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Dokument-Nr. 44 wlJC IlGA   PÜER DEN BifN§IGEBibtUilf                                              000320 AUSWÄRTIGES AM:T                                                    .Bann., den 12. Dezember 1996 Gz.: 514-51~.20 2. UA-15. WP Dokument Nr.       :f An alle r t ."\ diplomatischen und berufskonsularisc~en Vertretungen                                                                                               •. und die Honorar(general)konsuln Bregenz über InnsbruCk Klagenfurt über Graz (.1 '. . - -·~- ' Linz tiber Wien Salzburg üJ>er Innsb!J!ck ··~. 4 ~:    V!sumerteilung hier: Bundeseinheitliches Fo~~arfür VerpflichtungserklärungennaCh § 84Abs.l AuslG Ahlg.: ~3 .. Enthält Weisung; Zusammenfassung Mit dem 1. November 19~6 ist in ~er Bundesrepublik D~schl~ ein bundeseinheitliChes Formular für Verpflichtungser~ärungen nach § 84 Abs. l AusiG eingeführt worden. Damit 'Wird eine vom Auswärtigen Amt ,· ~chon seit geraumer Zeit erhobene Forderung er.filllt (•             uas Verpflichtungserklärungsformular weist neben elnhcltliche:m Aufbau bzw. Inhalt auch ·fiilschungssichere Merkmale auf. Eine :Kopie ist beigefiigt (Anlage 1). Bs ist beabSichtigt_, nach erfolgter Abstimmung mit den Partnerstaaten ein ähnliches F onnular im Rahmen    von Sehengen einzuführen.· Das Vezpflichtungserklärungsformular wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich bei ·den Ausländerbehörden ausgegeben. Nach § 3 Nr. ·7 AuslGebV wird dabei eine Gebühr von 10 DM erhoben. Wie vom Bundesministerium de~ Innern zu erfahren ist, sind mit dieser Gebühr nach derzeitiger Rechtslage alle im Gefolge der Ausgabe eines Verpflichtungserklärungsformulars anfallenden Amtshandlungen abgegohen. Das Bundesinnenministerim:n erstellt zur Zeit die Vetwaltungsvorsclniften zum Ausländergesetz. Darin soll eine höhere Gebühr für die· einheitliche Verp:flich~gserldänmg ~orgesehen werden Die Al.lsländetbebörden sind gehalten, die Solvenz deS sich Verpflichtenden zu~ Das Ergebnis soll auf der Rückseite des Formulars als Hinweis :fUr die den Visumantrag prüfe:nde Auslandsvertretung festgehalten werden .§ 84 Abs. 1AuslG ~neben den Ausländerbehörden die Auslandsvertretungen als Stellen arrt: gegenüber denen eine Verpflichtungserklärung abgeben werden kann. Deshalb müssen auch die Auslandsvertretungen über ·---      -·· --
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VB ti!JB FUIA BEll 8 J !JIOTQEBA !1'9'1                                            000321 Verp:llichtungserldärungsformulare are verfügen. Es wird gebeten, zeitnah zum Eingang di~es Runderl~~ entsprechende Anforderungen. an Referat 115-6 zu richten.                                                 ~- Im einzelnen: . 1.        Solvenzprüfung der Ausländerbehörden und Anwendung der einheitlichen Verpflichtungserklärungs(Omulare Die V emflichill?g der Innenbehörden, die Solvenz der Gastgeber zu prüfen" ist fiir sie mit einer gewissen Mehrarbeit verbunden De5halb wurde im ·Benehmen mit dem Bundesministerium des Innem eine Liste der Staaten erstellt, von deren Angehörigen nach fibereinstimmender Auffassung aller beteiligteil Ressorts und-der Länder die Visumerteilung im Regelfall von. der Vorlage einer Verpflichtungserklärungunter V~endung des einheitlichen ·Vordruckes abhängig gel?lacht.werden muß (Anlage .2) Diese Liste stellt den Kompromiß unterschiedlicher Interessen dar. Sie ist nicht abschließend. In Abstimmurig mit den einzelnen Ressorts und den .•          Ländern kann si~ geänd~rt w~en. Auf diese Weise ist sichergestell~ aÜ:fnotwendi~dende Andenmgen ( .              o ·:. \ t   • ·.exibel reagieren zu können.                                 .                  · ~                           (: f ~-· Wie bisher 1st eine Verpfli~htung~klärung nicht erforderlich, wenn der Antragsteller gegenüber der den Visuniantrag prüfenden Auslandsvertretung nachwei~ daß·er den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus eigenen Mitteln gerecht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, bei denen aufgrund ihrer Stellung im Gastland oder nach Kenntnis der Auslandsvertretung an der bona-fide-Eigenschaft keine Zweifel.bestehen Beispiele. Geschäftsleute Partner bekannter Finnen bzw.lnstitutionen mit Sitz im Bundesgebiet l;lochrangige Mitarbeiter von staatlichen Einrichtungen .              des Gastlandes . · Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen für private Reis~ sofern sie im Gastland akkreditiert sind •       '-=:iehe auch Anlage 2, Ziffer 6 GKI)                                                                           ( . . ·'             (Bei Angehörigen von Staaten, in denen bekannterm~ßen sehr schlecbte.wirtschaftliche                       .) Rahmenbedingungen vorherrschen, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Verpflichtungserklärung erforderlich ist Bei dieser Prüfung sollte ein angemessener Maßstab angelegt werden.. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit~ Das Bundesinnenministerium wurde gebeten, die Grenzstellen darliber zu unterrichten, daß das Fehlen einer Ve:rpflichtung5erklmmg im Einzelfall nicht bedeutet, daß der Ausländer clie Vorgaben des § 7 Abs. 2 Nr 2 AuslG nicht erfüllt (siehe Ziffer 2b). Eine Verpflichtuneserklärung ist ebenfalls entbehrlich, wenn der Antragsteller über ein CaJ?let de Tonriste (CdT) verfügt Dabei handeh es sich um eine von den Partnerclubs des ADAG derzeit in Rumlinien, Bulgarien, Lettland~     Litauen und Estland verlcaufte Krankenversicherung. Der ADAC hat gegenüber dem Bundesn:rinisterhnn des Innern eine pauschale Verpflichtungserklärung nach .§84 Abs. 1 AuslG für die Personen
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"9 t!I!R sqsp BEll iiDJISIULBitAOGii 000322 abgegeben, die .ihrem Yisumantrag ein gültiges CdT·beifügen. Auch eine gesonderte Einladung ist ~~t. erforderlich, wenn ein CdT vorgelegt wird. a)      Die Ausländerbehörden sind gehalten, die Solvenz des sich Verpflichtenden zu ~und über das Ergebnis eineri Vermerk auf dem Fonnu1ar anzubringen. Hi~bei ist ein je nach Prüfergebnis, Nachweis oder ·· Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit abgestuftes Votum vorgesehen~ Das Bundesministerium des Innem hat den Ländern vorgeschlagen, als ein maßgebliches Kriterimn für. ein · ausreichendes EiDkommen die Pfändungsgrenzen gemäß § 850 c ZPO heranzuziehen. Den pfändbaren Teil des (Arbeits-)Einkommens sollen clie Innenbehörden mit Hilfe. der zu·§ 850 c Ab~. 2 ZPO gehörenden Liste errechnen. ·Als weitere Unterlagen, mit denen der Gastgeber seine ausreichende Solvenz dartun kann, werden vom Bundesministerium d~s lnnem ~~      . ' ...,.. .",. Mietvertrag, Einkommensnachweis über monatliches Nettoeinkommen, Bankbürgscha.ft, . Versicherungsnachweise (Krimkenversjcherung, u. Mitteilung über bereits abgegebene Verpflichtungserklärungen benannt Diese Liste ist nicht abschließend. Der Gastgeber ist vori der Ausländerbehörde zumindest mündlich darauf hinzuweisen~ daß er diese Angaben verweigern kann, sie mitbin freiwillig sind. Zudem muß er auf den Umfang der von ihm eingegangenen Verpflichtungen aufmerksam gemacht werden. Sollten sich für die Ausländerbehörde Zweifel an der Solvenz des Gastgebers erge~ oder fehlen ihm ;. • { ~usreic?ende Mittel, soll ~es in der Spalte Bemerkungen" auf Seite 2 des Formulars a~ge:führt werden '·  · · Die Auslandsvertretungen werden gebeten, diese Stellungnahmen bzw. die Bemerkungen der Ausländerbehörden bei der Prüfung der Visumanträge zu berücksichtigen.. Sollte die Ausländerbehörde im Einzelfall keine Angaben über die Solvenz des Gastgebers auf dem Formular vermerkt haben und/oder bleibt die Rubrik uBemerkungen" leer, ist es ~er Auslandsvertretung unbenommen, entsprechende Nachweise entweder vom Antragsteller oder auch vom Gastgeber selbst zu fordern. Den Gastgebern sollte für diese wenigen Fälle aus Datenschutzgriinden die Möglichkeit eröffnet werden., die Nachweise der Auslandsvertretung unmittelbar zukommen zu lassen(siehe R1.mderlaß vom 29. Dezember 1995-514-204.02-, siehe auch Ziffer 3 dieses Runderlasses) b)       Für Einladungen von Ausländern. die einem Staat angehören, der nicht in Anlage 2 aufgeführt ist,. werden die Ausländerbehörden im Regelfall keme V erpflich~gserklänm.g auf dem einheitl~chen Formular ausgeben Die Solvenz dieser Gastgeber 'Wird ~omit von den Innenbehörden grundsätzlich nicht überprüft. In dies~ Fällen kann    die Auslandsvertretung eine formlose Einladung anerkennen Zwar spricht § 84 Abs 2 AuslG allgemein· davon, daß die Verpflichtung der Schriftform bedarf. Eine bestimmte Form derVerpflichtungist ygg Gesetzes wegen aber nicht vorgeschrieben. Auch mit einer formlosen Erklärung kann der Gastgeber somit eine
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·v1  't'lfR EllER BEtt P.' E"S CFBP•!!cu 3 La                              000323· Veroflichtung nach§ 84 Abs 1 AuslG aussp~chen.·Die Unterschrift 4es Gastgebers kann·von anderen amtlichen Stellen-als der Ausländerbehörde beglaubigt werden Sollte die Auslandsvertretung bei der PrüfUng dieser Visumanträge im Einzelfall zmn Schluß kommen, daß. der Antragsteller nicht ausreichende Eigenmittel vornreist, um die Anforderungen des.§ 7 Abs. 2 Nr 2 AuslG zu erfüllen und/oder-bestehen vor Ort nicht ausräumbare Zweif~l a.u der Solvenz des Einladers, werden keine Bed~en erhoben, die jeweils zust?ndige Ausländerbehörde im Wege. einer fakultatWen Anfra~e zu bitten, die Solvenz des Gastgebers zu prüfen. Die Ausländerbehörde sollte gebeten werden, der anfragenden Auslandsvertretung das Ergebnis gegebenenfalls unter Verwenchmg eines einheitlichen Ve:rpflichtungserklärungsformnlars zeitnah zur Anfrage zugänglich zu machen. Hinsichtlich der bei fakultativen Anfragen zu beachtenden Gründsätze wird auf den Runderlaß vom 23. Februar 1995- 514-516.80!.2- aufinerksam gemacht. Demnach sind Fakultativanfragen auf Ausnalunefalle zu scbrlinken. Diese zusätzliche Entscheidungshilfe ist nur dann einzuholen wenn andernfalls über den Visumantrag ldcht sachgerecht entschieden werden ka~n. In_ der Anfr~ge sind die den Zweifel begründenden Umständ~ konkret auf den • ( Einzelfall bezogen darzustelltn Der Ausländerbehörde ist mitzuteilen,\velche Ermittlungen oder 2. ~              ~ Therprüfungen ~ der Bundesiepublik "Deutschland dmchgeführt werden sollen. ___;_ ~ Behandlung der vorgelegten Verpflichtungserklärungsformulare durch die Auslandsvertretungen und (_... \) }.· Prü(img der Verpflichtung durch die Grenzschutzstellen bei Einreise ·a)       Die mit. einem Siegelabdruck versehene Durchschrift des Formulars mit Original-Unterschriften des Verpflichtungserklärenden und des Yertr~ters der Ausländerbehörde verbleibt bei der Ansländerbehörde. ·Sie ist ein vollstreckbarer Titel nach § 794 Abs 1 ZPO. Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Gastgeber ausgehändigt. Er leitet die Erklärung an den Ausländer weiter. Dieser vervollständigt damit semen Visuman1rag. · b)       Die mit der Grenzkontrolle . beauftragten Stellen u a. Deutschlands sind gehalten, . sich im Einzelfall von •• einreiSenden Ausländern das Original der Veroflichtungserklärung vorweisen zu lassen. Aus diesem Gnmd ist 'iem Antragsteller das Original der Verpflichtungserklärung wieder auszuhändigen. Der Gastgeber soll y· ~ der Ausländerbehörde darüber belehrt werden, daß der Antragsteller ein~ Ablichtung der                          ;· ·: ) Verpflichtungserkltmm.g bei der deutseben Auslandsvertretung abzugeben und daher selbst eine Kopie des Originals zu fertigen hat. Hilfsweise kann die AuslandsvertretUng in.Einzelfällen cli~se Kopie selbst erstellen und zur Visumakte nehmen. c)       Schengen-Visa sind grundsätzlich für mehrmalige Ein- und Ausreisen zu erteilen (siehe RE vom 21 ~ Februar 1995- 514-516~20/9-2 .. Ziffer 2.la). Die Antragsteller sind darauf hinzuweisen, daß sie bei Reisen in. das Gebiet der Staaten, :fiir die das Schengener Durchfiilirungsübereinkommen in Kraft gesetzt worden ist, stets das Original der Vernflichtungserklärung bei roch führen müssen. Dies gilt insbesondere bei derErteilungvon ,,unechten Jahresvis~',. Es wird angeregt, den Antragstellern gegen Quittung ein entsprechendes Merkblatt auszuhändigen (M:ustertext - Anlage 3 - verschiedene Sprachfassungen folgen nrlt ges_ondertem Runderlaß). d)       Wenn dei Antragsteller gegenüber der Auslandsvertretung nachvollziehbar dartut, daß er dringend nach Deutschland reisen muß, die Visumerteilung nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles aber von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig zu machen ist, bestehen keine Bedenke~ wenn in diesen Ausnahmefallendie per Fax uberm.ittelte Verpflichtung anerkannt wird. Um den Antragstellern möglicherweise an der Grenze erwachsende Schwierigkeiten zu ersparen_, sollte dem Antragstell~ bei dieser
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UR  "JfR EllER      ?E"   Q!Eb!§JAfRBA!IQH                                    000324 Konstellation ein mit einen;1 Siegelabdruck der Auslandsvertretung versehenes Original- Verpflichtung~rklärungsformular ausgehändigt werden. Darauf ist zu bestätigen, daß die Solvenz des_ Gastgebers, die von der Ausländerbehörde geprOft "WUrde, als ausreichend anzusehen ist 3.         Verfahren bei gegenüber den Auslandsvertretungen abgegebenen Verjrflichtunge_erkltirungen Wird gegenüber der Auslandsvertretung eine Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG abgegeben, so muß sich die V~etung in geeigneter Weise davon überzeugen, daß der G~geber über a~chend Mittel verfügt, um seinetVerpflichtung gerecht zu werden (siehe auch Ziffer la dieses Runderlasses); Es bestehen keine Bedenken, wenn bei der Prüfung grundsä~ch die von den ~usländerbehörden einzuhaltenden .Prlifkriterien angewendet werden. FÜr diese wenigen Fälle sollte der Gastgeber zumindest in der Lage sein nachzuweisen, daß er über ein frei verfügbares Einkommen von etwa DM 1.500 ,-p ro Monat verfügt. · Die Auslandsvertretun@_f~~ eine Kopie vom Original der Verpflic~~gserkläruD:?· Sie wird zur Visumakte genommen. Die mit einem ~gelabdruck vers·ehene Durchschri~.des Formulars ~Original-Unterschriften des .~-eh Verpflichtenden und des entsandten Mitarbejters der Auslands-vertretung wird an die für den Wohnort des Gastgebers zuständige A.usländerbehörde weitergeleitet Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Gastgeber bzw. dem Antragsteller ausgehändigt. 4.          Oberf!angsverfahren a)         Die Innenminister l.md. -senatoren der Länder wurden vom Bundesm:itlisterium des Innem Anfang November darüber unterrichtet, daß bei der Bundesdruckerei die einheitlichen Verpflichtungserkl.ärungsformulare bestellt werden können. Es ist davon auszugehen, .daß noch einige Zeit verstreichen wird, bis alle Ausländerbehörden über diese neuen Formulare verfügen. Zumindest für die kommenden vier Monate wird es erforderlich sein, parallel zu den neuen Ve~flichtungserklärungsfonnularen bei Visumanträgen von Angehörigen der mAnlage 2 aufgefilh:rten Staaten auch die bislang von den •            1\usländerbehörden verwendeten unterschriftsbeglaubigten Einladungs-Nerp:O,ichtungserklärungsformulare zu •   I {             0                                                 • ( . · ::       akzeptieren.               .                                                . b)          Bund und Länder sind üb~eingekoll1IUen, zUnächst Erfahrungen mit der Verwendung dieses neuen Formulars zu sammeln. Sie kÖnnen für weitere Regel~gen maßgeblich sein. Es ist beabsichtigt, die mit der Anwendtmg des einheitlichen Verpflichtungserklärungsformulars einhergehenden Bestimmungen und zu . beachtenden Voraussetzungen in die VerWaltungsvorschriften zum Ausländergesetz aufzunehmen. Die Auslandsvertretungen sind daher aufgerufen, über ihre mit dem bundeseinheitlichen Verpflichtungserklärungsformular gemachten Er.fahrnngen bis spätestens 1. April1997 zu berichten. Fehlanzeige ist nicht erforderlich. Anregungen und Vorschläge sind willkommen. 5. .       Der Runderlaß vom 13. September 1996-514-516.20/9-2- wird aufgehoben.
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.  ~ '·~---: . -·------·-:...:;·-.... --~ ·000325 'Y s !ISJl I 6ER bEIJ 6I 2149 I &EBJ\AB 614 '                . Die Vertretungen werden g~beten, diesen Runderlaß allen mit der Visumerteilung betrauten Mitarbeitern halbjährlich naeb:weislicb zur KenntDis zu bring~ • .' : Im Auftrag Westphal Anlage l zum RE 514-516.20- einheitliches •   1undesrepu blik Deutschland .·~ -:S. VERPFLICifruNGS~UN(; DECLARATION DE PRISE EN CaARGE FORMAL OBLIGATION BUNDESDRUCKEREI                     Ich, der/die Unterzeichnende·                          Je,soussigne{~)           I, the nndersigned Artikel-Nr. l 0150 N~e I     Nom /Sumam.e .... Vomame(n) I Prenom(s) I First name . Geburtstag und -:-ort I Ne(e) 'le!~ Date and place ofbirth Staatsangehörigkeit I Nationalite IN ationality ldc:ntiwsdokumenr1l 1AufenthaltstitcJrzl I Document d'idcntitec 1!> I Titrc dc sejouP I Idcntit)r cardm·, R.csidcncc titlcf%> wohnhaft in I Adresse I Address Beruf/ Profession I Profession                                                                                                !        ;) \.._. mengage aupres du ser:vice.s des       take fidl responsibllity towards tbc ~clige Behörde                      verpflichte mich gegenüber der Ausllnderbebörde I Ansland.s-                 etrangers I de Ia representation       aliem autborlty I dipJomatic a~orite    con1:petente             vcrtretung fDr                                diplomatique abeberger                 represeutation for accommodating Competent autbority Name I Nom / Surname Geburtstag und -ort /Ne(e) le/W Date and place ofbirth Staatsangehörigkeit I Nationa.lite I Nationality Reisepaß Nr~ I Passeport no I Passport No. wohnhaft in I Adresse I Address V~andtschaftsbe:ziebung der Antragsteller I Lien de parcnt6 av~ le demmdeur I Family rclationship to applicant wd folgende sielihn bc:gki1ende Pmimcn,l1lll" .Ebe~>;accampagn!(e) _dc :soa con.)oinP>J~r:d by bis or ltcr ~ und Kinder(3) I accompagne(e) de ses cnfants<3> /·accompanied by children(3) (I) Nt/type./~
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