Anlagenband 1_2.qxd
{ ch€nschaftsp~ichtig jeder, ck=r fremde Angelegenheiten besor-gt oder ~olche, die zugleich fremde und -eigene sind ('RGZ Bd. 73·, S. 2B6, 288, Bd.' 1 ffi, S. 1, 1'6, Bd. ~ 164; S. 348, 350; BGHZ Bd. 10, S. 385, 386 f.; BGH in NJW, JQ. 12 (1959}, ·S. 1963). Im Bürgerlichen Gesetzbuch hat di-eser Grundsatz u. a. in den Vor- schriften der ·§§ 259 Abs. 1 (Art und Weise der Erfüllung der Rechenschafts- pflicht), 260 Abs. 1 {ReG}tenschaftspflicht für die Verwaltung von Gegens~nden), 666 (Pflicht zur Rechenschaft im Auftragsrecht), 675 (Rechenschaft im Rahmen einer Geschäftsbesorgung), 681 (Geschäftsführung) und 713, 716 Abs. 1 BGB (Rechenschaftspflichten der ge~chäft-sführenden Gesellschafter) seinen konkreten Niederschlag gefunden. Rechenschaftspflichtig nach Handelsrecht sind gern. §§ 105 Abs. 3, 118 Abs. 1, 166 Abs. 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGS ..ferner die ge- schäftsführenden Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften. ·Im beson- i deren aber verpflichtet das Handelsgesetzbuch die Kaufleute, Bücher zu führen (§ 238 Abs. 1 HGB) und Jahresabschlüsse aufzustellen{§ 242 HGB), die für Ka- pitalgesellschaften . um einen Anhang zu erweitern . und um einen Lagebericht zu .ergänzen sind (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Einer b€sonderen Rechenschaftspflicht unterliegen in diesem B.ereich ferner Unternehmen b€stimmt.er-Größe, die nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft or{;lanisiert sind (§ 1 PubiG). Die öffentlich-rechtlichen Rechenschaftspflichten oes Handelsgesetzbuchs dienen der Dokumentation zur Sicherung des Rechtsverkehrs und dem Gebot-der Seihst- information des Kaufmanns zum Schutz seiner Gläubiger und -in P-ersonen- wie Kapitalgesellschaften - dem der außenstehenden Gesellschafter (vgl. KRUSt, H. , I . . W.: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 2. Aufl., Köln 1976, S. 199 ff.}. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist in gleicher Weise der· Vorstand einer Partei als Verwalterihm anvertrauten Vermögens insoweit nicht nur-der Öff-entlich- keit, sondern auch den Mitgliedern und Gl~ubigern zur Rechenschaft über die Herkunft und die Verwendung der der Partei zugewendeten bzw. zur Verfügung gestellten Mittelverpflichtet (2) Pagatorik als Grundlage der Rechenschaft Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Buchführung r-esultieren aus der Idee der Aufzeichnung der die "Einnahmen und Ausgaben auslöseöden -Ge- 1329
.·. t verfälle und. der aus ihnen entstehenden V~rmögens- und Schuldposten. Oie der. Partei ~ugehenden Güter werden- im Rahmen dieser Aufz-eichnungen zwangsläu- . fig mit dem Betrag erfaßt1 der ihr al~ Einnah~e ·jn Geld gutges.chrieben_ wird oder den sie für den Erwerb einer Sache oder eines Rechts ausgegeben hal Und e- benso wird die Veräu!1erung von Vermögen mit d:en1 Betrag aufgezeichnet~ den die Partei dafür als Gegenwert ,erhält. Auch Kreditgeschäfte werden schließlich mit dem dafür jeweils erlangten bzw. ausgegebenen -Geldbetrag. verbucht (für den . ' handelsrechtliehen Jahresabschluß vgl. LEFFSON,. U.: 'Oie -Grundsätze ord- nungsmäßiger Buchführung~ 7. Aufl., Oüsseldorf 1987, S. 175). Einnahme i. s: des Parh~iengesetz.es ist grundsätzlich jede der Partei zufließende Geld- oder geldwerte Leistung{§ 26 Abs ..1 Satz 1 PartG). Rechenschaft hierüber kann die Partei naturgemäß nur in Höhe des Betrages geben1 in dessen Höhe ihr diese Leistung zugeflossen ist. Wirtschaftsgüter, . die nicht in Geld bestehe!'), sind . mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiChe oder vergleichbare L~is tungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzuseti~n {§ 26 Abs; 3 ·PartG). Die- se entsprechen aber dem Betrag, der für ihr.en Erwerb gezahlt worden ist bzw~ im Fall der unentgeltlichen Zuwendung hierfÜr sonst h~tte gezahlt werden müssen. . ' Die Konzeption der Vorschriften des Parteiengesetzes zur Rechenschaftsiegong der Parteien beruht folglich auf dem 'Grundsatz der Pagatorik. Das Prinzip, Güter und Leistungen mit den Ausgaben für ihre Anschaffung {An- schaffungskosten) anzusetzen und ihre Nutzung, ihren Verbrauch und ihren Ab;. . gang auf der Grundlage dieser Kosten zu verrechnen, wir-d ·im BHanzr.echt als An- schaffungswertprinzip bezeichnet (vgl. ADLER/DÜRING/ SCHMALTZ: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG 1 PubiG riach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetz-es, '6. Aufl.l Stuttgart 1995 [Teilband 1]. § 253 HGB,Tz. 32 ff.). Für -die Erfassung und Tilg~ng bzw. Rückzahlung von Verbindlichkeiten gilt dieses Prinzip.entsprechend. Folglich . . beschränkt das Parteiengesetz schon. nach seinem Wortlaut die "Bewertung . des Vermögens und der Schulden der Parteien auf das AnschaffunQsw.ertprinzip. Ein- nahmen-Ausgaben- und Vennögensr.echnungen 1 denen <ia$ Anschaffungswert- prinzip zugrunde liegt, sind reine Nominal{wert)r..echnungen. Auch Handels~ und 1330
Ertragsteuerrecht erzwingen die Nominal(wert}rechnung {§§ 253 Abs. 1 HBB, 5 - . . und 6 EStG, 8 Abs 1 KStG, 7 GeVi_StG). Der Aussagewert der aUf dem Nominalwertprinzip beruhenden Vermögensr.ech- nung könnte dadurch verbessert werden, daß die. Bewertungsvorschriften -der §§ 252 ff. HGB auch der RechenschaftslegunQ der f;'art~ien zugrunde gelegt wer- den. ln diese Richtung geht auch der im Gutachten BADURA unterbreitete Vor- schlag (vgl. Gutachten BADURA, S. 25). Allerdings wäre .es nicht sinnvoll, auch die im Rahmen der handelsrechtliehen Bewertungsvorschriften- geregelten Se- wertungswahlrechte zu übernehmen; denn diese - zum Teil auf Vorgaben der 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (4. EG-Richtlinie) für die .Kapitalges:ellschaften, zum Teil .aber auch auf gesetzespolitisch bedingten Motiven des deutschen ~e setzgebers beruhenden -Wahlrechte sind vor dem· Hintergrund der Zwecke der handelsrechtliehen Buchführungs- und Jahresabschlußv-orschriften auf -die spezifi- schen Belange erwerbswirtschaftlicher Unternehmen ·ausgerichtet Gleiches gilt für die Zulässigkeil der Anwendung steuerrechtlicher ·Vörschriften im ha·ndelsrechtli- ·chen Jahresabschluß als Folge der Umkehrung des in § 5 Abs. 1 Satz 1 ESiG verankerten Maßgeblichkeitsprinzips. Ergebnis: Grundlage der Vorschriften des Parteiengesetzes über die Hechenschaftsl.egung der politischen Parteien ist das aus dem Rechenschaftszweck folgende Anschaf- fungs- bzw. Nominalwertprinzip. Danach sind das Bruttovermögen :ebenso wie die Schulden in den Vermögensrechnungen der Parteien - in Übereinstimmung . mit der Wertkategorie ihrer Einnahmen- und Ausgabenrechnungen - mit den AA- schaffungs- oder Herstellungskosten und das Reinv.errnögen dementsprechend zum Nominalwert anzusetzen. Auch im Interesse der Vergleichbarkait der Re- chenschaftsberichte aller Parteien könnte der Aussagewert diesar nominellen Vermögensrechnungen durch die Übernahme der handelsrechtliehen Bewer- tungsvorschriften verbessert werden. Auf die Übernahme handelsr-echtlicher &;- wertungswahlrechte und der aus der Umkehrung des einkommensteuerrechtlichen Maßgeblichkeitsprinzips resultier.enden Sonderregelungen des Handetsgesetz- buchs ist dabei zu verzkhten. 1331
[ (3) Vermög.ensrechnung auf d.er Grundlage von Zeitwerten ln der Diskussion über die Reform des Parteiengesetze_s wird auch erwogen. -den Parteien. de lege ferenda für die Vermögemsr€chnung. das Z-eitw.ertprinzip, . d. h. den Ansatz des Vermögens und der Schulden zu Verkehrs- bzw. Wiederbeschaf- fungswerten mit der Folge vorzuschreiben, daß auch schon die noch nicht durch Verkauf realisierten Wertsteigerungen (Wie umgekehrt natürlich auch Wertminde- . - . rungen) des vorhandenen Ver~ögens erfaßt und ausgewiesen werden. Zum ,Teil sind Zeitwertrechnungen bereits praktiziert worden, so für die Beteiligungen in<ier Vermögensrechnung des Rechenschaftsberichts der SPO für das Jahr 1984" {vgl. .Bekanntmachung der Rechenschaftsberichte 1984 der politischen Parteien, ST- Drucksache 10/41 04 (neu),· S. 80, 84, 106 - Anm. 9 -)... ·.~ Da Zeitwerte oft nicht mit derselben Genauigkeit-€rmittelt werden können wie die. tatsächlich angefallenen Anschaffungsausgaben d~r Vergangenheit, wär~ es . . . sinnvoll, es aus GrÜnden der Objektivierungbei der auf dem Anschaffungswert- prinzip beruhenden Vermögensrechnung z~ be!assen und sie in .einer Nebenr.ech~ nung um eine auf der Basis der Zeitwerte aufgestellte V.ermögensr.echnung zu er- g~nzen, in der die Gesamtdiffere_nz aus der Umbewertung gesondert ·ausgewi~n werden s_ollte. Im Handelsbilanzrecht hat der Geretzgeber -.eine solche Pflicht den Versicherungsunternehmen auferlegt. Nach der Verordnung über die Rechnungs- legung von Versicherungsunternehmen (RechV.ersV) vom 8. November 1994 {BGBI. I S. 3378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.6.1998 {i3GBI. I"'S. 1:242), haben Versicherungsunternehmen die Zeitwerte ihr..er -gesamten Kapitalanlagen · (z. 8. Grundstücke, Beteiligungen, Wertpapiere) im Anhang zum Jahresabschluß ergänzend anzugeben (§§ 54 bis 56 RechVersV). Der Zeitwert des Parteivermö- gens indiziert das Pot~ntial der Beschaffung finanzieller Mitt-el, die die Parteien aus der Veräußerung oder Beleihung ihrer Vermögensanlagen mobilisier-en kön- · nen. Es entspricht dem Grundgedanken des Transparenzgebots, de lege fer-enda den Ausweis der Zeitwerte der Besitzposten des Anlagevermögens (§ 24 Abs. 4 . . PartG) vorzuschreiben und damit künftig auch diese Potentiale der Par-leien zu veröffentlichen. 1332
t Ergebnis: Die auf dem Anschaffungswertprinzip beruhende Vermögensrechnung der Partei-. en sollte im Sinne einer konsequenten Auslegung ·des verfassungsrechtlichen Transparenzgebots um eine .Vermögensrechnung als Nebenrechnung ergänzt werden, die die Vermögensposten nach dem Vorbild der §§ 54 bis 56 RechVersV mitden Zeitwerten (Verkehrswerten, W~ederbeschaffungskosten) ausweist und die Ges.amtdifferenz aus der Umbeweitung offenlegt; denn -der Zeitwert des Part-ei- vermögens indiziert das Potential der Beschaffung finanzieller Mittel, die die Par- teien aus der Veräußerung oder Beleihung. ihrer VermögensarJagen mobilisieren . können. Es entspricht dem Grundgedanken des Transparenzgebots, de lege fe- renda den Ausweis der Zeitwerte vorzuschreiben und damit künftig auch diese Potentiale der Parteien zu veröffentlichen . . c) Bestimmung und Abgrenzung des Vermögens Der Begriff des Vermögens wird im Parteiengesetz - ~ie auch in anderen Geset- zen - definitionslos verwendet. ln § 24 .N:>s. 4 PartG ist lediglich vorgeschrieben, welche Vennögens- und ~chuldposten in der Vermögensr.echnung einer Partei gesondert auszuweisen sind: ln der Vorschrift des § 26 Abs. 3 PartG verwendet der Gesetzgeber den Begriff des Wirtschaftsgutes. Der Begriff des WiRschaftsgu- tes ist Tatbestand der Vorschriften der §§ 4 tf. EStG, orientiert sich im Hinblick auf die Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung am ökonomischen Nutz.en des bilanzierenden Kaufmanns (vgl. Einkommensteuer-Richtlinien 1999, H 13 (1 ), .. Stichwort Wirts~haftsgut, m. w. L.) und ist in dieser Ausrichtung anders abzugren- zen als der. vom Gläubigerschutzgedanken geprägte Begriff des Vermögensge- genstandes im Handelsbilanzrecht und wohl auch anders als der Vermögensbeg- riff des PartG. Ein systematischer Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgutbegriff des Parteiengesetzes und dem des Bilanzsteuerrechts ist je- denfalls nicht erkennbar. Ferner ist offen, ob bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Kriterien für die Z~ ordnung des Vermög.ens der Partei maßgebend sein sollen. 1333
Im Zusammenhang hiermit bleibt schli~ßlich zu entscheiden, wie das der unm~tteJ...; baren Verfügung einer Partei unterliegende Vermögen ggf. gegerr.das Vermögen. einer ihr nahe stehenden Institution (z. 8. Hausvereine, parteinahe Stiftungen und vergleichbare Ausgründung~n) abzugrenzen und ob das verfass\.mgsre<?htliche Transparenzgebot auf das Fin?nzgebaren parteinaher ·Institutionen ebenso wie auf die finanzwirtschaftliehen Beziehungen zwischen Partei und diesen Institutio- nen auszudehnen ist. Diese. Ausdehnung durfte geboten sein, falls· die strikte Trennung der Aufgaben sowie der Leistungs--, Finanz- und Vermögenssphär-en von Partei und parteinaher Institution nicht gewährleistet ist. Jn diesen drei Punkten der Bestimmung des Mengengerüsts ihrer Vermögens- rechn~ngen können die Parteien dem Transparenzgebot des Grundgesetzes nur dann gerecht werden, wenn ihnen gesetzeszweckentsprechende Kriterien zur Be- stimmung des dem Parteiengesetz zugrunde liegenden Vermögensbegriffs vorge- . . geben werden. Diese Kriterien Würden zugleich die Einheitlichkeit und VergleiCh- . barkeit . der Abgrenzung und der Zuordnung · des Vermögens in den Vermögensrechnungen der politischen Parteien gewährleisten: . ln der Auslegung .der hand~lsrechtlichen Vorschriften orientiert sich das Schrifttum zur Bestimmung des Begriffs des Vermögensgegenstandes überwiegend an .den aus dem Zweck des Gläubigerschutzes abgeleiteten Krit~rien der Verkehr~ähig keit und der Verwert·barkeit {aus dem umfassenden, diese Kriterien weitergehend . ·differenzierenden Schrifttum vgl. u. a. KROPFF, 8. in: GESSLER, f:../ HEFER- MEHL, W./ ECKARDT, U./ KROPFF. 8.: Aktiengesetz, ~ommentar, 8d. 111, Mün- chen 1973, § .149 Anm. 46 f. m. w. L.). Auch wenn die Zwecke der handelsre:htn- chen Buchführungs- und Jahr~sabschlußvorschriften sich von· denen der Vorschriften über die Rechenschaftslegung der Parteien unterscheiden, durfte es sachgerecht sein, hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensbegriffs im Partei- . engesetz an den handelsrechtliehen Begriff des Vermögensgegenstandes anzu- . . knüpfen und dementsprechend auch die Ansatzvorschriften der§§ 246 ff. HGB - aus den im voraufgegangenen Abschnitt b) genannten Gründe~ aller.c:fings auCh hier ohne die Regelungen der Ansatzwahlrechte und der .ertrags~uerrechtlich ·be- dingten Besonderheiten - dem Parteiengesetz zugrunde zu legen; denn das Krite- rium der Verwertbarneit -dürfte .dem Konzept des Parteiengesetzes zur Rechen- 1334
t •. sc;haftsle.gung der Parteien näher kommen als das Kriterium des ökor:.omischen Nutzens eines bilanzierenden Kaufmanns. :-- Für _die Zuordnung des Vermögens im handelsrechtliehen Jahresabschluß -sind . nicht bürgerlich-rechtliche Tatbestände· (z. 8. Eig-entum, Besitz) maßgebend, son- dem das Kriterium der wirtschaftlichen Zugehörigkeit Im Bilanzsteuerrecht wir'(! dieses Kriterium als .wirtschafUichen Eigentum" bez.eichnet. Danach ist z. B. eine Sache demjenigen zuzure~nen, der. als lnhaber<ier tats-ächlichen SaChherrschaft jeden Dritten- ggf. auch den nach bürgerlichem Recht Berechtigten_- von der-Ein- wirkung auf die Sache auf Dauer ausschließen kann {vgl. § 39 Abs. 2 Nr. ~ AO: BFH vom 26.1.1978, BStBI. II S. 280; BFH vom 27.9.1988, D1;R BETRIEB (08), Jg . .42 (1989), S. 410, ~-11 f.; BFH vom 25.1.1996, OB, Jg. 49 (19~). 5. 1448; t:-:_:) ~· BGH vo~ 6.11.1995, BETRIEBS-BERATER'" Jg. 51 (1996), S. 155, 1515). Dieses Kriterium dürfte auch für die Zuordnung von Parteivermögen zu -sachgerechten Lösungen führen. Ergebnis: {)er Gesetzgeber hat den yermögensbegriff des Parteiengesetzes nicht -definiert. . - Es wäre sachgerecht, der Bestimmung, Abgrenzung und Zuordnung des Vermö- gens, über das eine Partei Rechenschaft . . zu geben hat, . die Kriterien . der . handels- rechtlichen Buchführungs- und Jahresabschlußvorschriften zugrunde .zu legen. Im DbriQen ist das verfassungsr-echtliche Transparenzgebot auf das Finanzgebar.en parteinaher Institutionen und auf die finanzwirtschaftliehen Beziehungen zwischen -) Partei und parteinaher Institution auszudehnen, falls eine stri!Qe Tr-ennung ,der Aufgaben sowie der Leistungs-~. Finanz- und Y.ermögenssphär.en von Pa'ftei und parteinaher Institution nicht gewährleistet ist. - 1335
t -· d)_ Besonderheiten der Regelung der Instrumente der Rechenschaftslegung im Parteiengesetz zur Erfassung yonEinnahmen, Ausgaben und. Vermö-. gen (1) Zum _Saldierungsgebot der Vorschrift des§ 27.Abs. 2 Satz 1 PartG Nach dem Ergebnis des Gutachtens BADURA ist eine Saldierung<ier in§ 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 PartG genannten Einnahmen nur insoweit zulässig, als die in die Saldierung einbezogenen Einnahmen und Ausgaben sich auf dieselbe Verm_ö- . gensart beziehen, nicht jedoch eine Saldierung von Einnahmen und Ausgaben ·.aus unterschiedlichen Vermögensart~n (vgl. Gutachten BADURA, S~ 11 f.,-28). · -~ Dieses Urteil h~t der Gutachter wie folgt begründet: .,Wenngleich das Ziel einer Transparenz c;ier Parteifinanzierung wesentlich ~rrei chen will, daß der W~hler sich über die Kräfte soll unterrichten können, die mit fi- nanz-iellen Mitteln Einfluß auf die Partei und ihre . . Politik haben oder haben. . können . [Zit. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts], soll damit doch allgemein das Finanzgebaren der Parteien, der maßgeblichen Faktoren und Kräfte des poli- tischEm Prozesses, öffentlicher Kenntnis Zl.lgänglich gemacht werden. 'Eine m~.n gelhafte Differenzierung der Einnahmen-, Ausgaben:- und Vermög.ensr.echnung müßte dieses Ziel ebenso verfehlen wie eine Verwischung der Tr.ennung zwischen .Herkunft der Mittel und Verwendung der Mittel durch die Zulassullg von Saldie- rung. Dementsprechend ist von Anbeginn betont worden, daß die Offenlegungs- . . .. pflicht die Bruttoeinnahmen der Parteien umfaßt. ... {Zit. Bericht der vom ~undes- minister des lnnern eingesetzten P.arteienrechtskommissi-on, 1957) Die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 PartG 1967 ursprünglich zugelassene Möglichkeit,· · daß mit den. Einnahmen zusammenhängende Ausgaben nur insofern abge~ogen werden dürfen, als sie unmittelbar zur Beschaffung der betreffenden Einnahme aufgewendet wurde, i~t - den:t Vorschlag der vom Bundespräsidenten berufenen Sachverständigenkommission folgend - [Zit. Bericht ·zur Neuordnung der Parteien- finanzierung, 1983) entf~llen. Die Vorschrift ~es § 26 PartG wurde_ geändert und NJs. 2 Satz 2 wie folgt gefaßt: ..§ 27 Abs. 2 blejpt unberührt: ... 1336
t Di~se Anderung kann so verstanden werden, daß bei den Einnahmequellen des § 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 PartG .eirie Saldierung im Sinne des§ 26-Abs. 2 Satz 2 a._ F. Pa~G zulässig bleibt, aber nicht darüber hinaus• (Gutachten BADURA, S. 10 f.). Das verfassungsrechtliche Transparenzgebot zielt in seiner G.rundidee auf eine möglichst vollständige RechenschaftslegunQ ab. Dieses Ziel. muß durch das Ge-. setz gewährleistet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts erlaubt die Regelungsbefugnis des M. 21 Abs. 3 GG »gewisse EinsChrän- kungen dieser Off.enlegungspflicht, mögen sie die Form der Rechens-chaftslegung oder Art und· HöJ:'le der .erfaßt~m Einnahmen betreffen. So~ Einschränkungen . . müssen indessen stets mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar sein• (BVerfG Bd. 85, S. 264, 319). . .~) Wie im Gutachten BADURA~S. 6) dar,gelegt, sollen in dem dort zitierten Einzelfall, der auftragsgemäß nicht Gegenstand dieses GutacYltens ist, die in § 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 PartG genannten EinnahJ!ien nicht nur mit den laufenden Ausgaben,· sondern auch mit den Ausgaben für die Herstellung einer Immobilie saldiert wor-. . den sein. Anschaffungs- oder Herstellung-skosten von Immobilien oder' ~nderen nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmten Gegenst~nderi -sind in der V.srmö- . gensrechnung zu aktivieren. Selbst bei nur eingeschränkter (;,horizontaier")'Satdie- rung von Einnahmen und Ausgaben derselbe.n Vermögensart i. S. des Gutachtens BADURA erweist sich die Einbeziehung von lnvestitklnsausgaben (Herstellungs- ... kosten) in die.Saldierung der laufenden :Einnahmen und Ausgaben deshalb aJs.ei-. ne Einschränkung, die die Grenzen der dem Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 GG.er- öffneten Regelungsbefugnis überschr-eitet, weil sie mit den aus dem Ordnungsmäßigkeitsgebot abgeleiteten Grundsätzen -der Wahrheit, der Klarheit und der Übersichtlichkejt (für <:las Handelsrecht v~l. § .243 Abs. 2 HG8) und folg- lich mit dem Sinn und Zweck des verfassungsrechtlichen Transpar.€nzgebots nicht vereinbar ist. lnvestitionsausgaben, die als Herstellungskosten.in der Vermögens.., rechnung . zu aktivieren sind, . dürfen nicht. in die Rechnung der laufenden . Einnah- . men und Ausgaben und folglich auch nicht in den Saldierungsbereich des § 27 . . . . Abs. 2 Satz 1 PartG einbez-ogen werden; dies fo1gt auch aus der im folgenden er- .örterten Systematik von Einnahmen-Ausgaben- und V.ermögensrechnung. Würde eine Kapitalgesellschaft die laufenden Einnahmen mit den Herst.ellung-sko_sten ih- 1337
t reJ Anlagezugänge saldieren, wären ihre gesetzlichen Vertreter sogar strafbedr<>ht (§ 331 Nr. 1 HGB). Ergebnis: § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG regelt die Saldierung der in § 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 PartG genannten Einnahmen zur Ermittlung des sog. Reinertrages. Die Ei~;. hung von Investitionsausgaben (Herstellungskosten) in die Saldierung der laufen- den Einnahmen und Ausgaben verstößt .gegen die aus dem Ordnungsmäßfgkeits- gebot abgeleiteten Grundsätzeder Wahrheit, der Klarheit und der Übersichtlichkeit und damit gegen das verfassungsrechtliche Transparenz-gebot des Art 21 Abs. 1 Satz 4 GG. lnvestitionsausgaben, die als Herstellungskosten in der Vermögens- rechnung zu aktivieren sind, dürfen nicht in die Rechnung der laufenden Einnah- men und Ausgaben und folglich auch nicht in den Saldierungsber.eich des § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG ein.bezogen werden. (2) Zur Systematik von Einnahmen-Ausgaben- und Vermögensrechnung - Das Parteiengesetz regelt in~ 26 wohl die Tatbestandsmerkmale der Einnahme, nicht jedoch die der Ausgabe. Gern. § 26 Abs. 1 Satz 1 Part'G ·ist Einnahme, so- weit für die einzelnen Einnahmearten nichts besonderes gilt, jede der p,artei zu- fließende Geld- oder geldwerte Leistung. Ausgabe wäre dementsprechend -der Abfluß einer Geld- oder geldwerten Leistung. . . Werden Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung eines nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmten Vermögensgegenstandes aus dem .eigenen 8-estahd an Ii- · quiden Mitteln oder gegen Hingabe einer anderen Vermögensanlage zum gleichen Wert bestritten, so handelt es sich um einen Vorgang der Vermögensumschich- tung. Wird die Anschaffung oder Herstellung desselben Vermögensgegens-tandes fremdfinanziert, so führt die Inanspruchnahme des Kredits (Ausgabe aufgenom-. mener Mittel)zu einer gleichzeitigen Erhöhung von (Brutto-)Vermögen und Schul- den. ln beiden Fällen handelt es sich um erfolgsneutrale Vorgänge. der Vermö- gensebene. Dementsprechend sind die aus ihnen resultierenden Ausgaben in der Vermögensrechnung - erfolgsneutral - abzubilden. Die Systematik von Eiimah- men-Ausgaben- ul}d Vermögensrechnung muß folglich sicherstellen, daß erfolgs- 1338