Erster Teil
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 315 – Drucksache 17/7400 2053 noch während der laufenden Untersuchung auf die weite- es sich möglicherweise um eine OP der TF47 ren Aktivitäten des JIB einzuwirken. handelte. Derzeit keine Anhaltspunkte für besondere Bedro- aaa) Kontakt zum ISAF-Joint Investigation hungslage. Board Fragen bestünden insb. zu Proportionality; Pattern 2054 Die Gruppe 85 stand in relativ enger Verbindung zu dem of Life (…); Unklarheit bzgl ROE ; Imminent 2055 deutschen Mitglied des JIB, ORR V., einem Rechtsberater Threat; TIC; (…)”. des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr. Dieser Besprechung vom 18.09.2009, 14:45 Uhr: enge Kontakt wurde – soweit aus den dem Untersu- chungsausschuss vorliegenden Dokumenten ersichtlich – „(…) gegenüber den weiteren Mitgliedern des JIB oder anderen Erste Erkenntnisse zu kritischen Aspekten: ISAF-Verantwortlichen nicht offenbart. Die Gruppe 85 war – lange vor Fertigstellung des vom JIB zu formulie- - Hinzuziehung weiterer Informationsquellen zur renden COM ISAF-Berichts – gut über den Stand der Entscheidungsfindung am 04. September 2009 Arbeit des JIB und die dort ausgewerteten Beweismittel 2056 informiert. Unter den vom Untersuchungsausschuss bei- - Abgrenzung unbewaffnete OMF zu ‚unbeteilig- gezogenen Unterlagen befindet sich u. a. ein „Ablaufpro- te Zivilpersonen„ 2044 tokoll“ der Gruppe 85 – von einem Mitglied der Grup- pe 85 auch als „Einsatztagebuch“ bezeichnet – für den - (…) Zeitraum vom 09.09.2009 bis 26.10.2009. In diesem sind sowohl die Inhalte von Dienstbesprechungen als auch - Ableitung einer unmittelbaren Bedrohung aus den 2057 Telefongespräche etc. festgehalten, und auch Kontaktauf- dem Kdr PRT Kdz bekannten Umständen am nahmen mit ORR V., dem deutschen Mitglied des JIB. Ereignisort zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (ex Dem Ablaufprotokoll ist in Hinblick auf die Kenntnis der ante-Sicht) Gruppe 85 vom Ermittlungsstand des JIB u. a. zu ent- nehmen: - (…) Gespräch vom 14.09.2009, 19:00 Uhr, zwischen RDir - Durchführung BDA 2058 [sehr zeitnah] nach dem 2045 Sch. und ORR V. über E-Dat: Ereignis (…) hat nicht stattgefunden (erst um 2059 „V.: 12:34 Uhr). (…)“ (…) Telefonat mit ORR V. vom 23.09.2009, 15:00 Uhr: 1. Handlung JIB Auswertung Videos B1 und F15 - „Mittlerweile wurden die Piloten durch das JIB be- mit Sprachband: fragt: Daraus ergab sich, dass die Piloten kein Mit- Erster Eindruck: Personen waren Ziel. KFZ nicht tel / keine Möglichkeit zur positiven Identifikation in Richtung PRT; Show of Force durch PRT abge- von Personen am Boden besaßen, es ihnen also lehnt; eine HUMINT 2046 Quelle; nicht möglich war, ein eigenes ausreichendes La- gebild zu gewinnen. Auf Band ca. 100 – 120 Personen sichtbar; Ein- druck nach Sichtung, dass F15-Piloten sich für ge- - Da der JTAC am 4. September „imminent threat“ ringeres Waffenmittel eingesetzt haben, das Diffe- bestätigte, sahen die Piloten keine Notwendigkeit, 2047 renz zu DEU Darstellung. ‚die rote Karte zu spielen„ 2048 2049 2050 Commander in TOC TF47 nicht in JOC ; - Bislang wurden noch keine Anhaltspunkte bzw. RC North erhielt auf Nachfrage in JOC PRT Informationen dafür gefunden, dass sich die Men- 2051 20 min vor Drop Auskunft, dass über TIC dort schenmenge umgruppieren und das PRT angreifen 2052 nichts bekannt sei. JIB diskutierte daher, dass wollte. - Es wurden dagegen zwei Informationen 2060 (HUMINT ) bekannt, die besagen sollen, dass 2044) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 240, 241 die entführten Tanklastwagen an einen Ort 25 km ff. 2045) Referent im Bundesverteidigungsministerium. 2046) HUMINT = Human Intelligence (Bezeichnung für eine menschli- 2053) OP = Operation. che Quelle / Informant). 2054) ROE = Rules of Engagement (Einsatzregeln). 2047) DEU = deutsch / Deutsches ISAF-Kontingent. 2055) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 245 - 247. 2048) Commander = Kommandeur PRT Kundus, also Oberst Klein. 2056) OMF = Opposing Militant Forces. 2049) TOC TF47 = Operationszentrale der Task Force 47. 2057) Kdr PRT Kdz = Kommandeur PRT Kundus, Oberst Klein. 2050) JOC = Operationszentrale des PRT. 2058) BDA = Battle Damage Assessment. 2051) TIC = troops in contact. 2059) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 254 - 257. 2052) JIB = Joint Investigation Board. 2060) Siehe oben: Fn. 2046.
Drucksache 17/7400 – 316 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode nördlich des PRT verbracht werden sollten oder, flussnahme auf die Aktivitäten und Schlussfolgerungen falls dies nicht möglich sein sollte, ausgeschlachtet des JIB wird im Ablaufprotokoll der Gruppe 85 z. B. werden sollten. festgehalten: Gespräch vom 14.09.2009, 19:00 Uhr, zwischen RDir - Das JIB sucht nun SIGINT Informationen zu be- 2067 2061 Sch. und ORR V. über E-Dat: schaffen, die den JTAC in der TOC (Task Force 47) zur Annahme eines ‚imminent „(…) threat„ bewogen haben könnten. (…) Hinweis Sch.: - Das JIB sieht gegenwärtig noch keine Tatsachen- Wir unterstützen mit Hinweisen auf Unklarheiten grundlagen, mit denen sich ‚imminent threat„ oder in Vorschriften, die dann im JIB Bericht reflektiert 2062 ‚hostile intent„ begründen ließen.“ werden müssen. Intensive Darstellung ist wichtig. Geordnetes Verhalten auf der Sandbank gibt ggf. Telefonat mit ORR V. vom 06.10.2009, 17:00 Uhr: 2068 Anhalte für Art der Beteiligung der CAS. Be- 2069 - „(…) rücksichtigung der AFG Aussagen zur Wirkung des Einsatzes. - Das Interview [Anm.: Befragung von Oberst Klein Schwachpunkte bei unklarer Ermittlungslage müs- durch das JIB] zeigte nach Ansicht von V., dass sen klar hervorgehoben werden und nicht durch Oberst Klein nicht sicher mit den Begrifflichkei- Vermutungen ersetzt werden. ten, Prozessabläufen (z.B. Targeting) und ROE 2063 umgegangen ist. (…)“ Er [Anm.: ORR V.] muss immer Umsetzung jeder 2070 Vorschrift für PRT prüfen. (…)“ Die Gruppe 85 übernahm es, die Ermittlungstätigkeit des Dienstbesprechung vom 15.09.2009, 18:00 Uhr: JIB nachzuvollziehen und die vorhandenen Beweismittel selbst zum Teil ebenfalls auszuwerten. Auf dieser Basis „(…) bemühte sie sich zum einen, Prognosen darüber zu entwi- 2071 Bewertung des FJg Berichtes und der sehr kriti- ckeln, zu welchen Ergebnissen, unter Umständen auch schen Bewertung. (Gefahr der Veröffentlichung). welchen weiteren Ermittlungsschritten das JIB gelangen 2072 (…) EinsFüKdo RB wird zunächst angewiesen: könne. Zum anderen wurden klare Vorgaben zur Einwir- Keine Weitergabe. kung auf die Arbeit des JIB formuliert und an das 2073 deutsche Mitglied des JIB, ORR V., kommuniziert. (…).“ Der Zeuge ORR V. wurde im Untersuchungsausschuss zu Aus dem Eintrag zu dieser Dienstbesprechung vom Einflussnahmeversuchen der Gruppe 85 befragt. Er be- 15.09.2009 erschließt sich zudem, dass eine Erweiterung hauptete, er könne sich weder an Unterstützungsleistun- des JIB zum Anlass genommen werden sollte, die Arbeit gen für die Gruppe oder durch die Gruppe erinnern, noch des JIB kritisch zu beleuchten und insgesamt zu hinterfra- 2074 habe er seitens der Gruppe 85 Weisungen bezüglich sei- gen. Aufgabe der Gruppe 85 war es nicht nur, die 2064 ner Aktivitäten im JIB erhalten. Nach Auffassung der Arbeit des JIB durch formale Einwände zu diskreditieren, Fraktion DIE LINKE. handelt es sich hierbei um Schutz- sondern auch Argumentationsansätze vorzubereiten, um 2065 behauptungen des Zeugen. Das „Ablaufprotokoll“ der die Untersuchungsergebnisse des JIB in Zweifel zu zie- Gruppe 85 spricht für sich. In einem Telefonat vom hen: Die Ergebnisse des JIB sollten antizipiert und auf 16.09.2009, 17.30 Uhr wird ein Gespräch zwischen RDir dieser Grundlage eine Argumentationslinie vorbereitet H., dem Leitenden Rechtsberater des Einsatzführungs- werden, um Schwachstellen, Kritikpunkte und Vorwürfe 2075 kommandos der Bundeswehr, und ORR V. wiedergege- zu entkräften. ben. Daraus ergibt sich, dass ORR V. aufgegeben wurde, dafür Sorge zu tragen, dass der Vorfall nicht unter dem bbb) Kontakt zu den Ermittlungsbehörden Blickwinkel des humanitären Völkerrechts betrachtet 2066 werde. Das Dokument liegt dem Untersuchungsaus- Darüber hinaus hielten die Mitglieder der Gruppe 85 den schuss vor, kann aber aufgrund seiner VS-Einstufung an Kontakt zu den deutschen Strafverfolgungsbehörden, die dieser Stelle nicht wörtlich wiedergegeben werden. den Luftangriff in Kundus untersuchen sollten. Obwohl Zur Befassung der Gruppe 85 mit den Untersuchungser- gebnissen des JIB und den Bemühungen um eine Ein- 2067) Referent im Bundesverteidigungsministerium. 2068) CAS = Casualties, hier: Opfer. 2069) AFG = afghanisch. 2070) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 245, 247. 2061) TOC = Operationszentrale. 2071) FJg Bericht = Feldjägerbericht. 2062) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 262 - 264. 2072) EinsFüKdo RB = Rechtsberater beim Einsatzführungskommando 2063) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 266, 267. der Bundeswehr. 2064) V., Protokoll-Nr. 22, Teil II, S. 21 f., 22, 31; vgl. Teil 2, B.IV.2.c). 2073) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 248, 249. 2065) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 240, 2074) Vgl. Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 248, 241 ff. 249. 2066) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 252. 2075) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 254, 255.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 317 – Drucksache 17/7400 die Gruppe 85 dank ihres Verbindungsmanns beim ISAF- Begründung: Es soll auf Ergebnisse des Investiga- Joint Investigation Board (JIB) gut über den Stand der tion Board gewartet und dann hierzu Stellung ge- ISAF-Untersuchung informiert war, sowie offenbar Zu- nommen werden), sondern insbesondere über den griff auf vom JIB ausgewertete Beweismittel hatte und Rechtscharakter der Dokumente: diese selbst auswertete, lieferte die Gruppe 85 den Ermitt- - ROE: Umsetzung völkerrechtlicher Mandate, lungsbehörden (explizit) keinerlei Details zur Tataufklä- über die deshalb nicht hinausgegangen werden rung. Tatsächlich unterstützte die Gruppe 85 die Ermitt- 2081 kann. (…).“ lungstätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden so zurück- haltend wie möglich. Mit Blick auf die öffentliche Wir- „Amtshilfe“ einer Behörde für die andere im Sinne des kung wurden Gesprächstermine absolviert und den Er- Wortes hätte hingegen bedeutet, den Ermittlungsbehörden mittlungsbehörden Rechtsvorschriften zum ISAF-Mandat die von diesen eingeforderten Unterlagen und Informatio- überlassen; darüber hinaus wurde innerhalb der Gruppe nen zukommen zu lassen – ohne dabei danach zu filtern, 85 abgestimmt, ob bzw. welche Informationen der zu welche Erkenntnisse der Position der Bundeswehr bzw. dieser Zeit zuständigen Integrierten Ermittlungseinheit des Bundesverteidigungsministeriums günstig und welche Sachsen (INES) bei der Generalstaatsanwaltschaft Dres- abträglich sein könnten. den vom Einsatzführungskommando (gezielt) zugänglich Es ließ sich also feststellen, dass Zielrichtung der Einset- gemacht werden sollten: zung der Gruppe 85 nicht nur eine Beeinflussung der Telefonat vom 16.09.2009: Untersuchung des ISAF-Joint Investigation Board war, 2076 sondern auch eine manipulierte Information der Strafver- „Am 17.09.09 wird H. sich nach einer letzten folgungsbehörden über die Vorgänge in Kundus. vorbereitenden Besprechung mit O i. G. S. für den 2077 Besuch bei INES in DD telefonisch melden und mit B. abstimmen, welche Strategie verfolgt wird bb) Verhinderung einer Bewertung der Erkenn- und was inhaltlich ausgesagt werden soll. Gemein- tnisse des ISAF-Joint Investigation Board sames Verständnis war jedoch bereits, dass der durch die NATO rechtliche Rahmen erläutert wird und zu diesem Zwecke eingestufte Vorschriften in geeigneter Der COM ISAF-Bericht gelangte – entgegen vorausge- Weise übergeben werden. Dies soll die GStA 2078 gangener anderslautender Entscheidungen auf NATO- befähigen, am selben Tage eine Presseerklärung Ebene – auf einem nicht vorgesehenen Weg zum Bundes- 2082 herauszugeben, in der dargestellt werden soll, dass verteidigungsministerium. Ein Effekt dieses abgekürz- eine Bw 2079 Delegation mit GStA Kontakt aufge- ten Verfahrensweges war, dass der NATO die Möglich- nommen hat und eingestufte Dok übergeben keit genommen wurde, das Verhalten der Bundeswehran- hat.“ 2080 gehörigen im PRT Kundus in der Nacht des 03./04.09.2009 zu bewerten und Konsequenzen in Hinb- Telefonat vom 17.09.2009, 16:45 Uhr: lick auf die festgestellten Verfahrensfehler zu ziehen oder zu empfehlen. Der COM ISAF-Bericht blieb insoweit „Der Freitagsbesuch in DD wird insbesondere unvollendet. „atmosphärische Aspekte“ umfassen. Es wurden folgende Dokumente (…) bereits übergeben: Nach den Erkenntnissen des Untersuchungsausschusses ist die Einschätzung der Bundeskanzlerin Dr. Merkel - nat und int. Mandate unzutreffend, die als Zeugin im Untersuchungsausschuss - ROE erklärte: - SOPs 311, 398 „Wenn ich recht informiert bin, ist der COMISAF- Bericht nicht bezüglich einer Bewertung gemacht - SPINS worden, sondern ist der COMISAF-Bericht bezüg- - Tactical Directive lich der Aufklärung der Fakten gemacht worden. Deshalb musste ja auch der Generalinspekteur und Am 18.09.09 werden nach ggw Planungsstand anschließend der Bundesverteidigungsminister die noch MC 362/1, die Zusammenstellung der An- Bewertung vornehmen, weil der COMISAF- schläge 2009 mittels Trucks bzw. Tanklastwagen 2083 Bericht ausdrücklich keine Bewertung hat.“ (…) übergeben. Zusätzlich soll der Warnhinweis (…) bezüglich eines Anschlags mittels Tanklast- Der Zeuge General a. D. Ramms, im September 2009 wagen auf das PRT zitiert werden (…). Gespro- Kommandeur des Allied Joint Force Command (JFC) chen werden soll nicht über Details (Begleitende Headquarters in Brunssum, der als NATO-Befehlshaber für den ISAF-Einsatz in der Befehlskette dem ISAF- Kommandeur General McChrystal unmittelbar über- 2076) Leitender Rechtsberater beim Einsatzführungskommando der Bundeswehr. 2077) INES = Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen der Generalstaats- anwaltschaft Dresden. 2081) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 252 - 254. 2078) GStA = Generalstaatsanwaltschaft Dresden. 2082) Vgl. zu diesem Vorgang oben S. 138 (Teil 2, D.II.1.); Ramms, 2079) Bw = Bundeswehr. Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 2. 2080) Ablaufprotokoll Gruppe 85, Mat. 17-22a, Ordner 3, Bl. 250. 2083) Dr. Merkel, Protokoll-Nr. 49, Teil I, S. 72.
Drucksache 17/7400 – 318 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 2084 geordnet war und selbst direkt dem Kommando des sagte er: Wenn du nächste Woche kommst, kannst Supreme Allied Commander Europe (SACEUR) unters- du diesen Bericht mitnehmen. – Und so war das tand, schilderte im Untersuchungsausschuss, dass zwi- auch vorgesehen, dass ich den beim Rückflug, schen ihm und General McChrystal bezüglich der Bewer- entweder am 30. oder 31., dann mitgebracht hätte 2087 tung der Ergebnisse des COM ISAF-Berichts eine spezifi- nach Deutschland.“ sche Abstimmung getroffen worden war: Dieser im Vorfeld vereinbarte Verfahrensablauf wurde Der Untersuchungsbericht des ISAF-Joint Investigation nicht eingehalten. Stattdessen wurde der COM ISAF- Board, also der sog. COM ISAF-Bericht, würde nur tat- Bericht noch am Tag des Eintreffens von General Ramms sächliche Feststellungen zum Luftangriff vom 04.09.2009 in Afghanistan, am 28.10.2009, an diesem vorbei nach und der Einhaltung oder Nichteinhaltung spezifischer Deutschland zum Bundesverteidigungsministerium trans- Verfahrensregeln treffen, sich aber einer Bewertung des feriert. Die vorgesehene Bewertung der Ermittlungser- Verhaltens von Oberst Klein und der diesen unterstützen- gebnisse des Joint Investigation Board durch die NATO den Soldaten enthalten. Insoweit schilderte die Kanzlerin hatte sich – in den Worten von General Ramms – „(d)a die Sachlage zutreffend. der Bericht nicht auf dem Dienstweg über Brunssum nach Berlin gegangen ist, sondern direkt, (…) im Prinzip erüb- Die abschließende fachliche und rechtliche Bewertung 2088 rigt.“ des Verhaltens der Angehörigen des PRT Kundus – und insbesondere der gegebenenfalls festgestellten, von diesen Zu den Hintergründen dieses um ein sehr wesentliches begangenen Verfahrensfehler – hätte dann jedoch in ei- Detail „verkürzten“ Dienstwegs erklärte General 2089 nem weiteren Schritt im JFC Brunssum unter Federfüh- Ramms: rung von General Ramms erfolgen müssen, bevor der „Die Frage kann ich Ihnen, was den Verursacher Bericht von dort aus und mit dieser Bewertung nach angeht, nicht beantworten. Ich weiß, dass ein Tele- Deutschland weitergeleitet werden konnte. General fongespräch stattgefunden hat zwischen dem Ge- Ramms schilderte den Mitgliedern des Untersuchungsaus- neral Wieker und irgendjemandem anderen auf der schusses, dass dies – Bewertung des Verhaltens deutscher anderen Seite – jetzt irgendjemanden dort ins Ren- ISAF-Kräfte durch einen „deutschen“ General (wenn- nen zu schicken, wäre von meiner Seite her Speku- gleich in einer NATO-Funktion), statt durch das ISAF- lation – und dass der General Wieker aufgrund die- Joint Investigation Board – ein Entgegenkommen von ser Tatsache einen seiner Feldwebeldienstgrade am General McChrystal und ISAF gegenüber der Bundes- 2085 28. morgens in Marsch gesetzt hat. Wieker war wehr gewesen sei. damals Chef Stab ISAF. In den Worten von General Ramms stellte sich der Vor- (…) gang wie folgt dar: Also, die Tatsache, dass ich den Bericht mitneh- „Der Untersuchungsauftrag, den der General men wollte, war dem General Wieker bekannt. McChrystal erteilt hat an sein Team, sagt eindeu- Aber ob der General Wieker in dem Falle der Ent- tig, dass dieses Team die Verletzung von ROE- scheider war oder Durchführender war, die Frage Befehlen, nationalen Regeln und disziplinarrech- 2090 kann ich Ihnen nicht beantworten.“ tlichen Dingen nicht untersuchen und nicht bewer- ten soll. Das hat das Team auch getan. Es hat Nach den Feststellungen des Untersuchungsausschusses Sachverhalte dargestellt und hat daraus keine Fol- hatte Verteidigungsminister Dr. Jung im Vorfeld mit gerungen gezogen. Die Absprache, die ich mit Generalleutnant Wieker, „der ja in Afghanistan war und 2091 Stan McChrystal getroffen habe, weil ich ja auch Chef des Stabes war“, Deutscher bin – ich sage das mal vorsichtig so, obwohl ich in der Zeit einen NATO-Hut trage -, „besprochen (…), dass, wenn der Bericht da ist, 2092 war die, dass, wenn eine solche Bewertung erfor- wir ihn sofort bekommen.“ derlich sein sollte, diese Bewertung dann durch Ob damit zugleich die Anweisung verbunden war, dafür deutsches Personal in Brunssum erstellt werden Sorge zu tragen, dass das Bundesverteidigungsministe- sollte, weil das ja – ich sage das mal – ein bisschen rium den Bericht zu einem Zeitpunkt „bekomme“ – um 2086 sensitiv ist.“ ihn dann sogleich gegenüber der Öffentlichkeit zu kom- „Und als ich dann informiert wurde, als ich in mentieren –, an dem er vom übergeordneten NATO- Hauptquartier überhaupt noch nicht freigegeben war, hat Afghanistan eintraf – (…), am 28. morgens -, habe der Untersuchungsausschuss nicht festgestellt. Es lässt ich gehört, dass der Bericht fertig war. Da hatte er sich aber bezweifeln, dass ein solcher, den Vorgaben der mir aber schon ein Signal gegeben, es mag sein, ISAF-Führung widersprechender, vorgreifender Transfer drei Tage oder vier Tage vorher, wieder bei einer VTC. Wir haben regelmäßig miteinander konfe- riert, auch zu anderen Sachverhalten. Und dann 2087) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 3/4. 2088) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 2. 2089) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 7. 2084) Mat. 17-22, Anl. 1 Ordner 02, Annex B, 1.a., Tgb.-Nr. 19/10. 2090) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 7. 2085) Vgl. Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 2. 2091) Dr. Jung, Protokoll-Nr. 16, Teil II, S. 8. 2086) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 2. 2092) Dr. Jung, Protokoll-Nr. 16, Teil II, S. 8.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 319 – Drucksache 17/7400 ohne Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern dahingehend zusammengefasst, Verfahrensfehler seien aus den Reihen der Bundesregierung hätte stattfinden bestätigt worden; das Vorgehen von Oberst Klein lasse können. sich aber durchaus als „militärisch nachvollziehbar“ und 2096 völkerrechtskonform bewerten. Obwohl der Leiter des General Ramms wurde im Untersuchungsausschuss auch Planungsstabes Dr. Schlie im Untersuchungsausschuss dazu befragt, wie seine Bewertung der Untersuchungser- erklärte, er selbst habe den COM ISAF-Bericht bis zum gebnisse des Joint Investigation Board gelautet hätte, Morgen zumindest „kursorisch“ gelesen gehabt, plädierte wenn er die Gelegenheit erhalten hätte, eine solche zu er in einer Besprechung am Morgen des 29.10.2009 gege- verfassen. Dazu erklärte er: nüber Staatssekretär Dr. Wichert und dem Adjutanten des „Wenn ich diese Bewertung geschrieben hätte, hät- Generalinspekteurs dafür, den Luftangriff als „militärisch 2097 te in dieser Bewertung auf der Basis des NATO- vertretbar“ zu bewerten. Staatssekretär Dr. Wichert Berichtes folgender relativ einfacher Satz gestan- und der Generalinspekteur wiederum präferierten die 2098 den: Ich empfehle die gerichtliche und disziplinare Formulierung „militärisch angemessen“. 2093 Untersuchung dieses Vorfalls.“ General Schneiderhan ging in der von ihm am 29.10.2009 2099 Da der Untersuchungsbericht am JFC Brunssum vorbei gegen 12:15 Uhr abgegebenen Presseerklärung mit geleitet worden war und die vermeintlichen Ergebnisse keinem Wort darauf ein, dass das Joint Investigation dieses Berichtes vom Bundesverteidigungsministerium Board eine Vielzahl von Verfahrensfehlern – also: „mili- bereits am 29.10.2009 der Öffentlichkeit präsentiert wur- tärischen“ Fehlern – moniert hatte, die von Oberst Klein den, war General Ramms – und damit der NATO – die und den ihn unterstützenden Soldaten begangen worden Möglichkeit genommen, den Bericht auf Grundlage der waren. Stattdessen versuchte der Generalinspekteur den ISAF-Einsatzregeln zu bewerten, ohne der deutschen Eindruck zu erwecken, das Joint Investigation Board habe 2094 Regierung offen entgegenzutreten. ermittelt, dass konkrete Warnhinweise vorgelegen hätten, die einen Anschlag auf das PRT Kundus mit den erbeute- ten Tanklastern hätten wahrscheinlich erscheinen lassen, cc) Umdeutung der Erkenntnisse des ISAF- und den Luftangriff aufgrund dessen gutgeheißen: Joint Investigation Board gegenüber der Öffentlichkeit „Es handelte sich um eine Kombination aus übli- cher Vorgehensweise feindlicher Kräfte, den vor- Es war nicht nur verhindert worden, dass dem handenen Warnhinweisen über einen geplanten COM ISAF-Bericht eine wertende Betrachtung der fest- Anschlag und dem Versuch der feindlichen Kräfte, gestellten Tatsachen beigefügt wurde. Das Bundesvertei- sich die Mittel für einen solchen Anschlag zu be- digungsministerium kommunizierte vielmehr auch die im schaffen. Das führte nach meiner Bewertung zu Bericht zusammengefassten Tatsachen so, dass in der der richtigen Lagebeurteilung, dass der Luftangriff Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden konnte, das zum damaligen Zeitpunkt militärisch angemessen ISAF Joint Investigation Board erachte das Verhalten der war.“ 2100 Bundeswehrangehörigen für ordnungsgemäß und den Luftangriff für regelkonform. Vom Kanzleramt wurde Bezeichnend ist, dass General a. D. Schneiderhan gege- diese Linie gestützt. nüber den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses darauf hinwies, er habe diese Presseerklärung Wort für Wort vorgelesen, denn: aaa) Bundesverteidigungsministerium „Und das Haus hat mir unter juristischer Hochbe- Am Tag nach dem Eingang des COM ISAF-Berichts ratung gesagt, dass ich in diesem Fall genau sein beim Bundesverteidigungsministerium ging der General- muss und nicht ins Schwätzen kommen darf. Und inspekteur Schneiderhan vor die Presse und gab eine deshalb habe ich mich an diesen Ratschlag halten Erklärung zu den Untersuchungsergebnissen des Joint müssen, weil es ja eine hoch brisante Geschichte 2095 Investigation Board ab. Dabei stützte er sich auf Vor- war. (…) Ich wusste, dass das auch ein Ritt auf der arbeiten des ihm selbst unterstellten Einsatzführungssta- Rasierklinge ist, was ich da mache. Und deshalb bes, der Rechtsabteilung des Bundesverteidigungsministe- habe ich mich an die Sprache derer gehalten, deren riums und des unmittelbar dem Verteidigungsminister Fachsprache das ist.“ 2101 unterstellten Planungsstabes im Bundesverteidigungsmi- nisterium. Nach Angaben des Zeugen Dr. Schlie, dem Leiter des Planungsstabes, hatten die von ihm beauftragten Mitarbei- ter des Planungsstabes die Ergebnisse des Joint Investiga- tion Board zum Luftangriff von Kundus ihm gegenüber 2096) Dr. Schlie, Protokoll-Nr. 27, Teil I, S. 20 f. 2097) Dr. Schlie, Protokoll-Nr. 27, Teil I, S. 20 f. 2098) Dr. Schlie, Protokoll-Nr. 27, Teil I, S. 20 f. 2093) Vgl. oben S. 139 (Teil 2, D.II.1.); Ramms, Protokoll-Nr. 41, 2099) Vgl. das im Feststellungsteil ausschnittweise wiedergegebene Teil II, S. 15. Zitat: S. 141 (Teil 2, D.II.3.a)) und Dokument 51. 2094) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 2, 15, 22. 2100) Pressestatement General Schneiderhan (Dokument 51), Bl. 318. 2095) Vgl. Feststellungsteil S. 139 f. und 141 (Teil 2, D.II.2. und 3.). 2101) Schneiderhan, Protokoll-Nr. 14, Teil I, S. 34.
Drucksache 17/7400 – 320 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Sofern das Pressestatement überhaupt irgendeine „Fach- Ich darf allerdings auch sagen, dass ich nach mei- sprache“ erkennen ließ, war dies allerdings am ehesten ner Einschätzung zu dem Schluss komme: Selbst 2102 eine militärische. wenn es keine Verfahrensfehler gegeben hätte, hät- te es zum Luftschlag kommen müssen. Das ist eine In seiner Presseerklärung vom 29.10.2009 formulierte der Abwägung vieler Umstände. Das ist eine Abwä- Generalinspekteur schließlich als eigene Bewertung bzw. gung, die sich darauf begründet, dass wir jetzt die Bewertung des Bundesverteidigungsministeriums, auf Möglichkeit hatten, über Tage hinweg diese Be- Basis der Feststellungen im COM ISAF-Bericht betrachte 2106 wertung vorzunehmen.“ er das Verhalten der deutschen Soldaten im PRT Kundus als „in operativer Hinsicht militärisch angemessen“. Mit dieser Formulierung habe er ausdrücken wollen: „man bbb) Bundeskanzleramt und Auswärtiges Amt 2103 konnte so handeln“. Der COM ISAF-Bericht war am 29.10.2009 ebenfalls an Weder die Bezeichnungen „militärisch angemessen“, das Kanzleramt sowie das Auswärtige Amt weitergeleitet noch „militärisch vertretbar“ noch „militärisch nachvoll- worden. Die Presseerklärung des Generalinspekteurs lag 2107 ziehbar“ stellen korrekte Bewertungen des Luftangriffs im Bundeskanzleramt vor. Es wurden allerdings kei- vom 04.09.2009 dar. Keine dieser Bezeichnungen wird nerlei Aktivitäten entfaltet, der vom Bundesverteidi- den im COM ISAF-Bericht dokumentierten Feststellun- gungsministerium betriebenen Politik der Desinformation gen des Joint Investigation Board gerecht. ein Ende zu setzen. Vielmehr wurde im Kanzleramt sogar auf die „Öffentlichkeitsarbeit“ des Bundesverteidigungs- Da der COM ISAF-Bericht eingestuft war (und blieb, vgl. ministeriums verwiesen, und eine eigene Stellungnahme insoweit sogleich die Ausführungen auf S. 321 (Teil gezielt vermieden: B.I.3.c)dd))) und auf diese Einstufung auch stets verwie- sen wurde, war es der Öffentlichkeit, den Medien aber Im Kanzleramt war der Bericht durch Mitarbeiter der auch dem größten Teil der Abgeordneten des Bundestages Abteilung 2 (Außen-, Sicherheits- und Entwicklungspoli- nicht möglich, sich selbst ein Bild von den Untersu- tik) ausgewertet worden. Dort entstand eine Zusammen- chungsergebnissen des Joint Investigation Board zu ma- fassung, die der Kanzlerin noch am 29.10.2009 als Vorla- chen. ge zugeleitet wurde. 2108 Die Untersuchungsergebnisse des Joint Investigation In dieser Vorlage wird dargelegt: Board kannte aber Verteidigungsminister a. D. Gutten- „Kernpunkte des Berichts sind: berg, der – nach eigenen Angaben – den COM ISAF- Bericht in einem Kurzurlaub zwischen dem 30.10. und Angemessenheit des militärischen Vorgehens: Der 2104 03.11.2009 gelesen, sich zwischen dem 03. und Bericht sieht das Vorgehen am 04.09. nicht iso- 06.11.2009 auch intensiv mit dessen Anlagen befasst liert, sondern bettet es in die komplexe militärische 2105 hatte, und am 06.11.2009 vor die Presse ging, um sich Gesamtlage in und um Kunduz ein. Als wesentli- selbst zu dem Luftangriff zu äußern. Obwohl der che Kritikpunkte werden jedoch genannt: COM ISAF-Bericht selbst ohne die Anlagen nur ca. 70 Seiten umfasst, und in aller Deutlichkeit bereits nach (…) kurzer Lektüre – auf den ersten Seiten – offenbart, dass BMVg (GenInsp) hat mit einem ersten kurzen Sta- den PRT Angehörigen, die in der Nacht des tement vor der Presse reagiert. 03./04.09.2009 von der Operationszentrale der Task Force 47 aus agierten, nicht nur grundlegende Ver- III. Bewertung fahrensfehler nachgewiesen worden waren, sondern dass Der Bericht geht umfassend, ausführlich und aus- diese Fehler auch ursächlich für den Bombenabwurf und gewogen auf die Vorgänge um den Luftangriff ein den Tod einer großen Anzahl von Menschen gewesen und enthält sich auftragsgemäß jeder rechtlichen waren, erklärte Verteidigungsminister Guttenberg am Bewertung. Er äußert jedoch Kritik am PRT Kdr 06.11.2009: und – abgestuft – auch an dem ihn unterstützenden „(…) ich selbst komme zum Schluss, dass ich kei- Personal sowie den Luftfahrzeugbesatzungen. nen Zweifel an der Einschätzung des Generalin- Die Frage, ob die beteiligten DEU Soldaten auf der spekteurs hege, nämlich dass die Militärschläge Grundlage des Mandates der VN angesichts der und die Luftschläge vor dem Gesamtbedrohungs- schwierigen Lage in operativer Hinsicht militä- hintergrund als militärisch angemessen zu sehen risch angemessen gehandelt haben, wird nicht in sind. der Gesamtheit eindeutig beantwortet, punktuelle (…) Verfehlungen werden jedoch benannt (…). (…) 2102) Vgl. das im Feststellungsteil ausschnittweise wiedergegebene Zitat: S. 141 (Teil 2, D.II.3.a)) und Dokument 51. 2106) Pressestatement Minister Guttenberg (Dokument 155), Bl. 62 ff. 2103) Schneiderhan, Protokoll-Nr. 14, Teil I, S. 34. 2107) Mat. 17-29a, Ordner Gruppe 22, Bl. 174 - 178. 2104) Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 6, 50. 2108) Aufgrund der VS-Einstufung der Vorlage kann diese hier nicht 2105) Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 32. vollständig zitiert werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 321 – Drucksache 17/7400 Eine abschließende Bewertung des Vorfalls wird zahlreiche Verfahrensfehler der Bundeswehrsoldaten im 2111 in hohem Maße davon abhängig sein, ob und wie- PRT Kundus herausgearbeitet. weit man die Perspektive des in einer kriegsähnli- Der COM ISAF-Bericht ist jedoch nach wie vor als chen, besonderen Handlungssituation stehenden NATO-/ISAF-secret klassifiziert und kann daher bis heute Kommandeurs einnimmt oder den Vorfall primär weder ganz noch in Auszügen veröffentlicht werden. unter dem Blickwinkel möglicher Regelverstöße 2109 Nach eigener Darstellung war das Bundesverteidigungs- sieht.“ ministerium von Beginn an stark daran interessiert, eine Im Kanzleramt war also bekannt und der Kanzlerin selbst Herabstufung des COM ISAF-Berichts durch die NATO vermittelt worden, dass die Darstellung des Bundesvertei- zu erreichen, um die Erkenntnisse des ISAF-Joint Investi- digungsministeriums der Realität des Bombenangriffs gation Board der Öffentlichkeit in der BRD unmittelbar vom 04.09.2009 – und dessen Bewertung durch das Joint zugänglich machen zu können. Investigation Board – nicht gerecht wurde. Dennoch er- Die nach Herausgabe des COM ISAF-Berichts vom Lei- hielt der Regierungssprecher für die Bundespressekonfe- ter des Einsatzführungsstabes im Bundesverteidigungsmi- renz am 30.10.2009 einen Sprechzettel mit der Vorgabe, nisterium, Konteradmiral Andreas Krause, an das ISAF- in Hinblick auf die Bewertung des Luftangriffs im COM Hauptquartier in Kabul herangetragene Bitte, eine unklas- ISAF-Bericht im Falle eventueller Nachfragen nur darauf sifizierte Version des COM ISAF-Berichts herauszuge- zu verweisen, 2112 ben, wies das ISAF-Hauptquartier mit einem Schrei- 2113 „Der Bericht der NATO zum Luftangriff der ISAF ben vom 04.11.2009 zurück. Verfasser und Unter- am 4. September liegt seit Mittwochabend vor. zeichner dieses Schreibens vom 04.11.2009 war der am 09.10.2009 zum Chef des Stabes Hauptquartier ISAF Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat Sie ge- ernannte Generalleutnant Volker Wieker. Er wurde nach stern auf einer Pressekonferenz darüber informiert. der Entlassung von General Schneiderhan von Verteidi- Der Bericht ist von der NATO als GEHEIM ein- gungsminister Guttenberg am 18.12.2009 als dessen de- gestuft und wird derzeit durch das BMVg detail- signierter Nachfolger auf dem Posten des Generalinspek- liert ausgewertet. teurs präsentiert. Aus diesen Gründen verbietet sich hier eine wei- Die Kanzlerin Dr. Merkel schilderte den Mitgliedern des tergehende Stellungnahme. Untersuchungsausschusses, welche Begründung ihr von Verteidigungsminister a. D. Guttenberg für die Weige- Die Bundeskanzlerin hat in der Regierungserklä- rung der NATO, den Bericht herabzustufen, genannt rung betont: ‚Jeder in Afghanistan unschuldig zu worden sei: Tode gekommene Mensch ist einer zuviel … Ich stehe dafür ein, dass wir nichts beschönigen wer- „Soweit mir in Erinnerung ist, hat mir der Bundes- den, aber ich stehe genauso dafür ein, dass wir verteidigungsminister dann berichtet, dass die Vorverurteilungen nicht akzeptieren werden … NATO aus der grundsätzlichen Erwägung: ‚Wir Eine umfassende Bewertung des Angriffs und sei- sind ja nicht der einzige Bündnispartner„, damals 2114 ner Folgen ist mir, ist dem Bundesminister der gesagt hat, dass sie das nicht tun wird.“ Verteidigung, ist der Bundesregierung insgesamt Im Frühjahr 2011 ersuchte die Bundesregierung – anges- absolut wichtig. Auf der Grundlage aller Fakten 2110 toßen durch eine entsprechende Anregung der Opposition wird sie erfolgen: offen und nachvollziehbar.„“ im Untersuchungsausschuss – das NATO Hauptquartier ein zweites Mal um eine Herabstufung bzw. um die He- dd) Verhinderung einer Herabstufung des rausgabe nicht eingestufter, ggf. gekürzter, Versionen des COM ISAF-Berichts COM ISAF-Berichts sowie weiterer Dokumente. Diese Bitte wurde im Juli 2011 wiederum seitens der NATO Eine nationale Untersuchung des Luftangriffs vom zurückgewiesen. 2115 04.09.2009 erfolgte nicht. Der Verfasser des sog. Feldjä- gerberichts erfuhr im PRT Kundus nur wenig Unterstüt- Der Vorgang brachte allerdings Klarheit über die Hinter- zung. Maßgebliche Informationen wurden ihm nicht zu- gründe der Verweigerung einer Herabstufung des gänglich gemacht. Die unmittelbar Handelnden, u. a. der COM ISAF-Berichts – und zwar auch in Hinblick auf die in der Nacht des 03./04.09.2009 eingesetzte Fliegerleitof- abschlägige Reaktion der NATO von November 2009 auf fizier (JTAC) „Red Baron“, Hauptfeldwebel W., verwei- die erste Anfrage der Bundesregierung. Einem Antwort- gerten die Kooperation. schreiben des Allied Joint Force Command (JFC) Head- quarters Brunssum vom 06.07.2011 ist zu entnehmen, Die einzige umfassende und fundierte Untersuchung der dass die Idee einer Herabstufung nicht etwa von der Vorfälle in der Nacht des 03./04.09.2009 ist daher der ISAF-Führung aufgrund dort vorhandener Sicherheitsbe- sog. COM ISAF-Bericht, der Bericht des ISAF-Joint Investigation Board (JIB). In diesem Bericht werden 2111) Auswertung EinsFüStab (Fn. 1115). 2112) Dokument 73, Bl. 182. 2113) Dokument 73, Bl. 181. 2109) Dokument 152. 2114) Dr. Merkel, Protokoll-Nr. 49, Teil I, S. 61. 2110) Mat. 17-29a, Ordner Gruppe 22, Bl. 185. 2115) Beratungsunterlage Nr. 17-290.
Drucksache 17/7400 – 322 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode denken verworfen worden war. Das JFC teilte vielmehr eigenen Worten schon vollständig gelesen und sich sogar mit, entsprechend der NATO-Richtlinien könne die Ein- mit den Anlagen dieses Berichts auseinandergesetzt hatte. stufung eines Dokuments nur durch den Herausgeber – ISAF – oder mit dessen Einverständnis geändert oder aufgehoben werden. Im Zuge dieses Verfahrens sei die aa) „Militärisch angemessen“ und „selbst Anfrage der Bundesregierung auch dem PRT Kundus zur wenn es keine Verfahrensfehler gegeben Stellungnahme weitergeleitet worden und das PRT Kun- hätte, hätte es zum Luftschlag kommen dus habe seine Zustimmung zu einer Herabstufung der müssen“ Dokumente nicht erteilt: Am 06.11.2009 nutzte Verteidigungsminister a. D. Gut- tenberg im Anschluss an eine Unterrichtung der Frakti- „2. In response to a request to theatre, ISAF has onsvorsitzenden einen kurzfristig angesetzten Presseter- indicated that ISAF PRT Kunduz has reviewed the min, um wenige Tage nach der Vorstellung der Ergebnis- documents and that again it does not consent to declassification or release as requested.“ 2116 se des COM ISAF-Berichts (aus Sicht des im Bundesver- teidigungsministerium offenbar herrschenden Wunsch- Das PRT Kundus hatte also offenkundig auch bereits bei denkens) durch den Generalinspekteur und kurz nach der ersten Anfrage zur Herabstufung des COM ISAF- seiner eigenen Einführung ins Amt des Verteidigungsmi- 2119 Berichts im Herbst 2009 ein „Veto“ eingelegt („… again nisters öffentlich zu erklären: it does not consent ...“) und so eine Veröffentlichung der „(…) ich selbst komme zum Schluss, dass ich kei- Untersuchungsergebnisse des ISAF-Joint Investigation Board verhindert. nen Zweifel an der Einschätzung des Generalin- spekteurs hege, nämlich dass die Militärschläge Angesichts der von der Bundesregierung und insbesonde- und die Luftschläge vor dem Gesamtbedrohungs- re dem Bundesverteidigungsministerium nach außen hin hintergrund als militärisch angemessen zu sehen propagierten Linie, sich für eine Information der Öffent- sind. lichkeit bezüglich der Vorgänge in der Nacht des Ich setze neben diese militärische Betrachtung und 03./04.09.2009 einsetzen zu wollen, ist dieses Detail interessant: Bei einer strikt hierarchisch organisierten Einschätzung einen wichtigen politischen Punkt, Einrichtung wie der Bundeswehr spricht es für sich, wenn nämlich den, dass der Bericht zu dem Schluss kommt, dass es Verfahrensfehler gab, dass es in es dem zuständigen Ministerium nicht gelingt, den Ange- gewissen Bereichen Ausbildungsmängel gab, dass hörigen des von der Bundeswehr betriebenen PRT in es Fragestellungen bei der Auswertung etwa von Kundus zu vermitteln, dass ein erhebliches Interesse (auch) des Bundesverteidigungsministeriums daran be- Rules of Engagement und anderen Dingen gab und steht, den COM ISAF-Bericht zumindest in Teilen herab- dass es wichtig ist für die politische Führung, dass man solche Verfahrensmängel nicht verschweigt, zustufen. dass man über sie spricht, dass man sich auch mit dem Parlament über diese austauscht und insbe- d) Angemessenheit – Unangemessenheit des sondere, dass man daraus die entsprechenden Kon- Luftangriffs sequenzen zieht, national, aber auch international mit Blick auf die NATO. General a. D. Ramms, der ehemalige Kommandeur des JFC Brunssum, gab als Zeuge im Untersuchungsaus- Ich darf allerdings auch sagen, dass ich nach mei- schuss eine direkte und knappe Antwort auf die Frage, ob ner Einschätzung zu dem Schluss komme: Selbst der Luftangriff in Kundus am 04.09.2009 angemessen wenn es keine Verfahrensfehler gegeben hätte, hät- war: te es zum Luftschlag kommen müssen. Das ist eine 2120 2117 Abwägung vieler Umstände.“ „Aus meiner Sicht war er nicht angemessen.“ Die Kriterien, die er seiner Abwägung zugrunde gelegt Und auf die kurz darauf gestellte Frage, ob man auf hatte, nannte Verteidigungsminister a. D. Guttenberg Grundlage der Lektüre des vom ISAF-Joint Investigation nicht. Nach seiner eigenen Aussage bestand seine Vorbe- Board verfassten COM ISAF-Berichts zu dem Ergebnis reitung auf dieses Pressestatement im Wesentlichen in der kommen könne, der Luftschlag sei angemessen gewesen, Kenntnisnahme vom COM ISAF-Bericht, der Sprechemp- erklärte General Ramms: fehlung für den Generalinspekteur und einer achtseitigen „Nach meiner Auffassung nicht. Sie müssen auch „Auswertung“ des COM ISAF-Berichts durch den Ein- 2118 2121 den Bericht als Ganzes sehen.“ satzführungsstab, die die Feststellungen des COM ISAF-Berichts aufgriff und diese so interpretierte, Es ist bekannt, dass der ehemalige Verteidigungsminister dass sie ins Gegenteil verkehrt wurden. Mit der Formulie- Guttenberg in dieser Frage zu variierenden Ergebnissen rung dieses Textes waren nach Angaben des Leiters des gelangte – und zwar in allen Fällen zu einem Zeitpunkt, Einsatzführungsstabes im Bundesverteidigungsministe- zu dem er den COM ISAF-Bericht zumindest nach seinen 2116) Beratungsunterlage Nr. 17-290. 2119) Vgl. Feststellungsteil S. 149 f. (Teil 2, D.III.4.). 2117) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 2. 2120) Pressestatement Guttenberg (Dokument 155), Bl. 62 f. 2118) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 3. 2121) Vgl. Feststellungsteil S. 145 f., 149 f. (Teil 2, D.II.6.; D.III.4.).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 323 – Drucksache 17/7400 rium, Konteradmiral Krause, auch Mitarbeiter befasst „Ich darf in aller Klarheit sagen, dass Oberst Klein gewesen, die zuvor in der Gruppe 85 daran beteiligt ge- mein volles Verständnis dafür hat, dass er ange- wesen waren, eine Strategie zum Umgang mit den Ergeb- sichts kriegsähnlicher Zustände um Kunduz, (…) 2122 nissen des Joint Investigation Board zu entwickeln. subjektiv von der militärischen Angemessenheit seines Handelns ausgegangen ist. Dafür hat er Sonderlich subtil war diese Bearbeitung durch den Ein- mein Verständnis. (…) satzführungsstab allerdings nicht, die Diskrepanz zu den Untersuchungsergebnissen des Joint Investigation Board Wie viel leichter erscheint es jetzt, sich ein Urteil erschloss sich ohne Mühe. Insoweit hätten sich also min- über die Frage der Angemessenheit zu bilden – aus destens Zweifel daran, ob diese Auswertung dem der Distanz, mit auch für mich zahlreichen neuen COM ISAF-Bericht gerecht wurde, und entsprechende Dokumenten und mit neuen Bewertungen, die ich Nachfragen des Ministers bei seinen Beratern oder den am 6. November dieses Jahres noch nicht hatte. Verfassern der Auswertung aufgedrängt. Eine ausführli- Diese weisen im Gesamtbild gegenüber dem gera- che und problemorientierte Diskussion des Themas „Luft- de benannten COMISAF-Bericht deutlicher auf die angriff von Kundus“ hatte Guttenberg aber bis dahin Erheblichkeit von Fehlern und insbesondere von weder mit seinen Mitarbeitern geführt noch eingefordert. Alternativen hin. (…) Im Untersuchungsausschuss bestand daher großes Interes- Obgleich Oberst Klein – ich rufe das auch den Of- se daran, zu erfahren, auf welcher Basis der ehemalige fizieren zu, die heute hier sind – zweifellos nach Verteidigungsminister zu seinem Urteil gelangt war und bestem Wissen und Gewissen sowie zum Schutz was ihn motiviert hatte, über die Erklärung des Generalin- seiner Soldaten gehandelt hat, war es aus heutiger, spekteurs, der Luftangriff sei „in operativer Hinsicht objektiver Sicht, im Lichte aller, auch der mir da- 2123 militärisch angemessen“ gewesen, noch hinauszuge- mals vorenthaltenen Dokumente, militärisch nicht hen. Die Erklärung des seinerzeitigen Verteidigungsmi- angemessen. nisters, seine Bewertung des Luftangriffs als „militärisch Nachdem ich – ohne juristische Wertung; das ist angemessen“ habe auf der „Beratung der damaligen mili- mir wichtig – meine Beurteilung diesbezüglich tärischen und zivilen Spitze im Bundesministerium der 2124 rückblickend mit Bedauern korrigiere, korrigiere Verteidigung“ beruht, vermag in Anbetracht der Tat- ich meine Beurteilung allerdings nicht betreffend sache, dass der Minister angab, den COM ISAF-Bericht mein Verständnis bezüglich Oberst Klein. Das ist gelesen zu haben, nicht zu überzeugen – jedenfalls dann der Grund – das sage ich auch an dieser Stelle –, nicht, wenn der Minister den Bericht nicht nur gelesen, weshalb ich Oberst Klein nicht fallen lassen werde. sondern auch verstanden hatte. Details zu diesen „Bera- 2125 Das würde sich nicht gehören.“ tungsleistungen“ hat der ehemalige Verteidigungsminister Guttenberg dem Untersuchungsausschuss auch nicht Die Hintergründe seines Sinneswandels hat Minister a. D. benennen können. Guttenberg bis heute nicht stimmig vermitteln können. Der Schluss drängt sich auf, dass Minister Guttenberg Im Dezember 2009 im Plenum des Bundestages hatte er gegenüber der Öffentlichkeit (und den Fraktionsvorsit- sich noch auf die für ihn „zahlreichen neuen Dokumente zenden) am 06.11.2009 nicht etwa eine Bewertung des und neuen Bewertungen“, die „im Gesamtbild gegenüber Luftangriffs von Kundus formuliert hat, die ihm sachlich dem COM ISAF-Bericht deutlicher auf die Erheblichkeit angemessen erschien – sondern eine Einschätzung, die er von Fehlern und insbesondere von Alternativen“ hinge- für politisch opportun und zugleich, passend zu seiner wiesen hätten, beziehen können. Für den Untersuchungs- Selbstinszenierung als mutiger Querdenker, der immer ausschuss musste er hingegen eine neue Begründungsstra- einen Schritt voraus ist, vermarktungsfähig hielt: Nicht tegie zugrundelegen, denn die Ausschussmitglieder kann- nur „militärisch angemessen“, sondern „selbst wenn es ten den Inhalt der von ihm erwähnten Schriftstücke und keine Verfahrensfehler gegeben hätte, …“, also nahezu waren so in der Lage, die Darstellung des Verteidigungs- zwingend. Ob Minister Guttenberg sich zu dieser Frages- ministers Guttenberg nachzuvollziehen. tellung eine eigene Meinung gebildet hatte – und wenn ja, Ungeachtet der Tatsache, dass er bereits seit Ende Okto- welche –, konnte dabei außen vor bleiben. ber 2009 mit dem Inhalt des COM ISAF-Berichts vertraut war und die Chance hätte nutzen können, die Beratungs- bb) „… militärisch nicht angemessen“ leistungen seiner Mitarbeiter den im COM ISAF-Bericht getroffenen Feststellungen gegenüberzustellen, erklärte Am 03.12.2009 – keine zehn Tage nach der Entlassung Verteidigungsminister Guttenberg als Zeuge im Untersu- von General Schneiderhan und Staatssekretär Dr. Wichert chungsausschuss, er habe sich nunmehr mit grundlegen- – vollzog Verteidigungsminister Guttenberg seine öffent- den Fragen des Luftangriffs von Kundus und seiner Be- liche Kehrtwende in der Bewertung des Luftangriffs von wertung auseinandergesetzt: Kundus vor dem deutschen Bundestag und erklärte: 2122) Krause, Protokoll-Nr. 22, Teil II, S. 1. 2123) Vgl. oben S. 319 f. (Teil 4, B.I.3.c)cc)aaa)). 2124) Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 6 f. 2125) BT-PlPr. 17/9 (Dokument 166), Bl. 682.
Drucksache 17/7400 – 324 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode „Was meinen wir eigentlich, wenn wir von militä- e) Täuschung der Bevölkerung über die Art risch angemessen oder unangemessen sprechen? der deutschen Kriegsbeteiligung Welche Maßstäbe haben wir dafür? Festzuhalten ist zunächst: Die Bundesregierung hat sich Das mag abstrakt klingen. Aber mit dieser Frage nach Kräften bemüht, die Bevölkerung über die genauen musste ich mich vor meiner Neubewertung noch- Umstände und die Auswirkungen des Luftschlags vom 2126 mals intensiv auseinandersetzen.“ 04.09.2009 zu täuschen. Denn er habe erkennen müssen, dass seiner Beratung Die Bevölkerung wurde – und das lange vor dem durch Angehörige des Ministeriums bis zum 06.11.2009 04.09.2009 – aber ebenfalls über die Vorbedingungen des „eine rein militärisch-operative Sichtweise zugrunde Luftschlags, d. h. die für die Kräfte der Bundeswehr ge- 2127 gelegen“ habe. Daher seien auch seine öffentlichen ltenden spezifischen Einsatzregularien und die Modalitä- Erklärungen am 06. November 2009 ten der Kriegsbeteiligung getäuscht. Tatsächlich hatte die Bundeswehr nämlich keinen „defensiven“ Auftrag, der ihr „im Ergebnis in erster Linie Bewertungen aus der den Einsatz militärischer Gewalt nur zur Abwehr von damaligen Perspektive von Oberst Klein, wie er sie Angriffen erlaubt hätte. Eine Bindung an eine defensive zum Zeitpunkt seines Handelns hatte“ Einsatzstrategie ergab sich weder aus dem Bundestags- 2128 gewesen – selbst „aus diesem, dem rein militärischen mandat für den ISAF-Einsatz (vgl. sogleich Abschnitt Blickwinkel“ lasse sich der Vorgang aber „mit jeweils aa)), noch aus nationalen Vorbehalten gegenüber dem 2129 2131 guten Argumenten auch unterschiedlich bewerten“. ISAF-Operationsplan (hierzu Abschnitt bb) ), noch aus den vom Bundesverteidigungsministerium herausgegebe- Minister Guttenberg versuchte als Zeuge im Untersu- nen Taschenkarten (hierzu Abschnitt cc) ). 2132 chungsausschuss seinen Sinneswandel aus einer komple- xeren Abwägung des Vorgangs herzuleiten. Er begründet So überrascht es wenig, dass Oberst Klein im Untersu- seine korrigierte Bewertung damit, chungsausschuss schilderte, seitens seines Vorgesetzten in Afghanistan, des deutschen Kommandeurs des RC North – dass bei dem Luftschlag zumindest eine größere General Vollmer sei ihm ein aggressiveres Vorgehen Anzahl an „Unbeteiligten“ – darunter auch Kinder durchaus nahegelegt worden: und Jugendliche – getötet oder verletzt wurden, „So häuften sich (…) Zwischenfälle, bei denen die – dass die Bedrohungslage am 04.09.2009 „so unmit- Aufständischen (…) illegale Kontrollpunkte ein- telbar“ nicht war, um bewusst und gezielt Opfer unter richteten. Diese wurden zwar relativ schnell er- „Unbeteiligten“ in Kauf zu nehmen. kannt, durch uns oder durch die afghanischen Si- Er fügte hinzu, „im Grundsatz“ bereits am 06.11.2009 cherheitskräfte aufgelöst, waren aber eine sichtbare von einer Tötung und Verletzung von Zivilpersonen aus- Machtdemonstration der Aufständischen (…). gegangen zu sein. 2130 Dennoch hatte er sich zu diesem Durch das Hauptquartier ISAF in Kabul, aber auch Zeitpunkt nicht daran gehindert gesehen, den Luftangriff durch das Regionalkommando Nord in Masar-i- als „angemessen“ zu bezeichnen. Schon dies muss stutzig Scharif wurde mir ausdrücklich befohlen, unver- machen. züglich Maßnahmen zur Sicherung dieser Verbin- dungswege und zur Bekämpfung der Aufständi- Und wenn es dann noch bei dem Luftangriff von Kundus schen zu ergreifen. Auch mein unmittelbarer Vor- um den zweiten von Verteidigungsminister Guttenberg gesetzter, General Vollmer, machte mir sehr deut- angesprochenen Aspekt geht, dass man eine „bewusste lich, dass er einen aktiven Einsatz des PRTs in die- und gezielte“ Tötung von Zivilisten in Kauf genommen ser Hinsicht von mir erwartete.“ 2133 habe-, dann befindet man sich unausweichlich mitten in einer Verlagerung des Prüfungsmaßstabes: von der militä- rischen „Angemessenheit“ zur Völkerrechtswidrigkeit. aa) ISAF-Mandat der Bundeswehr Diesen Schluss hat der Minister a. D. jedoch tunlichst Die Resolution 1386 (2001) des UN-Sicherheitsrats vom vermieden. Auch das ein Hinweis auf eine gewisse Belie- 2134 20.12.2001 und deren Folgeresolutionen benennen als bigkeit der Ausführungen des ehemaligen Ministers zu Ziel des ISAF-Einsatzes, die afghanische Regierung bei Guttenberg. der Aufrechterhaltung der Sicherheit im ISAF- Der Eindruck drängt sich daher auf, dass es weniger um Einsatzgebiet so zu unterstützen, dass afghanische Staat- eine substantielle Neubewertung mit allen Folgen ging, sorgane sowie UN-Vertreter und anderes internationales sondern dass die Korrektur vor allem darauf abzielte, der Zivilpersonal in einem sicheren Umfeld agieren kön- 2135 massiven Kritik in der Öffentlichkeit auszuweichen und nen . In Hinblick darauf erlauben sie grundsätzlich weiter auf der Welle des Zeitgeistes möglichst weit oben schwimmen zu können. 2131) S. 325. 2132) S. 327. 2126) Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 13. 2133) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 5. 2127) Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 14. 2134) Für den Zeitpunkt 04.09.2009 relevant ist die Resolution 1833 2128) Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 14. (2008) vom 22.09.2008 (Dokument 45). 2129) Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 14. 2135) In der Diktion der Ursprungs-Resolution 1386 (2001) des UN- 2130) Guttenberg, Protokoll-Nr. 18, Teil I, S. 14. Sicherheitsrats: „to assist the Afghan Interim Authority in the