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t schaftslegung nicht darauf abzielt, die Partei-en .ei- . - ner allgemeinen oder-umfassenden Finanzkontrölle .zu unterwerfen. Die Berücksichtigung des    ~es~tzes~w.ecks erzwingt deshalb nicht eine Abweichung von Gen han- delsrechtliehen Bewertungsgrundsätzen. Die Erwägun- gen, die das Gutachten der Counsel Treuhand GmbH da-zu anstellt, bewegen sich im Rahmen einer sachgerechten Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 4 PartG. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten: Die in den Gutachten der Secura GmbH.vom 12. Mai 2000 und der Counsel Treuhand   ~mbH  vom 16. Mai 2000 erläuterte Position der SPD zur Bewertung ihres Vermögens entspricht den Vorgaben des Par- teiengesetzes. 2. · Sind die Vorschriften des    Parteieng~etzes     über die Bewertung des Vermögens der P·ar·tei.en und die Saldierung von Vermögenseinnahmen mit dem Trans- parenzgebet des ~rundgesetzes vereinbar? a)  Der Regelungsauftrag.der    V~rfassung Das Transparenzgebot des Grundgesetzes für di-e Par- teifinanzen lautete seit dem 35. Änderungsges-etz v.om 21. Dezember 1983 (BGBl. I     s. 1481), in Kraft .getre- · ten am 1. Januar 1984, wie folgt: ,;Sie    ~ sc. -di.e Par- teien) müssen über die Herkunft und Verw.endung ihrer Mittel sowie über   ~hr Vermög-en öff€ntlich Rechen- · schaft geben'   (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) • Die    -Gewähr~ ' 1309 lo
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( leistung des Transpar:.en.zgebots beruht auf der Verfas-· sung, die Erfüllung öer v-erfassungsrechtlich -vorge..:. schriebenen Rechenschaftspflicht -ist aber ohne nähere gesetzliche Regelung, wie sie       Art~  21 Abs. 3 'GG vor- . sieht, nicht denkbar. Entwurf der BReg .. für ein Parteiengesetz, 3. WP Drs. 1509, S. 28. Die Verfassungsnorm birgt einen       -Ges.et~gebungsauftrag,­ für den sie ein Prog·ramm aufstellt, zu <iessen Ver- wirklichung es genauerer Bestimmungen durch Bundesge- setz bedurfte .. H. von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1953,             ( ) Art .. 21, Anm. 3 a. E. Die Rechenschaftspflicht der Parteien bestand und be- steht demzufolge nur nach Maßgabe des         -Geset~s. Das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967" {BGBl. I          s. 773) hat in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Rege- .                        - lungsauftrags Vorschriften.über die Rechenscha!tsle- gung aufgestellt {§§23 ff. i?artG) und dabei auch die ... Ausweisung der Posten in der Einnahmerechnung           fest~e- 1 e,gt (§ 2 4 Abs . 2 ·PartG) . Auf -Grund der. durch di..e -GG- Novelle von. 1983 erweiterten .        Rechenschaftspflicht sind die gesetzlichen Bestinunungen durch Art,. 1 des              ) . Gesetzes zur Änderung.des Parteiengesetzes und ande- rer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGB1. I         ·s. 157?) geändert ·worden·. Die Bestimmung des       § 24  Part-G über den Rechenschaftsbericht fügt nunmehr der          -Glie~run-g der.Einnahmenrechnung entsprechende Vorschriften für die Ausgaben- und die Vermögensrechnung hinzu. Der verfassungsrechtliche Sinn urid die Zie-lsetzung des Transparenzgeb.otes besteht, ·wie bereits oben un- ter 1 e) -dargelegt, im Hauptpunkt darin, das          Finan~­ gebaren der Parteien -als der in der parlam-entarischen 1310
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( Demokratie dominierenden politischen Kräfte in -das Licht der ÖffentlichReit zu bringen und so den Wäh- - lern und den konkurrierenden Parteien, nicht zuletzt durch die kritische Berichterstattung der Medien, Kenntnis und Kontrolle zu ermöglichen. Der Einblick in die Finanzquellen, soweit s.ie aus Zuwendungen Dritter gespeist werden, also möglicherwei-se int€res- senbezogenen Einfluß bewirken, hat dafür eine zentra- . le Bedeutung, Sieh~   BVerfGE 20, 56/1D5, 300/356; 52, ~3/87; 85, 264/319 f.' 326. stellt aber nur einen Aspekt des Transparenzgebots -· dar. Im Hinblick auf die staatliche Parteienfinanzi-e- rung hat die Rechenschaftspflicht üb-er die.V-erwendung der Mittel und über das Vermög-en ein   eigenes.~ewicht. Die Verfassung zielt auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung. Dieses Ziel muß durch da-s G-esetz gewährleistet werden. Die dem Gesetzgeber    ~urch Art. 21 Ab S. 3 GG eröffnete Regelungsbefugnis -er- laubt ihm allerdings gewisse Einschränkungen dieser Offenlegungspflicht, mögen sie die Form der Rech€n- schaftslegung oder Art und Höhe der erfaßten Einnah- men betreffen. Solche Einschränkungen müssen ind€ssen stets mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar sein. BVerfGE 85, 264/319. Die gesetzliche Ausformung der verfassungsrechtlich gebotenen Rechenschaftspflicht der Parteien muß das Transparenzgebot durch eine sachgerechte Publizitäts- pflicht zur.Wirksamkeit bringen, darf aber dabei nicht aus dem Auge verlieren, daß die Parteien f,r-.ei   •· gebildete Vereinigungen des gesellschaftlichen Raumes 1311 18
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. { außerhalb der· organisierten Staatlichkeit sind und bleiben müssen, .deren Selbstbestinimungsr.echt -ni.cht ohne hinreichende Re-chtfertigung und nicht unverhält- nismäßig beeinträchtigt werden darf.    Art~   21 Abs. 1 GG legt die Struktur der Parteien a-ls frei konkurrie- render, aus eigener Kraft wirkender und     v-om Staat un-:- abhängiger Gruppen verfassungskräftig fest. BVerfGE 20, 56/107, 111; BVerfG NJW 2{)'00, 279/280. - Siehe auch Innenminister Sehröder in der Ersten Lesung des in der 3. Wahlperiode ge- scheiterten Gesetzentwurfs, Sten. Ber. 3. WP, 104. Sitzung (19.2.1960), S. 5630 C. Die Verfassungsnorm des.Art. 21 Abs. 1 Satz       4 -GG will die Parteien keiner Kontrolle nach dem     Vorbil~    der für die öffentlichen Finanzen geltenden Regelungen unterwerfen. Die Parteien unter eine "polizeili-che Finanzkontrolle'    z~ stellen, die bei den Beratungen im Parlamentarischen Rat ausdrücklich abgelehnt wur- de, kann nicht die Leitlinie.für.die nähere Regelung durch Gesetz sein. Entwurf der BReg. für das in-der 3. Wahlperiode erfolglos eingebracht~ Parteiengesetz, BT 3. WP Drs. 1509, S. 11, 28. •.   I j 11 . ! b)  . Einnahmen aus Vermögen" Bewertung von Ve.rmö- gen Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Re- chenschaftspflicht der Parteien sind nicht ohne Kri- tik geblieben. Die erwünschte Durchsichtigkeit sei - jedenfalls in der Praxis - nicht zweifelsfrei er- reicht worden. Die Vorgabe der Rechnungsposten in §  24 PartG und die weiteren dort getroffenen Bestim- mungen seien-hinsichtlich der Übersichtlichkeit ver- besserungswürdig. 1312 I
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K. St€rn, Das Staatsrecht der Bundesrepublik De1:1tschland, Bd .. 1, 2. Aufl., ··1994, S. 4-50; Th. Kaufner, Rechenschaftspfli-cht und Chancen- .gleichheit- Zur Bedeutung einer ordnungsgemäßen finanziellen·Rechenschaftslegung für den Wettbe- werb der Parteien, in: G. Wewer, Hrsg., Part.ei- enfinanzü:rung und politischer Wettbewerb, 1990, ~- 100/130 ff.; M.· Morlok, in: H. Dreier, Hrsg., Grundgesetz, Bd. II, 199ß, Art. 21, Rn. 111. Mängel eines Gesetzes derart, daß bessere oder zweck- mäßigere Lösungen oder die optimalere Verwirklichung eines Verfassungsauftrags vorstellbar oder·WÜnsch€ns- wert sind, können für sich·       ~.llein  einen Verfassungs- verstoß nicht begründen. Im Fall der Rechenschafts- pflicht der Parteien ist zw.ar -das Transpar-enzgebot hinsichtlich der erfaßten Tatbestände des Finanzwe- sens der Parteien unzweideutig. Auch was die Voll- ständigkeit und Richtigkeit der vo:r:-zulegenden Rechen- schaftsberichte ·anbelangt, ist das        Tz-anspare~zgebot eindeutig und kann der Gesetzgeber keine Abstriche machen. Dafür, in    wel~her   Weise aber die .v:erschiede- nen Posten zu erfassen sind und wie weitgetrieben di€ Aufgliederung in den Rechnungen verlangt werden muß, ·kann bei der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und wegen des Selbstbestimmungsrechts der '?arteien nicht nur eine einzige Lösung als v-erfassungsmäßig g.elten·. Auch·ist zu berücksichtigen, daß di-e Auslegung und .Anwendung des Gesetzes nach der Richtschnur des Transparenzge_bots erfolg.en muß "und daß der Gesetzge- .ber eine verfassungstreue Praxis          vorau~setzen  darf. Hier ist nur die Rechenschaftspflicht für die          Einnah~ men aus Vermögen und für das Vermögen selbst zu be- trachten. In dieser Hinsich.t ist vi..ell.eicht .die Hand- habung der Rechenschaftslegung und die Prüfung .der Rechenschaftsberichte in einzelnen Punkten nach den 1313 2.0
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. ( Anforderungen des Gesetzes angreifbar, nicht abe.r -das Gesetz verfassungsrechtlich zu beanstanden. - _ Zu Verbesserungsmöglichkei t.en siehe unten unter 3. Das gesetzliche Schema der Einnahmerechnung führt ge- . sondert Einnahmen aus Vermögen (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 PartG) und Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und ·sonsti- ger mit Einnahmen verbundene     Täti~keit   {§  24 Abs. 2 · Nr. 5 PartG) auf. Alle Einnahmen sind mit ihrem vol- len Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzu- ~--·' setzen, vorbehaltlich der Ausnahme für die oben _.ge- (-___) nannten Einnahmequellen, bei denen der Reinertra-g -einzusetzen ist, was die Möglichkeit -einer Sa1dierung einschließt   (§  26 Abs. 2 in Verb. mit   §  27 Abs. 2 Satz 1 PartG) . Bei Beachtung. der al)gemeinen Direkti- ve, daß der Rechenschaftsbericht nach den -Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichti- gung des Gesetzeszwecks zu erstellen -ist       ("§ 24 Abs. 1 Satz· 2 Part) , Siehe dazu oben unter 1 d) und e) . · genügt diese    Regelu~g dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot. Dafür ist vorauszusetzen, daß -das Vermögen nach Vermögensarten mit -den ihnen zuzuor-d- nenden Einnahmen je gesondert auszuweisen ist und daß· eine.Saldierung, wie in dem Protokoll von 1983 darge- legt, nur jeweils für eine Vermögensart ("horizon- tal') zulä.ssig ist. Das ist auch deshalb· notwendi-g, weil Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG <iie Rechenschaft _über die Herkunft und die Verwendung der Mittel .tr-ennt und eine sich vom wirtschaftlichen Zusammenhang         bEs~iMm­ ter Einnahmen und Ausgaben lös-ende Saldi·erung di.e 1314 1
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t Publizität hinsichtlich der Verwendung von Mitteln nicht   gewährleistet~ Für die Ausweisung von Einnahmen aus Vermögen unQ die Zulassung von Saldierung.en ist weit.er von Bedeutung, daß die unter   § 24 Abs. 2 Nr. 5 PartG genannten Ein- nahmequellen auch bestimmte Einnahmen aus Vermögen · umfassen, nämlich wenn die Vermö9ensverwendung ·als eine mit Einnahmen verbundene Tätigkeit anzusehen ist. Der in   ~iesem Fall gegebene Tatbestand ist ein Sonderfall gegenüber dem allgemeinen Tatbestand ·der Einnahmen aus Vermögen. Er betrifft auch die Einnah- men aus kaufmännischem Geschäftsbetrieb, mit -dem die Partei am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, und. aus Be- teiligungen an einem derartigen Unternehmen. Der ge- scheiterte Entwurf für ein Parteiengesetz in <ier 3. Wahlperiode hatte aie Einnahmen aus      selb~tändi~ wirtschaftenden Geschäftsbetrieben und Einrichtungen der Partei noch gesondert_genannt. Siehe oben unter 1. c). In welcher Weise die in die     ~ermögensrechnung  aufzu- nehmenden Besitzposten    {§ 24 Abs. 4 Nr. 1 Part<;) zu bewerten sind, läßt sich aus dem Gesetz nur mittelbar erschließen. Dazu oben unter 1 f) und g) . Das Transparenzgebot verlangt nicht, von Jahr zu Jahr gewissermaßen den Kurswert der einzelnen Vermögensbe- I standteile einer Partei oder     de~ Parteivermög-ens ins- gesamt unter der fiktiven Prämisse festzustellen und auszuweisen, daß diese Positionen an einem bestimmten Stichtag liquidiert werden würden. Entscheidend ist der Einblick in die Zusammensetzung des Vermö.gens und 1315 22
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t die Art s-einer praktizierten oder·möglichen V:erw.en- dung. In. Zweifelsfällen des     Wertansat~es  ist -wiederum nach. den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung un- ter Berücksichtigung des Gesetzes·zwecks      ~u v-erfahren {§ 28 Satz 2 Part) . Es ist deshalb     ver~a5sungsrecht­ lich nicht zu beanstanden, daß das Gesetz für die Vermögensrechnung nicht verlangt, für das_Anlagever- mögen oder einzelne Besitzposten desselben den        ~ wie auch immer zu ermittelnden - Verkehrswert einzuset- zen. Als durch das Transparenzgebot gefordert wird man allerdings annehmen müssen, daß unter. der Rubrik "Finanzanlagen'  .{§ 24 Ab s. 4 Nr. 1 I 3 . PartG) nach der Art der Besi t'zposten unterschieden wird. und Be- teiligungen aus Unternehmen, die sich im Wi.rtschafts- verkehr betätigen, gesondert ausgewiesen werden. Die handelsrechtliche Vorschrift über die -Gliederung der B.ilanz führt unter der Rubrik "Finanzanlagen' u. a. Anteile an verbundenen Unternehmen·und Beteil"igung.en ais eigene Positionen.auf (§ 266 Abs. 2. A. III. Nr. 1 und 3 in Verb. mit    §   271 HGB). Im Anhang der Bilanz sind hinsichtlich der Beteiligungen überdies bestimmte Pflichtangaben vorgeschrieben {§ 285 Nr. 11 HGB) . Der Gesetzeszweck des Parteiengesetzes -spricht dafür·, diese Differenzierungen auch für die       Rechen~ schaftsberichte zu verlangen. Als Zwischenergebni$ ist festzuhalten: Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Bewertung des Vermögens der Parteien und die Saldierung von Vermögenseinnahmen sind mit dem Transparenzgebot des Grundgesetzes vereinbar. 1316_J .
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3.   Welche/Änderungen des Parteiengesetzes können ge- eignet sein, dem- Transparenzgebot bei der Rech- nungslegung der Parteien auch hinsichtlich des Parteivermögens und der Erträge daraus stärker Beachtung zu verschaffen? a)  Vermögensrechnung Bei den von der Vermögensrechnung umfaßten Besitzpos- ten des Anlagevermögens nennt das Gesetz nur die Rub- riken Haus- und Grundvermögen, Geschäftsstellenaus.,... stattung und Finanzanlagen {§ 24 Abs. 4 Nr. 1 I PartG) . Das hat zur Folge, daß auch die Teilnahme der Partei am allgemeinep Wirtschaftsverkehr durch    k~uf­ männische Geschäftsbetriebe und Beteiligungen an un- ternehmerisch tätigen Handelsgesellschaften der Kate- gorie "Finanzanlagen"' zugeordnet wird. Diese Klassi- fikation ist insofern möglicherweise irreführend, als dieses finanzielle Engagement nicht nur am reinen Er- tragsinteresse orientiert sein kann, sondern auch un- ternehmerische und politische Zwecke auf diesem Wege verfolgt werden können. Um insoweit die Transparenz. über die VermögensJage der Partei zu verbessern, wUr- de es sich empfehlen, durch eine ausdrückliche Vor- schrift (z. B.    § 27 a PartG) eine entsprechende Auf- gliederung der als "Finanzanlagen"" ausgewiesenen Po- sitionen zu fordern, aus der Art und Maß <ier unter- nehmerischen Teilnahme der Partei am Wirtschaftsver- kehr ersichtlich.ist. Dies könnte in Anlehnung an die in  §  266 Abs. 2 (A. III) HGB vorgeschriebene 'Gli.ede- rung der Handelsbilanz geschehen.    Hinsich~lich der Beteiligungen wären die detaillierten Angaben zu for- dern, die in dem Anhang der Bilanz mitzuteilen sind 1317 24
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t {§   285 Nr. 11 HGB) . Dem  part~denrechtlichen  Transpa- renzgebot entspricht-es, nicht nur die Quellen der · Finanzkraft der Partei,· sondern auch die ihr durch· 'Finanzanlagen etwa er.reichbaren Einflußmögli<:hkeit.en .offenzulegen. Dies muß, wie es der· angestr-ebte freie .Prozeß der politischen Meinungs- und Willensbildung .                            .                   . nahelegt, nicht zuletzt für unmittelbare oder mittel- bare Beteiligungen an Presseunternehmen gelten. Di..ese Anforderung kann im übrigen schon durch eine an Art. 21 ·Abs. 1 Satz 4 GG orientiert-e Auslegung <ies geltenden Rechts dem Gesetz entnommen werden. j -- Es ist aufschlußreich,·daß der erste Entwurf des Par- teiengesetzes im Jahr 1959 BT 3. WP Drs. 1509. im Hinblick auf die     gegenst~ndliche Rei~hweite  der Parteiorgani~ation     und die für die Rechnungsle-gung zu · erfassenden Einnalunen die "selbständig wirtschaften- den Geschäftsbetriebe und Einrichtungen' aufführte (§§   5 Satz 1.Nr. 2, 23 Abs. 2 Nr. 4, 25 Abs. · 3 des Entwurfs). Die Begründung .des Entwurfs erwähnte unter I den Beispielen auch Verlage und Druckerei-en. BT 3. WP Drs. 1509, S. 17, 30. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände könnte die ... Aussagekraft der Vermögensrechnung dadurch verbessert werden, daß die handelsrechtliehen     Bewertungsvo~-   ·. schriften     (§§ 252 ff. HGB) schlechthin für anwendbar erklärt würden. Damit wäre die VergleichbarkEit der Vermögensbilanzen der rechenschaftspflicht'i.g.en Par-· teien gewährleistet. Siehe die kritische Beurteilung der Aussag~kraft der Vermögensbilanzen in den Empf-ehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur 1318 r
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