WD 7 - 148/08 Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption

Zivilrecht, Strafrecht

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- 10 - 25 sind und die Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages (Anlage 1 zur Ge- 26 schäftsordnung des Deutschen Bundestages) als Auslegungshilfe dienen können. Die Regelung des § 108e StGB ist verfassungsrechtlich sowohl mit dem in Art. 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) garantierten freien Mandat vereinbar, da das Verkaufen der eigenen Überzeugung nicht mehr in den Schutzbereich der Abgeordnetenfreiheit fällt, als auch mit dem Indemnitätsprivileg des Art. 46 Abs. 1 S. 1 GG, weil die Pöna- lisierung nicht an das Abstimmungsverhalten selbst, sondern an den im Vorfeld liegen- 27 den Willensbildungsprozess anknüpft. 2.2.           Ausreichende strafrechtliche Regelung oder Symbolstrafrecht? Im Folgenden soll die Frage näher beleuchtet werden, ob die Abgeordnetenbestechung im Hinblick auf den mit der Norm des § 108e StGB intendierten Gesetzeszweck eine ausreichende strafrechtliche Regelung im deutschen Recht erfahren hat. 2.2.1.         Kritik im rechtswissenschaftlichen Schrifttum Die derzeitige bewusst restriktive Fassung des § 108e StGB ist in der Rechtswissen- schaft und in der öffentlichen Diskussion wegen der Privilegierung von Mandatsträ- gern auf erhebliche Kritik gestoßen und wird im Hinblick auf die zahlreichen tat- bestandlichen Unzulänglichkeiten der Norm, die Inkohärenz der gesetzlichen Re- gelungen, die Nichterfüllung der Vorgaben internationaler Übereinkommen sowie 28 auch in rechtsvergleichender Perspektive als defizitär bewertet. Unter Hinweis auf durchgreifende Zweifel an der kriminalpolitischen Eignung der Vorschrift wird daher überwiegend eine Ausweitung des Straftatbestandes, der hinter den rechtspolitischen 29                 30 Erwartungen zurückbleibe und praktisch bedeutungslos sei , gefordert. 25    Vgl. Fischer, StGB, § 108e Rn. 6; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 8; Müller, in: Mü- Ko StGB, § 108e Rn. 18. 26    Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 7, Barton, NJW 1994, 1098 (1099); Eser, in: Schönke/ Schröder, StGB, § 108e Rn. 8; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 3; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 7; krit. Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 14. 27    Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 4; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 15; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 1; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 24 f.; Wohlers, in: NK- StGB, § 108e Rn. 6; Heisz S. 32, 36 f.; Fischer, StGB, § 108e Rn. 3a. 28    Siehe nur: Barton, NJW 1994, 1098 ff.; Becker S. 49 ff.; Heisz, S. 49 ff., 109 ff.; Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 81 ff.; Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (592 f.); Richter S. 65 f.; Überhofen S. 189, 207 ff.; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (424 ff.); von Arnim, NVwZ 2006, 249 (252 f.); San- chez-Hermosilla, Kriminalistik 2003, 74 (77); Wolf, ZRP 2007, 44 (46). 29    Vgl. Fischer, StGB, § 108e Rn. 2. 30    Vgl. nur Barton, NJW 1994, 1098 ff.; Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 83, 113; Heisz S. 143 ff.; Epp S. 495 ff.; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 6; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 5; Dolata, Kriminalistik 2007, 217 (219); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (424 ff.); vereinzelt wird für eine Streichung des § 108e StGB und eine Ausweitung der präventiven Kontrolle durch mehr
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- 11 - Die vielfältigen, von der Wissenschaft und nicht-staatlichen Organisationen erarbeite- ten konkreten Änderungsvorschläge für die Reformierung der Norm, auf die hier 31 lediglich hingewiesen werden kann, illustrieren die Lücken der derzeitigen Regelung. Sachlich bemängelt wird vor allem der enge Anwendungsbereich der Norm, der auf Wahlen oder Abstimmungen innerhalb der Volksvertretungen beschränkt ist und die 32 gesellschaftspolitische Realität nicht ausreichend widerspiegele , weshalb die Abge- 33 ordnetenbestechung ihren Namen nicht verdiene. So unterliegen z.B. beratende Tä- tigkeiten der Abgeordneten (wie z.B. auch die Weitergabe von Insiderinformatio- nen an Außenstehende) sowie Abstimmungen in den Fraktionen und den Arbeits- 34 kreisen nicht dem Anwendungsbereich des § 108e StGB. Das bedeute aber zugleich, „dass dort, wo die eigentliche Meinungsbildung erfolgt, wo also korruptes 35 Verhalten am ehesten zum Ausdruck kommt, das Strafrecht nicht greift.“ Aus dem Umstand, dass somit das gesamte Verhalten außerhalb der Volksvertre- tung, auch wenn es in Ausübung des Mandats erfolge, nicht strafrechtsrelevant sei und nur sehr simple Formen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit erfasst werden 36                                                                                              37 könnten , resultiere folglich für § 108e StGB eine extrem reduzierte Strafbarkeit. Moniert wird, dass die subtileren, realitätsnäheren und gefährlicheren Formen poli- tischer Korruption und die problematischen Abhängigkeitsverhältnisse von Abge- ordneten zu Interessengruppen durch die Norm grundsätzlich nicht erfasst wer- 38 den. Verbindungen zwischen Abgeordneten und Dritten oder Beeinflussungen des Abgeordneten, die sich nicht auf eine konkrete Stimmabgabe, sondern nur auf die allgemeine „Pflege der politischen Landschaft“ beziehen, fallen damit aus dem Be- Transparenz plädiert: so Ransiek, StV 1996, 446 (452 f.); für außerstrafrechtliche Instrumentarien zur Korruptionsbekämpfung und Erweiterung der Verhaltensregeln s.a. Richter S. 138 ff. 31   Vgl. exemplarisch hierzu das Eckpunktepapier zur Anpassung des § 108e StGB von Transparency International vom 11.3.2008; siehe auch die diversen Reformvorschläge bei: Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (232); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595 ff.); Heisz S. 122 ff., 145; Epp S. 501; Schaller S. 159 f.; Becker S. 188 ff.; vgl. ferner die Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 16/6726, S. 3 ff. sowie der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 16/8979, S. 4 ff. 32   Vgl. Stünker, in: FS Meyer, S. 589; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 3; Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 83; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425); Schaller S. 29 ff.; von Arnim, NVwZ 2006, 249 (252). 33   So Bannenberg, S. 13. 34   Vgl. Heisz S. 49, 109 f., 131, 144; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 2; Barton, NJW 1994, 1098 (1099 f.); Schaller S. 31 f., 57; Becker S. 51 f.; Überhofen S. 189, 208 f.; Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 83; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425 f.). 35   Barton, NJW 1994, 1098 (1099 f.); Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 7; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425 f.). 36   Beispiele hierfür bei: Barton, NJW 1994, 1098 (1100); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425 f.). 37   So van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425 f.); Barton, NJW 1994, 1098 (1100). 38   Vgl. Heisz S. 112; Barton, NJW 1994, 1098 (1100); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (426); Bau- er/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 3; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 21; Richter S. 131.
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- 12 - 39 reich der Strafbarkeit heraus. Ebenfalls straflos wären daher auch entgeltliche Tä- tigkeiten von Abgeordneten als Lobbyisten für Verbände oder Unternehmen, die Fort- zahlung von Gehältern an Abgeordnete, der Abschluss von Beraterverträgen oder die Vergabe bzw. Entgegennahme von „Spenden“ an Abgeordnete für Wahlkreisarbeit, auch wenn sie im Einzelnen auf eine unlautere politische Einflussnahme gerichtet sind 40 und demokratischen Grundregeln zuwiderlaufen. Vor diesem Hintergrund wird es weitgehend als unbefriedigend empfunden, dass der vom Gesetzgeber bewusst restriktiv gehaltene Straftatbestand durch zahlreiche Vor- gehensweisen umgangen werden könne, was die praktische Wirksamkeit als In- 41 strument zur Bekämpfung politischer Korruption durchgreifend in Frage stelle. Die praktische Bedeutungslosigkeit werde auch dadurch belegt, dass es in den 14 Jahren 42 seit der Einführung des § 108e StGB bislang erst eine Verurteilung gegeben habe. Darüber hinaus könne von dem eng gefassten Tatbestand keine abschreckende Wir- kung gegenüber den Mandatsträgern oder potentiellen Tätern einer aktiven Abgeordne- 43 tenbestechung ausgehen. Angesichts dieser Defizite wird die Vorschrift im Schrifttum daher als kodifiziertes „Fanal“ und „symbolisches Strafrecht mit einem hohen Maß an Täuschungsele- 44                                                                                           45 menten“ tituliert, das wirksamen Rechtsgüterschutz eher erschwere als fördere. § 108e StGB habe lediglich „Alibi-Charakter“ und stelle ein typisches „Placebo- Gesetz“ dar, das ein konsequentes Einschreiten des Gesetzgebers in Fällen der Abge- ordnetenbestechung lediglich suggeriere, die Parlamentarier selbst jedoch in der Praxis 46 nicht in Gefahr bringe. 39   Vgl. Barton, NJW 1994, 1098 (1099); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (427); Fischer, StGB, § 108e Rn. 7 ff., 14; Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 4; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 3; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 9; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 3, 12; Heisz S. 49. 40   Vgl. Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 3; Heisz S. 49; Barton, NJW 1994, 1098 (1099 f.); Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 6.1; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 7, 12. 41   Vgl. Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 1; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 1; Ru- dolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 1 ff.; Barton, NJW 1994, 1098 (1100); Richter S. 131. 42   Vgl. Landgericht Neuruppin, Urteil vom 2.4.2007 - 13 Kls 365 Js 30366/06 (16/06) – (rechtskräftig seit 9.10.2007); abrufbar auf folgender Internetseite: http://www.lg-neuruppin.brandenburg.de/ sixcms/detail.php?id=323035&template=seite_lgnp_entsch [Stand: 2.9.2008]. 43   Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 21. 44   So Barton, NJW 1994, 1098 (1100); s.a. Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 21; Rudolphi, in: SK- StGB, § 108e Rn. 1; von Arnim, NVwZ 2006, 249 (252); ders. DÖV 2007, 897 (906); Heisz S. 115; Becker S. 53 ff.; Richter S. 65, 131; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (429); abl. Schaller S. 114. 45   Vgl. nur Barton, NJW 1994, 1098 (1098, 1100); Richter S. 65, 131 f.; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 7 f. 46   Vgl. Dolata, Kriminalistik 2007, 217; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 4; Richter S. 65, 131 f.
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- 13 - Eine weitere Regelungslücke bestehe darin, dass § 108e StGB lediglich die Beeinflus- sung einer zukünftigen Stimmabgabe unter Strafe stelle, während das nachträgli- che „Belohnen“ eines bestimmten Abstimmungsverhaltens (sog. „Dankeschön- Spende”) – anders als bei den Amtsträgerdelikten der §§ 332, 334 StGB – straffrei 47 bleibe. Im Hinblick auf die gebotene Integrität parlamentarischer Prozesse sowie den Schutz der Unabhängigkeit der Mandatsträger stelle dies eine nicht nachvollziehbare Einengung des Tatbestandes dar, da eine unangemessene Beeinflussung auch durch das 48 nachträgliche „Anfüttern“ entstehen könne. Hinsichtlich der Sanktion des § 108e StGB, die im Mindestmaß unter den für Amtsträ- ger vorgesehenen Strafdrohungen der §§ 332, 334 StGB liegt, wird kritisiert, dass die Strafandrohung für Bestechung und Bestechlichkeit gleich sei, was angesichts der besonderen Pflichtenstellung des Abgeordneten als ungerechtfertigte Privilegierung 49 des Mandatsträgers erscheine. Harmonisierungsbedarf wird weiterhin bezüglich der strafrechtlichen Ungleichbe- handlung ausländischer und inländischer Abgeordneter gesehen. Art. 2 § 2 des 50 Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10.9.1998 pönalisiert - anders als § 108e StGB - nicht lediglich ein konkretes, auf einer Vorteils- zuwendung beruhendes Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten, sondern weiter die künftige Vornahme jeglicher „mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammen- hängende[n] Handlung oder Unterlassung“ im internationalen geschäftlichen Verkehr. Dies habe zur Konsequenz, dass die Strafbarkeit ausländischer Abgeordneter im internationalen geschäftlichen Verkehr in Deutschland deutlich weiter reiche als bei 51 deutschen Abgeordneten gem. § 108e StGB, was zu Wertungswidersprüchen führe. Angesichts der zu beanstandenden Inkohärenz innerhalb der Rechtsordnung wird in der Literatur mithin die rechtspolitische Forderung nach einer entsprechenden Er- 47   Vgl. Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 3; Wohlers, in: NK- StGB, § 108e Rn. 4; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 10; Barton, NJW 1994, 1098 (1099 f.); Fischer, StGB, § 108e Rn. 3a; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 7; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (427); Überhofen S. 208; Schaller S. 87 ff.; Becker S. 52. 48   Vgl. van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (427); Schaller S. 87 ff. 49   Vgl. Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 10, 14, 17; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 27; Bauer/ Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 16; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 13. 50   BGBl. II 1998, S. 2327; näher zum IntBestG siehe unter 3.1 und ausführlich: Schaller S. 41 ff.; Korte, wistra 1999, 81 (86 ff.). 51   Kritisch hierzu: Zieschang, NJW 1999, 105 (107); Korte, wistra 1999, 81 (87); Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 4.1; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 4a; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 8; Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (228); Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 9; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 4; Wolf, NJW 2006, 2735 (2737); ders. ZRP 2007, 44 (45); von Arnim, NVwZ 2006, 249 (252); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (428 f.); Fischer, StGB, § 108e Rn. 3a.
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- 14 - weiterung des § 108e StGB und einer sinnvollen Harmonisierung der Tatbestände 52 erhoben. Schließlich wird dringender Änderungsbedarf im Bereich der repressiven Bekämp- fung der politischen Korruption in Deutschland auch im Hinblick auf die teilweise noch nicht implementierten Vorgaben internationaler und europäischer Antikor- ruptionsübereinkommen identifiziert (ausführlich hierzu im Abschnitt 3). In diesem Kontext wird insbesondere auf die bei Ratifikation der VN-Konvention gegen Korruption entstehende völkerrechtliche Pflicht zur Erweiterung des Straf- tatbestandes der Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB über den Stimmenkauf und -verkauf im Plenum hinaus aufmerksam gemacht, da nach Art. 15 der VN- 53 Konvention künftig das verwerfliche Beeinflussen eines Abgeordneten auch bei der 54 sonstigen Wahrnehmung seines Mandats erfasst werden müsse. Die somit aus Sicht der Literatur angezeigte deutliche Verschärfung des Straftatbe- standes der Abgeordnetenbestechung würde – nach vielen Jahren der Straflosigkeit und symbolischer Gesetzgebung – einen Paradigmenwechsel im deutschen Antikor- 55 ruptionsstrafrecht implizieren. Die in der Vergangenheit von vielen deutschen Ab- 56 geordneten gegen eine Verschärfung des § 108e StGB vorgebrachten Argumente kön- nen mit Blick auf die oben dargelegten Ausführungen zum gebotenen Reformbedarf der unzureichenden Norm, die Problematik der Entscheidung in eigener Sache und ange- sichts der Tatsache, dass mit der VN-Konvention gegen Korruption ein globaler Min- deststandard der Kriminalisierung der Abgeordnetenbestechung etabliert wurde, nicht 57 durchgreifen. 52   Vgl. Korte, wistra 1999, 81 (87); Zieschang, NJW 1999, 105 (107); Dölling, ZStW 2000, 334 (354); Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 4; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 4a; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 8; Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (228); Schaller S. 47 f.; Wolf, GWP 2007, 161 (162); ders. NJW 2006, 2735 (2737). 53   Detailliert zu dem aus Art. 15 der VN-Konvention resultierenden Änderungsbedarf des § 108e StGB vgl. van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (423 ff.); näher zu den möglichen Optionen der Ausweitung des Amtsträgerbegriffes, der Erweiterung der §§ 331 ff. StGB und der Neugestaltung des § 108e StGB s.a.: Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (231); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (596 ff.). 54   Vgl. van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (423, 425 f., 429); Wolf, NJW 2006, 2735 (2737); ders. GWP 2007, 161 (162); ders. ZRP 2007, 44 (46); Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (230). 55   So Wolf, GWP 2007, 161 (163). 56   Vgl. exemplarisch hierzu nur die Gastbeiträge von MdB Max Stadler (FDP) und MdB Hartmut Koschyk (CDU/CSU) in: Transparency International Deutschland e.V., Rundbrief 30 (3/2004), S. 3 bzw. S. 4, abrufbar unter: http://www.transparency.de/Scheinwerfer.65.0.html [Stand: 2.9.2008]. 57   Vgl. hierzu: Wolf, GWP 2007, 161 (163).
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- 15 - 2.2.2.        Appell des BGH an den Gesetzgeber Dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf hat auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) angemahnt. In dem Urteil zum Wuppertaler Korrupti- 58 onsskandal vom 9. Mai 2006 hat der BGH aufgrund einer historischen, systemati- schen und teleologischen Auslegung entschieden, dass kommunale Mandatsträger keine Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, es sei denn, sie werden mit kon- kreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. Zudem hat der BGH klargestellt, dass die Vorschrift des § 108e StGB eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung enthält. Da diese Auslegung in erheblichem Umfang zur Straflosigkeit von Zuwendungen an kommunale Mandatsträger führt, hat der 5. Strafsenat des BGH den Gesetzgeber ex- plizit zum legislatorischen Tätigwerden aufgefordert, um die bestehende Lücke im 59 Strafrecht zu schließen: „[45] d) Im Ergebnis bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers damit eine Reihe von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vorteilszuwendungen an kommunale Man- datsträger straflos. … [47] e) Die gesetzliche Regelung der Abgeordnetenbestechung führt nach dem aus- drücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretun- gen der Gemeinden und Gemeindeverbände straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt (insb. durch das KorruptionsbekämpfungsG v. 13. 8. 1997, BGBl I, 2038). Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abge- ordnetenbestechung vorbeigegangen (vgl. auch Geerds, JR 1996, 309 [312]; de With, Kriminalistik 1997, 400). Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose „symbolische Gesetzgebung“ angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick - und namentlich der Öffentlichkeit - vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären (vgl. Häger, in: LK-StGB, § 36 Rdnrn. 5 58   BGH, Urteil vom 9.5.2006 – 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44 ff. = NJW 2006, 2050 ff.; bestätigt durch den 2. Strafsenat des BGH zum Kölner Müllskandal, Urteil vom 12.7.2006 - 2 StR 557/05 = NStZ 2007, 36 f.; vgl. auch Feinendegen, NJW 2006, 2014 ff.; Wolf, NJW 2006, 2735 (2737); ders. ZRP 2007, 43 (46); Dolata, Kriminalistik 2007, 217; Fischer, StGB, § 108e Rn. 1; krit. Niehaus, ZIS 2008, 49 (54 ff.). 59   BGH, Urteil vom 9.5.2006 – 5 StR 453/05 = NJW 2006, 2050 (2055); dem BGH zustimmend: Fei- nendegen, NJW 2006, 2014 (2015); kritisch hingegen: Niehaus, ZIS 2008, 49 (54 ff.).
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- 16 - und 12a; Barton, NJW 1994, 1098 [1100]; Tröndle/Fischer, § 108e Rdnr. 2). Indes zeigen gerade Fälle wie der vorliegende, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen - insbesondere auf kommunaler Ebene - zu erfassen. Weil sich der Inhalt der Tätigkeit einer kommunalen Volksvertre- tung in Teilbereichen kaum von der kommunalen Verwaltungstätigkeit unterscheidet, kommt es gerade in diesem Bereich durch die vom Gesetzgeber gewollte Sonderstellung des § 108e StGB zu einer Reihe von Wertungswidersprüchen (vgl. LG Köln, NStZ-RR 2003, 364). Im Zusammenhang mit der ohnehin auf Grund internationaler Abkommen notwendigen Modifizierung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung (näher hierzu Zypries, StraFo 2004, 221 [224]) sollte der Gesetzgeber deshalb nach Auffas- sung des Senats für entsprechende Abhilfe sorgen, insbesondere auch hinsichtlich einer Einbeziehung kommunaler Mandatsträger in strafbewehrte Verschwiegenheitspflichten (vgl. § 203 II StGB).“ (Hervorhebung durch Verf.) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und der Kritik in der juristischen Literatur erscheint § 108e StGB im Ergebnis mithin nicht als ausreichende straf- rechtliche Regelung der Abgeordnetenbestechung. 3.            Internationale und europäische Vorgaben für die Korruptionsbekämp- fung Im Folgenden sollen die wesentlichen strafrechtsbezogenen Impulse zur Korruptionsbe- kämpfung, die von den einschlägigen Übereinkommen auf Ebene der OECD, der VN, der EU und des Europarats ausgehen und zu entsprechendem Umsetzungsbedarf im nationalen Strafrecht im Hinblick auf die Pönalisierung der Abgeordnetenbestechung führen, kurz im Überblick dargestellt werden. 3.1.          Die OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr Das Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländi- scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 21. November 1997 wurde von Deutschland am 17. Dezember 1997 unterzeichnet, am 10. November 1998 60 ratifiziert und trat am 15. Februar 1999 in Kraft. Es fand seine Umsetzung im Gesetz 60   Eine amtliche deutsche Übersetzung des OECD-Übereinkommens findet sich im Anhang zum IntBestG, BGBl. II 1998, S. 2329; zum Stand der Ratifikation siehe die OECD-Internetseite: http://www.oecd.org/document/12/0,3343,en_2649_34859_2057484_1_1_1_1,00.html      [Stand: 2.9.2008].
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- 17 - 61 zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10. September 62 1998, das die Vorgaben der Konvention in das deutsche Strafrecht überträgt. Die OECD-Konvention enthält in ihren Art. 1 - 3 die für den Bereich der Kriminalisie- rung der Bestechung ausländischer Amtsträger relevanten Regelungen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der weit gefasste Amtsträgerbegriff in Art. 1 Abs. 4 lit. a des Übereinkommens alle gewählten und ernannten Inhaber eines Amtes in Legislative, 63 Exekutive oder Judikative und damit auch Abgeordnete umfasst. Jede vorsätzliche Beeinflussung ausländischer Amtsträger, die durch das In- aussichtstellen oder Gewähren ungerechtfertigter geldwerter oder sonstiger Vorteile mit dem Ziel erfolgt, durch die Diensthandlungen des Amtsträgers einen Vorteil im internationalen Geschäftsverkehr zu erhalten, soll unter Strafe stehen. Gleiches gilt für den Versuch der Bestechung sowie die Beihilfe und die Anstiftung dazu. Diese Strafen sollen auch für juristische Personen – Unternehmen – gelten, zumindest soll für sie eine entsprechende finanzielle Sanktionierung vorgesehen werden. Zur effektiven Bekämpfung der Korruption ist in Art. 3 des Übereinkommens vorge- sehen, dass sowohl das Bestechungsgeld selbst als auch die Erträge aus ihm be- schlagnahmt bzw. eingezogen werden können. Alternativ dazu soll die Verhängung vergleichbarer finanzieller Sanktionen zur Verfügung stehen. Im Bereich der Buchführungs-, Prüf-, Jahres- und Konzernabschlussvorschriften sind Maßnahmen zu ergreifen, die ein umfassendes Verbot der Verschleierung von Beste- chungsgeldern statuieren, das mit Sanktionen bewehrt ist. Dadurch sollen Bestechungs- vorgänge zumindest erschwert werden. 3.2.           Die VN-Konvention gegen Korruption Deutschland hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption 64 vom 31. Oktober 2003 (VN-Konvention gegen Korruption) am 9. Dezember 2003 unterzeichnet, jedoch bislang nicht ratifiziert. Von den insgesamt 140 Unterzeichnern 61   BGBl. II 1998, S. 2327; siehe dazu Taschke, StV 2001, 78 ff.; Korte, wistra 1999, 81 (86 ff.); Schal- ler S. 41 ff. 62   Brooks, in: Lutter/Scholz/Sigle (Hrsg.), FS Peltzer, S. 31. 63   Vgl. hierzu Wolf, FÖV Discussion Paper Nr. 31, S. 29; Zieschang, NJW 1999, 105 (107). 64   United Nations Convention against Corruption (UNCAC); der Text der durch die Resolution 58/4 angenommenen Konvention und weitere Hintergrundinformationen sind über die folgende Internet- seite verfügbar: http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/CAC/index.html [Stand: 2.9.2008].
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- 18 - 65 haben bisher 122 Staaten das Übereinkommen ratifiziert. In Deutschland scheitert die Ratifikation bislang an der fehlenden Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB, die zur Erfüllung der Vorgaben der 66 Konvention notwendig wäre. Im Gegensatz zur Konvention der OECD enthält das Übereinkommen der VN umfas- sende Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, die sowohl die Bereiche Präventi- on und Verfolgung als auch Verhaltensvorschriften und Regelungen zur internationalen 67 Zusammenarbeit umfassen. Die VN-Konvention bezieht Abgeordnete umfassend 68 mit in die Regelung ein, indem der Begriff des Amtsträgers weit gefasst wird. Nach der Legaldefinition des Art. 2 a.) (i) der VN-Konvention bezeichnet der Ausdruck „Amtsträger“ jede Person, die in einem Mitgliedstaat durch Ernennung oder Wahl be- fristet oder unbefristet, bezahlt oder unbezahlt unabhängig vom Dienstalter ein Amt im 69 Bereich der Gesetzgebung, der Exekutive, der Verwaltung oder Justiz innehat. Im Einzelnen gibt das Übereinkommen folgende Maßnahmen vor: 3.2.1.        Präventive Maßnahmen Neben der allgemeinen Entwicklung politischer Konzepte zur Bekämpfung der Korrup- tion ist vorgesehen, spezielle und unabhängige Behörden einzurichten, die mit der Aufklärung über Korruption und der Überwachung der Umsetzung der politischen Kon- zepte betraut sind. Dabei kommt dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in Art. 13 eine entscheidende Rolle zu. Hier wird gefordert, Entscheidungsprozesse transparenter zu gestalten und breitere Informationsmöglichkeiten bereitzustellen. Bei Kandidaturen für die Wahl zu einem öffentlichen Amt sollen gesetzliche Vorgaben bewirken, dass Verhaltensvorschriften, die für den Bereich des Dienstrechts entwi- 70 ckelt werden, soweit als möglich auch für Mandatsträger und ihre Wahl gelten , indem feste Kriterien sowohl für die Kandidatur als auch für die Wahl selbst entwickelt 65   Zum aktuellen Stand der Ratifikation der VN-Konvention siehe die folgende Internetseite: http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/CAC/signatories.html [Stand: 2.9.2008]. 66   Vgl. dazu die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 11.12.2003 http://www.bmj.bund.de/enid/0,85d2a7706d635f6964092d09323439093a0979656172092d0932303 033093a096d6f6e7468092d093132093a095f7472636964092d09323439/Pressestelle/Pressemitteilun gen_58.html [Stand: 2.9.2008]; siehe ferner auch das Compliance-Magazin.de vom 1.7.2008, http://www.compliancemagazin.de/markt/nachrichten/transparency010708.html [Stand: 2.9.2008] und Jungholt, Die Welt online vom 17.10.2007, http://www.welt.de/politik/article1271271/ Die_Angst_der_Koalition_vor_dem_Staatsanwalt.html [Stand: 2.9.2008]; vgl. ferner auch BT-Drs. 16/10036 vom 16.7.2008, S. 23; weitere Nachweise s.o. unter 2.2.1. 67   Siehe dazu auch van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 ff.; dies., in: Hofmann/Pfaff, S. 9 ff. 68   Vgl. van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (410); Wolf, FÖV Discussion Paper Nr. 31, S. 54 f. 69   Vgl. Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (594). 70   Aufgrund der Weisungsunabhängigkeit des Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 GG ist eine Anleh- nung an dienstrechtliche Vorschriften in Deutschland schwer realisierbar.
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- 19 - werden. Unter diese Vorgaben fallen auch umfassende Offenlegungspflichten bezüg- lich der Nebentätigkeiten, Kapitalanlagen, Vermögenswerte und erhaltener Ver- günstigungen oder Geschenke. Dabei fordert die Konvention darüber hinaus, sowohl die Finanzierung der Kandidatur selbst als auch den Bereich der Parteienfinanzie- rung gesetzlich effektiv zu regeln, um auf diesem Gebiet eine höchstmögliche Transparenz zu erreichen. Weitere Maßnahmen zur Prävention werden mit dem Verbot der steuerlichen Abzugs- 71 fähigkeit von Bestechungsgeldern und der Vorgabe umfassender Buchführungs- und Prüfvorschriften aufgestellt. 3.2.2.       Strafbarkeit der Bestechung von Amtsträgern Zur Transformation in nationales Recht verpflichtend, verlangt die VN-Konvention, 72 folgende Handlungen als Straftatbestände zu erfassen: -    Unmittelbares und mittelbares Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unge- rechtfertigten Vorteils gegenüber einem inländischen oder ausländischen Amtsträ- ger für ihn selbst oder für eine andere Person oder Stelle, damit der Amtsträger in Ausübung seiner Dienstgeschäfte eine Handlung vornimmt oder unterlässt (Art. 15 und 16). -    Unmittelbares und mittelbares Fordern oder Annehmen eines solchen Vorteils als Gegenleistung für eine dienstliche Handlung für sich selbst oder eine andere Person oder Stelle (Art. 15 und 16). -    Jede Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige Abzweigung von Vermögensge- genständen durch Amtsträger (Art. 17). -    Versuch, Anstiftung und Beihilfe sollen ebenso strafbar sein. Nicht zur Umsetzung verpflichtend ist die in Art. 18, 19 und 20 geforderte Pönali- sierung folgender Handlungen: -    Bei der missbräuchlichen Einflussnahme wird dem Amtsträger eine Gegenleistung für die mit seinem Einfluss verbundene Einwirkung auf Behörden und andere staat- liche Stellen dafür angeboten oder gewährt, dass dieser dort einen Vorteil für den Veranlasser oder einen Dritten bewirkt oder bewirken soll. Auch die Annahme der Gegenleistung durch den Amtsträger soll strafbar sein. 71   In Deutschland ist dies bereits seit 1999 auch für die Bestechung im Ausland geregelt (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG). 72   Vgl. dazu van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (411).
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