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V\A r ·~ rt_'L fs (jy~ C, . . Dokument-Nr. • -_ .. 40 OS IdOl\ I DER DEtJ DIEtJGTGEiiAsi!CII 4 2. UA-15. WP ~ BUNDESMINISTER-IUM DES INNERN -~ Dokument Nr. • "'-lff Geschäftszeicnen (bei Antwort ·bitte angeben) 'A2- 125 101 --84/1 _.. 8 8 '2 (O 1 8 ) Datum · 24. September 1999 Bundesministerium des lnnem, 11014 Berlin An ~ie Innenministerien und -senatsverwaltungen- . der Länder · · Baden-Württemberg Bremen Niedersachsen Sachsen Bayern · Harnburg Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anh_alt. Berlin Hessen Rheinlanq-Pfalz · ·Schle.swig-Holstein Brand~nburg. Mecklenburg-Vorpommern Saarland.·· Thüringefl _ . nachrichtlich (ohne Anlagen) Auswärtiges Amt -Referat 514·- Postfach 1148 53001 Bann Ausländerrecht hier: Ve-rpflichtun.gserklärung gemäß § 84 AusiG Bezug: 1. Ausländerreferentenb_esprechung vom 27. -29. O.ktober 1998 in Dresden ~OP~ . . 2. Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres Berlin. vom 16. Juli 1999 (IV A 3 -03466/84) . 3. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ·vo_m 24. Novembe;r 1998 (BVerwG 1·c 3·3.97) - 1 geh.- Auf der Ausländerreferentenbesprechung in Dresden !m Oktober 1998 hat das Bun- desministerium des lnnern das neugefasste Hinweisblatt zur yerwendung des bundes- einheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung _vorgestellt und die Übersendung des Ergebnisses d~r Abstimmung mit dem Beauftragten der Bund~sregierung für den Datenschutz (BfD) in A_ussicht gestellt. Hausanschrift: Alt-Moabit 101. D · 10559 Berlin • Großkundenanschrift: 11014 Berlin il' Vermittlung (0 18 88) 681-0 · Telefax 681-2926 · Telex 302 505 E-Mail: X400: (c=DE; a=BUND400; p=BMI; s=Poststelle); SMTP: Poststelle@bmi.bund400.de
V& t!I'R FilE? 2Ft! 9 S"ST?FSR'icH I Wie jetzt festge~tellt wurde, ist Ihnen jedoch rioch kein .Abdruck des Schreibens de_s BMI vom 7. ·Oktober, 1998 an den Bfb (u~a.) zugeleitet wörden. Ichfüge daher in der Anlage dieses Schreiben - sowie das Schreiben des BfD vom -12. August 1998 . beL . Die dur~h den BfD gewünschten Änderungen sind in dem Entwuri des Hinwei~blattes . . . (Stand Jufi 1998) -kenntlich gemacht und wurden in die derzeit gültige Fassung über- wiegend eingearbeitet. . Das. Bundesverwaltungsgericht hat in .dem Urteil vom 24: November 19'98 Ausführun- gen. zu der Frage der W.irksamkeit bzw. Bestimmtheit -einer Qegen.über der Ausländer- . b.ehörde abgegebenen Verpflic~tungserklärung g'em~cht. Von ·Bedeutung ·ist insbesondere eHe Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Verpflicht~:Jngserklärungen nicht befristet sein ·müssen und sich nicht auf einen • . / be- stimmten Aufenthaltstitel be:ziehen. Das. Bundesverwaltungsgericht stel~i~überdies klar, ( dass eine Verpflichtungserklärung in keinem unmittelbaren funktion9leri Zusammen- hang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren, einem bestimmten Aufenthaltszweck oder der Geltungsdauer eines aufg~und der Abg.abe· einer Verpflichtu~gserklärung er- . . teilen Aufenthaltstitels steht. Hieraus ergibt sich di.e Notwendigkeit, die Ausführungen zu Ziffer 5 (Gültigkeitsdauer) der Hinweise des Bundesministeriums des lnnern zur Verwendung des bundeseinheitli- chen Formulars der Verpflichtungserkiärung zu konkretisieren. Vor dem Hintergrund des zu erwartenden lnkrafttretens der Allgemeinen Verwaltungs- vorschr!ft zum Ausländergesetz.(W-AusiG) erscheint eine ~euauflage des Hinweis-· blatte$ jedoch untunlich, da sämtliche inhaltlichen Festlegungen des Hinweisblattes ••• durch Regelungen der W-AusiG ersetzt werden . . . Ich rege an, die Ausländerbehörden Ihres Zuständigkeitsbereiches über die Auswirkun- gen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils in geeigneter Weise zu informieren und schlage folgende Formulierung zu Ziffer 5 der Hinwei!?e vor: 5. Gültigkeitsdauer Die Verpflichtungserklärung wird grundsätzlich für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgegeben und erstreckt sich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthaltes einschli~ßlich der · Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet nach den Umständen des konkreten Einzelfalles mit dem Ende des vorgesehe- nen Aufenthaltszweckes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch ei- nen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist. - 3-
"" 'I!IR Jbti! Stil 8 I Litd I GE I 29'1& I ~ -~ oo·c 41 7 Eine Befristung der Verpflichtungserklärung (von'"' bis :: .. ) auf einen bestimmten Zeit-· raum ist auch weiterhin mö.gljch. Hierbei i~t die voraussichtliche Dauer des Visumverfal}- - ren~ zu berücksichtigen. Möglich ist ·auch, einen Zeitraum "begif!nend ab Einreise" fest- zulegen. Hier ist jedoch zu beachten, dass zwischen dem Zeitpunkt derAbgabe einer VE und der Visaerteilung nicht mehr als sechs Monate liegen sollten, da sich die der Bonität . zugrundeliegenden Verhältnisse verändert haben können. Von der Abgabe einer VE "bis auf weiteresn ist abzusehen. Zumindest sollte ein konkreter AufE?nthaltszweck angegeben werden (vgl. oben). Der Belehrung des Verpflichtungsgebers (des Dritten). kof!1mt damit eine größere s"e- . deutung. zu, er ist ausdrückliqh auf die Auswirkungen hinsichtlich der Geltungs9auer der abgegebenen Verpflichtungserklärung hinzuweisen. . ,.· 4~~~~-. Ich möchte diese Gelegenheit auch.nutzen, d.ie Notwendigkeit. der Vorriahme einer So- . nitätspr'üfung erneut zu unterstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierz·u in dem o. g. Urteil. aus, dass ~i~ .zuständige ~ehörd~ .eine Risikoentschei~ung trifft, wenn sie :die Prüfung, ·in welchem Umfang vom Verpflichtungsgeber Erstattungen gern.§ 84 Abs. 1 AusiG verlangt werden könnehl be.i der Entgegennahnie der Verpflichtungserklä- ·rung offen lässt und damit eine Mitverantwortung für die ent_stehenden Kosten trägt. Diese Mitveran~ortung kann durch die·Vornahme einer Bonität~prüf~ng· zumindest eingeschränkt . . . werden und Auswirkungen . bei der Frage . der Heranziehung haben. .• DieY\(eigerung einzelner Auslandsvertretungen, VerpflichtunQserklärungen ohne er- kennbare Bonitätsprüfurig entgegenzunehmen, kann nicht akzeptiert werden. Ich habe ... , daher mit Schreiben vom 18. August 1999 das Auswartige Amt gebeten, grundsätzlich ~ ·... . ·. Verpflichtungserklärungen auf dem bundeseinheitlichen Vordruck im Visumverfahren zu akzeptieren: auch wenn keine Aussage zur Bonität enthalten ist. Bei Zwe.ifeln der Auslandsvertretung über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit- ohne· eine ·eigene Bonitätsprüfung vornehmen zu müssen -:- ist ggf. ein Visum .a~zulehnen. ~ii'erzu ist allerdings erforderiich, dass ~uch tatsächlich ausschließlich das bundesein- heitliche Formular der.Verpfl_ichtungserklärung zur Anwen.dung kommt. Die Ausländer- behörden sollten daher nachdrücklich auf die Notwendi.gkeit der Vervvendung des For- r:nulars hingewiesen werden. Anderenfalls käme es zu einer inakzeptablen Abweichung von der konsentierten Linie, die zu .weiteren erheblichen Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit zwischen den Ausländerbehörden und den deutschen Auslandsvertretungen führen würde. -4-
l' I II 2il I 821\ ß.[jij b I 2I! 6 Id & F :; p1! . . . . Die ~inführung einer "Negativliste" der. Ausländerbehörden, die nicht das ·bunqesE?in- . · heitliche Formular verwend~n, sollte in jed.eni Fall vermieden werc;len.· •• \· ~ ~-: .