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- 18- die sich aus fot9kopierten Unterlagen eines unbekannten Verfassers sowie unbekannter Herkunft zusammensetzt. (lfd. Nr. 145, 147, 148) 50. Der., Vorgang" wird um den 28. Mai 1993 erstellt, dem Datum, an dem die PERUSSET SA Herrn Roland TRAGHSEL für die Anfertigung der acht Bände umfassenden und in vier Exemplaren vorgelegten Durchführbarkeitsstudie eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von rund 45.000 sfr übersendet, wobei diesem Betrag die 36 Mio. FF gegenüberzustellen sind, mit denen die Studie im Vertrag vom 2. September 1991 v~ranschlagt wird. (lfd. Nr. 1 ~6) 51. Die Gegenüberstellung ist tatsächlich um so begründeter als es zweifelhaft ist, dass der .,intellektuelle Inhalt" der Studien, auch wenn der Begriff an dieser Stelle etwas unpassend sein mag, keine wesentliche Ausgabe für NOBLEPLAG dargestellt zu haben scheint. 52. Überdies musste die Illusion geschaffen werden, dass diese Studien die Früchte von Forschungs- und Untersuchungsarbeiten waren, die von NOBLEPLAG oder von ihr beauf- tragten Subunternehmen tatsächlich durchgeführt wurden. Aus diesem Grund hat NOBLEPLAG anscheinend auch einen Schriftwechsel mit vermeintlichen Subunternehmen frei erfunden, nämlich den Herren Jack WYNN und Dragomir BLAGOJEVIG, den jeweiligen Geschäftleitern der COMPANY INTERNATIONAL NEGOTIATORS & GONSULTANTS, New York, bzw. der ENERGOPROJEKT HOLDING CORP., Belgrad, deren persönliche Daten insbesondere auf einem handschriftlichen Ver- merk erscheinen. (lfd. Nr. 109) 287
-19- 53. ln ihrer Eile, den fiktiven Schriftwechsel zusammenzustellen, mit dem die Illusion geschaffen werden sollte, der von NOBLEPLAG "erstellten" Studie seien konkrete Arbeiten voraus- gegangen, haben die Urheber dieses Kunstgriffs ihre Anstrengungen jedoch auf ein Minimum beschränkt und einen Schriftwechsel erstellt, der in seiner Vagheit, um nicht zu sagen in seiner groben Vereinfachung, fadenscheinig ist und darüber hinaus aufschluss- reiche grobe Schnitzer aufweist. 54. So finden sich in der vom Genfer Untersuchungsrichter übermitt~lten Akte an erster Stelle zwei auf den 4. September 1991 rückdatierte Schreiben mit den jeweiligen handschriftlichen und maschinengetippten Entwürfen, die N0!3LEPLAG einesteils Herrn WYNN und andernteils Herrn BLAGOJEVIC "übersandt" hatte und deren Wortlaut in allen Punkten identisch ist und nur darin abweicht, dass den beiden Beratern verschiedene Themen zugewiesen werden, um den ihnen übertragenen Auftrag glaubwürdig erscheinen zu lassen. (lfd. Nr. 123,-124, 115/116; 125, 122, 120 und 121) 55. - Ansonsten führt der Wortlaut der an die Herren WYNN und BLAGOJEVIC gerichteten Schreiben die wenig wahrscheinlichen Bedingungen vor Augen, unter denen sie für NOBLEPLAG tätig werden sollen,. denn schließlich wurde vereinbart, dass sie selbst zum größten Teil von NOBLEPLAG bezahlte externe Experten oder Sachverständige in Anspruch nehmen, für die sie nicht haften! (lfd. Nr. 115 und 116; 120 und 121) 56. Im Grunde genommen lässt nichts in der Akte darauf schließen, dass Herr WYNN und Herr BLAGOJEVIC eine Vergütung erhalten hätten, zumindest nicht aus den Beträgen, die ELF AQUITAINE entwendet wurden. 288
-20- 57. Außerdem wird den vorgeblichen Arbeiten der Herren WYNN und BLAGOJEVIG durch zw~i Schreiben auf betrügerische Art und Weise der Anschein der Glaubwürdigkeit verliehen, die. am gleichen Tag üeweils am 8. bzw. 20. Januar 1992) sowohl von Herrn WYNN als auch von Herrn BLAGOJEVIG an NOBLEPLAG gesandt worden sein sollen und die Übermittlung der ihnen aufgetragenen Studien an letztere betrafen. (lfd. Nr. 112/113 und 119/117) Diese Schreiben sind nicht nur auf denselben Tag datiert- was angesichts der Tatsache, dass sich nämlich Herr BLAGOJEVIG in Belgrad und Herr WYNN in New York aufhält, wenig glalbwürdig ist- hinzu kommt, dass sich das dem jugoslawischen Sachverständigen zuge- schriebene Schreiben obendrein irrtümlich auf Studien bezieht, mit denen sein amerikanischer Kollege betraut worden war! 58. Die von NOBLEPLAG ausgestellten Empfangsbestätigungen entsprechen interess_anter- weise nicht den Begleitschreiben der Sachverständigen, da sie sehr wohl zwischen den je- weiligen Aufträgen der beiden unterscheiden. (lfd. Nr. 111 und 110; 118 und 114) Anders ausgedrückt bestätigt die NOBLEPLAG zumindest teilweise den Erhalt von Studien, die sie gar nicht erhalten hat. 59. Das ist jedoch noch nicht alles. 60. 289
- 21 - Der fiktive Charakter des oben beschriebenen Schriftwechsels wird durch die Tatsache untermauert, dass die auf den 4. September 1991 rückdatierten Auftragsschreiben an die Subunternehmer mit dem Hinweis beginnen, dass NOBLEPLAG soeben "am 2. September 1991"ihren Vertrag mit ELF AQUITAINE unterzeichnet habe, einem Zeitpunkt, zu dem der· Vertrag, wie oben dargelegt, noch gar nicht existierte, da er in Wirklichkeit erst im November/Dezember 1992 frei erfunden wurde, wodurch der Eindruck bestätigt wird, dass es sich bei dem Auftritt der Subunternehmer im ersten Halbjahr 1993 um eine Inszenierung handelt. 61. Aber es geht noch weiter. 62. Der von Herrn GUELFI und seinen Mittätern frei erfundene Schriftwechsel steht zudem in Widerspruch zu dem- ebenso betrügerischen- Vermerk, der am 16. Dezember 1992 von Herrn Alain GUILLON an die Finanzabteilung des Konzerns gerichtet wurde, um zu doku- mentieren, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde, und um die Zahlung zLJ bewirken: "Wie vereinbart übersende ich Ihnen in der Anlage eine Kopie unserer Verträge mit der Gesellschaft NOBLEPLAG betreffend den Erwerb MINOL I LEUNA. Im Rahmen dieser Vereinbarungen können wir alle Zahlungen bis zum 31. März 1993 gegen Zahlung von Verzugszinsen aufschieben, angesichts Ihres Wunsches, die Tilgung innerhalb des Steuerjahres 1992 vorzunehmen, stellt sich die Situation bei den verschiedenen vertraglichen Fristen jedoch wie folgt dar: Klausel1 Sie betrifft die Durchführbarkeitsstudie, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrags, nämlich bis Februar 1992, zu erstellen war. Die vereinbarte Studie wurde uns am 30. Oktober 1991 geliefert und diente als Grundlage für die Anfertigung der Präsentation des allgemeinen Geschäftsleitungs- auschusses [Comite de direction general] vom 25. November." (Beweisstück Nr. 6) 290
-22- 63. Die betrügerische Behauptung des Herrn Alain GUILLON, der zufolge die von der NOBLEPLAG in Auftrag gegebene Studie am 30. Oktober 1991 von ELFAQUITAINE geliefert worden sei, beinhaltet einen doppelten Widerspruch: Diese Behauptung steht in Widerspruch zu den fiktiven Schreiben der sogenannten Sachverständigen aus Amerika und Jugoslawien, denen zufolge die von letzteren angeblich in Untervergabe erstellten Studien im Januar 1992 der NOBLEPlAG vor- gelegt worden seien; und auch die Schreiben der Sachverständigen selbst sind betrügerisch, da der Vor- gang faktisch und inhaltlich erst im Verlauf des Jahres 1993 erstellt wurde. 64. Ein von Herrn Alfred SIRVEN am 17. März 1992 unterzeichneter und an Herrn VAUGHEZ, dem beauftragten Verwalter von ELF AQUITAIN.E INTERNATIONAL, gerichteter Vermerk bestätigt . schließlich. den Betrug. ln diesemVermerk weist Herr SIRVEN nämlich seinen Untergebenen an, der Gesellschaft . . INTERNAMAT, deren Hauptniederlassung sich in Freiburg befindet, als Vergütung für die Durchführung einer das Vermögensverzeichnis der MINOL-Gruppe betreffenden Analyse einen Betrag von 28 Mio. FF auszuzahlen. (Beweisstück Nr. 7) 65. Nun war allerdings Herr TRAGHSEL Geschäftsführer der Gesellschaft INTERNAMAT, und es ist bekannt, dass diese Gesells~haft einige Tage sp~ter zur Unterschlagung eines fast gleich hohen Betrages (26,6 Mio. FF) genutzt wurde. 66. Der Vermerk von Herrn SIRVEN ist folglich offensichtlich betrügerisch, was im Übrigen auch durch die mangelnde Stichhaltigkeit- die der im fingierten Vertrag vom 2. September 1991 291
-23- entspricht- der darin enthaltenen Darstellung der Studien belegt wird: der Verfasser des. Vermerks macht sich tatsächlich in keiner Weise die Mühe zu verschleiern, dass die MINOL-Studien lediglich als Vorwand dienen. Demnach- und diesbezüglich ist es unwichtig, dass die als Mittel zum Zweck dienende INTERNAMAT zugun'sten anderer Empfänger benutzt wurde- wird deutlich, dass der Plan, das LEUNA-Geschäft als Vorwand für die Hinterziehung hoher Beträge zu benutzten, ab initio bestand und Herrn TRAGHSEL von Anfang an bekannt war. Vordiesem Hintergrund stellt derim Dezember 1992 angefertigte Scheinvertrag vom 2. September 1991 lediglich eine verspätete Änderung am INTERNAMAT-Vorhaben vom März 1992 dar. * * * Damit ist erwiesen, dass die Herren GUELFI und TRAGHSEL, unter Mittäterschaft insbeson- dere des Herrn GUILLON, verschiedene rückdatierte Verträge und Schreiben erstellt haben, die allesamt zu der Inszenierung beitragen sollten, die der Täuschung von ELF AQUITAINE galt. Diesbezüglich waren Herr GUELFI und seine Mittäter bemüht, die sich aus der nach- träglichen Einbindung der NOBLEPLAG ergebenden logischen und faktischen Grenzen mit den tatsächlich durchlaufenen Verhandlungsetappen zwischen dem deutsch-französischen Konsortium und dem deutschen Staat in Übereinstimmung zu bringen: zu diesem Zweck räumten der Scheinvertrag vom 2. September 1991 und das zugehörige, von den Herren TRAGHSEL und GUILLON unterzeichnete Begleitschreiben ELF AQUITAINE die Möglichkeit ein, bis Ende Mai 1993 die Beträge zu zahlen, deren Zahlung zumindest scheinbar hätte stufenweise erfolgen müssen. * * * Die oben erneut aufgezeigten Tatsachen erfüllen den Tatbestand des Betrugs (Art.. 146 GPS), der Urkundenfälschung (Art. 251 GPS) und der Geldwäsche (Art. 305bis GPS). Tatsächlich wird durch die Einbindung von NOBLEPLAG-und über diese von falschen Sachverständigen sowie eines falschen Geldgebers, der kein Kapital bereitgestellt hat 292
-24- (NORIT)- auf der Grundlage einerbeeindruckenden Anzahl von rückdatierten Schrift- stücken[ ... ] [Text bricht ab] Offensichtlich haben die Herren GUELFI, TRACHSEL und GUILLON sowie ihre Mittäter und Komplizen die oben angezeigten Taten auf schweizerischem Gebiet begangen, um den beträchtlichen Zahlungen zugunsten von NOBLEPLAG den Anschein der Legitimität zu verleihen. * * * ELF AQUITAINE erinnert daran, dass die Anschrift von Herrn SIRVEN laut Auskunft d~s Kantonalen Einwohnermeldeamts Genf vom 17. April 1998 bis heute 4, rue de Monthoux, 1211 Geniwe lautet. (Beweisstück Nr. 8) Gegen Herrn SIRVEN liegt ein internationaler .Fahndungsbefehl ·. . von INTERPOL vor, . der . von der Untersuchungsrichterin Eva JOLY ausgestellt wu,rde. · Laut Auskunft des Einwohnermeldeamts Lausanne vom 24. April 1998 lautete die Anschrift von Herrn GUELFI in dieser Stadt bis zum 6. Dezember 1994 28, avenue de !'Elysee, und · zu diesem Zeitpunkt legte er sich die Adresse in Genf, 26, chemin Greve i~ Versoix, zu, die er bis zum 19. Dezember 1997 behielt, dem Datum, an dem Herr GUELFI dem Kantonalen Einwohnermeldeamt Genf mitteilte, dass er das Land verlässt. (Beweisstücke Nr. 9 und 10) Nach den Erklärungen des Herrn GUELFI gegenüber der Presse hat er seinen Wohnsitz auf Malta, hierfür li.egt ELF AQUITAINE jedoch keine offizielle Bestätigung vor. Die Treuhandgesellschaft ORGAFID, deren Vorsitzender seit 1973 Herr TRACHSEL ist, hat ihren Hauptsitz in Lausanne und scheint die Stelle gewesen zu sein, von der aus die in 293
,.. . -25- liechtenstein zugelassene und am 22. Januar 1995 aufgelöste Gesellschaft NOBLEPLAG tatsächlich geleitet wurde. (Beweisstück Nr. 11) . * * * ELF AQUITAINE tritt als Nebenkläger auf und benennt als Zustellungsanschrift die Kanzlei Bruno de PREUX, 6, rue Fran9ois Bellet, 1206 Genf. ELF AQUITAINE beantragt die Durchführung aller Ermittlungsmaßnahmen, die zur Erhellung der.Umstände, unter denen Herr ~UELFI und seine Mittäter die oben genannten Beträge in Höhe von 256 Mio. FF und 13.482.000 FF betrügerisch erlangt haben, sowie zur Fest- stellung der Empfänger dieser Beträge erforderlich sind. Es wäre außerdem angezeigt, sowohl Herrn TRACHSEL, den Unterzeichner des Schein- vertrags vom 2. September 1991, als auch Herrn GUELFI unter Anklage zu stellen, da dessen Abreise aus Genf allen Anlass zu der Vermutung gibt, dass er Anstalten trifft- wenn ··er sie nicht schon getroffen hat-, sich dem Zugriff der schweizerischen Justiz nach Möglichkeit zu entziehen. Ferner wäre es angezeigt die Sperrung aller Konten oder Guthaben der Herren SIRVEN, GUELFI, GUILLON, TRACHSEL sowie von ORGAFID und NOBLEPLAG anzuordnen, des- . gleichen der Konten sämtlicher'Personen, die von den Geldern profitiert haben, die der Gruppe ELF AQUITAINE auf betrügerische Weise entwendet wurden. Für eine angemessene Würdigung dieses Schreibens danken wir Ihnen. Schlussformel Unterschrift ELF AQUITAINE Nicolas DAVID Direktor der Rechtsabteilung 294
-26- VERTRAG Zwischen der Gesellschaft Etablissement NOBLEPL..ÄC, Vaduz vertreten durch ihren Verwalter, Herrn Roland TRACHSEL nachstehend "NOBLEPLAC" und der SOCIETE NATIONALE ELF AOUITAINE (SNEA) vertreten durch ihren Direktor für Rafftnage 'un~ Vertrieb, Herrn Alain GUILLON nachstehend "SNEA" Betreffend den Vorgang MINOL-LEUNA Vorabwird daran erinnert, dass SNEA mit den Konzernen THYSSEN und D.S.B.K. ein Konsortium bildet (bei dem SNEA die Mehrheit besitzt); das KONSORTIUM ist in Ost- · deutschlandgeschäftlich tätig, wobei die Geschäftstätigkeit Fplgendes umfasst: die Übernahme des gesamten, ehemals als Monopol oetriebenen Vertriebsnetzes (1.100 Tankstellen+ Lager) von MINOL; .: die Übernahme der früheren Raffinerien LEU NA und ZEITZ, die bis 1~96 in Betrieb waren; die Übernahme sämtlicher, mit dieser Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehen- den Pipeline-Netze; den Bau einerneuen Raffinerie mit einer Kapazität von 81 bis 10 Mio. t/Jahr. Angesichts dieser Erläuterungen kommen die Vertragsparteien wie folgt überein: 1 A.d.Ü.: Zahl unleserlich 295
-27- 1. NOBLEPLAG wird zunächst damit beauftragt, die Durchführbarkeit und Rentabilität des Vorhabens zu prüfen. Dieser Auftrag beginnt im August 1991 und ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Für diese Arbeit erhält NOBLEPLAG von SNEA einen Pauschalbetrag in Höhe von 36.0ÖO.OOO,OO FF (in Worten: sechsunddreißig Millionen französische Francs)." 2. Für den Fall, dass das KONSORTIUM bis zum 15. Januar 1992 ein Vereinbarungs- protokoll unterzeichnen kann, sagt SNEA der NOBLEPLAG die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 70.000.000,00 FF (in Worten: siebzig Millionen französische Francs) verbindlich zu. 3. Der rechtskräftige Vertrag, der den Schlusspunkt unter das gesamte Geschäft setzt, muss innerhalb einer Frist von höchstens neun Monaten nach der ersten Einigung unterzeichnet werden. Der Pauschalbetrag, den SNEA NOBLEPLAG hierfür zahlt, beläuft sich auf: 100.000.000.00 FF (in Worten: einhundert Millionen französische Francs). 4. NOBLEPLAG verpflichtet sich, die Ratifizierung des rechtskräftigen Vertrags durch die zuständigen deutschen Behörden spätestens innerhalb von drei Monaten nach seiner Unterzeichnung zu erwirken. NOBLEPLAG haftet zudem für den Ablauf und ordnungsgemäßen Abschluss dieses Geschäfts, und zwar für die Dauer von fünf Monaten nach der Ratifizierung, jedoch maximal bis zum 31. März 1993. - SNEA zahlt NOBLEPLAG für diesen Titel einen Betrag in Höhe von 50.000.000,00 FF (in Worten: fünfzig Millionen französische Fran'cs). 5. Zahlungsmodalitäten: Die Gesamtheit der in den obigen Abschnitten bezeichneten Beträge wird dem Konto der Gesellschaft t;JOBLEPLAC zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der einzelnen Vereinbarungen des Vertrags gutgeschrieben. 296