,·d. h. mit den Beträgen des gezeichneten und eingezahlten Stammkapi- tals, anzusetzen sind und nicht mit ihrem ggf. höhe- . ren Verkehrswert. ·Soweit sich. im Parteiengesetz Über- . haupt Hinweise.a,uf Wertansätze von Beteiligungen in der Vermögensrech.nung  fän~en,   · Verzeichnung von Rückstellungen {§ 24 Abs. 4 Nr. · 2 I), Buchführung nach den .Grundsätzen orci- nungsgemäßer.Buchführung unter ·BerÜcksichtigung des Gesetzeszweckes (§ 28 Sat~ 2) . sprächen diese eher f.ür den Ansatz .zuAnschaffungs- kosten oder Nominalwert als für einen· darüber liegen- den Verkehrswert und für den Grundsatz einer vorsich- tigen Bewertung (siehe    §§  252 Abs. 1 Nr. 4, 253 Abs. 1 HGB). Die Ausweisung von      Verkehrswert~n  sei überdies weder sinnvoll noch zweckmäßig, auch de       l~e ferenda. Eine Realisierung der      Verke~rswerte,  wie bei einem gewinnorientierten Unternelunen, sei      fernli~­ gend. Den "wahren' Wert der Beteiligungen zu ermit- teln, bleibe ganz unsicher und habe letztlich fiktiv.e Ansätze zur   ~olge. 1306 J
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t Das Protokoll von 1983 sieht Beteiligungen nur unter der Rubrik "Finanzan"'lagen'. und erläutert, daß' bei Be- teiligungen grundsätzlich der Buchwert fortzuführen . ist~  jedoch auch mit dem Nominalwert bzw. bei nach- haltigen .Verlusten mit dem    niedri~eren  Teilwert (sc. Verkehrswert) bewertet werden kann. . Protokoll,· IV. 2. i Da das Gesetz als Positionen des     Anla~evermögens  le- diglich Haus- und Grundvermögen, Geschäftsstellenaus- stattung und Finanzanlagen aufführt      (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 I PartG), können Beteiligungen des ·"unt-erneh- mensbereichs' nur der Rubrik Finanzanlagen zugeschla- gen werden. Eine ausdrüc.kliche Regelung über die Be- wertung der Besitzposten fehlt, so daß für die Ausle- gung nur die allgemeine Direktive herangezogen werden kann~   nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer .Buchfüh- · rung unter Berücksichti.gung des Gesetzeszweckes zu· verfahren. Dies eröffnet Spielräume. Der Bericht.der Präsidentin des Deutschen Bundestages über die Re- chenschaftsberichte 1994 und·1995 bemerkt, daß di-e Aussagekraft der Vermögensbilanzen eingeschränkt sei, weil die Bilanzstrukturen der einzelnen Parteien auf den  jeweilig~n  Gliederungsebenen sehr unterschiedlich seien. Zudem bestünden wohl unterschiedliche Bewer- tungspraktiken bezüglich der Position "Haus- und Grundvermögen'. Während die .einen den jeweils zum Stichtag best·ehenden Verkehrswert angäben, wi-esen die anderen den Wert ohne Fortschreibung aus, der      beim Erwerb der Immobilie gezahlt worden sei. Zur besseren Vergleichbarkeit der    Rechenschafts~richte    wäre .es wichtig, daß dieselben Bewertungskriterien von allen Parteien angewandt würden. .- 1307 14
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Unterrichtung durch die Präsidenten des De-ut- schen Bundestaq_es, BT-Drs. 13/8888, ·s. 58. Die kritische Prüfung· nach    § 23 Abs. 3 Part-G bemän- gelt somit nur die unterschiedliche Handhabung bei der Bewertung von Besitzposten des Anlag-evermögens, nicht jedoch, daß in Berichten der Parteien auch An- schaffungswerte verwendet worden sind. Ein ·Ansatz zum· Verkehrswert wird für zulässig, nicht aber für not- . wendig gehalten. Diese Bemerkung des .Berichts mag un- ter einem bestimmten Blickwinkel "verharmlosend"' g-e- nannt werden, kann aber .rechtlich nicht beanstandet werden, wenn es richtig ist, daß das      Parteieng~setz (~ ·) insoweit. "Rätsel"' aufgibt, . als nichts darüber gesa-g-t wird,· wie bei den Positionen der Vermögensrechnung_ der Vermögenswert zu bestimmen ist. H. H. Klein aao.,  s.   1447. Das Parteiengesetz legt in näheren Ausführurig der Verfassung-fest, welche Pflichten     di~  Partei~n   bei der Erfüllung des Verfassungsgebots treffen,_ über ihr ·vermögen öffentlich R-echenschaft zu geben. Eine       ge~ setzliehe Pflicht muß klar und ·be.stimrnt sein. Die Re- chenschaftspflicht dient wenn überhaupt, so jeden- falls nicht in erster Linie der Kontrolle der k<mkre- teri Finanzwirtschaft der Parteien, sondern      ~-er Trans- parenz der  Parteifinanzen~ M. Morlok, in::·H. Dreier, Hrsg.,·Grund.g.esetz, Bd. II, 1998, Art. 21, Rn. 107; R. Streinz, in: H. von Mangoldt/F .· Klein/ Chr. Starck, Hrsg., Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Bd."_ 2, 20{){), Art~ 21, Rn. 201. Es soll durchschaubar sein, wie .es um das V-ermögen der Parteien steht, weil sonst eine      vollstä~ige    Be- urteilung nicht erreichbar wäre. Die -GG-Nov..elle von 1983 hat nichts daran geändert, daß die Rechen- 1308 5
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