WD 7 - 148/08 Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 148/08
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 148/08 Abschluss der Arbeit: 9. September 2008 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Fachliche Unterstützung erfolgte vom Fachbereich WD 2 (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und Humanitäre Hilfe) hinsichtlich der Ausführungen betreffend die OECD-Konvention sowie die VN-Konvention gegen Korruption im Abschnitt 3 der Ausarbeitung sowie durch vom Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) bezüglich des Bei- trags zu den verfassungsrechtlichen Fragestellungen im Kontext Abgeordnetenkorrupti- on und Nebentätigkeiten im Abschnitt 6 der Ausarbeitung. Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W.
- Zusammenfassung - Die Abgeordnetenbestechung, für die keine einheitliche Definition existiert und deren repressive Bekämpfung in Deutschland seit Jahren sehr kontrovers diskutiert wird, ist im Straftatbestand des § 108e StGB pönalisiert, dessen enger Anwendungsbereich sich jedoch lediglich auf den Teilbereich des Stimmenkaufs bzw. –verkaufs bei Wahlen oder Abstimmungen in Volksvertretungen beschränkt. Die derzeitige bewusst restriktive Fassung der Norm begegnet in der Rechtswissen- schaft und in der öffentlichen Diskussion wegen der Privilegierung von Mandatsträgern erheblicher Kritik, da § 108e StGB als praktisch bedeutungslose „symbolische Ge- setzgebung“ viele Fälle strafwürdiger politischer Korruption nicht wirksam erfasse, zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten biete und die gesellschaftspolitische Realität der stetig zunehmenden Einflussnahme auf Parlamentarier nicht adäquat widerspiegele. Angesichts dieser tatbestandlichen Defizite und des vom BGH angemahnten legislatori- schen Handlungsbedarfs sowie im Hinblick auf die teilweise noch nicht implementier- ten Vorgaben internationaler und europäischer Antikorruptionsübereinkommen und ferner auch in rechtsvergleichender Perspektive ist im Ergebnis zu konstatieren, dass die Abgeordnetenbestechung in Deutschland durch den Tatbestand des § 108e StGB hinsichtlich des mit der Norm intendierten Schutzes der Integrität und Unabhängigkeit der Mandatsausübung keine ausreichende strafrechtliche Regelung erfahren hat und diesbezüglich Reformbedarf besteht. Die Notwendigkeit einer Erweiterung und Verschärfung des § 108e StGB ist insbesondere auch mit Blick auf die Ratifikation des von Deutschland bereits am 27. Januar 1999 gezeichneten Strafrechtsüberein- kommens des Europarates über Korruption sowie der am 9. Dezember 2003 ge- zeichneten VN-Konvention gegen Korruption, die einen globalen Mindeststandard der Kriminalisierung der Abgeordnetenbestechung etabliert, angezeigt. Die parlamentarischen Arbeiten zur erforderlichen Anpassung des deutschen Straftatbestandes des § 108e StGB an die völkerrechtlichen Vorgaben wurden zwar bereits in der vorigen Legislaturperiode begonnen, sind jedoch im 16. Deutschen Bun- destag immer noch nicht abgeschlossen. Zur Erweiterung des Korruptionsstrafrechts wurde seitens der Bundesregierung der Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes (BT-Drs. 16/6558) vorgelegt; die gebotene Novellierung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung wurde dabei jedoch ausgeklammert und soll vielmehr durch ein separates Gesetz „aus der Mitte des Bundestages“ erfolgen. Derzeit sind je- doch keine aktuellen Initiativen der Großen Koalition zur Reformierung des § 108e StGB bekannt. Hinzuweisen ist in diesem Kontext auf die noch nicht beratenen Ge- setzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 16/6726) und der
Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 16/8979), die eine Erweiterung der Strafbarkeit der Abgeordnetenkorruption vorsehen. Nebentätigkeiten der Abgeordneten fallen in den Schutzbereich der Freiheit des Man- dats (Art. 38 GG) und können daher nicht unbegrenzt eingeschränkt oder reglementiert werden. Verfassungsrechtlich unzulässig wäre in jedem Fall ein völliges Verbot von Nebentätigkeiten. Verfassungsrechtlich zulässig ist es hingegen, dass übermäßig do- tierte Nebentätigkeiten unter den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) fallen können. Verhaltensregeln für Abgeordnete können auf Bundesebene nur für den Bundestag und nicht für die Länderparlamente erlassen werden. Dabei ist unerheblich, ob in den Länderparlamenten Halbtags- oder „Berufsabgeordnete“ sitzen. Lediglich für straf- rechtliche Korruptionsvorschriften besteht eine (konkurrierende) Gesetzgebungs- kompetenz des Bundes. Da der Bund seine Kompetenz in Form des Strafgesetzbuchs wahrgenommen hat, können die Länder keine strafrechtlichen Korruptionsvorschriften erlassen.
Inhalt 1. Einleitung 6 2. Zum Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB 7 2.1. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 108e StGB 7 2.2. Ausreichende strafrechtliche Regelung oder Symbolstrafrecht? 10 2.2.1. Kritik im rechtswissenschaftlichen Schrifttum 10 2.2.2. Appell des BGH an den Gesetzgeber 15 3. Internationale und europäische Vorgaben für die Korruptionsbekämpfung 16 3.1. Die OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr 16 3.2. Die VN-Konvention gegen Korruption 17 3.2.1. Präventive Maßnahmen 18 3.2.2. Strafbarkeit der Bestechung von Amtsträgern 19 3.2.3. Weitere Maßnahmen 20 3.3. Regelungen auf europäischer Ebene 20 3.4. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption 21 4. Rechtsvergleichender Überblick über die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung im Ausland 23 4.1. Spezialbestimmungen zur Abgeordnetenbestechung 23 4.1.1. Griechenland 23 4.1.2. Finnland 24 4.1.3. Österreich 24 4.2. Einbeziehung von Abgeordneten in die Bestechungstatbestände am Beispiel Frankreichs 24
4.3. Anwendung der Bestechungstatbestände auf Abgeordnete über Legaldefinitionen 25 4.3.1. Italien 25 4.3.2. Niederlande 25 4.3.3. Spanien 26 4.3.4. USA 26 4.3.5. Weitere Beispiele 26 4.4. Strafbarkeit über gefestigte herrschende Meinungen 27 4.4.1. Belgien 27 4.4.2. Schweiz 27 4.5. Fazit 27 5. Parlamentarische Initiativen zur Bekämpfung der Abgeordnetenkorruption 29 5.1. Frühere Vorhaben der rot-grünen Koalition 29 5.2. Aktuelle Initiativen der Großen Koalition 29 6. Verfassungsrechtliche Fragestellungen im Kontext Abgeordnetenkorruption und Nebentätigkeiten 32 6.1. Gesetzgebungskompetenz für § 108e StGB 32 6.2. Strafbarkeit von Nebentätigkeiten und Verfassung 32 6.3. Gesetzliches Verbot von Nebentätigkeiten 33 6.4. Verhaltensregeln bei Nebentätigkeiten 33 6.4.1. Normsetzungskompetenz 33 6.4.2. Rechtslage in Bund und Ländern 34 6.4.3. Künftige Änderungen 35 7. Literaturverzeichnis 36
-6- 1. Einleitung Das Phänomen der Korruption stellt eines der zentralen gesellschafts-, kriminal- und rechtspolitischen Themen sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene dar, wo- bei Erfahrungen in der Praxis gezeigt haben, dass auch Mandatsträger zunehmend in 1 Korruptionsgeflechte eingebunden sind. Vor dem Hintergrund der stetig zunehmenden und immer subtileren Einflussnahme von Lobbyisten und anderen Interessenvertretern 2 auf Parlamentarier und angesichts der zu beklagenden Politikverdrossenheit gehören Regelungen zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung und ihre Ausgestaltung in 3 Deutschland zu den seit Jahren kontrovers diskutierten Themen. In ihrer gegenwärtigen Form ist die Abgeordnetenbestechung erst wieder seit dem 4 5 14. Januar 1994 in § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) pönalisiert worden, nach- 6 dem sie zuvor über 40 Jahre lang nicht sanktioniert war. Die besondere Problematik der Abgeordnetenbestechung besteht in der Schwierigkeit einer sinnvollen Abgrenzung des Bereichs der strafwürdigen Korruption von sol- chen Einflussnahmen auf Parlamentarier, die sich in einer repräsentativen Demokratie 7 noch im Rahmen der politischen Adäquanz bewegen. Ziel der nachfolgenden Ausarbeitung ist die ausführliche Prüfung der Frage, ob die Abgeordnetenbestechung in Deutschland durch den Tatbestand des § 108e StGB eine ausreichende strafrechtliche Regelung erfahren hat oder ob insoweit Ände- rungsbedarf besteht. Dabei sollen zunächst die von der Norm erfassten strafbaren Ver- haltensweisen näher untersucht und die diesbezüglich in Literatur und Judikatur geäu- ßerte Kritik dargestellt werden, bevor auf die teilweise national noch umzusetzenden internationalen und europäischen Vorgaben zur Korruptionsbekämpfung auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Ver- einten Nationen (VN), der Europäischen Union (EU) und des Europarates eingegangen 1 Vgl. BR-Drs. 631/02 vom 4.7.2002, S. 6 f. 2 Vgl. Stünker, in: FS Meyer, S. 589; näher zu Lobbyismus und den diversen Strategien der Einfluss- nahme auf Abgeordnete: Richter S. 17 ff. 3 Zur Strafwürdigkeit der Abgeordnetenbestechung näher: BT-Drs. 12/1630 vom 21.11.1991, S. 3 f. und die gleichlautende BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 3 f. 4 §108e StGB wurde durch das 28. StÄG vom 13.1.1994 (BGBl. I, S. 84) in das StGB eingefügt. 5 Detailliert zur Entstehungsgeschichte des § 108e StGB: siehe Schaller S. 4 ff.; Epp S. 35 ff.; Heisz S. 4 ff.; Becker S. 1 ff., Überhofen S. 183 ff.; Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 ff.; Stün- ker, in: FS Meyer, S. 589 (590 f.); Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 3 f; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (424 f.). 6 Die Abgeordnetenbestechung wurde durch das 3. StÄG vom 4.8.1953 (BGBl. I, S. 735) straflos gestellt. 7 Vgl. Barton, NJW 1994, 1098; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 1; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (424); Becker S. 27; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 2.
-7- werden soll. Im Rahmen eines Rechtsvergleichs soll dann ein exemplarischer Überblick über die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung in ausländischen Rechtsordnungen gegeben werden. Ferner sollen frühere und aktuelle parlamentarische Initiativen zur Reformierung der Norm aufgezeigt und weitere Fragestellungen, wie z.B. die Problema- tik Abgeordnetenkorruption und Nebentätigkeiten, näher beleuchtet werden. 2. Zum Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB 2.1. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 108e StGB Zunächst ist anzumerken, dass es keine einheitliche, allgemein akzeptierte Definition 8 des komplexen Begriffs der „Korruption“ gibt. Weiterhin existiert auch keine Le- galdefinition für die „Abgeordnetenbestechung“. Der Terminus findet sich lediglich 9 in der amtlichen Überschrift des § 108e StGB , jedoch nicht im Text des Tatbe- standes selbst. Auch wenn die vom Gesetzgeber gewählte Überschrift einer Norm nicht zu deren Tatbestandsmerkmalen zählt, so kommt ihr doch deshalb große Bedeutung zu, weil sie als schlagwortartige Wiedergabe des Inhalts der Norm angesehen und verwen- 10 det wird. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob die Überschrift den Inhalt des Geset- zes zutreffend wiedergibt. Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB lautet: (1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände ei- ne Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. Der Gesetzgeber machte durch die Schaffung des § 108e StGB deutlich, dass Abgeord- nete keine Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind und damit nicht unter die 11 wesentlich schärferen Bestimmungen der §§ 331 ff. StGB fallen. 8 Vgl. Bannenberg S. 11 ff.; Überhofen S. 36 ff.; Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 9; Tivig/ Maurer, Die EU-Antikorruptionspolitik, SWP-Diskussionspapier, S. 5. 9 Näher zur sprachlichen Entstehung der Überschrift: Epp S. 239 ff.; siehe ferner Überhofen S. 68. 10 Epp S. 239. 11 Vgl. BT-Drs 12/5927 vom 20.10.1993, S. 4; Bannenberg, in: Wabnitz/Janovsky, Rn. 131; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 1.
-8- Geschütztes Rechtsgut des § 108e StGB ist die Integrität der Mandatsausübung und die Funktionsfähigkeit des repräsentativen parlamentarischen Systems sowie das darauf bezogene öffentliche Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unkäuflichkeit der Mandats- 12 inhaber und die Sachbezogenheit ihrer Entscheidungen. Vom Anwendungsbereich her pönalisiert die Vorschrift die aktive und passive Beste- 13 chung von Parlamentsabgeordneten und Gemeindevertretern , wobei allerdings nur ein Teilbereich des Phänomens „Abgeordnetenkorruption“, nämlich der Stim- menkauf bzw. –verkauf von Mandatsträgern in parlamentarischen Gremien, unter Strafe gestellt wird, nicht aber Fälle der allgemeinen wirtschaftlichen Interessenver- 14 flechtung erfasst werden. Der Gesetzgeber hat bewusst eine restriktive Tatbestands- fassung gewählt, so dass einzelne strafwürdige Verhaltensweisen weiterhin straffrei 15 bleiben. Die Norm des § 108e StGB erfasst als Bezugsobjekt künftige Wahlen und Abstim- 16 mungen in Volksvertretungen, d.h. Europäisches Parlament, Bund (Bundestag, nicht 17 Bundesrat), Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände. Sanktioniert wird das straf- würdige Verhalten von Abgeordneten (Stimmenverkauf) sowie von außen stehenden Dritten (Stimmenkauf). Bei der Auslegung des § 108e StGB ist im Schrifttum umstritten, inwieweit neben Wahlen und Abstimmungen im Plenum auch solche in den Teileinheiten der jeweiligen Volksvertretungen geschützt sind. Nach überwiegender Auffassung werden Aus- schüsse und Kommissionen unter den Tatbestand des § 108e StGB subsumiert, während Abstimmungen in den Fraktionen und Arbeitskreisen nicht erfasst seien, 18 da diese keine parlamentarische Gremien darstellen. 12 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 4; Fischer, StGB, § 108e Rn. 2; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425); Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 1; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 1; Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 1; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 1; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 5 f.; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 1; Epp S. 163. 13 Näher zu dem besonderen abgeleiteten Korruptionstatbestand des § 108e: Überhofen S. 190 ff. 14 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 5; Fischer, StGB, § 108e Rn. 3; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn 2 f.; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 3; Bannenberg, in: Wabnitz/Janovsky, Rn. 131; Barton, NJW 1994, 1098 f.; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 2. 15 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 5; Barton, NJW 1994, 1098 f.; Eser, in: Schönke/ Schrö- der, StGB, § 108e Rn. 1; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 5, 12; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 3; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 2. 16 Anders als bei den in § 108d StGB genannten Fällen der §§ 107-108c geht es bei § 108e StGB nicht um Wahlen zu einer Volksvertretung, vgl. nur Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 3. 17 Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 4. 18 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 6; Barton, NJW 1994, 1098 (1099 f.); Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 2; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 9; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 13; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 4; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 9; Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 2; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 4; van Aaken, ZaöRV 65 (2005),
-9- Die Tathandlung besteht im Kaufen oder Verkaufen einer Stimme für eine Wahl oder Abstimmung in einer der vorgenannten Volksvertretungen. Bei den Begriffen Kau- fen bzw. Verkaufen handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, welches nicht im Sinne des zivilrechtlichen Kaufrechts, sondern des allgemeinen Sprach- gebrauchs bildlich zu verstehen ist und das letztlich entscheidende Kriterium der Käuf- 19 lichkeit des Abgeordneten zum Ausdruck bringen soll. Erforderlich ist die Zuwen- dung eines geldwerten materiellen Vorteils, wohingegen immaterielle Vorteile nach überwiegender Auffassung wegen des Wortlauts („Kaufen“ statt „Vorteil“) - anders als 20 bei den §§ 331 ff. StGB - nicht tatbestandsmäßig sind. Umstritten ist in diesem Zu- sammenhang ferner, ob auch Vorteilszuwendungen an Dritte (insbesondere an die Partei 21 des Abgeordneten) erfasst werden. Ferner wird der Anwendungsbereich des § 108e StGB durch das Erfordernis des Un- ternehmens einer sog. konkreten Unrechtsvereinbarung eingeschränkt, d.h. die materielle Vorteilzuwendung muss bezwecken, den Abgeordneten im Sinne eines fina- len Kausalzusammenhanges zu einem bestimmten zukünftigen Wahl- oder Abstim- 22 mungsverhalten zu veranlassen. Erforderlich ist somit eine über die allgemeine Kon- taktpflege hinausgehende Absprache über den unsachlichen Gebrauch des Stimmrechts 23 in einer hinreichend konkretisierten Angelegenheit. Von der Unrechtvereinbarung abzugrenzen sind sozialadäquate und politisch übliche 24 Verhaltensweisen. Die schwierige Bestimmung des strafbaren Bereichs ist unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei u.a. Höhe und Art der geldwerten Zuwendung, zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sowie Mittel-Zweck-Relation als maßgebliche Kriterien heranzuziehen 407 (425); Epp S. 397 ff.; krit. dazu: Heisz S. 109 f., 131, 144; die Einbeziehung von Fraktionen be- reits nach geltender Rechtslage vertritt Fischer, StGB, § 108e Rn. 3. 19 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 5 ff.; Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 4; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 8; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 16; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 10; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 3; Barton, NJW 1994, 1098 (1099). 20 Vgl. Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 11; Fischer, StGB, § 108e Rn. 4; Eser, in: Schönke/ Schrö- der, StGB, § 108e Rn. 8; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 10; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 5. 21 Hierzu: Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 17; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 11. 22 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 5 f.; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 20; Fischer, StGB, § 108e Rn. 6 ff.; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 11; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 6; Barton, NJW 1994, 1098 (1099). 23 Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 9; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (426); Bauer/ Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 12. 24 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 4 f.; Barton, NJW 1994, 1098 (1099); Rudolphi, in: SK- StGB, § 108e Rn. 14; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 3; Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 4.