WD 7 - 148/08 Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption

Zivilrecht, Strafrecht

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- 20 - -    Die missbräuchliche Wahrnehmung von Aufgaben durch den Amtsträger soll dann strafbar sein, wenn er seine Position oder Funktion rechtswidrig dazu nutzt, für sich oder andere einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. -    Verbunden mit einer Beweislastumkehr soll die unerlaubte Bereicherung strafbar sein, sofern eine signifikante Erhöhung des Vermögens vorliegt und nicht dargelegt werden kann, dass diese in einem vernünftigen Zusammenhang mit dem rechtmä- 73 ßigen Einkommen des Amtsträgers steht. 3.2.3.        Weitere Maßnahmen Vermögen, das aus Korruptionsstraftaten stammt, soll eingefroren, eingezogen bzw. konfisziert werden können (Art. 31 der Konvention). Um dieses Ziel effektiv verfol- gen zu können, sind Änderungen für den Bereich des Bankgeheimnisses (Art. 31 Abs. 7 und Art. 40) und eine (nicht obligatorische) Beweislastumkehr für die Darlegung der legalen Herkunft des Vermögens (Art. 31 Abs. 8) vorgesehen. Weiter ist in diesem Rahmen eine zentrale Meldestelle vorgesehen, die für die Analyse verdächtiger Trans- aktionen zuständig ist und die mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden zusammen- arbeiten soll (Art. 58). Darüber hinaus statuiert die Konvention mit Art. 35 erstmals ein Recht auf Schadener- satz des von Korruption Geschädigten gegen den Verantwortlichen sowie ein Recht der jeweiligen Staaten auf Rückerlangung von Vermögenswerten (Art. 51 ff.). 3.3.          Regelungen auf europäischer Ebene Die Bekämpfung der Korruption auf mehreren Ebenen stellt eine der Prioritäten der EU 74 im Bereich Justiz und Inneres dar. So wird die Verhütung und Bekämpfung der Kor- ruption in Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) als eines der Zie- le genannt, dessen Verwirklichung die Schaffung und Sicherung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ermöglicht. Die Rechtsinstrumente der EU befassten sich Mitte der 1990er Jahre mit der Abgeord- netenbestechung noch in einer sehr restriktiven Weise. Das Erste Protokoll zum Über- einkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG vom 27. Septem- 73   In Deutschland ist eine solche Beweislastumkehr nicht realisierbar, da sie weder mit dem Rechts- staatsprinzip noch mit Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar wäre; vgl. dazu in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 EMRK: van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (412). 74   Näher zu den 4 Ebenen und den Politiken der Korruptionsbekämpfung seitens der EU: vgl. Tivig/ Maurer, Die EU-Antikorruptionspolitik, SWP-Diskussionspapier, S. 3 ff.; zu einem geschichtlichen Überblick über die Maßnahmen und Instrumente der EU zur Bekämpfung der Korruption siehe auch: KOM (2003) 317 endgültig vom 28.5.2003, S. 3 ff.
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- 21 - 75 ber 1996 (EU-Bestechungsprotokoll) und das Übereinkommen über die Bekämp- fung der Bestechung, an der Beamte der EG oder der Mitgliedstaaten der EU be- 76 teiligt sind, vom 26. Mai 1997 (EU-Bestechungsübereinkommen) , die in Deutsch- 77 land durch das EU-Bestechungsgesetz vom 10. September 1998 (EUBestG) umge- setzt wurden, enthielten in ihren jeweiligen Art. 2 und 3 nur Vorschriften zur Beste- chung von „Beamten“ i.S.v. Amtsträgern, deren Definition sich jedoch gem. Art. 1 lit. c nach der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates richtete. Da § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den nationalen Amtsträgerbegriff Abgeordnete nicht einschließt, bestand für den deutschen Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung von Protokoll und Überein- 78 kommen folglich keine Notwendigkeit zu einer Änderung des § 108e StGB. Ferner war auch im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 2 des EU-Bestechungsprotokolls enthal- tene Assimilationsregelung für die Bestechung von Abgeordneten des Europäischen Parlaments (EP) keine Erweiterung des § 108e StGB erforderlich, da die Abgeordne- 79 ten des EP nach deutschem Recht bereits in die Strafbarkeit einbezogen waren. 3.4.          Das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption Das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (Europarat- 80 Übereinkommen, ETS Nummer 173) wurde am 27. Januar 1999 durch Deutsch- land gezeichnet und bisher von 41 Staaten, jedoch noch nicht von Deutschland ratifi- 81 ziert. Entsprechend der Zielsetzung des Europarats, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu schützen, beschränkt sich das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene 82 Übereinkommen nicht auf die Bekämpfung internationaler Korruption , sondern zielt 75   ABl. EG Nr. C 313 vom 23.10.1996, S. 2. 76   ABl. EG Nr. C 195 vom 25.6.1997, S. 2. 77   BGBl II 1998, S. 2340; siehe hierzu: Korte, wistra 1999, 81 (83 ff.); Wolf, NJW 2006, 2735; San- chez-Hermosilla, Kriminalistik 2003, 74 (76); Zieschang, NJW 1999, 105 (105 f.); Dölling, ZStW 2000, 334 (351 f.); s.a. BT-Drs. 16/6588 vom 4.10.2007, S. 8. 78   Vgl. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (227 f.); Wolf, FÖV Discussion Paper Nr. 31, S. 6. 79   Vgl. Korte, wistra 1999, 81 (84); Schaller S. 36. 80   Der deutsche Wortlaut des Übereinkommens findet sich unter folgender Internet-Adresse: http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/173.htm [Stand: 2.9.2008]. 81   Zum aktuellen Stand der Ratifikation siehe die Internetseite des Europarats: http://conventions.coe. int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=173&CM=8&DF=&CL=GER [Stand: 2.9.2008]. 82   Ferner sei im Kontext der Korruptionsbekämpfung auch auf das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 4.11.1999, das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats vom 15.5.2003 (Europarat-Protokoll; ETS Nummer 191) sowie den Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vom 22.7.2003 (EU-Rahmenbeschluss, ABl. EU Nr. L 192 vom 31.7.2003, S. 54) hingewiesen; vgl. hierzu auch: BT-Drs. 16/6588 vom 4.10.2007, S. 8; Wolf, FÖV Discussion Paper Nr. 31, S. 21 f.
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- 22 - auf einen Mindeststandard auch bei den Strafvorschriften über die Korruption im 83 innerstaatlichen Bereich ab. Da § 108e StGB den Vorgaben des Strafrechtsübereinkommens des Europarats nicht 84 vollständig entspricht , ist im Zuge der Ratifikation dieses Übereinkommens eine 85 Modifizierung des deutschen Straftatbestandes angezeigt. Art. 4, 6 und 10 i.V.m. Art. 2 und 3 des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten zur Kriminalisie- rung der aktiven und passiven Bestechung nationaler, ausländischer und interna- tionaler Parlamentarier und gehen damit in ihrer Reichweite sowohl über § 108e 86 StGB als auch Art. 2 § 2 IntBestG hinaus. Zwar kann sich nach Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, Abgeordnete betreffende Strafvorschriften in seinem Recht nicht oder nur teilweise einzuführen, allerdings ist es der Bundesregierung nach der Zeichnung der VN-Konvention politisch verwehrt, bei der Umsetzung des Europaratsübereinkommens von dieser Vorbehaltsmöglichkeit 87 Gebrauch zu machen. Für das Monitoring der Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens durch die Vertrags- staaten ist die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) als 1998 eingerichte- 88 ter Überwachungs- und Bewertungsmechanismus des Europarats zuständig. In der Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2003 an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über eine umfas- 89 sende EU-Politik zur Bekämpfung der Korruption wies die Kommission auf die Notwendigkeit der Ratifizierung der europäischen und internationalen Instrumente zur Bekämpfung der Korruption und die Überwachung der Umsetzung der Korruptionsbe- kämpfungsvorschriften hin und empfahl der Europäischen Gemeinschaft (EG), dem Übereinkommen des Europarats über Korruption beizutreten und an dessen Überwa- chungsmechanismus GRECO mitzuwirken. In ihren Schlussfolgerungen betonte die Kommission u.a. auch die Erforderlichkeit einer Intensivierung der Bekämpfung 90 von politischer Korruption auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten. 83   Vgl. BT-Drs. 16/6588 vom 4.10.2007, S. 8; Sanchez-Hermosilla, Kriminalistik 2003, 74 (76 f.). 84   Dolata, Kriminalistik 2007, 217 (219). 85   Sanchez-Hermosilla, Kriminalistik 2003, 74. 86   Vgl. Sanchez-Hermosilla, Kriminalistik 2003, 74 (77); Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (229); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (593 f.); Wolf, GWP 2007, 161 (163). 87   Vgl. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (230 f.); Wolf, NJW 2006, 2735 (2737). 88   Vgl. hierzu näher: Tivig/Maurer, Die EU-Antikorruptionspolitik, SWP-Diskussionspapier, S. 22 f.; Wolf, FÖV Discussion Paper Nr. 31, S. 21, 40 ff. 89   Vgl. KOM (2003) 317 endgültig vom 28.5.2003, S. 8 ff., 25. 90   Vgl. KOM (2003) 317 endgültig vom 28.5.2003, S. 26.
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- 23 - 4.             Rechtsvergleichender Überblick über die Strafbarkeit der Abgeordne- tenbestechung im Ausland Im Folgenden soll ein exemplarischer Überblick über die Strafbarkeit der Abgeordne- tenbestechung im Ausland gegeben und untersucht werden, ob die Ausgestaltung der dortigen Regelungen im Bereich der Legislativkorruption gegebenenfalls einen Anstoß für eine Änderung des § 108e StGB geben kann. Wegen der Komplexität des Themas kann jedoch im Rahmen dieser Ausarbeitung keine umfassende Rechtsvergleichung geleistet werden. Detaillierte rechtsvergleichende Darstellungen über die Pönalisie- rung der Abgeordnetenbestechung in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen lassen sich vor allem dem rechtsvergleichenden Gutachten des Max-Planck-Instituts 91 für      Ausländisches und               Internationales          Strafrecht ,        den      GRECO- 92                                                  93 Evaluationsberichten sowie den einschlägigen Dissertationen entnehmen. Die ausländischen Straftatbestände zur repressiven Bekämpfung der politischen Korrup- 94 tion können grundsätzlich in 4 Kategorien eingeteilt werden: 4.1.           Spezialbestimmungen zur Abgeordnetenbestechung In einigen Staaten wird die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung – wie in Deutsch- land – in speziellen Tatbeständen normiert. 4.1.1.         Griechenland Griechenland verfügt über einen besonderen Tatbestand der Abgeordnetenbeste- chung in Art. 159 des griechischen Strafgesetzbuchs (grStGB), der die aktive und passive Bestechung von Parlamentsmitgliedern unter Strafe stellt. Der Anwendungsbe- reich des Art. 159 grStGB beschränkt sich dabei nicht nur auf das Abstimmungsverhal- 95 ten im Plenum, sondern bezieht auch die Ausschüsse bzw. Kommissionen mit ein. 91   Vgl. die 19 Landesberichte (auch außereuropäische Staaten) in: Eser/Überhofen/Huber, Korrupti- onsbekämpfung durch Strafrecht - Ein rechtsvergleichendes Gutachten zu den Bestechungsdelikten. 92   Abrufbar unter: www.greco.coe.int; aufschlussreich sind insbesondere auch die ersten GRECO- Evaluationsberichte im Rahmen der 3. Bewertungsrunde („Incriminations“) auf folgender Internet- seite: http://www.coe.int/t/dg1/greco/evaluations/round3/ReportsRound3_en.asp [Stand: 2.9.2008]. 93   Vgl. die instruktiven Darstellungen bei: Überhofen S. 237 ff.; Heisz S. 67 ff.; Becker S. 60 ff.; siehe ferner auch den zusammenfassenden Überblick bei Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (223 ff.); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595f.) und Schaller S. 37 ff. 94   Ausführlich hierzu: Heisz S. 67 ff. 95   Näher zu Art. 159 grStGB siehe: Papacharalambous, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 174, 179; Heisz S. 68 f.; Becker S. 89 ff.
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- 24 - 4.1.2.         Finnland In Finnland wird die aktive und passive Abgeordnetenbestechung in Kapitel 16 § 14a 96 sowie in Kapitel 40 § 4 des finnischen Strafgesetzbuchs sanktioniert. 4.1.3.         Österreich In Österreich wurde mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Strafrechtsände- rungsgesetz ein neuer Sondertatbestand der Abgeordnetenbestechung in § 304a 97 des österreichischen Strafgesetzbuchs (öStGB) aufgenommen, der im Wortlaut na- hezu dem deutschen § 108e StGB entspricht. Das neue Anti-Korruptionsgesetz ist in Österreich wegen der Ausnahmeregelungen für Abgeordnete in die Kritik geraten, nachdem der ursprüngliche Entwurf des österreichischen Justizministeriums von Som- mer 2007 die Strafbarkeit inländischer Abgeordneter noch „im vollen Umfang der Beamtenstrafbarkeit“ vorgesehen hatte, der Nationalrat jedoch auf der eigenen Ausar- beitung der ihn betreffenden Passagen bestanden und eine deutlich eingeschränkte Strafbestimmung der Abgeordnetenkorruption im Rahmen des parlamentarischen Pro- 98 zesses geschaffen hatte. Daneben existiert in Österreich noch der Straftatbestand der verbotenen Intervention gem. § 308 öStGB, der durch das Strafrechtsänderungsgesetz neu gefasst wurde und die missbräuchliche Einflussnahme eines Dritten auf Amtsträger, Mitglieder eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder Schieds- richter unter Strafe stellt, wenn dieser Dritte dafür einen Vorteil annimmt, dass er sich 99 für die parteiliche Vornahme einer dienstlichen Handlung einsetzt. Zu beachten ist jedoch, dass sich der Mandatsträger selbst gem. § 308 öStGB nicht strafbar macht und 100 nur der Intervenient bestraft wird. 4.2.           Einbeziehung von Abgeordneten in die Bestechungstatbestände am Beispiel Frankreichs Eine weitere Möglichkeit der Normierung der Abgeordnetenbestechung besteht in der ausdrücklichen Einbeziehung von Abgeordneten in die Bestechungstatbestände. Als Beispiel für eine solche gesetzlich geregelte Gleichsetzung von Beamten- und Ab- 96   Die Empfehlungen des GRECO-Evaluationsberichts Finnland vom 7.12.2007 (3. Runde), S. 18, 22, abrufbar unter: http://www.coe.int/t/dg1/greco/evaluations/round3/ReportsRound3_en.asp [Stand: 2.9.2008], sehen bezüglich der Formulierung der Tatbestände jedoch noch Änderungsbedarf im Hin- blick auf die Erfüllung der Anforderungen von Art. 4, 6 und 10 des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. 97 § 304a. öStGB lautet: „Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Nationalrat, Bun- desrat, in der Bundesversammlung, in einem Landtag oder Gemeinderat eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.“ 98 Vgl. hierzu die österreichische Presse: Der Standard vom 24.5.2008, Online-Version: http://derstandard.at/PDA/standard.asp/?id=3347343 [Stand: 2.9.2008]. 99 Näher zu § 308 öStGB a.F.: Überhofen, S. 278 ff., 287; ders. in: Eser/Überhofen/Huber, S. 395 f.; Becker S. 86 ff. 100 Überhofen S. 287.
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- 25 - geordnetenbestechung lässt sich Frankreich anführen. Die Korruptionstatbestände der Art. 432-11 ff. bzw. Art. 433-1 Nouveau Code Pénal (N.C.P.) nennen neben den In- habern öffentlicher Gewalt und den mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Personen als dritte Gruppe ausdrücklich auch die mit einem öffentlichen Wahlamt bekleideten Personen, zu denen auch die Abgeordneten gehören. Art. 432-11 Nr. 1 N.C.P. („cor- ruption passive“) pönalisiert das vorsätzliche rechtswidrige Annehmen oder Sich- versprechenlassen von Vorteilen und Zuwendungen, wenn dadurch die Mandatsführung beeinflusst wird. Art. 432-11 Nr. 2 N.C.P. sanktioniert den „trafic d`influence“, den sog. Einflusshandel, welcher der Machtentfaltung von öffentlichen Funktionsträgern (auch Abgeordneten) entgegenwirken soll, die ihren Einfluss auf Dritte kommerzialisie- 101 ren. Hervorzuheben ist, dass der Tatbestand des Art. 432-11 N.C.P., der grundsätz- lich alle parlamentarischen Handlungen erfasst und jegliches Verhalten im Zusammen- hang mit dem Mandat einschließt, viel weiter reicht als das deutsche Sonderdelikt 102 der Abgeordnetenbestechung, das nur die Stimmabgabe erfasst. 4.3.           Anwendung der Bestechungstatbestände auf Abgeordnete über Legaldefini- tionen In vielen ausländischen Rechtsordnungen wird die Anwendbarkeit der Bestechlichkeits- tatbestände auf Abgeordnete anhand von Legaldefinitionen erreicht, durch die der Beamtenbegriff auf den „gewählten Amtsträger“ ausgedehnt wird. 4.3.1.         Italien Nach der weiten Legaldefinition des Art. 357 Abs. 1 des italienischen Codice Penale (C.P.) gelten als Amtsträger diejenigen, „die eine öffentliche Funktion in der Gesetzge- bung, Justiz oder Verwaltung ausüben“, also auch Abgeordnete. Die Bestechungstat- bestände der Art. 318 - 322 C.P. gelten damit unmittelbar auch für Mandatsträ- 103 ger. 4.3.2.         Niederlande In den Niederlanden sind die allgemeinen Beamtenbestechungstatbestände der Art. 177, 362 f. Wetboek van Strafrecht (WvS) auch auf Volksvertreter anwendbar, da der extensive Beamtenbegriff durch Art. 84 Abs. 1 WvS auf alle Personen erweitert wird, die in nach gesetzlichen Vorschriften ausgeschriebenen Wahlen gewählt wurden. 101 Ausführlich zur französischen Rechtsordnung: Barth, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 111 ff.; Überho- fen S. 378 ff., 404 ff.; Heisz S. 73 ff.; Becker S. 72 ff.; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (420f.); Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (224); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (596). 102 Vgl. Überhofen S. 405 ff.; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (420 f.). 103 Detailliert hierzu: Hein, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 223 ff.; Heisz S. 86 ff.; Becker S. 77 ff.; s.a. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (226); Schaller S. 38.
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- 26 - Danach fallen auch alle Abgeordneten der beiden Kammern des Parlaments unter den 104 Beamtenbegriff. 4.3.3.        Spanien In Spanien wird die Abgeordnetenbestechung über die Vorschriften über die Amts- trägerbestechung erfasst (Art. 419 ff. i.V.m. Art. 24 Codigo Penal), die für die öf- fentlichen Beamten und die hohen Amtsträger gelten. Nach der Legaldefinition des Art. 24 C.P. sind als hohe Amtsträger („autoridad“) u.a. die Mitglieder des spani- schen Parlaments, des Senats sowie die gesetzgebenden Versammlungen der „Länder“ 105 und des EP anzusehen. 4.3.4.        USA In den Vereinigten Staaten sind die weit gefassten Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung in den §§ 201 ff. des Titels 18, Kapitel 11 des U.S.-Code normiert. Auch die einzelnen Bundesstaaten verfügen über entsprechende strafrechtliche Regelungen. Nach der Definition des Amtsträgers in der Generalnorm des § 201 (a) (1) gelten als „public official“ auch Kongressmitglieder, Delegierte und Kreisbeauftragte sowohl vor als auch nach ihrer Ernennung, so dass Abgeordnete den Bestechungstatbeständen 106 von Amtsträgern unterliegen. 4.3.5.        Weitere Beispiele Auch in verschiedenen osteuropäischen EU-Staaten gehört schon nach der auch auf Amtsträgerbestechungstatbestände anwendbaren Begriffsbestimmung im Allgemeinen Teil des jeweiligen Strafgesetzbuchs der Abgeordnete ausdrücklich zu den Amtsträgern. 107 Dies ist beispielsweise in Estland (§§ 293 ff. i.V.m. § 288 StGB) , der Slowakei 104 Im Einzelnen zum niederländischen Recht: van de Reyt, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 361 ff.; Überhofen S. 430 ff., 448 ff.; Heisz S. 92 ff.; Becker S. 63 ff.; s.a. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (224); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595). 105 Näher hierzu: Hoffmann, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 578 ff.; Becker S. 84 f.; s.a. Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595). 106 Ausführlich hierzu: Benseler, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 666 ff.; Heisz S. 78 ff.; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (418). 107 Auch Abgeordnete werden unter die Definition des Amtsträgers in § 288 StGB subsumiert; die Empfehlungen des GRECO-Evaluationsberichts Estland vom 4.4.2008 (3. Runde), S. 15 f., 20, ab- rufbar unter: http://www.coe.int/t/dg1/greco/evaluations/round3/ReportsRound3_en.asp [Stand: 2.9.2008], sehen diesbezüglich jedoch noch Änderungsbedarf im Hinblick auf die Erfüllung der An- forderungen von Art. 4, 6 u. 10 des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption.
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- 27 - 108 (Art. 328 ff. i.V.m. Art. 128 StGB)              und Slowenien (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 267 109           110 ff. StGB) der Fall. 4.4.           Strafbarkeit über gefestigte herrschende Meinungen In verschiedenen Staaten wird eine Sanktionierung des unlauteren Verhaltens von Volksvertretern durch eine gefestigte herrschende Meinung, welche die Tatbe- standsmerkmale der Amtsdelikte weit auslegt, erreicht. 4.4.1.         Belgien In Belgien wird die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung über die Tatbestände der Amtsträgerbestechung in Art. 246 - 253 des belgischen Code Pénal (C.P.) im Wege einer weiten Auslegung des Beamtenbegriffs sichergestellt. Von der Rechtspre- chung werden unter den Begriff des Staatsbeamten in Art. 246 ff. C.P. u.a. auch die gewählten Amtsträger, wie Senatoren und Abgeordnete, subsumiert. Konstitutives Element der Täterschaft ist die – auch nur kurzfristige – Wahrnehmung einer öffentli- 111 chen Funktion. 4.4.2.         Schweiz Das schweizerische Strafrecht befasst sich in Art. 288 und 315 f. des schweizerischen Strafgesetzbuchs mit der Korruption von Amtsträgern. Nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Meinung gehören die Abgeordneten zu den „Mitgliedern einer Behörde”, da Behörden als öffentliche Gremien bzw. Organe des Gemeinwesens aller drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) qualifiziert werden. Auf- grund dieser extensiven Interpretation des Behördenbegriffs in der Schweiz werden 112 auch die Abgeordneten von dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte erfasst. 4.5.           Fazit Der Überblick über die gesetzlichen Regelungen der Abgeordnetenbestechung in exem- plarisch ausgewählten ausländischen Staaten verdeutlicht die Vielfältigkeit der Mög- lichkeiten einer Tatbestandsausgestaltung im Bereich der Korruption von Volks- 108 Vgl. den GRECO-Evaluationsbericht Slowakei vom 15.2.2008 (3. Runde), S. 8 ff., abrufbar unter: http://www.coe.int/t/dg1/greco/evaluations/round3/ReportsRound3_en.asp [Stand: 2.9.2008]. 109 Näher hierzu: Korosec/Weigend, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 555 ff.; s.a. auch den GRECO- Evaluationsbericht Slowenien vom 7.12.2007 (3. Runde), S. 7 ff., abrufbar unter: http://www.coe. int/t/dg1/greco/evaluations/round3/ReportsRound3_en.asp [Stand: 2.9.2008]. 110 Weitere Beispiele bei: Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (224 ff.) und Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595). 111 Detailliert zur belgischen Rechtsordnung: Hünerfeld, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 11 ff.; Überho- fen S. 411 ff., 425 ff.; Heisz S. 100 ff.; Becker S. 69 ff.; s.a. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (224); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595); Schaller S. 38 f. 112 Ausführlich hierzu: Vest, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 540 ff.; Überhofen S. 296 ff., 315 ff.; Heisz S. 96 ff.; Becker S. 66 ff.
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- 28 - 113 vertretern. Während spezielle Bestechungstatbestände für Abgeordnete selten vorzu- finden sind, wird die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung in den meisten Kodi- fikationen überwiegend durch die Einbeziehung von Abgeordneten in den Amts- trägerbegriff bzw. die Anwendung der Bestechungstatbestände für Amtsträger auf 114 Abgeordnete erreicht. Diese strafrechtliche Gleichbehandlung von Korruption im 115 Bereich der Exekutive und Legislative wird in der Literatur unterschiedlich bewertet. Die rechtsvergleichende Betrachtung hat gezeigt, dass die Abgeordnetenbestechung 116 im Ausland als strafwürdiges Unrecht behandelt wird , und dass eine Privilegie- rung der Abgeordneten keinesfalls zwingend oder aus den Eigenarten des politi- 117 schen Geschehens zu rechtfertigen ist. Im internationalen Vergleich von § 108e StGB mit den Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen wird Deutschland hinsichtlich der Weite der Korruptionsstrafbarkeit 118 von Abgeordneten unter den Schlusslichtern eingeordnet und das deutsche Rege- 119 lungsregime als „Minderheitsposition“ klassifiziert. Die ausländischen Regelungen illustrieren jedoch, dass eine rein symbolisch wirkende Vorschrift in der Praxis nicht ausreichen kann und die Notwendigkeit einer Ände- 120 rung des § 108e StGB besteht. Angesichts der Tatsache, dass die Tathandlungen in anderen Staaten wesentlich weiter sind und sich nicht auf Wahlen und Abstimmungen 121 in den Parlamenten beschränken, wird im Schrifttum für eine Erweiterung des § 108e StGB, z.B. durch die Erfassung nachträglicher Zuwendungen an Abgeordnete, die Einbeziehung immaterieller und mittelbarer Vorteile und die Ausdehnung des Tat- bestands auf die Fraktionsarbeit, plädiert. 113 Näher hierzu: Heisz S. 104 ff. 114 Vgl. auch Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (223 ff.); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (415); Becker S. 60; Heisz S. 104. 115 Für eine Gleichstellung von Abgeordneten und Amtsträgern wegen der besonderen Gemeinwohl- verpflichtung: Heisz S. 121; ablehnend aufgrund der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung des Abgeordneten- und Beamtenstatus in Deutschland und für eine separate Behandlung der Abgeordne- tenbestechung hingegen: Becker S. 65, 91; Überhofen S. 235, 465; Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (596 f.); s.a. Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 82, 113. 116 Vgl. BT-Drs. 12/1630 vom 21.11.1991, S. 4; BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 4; Becker S. 91. 117 So Heisz S. 143. 118 Van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (443). 119 Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (227). 120 Vgl. Becker S. 91. 121 Vgl. nur Überhofen S. 465; Heisz S. 121; Becker S. 91.
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- 29 - 5.            Parlamentarische Initiativen zur Bekämpfung der Abgeordnetenkor- ruption 5.1.          Frühere Vorhaben der rot-grünen Koalition Die parlamentarischen Arbeiten zur erforderlichen Anpassung des deutschen Straftatbestandes des § 108e StGB an die Vorgaben der VN-Konvention und des Strafrechtsübereinkommens des Europarats wurden im Deutschen Bundestag bereits in der vorigen Legislaturperiode begonnen und im 16. Deutschen Bundestag fortge- 122 setzt. So hatte die SPD-Bundestagsfraktion im Frühjahr 2005 bereits einen Gesetzentwurf zur Einfügung eines neuen § 108e StGB erarbeitet, der jedoch infolge des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr in die parlamentarischen Gremien eingebracht 123 werden konnte. Hingewiesen sei in diesem Kontext ferner auf eine Bundesratsinitiative des Landes Nordrhein-Westfalen (NW) aus der 14. Wahlperiode, die aber offensichtlich nach dem Ende der Wahlperiode nicht wieder aufgenommen wurde. Mit dem Entwurf eines 124 Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Korruption schlug NW im Bun- desrat den Ausbau des strafrechtlichen Instrumentariums zur Korruptionsbekämpfung und zu diesem Zweck u.a. die Erweiterung der Strafvorschrift der Abgeordnetenbe- stechung (§ 108e StGB) um das Abstimmungsverhalten in parlamentarischen Gre- mien vor. 5.2.          Aktuelle Initiativen der Großen Koalition Am 19. September 2006 wurde vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) der Refe- 125 rentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vorge- legt, welcher der nationalen Umsetzung mehrerer internationaler Rechtsinstrumente zur 126 Verhütung und Bekämpfung von Korruptionsstraftaten dienen sollte.                       Der Gesetzent- 122 Vgl. Antwort des PSt Hartenbach (BMJ) auf die schriftliche Frage des MdB Addicks (FDP), BT- Drs. 16/4329 vom 16.2.2007, S. 7. 123 Siehe hierzu: Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (597) Fn. 55. 124 Vgl. BR-Drs. 631/02 vom 4.7.2002, S. 2 und Anlage, S. 1, 7, 9; siehe auch BR-Plenarprotokoll 778 vom 12.7.2002. 125 Vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 19.9.2006, verfügbar über die folgende Internetseite: http://www.brak.de/seiten/07.php [Stand: 2.9.2008]. 126 Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats von 1999, Zusatzprotokoll zum Straf- rechtsübereinkommen von 2003, EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im priva- ten Sektor von 2003 und VN-Konvention gegen Korruption von 2003; den aus diesen Antikorrupti- onsvorgaben resultierenden Mindeständerungsbedarf aus Sicht des deutschen Bestechungsstraf- rechts skizziert Wolf, NJW 2006, 2735 (2737); ders. ZRP 2007, 44; siehe hierzu auch die Begrün- dung zum Gesetzentwurf, S. 13 ff.
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