WD 6 - 104/18 Übersicht über das Laufbahnrecht des öffentlichen Dienstes

Arbeit, Soziales

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Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Übersicht über das Laufbahnrecht des öffentlichen Dienstes © 2018 Deutscher Bundestag                               WD 6 - 3000 - 104/18
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                           Seite 2 WD 6 - 3000 - 104/18 Übersicht über das Laufbahnrecht des öffentlichen Dienstes Aktenzeichen:                      WD 6 - 3000 - 104/18 Abschluss der Arbeit:              24. Oktober 2018 Fachbereich:                       WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste         Ausarbeitung                                  Seite 3 WD 6 - 3000 - 104/18 Inhaltsverzeichnis 1.          Einleitung                                                        4 2.          Laufbahnrecht von Beamtinnen und Beamten des Bundes               4 2.1.        Allgemeines                                                       4 2.2.        Gesetzgebungskompetenz und Föderalismusreform I                   5 2.3.        Regelungen des Beamtenstatusgesetzes                              6 2.4.        Rechtsgrundlagen des Laufbahnrechts                               7 2.4.1.      Bundesbeamtengesetz und Bundeslaufbahnverordnung                  7 2.4.2.      Dienstrechtsneuordnungsgesetz                                     7 2.4.3.      Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes                            8 2.4.4.      Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung                         9 2.4.4.1.    Grundlagen der BLV                                                9 2.4.4.2.    Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern                          10 2.4.4.3.    Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern                      10 2.4.4.4.    Berufliche Entwicklung                                           11 2.4.4.4.1.  Probezeit, §§ 28-31 BLV                                          11 2.4.4.4.2.  Beförderungen, §§ 32-34 BLV                                      12 2.4.4.4.3.  Aufstieg, §§ 35-41 BLV                                           12 2.4.4.4.4.  Laufbahnwechsel, §§ 42-44 BLV                                    14 2.4.4.4.5.  Internationale Verwendungen, § 45 BLV                            14 2.4.4.5.    Personalentwicklung und dienstliche Qualifizierung, §§ 46 und 47 BLV                                                              14 2.4.4.6.    Dienstliche Beurteilung, §§ 48- 50 BLV                           15 2.4.5.      Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV                         15 3.          Tarifbeschäftigte                                                15 4.          Laufbahnregelungen der Länder                                    16 5.          Diskussionen über das geltende Laufbahnrecht des Bundes                                                           17 5.1.        Reformierung des Laufbahnsystems und des Laufbahngruppensystems                                           17 5.2.        Wechsel in die Privatwirtschaft                                  18
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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                                           Seite 4 WD 6 - 3000 - 104/18 1.    Einleitung Das Recht des öffentlichen Dienstes ist durch einen Dualismus geprägt, der sich in Berufsbeamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen und Tarifbeschäftigte, die in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis stehen, unterteilt (sog. Zweispurigkeit des öffentli- 1 chen Dienstes). Nach Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Auf- gabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; Art. 33 Abs. 5 GG bestimmt, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten- tums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Bezüglich beruflicher Einstellungsvoraussetzungen und Entwicklungsmöglichkeiten muss zwi- schen Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten unterschieden werden. 2.    Laufbahnrecht von Beamtinnen und Beamten des Bundes 2.1. Allgemeines Das Laufbahnrecht dient unter anderem der Qualitätssicherung der Verwaltung. Daher ist sowohl 2 ein differenzierter Ausleseprozess als Bestenauslese bei Einstieg und Fortkommen im öffentli- chen Dienst gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, als auch die kontinuierliche Fortentwicklung und Weiter- bildung der Beschäftigten erforderlich. Aufgabe des Laufbahnrechts ist es, Berufszugang und Be- rufsentwicklung nach sachbezogenen Anforderungen an Vor- und Ausbildung und anhand der 3 Notwendigkeit des Amtes zu ordnen. Als Laufbahnen werden die Ordnungen der Berufswege der Beamtinnen und Beamten bezeich- net. Art. 33 Abs. 5 GG enthält das sogenannte Laufbahnprinzip, wonach für verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen Laufbahnen mit jeweils typisierten Zugangsanforderungen 4 im Hinblick auf Einstellung und berufliches Fortkommen bestehen. Das Laufbahnprinzip, nicht aber das jeweilige Laufbahnsystem, zählt zu den verfassungsrechtlich gesicherten Grundsätzen 5 des Berufsbeamtentums. 1     Battis in: Battis, Bundesbeamtengesetz Kommentar, 5. Auflage 2017, § 5 Rn. 9; Brosius-Gersdorf in: Dreier, Grundgesetz Kommentar Band II, 3. Auflage 2015, Art. 33 Rn. 150. 2     Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, 83. Ergänzungslieferung, April 2018, Art. 33 Rn. 26. 3     Vgl. BVerfG vom 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 – NJW 2003, S. 3335; Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 22. 4     BVerfG vom 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 – NJW 2003, S. 3335, 3337; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 391. Ergänzungslieferung, Mai 2018, § 15 Rn. 10. 5     Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz Kommentar, 5. Auflage 2017, § 16 Rn. 2.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                   Seite 5 WD 6 - 3000 - 104/18 Die sich aus der Erfüllung der Mindestanforderungen ergebende Laufbahnbefähigung ist Grund- 6 lage der Eignung eines Bewerbers für die der Laufbahn zugeordneten Ämter. Dabei werden die unteren Ämter einer Laufbahn durch Einstellungen besetzt, die höher dotierten Ämter der jewei- ligen Laufbahn dagegen grundsätzlich mit Inhabern der unteren Ämter im Wege der Beförde- 7 rung. Die Laufbahnen sind in die vier Laufbahngruppen, den einfachen, mittleren, gehobenen und hö- heren Dienst eingeteilt (sog. Laufbahngruppenprinzip). Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu ei- ner Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. Die verschiedenen Laufbahngruppen sind:    Einfacher Dienst (Ämter der Besoldungsgruppe A 2 bis A 6)    Mittlerer Dienst (Ämter der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9)    Gehobener Dienst (Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13) und    Höherer Dienst (Ämter der Besoldungsgruppe ab A 13 einschließlich der Ämter der Besol- dungsordnung B). Innerhalb dieser Laufbahngruppen befinden sich mehrere Laufbahnen, die für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche eingerichtet sind. Das höchste Beförderungsamt innerhalb einer Laufbahngruppe ist das Endamt. Es stellt zudem – ausgenommen bei der Laufbahn des höheren Dienstes – das Eingangsamt der nächsthöheren 8 Laufbahngruppe dar und wird dann als Überlappungs- bzw. Verzahnungsamt bezeichnet. In manche Laufbahnen können ganz oder weit überwiegend nur Personen eingestellt werden, die einen Vorbereitungsdienst absolviert haben. Ein Beispiel hierfür sind die Polizeivollzugslaufbah- nen. 2.2. Gesetzgebungskompetenz und Föderalismusreform I Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Bundesbeamtin- nen und –beamten nach Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 8 GG. 9 Im Rahmen der Föderalismusreform I vom 1. September 2006 wurden in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die Regelungsbereiche Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht für die bei anderen Dienstherren (Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Anstalten, Stiftungen oder Körperschaften auf Landes- oder Kommunalebene) tätigen Beamtinnen und Beamten ausdrück- lich von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausgeschlossen. Die Gesetz- gebungskompetenz hierfür haben nach dem Grundsatz aus Art. 70, 30 GG die Länder. Im Bereich des Laufbahnrechts haben alle Bundesländer von ihrem Kompetenzrecht Gebrauch gemacht. Die 6      BVerwG vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 - NVwZ 2014, S. 75, 78. 7      Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz Kommentar, 5. Auflage 2017, § 16 Rn. 2. 8      Kurz in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 12. Edition Juli 2018, § 16 Rn. 7. 9      BGBl. I, S. 2034; BT-Drucks. 16/813.
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Wissenschaftliche Dienste             Ausarbeitung                                                       Seite 6 WD 6 - 3000 - 104/18 Konsequenz ist, dass bundesweit 16 unterschiedliche Regelungen zusätzlich zum Laufbahnrecht des Bundes bestehen. Daraus resultieren in der Praxis beispielsweise Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die Anerkennung von Laufbahnbefähigungen bei der Einstellung von Beam- tinnen und Beamten aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn. Der Wechsel vom Land zum 10 Bund und umgekehrt ist daher nur noch erschwert möglich. 2.3. Regelungen des Beamtenstatusgesetzes Infolge der Föderalismusreform und der daraus folgenden neuen Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht wurde das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zum 1. April 2009 durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das nunmehr die beamtenrechtliche Stellung der Beamten der Länder und Kommunen regelt, weitgehend abgelöst. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hierfür ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für die Statusrechte und –pflichten der Beamten. Während das BRRG zuvor teilweise sehr weitgehende und konkrete Vorschriften über die Rechts- stellung der Beamten in den Landesvorschriften beinhaltete, trifft das BeamtStG lediglich allge- meine Regelungen über die Statusrechte und –pflichten der Beamten. Ziel des Gesetzes ist die Festlegung beamtenrechtlicher Grundstrukturen zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des Dienstrechts und damit auch zur Sicherstellung der Mobilität der Beamten bei einem Dienst- 11 herrnwechsel. Nach den allgemeinen Vorschriften über den Geltungsbereich des Gesetzes und die Dienstherren- fähigkeit in Abschnitt 1 des Gesetzes (§§ 1 und 2 BeamtStG) finden sich in Abschnitt 2 (§§ 3-12 BeamtStG) Bestimmungen über das Beamtenverhältnis, wobei § 4 BeamtStG beispielsweise die verschiedenen Beamtenverhältnisse (auf Lebenszeit, auf Widerruf, auf Probe) benennt und die §§ 8 ff. BeamtStG die Ernennung regeln. Abschnitt 3 (§§ 13-18 BeamtStG) bestimmt die Modalitäten eines länderübergreifenden Wechsels und eines Wechsels in die Bundesverwaltung, beispielsweise die Abordnung aus dienstlichen Gründen in § 14 BeamtStG. In Abschnitt 5 (§§ 21-32 BeamtStG) ist allgemein die Beendigung des Beamtenverhältnisses gere- gelt. Die grundlegende Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als solches wird durch Vor- schriften über die rechtliche Stellung der Beamten in Abschnitt 6 (§§ 33-53 BeamtStG) bestimmt. 10    Leppek/Stenz, Die Fortentwicklung des Laufbahnrechts des Bundes von 2009 bis heute, Recht im Amt 2018, S. 101-108, 102. 11    Kugele in: Kugele, BeamtStG – Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, 1. Auflage 2010, Rn. 10.
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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                                       Seite 7 WD 6 - 3000 - 104/18 2.4. Rechtsgrundlagen des Laufbahnrechts 2.4.1.        Bundesbeamtengesetz und Bundeslaufbahnverordnung Die wichtigsten Grundsätze des Laufbahnrechts der Beamtinnen und Beamten des Bundes sind im Bundesbeamtengesetz (BBG) festgelegt. Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) füllt diesen ge- setzlichen Rahmen auf Grundlage der §§ 17 Abs. 7, 20 S. 2, 21 S. 2, 22 Abs. 6 und 26 BBG aus 12 und trifft allgemeine, für alle Laufbahnen geltende Regelungen. Weitere Laufbahnverordnun- gen, wie zum Beispiel die Kriminallaufbahnverordnung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Kriminaldienstes des Bundes, regeln die Besonderheiten bestimmter Laufbahnen (Son- derlaufbahnen). Auch die Gestaltung der Vorbereitungsdienste und Einzelheiten der Prüfungen sind in Rechtsverordnungen geregelt. 2.4.2.        Dienstrechtsneuordnungsgesetz 13 Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009 hat der Bundesgesetzge- ber das Recht der Bundesbeamtinnen- und Beamten in verschiedenen Einzelgesetzen neu geord- net. Unter anderem aufgrund des demographischen Wandels muss insbesondere in technischen Be- rufsfeldern verstärkt auf Fachpersonal zurückgegriffen werden, dass seine Qualifikation meist in der Wirtschaft erworben hat. Durch das DNeuG wurde daher unter anderem der Quereinstieg in den öffentlichen Dienst des Bundes erleichtert. Zudem sollte neben Chancen für einen berufli- chen Erfolg gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ohne 14 berufliche Benachteiligung erfolgen kann. 15 Die wesentlichen Neuerungen waren:    Reduzierung der Zahl der Laufbahnen (§§ 16, 17 BBG i.V.m. § 6 BLV)    Verbindliche Kriterien für die Zuordnung von Abschlüssen    Öffnung des Laufbahnsystems für neue Abschlüsse (§ 17 BBG)    Gleichstellung von Regel- und Fachrichtungslaufbahn (§ 17 BBG i.V.m. § 7 BLV)    Fortführung des viergliedrigen Laufbahngruppenprinzips    Zwingende Einstellung im Eingangsamt nur noch für Berufsanfänger (§ 20 BBG i.V.m. § 25 BLV)    Abschaffung des Instituts der Anstellung    Einheitliche Dauer der Probezeit von drei Jahren für alle Laufbahngruppen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 28 Abs. 1 BLV) 12     Bundesministerium des Innern, Laufbahnrecht, https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/be- amtinnen-und-beamte/laufbahnrecht/laufbahnrecht-node.html (letzter Abruf: 24. Oktober 2018). 13     BGBl. I, S. 160. 14     Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 22. 15     Übersicht aus: Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 32.
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Wissenschaftliche Dienste          Ausarbeitung                                              Seite 8 WD 6 - 3000 - 104/18   Strenger Maßstab bei Feststellung, ob die Probezeit erfolgreich war (§ 11 Abs. 1 BBG i.V.m. § 28 BLV)   Personalentwicklungskonzepte sind zu erstellen (§ 46 BLV)   Qualifizierungspflicht und Qualifizierungsrecht (§ 61 Abs. 2 BBG und § 47 BLV)   Benachteiligungsverbot zugunsten von familiären Aufgaben (§ 25 BBG)   Benachteiligungsverbot bei internationalen Verwendungen (§ 45 BLV)   Dezentralisierung der Entscheidungskompentenzen zugunsten der Personalreferate. Auf die einzelnen Punkte wird im Folgenden näher eingegangen. 2.4.3.       Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG regelt die Pflicht zur Ausschreibung von freien Stellen, die nicht mehr wie zuvor auf die Fälle der Begründung eines Beamtenverhältnisses beschränkt ist, sondern sich im Regelfall auch auf behördenintern zu besetzende Stellen erstreckt. Ziel der Regelung ist, das Leis- tungsprinzip zu stärken und das Fehlbesetzungsrisiko zu minimieren, indem Bewerberpotenzial 16 aktiviert wird, das aktuell nicht auf der Suche nach einer Stelle ist. In den §§ 16-26 BBG sind die notwendigen gesetzlichen Vorgaben für die Einstellung von Bewer- berinnen und Bewerbern und die Gestaltung der Laufbahnen, Vorbereitungsdienste und berufli- chen Entwicklungsmöglichkeiten geregelt. Die Reform des Laufbahnrechts des Bundes durch das DNeuG brachte einige neue Kerninhalte hervor: Zunächst wurde der Laufbahnbegriff durch das DNeuG verändert und erweitert: In § 16 Abs. 1 BBG wurden ähnliche Ausbildungsausrichtungen zu einer Laufbahn zusammengefasst und jeder Ausbildungs- und Studienabschluss wurde einer, jetzt breiter angelegten, Laufbahn zugeordnet. In § 17 BBG wurden einheitliche Voraussetzungen für den Laufbahnzugang normiert. Es wird nun keine Unterscheidung mehr zwischen der sehr speziellen Fachrichtungslaufbahn und der Regellaufbahn getroffen. Die Vorschrift regelt die unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen abhängig von der jeweiligen Laufbahngruppe. In Bezug auf den Bologna-Prozess wurde auf Mas- ter- und Bachelorabschlüsse als die Abschlüsse, die für den gehobenen und höheren Dienst qua- lifizieren, Bezug genommen. Für die Einstellung in die jeweiligen Laufbahngruppen sieht § 17 BBG folgende Mindestanforde- rungen vor:   Einfacher Dienst: Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungs- stand, Vorbereitungsdienst oder Berufsausbildung   Mittlerer Dienst: Realschulschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungs- stand, Vorbereitungsdienst oder Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit   Gehobener Dienst: Fachabitur oder Abitur oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungs- stand, Vorbereitungsdienst oder ein an einer Hochschule abgeschlossener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit 16     BT-Drs. 16/7076, S. 101.
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Wissenschaftliche Dienste              Ausarbeitung                                                       Seite 9 WD 6 - 3000 - 104/18     Höherer Dienst: Ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (z.B. Staatsexamen oder Diplome von Universitäten), Vorberei- tungsdienst oder eine hauptberufliche Tätigkeit § 20 BBG stärkt das Leistungsprinzip im Laufbahnrecht, indem der Laufbahnzugang von Bewer- bern aus der Privatwirtschaft erleichtert wurde und die Regelung, dass die Einstellung im Ein- gangsamt einer Laufbahn zwingend ist, auf Berufsanfänger beschränkt wurde. § 21 BBG regelt die dienstliche Beurteilung. Das bis zum DNeuG geltende Verbot der Beförderung in der Probezeit wurde mit § 22 Abs. 4 BBG aufgegeben. Es fehlt aufgrund der durch die Föderalismusreform entfallenen Rahmengesetzgebungskompe- tenz des Bundes an einer Vorschrift, nach der eine gegenseitige Anerkennung von Laufbahnbefä- higungen der verschiedenen Dienstherren des Bundes und der Länder geregelt ist. Die Mobilität der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten ist somit dahingehend eingeschränkt. Dies dürfte allerdings dadurch gerechtfertigt sein, dass sich das Laufbahnrecht in Bund und Ländern nach dem Grundgedanken des Art. 73 Abs. 1 Nr. 27 GG materiell so stark unterscheiden kann, dass 17 eine automatische Anerkennung weder gewollt ist, noch sachgerecht erscheint. Nach wie vor besteht außerdem der verfassungsrechtliche Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 2 und 5 GG als einheit- 18 licher Ausgangspunkt, durch den das Laufbahnprinzip in Bund und Ländern geschützt wird. 2.4.4.        Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung Seit den 1950er Jahren regelt die Bundeslaufbahnverordnung die Einstellung von Bewerbern in den Bundesbeamtendienst und die berufliche Entwicklung der Bundesbeamtinnen und –beam- ten. Die aktuelle Bundeslaufbahnverordnung trat am 14. Februar 2009 in Kraft und wird auch als BLV 2009 bezeichnet. Sie wurde seit 2009 drei Mal geändert: Durch die erste Verordnung zur Än- 19                                             20 derung der BLV vom 20. Februar 2013 , durch die zweite vom 15. August 2016 und schließlich 21 durch die dritte vom 18. Januar 2017 . 2.4.4.1.      Grundlagen der BLV Der Geltungsbereich der BLV betrifft gemäß § 1 BLV Beamtinnen und Beamte, für die keine Son- derlaufbahnen bestehen. Die BLV gilt nicht nur für Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit sondern auch für Beamtenverhältnisse auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf und für Ehrenbeamtenverhält- 17     Leppek/Stenz, Die Fortentwicklung des Laufbahnrechts des Bundes von 2009 bis heute, Recht im Amt 2018, S. 101-108, 102. 18     Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 21. 19     BGBl. I S. 316. 20     BGBl. I S. 1981. 21     BGBl. I S. 89, S. 406.
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Wissenschaftliche Dienste             Ausarbeitung                                                      Seite 10 WD 6 - 3000 - 104/18 nisse. Sonderlaufbahnen existieren beispielsweise für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei- vollzugsbeamte der Bundespolizei und Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermö- gens. § 2 BLV definiert die wesentlichen Begriffe der BLV einheitlich. § 3 BLV bestimmt, dass alle laufbahnrechtlichen Entscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz zu treffen sind. Das Leistungsprinzip ist in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert und wird durch den Grundsatz in § 3 BLV konkretisiert. Danach müssen laufbahnrechtliche Entschei- dungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Zusätzlich sind gemäß § 3 BLV die § 9 BBG und § 9 Bundesgleichstellungsgesetz zu beachten. 2.4.4.2.     Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern § 4 Abs. 2 und 3 BLV konkretisiert die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht bei Neuein- stellung und bei interner Nachbesetzung freier Stellen nach § 8 BBG. Die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen sind bei allen laufbahnrechtlichen Ent- 22 scheidungen zu berücksichtigen. § 5 BLV trifft Festlegungen für Fragen der körperlichen Eig- nung, für Prüfungsverfahren und für die Beurteilung. Da das beamtenrechtliche System in den laufbahnrechtlichen Vorschriften neben fachlicher Leistung und Befähigung auch die Eignung voraussetzt, bedarf es für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte einer Klarstellung, dass diese Eigenschaft berücksichtigt wird und eine Gleichstellung sichergestellt ist. 2.4.4.3.     Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern Auch bezüglich der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern wurden durch das Dienst- rechtsneuordnungsgesetz einige Änderungen vorgenommen. In § 6 Abs. 2 BLV wurde der Grundgedanke der §§ 16 Abs. 1, 17 BBG umgesetzt und eine Redu- zierung der Laufbahnen auf maximal neun Laufbahnen in jeder Laufbahngruppe vorgenommen. Der Verordnungsgeber hat als Vorlage für die verbliebenen neun Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes die Abschlüsse in den Fächergruppen der Hochschulstatistik verwendet. Wenn sich die Zuordnung in der Hochschulstatistik ändert, vollzieht der Verordnungsgeber dies 23 in der BLV nach. Die Einrichtung einer Laufbahn richtet sich nach dem Bedarf der Behörde, so- dass nicht jede Laufbahn eingerichtet werden muss. In § 7 BLV sind die zwei möglichen Wege zum Erwerb der Laufbahnbefähigung dargestellt: Be- werberinnen und Bewerber können die Laufbahnbefähigung einerseits erlangen, wenn sie einen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens beim Bund haben und andererseits durch Anerkennung, wenn sie die für die entsprechende Laufbahn 22    Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 1. Auflage 2009, S. 65. 23    Leppek/Stenz, Die Fortentwicklung des Laufbahnrechts des Bundes von 2009 bis heute, Recht im Amt 2018, S. 101-108, 103.
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