Abschlussbericht

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                     – 283 –                                Drucksache 17/14600 munster/Belgien, an dem Führungspersonen der               schen Neonazi-Führer Dirk P. sei berichtet worden, es italienischen Bewegungen ‚Fronte Sociale                   gebe in Deutschland ein Netzwerk militanter Neonazis, Nazionale‘ (Nationale Soziale Front), ‚Forza               dem auch Jugendliche angehörten und die unter der Lei- Nuova‘ (Neue Kraft) und ‚Nuovo Ordine Europeo              tung des damaligen stellvertretenden NPD-Vorsitzenden 2473 — N. O. E.‘ (Neue Europäische Ordnung) teilge-             Jürgen Rieger geheimen Aktivitäten nachgingen. nommen haben, unter den stärker in Erscheinung Das BfV hat in dem Schreiben vom 28. November 2012 tretenden Personen [zwei] mit den italienischen betont, dass das Schreiben von AISI vom 21. Februar Teilnehmern in Kontakt stehende deutsche Staats- 2470                       2003 zwar den Hinweis auf ein angeblich in Deutschland angehörige anwesend waren.“ existierendes und von Rieger koordiniertes Netz neonazis- Zwei Personen, Dirk P. und W., wurden darin genannt.           tischer militanter Elemente enthalte, jedoch keinen Hin- Dirk P. soll                                                   weis auf ein derartiges europäisches Netzwerk. Der Hin- weis auf ein internationales Netzwerk militanter europäi- „ein Bindeglied zwischen den deutschen Extremis- scher Neonazis sei dem BfV vielmehr erst mit erwähntem ten und den italienischen Pendants [sein]. Letzterer                                                                      2474 Schreiben vom 14. Dezember 2011 bekannt geworden. soll insbesondere auf ein in Deutschland existie- rendes und von Jürgen Rieger koordiniertes Netz neonazistischer militanter Elemente hingewiesen            III.    V-Leute des Verfassungsschutzes Bran- haben, die mit geheimen Aktivitäten befasst                        denburg 2471 sind.“ Das BfV hat mit Schreiben vom 28. November 2012 die            1.      Der V-Mann „Piatto“ des Verfassungs- weitere Bearbeitung dieses Hinweises folgendermaßen                    schutzes Brandenburg geschildert: Der Untersuchungsausschuss hat sich ausführlich mit dem „Zur Frage der seinerzeit im Jahr 2003 im BfV er-          V-Mann Piatto des Verfassungsschutzes Brandenburg folgten Bewertung dieses Hinweises und der hie-            beschäftigt, insbesondere mit den Umständen seiner An- rauf ergriffenen Maßnahmen ist festzustellen, dass         werbung, seiner Vita, der Art und Weise seiner Führung die genannten Personen vom zuständigen Fachre-             durch den Verfassungsschutz Brandenburg und mit den ferat im Nachrichtendienstlichen Informationssys-          Umständen seiner Enttarnung. Der Untersuchungsaus- tem (NADIS) abgefragt wurden. Hierbei ergab                schuss hat hierzu die ehemaligen V-Mann-Führer des V- sich für die Person W. ein Treffer, die Person P.          Mannes Piatto, die Zeugen R. G. und Meyer-Plath, ver- 2475 hingegen war zum damaligen Zeitpunkt nicht als             nommen.          Der V-Mann Piatto gab im August und Rechtsextremist bekannt und somit vom System               September 1998 mehrere Hinweise, die das Trio, seinen nicht erfasst. Eine Erstspeicherung erfolgte im Jahr       Aufenthalt und seine Kontaktpersonen betrafen. Auf die 2005. Warum eine Speicherung nicht schon im                Rolle dieser Hinweise und die nach Erlangung dieser Jahr 2003 erfolgte, ist hier nicht mehr nachvoll-          Hinweise ergriffenen Maßnahmen selbst wird im Ab- ziehbar. Weiterführende Bearbeitungsschritte er-           schnitt E. eingegangen. folgten nicht. Festzuhalten ist jedoch, dass sich aus dem Schreiben des italienischen Dienstes vom 21.02.2003 keine Hinweise auf den NSU oder an-             a)      Der V-Mann „Piatto“ dere identifizierbare militante Netzwerke von Ne-          Bei dem V-Mann Piatto handelt es sich um Carsten onazis ergaben. Eine Verbindung von Jürgen Rie-            Szczepanski. Szczepanski wurde 1970 geboren und wuchs ger zum NSU konnte durch bisherige Ermittlungen                                    2476 in West-Berlin auf.           Nach einer Ausbildung bei der zum NSU-Komplex nicht bestätigt werden und                 Deutschen Bundespost wurde er 1991 wegen seiner poli- scheint aus Sicht des BfV auch äußerst unwahr-             tischen Gesinnung aus dem öffentlichen Dienst entlassen. 2472 scheinlich.“                                               Nachdem er durch einen Mitbewohner in den Jahren Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 teilte AISI mit,           1989/1990 mit rechtsextremem Gedankengut in Kontakt dass im Nachgang zu dem o. g. internationalen Neonazi-         gekommen war, zog er nach Königs Wusterhausen und Treffen vom November 2002 die teilnehmenden italieni-          fand dort im rechtsextremistischen Milieu Aufnahme. schen Rechtsextremisten berichtet hätten, sie hätten von       Jedenfalls zu Beginn des Jahres 1991 befasste sich der Existenz eines Netzwerks militanter europäischer           Szczepanski intensiv mit dem amerikanischen „Ku-Klux- Neonazis erfahren. Dieses bilde eine „halb im Untergrund       Klan“ und erstellte durch Übersetzungen von Texten des befindliche autonome Basis, losgelöst von offiziellen Verbindungen zu den einschlägig bekannten Bewegun- gen“ und sei in der Lage, mittels spontan gebildeter Zel-      2473)   Schreiben vom 14. Dezember 2011, MAT A 7/3 (Tgb.-Nr. len kriminellen Aktivitäten nachzugehen. Von dem deut-                 13/12 - GEHEIM), Fundstellen der Aktenauswertung Ralf Wohlleben, Bl. 378 ff., 381 (VS-NfD). 2474)   MAT A BMI-13, Bl. 2 ff. 2475)   Mitteilung der V-Mann-Führer der Quelle Piatto durch das 2470)    MAT A BMI-13, Bl. 8.                                          Land Brandenburg vom 11. Januar 2013, MAT A BB-8. 2471)    MAT A BMI-13, Bl. 8.                                  2476)   Hierzu und im Folgenden: Urteil des Landgerichts Frank- 2472)    MAT A BMI-13, Bl. 2 ff.                                       furt/Oder vom 13. Februar 1995, MAT A BB-9i, Bl. 5 ff.
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Drucksache 17/14600                                               – 284 –                   Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode seinerzeit in Amerika führenden Mitglieds des „Ku-Klux-                Klanangehörigen gemeinsam mit anderen die Kreuzver- 2480 Klanes“ die Zeitschrift Feuerkreuz, durch die er in der                brennungszeremonie organisiert zu haben. rechtsradikalen Szene bundesweit bekannt wurde. Später war er wesentlich an der Erstellung des neonazistischen Fanzine United Skins beteiligt.                                        ccc) Besitz von Sprengstoff Nach seiner Enttarnung im Jahr 2000 wurde Szczepanski                  In einer zuvor von Szczepanski bewohnten Wohnung, die dieser jedoch zwischenzeitlich verlassen hatte, wurden im in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen. Dezember 1991 Rohrbombenkörper aufgefunden. Im Zwischenbericht des BKA vom 28. April 1992 heißt b)      Vorleben des V-Mannes „Piatto“ vor des- es hierzu: sen Anwerbung „Durch Zeugenhinweis erhielt die Polizei Kenntnis von einer Wohnung in O-1058 Berlin, Prenzlauer aa)     Verurteilungen vor 1994 Berg 17, in der Szczepanski gelebt, diese zwi- Szczepanski wurde 1989 wegen öffentlichen Tragens                          schenzeitlich jedoch verlassen hatte. Die Wohnung eines Keltenkreuzes (§ 86a StGB), im September 1993                        wurde am 8.12.91 durchsucht. Es konnten zahlrei- wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in                           che schriftliche Unterlagen sowie Schriftverkehr Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und im Ok-                    sichergestellt werden, die den Verdacht belegten, tober 1993 wegen Sachbeschädigung jeweils durch das                        Szczepanski betätige sich für den ,Ku-Klux-Klan – Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilt.         2477 Im letzten         White Knights in Berlin‘. Fall hatte Szczepanski einen Kleinbus der „Sozialistischen Aufgefunden wurden vier Rohrbombenkörper Jugend Deutschlands – Die Falken“ in Brand gesetzt. (Metallhülsen, ca. 5 cm Durchmesser mit aufge- schweißtem Rohr) sowie chemische Substanzen, bb)     „Ku-Klux-Klan“-Verfahren des Generalbun-                           die nach erstem Gutachten der polizeilichen Unter- desanwalts                                                         suchungsstelle Berlin für die Herstellung von ex- 2481 plosivfähigen Selbstlaboraten geeignet sind.“ aaa) Tatverdacht ddd) Ausgang des Ermittlungsverfahrens des Im Jahr 1992 war gegen Szczepanski durch den General-                          Generalbundesanwalts bundesanwalt wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) ermittelt wor-               Das Ermittlungsverfahren wurde bzgl. Szczepanski am den. Szczepanski (und 33 weitere Beschuldigte) standen in              1. September 1992 an die Staatsanwaltschaft Berlin abge- Verdacht, versucht zu haben, in der Bundesrepublik                     geben, nachdem die durch das Bundeskriminalamt ge- Deutschland eine Teilorganisation des amerikanischen                   führten Ermittlungen den Tatverdacht gemäß § 129a 2478 „Ku-Klux-Klan“ (KKK) zu gründen.                 Dieser Verdacht       Strafgesetzbuch nicht erhärtet hatten und die Zuständig- ergab sich aus mehreren Einzelaspekten:                                keit des Generalbundesanwalts für die Führung der Er- mittlungen damit entfallen war. Übrig blieben am Ende bzgl. Szczepanski die Tatvorwürfe des Verstoßes gegen bbb) Kreuzverbrennung in Halbe 1991                                    das Sprengstoffgesetz (weil er Nitro-Methan in seinem Im Oktober 1991 berichtete der Fernsehsender RTL in der                Besitz hatte), der Vorbereitung eines Sprengstoffverbre- Sendung Explosiv über ein im Vormonat stattgefundenes                  chens, Verstöße gegen § 86a Strafgesetzbuch wegen Zei- Treffen von „Ku-Klux-Klan“-Anhängern unter Beteili-                    gens des Hitlergrußes und Zeigens einer Hakenkreuzfah- gung eines US-amerikanischen Klanangehörigen in Hal-                   ne, zwei Vergehen nach § 131 StGB wegen Herstellung be/Landkreis Königs Wusterhausen, bei dem ein Kreuz-                   und Verbreitung zweier Ausgaben der Zeitschrift Feuer- 2479            kreuz und Urkundendelikte wegen des Besitzes von frem- verbrennungsritual durchgeführt worden war.                 In dem                         2482 Fernsehbeitrag wurden die rassistischen Gewalttaten in                 den Reisepässen. Hoyerswerda durch den interviewten US-amerikanischen Klanangehörigen gutgeheißen.                                           cc)     Mordversuch in Wendisch Rietz Szczepanski hatte bei einer Vernehmung eingeräumt, nach                Die schwerwiegendste Tat von Carsten Szczepanski liegt Kontaktaufnahme           mit       dem       US-amerikanischen        im Mordversuch in Wendisch Rietz, für den er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde. 2477)   Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 13. Februar 1995, MAT A BB-9i, Bl. 5 ff. (13).                                   2480)   Ermittlungsbericht des BKA vom 28. April 1992, MAT A 2478)   Vermerk von Bundesanwalt Beese vom 13. Februar 1992, MAT               GBA-10e, Bl. 83 ff. A GBA-10a, Bl. 342 ff.                                         2481)   Ermittlungsbericht des BKA vom 28. April 1992, MAT A 2479)   Hierzu und im Folgenden: Mitschrift des Fernsehbeitrags in             GBA-10e, Bl. 83 ff. RTL-Explosiv (Sendung vom 8. Oktober 1991) durch die Berli-    2482)   Abgabevermerk des Generalbundesanwalts vom 1. September ner Polizei, MAT A GBA-10a, Bl. 329 f.                                 1992, MAT A GBA-10e/, Bl. 222 ff. (225 f.).
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                              – 285 –                           Drucksache 17/14600 Am 8. Mai 1992 kam es in Wendisch Rietz am Südende                      zeichnet wird) als Angeklagter bezeichnet wird, heißt es des Scharmützelsees (Brandenburg) dazu, dass eine                       zum Tatverlauf unter anderem: Gruppe von ca. 15 Personen, zu der auch Szczepanski „Wenige Minuten später wurde der Nigerianer auf gehörte, einen nigerianischen Asylbewerber, der in Wen- der Discothekentanzfläche erneut umdrängt und disch Rietz untergebracht war und dort die Diskothek mit Äußerungen wie ,Heil Hitler‘, ‚Ausländer „Olli’s Disco“ besuchte, zunächst durch Zeigen des Hit- raus‘ angepöbelt. Dies bemerkte der Zeuge Kai M. lergrußes bedrängte, dann mit Gewalt aus der Diskothek und er beschloss rasch, sich an die Spitze des Trei- zog, ihn draußen zunächst mit einer Gaspistole bedrohte, bens zu stellen, um die Mitglieder der größtenteils dann durch Schläge und Tritte so lange auf ihn eintrat, bis rechtsradikal geprägten Gruppe zu beeindrucken, dieser bewusstlos wurde, und ihn dann in das Hafenbe- und um sich aus Geltungssucht – zumindest vorü- cken stieß, wo er 30 bis 40 Sekunden lang unter Wasser bergehend – zu deren Anführer aufzuschwingen. lag. Der Geschädigte konnte durch andere Gäste der Dis- Er begab sich mit den Worten ‚Muss ich denn alles kothek gerettet werden, wurde schwer verletzt und musste 2483                         allein machen‘ und zu seinem Gesprächspartner intensivmedizinisch behandelt werden. äußernd ‚den Neger mache ich jetzt platt‘ zur In dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren hatte                       Tanzfläche. Dort nahm er Steve E. zunächst die die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder im Juli 1993 zu-                      Mütze ab, in die er Bier zu schütten versuchte, nächst lediglich Anklage wegen gefährlicher Körperver-                      nahm dann sein Opfer, das sich nicht wehrte und 2484 letzung vor dem Kreisgericht Fürstenwalde erhoben.                          dem er körperlich weit überlegen war, in den Nachdem weitere Beteiligte aus der Gruppe im Dezember                       ‚Schwitzkasten‘ und begann schließIich mehrfach 1993 wegen Beihilfe zum versuchten Mord zu Jugend-                          wuchtig gegen Kopf und Körper des so fixierten strafen zwischen drei und vier Jahren verurteilt worden                     Opfers zu schlagen. 2485 waren,       wurde die Anklage gegen Szczepanski wegen Hierbei rief er, haßerfüllt und in der Absicht, Steve gefährlicher Körperverletzung vor dem Kreisgericht Fürs- 2486                 E. zu töten, wiederholt: ‚Jetzt mach ich den Neger tenwalde im Februar 1994 zurückgenommen. platt‘. Mit Verfügung vom 27. April 1994 beantragte die Staats- Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt anwaltschaft           Frankfurt/Oder       Haftbefehl        gegen 2487                                             2488       unmittelbar bei M. Er war, sobald er den Beginn Szczepanski          , der am 3. Mai 1994 erlassen wurde. der Aktivitäten M.s wahrgenommen hatte, augen- Am selben Tag wurde Szczepanski in Untersuchungshaft 2489                                                          blicklich aufgestanden, hatte ein Gespräch mit der genommen.            Am 18. Oktober 1994 wurde schließlich 2490                  Zeugin D., der er gerade eine Liebeserklärung Anklage wegen versuchten Mordes erhoben. machte, abgebrochen und sich zu M. begeben, um Gegen den Mittäter M. war bereits zwei Tage nach der                        das Geschehene aus nächster Nähe zu verfolgen Tat, am 10. Mai 1992, Haftbefehl erlassen worden und am                     und mitzuerleben. 10. Dezember 1992 war die Verurteilung erfolgt, eben- 2491                  Als die Ordnungskräfte die Schlägerei bemerkten, falls zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. die Musik sofort ausstellten und die Tanzfläche Im Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom                               voll ausleuchteten, zerrte M. das Opfer unter wei- 13. Februar 1995, in dem Szczepanski (neben dem weite-                      teren wuchtigen Schlägen und begleitet von den ren Haupttäter Kai M., der im Folgenden als Zeuge be-                       ihn inzwischen anfeuernden umstehenden Grup- penmitgliedern, unter ihnen der Angeklagte, hin- aus in den Vorraum. Der Angeklagte hatte wie auch alle anderen in dieser Sache bereits verurteil- ten Gruppenmitglieder spätestens bei diesem 2483)   Bericht der Polizei Frankfurt/Oder vom 15. Mai 1992, MAT A          Rauszerren anhand seiner Äußerungen und seines GBA-10b, Bl. 134 ff.                                                brutalen Vorgehens erkannt, daß der wuchtig ein- 2484)   Anklageschrift vom 21. Juli 1993, MAT A BB-9/1i, Bd. II, Bl.        schlagende M. tatsächlich den Tod des Opfers her- 265 ff.                                                             beiführen wollte. 2485)   Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Dezember 1993, MAT A BB-9/1i, Bd. III, Bl. 22 ff.                                  Dem vor Angst und Verzweiflung laut um Hilfe 2486)   Rücknahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder            rufenden Opfer gelang es zunächst, sich an einem vom 25. Februar 1994, MAT A BB-9/1i, Bd. III, Bl. 5 ff.             Eisengitter im Vorraum festzuhalten. Sofort dräng- 2487)   Verfügung vom 27. April 1994, MAT A BB-9/1i, Bd. III, Bl.           te sich der überwiegende TeiI der Gruppe, darunter 58.                                                                 der Angeklagte, abschirmend als Traube um M. 2488)   Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Fürsten-        und sein wehrloses Opfer, um zur Hilfe eilende walde, MAT A BB-9/1i, Bd. III, Bl. 70 f. Gäste und insbesondere Ordner und Sicherheits- 2489)   Aufnahmeersuchen des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht           personal der Discothek vom Eingreifen abzuhal- Fürstenwalde an die Justizvollzugsanstalt Königs Wusterhausen vom 3. mai 1994, MAT A BB-9/1i Bd. III, Bl. 72 f.                   ten. 2490)   Anklageschrift und Anklagebegleitverfügung der Staatsanwalt-        Der Angeklagte Carsten Szczepanski beschloß spä- schaft Frankfurt/Oder vom 18. Oktober 1994, MAT A BB-9/1i, Bd. IV, Bl. 6 ff. testens jetzt, sich die Gewaltbereitschaft Kai M.s und die angeheizte, im Kern von Rassenhaß getra- 2491)   Urteil des Bezirksgericht Frankfurt/Oder vom 10. Dezember 1992, MAT A BB-9/1i, Bd. III, Bl. 158 ff.                           gene Stimmung der Gruppe, aus der vereinzelt be-
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Drucksache 17/14600                                  – 286 –                Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode reits lautere und hemmungslosere ausländerfeind-           werden drohte, stets erfolgreich erneuerte. Der liche Anfeuerungen erfolgten, zunutze zu machen            Angeklagte hatte dabei die Ziele des ‚Ku-KIux- und diese Situation zur Tötung des dunkelhäutigen          Kian‘ für sich übernommen und war sich der Be- E. voranzutreiben.                                         deutung dieses Rufes in der konkreten Situation, nämlich als Tötungsaufforderung an M., bewußt. Hierzu begann er repetitiv und rhythmisch zu ru- fen: ‚Ku-Klux-Klan‘ und wiederholte diesen Ruf             Von den ihn anfeuernden Rufen des Mannschafts- lauter und solange bis nach und nach große Teile           chores beflügelt gelang es M. schließlich, so heftig der den M. umringenden Gruppe einstimmten; so-             an Steve E. zu reißen, daß er das Eisengitter, an dann steigerte er Lautstärke und Tempo des Mann-           dem sich das Opfer noch immer anklammerte, aus schaftschores, der zuletzt stakkatoartig und hem-          der Verankerung hob, wodurch beide zu Fall ka- mungslos brüllend den M. mit diesem Ruf anfeuer-           men. M. rappelte sich sofort auf und tracktierte, te. Kai M., immer wieder schreiend: ‚Ich bring ihn         nunmehr gemeinsam mit mehreren, von Mann- um! Ich bring ihn um!‘, folgte in der Ausführung           schaftschor aufgepeitschten Mitgliedern der Trau- seiner Schläge und Tritte dem durch den Mann-              be, das inzwischen schon wie bewußtIos am Bo- schaftschor vorgegebenen Rhythmus. Auf einen,              den liegende Opfer mit weiteren Tritten und Faust- ein Tötungsritual des ‚Ku-Klux-Klan‘ aufgreifen-           schlägen. den, Zuruf aus der Gruppe: ‚Warum hat denn nie- Unter weiterem Geschrei und Anfeuerungsrufen mand einen Strick? Aufhängen, das Schwein!‘ zerrte M., immer noch von der Traube umringt, entgegnete er: ‚Ist doch egal ob ich ihn draußen den bewußtlosen oder jedenfalls schwer benom- aufhänge oder ihm hier drinnen das Genick bre- menen E. an den Armen wie ein Stück Fleisch che‘ und schlug Steve E. in Tötungsabsicht mit durch das Foyer in Richtung Ausgang, während dem Kopf gegen das Gitter, an dem sich das Opfer der Angeklagte dieses Geschehen jubelnd umtanz- immer noch festklammerte. te. Der Zeuge K., dem es in diesem Moment gelungen Auf der Terrasse ließ M. sein Opfer mit dem Ge- war, die Traube zu durchbrechen, sprang, die To- sicht auf den Boden fallen. Auf Zurufe der aufge- desgefahr für E. vor Augen, dem M. auf den Rü- peitschten Meute ‚Töte ihn, umbringen das cken, wurde aber durch vier Mitgliedern der Trau- Schwein‘ und ‚Ku-Klux-Klan‘, die an Intensität be sofort wieder weggezerrt. M. ließ kurz vom Op- weiter zugenommen hatten, trat er mit seinem mit fer ab, wandte sich über die Störung erzürnt zum Turnschuhen bekleideten Fuß dem Opfer wieder- Zeugen, der ihn nunmehr mit Worten zum Ablas- holt und wuchtig gegen den Kopf und sprang sen zu bewegen versuchte. Er zog den Zeugen mit mehrfach auf E.s Schädel, während der Angeklag- der linken Hand in dessen Genick packend zu sich te M.s Tritte und Sprünge aus etwa ein Meter Ent- heran und, mit der rechten Faust drohend zu einem fernung verfolgte. Schlag ins Gesicht des Zeugen ausholend entgeg- nete er ihm sinngemäß: ‚Ich will nichts von Dir,           Spätestens jetzt hatte E. endgültig das Bewußtsein ich will nur den Neger und wenn Du mir noch                verloren. Nach weiteren Tritten gegen den Körper einmal in die Quere kommst, dann bringe ich Dich           seines Opfers zerrte M. den bewußtlosen E. von um.‘                                                       der Terrasse in Richtung Scharmützelsee. Auf die Rufe der durch den Mannschaftschor in Verzü- Der noch immer von vier Mann umdrängte und ckung geratenen Zeugin D. ‚Hat denn niemand nunmehr verängstigte Zeuge K. wurde wieder aus Benzin, einen Kanister Benzin, anstecken die Koh- der Traube geschoben und zwar mit den Worten: le, verbrennt das Schwein‘ hielt M. inne und such- ‚Laß das, wir sind in der Überzahl, das [ist] ein te sein Feuerzeug. Der Angeklagte begrüßte diese Neger, das ist kein Mensch, den machen wir kalt‘; Idee mit lautem Gelächter und als der Zeuge P., auch den zur Hilfe herbeigeeilten Zeugen H., E. der vor den Konsequenzen einer Menschenver- und N. gelang es nicht, durch die Traube zu M. und brennung zurückschreckte, einen Ordner zum Ein- seinem Opfer vorzudringen. greifen bewegen wollte und dem Angeklagten sei- Unterdessen leitete der stets inmitten der Traube          ne Bedenken mitteilte, hielt dieser ihm die Worte um M. befindliche Angeklagte den Chor der auf-             entgegen: ‚So schnell stirbt man nicht‘. gehetzten Meute durch das Geschehen. Er variierte M. hatte inzwischen sein Feuerzeug hervorgeholt dabei gelegentlich die textlichen Vorgaben der und versuchte den Nebenkläger an dessen Jacke Gruppe mit ‚White Power‘ und der Mannschafts- anzuzünden, um ihn zu verbrennen. Als ihm dies chor folgte. Vereinzelte Gruppenmitglieder riefen mangels Benzin mißlang, erscholl aus der in auch ‚Niggerschwein, Niggersau‘ und ähnliches, Extase versetzten Meute der Ruf: ‚Ertränken das während der Angeklagte stets sorgsam darauf ach- Schwein‘. Der durch die Gruppe hochstimulierte tete, daß die aufgeheizte Situation fortbestand. und von ihr noch immer gegen helfende Gäste ab- Sowie die anfeuernden Rufe abschwollen, peitsch- gedeckte M. ließ daraufhin von den Verbren- te er das Geschehen durch weiteres Rufen wieder nungsversuchen ab, packte sein bewusstloses Op- an, kräftigte dabei insbesondere den ‚Ku-Klux- fer, schleppte es zum Seeufer und warf es, da es Klan‘-Chor, den er, wann immer er schwächer zu noch röchelte, bäuchlings soweit ins Wasser, daß
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                              – 287 –                                 Drucksache 17/14600 nur noch die Unterschenkel und Füße über die                       desanwalts kein Verdacht dafür bestünde, dass die Tat 2492 Wasseroberfläche ragten.“                                          vom 8. Mai 1992 Bzgl. der erlittenen Verletzungen des Geschädigten Steve                    „wegen der Zugehörigkeit der Täter zum ‚Ku- E. wird im Urteil wie folgt ausgeführt:                                     Klux-Klan‘ und in Erfüllung des Vereinszwecks 2495 begangen“ „Steve E. erlitt bei dem brutalen Geschehen le- bensgefährliche Verletzungen und war extrem                        worden sei. unterkühIt. Er hatte ein schweres Lungenödem in- folge einer Süßwasseraspiration, ein Schädelhirn- trauma - Hirnkontusion rechts temporal, ein allge-                 c)       Umstände der Verbindungsaufnahme des meines Hirnödem, Cephalhämatom frontal und                                  V-Mannes „Piatto“ zum Verfassungsschutz rechts temporal, eine Toraxprellung, ein stumpfes                           Brandenburg Bauchtrauma, mehrere Schürf- und Prellwunden im Bereich der Stirn, über beiden Jochbögen, am                    aa)      Kontaktaufnahme durch Szczepanski aus Thorax und an beiden Rippenbögen, eine Platz-                               der Untersuchungshaft heraus wunde am linken äußeren Augenwinkel sowie eine Burbusprellung erlitten. Der Notarzt musste, um                    Carsten Szczepanski wandte sich von sich aus am E.s Leben zu erhalten, vor Ort einen Luftröhren-                   8. Juli 1994 aus der Untersuchungshaft, in der er wegen schnitt durchführen sowie eine Intubationsbeat-                    der Geschehnisse in Wendisch Rietz am 8. Mai 1992 zu mung, die wegen einer Druckumkehr und infolge                      diesem Zeitpunkt seit ca. zwei Monaten einsaß, in einem einer auf die Hirnschädigung zurückzuführenden                     Brief an die Verfassungsschutzbehörden des Landes 2496 Verminderung der Schutzreflexe hochkritisch ver-                   Brandenburg und erbat Informationen,                      nachdem er lief. E. schwebte noch bis zum 16.05.1992 in Le-                   sich in einem Bericht des Verfassungsschutzes erwähnt 2497 bensgefahr, lag längere Zeit im Koma und musste                    sah.      Infolge dessen kam es ab dem 2. August 1994 zu drei Wochen auf der Intensivstation und später                     regelmäßigen Treffen von Mitarbeitern der Beschaffungs- zwei Wochen in der neurologischen Abteilung be-                    abteilung der Verfassungsschutzbehörde mit Szczepanski 2498 handelt werden.                                                    Auch der Zeuge R. G. suchte ihn im Gefängnis auf. Das tieftraumatisierte Opfer ist noch heute in psy- chologischer Behandlung und wird dies auch auf                     bb)      Umfang und Qualität der Quellenmeldun- nicht absehbare Zeit bleiben. Trotz zunehmender                             gen Besserung leidet der Lehrer infolge des brutalen                   Der Zeuge Meyer-Plath, seinerzeit Auswerter beim Ver- Übergriffs noch immer unter regelmäßigen Alp-                      fassungsschutz, hat berichtet, dass der Umfang der Er- träumen, erheblichen Konzentrationsstörungen, be-                  kenntnismöglichkeiten des Verfassungsschutzes Bran- trächtlichen Kopfschmerzen und Angstattacken in                    denburg im Jahr 1994 – also bevor Szczepanski seine 2493 der Öffentlichkeit.“                                               ersten Informationen weitergab – zunächst stark begrenzt gewesen sei. Gleichzeitig sei die Bedrohungslage für Leib dd)      Auswirkungen des Mordversuchs auf das                          und Leben von Personen, die von Rechtsextremen als Ermittlungsverfahren des Generalbundes-                        Feindbilder angesehen wurden, aber auch die Bedrohung anwalts                                                        durch rechtsextremistische Propaganda in diesem Zeit- 2499 raum erheblich gewesen.              Die in Brandenburg vorhan- Die Tatsache, dass während des Mordversuchs in Wen-                     denen Erkenntnisse seien zum größten Teil Nebenproduk- disch Rietz unter anderem durch Szczepanski mehrmals                    te anderer Behörden, wie beispielsweise des BfV, des die Hetzparolen „Ku-Klux-Klan“ angestimmt worden                        MAD, der Polizei und des Verfassungsschutzes Berlin waren, hatte keinen Einfluss auf das soeben unter bb)                   gewesen. Die Verbesserung der Erkenntnismöglichkeiten beschriebene Ermittlungsverfahren des Generalbundes-                    durch die Quelle Piatto im Jahr 1994 hat der Zeuge anwalts, obwohl dem Generalbundesanwalt diese Tat                       Meyer-Plath, folgendermaßen beschrieben: 2494 (begangen am 8. Mai 1992) bekannt geworden war, bevor er das Ermittlungsverfahren wegen Bildung terro-                      „Plastiktütenweise gelangten so Briefe, rechtsex- ristischer Vereinigungen gemäß § 129a StGB am                               tremistische Publikationen, insbesondere soge- 1. September 1992 einstellte: Aus einem Bericht des Ge-                     nannte Fanzines, auf meinen Tisch. Plötzlich er- neralbundesanwalts an das Bundesjustizministerium vom                       öffneten sich dadurch für mich und meine Kolle- 29. Mai 1992 geht hervor, dass aus Sicht des Generalbun-                    gen in der ‚Auswertung‘ Einblicke in rechtsextre- 2492)    Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 13. Februar 1995,   2495)    Bericht des Generalbundesanwalts an den Bundesminister der MAT A BB-9i, Bd. VII, Bl. 5 ff. (16 ff.)                                Justiz vom 29. Mai 1992, MAT A GBA-10b, Bl. 213 ff. (215). 2493)    Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 13. Februar 1995,   2496)    Hierzu und im Folgenden: Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 3. MAT A BB-9i, Bd. VII, Bl. 4 ff. (23). 2497)    R. G., Protokoll-Nr. 56 (nichtöffentlich), S. 2. 2494)    Bericht des Polizeipräsidiums Frankfurt(Oder) vom 15. Mai 1992, eingegangen beim BKA am 25. Mai 1992 , MAT A             2498)    R. G., Protokoll-Nr. 56 (nichtöffentlich), S. 2. GBA-10b, Bl. 134 ff.                                           2499)    Hierzu und im Folgenden: Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 3.
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Drucksache 17/14600                                                    – 288 –                   Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode mistische Strukturen in Brandenburg, aber auch                          Befragt, ob dies nach seiner Einschätzung eine hohe oder bundesweit und international, die auf Anhieb unser                      niedrige Entlohnung gewesen sei, hat der Zeuge Meyer- Lagebild und das anderer Verfassungsschutzbe-                           Plath ausgeführt, dass er die Entlohnung für angemessen hörden verbesserten. Es war ein Quanten-                                erachtet habe. Einen Teil des Geldes habe Szczepanski im 2500 sprung.“                                                                Beisein von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes so- 2501        gleich ausgegeben, beispielsweise für Videospiele oder Ähnlich hat dies auch der Zeuge R. G. beschrieben.                                                2507 Fußball-Fanartikel. Der Umfang der Informationen sei laut Meyer-Plath des- Darüber hinaus habe Szczepanski auch Auslagenerstatt- halb so groß und die Qualität so gut gewesen, weil ungen erhalten; dass er auch mit einem Fahrzeug ausge- Szczepanski aufgrund seiner Verurteilung wegen versuch- stattet worden wäre, war dem Zeugen Meyer-Plath nicht ten Mordes in der rechtsextremen Szene großes Ansehen                                    2508 erinnerlich. genossen habe – weite Teile der rechtsextremen Szene hätten es daher als ihre Pflicht angesehen, mit ihm zu 2502 kommunizieren und ihn auf dem Laufenden zu halten.                          d)      Mögliche Beweggründe des V-Mannes „Piatto“ für eine Zusammenarbeit mit dem Die Tatsache, dass Szczepanski nach seiner Verlegung in 2503                         Verfassungsschutz den offenen Vollzug Ende August 1997                        regelmäßig Zeiten außerhalb der Justizvollzugsanstalt verbrachte,                      Als mögliche Beweggründe für die Zusammenarbeit von führte laut Meyer-Plath zu einer weiteren Verbesserung                      Szczepanski mit dem Verfassungsschutz wurde durch den von Qualität und Quantität der gelieferten Informationen:                   Zeugen Meyer-Plath genannt, dass sich Szczepanski mög- licherweise aufgrund der Aussagen seiner Kammeraden „In den Jahren 1997 und 1998 war der Informant im Prozess bzgl. des Mordversuchs an Steve E. „verpfif- nach Bewertung der ‚Auswertung‘ noch besser fen“ gefühlt habe. Zudem sei es ihm jedoch „sicher“ auch geworden. Er konnte nun dank regelmäßiger Zei- um eine Perspektive, um eine möglichst kurze Haftzeit ten außerhalb der Justizvollzugsanstalt wieder nä-                                                      2509 und um das Geld gegangen. her an die Szene heran. Er war weiterhin überall gern gesehen, jeder vertraute ihm, jeder sprach mit                     Bzgl. der Frage, inwiefern sich Szczepanski der rechtsex- ihm, er sog alles auf wie ein Schwamm und be-                           tremen Szene letztendlich noch verbunden gefühlt hatte richtete ausführlich, obwohl er wusste, dass seine                      oder ob er die Szene eigentlich schon hätte verlassen Informationen für die Szene in jeder Hinsicht teuer                     wollen, jedoch vor dem Hintergrund der Informationsbe- wurden. Eine Vielzahl rechtsextremistischer Kon-                        schaffung noch dort verblieb, hat der Zeuge Meyer-Plath zerte konnte durch seine rechtzeitigen Informatio-                      ausgeführt: nen aufgelöst werden, zum Beispiel am 28. März „Wo genau sozusagen diese Grenze jetzt bei 1998 in Kirchmöser, am 5. September 1998 in Szczepanski war - ich hatte das in meinem Ein- Hirschfeld und am 12. September 1998 am Krummenseer See. Jedes Mal entstand dadurch ein                             gangsstatement erwähnt -, ist mir bis heute nicht erheblicher finanzieller Schaden für die Szene, ei-                         ganz klar: inwieweit er sich diesen Menschen in irgendeiner Form auch noch verbunden fühlte, nige Rechtsextremisten wurden strafrechtlich ver- 2504                                                                aber trotzdem sie nach Strich und Faden verraten folgt.“ hat, oder ob er sich sozusagen schon gelöst hat und Der Zeuge R. G. hat ausgeführt, dass die Treffen etwa 14-                       gesagt hat: Möglicherweise hilft es mir für meine tägig stattgefunden hätten, als Szczepanski „Freigänger“                        Perspektive, für eine möglichst - aus seiner Sicht - 2505 gewesen sei.                                                                    frühzeitige Haftentlassung und auch aus materiel- len Gründen, weiter in der Szene zu verbleiben. - Ich werde das nicht völlig auflösen können, diese cc)     Entlohnung des V-Mannes „Piatto“ Frage. Sie ist ein Dilemma, und sie ist irgendwo 2510 Nach Aussage des Zeugen Meyer-Plath habe Szczepanski                            auch, wenn Sie wollen, schizophren.“ zwischen 1994 und 2000 insgesamt ca. 50 000 DM für 2506                                    Dass Szczepanski den Verfassungsschutz Brandenburg seine Informationen erhalten.             In der Phase bis Oktober bewusst benutzt haben könnte, um nach der Haftentlas- 1998 erhielt er 300 DM pro Treffen, je nach Wertigkeit sung weiter in der rechtsextremen Szene aktiv sein zu der Informationen. können, hat der Zeuge Meyer-Plath nicht bestätigt: „Nein, zu meiner Phase, also bis Oktober 1998, hatte ich diesen Eindruck überhaupt nicht. Da- 2500)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 3.                                    durch, dass er so intensiv auch über die Dinge be- 2501)   R. G., Protokoll-Nr. 56 (nichtöffentlich), S. 4.                        richtete, die der Szene richtig wehtaten, die Logis- 2502)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 3 f. 2503)   Schreiben des Leiters der JVA Brandenburg an die Staatsan- waltschaft Frankfurt/Oder vom 10. März 1998, MAT A BB- 9/1e, Bl. 128 ff.                                                   2507)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 32. 2504)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 5.                                2508)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 33. 2505)   R. G., Protokoll-Nr. 56 (nichtöffentlich), S. 5.                    2509)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 6. 2506)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 6.                                2510)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 30 f.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                             – 289 –                                 Drucksache 17/14600 tik der Szene eben auch zu stören und zu zerstören,                     „Die Mobilität war ab dem Moment, wo er die hatte ich überhaupt nicht diesen Eindruck. Er                           Haftanstalt für kürzere, später ja auch für längere wusste, dass, wenn er Informationen weitergibt,                         Zeiten verlassen konnte, eine Herausforderung für daraus Schaden für die Szene entsteht. Es wäre al-                      die Beschaffer, für G. und mich. In der Regel war so aus seiner Sicht völlig kontraproduktiv gewe-                        es so, dass G. ihn an der Justizvollzugsanstalt, spä- 2511 sen.“                                                                   ter dann an der Ausbildungsstätte abholte, um ihm somit Mobilität zu verschaffen, sei es für private Der Zeuge R. G. hat gegenüber dem Untersuchungsaus- Erledigungen, familiäre Dinge, aber auch um ihn schuss die Ansicht vertreten, Szczepanski habe „die ganze 2512                                                logistisch in die Lage zu versetzen: Wie komme Geschichte“ bereut. ich denn an diese Szenen, Strukturen, Organisatio- 2515 Der Zeuge Meyer-Plath hat bekundet, dass stets die Frage                   nen oder Einzelpersonen heran?“ im Raum gestanden habe, inwiefern „die Bereitschaft von Carsten Szczepanski, seine                    bb)       Ausstattung mit einem Mobiltelefon angeblichen Kameraden nach Strich und Faden zu Szczepanski war durch den Verfassungsschutz Branden- verraten, als Abwendung vom Rechtsextremismus, burg seit Beginn der ersten Ausgänge Mitte 1997 mit wo er doch zu diesem Zweck äußerlich mit der                                                                           2516 2513                     einem Mobiltelefon ausgestattet worden. Szene verbunden bleiben musste“ , Dieses Mobiltelefon, so Meyer-Plath, habe Szczepanski habe gelten können. Die in dieser Hinsicht zu treffenden nicht mit in die Justizvollzugsanstalt hinein nehmen dür- Entscheidungen seien, so Meyer-Plath, „außerhalb und                        2517 fen.       Ob Szczepanski das Mobiltelefon stets wieder oberhalb“ seines Arbeitsbereichs getroffen worden. abgegeben hatte, als er die Justizvollzugsanstalt wieder betreten habe, ist dem Zeugen Meyer-Plath nicht mehr 2518 e)     Ablauf der Treffen mit „Piatto“                                 erinnerlich gewesen.            Folglich hat er auch nicht aus- schließen können, dass Szczepanski das ihm durch den Verfassungsschutz überlassene Mobiltelefon in der Jus- aa)    Abholung von „Piatto“ an der JVA an den                         tizvollzugsanstalt nutzte.      2519 Meyer-Plath hat es jedoch Tagen seines Freiganges und „Verschaf-                          auch für möglich gehalten, dass Szczepanski das Mobilte- fung von Mobilität“                                             lefon möglicherweise bei anderen Rechtsextremen hinter- 2520 Den Ablauf der Treffen mit Szczepanski nach dessen                     legt habe, während er sich in der JVA befand.                Mögli- Verlegung in den offenen Vollzug 1997 hat der Zeuge                    che Kontaktaufnahmen mit dem an Szczepanski ausgege- Meyer-Plath wie folgt beschrieben:                                     benen Mobiltelefon könnten sich auch dadurch erklären, das Szczepanski zuweilen mehrere Tage aus der Haft „Der Ablauf war in der Regel so, dass mein Kolle-                   abwesend gewesen sei.        2521 ge G. [den] S. an der JVA oder später an seiner Ausbildungsstelle abholte, ihn zu Behördengän-                      Anlässlich der durch das LKA Thüringen im Rahmen der gen, privaten Terminen oder in die Nähe von An-                     Suchmaßnahmen nach dem Trio geschalteten TKÜ- gehörigen der rechtsextremistischen Szene fuhr,                     Maßnahme bei Jan Werner wurde das an Szczepanski um dort Informationen zu beschaffen, um ihn am                      ausgegebene Mobiltelefon als ein Mobiltelefon identifi- Abend wieder in die JVA zurückzubringen. Ich                        ziert, das an das Innenministerium des Landes Branden- 2522 stieß meistens in Restaurants zur vertieften Infor-                 burg ausgegeben worden war.                  Davon sei der Verfas- mationsaufnahme hinzu.                                              sungsschutz Brandenburg nach Aussage des Zeugen Meyer-Plath durch eine Kollegin des BfV unterrichtet Meine        Aufgabe        aufgrund         meines   Aus-          worden.    2523 Auf welche Weise das BfV seinerseits die wertungshintergrundes war es, so viel Infor-                        entsprechende Information erhielt, hat Meyer-Plath nicht mationen wie möglich aus dem Informanten her-                       sagen können. Die Tatsache, dass das Mobiltelefon über- auszuholen. Der sprudelte zwar auch von sich aus,                   haupt durch die Polizei insoweit identifiziert werden durch gezieltes Fragen und Nachhaken konnte die                     konnte, als dass es an das Innenministerium Brandenburg Qualität der Informationsgewinnung aber noch ge- steigert werden. Außerdem konnte so aktuell be- ratschlagt werden, welche Prioritäten für den 2514 nächsten Ausgang vorlagen.“ Darüber hinaus hat der Zeuge Meyer-Plath die folgende                  2515)     Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 24. Beschreibung für den Ablauf der Trefftage verwendet:                   2516)     Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 25. 2517)     Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 25. 2518)     Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 26. 2519)     Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 27. 2520)     Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 27. 2511)  Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 31.                           2521)     Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 44. 2512)  R. G., Protokoll-Nr. 56 (nichtöffentlich), S. 12.               2522)     Mitteilung des Mobilfunkbetreibers an das LKA Thüringen, 2513)  Hierzu und im Folgenden: Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 4.             MAT A TH-1/9, Bl. 272. 2514)  Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 5.                            2523)     Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 44.
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Drucksache 17/14600                                     – 290 –                    Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode ausgegeben worden war, hat Meyer-Plath als „operativen       Um wen es sich bei der von dem Zeugen Dr. Förster 2524 Super-GAU“ bezeichnet.                                       genannten Person handelt, hat der Ausschuss nicht ermit- telt. f)     Bedenken gegen die Anwerbung innerhalb                Der Zeuge Meyer-Plath hat bekundet, von diesem Vor- des Verfassungsschutzes Brandenburg,                  gang seinerzeit keine Kenntnis erlangt zu haben, sondern 2527 Befragung einer außenstehenden Autori-                dies erst aus der Presse erfahren zu haben. tätsperson durch den Innenminister Die bei ihm bestehenden Bedenken seien durch den da- Der Zeuge Dr. Förster, der im November 1996 Leiter der       maligen Abteilungsleiter Dr. Förster jedoch auch mit den Verfassungsschutzabteilung im Innenministerium Bran-         Mitarbeitern, hauptsächlich auf der Ebene der Referatslei- 2528 denburg wurde, hat berichtet, dass er Bedenken gegen die     ter beraten worden.            Dabei sei das Unbehagen des Führung Szczepanskis als V-Mann hatte, nicht zuletzt         Abteilungsleiters bzgl. der Quelle deutlich zum Ausdruck aufgrund von dessen Vorleben. Weder Staatssekretär           gekommen. noch Minister seien damals darüber informiert gewesen, Im Hinblick auf seine eigene Person hat Meyer-Plath dass der Verfassungsschutz Brandenburg den wegen bekundet, dass er in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der versuchten Mordes zu acht Jahren Haft verurteilten V- Führung von Szczepanski als V-Mann auf die Expertise Mann Piatto führte. der Juristen innerhalb des Verfassungsschutzes vertraut 2529 Dr. Förster habe Innenminister Alwin Ziel über Piatto        habe. unterrichtet. Man sei zu dem Schluss gekommen, eine außenstehende Autoritätsperson um Rat zu fragen, ob es g)       Erleichterungen bzgl. des Vollzugs der moralisch vertretbar sei, einen V-Mann wie Piatto zu Haftstrafe/Vorzeitige Entlassung aus der führen. Haft Wörtlich hat Dr. Förster in seiner Vernehmung ausge- sagt: aa)      Verdacht der Herstellung rechtsextremisti- „Ich war entsetzt, diesen V-Mann zu haben. Minis-                  scher Publikationen in der JVA Branden- ter wusste davon nichts; Staatssekretär wusste da-                 burg Ende 1996/Anfang 1997 – Maßnah- von nichts. Dann bin ich zum Minister gegangen                     men bzgl. „Piatto“ in diesem Zusammen- und habe ihn von diesem ,Zufallsfund‘ unterrichtet                 hang und gesagt: So einen V-Mann darf man nicht ha- ben. Der wird sofort abgeschaltet, sofort; versuch- ter Mord, acht Jahre. - Auf der anderen Seite ist es      aaa) Der Verdacht als solcher natürlich so, dass so einer auch was weiß. Was den        Nach dem Wechsel des Zeugen Meyer-Plath von der bei uns zu acht Jahren Freiheitsstrafe bringt, macht      Auswertungsabteilung zur Beschaffungsabteilung inner- den bei den anderen zum Märtyrer. Wir haben               halb des Verfassungsschutzes Brandenburg am dann folgenden Weg beschritten: Wir haben einen           19. Dezember 1996 gab es öffentliche Hinweise darauf, Mann konsultiert – der tot ist -, Ziel und ich, zu        dass in der JVA Brandenburg rechtsextremistische Publi- dem der Innenminister Ziel eine sehr enge persön-                                           2530 kationen hergestellt würden.            Im Rahmen der daraufhin liche Beziehung hatte. In diese Beziehung wurde           eingeleiteten Ermittlungen wurden durch die Justiz für ich dann auch einbezogen bei einer Mehrzahl von           rechtsextreme Häftlinge Ausgangs- und Fernmeldesperren Besuchen, weil so ein Pressesprecher und Bürolei-         verhängt und verschärfte Postkontrollen angeordnet. ter, was ich ja zunächst mal war in Brandenburg,          Hiervon sei auch Szczepanski, der zu dieser Zeit in der das geht auch nur mit einer engen persönlichen            JVA Brandenburg einsaß, betroffen gewesen. 2525 Beziehung mit dem Minister.“ sowie weiter:                                                bbb) Mögliche Beteiligung von „Piatto“ an der „Und dieser Mann hat gesagt, weil ja so eine Quel-                 Herstellung der Publikationen le euch eben auch Erkenntnisse geben kann, die            Im Neonazi-Fanzine Wehrpass, Ausgabe 2/1996, findet präventiv nutzbar sind, würde er die Frage ,Darf          sich auf Seite 30 die folgende Ausführung: man mit so einem überhaupt zusammenarbeiten?‘ mit ,muss man‘ beantworten. Und nach dieser sehr               „United Skins Nr. 8. Was der Carsten dort hinter bewegenden Begegnung sind wir gemeinsam, der                   Gittern vollbracht hat, grenzt schon an Zauberei. Minister und ich, ins Parlamentarische Kontroll-               Das Zine hat ganze 48 Seiten und ist randvoll mit gremium gegangen, mit der gleichen Frage.“    2526             Konzert- und Sachberichten. Über die JVA Bran- 2527)    Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 12. 2524)  Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 25.                 2528)    Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 56. 2525)  Dr. Förster, Protokoll-Nr. 41, S. 133.                2529)    Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 37. 2526)  Dr. Förster, Protokoll-Nr. 41, S. 134.                2530)    Hierzu und im Folgenden: Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 4.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                              – 291 –                               Drucksache 17/14600 denburg, in welcher er sich zurzeit befindet, ist                   Bereits im Januar 1997 war in einem Vermerk niederge- 2531 auch ein sehr interessanter Bericht drin.“                          legt worden, dass seitens des Justizministeriums Bran- denburg einem Vorschlag bzgl. der Kontrolle von Der Zeuge Meyer-Plath hat hierzu bekundet, dass es sich Szczepanskis Post zugestimmt worden sei. Konkret heißt hierbei möglicherweise um eine Darstellung von es in dem Vermerk: Szczepanski als Märtyrer durch mögliche andere Perso- nen, die das Zine erstellt haben, gehandelt haben könne.                    „Die Vertreter des MdJBE stimmten deshalb ei- Die Justiz habe jedenfalls auf entsprechende Berichter-                     nem Vorschlag zu, dass die Postkontrolle der stattung der Zeitung Junge Welt entsprechende Prüfungen                     rechtsextremistischen Häftlinge von einem einzi- vorgenommen und „nicht festgestellt, dass die Publikatio-                   gen Bediensteten der JVA durchgeführt werden 2532 nen in der Haft erstellt“ worden seien.                Jedoch hat der       soll, der in die Zusammenarbeit eingeweiht wird. Zeuge Meyer-Plath nicht völlig ausschließen können,                         Dieser wird dann die Post Szczepanskis ungehin- 2538 dass Szczepanski an der Erstellung von Neonazifanzines                      dert ein- und ausgehen lassen.“ 2533 mitwirkte. und weiter: Der Zeuge R. G. hat – auf Vorhalt – hierzu keine Anga- „Einvernehmen            herrschte        darüber,     dass ben gemacht und darauf hingewiesen, dass er nicht als 2534                                    Szczepanski seinen rechtsextremistischen Brief- Auswerter tätig gewesen sei. partnern nur sehr verschlüsselt mitteilen darf, dass sie nun wieder unbesorgt Post in die JVA Bran- ccc) Maßnahmen des Verfassungsschutzes                                      denburg einrichten können. Keinesfalls will das Brandenburg in Bezug auf „Piatto“                                   Ministerium Angriffsflächen für die Presse bie- 2539 ten.“ Infolge der unter aaa) genannten Einschränkungen kam es der Schilderung des Zeugen Meyer-Plath zu Folge zu                      Der Zeuge Meyer-Plath hat hierzu bekundet, dass er im einer starken Einschränkung des Informationsflusses. Ab                 Auftrag des Abteilungsleiters gegenüber den Justizbehör- 2540 dem 10. Januar 1997 sei es deshalb dazu gekommen, dass                  den die Lage geschildert habe.                 Die Justizvertreter die daraus resultierende Lage auf Weisung des Abtei-                    hätten darum gewusst, dass Szczepanski Informationen lungsleiters durch den Zeugen Meyer-Plath gegenüber der                 geliefert habe. Auf dieser Grundlage sei durch die Justiz Justizvollzugsanstalt und dem Justizministerium darge-                  entschieden worden. stellt und Vorschläge für mögliche Ausnahmen für den 2535        Ab dem 12. März 1997 sei es dann zu einer Beendigung Häftling Szczepanski unterbreitet worden seien.                                                                                         2541 der unter aaa) genannten Einschränkungen gekommen. Aus einem Vermerk vom 12. März 1997, den der Zeuge Meyer-Plath selbst verfasst hat, geht Folgendes hervor: bb)     Erörterung einer möglichen Haftentlas- „Wie zuvor in Gesprächen […] vereinbart, soll die                           sung nach der Hälfte der Haftzeit (gemäß verschärfte Postkontrolle, bei der eingehende wie                           § 57 Abs. 2 StGB) wegen der Aussage ausgehende Post textlich kontrolliert wird, im Lau-                         Szczepanskis im sog. Dolgenbrodt- fe des März für die betroffenen Rechtsextremisten,                          Prozess darunter die Quelle, aufgehoben werden. Die An- staltsleitung sieht in den Ergebnissen der seit De- zember laufenden verschärften Postkontrollen kei-                   aaa) § 57 Abs. 2 Strafgesetzbuch ne Anhaltspunkte, die eine Weiterführung rechtfer-                  § 57 Abs. 2 StGB besagt, dass unter bestimmten Umstän- tigen.                                                              den eine Entlassung unter Aussetzung der restlichen Frei- Bis zum Ende der verschärften Postkontrolle ist                     heitsstrafe zur Bewährung bereits nach der Hälfte der diese zentral bei Herrn […] angesiedelt, der diese                  ausgeurteilten Haftstrafe möglich ist. Das Gesetz verlangt, 2536                    dass „die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der textlich nur pro forma durchführt.“ verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Der Zeuge Meyer-Plath hat bekundet, dass es bei diesem                  Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorlie- Gespräch um die Umsetzung einer durch das Justizminis-                  gen“, die die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe 2537 terium getroffenen Entscheidung gegangen sei.                           zur Bewährung rechtfertigen. Zusätzlich muss die Ausset- 2537)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 15. 2531)   Vorhalt der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Pau gegenüber Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 18.                 2538)   Vorhalt des Abgeordneten Binninger gegenüber Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 16, aus MAT A BB-7/2, Teil 1, Vermerk 2532)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 18.                                   vom 14. Januar 1997 (Tgb-Nr. 156/13 - GEHEIM). 2533)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 19.                           2539)   Vorhalt des Vorsitzenden gegenüber Meyer-Plath, Protokoll- 2534)   R. G., Protokoll-Nr. 56 (nichtöffentlich), S. 22.                       Nr. 64, S. 16, aus MAT A BB-7/2, Teil 1, Vermerk vom 14. Ja- 2535)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 4, 13.                                nuar 1997 (Tgb-Nr. 156/13 - GEHEIM). 2536)   Vorhalt des Vorsitzenden gegenüber Meyer-Plath, Protokoll-      2540)   Hierzu und im Folgenden: Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. Nr. 64, S. 14 f., aus MAT A BB-7/2, Teil 1, Vermerk vom 13.             16. März 1997 (Tgb-Nr. 156/13 - GEHEIM).                            2541)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 5.
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Drucksache 17/14600                                            – 292 –                    Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode zung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB unter ande-               scheidung der Justiz gewesen, die der Verfassungsschutz 2545 rem „unter Berücksichtig des Sicherheitsinteresses der              nicht zu kommentieren habe. Allgemeinheit verantwortet werden“ können, wobei bei Seitens der Justiz war die Aussetzung der Reststrafe zur der Entscheidung „insbesondere die Persönlichkeit der Bewährung nach Ableistung der Halbstrafe auch im Hin- verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, blick auf die Aussage im Dolgenbrodt-Prozess jedenfalls das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechts-                                                                                  2546 mit Schreiben vom 29. Januar 1998 abgelehnt worden, guts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, nachdem sich Szczepanski mit Schreiben vom ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berück- 2. Januar 1998 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder sichtigen“ sind, „die von der Aussetzung für sie zu erwar- 2542                                                     gewandt hatte und um Mitteilung einer möglichen Prog- ten sind.“ nose für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung gebeten 2547 hatte. bbb) Aussage „Piattos“ im Dolgenbrodt-                                                       2548 Am 12. Januar 1999             beantragte Szczepanski gegenüber Prozess - Hintergrund der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder eine Haftentlas- 2549 Szczepanski hatte im Jahr 1995 im Verlauf des sog.                  sung zum 1. April 1999.             Durch die Staatsanwaltschaft Dolgenbrodt-Prozesses vor dem Landgericht Frank-                    wurde dieser Antrag gemäß § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO 2550 furt/Oder umfangreich ausgesagt. Hintergrund des Ver-               befürwortet (wörtlich: „beantragt“).              Nach der mündli- fahrens war ein Brandanschlag auf eine noch leer stehen-            chen Anhörung durch die für die Entscheidung zuständige de, für Asylbewerber vorgesehene Unterkunft im bran-                Strafvollstreckungskammer, zu der es erst Ende April denburgischen Dolgenbrodt im November 1992 wenige                   1999 kam, nahm Szczepanski diesen Antrag jedoch wie- Tage bevor die Unterkunft bezogen werden sollte. Hier               der zurück und beantragte statt dessen die Entlassung 2551 bestand der Verdacht, dass die Täter aus der Gemein-                nach Ablauf von zwei Dritteln der Haftzeit. schaft der Bewohner des Ortes zu ihrer Tat angestiftet worden sein könnten. Durch seine Aussage habe cc)      Haftentlassung nach 2/3 der Haftzeit ent- Szczepanski zur Aufklärung der Taten beigetragen, wes- sprechend § 57 Abs. 1 StGB halb ihm, so der Zeuge Meyer-Plath, seitens der Justiz die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung bereits nach der Hälfte der Haftzeit in Aussicht gestellt worden sei.            aaa) Voraussetzung einer Haftentlassung nach 2/3 der Haftzeit gem. § 57 Abs. 1 StGB ccc) Entsprechende Zusage?                                          Im Gegensatz zu der bereits oben erwähnten Möglichkeit der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung Der Zeuge Meyer-Plath hat bzgl. einer Aussetzung der (und damit Haftentlassung) bereits nach Vollstreckung Reststrafe zur Bewährung aufgrund der Aussage im der Hälfte der verhängten Strafe ist diese Möglichkeit Dolgenbrodt-Prozess nach Ablauf der Halbstrafe bekun- nach Vollstreckung von zwei Dritteln der verhängten det, er habe den Akten entnommen, dass sich der Verfas- Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht an das Vorliegen sungsschutz in Gesprächen mit der Justiz gegen ein sol- „besonderer Umstände“ geknüpft, die bzgl. der „Gesamt- ches Vorgehen ausgesprochen habe, da Szczepanski hier- 2543               würdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person durch sofort in Spitzelverdacht geraten wäre. und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs“ vorlie- In einem Vermerk vom 9. Februar 1996, der nach Aussa-               gen müssen. ge des Zeugen Meyer-Plath vom Beschaffungsreferat Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach zwei stammt, heißt es hingegen: Dritteln der Haftzeit setzt – neben der Einwilligung des „Schon aus diesem Grunde muss von hier aus da-                  Verurteilten und der Verantwortbarkeit unter Berücksich- rauf geachtet werden, dass die Zusage der Staats-               tigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit – ge- anwaltschaft vom 6.9.95 hinsichtlich der Ableis- 2544 tung einer Halbstrafe auch eingehalten wird.“ Ohne diese Vermerke genauer zu benennen hat der Zeuge               2545)    Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 13. Meyer-Plath sodann bekundet, dem Ausschuss lägen auch               2546)    Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder          vom „andere Vermerke“ vor. Insbesondere im Jahr 1997 habe                        29. Januar 1998, MAT A BB-9/1e, Bd. I, Bl. 110 ff. der Verfassungsschutz darauf hingewiesen, dass eine                 2547)    Schreiben von Szczepanski, datiert vom 2. Januar 1997 (mit Halbstrafe sich gegenüber der Szene nicht darstellen lasse                   Umschlag, auf dem ein Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder vom 5. Januar 1998 aufgebracht ist), MAT A und „absurd“ sei. Letztendlich sei dies aber eine Ent- BB-9/1e, Bd. I, Bl. 107 f. 2548)    Das Datum „12. Januar 1998“ war lt. Szczepanski ein Versehen, vgl. MAT A BB-9/1e, Bd. II, Bl. 37. 2549)    Antrag des Verurteilten Szczepanski auf vorzeitige Haftentlas- sung, MAT A BB-9/1e, Bd. II, Bl. 5. 2550)    Vermerk und Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt 2542)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 5.                                 (Oder) vom 19. Januar 1999, MAT A BB-9/1e, Bd. II, Bl. 13. 2543)   Meyer-Plath, Protokoll-Nr. 64, S. 5.                        2551)    Protokoll der mündlichen Anhörung des Verurteilten 2544)   Vorhalt des Vorsitzenden gegenüber Meyer-Plath, Protokoll-           Szczepanski am 20. April 1999, MAT A BB-9/1e, Bd. II, Bl. Nr. 64, S. 13.                                                       37.
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