Erster Teil

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                       – 165 –                                 Drucksache 17/7400 die diese, für ihn neuen Dokumente, nicht eingeflossen           –     die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, wie die 1256 seien, wäre aus seiner Sicht angreifbar gewesen. Vor dem              Bundeswehr bei ihren Einsätzen vorgeht. Untersuchungsausschuss hat er erklärt: Sein Ziel sei eine „ganzheitliche Betrachtung“ im Nach- „Ich hatte am 6. November vergangenen Jahres                gang zum Einsatz gewesen. Hierbei habe er erkannt, dass hinsichtlich unbeteiligter Opfer und Verfahrens-            seiner Beratung im Vorfeld der Erstbewertung bis zum 6. fehler Aussagen getroffen, die bis heute gültig sind        November ausschließlich eine rein militärisch-operative und sich sogar im Nachhinein weiter bestätigt ha-           Sichtweise zugrunde gelegen hat. Nach dem 25. Novem- ben. Dagegen hatte ich, was die Angemessenheit              ber 2009 sei ihm immer deutlicher geworden, dass allein des Luft-Boden-Einsatzes betrifft, eine Fehlein-            diese Sichtweise nicht der ausschließliche Maßstab zur 1254 schätzung abgegeben.“                                       Bewertung des Ereignisses durch den Bundesminister sein durfte. Ihm sei klar geworden, dass eine rein militärfach- Bundesminister zu Guttenberg stellte sich im Rahmen liche Bewertung durch einen militärischen Führungsstab seiner Korrektur zwei Fragen. Zum einen die nach unbe- oder auch durch eine Untersuchungskommission zu deut- teiligten Opfern unter Einhaltung von Verfahrensregeln, lich anderen Positionen kommen könne als die übergrei- zum anderen die nach der Angemessenheit des Luftang- fende und nachträgliche Bewertung durch den Bundesmi- riffs. Erstere bewegte sich nach seiner Wahrnehmung im nister der Verteidigung. Nach seiner Wahrnehmung sei in tatsächlichen Bereich, weil sie sich objektiv ermitteln und diesem Fall in erster Linie auf das zeit- und raumgebun- beantworten ließe. Die Frage der Angemessenheit eines dene Handeln von Soldaten und deren Wahrnehmung Waffeneinsatzes wie desjenigen vom 4. September hinge- abzustellen. Der Bewertung durch den Bundesminister gen sei für ihn eine Wertungsfrage gewesen. Überdies müsse dagegen immer der Charakter einer politischen setzte sich der Minister in Vorbereitung seiner Neubewer-                                              1257 Gesamtbeurteilung zukommen.                 So habe eine differen- tung auch mit der Frage auseinander, was mit „militärisch 1255       ziertere Bewertung militärischen Handelns ergeben, dass angemessen“ oder „unangemessen“ gemeint sei.               Der seine Einschätzung der militärischen Angemessenheit nächstliegende Maßstab für ihn war der rechtliche Rah- vom 6. November 2009 so nicht aufrechterhalten werden men, insbesondere die völkerrechtlichen Vorgaben für konnte. militärisches Vorgehen. Für ihn verbot es sich jedoch, hierzu aus juristischer Sicht Erklärungen abzugeben,             Das seien die Überlegungen gewesen, die im Ergebnis solange zivile Justizbehörden in dieser Angelegenheit            dazu geführt hätten, dass der Bundesminister seine urs- Untersuchungen führten.                                          prüngliche Bewertung korrigierte. Dabei habe für ihn gegolten, eine sehr komplexe und auch sehr differenzierte Ihm blieben damit zwei weitere Bewertungsmaßstäbe:                                                   1258 Fragestellungen aufzuwerfen. Die rein militärisch-operative Bewertung aus der Sicht im Zeitpunkt des Handelns, bei der Dinge im Vordergrund stehen wie die konkrete Bedrohungslage der eigenen               VII.    Neubewertung gegenüber dem Deutschen Kräfte und die Gelegenheit, einen immer wieder auftre-                   Bundestag tenden Gegner nachhaltig in seiner Wirksamkeit einzu- schränken.                                                       Am 3. Dezember trug der damalige Bundesminister der Verteidigung zu Guttenberg dem Parlament seine Neube- Der andere Maßstab, den es für ihn zu berücksichtigen            wertung des Luftschlages vom 4. September 2009 in galt, war der, der für die politische Führung von entschei-      Kunduz vor: dender Bedeutung war, wie etwa die Angemessenheit von Handlungen im Verhältnis zur politischen Zielsetzung des             „Wie viel leichter erscheint es jetzt, sich ein Urteil Gesamtauftrags. In seine Bewertung flossen zudem mit                 über die Frage der Angemessenheit zu bilden – aus ein                                                                  der Distanz, mit auch für mich zahlreichen neuen Dokumenten und mit neuen Bewertungen, die ich –     die Vorgaben des Bundestages und des einschlägigen             am 6. November dieses Jahres noch nicht hatte. UN-Mandats,                                                    Diese weisen im Gesamtbild gegenüber dem gera- de benannten COM ISAF-Bericht deutlicher auf –     die NATO-/ISAF-internen Vorgaben und Regularien die Erheblichkeit von Fehlern und insbesondere unter Einbeziehung der Absicht des COM ISAF, von Alternativen hin. Zu dem Gesamtbild zählt –     die konkreten Auswirkungen des Einsatzes, ob beab-             auch ein durch das Vorenthalten der Dokumente sichtigt oder unbeabsichtigt, für das deutsche – nicht         leider mangelndes Vertrauen gegenüber damaligen nur militärische – Engagement in Afghanistan,                  Bewertungen. Ich wiederhole: Obgleich Oberst Klein – […] – zweifellos nach bestem Wissen und –     die allgemeinen politischen und diplomatischen Fol-            Gewissen sowie zum Schutz seiner Soldaten ge- gen,                                                           handelt hat, war es aus heutiger, objektiver Sicht, 1256) zu Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 14. 1254) zu Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 13.            1257) zu Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 14. 1255) zu Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 13.            1258) zu Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 15.
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Drucksache 17/7400                                              – 166 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode im Lichte aller, auch der mir damals vorenthalte- 1259 nen Dokumente, militärisch nicht angemessen.“ In seiner Vernehmung hat Minister zu Guttenberg bekräf- tigt, dass außer Frage stehe, dass der Angriff nicht hätte erfolgen müssen und nicht hätte erfolgen dürfen, wenn von Anfang an klar gewesen wäre, dass er mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem größeren Umfang Unbeteiligte töte oder verletze. So unmittelbar sei die Bedrohungslage am 4. September 2009 nicht ge- wesen, um bewusst und gezielt in einem derartigen Um- 1260 fang Opfer unter Unbeteiligten in Kauf zu nehmen. 1259) zu Guttenberg, BT-PlPr. 17/9 (Dokument 166), S. 682. 1260) zu Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 15.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                           – 167 –                               Drucksache 17/7400 F.        Weitergabe von Erkenntnissen an weitere Stellen (auch unter Berücksichtigung von Punkt 4 des Untersuchungsauftrages) Im Rahmen seiner Ermittlungen hat sich der Untersu-                  doBw um Übersendung von Unterlagen zum rechtlichen 1265 chungsausschuss auch mit der Frage befasst, welche Er-               Rahmen der ISAF gebeten. kenntnisse von der Bundesregierung an weitere Stellen Am 9. September 2009 unterrichtete der leitende Rechts- übermittelt wurden. berater des EinsFüKdoBw die Generalstaatsanwaltschaft Im Wesentlichen betraf dies die Informationsweitergabe               Dresden          darüber,          dass       die       ISAF- an die jeweilige zuständige Staatsanwaltschaft, bei der              Untersuchungskommission unter Beteiligung von Ober- hinsichtlich des Luftschlages die Zuständigkeit für die              regierungsrat V. am 12. September 2009 ihre Arbeit auf- 1266 strafrechtlichen Ermittlungen lag.                                   nehmen werde.          In einer E-Mail teilte RDir H. dem unter anderem für Strafrecht zuständigen Referat R I 5 im Bundesministerium der Verteidigung bezüglich dieses I.        Staatsanwaltschaft Potsdam                                 Gespräches mit, dass er „Überlegungen, Oberst K.[lein] Am 7. September 2009 wurden Oberstaatsanwalt S. von                  aus dem Einsatzgebiet nach DEU zur Einvernahme zu der Staatsanwaltschaft Potsdam durch den Leitenden                   holen, […] unter Hinweis auf die NATO-Untersuchung, Rechtsberater (LRB) im Einsatzführungskommando der                   den erheblichen Aufwand sowie die politische Wirkung Bundeswehr, Regierungsdirektor (RDir) H., die zum                    zurückgewiesen [habe]. Oberst K. steht nach seinem Kon- 1267 Luftschlag gefertigten Meldungen des Deutschen Ein-                  tingentende zur Verfügung.“ satzkontingents ISAF übergeben. Im Rahmen eines Ge-                  Im weiteren Verlauf wurden der Generalstaatsanwalt- spräches wurde die Staatsanwaltschaft Potsdam darüber in schaft Dresden weitere Dokumente mit Bezug zum Luft- Kenntnis gesetzt, dass sowohl die NATO als auch die schlag aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums Vereinten Nationen Untersuchungen angekündigt hätten.                                               1268 der Verteidigung übersandt. An der NATO-Untersuchung werde auch ein Deutscher beteiligt sein.                                                      Am 18. September 2009 fand in Dresden ein offizielles Gespräch zwischen Vertretern der Generalstaatsanwalt- Zu diesem Zeitpunkt wurde von der Staatsanwaltschaft                 schaft des Freistaates Sachsen und zwei Rechtsberatern Potsdam im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Eilzu- 1261                                                  des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr statt. ständigkeit         geprüft, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, Dabei wurde von Seiten der Bundeswehr unter anderem der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gebie- 1262                                                            mitgeteilt, dass mangels Annahme eines Anfangsverdach- tet.                                                                 tes bislang noch keine disziplinaren Ermittlungen gegen 1269 Im Nachgang zu dem Gespräch übermittelte das Ein-                    Oberst Klein eingeleitet worden seien. sFüKdoBw der Staatsanwaltschaft Potsdam weitere Do- kumente zu völkerrechtlichen und nationalen Rechts- III.    Generalbundesanwalt beim Bundesge- grundlagen des ISAF-Einsatzes, unter anderem die „Ta- richtshof schenkarte für die Soldatinnen und Soldaten deutscher Anteile ISAF in Afghanistan – Regeln für die Anwendung               Nachdem der Generalbundesanwalt beim Bundesge- 1263 militärischer Gewalt“ vom 24. Juli 2009.                             richtshof den Vorgang übernommen hatte, übersandte das Bundesministerium der Verteidigung weitere Dokumente. Darunter befanden sich unter anderem der so genannte II.       Generalstaatsanwaltschaft Dresden                          Feldjägerbericht, der „N.-Bericht“ sowie der Bericht von Am 8. September 2009 teilte der Leitende Oberstaatsan-               Oberst i. G. Klein. walt S. von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden dem Leitenden Rechtsberater im Einsatzführungskommando der Bundeswehr mit, dass die Integrierte Ermittlungsein- heit Sachsen (INES) bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit der Bearbeitung des Vorganges beauftragt worden sei, da die Staatsanwaltschaft Leipzig die Bear- beitung aus Kapazitätsgründen von der Staatsanwaltschaft 1264 Potsdam nicht übernehmen könne.              Im Rahmen dieses Gespräches wurde der Leitende Rechtsberater EinsFüK- 1265) Dokument 170, Bl. 14. 1261) Schreiben des GStA des Landes Brandenburg vom 2. Januar 2002   1266) Dokument 171, Bl. 12. (Dokument 167, Bl. 110).                                     1267) E-Mail Bw an BMVg vom 9. September 2009 über Telefonat mit 1262) Vermerk BMVg vom 7. September 2009 (Dokument 168,                    GStA Dresden (Dokument 172). Bl. 107).                                                    1268) EinsFüKdo Bw an GStA Dresden vom 10. September 2009 1263) Einsatzführungskommando, Schreiben vom 7. September 2009             (Dokument 173). (Dokument 169, Bl. 108).                                     1269) EinsFüKdo Bw, Vermerk über Gespräch mit GStA Dresden am 1264) Dokument 170, Bl. 27.                                                18. September 2009 (Dokument 174).
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                            – 169 –                                 Drucksache 17/7400 Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses A.      Verfahren I.      Verfahrensbeschlüsse                                          lich zu folgern, dass der Verteidigungsausschuss nicht gezwungen sei, die Beweiserhebung öffentlich durchzu- 1. Der gemäß Artikel 45a Abs. 2 Grundgesetz eingesetzte führen. Er legt jedoch zutreffend dar, dass der Verteidi- Untersuchungsausschuss hat zu Beginn seiner Tätigkeit gungsausschuss das Recht hat, selbst darüber zu entschei- die erforderlichen Verfahrensbeschlüsse gefasst. Diese den, ob er Beweise in öffentlicher oder nichtöffentlicher sind im Verfahrensteil im Einzelnen dargelegt (Erster Verhandlung erhebt. Diese Position bezieht sich auch auf Teil, B.II, S. 11).                                                                             1274 Hans-Joachim Berg , der eine öffentliche Beweiserhe- 2. Bedingt durch die Vorschrift in Artikel 45a Abs. 3                 bung auch zu militärischen Fragen für möglich hält, so- Grundgesetz weichen die Verfahrensbeschlüsse von den-                 weit sich diese im Rahmen der Geheimschutzordnung des 1275 jenigen zu Untersuchungsausschüssen nach Artikel 44                   Bundestages halte. In der Monografie von Frost                 heißt Grundgesetz ab, da Absatz 3 des Artikel 45a Grundgesetz               es ebenso, dass die Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung eine Beweiserhebung in öffentlicher Sitzung nach Arti-                lediglich „im Regelfall“ ausgeschlossen sei. kel 44 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz für den Verteidigungs- Der Untersuchungsausschuss vertrat insgesamt die Auf- ausschuss als Untersuchungsausschuss ausschließt. Hier fassung, dass er selbst darüber entscheiden könne, ob und war zunächst zu klären, ob der Verteidigungsausschuss zu welchem Umfang Beweiserhebungen öffentlich durch- als Untersuchungsausschuss im Hinblick auf die grund- zuführen seien. Aus dem Ausschluss des Artikel 44 sätzliche Erforderlichkeit der Nichtöffentlichkeit dieses Abs. 1 Grundgesetz folge kein Verbot öffentlicher Sit- Ausschusses seine Beweisaufnahme überhaupt öffentlich zungen. durchführen darf. Entsprechend wurde nach dem Grundsatz der „Transpa- Zu dieser Frage gehen die Meinungen in der Literatur 1270       renz“ vom Untersuchungsausschuss am 16. Dezember weit auseinander. So äußert Klein in Maunz/Dürig                die 2009 der Verfahrensbeschluss Nr. 8 gefasst. Dessen zwei- Auffassung, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen ter und dritter Absatz lauten: des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsaus- schuss zwingend und ausnahmslos gelte. § 69 Abs. 1 GO-                    „Mitglieder der politischen Leitungsebene (Mitg- BT      (ausnahmsweise          Öffentlichkeit       von     Fach-        lieder der Bundesregierung, beamtete und Parla- Ausschusssitzungen) sei hier nicht anzuwenden. § 34                       mentarische Staatssekretäre, Abteilungsleiter und Abs. 4 Satz 1 PUAG bedürfe insoweit einer verfassungs-                    Pressesprecher) und militärischen Führung (Gene- 1271 konformen restriktiven Auslegung .                                        ralinspekteur und Stellvertreter) werden grundsätz- 1272       lich in öffentlicher Sitzung einvernommen. Die Achterberg/Schulte äußern sich in Mangoldt/Klein , Vorschrift des § 14 PUAG bleibt unberührt. dass Beweiserhebungen in nichtöffentlicher Verhandlung stattfinden müssten. Artikel 45a Abs. 3 Grundgesetz gehe                  Im Einzelfall können auch Personen aus dem von der grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des Arti-                      nachgeordneten Bereich öffentlich gehört wer- kel 44 Abs. 1 Grundgesetz aus, sehe aber seine umgekehr-                  den..“ te Anwendbarkeit gerade nicht vor. Der Verteidigungs- Dieser Teil des Verfahrensbeschlusses wurde späterhin ausschuss könne daher auch nicht im Einzelfall eine Be- wegen seiner relativ weiten Fassung der Herstellung von weiserhebung öffentlich durchführen. Öffentlichkeit rechtlich überprüft. Ein von Abg. Siegfried 1273 Berg teilt im Bonner Kommentar                 zutreffend die An-     Kauder veranlasstes und von Prof. Dr. Korioth gefertigtes sicht Kleins, dass durch den Ausschluss des Artikel 44                Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses er- Abs. 1 GG, der die öffentliche Beweisaufnahme bei Un-                 kannte hier eine Verletzung des § 69 Abs. 1 GO-BT und tersuchungsausschüssen nach dieser Vorschrift vorsieht,               wertete diesen Teil des Verfahrensbeschlusses insoweit nicht auf § 69 GO-BT rekurriert werden könne. Die Nor-                als rechtswidrig, sofern im Vorhinein und pauschal für men von Artikel 45a Abs. 3 Grundgesetz als abschließen-               einen bestimmten Personenkreis das Verfahren der öffent- 1276 de Regelung einerseits und § 69 Abs. 1 GO-BT anderer-                 lichen Einvernahme beschlossen worden war.                   Entge- seits seien qualitativ unterschiedlich. Aus dem Ausschluss            gen einer davon abweichenden Stellungnahme des Wis- nach Artikel 44 Abs. 1 Grundgesetz sei allerdings ledig-              senschaftlichen Dienstes des Bundestages schloss der 1274) Der Verteidigungsausschuss, Bernhard und Graefe Verlag Mün- 1270) Maunz/Dürig, Lfg. 55, Mai 2009, Kommentar zum Grundgesetz,            chen 1982, S. 241. Artikel 45a, Rn. 45.                                            1275) Parlamentsausschüsse, Rechtsgestalt und Funktion, in AöR 95 1271) Maunz/Dürig, a.a.O. (Fn. 1270), Rn. 46.                               (1970), S. 38 ff., S. 72. 1272) Mangold/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 2005, Artikel 45a,    1276) Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP im Ausschuss, Rn. 39.                                                               die sich in ihrer Begründung auf die Argumentation von Korioth 1273) Berg, Bonner Kommentar, Artikel 45a, Rn. 237 f.                       stützen, Beratungsunterlage 17-218 (Dokument 175).
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Drucksache 17/7400                                           – 170 –                  Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Ausschuss sich mit seiner Mehrheit den im Kurzgutachten           August 2010 auf den Weg gebracht. Bereits am 17. Au- geäußerten Bedenken an und beschloss die Streichung der           gust 2010 erging der Beschluss des BGH, in dem sämtli- 1277 beanstandeten Passagen . Die Frage der auch in der                che Anträge der Ausschussminderheit zurückgewiesen 1278                                   1279 Literatur streitig diskutierten          Anwendbarkeit von § 69   wurden . Abs. 1 GO-BT im Rahmen der Artikel 45a Abs. 2, 44 Der BGH hat in seiner Entscheidung unter anderem aus- Abs. 1 Grundgesetz wurde hier nicht weiter verfolgt. Im geführt: Ergebnis blieb der Untersuchungsausschuss bei seiner politischen Linie der Transparenz und beschloss, Angehö-              „Ob eine Gegenüberstellung durchzuführen ist, rige der politischen und militärischen Führung ohne Auf-              entscheidet gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG die gabe seiner Rechtsposition auch weiterhin in öffentlicher             Ausschussmehrheit. Deren Entscheidung ist ab- Sitzung zu befragen.                                                  schließend. Das Untersuchungsausschussgesetz enthält keine Bestimmung, die der qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des II.     Gegenüberstellung/Rechtsstreit BGH Ausschusses die Befugnis einräumt, gegen den Verfahrensrechtlich hat ein streitig gestelltes Thema im              Willen der Ausschussmehrheit die Gegenüberstel- Wege einer BGH-Entscheidung eine Klärung hinsichtlich                 lung durchzusetzen oder die Entscheidung der 1280 der Voraussetzungen und der Durchsetzungsmöglichkei-                  Mehrheit gerichtlich überprüfen zu lassen.“ ten für eine so genannte Vernehmungsgegenüberstellung Ferner heißt es dort: gem. § 24 Abs. 2 PUAG erbracht. „Die eindeutige gesetzliche Regelung im Untersu- 1. Die Ausschussminderheit hatte scheinbare und tatsäch- chungsausschussgesetz, die bei den weniger wich- lich divergierende Aussagen der Zeugen Schneiderhan, tigen Verfahrensfragen die demokratische Mehr- Dr. Wichert und des damaligen Bundesministers zu Gut- heitsregel vorschreibt, kann auch nicht durch die tenberg zum Anlass genommen, eine möglichst spektaku- undifferenzierte Annahme einer ‚maßgeblichen läre Gegenüberstellung zu inszenieren (Zum Sachverhalt Geltungsmacht„ der Minderheit im Untersu- vgl. insoweit oben: Erster Teil, B.V.4, S. 20). chungsausschuss unterlaufen werden [gemeint war Der Antrag auf Gegenüberstellung wurde in der Sitzung                 wohl ‚Gestaltungsmacht„, Anm.] (vgl. Brocker, vom 20. Mai 2010 gestellt, dann jedoch wieder zurückge-               BayVBI. 2007, 173, 174). Zwar ist der Mitgestal- zogen. Die Ausschussmehrheit hatte erklärt, für die rech-             tungsanspruch der qualifizierten Minderheit tliche Bewertung des Antrages sei mehr Zeit erforderlich.             grundsätzlich dem der Ausschussmehrheit vom Späterhin verlangte auch die Ausschussminderheit zusätz-              Gewicht her gleich zu erachten (vgl. BVerfG, Ur- liche Zeit, um die bereits am 9. Juni 2010 übergebene                 teil vom 8. April 2002 – 2 BvE 2/01, BVerfGE elfseitige Begründung der Ausschussmehrheit einer Ab-                 105, 197, 222; Glauben/Brocker, a.a.O., § 27 lehnung des Antrages (Beratungsunterlage 17-217) einge-               Rn. 5). Jedoch ist es grundsätzlich Sache des ein- hend zu prüfen.                                                       fach-rechtlichen Gesetzgebers, wie er diesen – ver- fassungsrechtlich in Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 Trotz der in der Ablehnungsbegründung dargelegten, Grundgesetz verankerten – Anspruch für das Ver- zutreffenden Auffassung, dass es sich beim abzulehnen-                fahren vor den Untersuchungsausschüssen im Ein- den Antrag der Minderheit                                             zelnen ausformt und mit dem an sich auch für die- –    nicht um einen Beweisantrag handelte, eine Gegenü-               se Arbeit dieser Ausschüsse zu respektierenden berstellung nicht geboten und damit nicht zulässig sei           demokratischen Grundprinzip der Mehrheitsent- und                                                              scheidung zum Ausgleich bringt. Die hierzu erfor- derliche Grenzziehung hat der Gesetzgeber mit –    dass zudem der Antrag auch kein Minderheitsrecht                 den dargestellten differenzierten Regelungen des im Sinne des § 17 PUAG darstelle und somit gem.                  Untersuchungsausschussgesetzes zu den Gestal- § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG durch den Ausschuss als                   tungs- und Rechtschutzmöglichkeiten qualifizierter Ganzes mit Mehrheit zu entscheiden sei,                          Minderheiten im Beweiserhebungsverfahren eines 1281 wurde der bereits einmal gestellte Antrag unverändert am              Untersuchungsausschusses vorgenommen.“ 17. Juni 2010 eingebracht und vom Ausschuss mit Mehr-             Die Entscheidung des BGH überrascht inhaltlich wie heit zurückgewiesen.                                              bezüglich ihrer Schnelligkeit nicht. Die Ausschussmin- 2. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2010 wurde durch die Aus-          derheit hat trotz der ihr schon bei erster Antragstellung im schussminderheit beim Bundesgerichtshof (BGH) ein                 März eröffneten, inhaltlich schwerwiegenden Ableh- Antrag auf Entscheid zugunsten einer Gegenüberstellung            nungsgründe ihren Antrag in völlig unveränderter Form eingereicht. Die zunächst ungewöhnlich kurz bemessene             beim BGH eingereicht. Überdies wurde mit der An- Frist zur Erwiderung wurde vom BGH auf Antrag der                 tragsschrift sowohl eine in der Sache bedeutsame Ver- Ausschussmehrheit bis zum 14. August 2010 verlängert. Die Erwiderung der Ausschussmehrheit wurde am 11.                 1279) BGH, Beschluss vom 17. August 2010, Az. 3 ARs 23/10 (Fn. 49, Dokument 19). 1277) Kurzprotokoll-Nr. 23 (Dokument 176), S. 16.                 1280) BGH, a.a.O. (Fn. 49, Dokument 19), Rn. 23 1278) Vgl. insoweit nur Klein, in: Maunz/Dürig (Fn. 1270).        1281) BGH, a.a.O. (Fn. 49, Dokument 19), Rn. 25.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                   – 171 –                                Drucksache 17/7400 nehmung (Zeuge Braunstein) als auch ein inhaltlich we-       prima vista der Systematik rechtlich geordneter Verfah- sentliches Beweisstück, namentlich die Gesprächsnotiz        ren; es weist zudem schwere formale Mängel auf. der Büroleiterin von Minister zu Guttenberg über den a) Der Verfasser der Stellungnahme verkennt offenbar die Verlauf des Gesprächs zwischen dem Minister mit Gene- Notwenigkeit einer dem Einzelfall entsprechenden Ausle- ral Schneiderhan und Dr. Wichert, in der die vom Minis- gung und legt irrigerweise eine unmittelbare, direkte ter im Ausschuss und öffentlich dargelegten Inhalte des Anwendung des § 28 GO-BT auf die Zeugenreihenfolge Gespräches bestätigt werden, in eklatanter Unterlassung für den Fall der Nicht-Einigung zugrunde. Dieser grund- des Gebotes der vollständigen Unterrichtung des BGH in legende Fehler bereits im Einstieg führt konsequent zu einem Streitfalle nicht vorgelegt. einem fehlerhaften Ergebnis. b) Der Verfasser der Stellungnahme verkennt völlig die III.    Die Reihenfolge von Zeugen (§ 17 PUAG gegenüber dem Plenum deutlich andere Rechtslage in i. V. m. § 28 GO-BT) Exkurs: zur Misslich- einem Untersuchungsausschuss. Die Fraktionen können keit des Begriffs vom so genannten „Reiß- zwar im all-gemeinen Verfahren der Untersuchung Ant- verschluss“ räge stellen, über die der Untersuchungsausschuss mit 1. Die Frage, wie bei Uneinigkeit des Ausschusses über       Mehrheit beschließt. In allen Fällen allerdings, in denen die Reihenfolge von Zeugen zu verfahren sei, stellt in       es um durch das Grundgesetz verfassungsmäßig garantier- Untersuchungsausschüssen häufig einen streitigen Ge-         te oder unmittelbar aus ihm abgeleitete oder durch das genstand und somit auch einen Anlass für Verfahrens-         PUAG statuierte Minderheitsrechte geht, sind jedoch streitigkeiten dar. Wie auch in Untersuchungsausschüssen     nicht die Fraktionen die rechtlich entscheidende Größe. zuvor, gab es auch in diesem keine Neigung, diese rech-      Sowohl beim Einsetzungsrecht nach Artikel 44 bzw. 45a tlich nicht letztlich geklärte Frage vor dem BGH streitig    Abs. 2 Grundgesetz wie auch, diesem folgend, beim Be- zu stellen und zur Entscheidung vorzulegen. Hier richtete    weisantragsrecht, ist die entscheidende Größe, also die sich die Vorgehensweise des Ausschusses nach § 17            handelnde Einheit, ein Quorum, namentlich ein „Viertel Abs. 3 Satz 1 PUAG, wonach die Reihenfolge der Zeugen        der Mitglieder“ des Bundestages bzw. des Untersu- „möglichst einvernehmlich“ festgelegt werden soll.           chungsausschusses (§ 17 Abs. 2 PUAG). Gleichermaßen verhält es sich bei einem Widerspruch des relevanten Dabei wurde ein modus vivendi dergestalt gefunden, dass Quorums der Ausschussminderheit (des Viertels) gegen die Ausschussmehrheit am 18. März 2010 der Aus- eine von der Ausschussmehrheit festgelegte Reihenfolge schussminderheit zugestand, Zeugen im jeweiligen Wech- der Zeugenvernehmung (§ 17 Abs. 3 PUAG). sel zwischen Mehrheit und Minderheit, also im Verfahren 1:1, zu benennen und zu vernehmen. Dies geschah in           c) Der Verfasser der Stellungnahme verwechselt offen- einem spezifischen Kontext und stellte ein politisches und   kundig selbst in den auch von ihm selbst mehrfach zitier- verfahrenstechnisches Entgegenkommen dar, nachdem            ten Kommentar- und Literaturstellen, in denen auf die die Ausschussmehrheit in der Sitzung vom 25. Februar         notwendige Berücksichtigung der Stärke der Fraktionen 2010 bei der Zeugenreihenfolge General a. D. Schneider-      hingewiesen wird, deutlich erkennbar die Stärke der Frak- han – Staatssekretär a. D. Dr. Wichert – Minister a. D.      tionen mit deren Anzahl. So zitiert er die Begründung Dr. Jung – Minister zu Guttenberg ihr Recht durchgesetzt     eines aus der 14. Wahlperiode stammenden Gesetzent- und die Ausschussminderheit diesem Beschluss formell         wurfs zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaus- 1282 widersprochen hatte (§ 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG). Die           schüsse . Erklärung der Ausschussmehrheit diente erneut einer Er kommt durch diese Verwechslungen zu dem auch der „möglichst einvernehmlich“ festzulegenden Reihenfolge von ihm selbst zitierten Literatur widersprechenden Er- der Zeugen über den gesamten Verlauf der Zeugenbefra- gebnis, dass in unmittelbarer Anwendung des § 28 GO- gungen. BT die Zeugenreihenfolge in einem völlig abwegigen 2. Die Beratungen insbesondere in den Sitzungen vom 25.      Verhältnis von 2:3 zugunsten der Minderheit erfolgen Februar 2010, 4. März 2010 und 18. März 2010 belegen         müsse (S. 7 der Stellungnahme, Ziff. 4 a.). einmal mehr die Notwendigkeit, den unter Bezug auf § 17 Dies würde die rechtlich zwingend gebotene Berücksich- Abs. 3 PUAG und § 28 GO-BT verwendeten Begriff des tigung der Fraktionsstärke auf den Kopf stellen, indem es so genannten „Reißverschlussverfahrens“ zu überprüfen, zu dem verfälschenden Ergebnis führte, dass eine Min- da er eine Symmetrie suggeriert, die es im Rahmen der derheit umso mehr Zeugen benennen könnte, je zersplit- Kriterien des § 28 GO-BT nicht zwingend geben kann. terter sie wäre. Bei theoretisch möglichen acht Fraktionen Die Minderheitsfraktionen führten hierzu eine Stellung- im Deutschen Bundestag mit einer Stärke von jeweils 5 % nahme aus dem Parlamentsrechtsreferat des Deutschen könnte die Minderheit gar im Verhältnis 8:2 die Verneh- Bundestages ein (Beratungsunterlage 17-137), welche mung von Zeugen dominieren. Dies ist ganz offenkundig zum nachfolgend zu widerlegenden Ergebnis gelangt, rechtlich nicht haltbar. dass der Ausschussminderheit jeweils drei und der Aus- schussmehrheit jeweils zwei Zeugen im Wechsel zustün- den, wenn gem. § 17 Abs. 3 PUAG i. V. m. § 28 GO-BT verfahren werde. Dieses Ergebnis widerspricht nicht nur      1282) BT-Drs. 14/2363, S. 14 – Fn. - (Stellungnahme S. 5 a.E., S. 6), - Fn.- Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 226 f.
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Drucksache 17/7400                                      – 172 –                  Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 3. Sowohl Teile der Literatur als auch die Verfasser der     Dieser Präzedenzfall belegt eindeutig, dass Einvernehmen früheren Entwürfe, die damals gemeinsam mit dem Ent-         über das konkrete Verfahren im „Reißverschlussprinzip“ wurf der seinerzeitigen rot-grünen Mehrheit die Grundla-     hergestellt wurde und dass es zwischen Mehrheit und ge des jetzigen PUAG bildeten, sind offenkundig in ihren     Minderheit, und eben nicht nach der Zahl der Fraktionen Begrifflichkeiten dem damaligen Denken in der Kategorie      angewendet wurde. der Fraktionen verhaftet geblieben. Wie oben ausgeführt, Dass bei den im Kunduz-Untersuchungsausschuss gege- sind es jedoch bei der Wahrnehmung von Rechten in benen Mehrheitsverhältnissen das damalige Verhältnis Untersuchungsausschüssen die Ausschussmehrheit und nicht angewendet werden könnte, ergibt sich aus den die Ausschussminderheit als jeweiliges Ganzes, die agie- anderen Stärkeverhältnissen im Ausschuss. Ein Verhältnis ren und teils konkurrierend ihre Rechte wahrnehmen. von 2:1 zwischen Ausschussmehrheit und Ausschussmin- Nicht ohne Grund wurde § 28 GO-BT nur für lediglich derheit erscheint vertretbar. Eine noch weiter ausdifferen- entsprechend anzuwenden, also eben nicht unmittelbar zierte Austarierung, hier etwa ein Verhältnis von 7:5, geltend, formuliert. Die Gewichtung der Zeugenreihen- wäre rein formal möglicherweise gerechter, stellt sich folge im Rahmen der Beweisaufnahme kann daher nicht jedoch in der konkreten Umsetzung als eher problema- der Anzahl der Fraktionen folgen, sondern muss dem tisch dar, da sie sich für die Ausschussminderheit nachtei- entsprechenden Verhältnis von Mehrheit zu Minderheit liger gestaltete, weil sie erst nach dem siebenten Zeugen folgen. Im rechtlichen Sinne wäre es zudem geboten, dass der Mehrheit zum Zuge käme. Jedenfalls zeigt sich selbst die jeweilige Mehrheit wie die Minderheit, sofern sie aus nach der in o. g. Beratungsunterlage 17-137 zitierten mehreren Fraktionen gestellt werden, ihre jeweiligen Zeit- Literatur, dass im Rahmen der Abwägung das Stärkever- Kontingente in eigener Regie unter sich aufteilen. Bei der hältnis von Ausschussmehrheit und Ausschussminderheit hier bedeutsamen Frage der Reihenfolge der Zeugen spie- keineswegs außer Betracht bleiben kann. len allerdings ausschließlich Mehrheit und qualifizierte Minderheit (das Quorum des Viertels) eine Rolle.             Es wäre sinnvoll und geboten, vor einer nächsten Not- wendigkeit zur Klärung solcher Verfahren eine politische 4. Es gibt einen Präzedenzfall, der in diesem Sinne gelöst Entscheidung durch den Deutschen Bundestag oder nöti- wurde. Im so genannten BND-Untersuchungsausschuss genfalls formalrechtlich durch den BGH zu erwägen. ergab sich mehrfach die Situation, dass mangels Einigung das so genannte, gleichwohl rechtlich nicht gebotene Reißverschlussprinzip in einer einvernehmlich abge-          IV.     Zum Umgang mit Zeugen und mit Vorhal- stimmten Weise Anwendung fand. In der Beschlussemp-                  ten aus Akten fehlung des Berichts des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 Grundgesetz in der 16. Wahlperiode, eben     In einzelnen Fällen gab der Umgang mit Zeugen im Zu- dem BND-Untersuchungsausschuss, heißt es in der Bun-         sammenhang mit Vorhalten von Akten deutlichen Anlass destags-Drs. 16/13400, S. 24/25 unter Gliederungsnum-        zu grundsätzlicher Kritik. mer IV. 1.:                                                  1. In einem Fall ging es um die Zitierung eines Aktenstü- „Auch wenn diese Grundsätze während des Ver-             ckes, dessen Inhalt durch die politische Führung nicht fahrens mehrfach auf ihre Belastbarkeit hin geprüft      bestätigt war (sog. Rotstrich-Vermerk). Dennoch wurde wurden – bis zu dem Punkt, dass terminierte Zeu-         auf dieser ungesicherten Grundlage, und somit faktenwid- genbefragungen wegen fehlender Akten abgesetzt           rig, eine nicht gegebene frühe und vollständige Informati- wurden –, konnten die Fraktionen sich stets so ei-       on des Bundeskanzleramtes zur Frage des Luftschlages nigen, dass die nach § 17 Absatz 3 Satz 2 PUAG           vom 4. September 2009 im Ausschuss suggeriert. Der für den Konfliktfall vorgesehene Formulierung der        angesprochene Zeuge, der sich schlusslogisch nicht an das Festlegung der Zeugenreihenfolge nach den Re-            Schriftstück erinnern konnte, bat den befragenden Ab- geln der Geschäftsordnung des Bundestages zur            geordneten um Vorlage der Quelle. Der Zeuge hatte zuvor Reihenfolge der Redner (‚Reißverschlussverfah-           ausgesagt, dass zum fraglichen Zeitpunkt trotz Anforde- ren„) nicht streitig, jedoch sinngemäß angewendet        rung zwei Berichte in der Angelegenheit nicht vorgelegen wurde:                                                   hatten. Der befragende Abgeordnete konnte hier lediglich auf ein Sitzungsprotokoll verweisen, in dem wiederum Eine Einigung wurde in mehreren aufgetretenen            nur von einem solchen Schriftstück die Rede gewesen Streitfällen dadurch erzielt, dass unter Zugrunde-       sein sollte. Nachdem die Vorsitzende den Fragesteller legung der Vorgaben des ‚Reißverschlussverfah-           darauf verwies, dem Zeugen das Aktenstück vorzulegen, rens„ eine gemeinsame Zeugenliste erarbeitet wur-        um das dieser nachgesucht hatte, und eben nicht ein auf de, die dann einvernehmlich beschlossen werden           ein Schriftstück verweisendes Protokoll, konnte der fra- konnte. Dabei wurde das ‚Reißverschlussprinzip„          gende Abgeordnete die Fundstelle nicht benennen und sah auf Vorschlag des Abg. Ströbele (BÜNDNIS                 sich gezwungen, die Frage zurückzuziehen. 90/DIE GRÜNEN) einvernehmlich so angewandt, dass nach der Bestimmung von drei Zeugen durch           Trotz Rücknahme der Frage blieb dennoch die Behaup- die Koalition ein Zeuge durch die Opposition be-         tung im Raum, ein lediglich in einem Protokoll vage nannt wurde.“                                            erwähntes Aktenstück weise eine vollständige Informie- rung des Bundeskanzleramtes nach. Somit wurde ohne Beleg der Eindruck erweckt, der befragte Zeuge habe
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                          – 173 – Drucksache 17/7400 1283 nicht richtig ausgesagt . Als während der Befragung desselben Zeugen Gelegenheit zur Korrektur dieser Un- terstellung gegeben war, wurde dieses nicht präsente Aktenstück nicht mehr erwähnt, eine Entschuldigung blieb aus. Es darf sich nicht als Methode verfestigen, die gegebene Glaubwürdigkeit eines aussagebereiten Zeugen in unkor- rekter Weise dadurch unrechtmäßig anzugreifen, dass quasi unechte Vorhalte gemacht werden, die [selbst] auf Nachfrage des Zeugen nicht belegt werden können. Dies widerspricht dem guten parlamentarischen Umgang und beschneidet die Rechte vorgeladener Zeugen in unzuläs- siger Weise. 2. In einem anderen Fall wurde einem Zeugen vom Ab- geordneten ein Auszug aus einem Aktenstück vorgelesen, welches dem Zeugen bekannt und von ihm angeblich an den früheren Minister Dr. Jung weitergeleitet sein sollte. Das Aktenstück enthielt eine Empfehlung für eine Sprachregelung für die Aktuelle Stunde des Bundestages am 8. September 2009. Der Zeuge selbst sowie danach auch weitere Ausschussmitglieder baten den Fragesteller um die genaue Bezeichnung der Fundstelle. Der befra- gende Abgeordnete gab zunächst an, diese nicht zur Hand zu haben; er verzichte auf eine Antwort. Der Zeuge selbst drängte darauf, er wolle die Frage gerne beantworten. Auf dann erfolgtes Nachfragen der Ausschussvorsitzenden gab der befragende Abgeordnete dann schließlich die – nunmehr doch bei ihm vorhandene – exakte Fundstelle an. Das Aktenstück wurde dem Zeugen vorgelegt. Es trat durch diese Aktenvorlage an den Zeugen zutage, dass der befragende Abgeordnete beim Verlesen des Aktenstückes eine auffällige handschriftliche Notiz des Zeugen im Ausschuss nicht erwähnt hatte, aus der sich eindeutig ergab, dass diese Unterlage eben nicht an den Minister weitergeleitet worden war. Der befragende Abgeordnete, hiermit konfrontiert, suchte sein Vorgehen mit der nicht haltbaren Behauptung zu rechtfertigen, er habe die hand- schriftliche Notiz nicht lesen können. Zum Schluss der Vernehmung dieses Zeugen wurde die- ses skandalträchtige Vorgehen des Fragestellers von ei- nem Abgeordneten der Ausschussmehrheit hart kritisiert und die Methode nicht zu Unrecht mit Vernehmungsme- thoden von „vor 1989“ – gemeint waren die Unrechtsme- thoden und Unterstellungen der DDR-Justiz – verglichen. Zwingend geboten wäre es hier sicherlich gewesen, dass der befragende Abgeordnete sich bei dem Betroffenen wie beim Ausschuss insgesamt für den letztlich erst durch Nachbohren des Zeugen zutage getretenen, gescheiterten Versuch entschuldigt hätte, einen Zeugen und den Aus- 1284 schuss insgesamt kalt hinters Licht zu führen. 1283) Protokoll-Nr. 41, Teil I, S. 16 f. 1284) Protokoll-Nr. 27, Teil I, S. 63 f., S. 70 (VS-NfD).
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Drucksache 17/7400                                        – 174 –                Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode B.      Bewertungen der Untersuchungsergebnisse I.      Allgemeine Feststellungen                              Parlamentes für die Bundeswehr lässt sich erkennen, dass die vorliegende Untersuchung sich auf einen Einzelfall und dessen Umstände konzentrierte. Der Einsatz der Bun- 1.      Zusammenfassung                                        deswehr wurde bis auf eine kleine Minderheit im Parla- Nach Abschluss aufwändiger und intensiver Befragungen          ment nicht in Frage gestellt. kann festgestellt werden, dass die Bundesregierung nach        Diese breite Unterstützung des Bundeswehreinsatzes in dem Luftschlag von Kunduz am 4. September 2009 sich Afghanistan wird nicht geschwächt dadurch, dass Teile unmittelbar um Aufklärung der Lage vor Ort bemüht und der Opposition der Versuchung nicht widerstanden haben, sehr rasch die deutsche wie die afghanische Öffentlichkeit die Aufklärungsarbeit im Untersuchungsausschuss durch nach bestem verfügbaren Wissen unterrichtet hat. den Versuch zu torpedieren, dass parteitaktische Polemik Dabei haben vor allem das Bundesministerium der Ver-           gegen den erst nach dem Luftschlag und nach der Bun- teidigung (BMVg) und das Bundeskanzleramt größtmög-            destagswahl ins Amt berufenen Bundesverteidigungsmi- liche Transparenz hergestellt, um Parlament und Öffent-        nister wichtiger war als die Schlussfolgerungen aus dem lichkeit über diesen militärischen Vorfall voll umfassend      Luftschlag für die zukünftige Ausrichtung der Bundes- zu informieren und jedweden Zweifel an der Darstellung         wehr in Afghanistan. der Lage vor Ort im Umfeld des Luftschlages auszuräu- Der Untersuchungsausschuss attestiert der Bundesregie- men. Die Bundeskanzlerin sowie der amtierende und der          rung angesichts der besonderen Schwere und der schwie- erst nach dem Luftschlag durch die Bundestagswahl 2009         rigen Umstände einen durchweg korrekten Umgang mit neu ins Amt gekommene Bundesminister der Verteidi- den Folgen des Luftschlages vom 4. September 2009. gung Karl-Theodor zu Guttenberg haben gegenüber Par- lament, Öffentlichkeit sowie gegenüber den internationa-       Die aus Sicht des Ausschusses gegebenen Schlussfolge- len Partnern Deutschlands sämtliche Fragen nach dem            rungen aus den Erkenntnissen zu Ablauf und Information Stand der jeweils ihnen vorliegenden Informationen zeit-       über den Luftschlag finden sich am Ende dieses Bewer- nah beantwortet und somit die Interessen der Bundesre-         tungsteils und werden den zuständigen Ministerien zur publik Deutschland wahren können.                              Beachtung und Umsetzung empfohlen. Gegenüber den Opfern sowie deren Angehörigen haben die Bundeskanzlerin, der Bundesverteidigungsminister           2.     Verlauf der Ausschussarbeit und die Bundesregierung insgesamt von Anfang an eine Der      Verteidigungsausschuss       hat      sich   am von Bedauern und Respekt gegenüber den unschuldigen 17. Dezember 2009 auf Grundlage eines gemeinsamen Opfern gekennzeichnete Haltung eingenommen, die in- Antrags aller Fraktionen gemäß Artikel 45a Abs. 2 sbesondere von afghanischer Seite sehr beachtet und Grundgesetz als Untersuchungsausschuss konstituiert, um respektiert wurde. den Luftschlag auf zwei Tanklastwagen in Afghanistan Die Angehörigen der Bundeswehr im Einsatz vor Ort              vom 4. September 2009 sowie die darauf erfolgte Aufklä- konnten sich zu jedem Zeitpunkt der vollen Unterstützung       rungs- und Informationspraxis der Bundesregierung zu der Bundesregierung und der großen Mehrheit des Deut-          untersuchen. schen Bundestages für ihren ebenso wertvollen wie ris- Der Generalbundesanwalt hat entsprechend der einschlä- kanten Beitrag zur Stabilisierung der Lage in Afghanistan gigen Rechtsvorschriften bereits wenige Wochen nach sicher sein. Konstituierung des Untersuchungsausschusses, nämlich Seit dem September 2009 hat sich die Lage unter anderem        am 12. März 2010, eine eigenständige und umfangreiche durch den aktiven Beitrag der Bundeswehr und der Inter-        Untersuchung zur Frage eingeleitet, ob im Zusammen- nationalen Schutztruppe ISAF sowie durch die nachhalti-        hang mit dem Luftschlag deutsches oder internationales ge Stärkung der afghanischen militärischen und zivilen         Recht verletzt wurde. Diese intensive und inhaltlich um- Kräfte positiv entwickelt, so dass eine Abzugsperspektive      fassende Untersuchung konnte sich auf die zahlreichen, für die internationalen Streitkräfte erreicht werden konnte.   bereits seit September 2009 verfügbaren, Unterlagen der Trotz der Opfer des Jahres 2009 bis zum aktuellen Jahr         deutschen und internationalen Stellen stützen. 2011, darunter neben vielen zivilen Opfern der Taliban Am 16. April 2010 gab der Generalbundesanwalt das auch Soldaten der Bundeswehr, ist die Strategie der ISAF Ergebnis bekannt: Er stellte das Ermittlungsverfahren zunehmend erfolgreich, Afghanistan zur Selbstverteidi- gegen den seinerzeitigen Kommandeur des PRT Kunduz, gung zu befähigen. Oberst Klein, zum Luftschlag vom 4. September 2009 ein, Während der Deutsche Bundestag die Umstände des Luft-          nachdem sich keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges schlages vom September untersuchte, hat er das Afghanis-       Verhalten ergeben hatten und somit die rechtlich korrekte tan-Mandat für die Bundeswehr im Jahr 2010 wie auch im         Handhabe durch Oberst Klein als erwiesen galt. Jahr 2011 jeweils bekräftigt und verlängert. Auch aus der Wenige Tage nach diesem Untersuchungsergebnis erfolg- parteiübergreifenden, großen Zustimmung des deutschen te am 22. April 2010 die Aussage des Verteidigungsmi-
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