Erster Teil
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 325 – Drucksache 17/7400 „alle zur Umsetzung des Mandats erforderlichen Maß- „Alles, was die Bundeswehr zum Akteur macht in nahmen“ („to take all necessary measures to fulfil its diesem Kriegstheater, ist verboten. Die Truppe soll 2138 mandate“). nur reagieren.“ Das Bundestagsmandat der Bundeswehr schränkt diese In der BRD war demgemäß auch im Spätsommer 2009 weite Vorgabe nicht etwa ein. Dort wird vielmehr Bezug noch die öffentliche Meinung verbreitet, die wechselnden genommen auf das UN-Mandat und die darin festgehalte- Bundesregierungen (sowohl die rot-grüne Bundesregie- 2136 nen Vorgaben: rung als auch die große Koalition) und die sie tragenden parlamentarischen Mehrheiten behaupteten nicht nur, der „Status und Rechte der Internationalen Sicher- Afghanistaneinsatz sei ein nicht kriegerisch eingerichte- heitsunterstützungstruppe richten sich nach den ter, quasi-humanitärer Stabilisierungseinsatz – und die zwischen der NATO und der Regierung von Afg- Bundeswehr befinde sich lediglich deshalb vor Ort, um hanistan getroffenen Vereinbarungen. Die Interna- den Brücken- und Brunnenbau und die Gründung von tionale Sicherheitsunterstützungstruppe ist autori- Mädchenschulen in Afghanistan zu begleiten –, sondern siert, alle erforderlichen Maßnahmen einschließ- es seien auch rechtliche und militärische Vorkehrungen lich der Anwendung militärischer Gewalt zu er- getroffen worden, die einen Verzicht auf offensives Agie- greifen, um das Mandat gemäß Resolution 1833 ren in Hinblick auf die Beteiligung am ISAF-Mandat (2008) durchzusetzen.“ sicherstellten. Aufgrund dieser Mandatslage ist der Bundeswehr im Tatsächlich hat bis heute keine Bundesregierung (weder Afghanistaneinsatz also all das erlaubt, was auch allen rot-grün, noch die große Koalition, noch schwarz-gelb) anderen ISAF-Kräften gestattet ist. Von einer defensiven irgendeine einschränkende Erklärung gegenüber ISAF Ausrichtung der Aktivitäten der Bundeswehr in Afghanis- und der NATO in Hinblick auf eine Beteiligung der Bun- tan kann demnach keine Rede sein. deswehr an offensiven militärischen Einsätzen gegen Aufständische abgegeben. bb) Spezifische nationale Beschränkungen Dies zu verschleiern, bemühte die Bundesregierung sich des ISAF-Mandats (national caveats) auch gegenüber dem Parlament. In einer Kleinen Anfra- 2139 Dennoch hält sich in der deutschen Öffentlichkeit die ge verlangte die Fraktion DIE LINKE. im Bundestag Überzeugung, die Bundeswehr sei aufgrund spezifischer in der 16. Wahlperiode Auskunft u. a. auf die Fragen: Vorgaben der Bundesregierung zu einem defensiven „Gibt es Tätigkeiten und Einsätze innerhalb des Vorgehen verpflichtet oder verpflichtet gewesen. ISAF-Kommandos, an denen sich Angehörige der Das ist insoweit nur bedingt überraschend, als gegenüber Bundeswehr nicht beteiligen dürfen (sog. national der Öffentlichkeit schon seit dem Beginn des Afghanis- caveats)? Wenn ja, welche Aufgaben sind das?“ taneinsatzes der Bundeswehr der Eindruck erzeugt wer- Im August 2006 beantwortete das Bundesministerium der den sollte, die Bundeswehr befinde sich in Afghanistan in Verteidigung diese Anfrage u. a. wie folgt: einem reinen, humanitär orientierten, sog. „Stabilisie- rungseinsatz“. „Deutschland hat dem überarbeiteten OPLAN ISAF einschließlich der multinationalen ROE im Dieses Trugbild fand – auch in der öffentlichen Wahr- NATO-Rat zugestimmt. In drei Bereichen hat nehmung – eine so gutgläubige Aufnahme, dass sich Deutschland Erklärungen zur nationalen Umset- hartnäckig die Vorstellung hielt, das Afghanistanmandat zung der ROE abgegeben bzw. aufrechterhalten, der Bundeswehr erlaube die Anwendung militärischer die insbesondere die Vorgaben des Bundestags- Gewalt ausschließlich zu defensiven Zwecken, also zum mandats reflektieren. Diese Erklärungen haben Eigenschutz im Rahmen von Notwehrhandlungen und der klarstellenden Charakter. Sie beziehen sich darauf, Leistung von Nothilfe gegenüber akut bedrohten Dritten. dass deutsche Soldaten nicht aktiv an Drogenbe- Immer wieder heißt es, die Bundesregierung habe bei der kämpfungsmaßnahmen teilnehmen, dass sie militä- NATO völkerrechtlich relevante „Vorbehalte“, sog. (na- rische Gewalt zur Durchsetzung des Auftrags nur tional) caveats, hinterlegt, entsprechend derer der Bun- nach Maßgabe des Prinzips der Verhältnismäßig- deswehr ein offensives militärisches Vorgehen gegenüber keit einsetzen und dass sie grundsätzlich in den Aufständischen, deren Vertreibung, sogar die gezielte ISAF-Regionen Nord und Kabul operieren und in 2137 Suche nach ihnen, untersagt sei: anderen Regionen nur für zeitlich und im Umfang begrenzte Unterstützungsmaßnahmen der NATO maintenance of security in Kabul and its surrounding areas, so eingesetzt werden, sofern diese Unterstützungs- that the Afghan Interim Authority as well as the personnel of the maßnahmen zur Erfüllung des ISAF Gesamtauf- United Nations can operate in a secure environment”. 2140 trags unabweisbar sind.“ 2136) Für den Stichtag 04.09.2009: BT-Drs. 16/10473 (Dokument 46) und BT-PlPr. 16/183 vom 16. Oktober 2008, S. 19514. 2137) Vgl. statt vieler: Kornelius, Der unerklärte Krieg – Deutschlands Selbstbetrug in Afghanistan (2009), S. 43 ff.; s. unter Bezugnah- 2138) Kornelius, Der unerklärte Krieg – Deutschlands Selbstbetrug in me hierauf und m.w.Nw. auch: Jungbauer, Die Bundeswehr in Afghanistan (2009), S. 45. Afghanistan – Die innerstaatlichen Restriktionen des deutschen 2139) Vgl. BT-Drs. 16/2380. ISAF-Einsatzes (2010), S. 60 f., 74 f. 2140) BT-Drs. 16/2380, S. 8.
Drucksache 17/7400 – 326 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Obwohl die Bundesregierung hier versuchte, den Ein- Handeln ist nach deutschem Verfassungs- und Verwal- druck zu erwecken, bzgl. aller angesprochenen drei As- tungsrecht stets an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit pekte (Einsatzgebiet Kabul und Nordafghanistan; keine gebunden. Beteiligung an Drogenbekämpfungsmaßnahmen; „Einsatz Und dem Verweis auf das ISAF-Bundestagsmandat in militärischer Gewalt zur Durchsetzung des Auftrags nur dem Bericht des Parlamentarischen Staatssekretärs im nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips“) hande- Bundesministerium der Verteidigung Kossendey vom le es sich um die in der Kleinen Anfrage thematisierten 2145 29.06.2010 lässt sich gerade keine Beschränkung der sog. national caveats, die bei der NATO hinterlegt wor- Bundeswehr auf eine defensive Einsatzstrategie entneh- den seien, war dies in der Realität nicht der Fall. men: Während das am 04.09.2009 aktuelle Mandat des Das offenbarte allerdings erst ein Bericht des Bundesmi- Bundestages auf die Aspekte regionaler Beschränkungen nisteriums der Verteidigung an den Verteidigungsaus- des Einsatzgebietes und der Drogenbekämpfung aus- 2141 schuss vom 29.06.2010. Zur Frage nationaler caveats drücklich einging (Punkt 4. und Punkt 8. des Antrags der 2146 für die Bundeswehr im Rahmen der Beteiligung am Bundesregierung vom 07.10.2008) , sucht man Ausfüh- ISAF-Einsatz teilte der Parlamentarische Staatssekretär rungen zu Begrenzungen militärischer Gewalt vergebens. Thomas Kossendey darin mit: Das Bundestagsmandat wiederholt lediglich die recht weite Formulierung der in Bezug genommenen UN- „Die Bundesrepublik Deutschland hat seit Beginn Resolutionen, ohne die Frage einer möglichen Beschrän- des ISAF-Einsatzes gegenüber der NATO im kung der Befugnisse deutscher Soldaten auch nur anzu- Rahmen der ISAF Transfer of Authority (TOA)- deuten: Message Clarifying Remarks (klarstellende An- merkungen) abgegeben, welche in der NATO als „5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer „caveats“ geführt werden. (…) In der derzeit gülti- Der Bundesminister der Verteidigung wird gen TOA-Message vom 23. Februar 2010 handelt ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun- es sich im Wesentlichen um folgende klarstellende desminister des Auswärtigen für die weitere Anmerkungen zum ISAF-Einsatz: deutsche Beteiligung an der Internationalen - Der Einsatz der deutschen Streitkräfte erfolgt Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanis- auf der Grundlage der Mandatserteilung durch tan die in Nummer 6. genannten Kräfte und den Deutschen Bundestag. Das laufende Man- Fähigkeiten – unter dem Vorbehalt der konsti- dat endet am 28. Februar 2011. tutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag – im Rahmen der Beschlüsse des - Der permanente Einsatz deutscher Streitkräfte NATO-Rates und des Mandats der Vereinten erfolgt nur in den ISAF-Regionen Kabul und Nationen einzusetzen. (…) Nord. In anderen Regionen können deutsche Kräfte für zeitlich und im Umfang begrenzte 7. Status und Rechte Maßnahmen eingesetzt werden, sofern diese Status und Rechte der Internationalen Sicher- Maßnahmen zur Erfüllung des ISAF- heitsunterstützungstruppe richten sich nach Gesamtauftrages unabweisbar sind. (…) den zwischen der NATO und der Regierung - Deutsche Streitkräfte führen keine direkten mi- von Afghanistan getroffenen Vereinbarungen. litärischen Operationen im Rahmen der Dro- Die Internationale Sicherheitsunterstützungs- 2142 genbekämpfung durch.“ truppe ist autorisiert, alle erforderlichen Maß- nahmen einschließlich der Anwendung militä- Aus beiden Stellungnahmen der Bundesregierung ergibt rischer Gewalt zu ergreifen, um das Mandat sich damit, dass keinerlei Bindung der Bundeswehr in gemäß Resolution 1833 (2008) durchzuset- Hinblick auf eine spezifisch defensive Ausrichtung ihrer zen. Die Wahrnehmung des Rechts zur indi- Einsatzaktivitäten existiert: viduellen und kollektiven Selbstverteidigung 2143 Die vorzitierten Ausführungen zur Kleinen Anfrage bleibt davon unberührt. Die im Rahmen die- der Fraktion DIE LINKE. aus dem Jahr 2006 – „militäri- ser Operation eingesetzten Kräfte sind befugt, sche Gewalt zur Durchsetzung des Auftrags nur nach das Recht auf bewaffnete Nothilfe zugunsten 2147 Maßgabe des Prinzips der Verhältnismäßigkeit einset- von jedermann wahrzunehmen.“ 2144 zen“ – erweisen sich bei etwas konzentrierterer Be- Insbesondere der Bezugnahme auf das Selbstverteidi- trachtung als tautologisch. Sie enthalten keinerlei spezifi- gungsrecht ist keine Begrenzung der erlaubten Anwen- sche oder gar einschränkende Vorgabe für eine Defensiv- dung militärischer Gewalt zu entnehmen, sondern im Verpflichtung der Bundeswehr, sondern täuschen eine Gegenteil eine über das ISAF-Mandat hinausgehende Variation des ohnehin Geltenden nur vor: Staatliches Erweiterung der Befugnisse der Soldaten: Es handelt sich dabei um eine Ausformung des z. B. im deutschen Straf- 2141) BT, Verteidigungsausschuss, Ausschuss-Drs. 17 (12) 349 vom 30.06.2010. 2145) BT, Ausschuss-Drs. 17 (12) 349 vom 30.06.2010. 2142) BT, Ausschuss-Drs. 17 (12) 349 vom 30.06.2010. 2146) BT-Drs. 16/10473 (Dokument 46). 2143) Siehe S. 325 bei Fußnote 2140. 2147) Antrag der Bundesregierung vom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10473 2144) BT-Drs. 16/2380, Bl. 8. (Hervorhebung nicht im Original).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 327 – Drucksache 17/7400 gesetzbuch spezialgesetzlich formulierten allgemeinen „Angriffe können zum Beispiel dadurch verhindert Notwehr- und Nothilferechts. Sehen Soldaten sich einem werden, dass gegen Personen vorgegangen wird, unmittelbar bevorstehenden Angriff gegenüber, befinden die Angriffe planen, vorbereiten, unterstützen oder 2150 sie sich also in einer akuten und nicht anders abwendba- ein sonstiges feindseliges Verhalten zeigen.“ ren Selbstverteidigungssituation, dann dürfen sie zur Die in der Taschenkarte formulierte Berechtigung zur Abwendung dieser Situation auch militärische Mittel defensiv orientierten Gewaltanwendung wird damit in einsetzen, die über die jeweiligen ISAF-Einsatzregeln zeitlicher Hinsicht erweitert. hinausgehen. Sowohl diese Erweiterung als auch eine redaktionelle Die vom Parlamentarischen Staatssekretär Thomas Kos- Überarbeitung, nach der die Taschenkarte von 2009 (ge- sendey angesprochene Erklärung der Bundesregierung zu genüber der sieben Seiten umfassenden Vorauflage von Transfer of Authority (ToA) und die in diesem Zusam- 2006, die sich um eine relativ detaillierte Darstellung des menhang formulierten Clarifying Remarks – in der für Erlaubten bemühte) den Handlungsrahmen auf nur noch den Stichtag 04.09.2009 relevanten Fassung vom vier Seiten in stark verkürzter Form bezeichnete und 10.07.2009 – wurden dem Untersuchungsausschuss erst dabei die Grenze zwischen erlaubter und verbotener Ge- im Juni 2010 zugeleitet, nachdem zuvor ausdrücklich die walt weniger klar definierte, vermitteln den Eindruck, die Beiziehung der Einsatzregeln beschlossen werden musste. Befugnisse der Soldaten zur Anwendung militärischer Die von Staatssekretär Kossendey benannten Einschrän- Gewalt seien erweitert worden – und hat vermutlich den kungen bezüglich des Einsatzgebietes und der Beteiligung Soldaten auch das Gefühl gegeben (und geben sollen), ein an Drogenbekämpfungsmaßnahmen wurden dort tatsäch- härteres „Durchgreifen“ sei nicht nur geduldet, sondern lich als Clarifying Remarks aufgeführt. Zu einer Ein- erwünscht. schränkung der Befugnis deutscher Soldaten zur Anwen- dung militärischer Gewalt verhält sich das Dokument Eine Modifizierung bezüglich eines offensiven Vorgehens hingegen mit keinem Wort. Eine Bezugnahme auf das der Bundeswehr findet sich darin aber nicht – eine solche Bundestagsmandat erfolgte nur insoweit, als klargestellt Begrenzung gab es nämlich auch in der Fassung von 2006 2148 wurde, dass dieses befristet war zum 13.12.2009. nicht: Da bereits der in beiden Taschenkarten definierte „Auftrag“ durchaus Raum bietet für die offensive An- Bei der in der deutschen Öffentlichkeit verbreiteten Über- wendung von Gewalt – also nicht nur zur Selbstverteidi- zeugung, die Einsatzregeln für das ISAF-Mandat (auch gung und als Nothilfeleistung zugunsten Regierungskräf- die am 04.09.2009 geltenden) beschränkten die Bundes- ten und zivilem Personal, sondern auch zur Erzwingung wehr auf Maßnahmen der Kampfunterstützung und unter- der „Schaffung eines sicheren Umfelds“ durch einen sagten deutschen Soldaten ein offensives Vorgehen gegen militärischen Angriff –, lassen beide Taschenkarten selbst Aufständische, militärische Gewalt dürften sie ausschließ- für den Fall des Schusswaffengebrauchs gegen Menschen lich zur Selbstverteidigung oder zum Schutz Dritter an- eine originär defensive Ausrichtung schon von vornherein wenden, handelte es sich also um eine Fehlvorstellung, nicht erkennen. die seitens der Bundesregierung auch durch nebulöse Auskünfte auf Fragen aus dem parlamentarischen Raum Beide Taschenkarten halten ausdrücklich fest, dass die aufrecht erhalten wurde – ersichtlich, um die Legende Anwendung militärischer Gewalt „zur Durchsetzung des 2151 vom „Stabilisierungseinsatz“ in Afghanistan zu unter- Auftrags“ zulässig ist. mauern. Worum es sich bei diesem „Auftrag“ handelt, wird in beiden Taschenkarten mit ähnlicher Formulierung inhalt- cc) Taschenkarten lich identisch definiert. Auch die vom Bundesverteidigungsministerium heraus- Die Taschenkarte 2006 beschreibt eher wortreich: gegebene Taschenkarte für die Soldaten des deutschen „1. Auftrag ISAF-Kontingents gebietet keine Beschränkung auf de- fensiv orientierte Einsätze. Insoweit unterscheidet sich Ihr Auftrag in Afghanistan lautet: Unterstützung auch die Taschenkarte von 2009 nicht von der vorange- der Staatsorgane Afghanistans bei der Aufrecht- henden Version von 2006. erhaltung der Sicherheit im Einsatzgebiet, so dass sowohl die afghanischen Staatsorgane als auch das Zwar definiert die Taschenkarte 2009 durchaus ein erwei- Personal der Vereinten Nationen und anderes tertes Spektrum für die deutschen ISAF-Soldaten: Sie 2149 internationales Zivilpersonal ihre Tätigkeit in ei- räumt diesen – über die in der Taschenkarte 2006 nem sicheren Umfeld ausüben können. Dies vorgesehene Befugnis „zur Abwehr eines unmittelbar schließt die Unterstützung der Staatsorgane Afg- bevorstehenden Angriffs“ hinaus – nunmehr auch eine hanistans bei der rechtmäßigen Ausdehnung ihrer Befugnis zur präventiven Reaktion auf noch nicht gegen- wärtige, sondern nur erwartete Angriffe ein, indem sta- tuiert wird: 2150) Taschenkarte Stand Juli 2009, Ziffer III.8., Mat. 17-49a zu BB 17-168, Bl. 10. 2148) Dokument 194. 2151) Taschenkarte Stand Oktober 2006, Ziffer III. und Taschenkarte 2149) Taschenkarte Stand Oktober 2006, Ziffer II.4., Mat. 17-49a zu BB Stand Juli 2009, Ziffer II., vgl. Mat. 17-49a zu BB 17-168, Bl. 4, 17-168, Bl. 3. 9.
Drucksache 17/7400 – 328 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Stabilisierungs- und Sicherheitsaufgaben auf ganz chungsausschuss vor, kann aufgrund ihrer VS-Einstufung 2152 Afghanistan ein.“ aber an dieser Stelle nicht wörtlich wiedergegeben wer- den. In der Taschenkarte 2009 heißt es: Die breite Darstellung der Abwägungskriterien der Ver- „I. Auftrag hältnismäßigkeitsprüfung („geeignet“, „erforderlich“, Sie unterstützen Afghanistan bei der Aufrecht- „milderes Mittel“) in beiden Taschenkarten mag es er- erhaltung der Sicherheit, damit sowohl die afgha- leichtern, den Adressaten den Rahmen ihrer Befugnisse nischen Staatsorgane als auch das Personal der vor Augen zu führen; inhaltlich ist sie jedoch rein dekla- Vereinten Nationen und anderes internationales ratorischer Natur, sie wiederholt etwas Selbstverständli- Zivilpersonal, insbesondere solches, das dem Wie- ches. deraufbau und humanitären Aufgaben nachgeht, in 2153 Von einer Orientierung der vom Bundesverteidigungsmi- einem sicheren Umfeld arbeiten können.“ nisterium herausgegebenen Taschenkarten an einer defen- Der „Auftrag“ orientiert sich damit in beiden Taschenkar- siven Einsatzstrategie für das ISAF-Mandat kann also ten bis hin zur Wortwahl an der Resolution des UN- keine Rede sein. Sicherheitsrats 1386 (2001) und deren Folgeresolutionen sowie dem darauf Bezug nehmenden Mandat des Bundes- f) Ziel der Vertuschung tages. Das Ziel der Bemühungen, alle erdenklichen Tatsachen Beide Taschenkarten erlauben überdies – als schärfstes in bezüglich der Schattenseiten des Afghanistaneinsatzes diesen Taschenkarten explizit benanntes Mittel militäri- unter Verschluss zu halten, erklärt sich mit einem Blick scher Gewalt – auch den Schusswaffengebrauch gegen 2154 auf die im September 2009 bevorstehende Bundestags- Menschen „zur Durchsetzung des Auftrags“. wahl und die Einsatzstrategie der Bundeswehr in Afgha- Begrenzungen für die Anwendung militärischer Gewalt nistan. werden in beiden Taschenkarten allein dem Verhältnis- mäßigkeitsprinzip entnommen. aa) Bundestagswahlkampf und Kriegsbeteili- Als Maßstab gibt die Taschenkarte von Juli 2009 lediglich gung vor, dass militärische Gewalt „verhältnismäßig“ sein muss, also nur angewandt werden darf, wenn sie „geeig- Selbstverständlich haben alle im Untersuchungsausschuss dazu befragten Zeugen erklärt, die Reaktion der Bundes- net und erforderlich“ und das „denkbar mildeste Mittel“ 2155 regierung auf den Luftangriff von Kundus habe in keiner- ist. (Die Taschenkarte liegt dem Untersuchungsaus- lei Zusammenhang mit der Bundestagswahl vom schuss vor, kann aber aufgrund ihrer VS-Einstufung an dieser Stelle nicht wörtlich wiedergegeben werden.) 27.09.2009 gestanden. Diese Bindung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip ver- Überzeugt hat das allerdings nicht – und das nicht nur, weil z. B. im Auswärtigen Amt dazu klar in Widerspruch steht sich aber von selbst, da staatliches Handeln per se stehende E-Mails ausgetauscht wurden: nicht unverhältnismäßig sein darf. Der stellvertretende Leiter des Referats für Afghanistan Und selbst der Schusswaffeneinsatz unterliegt nach dieser und Pakistan im Auswärtigen Amt erhielt in einer E-Mail Regelung nur dann einer stärkeren Einschränkung, wenn eine Gefährdung „unbeteiligter“ Personen zu befürchten am Mittag des 04.09.2009 von einer Referentin im Presse- ist. 2156 Die Einschränkung greift also nicht, wenn es „nur“ referat des Auswärtigen Amtes vor dem Hintergrund der auf den Luftangriff von Kundus bezogenen Mitteilung der um eine Gefährdung des Lebens von Aufständischen geht. NATO-Presseabteilung, die NATO sehe die „Mehrzahl Die Taschenkarte von Oktober 2006 formulierte die Ein- der Getöteten wohl als Zivilisten an“, die Information: satzvorgaben für den am ehesten risikobehafteten, da „BMVg wird gerade in der BPK intensiv dazu be- potentiell tödlichen, Schusswaffeneinsatz gegen Men- schen wiederum blumiger als die Taschenkarte 2009, sah fragt. Auch Überschwappen auf allgemeine ‚Krieg 2158 eine Begrenzung militärischer Gewalt aber ebenfalls nur oder nicht„ Diskussion.“ im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Inhaltlich beschränkt Er reagierte darauf bereits drei Minuten später mit einer sich diese Taschenkarte auf die gleichen Schlagworte und E-Mail nach Kundus und Mazar-i-Sharif, in der er äußer- 2157 Abwägungskriterien wie die Taschenkarte von 2009. te: Auch die Taschenkarte von 2006 liegt dem Untersu- „Zivile Opfer scheint sich zu echtem Problem für 2159 uns zu entwickeln.“ 2152) Mat. 17-49a zu BB 17-168, Bl. 2. 2153) Mat. 17-49a zu BB 17-168, Bl. 9. Und ein Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in Faisabad, 2154) Taschenkarte Stand Oktober 2006, Ziffer V.1. und Taschenkarte der bereits in Hinblick auf eine wenig glückliche Operati- Stand Juli 2009, Ziffer II., vgl. Mat. 17-49a zu BB 17-168, Bl. 4, on deutscher Kräfte am Vortag darauf hingewiesen hatte, 9. 2155) Mat. 17-49a zu BB 17-168, Bl. 9. 2156) Mat. 17-49a zu BB 17-168, Bl. 9. 2158) Mat. 17-25a, Ordner Referat 343 (Dokument 143), Bl. 13. 2157) Mat. 17-49a zu BB 17-168, Bl. 4/5. 2159) Mat. 17-25a, Ordner Referat 343 (Dokument 143), Bl. 13.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 329 – Drucksache 17/7400 2160 „in drei Wochen [seien] Wahlen“ , kommentierte in zu beharren, bei dem Luftangriff am Kundus-Fluss vom einer internen E-Mail am Nachmittag des 04.09.2009 die 04.09.2009 sei kein einziger Afghane umgekommen, der Bombardierung der Tanklaster und die damit verbunde- nicht auf Seiten der Aufständischen gekämpft habe – oder nen Meldungen zu zivilen Opfern mit den Worten: zumindest sei nichts anderes nachweisbar… Und darauf zu hoffen, die Bevölkerung werde den öffentlichen Ver- „Hier Sorge, dass diese Welle in deutscher Öffent- lautbarungen der Bundesregierung zumindest so viel lichkeit ‚Tsunami-Qualität„ im Wahlkampf errei- 2161 Glauben schenken, dass sie sowohl die gegenläufigen chen könnte.“ Medienberichte in Deutschland, die von einer großen Zahl Die Akzeptanz in der Bevölkerung für eine Kriegsteil- von zivilen Toten sprachen, als auch alle internationalen nahme der Bundeswehr war (und ist) außerordentlich Reaktionen zumindest in Zweifel ziehen oder nicht wahr- gering. nehmen werde. Eines der beiden drückendsten Horrorszenarien des Afg- So kam es, dass alles getan wurde, das Geschehene zu hanistaneinsatzes – eine Vielzahl ziviler Toter oder eine verschleiern und zugleich im parlamentarischen und au- große Zahl toter Bundeswehrsoldaten – war Realität ge- ßerparlamentarischen Raum vollmundig Aufklärung zu worden, und das gerade einmal drei Wochen vor einer verlangen und diese zu versprechen. All dies in der Hoff- Bundestagswahl. Dieser Zeitraum war viel zu kurz, um nung, die Öffentlichkeit so schnell wie möglich zu beru- sich auf eine kollektive Verdrängung der Ereignisse bis higen – ruhig zu stellen. zur Wahl zu verlassen. Da die Realität des Krieges in Afghanistan kein Kriterium Also wurde es erforderlich, darauf zu reagieren – was für eine Wahlentscheidung sein durfte, galt es, die Oppo- wiederum bedeutete, so viele Tatsachen wie möglich sition ebenfalls nach Kräften zu desinformieren. Im Bun- unter den Teppich zu kehren. Zu leugnen, dass deutsche destag dienten dazu, wie aufgezeigt, z. B. Obleuteunter- Soldaten in Afghanistan agierten, war nicht möglich; richtungen, die nur einen Bruchteil der tatsächlichen Er- ebensowenig, die Verantwortung für die Entsendung kenntnisse vermittelten. dieser Soldaten von sich zu weisen. Und ein weiteres Dilemma ergab sich schließlich daraus, Keine der für den Afghanistaneinsatz verantwortlichen dass der Bevölkerung weiterhin vorgespiegelt werden Parteien wollte aber für das in Kundus Geschehene in sollte, die Bundeswehr agiere in Afghanistan als Beschüt- Haftung genommen werden. Das vereinte auch die – zerin der Schwachen, nicht aber als Akteurin im militäri- eigentlich im Wahlkampf „gegeneinander“ antretenden – schen Kampf gegen die Aufständischen. Ein Oberst, der Partner in der Regierung: CDU und SPD, Bundeskanzle- klar formuliert hatte, er habe „Aufständische vernich- 2164 rin Dr. Merkel und Außenminister Dr. Steinmeier. ten“ wollen, war – und zwar unabhängig von den noch hinzutretenden Verstößen gegen das ISAF-Regularium Als Ausweg blieb daher nur: darauf zu bestehen, es hand- 2165 und gegen humanitäres Völkerrecht – in dieses Raster le sich bei der Beteiligung am Afghanistankrieg um einen 2162 schwer einzufügen: Sollte die Bundesregierung ihn öf- „Stabilisierungseinsatz“ oder zu versuchen, den Ein- fentlich für seinen Verstoß gegen die vermeintlichen druck zu erwecken, der Luftangriff sei nicht etwa einem 2163 deutschen Einsatzvorgaben zur Rechenschaft ziehen – Bundeswehroberst, sondern ISAF zuzurechnen . Vor oder einräumen, dass die behaupteten Einsatzbeschrän- allem aber entgegen aller eigenen Erkenntnisse und un- kungen gar nicht existierten? geachtet heftigsten internationalen Gegenwindes darauf 2160) Mat. 17-25a, Ordner Referat 343, Bl. 10. bb) Counterinsurgency – Teilnahme an offen- 2161) Mat. 17-25a, Ordner Referat 343 (Dokument 143), Bl. 9. siver Kriegsführung 2162) So der stv. Pressesprecher des Bundesverteidigungsministeriums, Kapitän zur See Dienst, in der Bundespressekonferenz am Da der Afghanistaneinsatz der Bundeswehr in der deut- 04.09.2009 (Dokument 115), Bl. 32, und die Pressesprecher des schen Bevölkerung wenig Zustimmung erfährt, bemühten Bundesverteidigungsministerium sowie des Bundesjustizministe- sich die verschiedenen dafür verantwortlichen Regierun- riums Dr. Raabe und Schmierer in der Bundespressekonferenz am 11.09.2009 (Dokument 74), Bl. 77. gen stets darum, die Ausweitung der Kriegsbeteiligung 2163) So der stv. Pressesprecher des Bundesverteidigungsministeriums, möglichst unauffällig und scheibchenweise durchzuführen Kapitän zur See Dienst, auf die Frage, ob der deutsche PRT – wohl auch in der Hoffnung, so die Bevölkerung an die Kommandeur den Befehl zum Luftangriff erteilt habe: „Ich kann zunehmend offensive deutsche Militärpolitik zu gewöh- Sie auf die Pressemeldung des ISAF-Hauptquartiers verweisen. Darin wird ausgesagt: „Local ISAF-Commander ordered an air- nen. strike, which destroyed the fuel trucks.‟ Das ist die Erkenntnisla- ge, die zurzeit vorliegt.” Erst nachdem der Fragesteller ausdrück- War die Bundeswehr durch die Aufnahme von Tornado- lich nachgehakt hatte, ergänzte der Pressesprecher: „Es gibt kei- überwachungsflügen Anfang 2007 nur mittelbar an offen- nen ISAF-Kommandeur, der in Kundus vor Ort ist, außer dem siven Operationen der NATO-Verbündeten beteiligt, so deutschen PRT Kommandeur.“, vgl. Protokoll der Bundespresse- änderte sich dies im Juni 2008, als die Bundeswehr von konferenz am 04.09.2009 (Dokument 115), Bl. 33. Dieses Verhal- ten korrespondierte einer von der Bundeswehr per E-Mail kom- munizierten Empfehlung: „Dieser Einsatz sollte stark unter dem 2164) Bericht an den Generalinspekteur und den Befehlshaber des ISAF-Kontext kommuniziert werden (CAS durch F-15).“ (vgl. Einsatzführungskommandos der Bundeswehr (Dokument 63), Mat. 17-21a, Ordner 1, Bl. 12). „CAS“ kann in diesem Kontext S. 1. sowohl für „Close Air Support“ (Luftnahunterstützung) als auch 2165) Ausführlich dazu im folgenden Abschnitt: S. 331 f., 335 f. (Teil 4, „Casualties“ (Opfer) stehen. B.II.1. und 2.).
Drucksache 17/7400 – 330 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Norwegen die „Quick Reaction Force“ übernahm. Diese Trotz dieses Dilemmas hält die USA unverändert an der Einheit ist ausschließlich für die Aufstandsbekämpfung Strategie fest und drängt sowohl die afghanischen als zuständig. Parallel wurde die Mandatsobergrenze für die auch die NATO-Verbündeten zu einer stärkeren Teilnah- Bundeswehr kontinuierlich erhöht. Im Jahr 2009 nahm me an den Operationen. Entsprechend gab es im Sommer zudem der Druck auf die NATO Verbündeten durch die 2009 auch positive Rückmeldung von US- neue US-Regierung unter Barack Obama zu, sich in grö- Amerikanischen Beobachtern, wie etwa der renommierten ßerem Umfang und entschlossener am Kampf gegen die Politikwissenschaftlerin Elizabeth Pond, für „die neue 2168 Aufständischen zu beteiligen. So forderte der US- deutsche Durchsetzungsbereitschaft“ . Amerikanische NATO-Botschafter am 01.07.2009: „Die Treibende Kraft für die Ausweitung des deutschen Mili- Vereinigten Staaten erfüllen ihren Teil, Europa und 2166 täreinsatzes ist offenbar die Befürchtung, innerhalb der Deutschland können und sollen mehr tun.“ Um dem NATO als politische Kraft nicht ernstgenommen zu wer- nachzukommen, brachte die Bundeswehr im Sommer den, solange die militärische Durchsetzungsfähigkeit 2009 erstmals schweres Militärgerät wie etwa Panzerhau- nicht unter Beweis gestellt wird. Der ehemalige Verteidi- bitzen nach Afghanistan und änderte die Taschenkarte mit gungsstaatsekretär Lothar Rühl warnt, Deutschland werde den Einsatzregeln für deutsche Soldaten so, dass diese in andernfalls nur „als zweitklassiger Verbündeter betrachtet Bezug auf den Einsatz militärischer Gewalt weniger ein- 2167 und auch so behandelt“, und fährt fort: „Abwehr von schränkend wirkten. Angriffen, die man in Berlin stets hervorhebt, genügt den In Folge dessen änderte sich im Sommer 2009 der Cha- Partnern nicht länger, sie wollen Angriffe auf den Feind 2169 rakter der militärischen Operationen der Bundeswehr. sehen, wie auch hohe deutsche Militärs zugeben.“ Im War es zuvor üblich, bei Angriffen durchzustoßen und Sommer 2009 kämpfte also die deutsche Regierung nicht sich möglichst schnell wieder in die sichere Kaserne zu- nur gegen Aufständische, sondern auch für ein größeres rückzuziehen, so suchte nun die Bundeswehr teils aktiv politisches Gewicht in der NATO. die militärische Auseinandersetzung. Ein Beispiel dafür Als für derartige Bemühungen kontraproduktiv erweist war die „Operation Adler“ in der zweiten Julihälfte 2009. sich aber eine interventionskritische Stimmung innerhalb Der damalige Generalinspekteur der Bundeswehr, Wolf- der Bevölkerung und ein zu genauer Blick der Öffentlich- gang Schneiderhan, begründete gegenüber den Medien, keit auf die Aktivitäten der Bundeswehr. diese Operation mit 300 Bundeswehrsoldaten sei nötig gewesen, da die Sicherheitslage in der Region Kundus sich massiv verschlechtert habe: „Wir sind jetzt besonders II. „Das … Ermittlungsverfahren gegen herausgefordert in Kundus.“ Schneiderhan machte deut- Oberst Klein und Hauptfeldwebel W. … ist 2170 lich, es sei „jetzt an der Zeit, diese Eskalation vorzuneh- … einzustellen.“ men“. Wer sich im Auftrag der Bundesregierung und der Mehr- Bereits vor dieser politischen Weichenstellung für eine heit der im Bundestag vertretenen Parteien am Krieg in offensivere deutsche Kriegsbeteiligung hatte der damalige Afghanistan beteiligt, der muss berufliche und rechtliche NATO-Generalsekretär Jaap de Hoop Scheffer darauf Konsequenzen kaum befürchten. Das gilt selbst für den hingewiesen, dass durch die offensive Aufstandsbekämp- Fall, dass Opfer unter der dortigen Zivilbevölkerung zu fungsstrategie der NATO mit mehr Opfern unter der Zi- verantworten sind. Diesbezügliche Verfahren wurden vilbevölkerung und den Soldaten zu rechnen sein werde: bisher allesamt eingestellt. Richtig ist und das muss ein „Wir werden mehr Opfer auf allen Seiten sehen (...). Ich tragender Grundsatz unserer Rechtsordnung bleiben: „Im halte es für eine realistische Erwartung, dass wir eine Zweifel für den Angeklagten“. Aber es darf sich in kei- schwere Kampfzeit vor uns haben.“ Die Counterinsur- nem Fall, um einer vermeintlichen Staatsräson willen, gency- (COIN- bzw. Aufstandsbekämpfungs-) Strategie eine „Kultur der Straflosigkeit“ etablieren. Mehr als alar- hinter diesem Vorgehen verbindet die massive Bekämp- mierend sind in diesem Zusammenhang die Äußerungen fung von Aufständischen mit dem Versuch, gleichzeitig und Verhaltensweisen der politischen und militärischen die Bevölkerung für die NATO zu gewinnen. Da nicht nur Führung der Streitkräfte, die insbesondere bezogen auf die Bundeswehrführung, sondern auch andere NATO- den Luftangriff vom 4. September den Schutz staatlicher Staaten im Zweifelsfall jedoch dem Schutz der eigenen Handlungsfähigkeit bzw. die Kampfmoral der Truppe Soldaten nahezu immer Priorität vor dem Schutz der über das Gebot der Rechtswahrung stellen. Bevölkerung einräumen, führt die offensive COIN- Strategie immer wieder zu zivilen Opfern und somit zu Das gilt dafür, dass Amtsträgern – nämlich dem ehemali- wachsender Ablehnung dieser Kriegsführung durch die gen Generalinspekteur Schneiderhan – von afghanische Bevölkerung. Und es verstärkt den Eindruck, „hochgestellten Persönlichkeiten dieser Republik dass es sich bei der Militärpräsenz – wider die offiziellen (…) sehr ans Herz gelegt [wurde], wie sehr [sie] Verlautbarungen – doch um eine Art NATO- Besatzungsregime handelt. 2168) Christian Science Monitor, 07.08.2009. 2169) Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.07.2009. 2170) Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts beim Bundesge- richtshof vom 16.04.2010 (Dokument 52), Bl. 1 (offene Version); 2166) Frankfurter Allgemeine Zeitung, 01.07.2009. http://www.generalbundesanwalt.de/docs/einstellungsvermerk201 2167) Vgl. dazu oben S. 327 (Teil 4, B.I.3.e)cc)). 00416offen.pdf .
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 331 – Drucksache 17/7400 auf den Oberst Klein aufpassen [müssten], dass da Zu diesem Regelsystem schilderte der seinerzeitige jetzt nicht etwas daneben geht, was im Grunde die Kommandeur des Allied Joint Force Command Head- 2180 gesamte Einsatzmoral der Truppe beschädigen quarters Brunssum , General Ramms vor dem Untersu- könnte, wenn der Klein sozusagen zu diesem Zeit- chungsausschuss: punkt zum Abschuss freigegeben“ „Es beginnt mit dem Operationsplan, der eine be- 2171 werde , und dafür, dass Referenten aus dem Büro des stimmte Absicht beinhaltet (…). Ein Kennzeichen Staatssekretärs im Bundesministerium der Verteidigung dieses Operationsplanes ist die Tatsache, dass man Wolf empfahlen, auf die Obleute der Koalitionsfraktionen den Schutz der Zivilbevölkerung in den Mittel- im Untersuchungsausschuss einzuwirken, damit punkt der Bemühungen stellt, weil man die Zivil- bevölkerung für die weiteren Handlungen in die- „das Verhalten von Oberst i. G. Klein nicht Ge- sem Land entsprechend gewinnen will. genstand der Untersuchung des Ausschusses“ 2172 Ein weiterer Punkt sind die so genannten Rules of wird. Engagement. (…) Diese Rules of Engagement re- Bereits der COM ISAF-Bericht hatte deutlich herausges- geln unter bestimmten Bedingungen, wann man tellt, dass Oberst Klein gegen ISAF-Verfahrensregeln Waffen einsetzen darf, bis zu welchem Umfang 2173 verstoßen hatte. man sie einsetzen darf und wie man sie einsetzen darf. Der Luftangriff stand auch nicht in Einklang mit den 2174 Vorgaben des Völkerrechts, weil Oberst Klein es ver- Dazu gibt es Zielplanungen. Die Zielplanungen re- säumt hatte, die Personen auf der Sandbank vor seinem geln, was man tun darf in eigener Verantwortung 2175 Luftangriff zu warnen – trotzdem es Anhaltspunkte und in nicht eigener Verantwortung, in Abhängig- dafür gegeben hatte, dass Zivilpersonen vor Ort waren, keit wieder von zivilen Verlusten oder auch (…) 2176 und trotzdem auch er selbst davon ausgegangen war. Schäden (…). So hatte er den Zivilisten die Möglichkeit genommen, die Dazu gab es ergänzend die Tactical Directive von Sandbank vor Erteilen des Angriffsbefehls zu verlassen. Stan McChrystal, die ich vorhin schon mal angesp- Das Bombardement war so völkerrechtswidrig und damit 2177 rochen habe, die den Soldaten, die bei ISAF einge- im Ergebnis strafrechtlich nicht gerechtfertigt. setzt sind, mit Blick auf die Anwendung von Waf- Gegen Oberst Klein wurde aber noch nicht einmal ein fengewalt in Verbindung mit möglichen zivilen reguläres Disziplinarverfahren zur Klärung des Verstoßes Verlusten sehr restriktive Regeln aufgelegt hat, gegen Einsatzregeln eingeleitet, sondern lediglich ein sog. weil Stan McChrystal in jedem Falle (...) erreichen Vorermittlungsverfahren. Dieses stellte der Inspekteur des wollte, dass die Soldaten (...) die Zivilbevölkerung 2178 2181 Heeres am 19.08.2010 ein. nicht über die Maßen hinaus schädigen.“ Formale strafrechtliche Ermittlungen gegen Oberst Klein waren (erst) im März 2010 aufgenommen worden, dieses a) Fehlende Befugnis zur Anordnung eines Verfahren wurde von der Bundesanwaltschaft bereits Luftangriffs nach fünf Wochen eingestellt. Sowohl die späte Aufnah- Entsprechend der Tactical Directive des damaligen ISAF- me der Ermittlungen als auch die schnelle Einstellung Kommandeurs McChrystal war insbesondere der Einsatz sind ein ungewöhnliches Vorgehen, wenn es um den 2182 von Luftangriffen an enge Voraussetzungen geknüpft. Vorwurf der Tötung einer Vielzahl von Menschen geht. Der Operationsplan gab u. a. vor, welcher Kreis von Per- sonen unter welchen Bedingungen überhaupt Luftangriffe 1. Verstöße gegen ISAF-Einsatzregeln anfordern durfte. Das ISAF-Mandat bezieht sich auf die Resolution 1386 Differenziert wurde im Operationsplan u. a. zwischen den (2001) des UN-Sicherheitsrats sowie deren Folgeresolu- 2179 Kommandeuren der sog. Provincial Reconstruction tionen und stützt sich auf den Operationsplan Teams (PRT) einerseits und den Task Force- (OPLAN) der NATO. Die Vorgaben des OPLAN wiede- 2183 Kommandeuren andererseits. Bei den Task Forces rum werden umgesetzt u. a. durch sog. Rules of Engage- handelte es sich bereits institutionell um offensiv agieren- ment (ROE). de, kämpfende Einheiten. Die Task Force-Kommandeure standen daher in der Verantwortung, im Rahmen von 2171) Schneiderhan, Protokoll-Nr. 14, Teil I, S. 20. 2172) Mat. 17-42a, Ordner 6, Bl. 109. Counterinsurgency-Operationen offensive Kampfeinsätze 2173) Auswertung EinsFüStab (Fn. 1115); s. hierzu im folgenden gegen Aufständische durchzuführen. Die in den PRTs Abschnitt: S. 331 f. (Teil 4, B.II.1.). 2174) S. 335 f. (Teil 4, B.II.2.). 2175) S. 346 f. (Teil 4, B.II.2.b)). 2180) Zu den Unterstellungsverhältnissen vgl. die Grafik oben Feststel- 2176) Vgl. S. 336 f., 346 f. (insbes.: S. 338 f., 349 f., 351 (Teil 4, lungsteil S. 39 (Teil 2, B.I.1.). B.II.2.a)aa)fff) sowie 2.b)aa) a.E. und 2.b)bb)). 2181) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 8. 2177) S. 352, 357 f. (Teil 4, B.II.2.c) und 3.c)). 2182) Tactical Directive vom 06.07.2009 (Dokument 49), vgl. 2178) Vgl. Verfahrensteil S. 9 (Teil 1, A.II.2.). http://www.nato.int/isaf/docu/official_texts/Tactical_Directive_090706.pdf. 2179) Für den Zeitpunkt 04.09.2009 relevant ist die Resolution 1833 2183) Mat. 17-22, Anl. 1, Ordner 02, Annex B, 1.d. und e., Tgb.- (2008) vom 22.09.2008 (Dokument 45). Nr. 19/10.
Drucksache 17/7400 – 332 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode eingesetzten Kontingente hingegen waren vielfach für nicht. Allerdings war jedenfalls für den COM ISAF- diese offensiven Kampfeinsätze nicht ausgebildet und Bericht auch vereinbart worden, dass dort nur die Fakten nicht ausgerüstet. Strukturelle Vorgabe für die PRTs war zusammengestellt werden sollten. Die Bewertung sollte 2189 vielmehr, im Sinne des mit dem ISAF-Mandat verknüpf- dann dem JFC Brunssum überlassen werden. Dies ten sog. comprehensive approach den Aufbau einer zivi- wurde lediglich dadurch vereitelt, dass der COM ISAF- len Infrastruktur in Afghanistan voranzutreiben und eine Bericht entgegen einer Abstimmung auf ISAF-Ebene Realisierung dieser Aufbaubemühungen mit militärischen zwischen dem seinerzeitigen Kommandeur des JFC Mitteln durchzusetzen. Insbesondere den deutschen PRT- Brunssum, General Ramms, und dem damaligen ISAF- Kommandeuren war dementsprechend die Aufgabe zuge- Kommandeur, General McChrystal, unmittelbar an das schrieben worden, im Zuge dieses sog. Aufbau- und Sta- deutsche Verteidigungsministerium geleitet und dort bilisierungseinsatzes Aufbautätigkeiten der zivilen Kräfte sogleich öffentlich kommentiert wurde (vgl. zu dem Vor- in der ihnen zugewiesenen Region abzusichern. Militäri- gang oben S. 317 f. (Teil 4, B.I.3.c)bb))). sche Gewalt durften sie zur Erreichung dieses Zwecks 2184 Fehlte es Oberst Klein bereits an der Berechtigung, ei- und zur Eigensicherung einsetzen. genständig einen Luftangriff in einer sog. „hasty“- Für die Anforderung von Luftnahunterstützung verlieh Situation anzuordnen, war er als PRT-Kommandeur erst der Operationsplan diesen beiden Gruppen von Komman- recht nicht befugt, ohne vorheriges Durchlaufen eines 2185 deuren – zum Schutz der Zivilbevölkerung – unter- festgelegten Zielfreigabeverfahrens Luftnahunterstützung schiedliche Befugnisse. Eine eigene Kompetenz zur anzufordern, wenn es noch nicht einmal galt, eilig auf Anordnung von Luftangriffen in sog. „hasty operations“, eine akute Gefährdungssituation zu reagieren. Luftangrif- also eilbedürftigen Situationen, war nur den schon nach fe gegen Aufständische zur vorbeugenden Abwehr erst ihrer allgemeinen Aufgabenstellung offensiv orientierten künftig und nur potentiell zu erwartender Angriffe waren Task Force-Kommandeuren eingeräumt. Die demgegenü- ebenso wie alle Operationen, die allein die Bekämpfung ber weniger kampferprobten PRT-Kommandeure durften Aufständischer (Counterinsurgency) zum Ziel hatten, hingegen auch in Eilsituationen ohne vorherige Zustim- entsprechend der seinerzeit geltenden Einsatzvorgaben mung ihrer militärischen Vorgesetzten keine Luftnahun- (Operationsplan, Rules of Engagement, Standard Opera- terstützung anfordern und keinen Luftangriff anord- ting Procedures) ausnahmslos im Rahmen eines Verfah- 2186 nen. rens zur dynamischen Zielzuweisung (dynamic targeting) auf höherer militärischer Führungsebene zu genehmi- Den Luftangriff vom 04.09.2009 hätte Oberst Klein nach 2190 gen. den für ihn geltenden Einsatzregeln also noch nicht ein- mal in einer Eilsituation zur Vorbeugung eines voraus- Oberst Klein musste im Untersuchungsausschuss sogar sichtlich bevorstehenden Angriffs selbst anordnen dürfen; einräumen, dass er noch nicht einmal die erforderlichen vielmehr hätte es hierfür als Mindestvoraussetzung eines Kenntnisse zur Anordnung eines solchen Luftangriffs Befehls des unmittelbaren militärischen Vorgesetzten von besaß: Oberst Klein, des seinerzeitigen Kommandeurs des Re- „Ich muss zugeben, dass ich das gesamte Verfah- gional Command (RC) North, General Vollmer, bedurft. ren der dynamischen Zielzuweisung bis zur Lektü- Dieser wurde von Oberst Klein in der Nacht des re des ISAF-Berichts nicht kannte und deswegen 03./04.09.2009 allerdings nicht kontaktiert. Einen Rechts- 2191 auch die Verfahren mir nicht bekannt waren.“ berater konsultierte Oberst Klein vor dem Angriff eben- sowenig, obwohl auch dies nach den ISAF-Einsatzregeln Den Angaben von Oberst Klein, sowohl im Untersu- eine obligatorische Vorgabe war, mit der die Einhaltung chungsausschuss als auch gegenüber der Generalbundes- der Regeln des humanitären Völkerrechts gewährleistet anwaltschaft, ist deutlich zu entnehmen, dass er sich Be- 2187 werden sollte. fugnisse anmaßte, die völlig außerhalb seines Kompe- tenzbereichs lagen. Er ordnete einen Luftangriff ohne Sowohl das ISAF-Initial Action Team (IAT) als auch das Konsultation seiner Vorgesetzten an, um völlig hypotheti- ISAF-Joint Investigation Board (JIB) haben offenbar sche zukünftige Aktivitäten von Aufständischen – gegen erkannt, dass sich die Frage der Anordnungsbefugnis von wen und wann auch immer diese hätten erfolgen sollen – Oberst Klein selbst für eilbedürftige Operationen stellte vorbeugend zu verhindern, und Aufständische zu be- und dies auch in ihren Untersuchungsberichten angespro- 2188 kämpfen. Er schrieb sich sogar die Autorität zu, die Tank- chen. Eine (rechtliche) Bewertung dieses Aspektes laster auch dann bombardieren zu lassen, wenn das Ziel erfolgte durch diese beiden Untersuchungskommissionen der Aufständischen nicht gewesen wäre, das östlich von der Sandbank gelegene PRT oder mit ISAF assoziierte 2184) Vgl. http://www.isaf.nato.int/mission.html; BT-Drs. 16/10473; Sicherheitskräfte noch in jener Nacht anzugreifen, son- BT-Drs. 17/2884 (Dokument 62). dern die Tanklaster aus dem Zugriffsbereich des PRT 2185) So auch Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 9. hinaus in die entgegengesetzte Richtung, nach Westen 2186) Mat. 17-22, Anl. 1, Ordner 02, Annex E, 1.a. (5), Tgb.-Nr. 19/10. 2187) Mat. 17-10, COM ISAF-Bericht, engl. Originalfassung, Bl. 50 Pkt. 5., Tgb.-Nr. 8/10; MAT 17-54, Ordner 10, Bl. 279 f., Tgb.- Nr. 61/10. 2189) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 2. 2188) Mat. 17-12, IAT-Bericht, engl. Originalfassung, Bl. 8, Fn. 1, 2190) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 9; Mat. 17-22, Anl. 1, Ordner Tgb.-Nr. 10/10; Mat. 17-10, COM ISAF-Bericht, engl. Original- 02, Annex E, 1.a. (5), Tgb.-Nr. 19/10. fassung, Bl. 49 ff. Pkt. 4 ff., 17, Tgb.-Nr. 8/10. 2191) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 51.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 333 – Drucksache 17/7400 und damit in einen anderen, entfernten Distrikt zu brin- korrespondierte also den realen Plänen der Entführer der gen: Tanklastwagen. „Ich habe Ihnen dargestellt, (…) dass ich auch da- Allerdings gab es nach den ISAF-Einsatzregeln keinerlei von ausgehen musste, dass, wenn ich sie nicht be- Rechtfertigung für Oberst Klein, Aufständische aus der kämpfe, sie entweder sehr schnell gegen uns selbst Luft anzugreifen – auch und schon gar nicht, um sie daran eingesetzt werden können – gegen das Lager, zu hindern, Tanklaster zu einem unbekannten Zweck dem wenn sie nach Osten fahren –, oder gegen die afg- Zugriff des PRT Kundus zu entziehen. hanischen Sicherheitskräfte oder unserer Aufklä- Schon mit seiner Entscheidung, die Tanklaster und die um rung entzogen werden, wenn sie nämlich über den sie herum befindlichen Menschen überhaupt bombardie- Fluss weiter nach Westen fahren, in den Raum des ren zu lassen, setzte Oberst Klein sich über elementare Zweistromlandes, wo wir mehrfach auch einfach Einsatzregeln des ISAF-Mandats hinweg. die Fühlung mit solchen Fahrzeugen verloren hat- 2192 ten.“ Dass nur ein vorab festgelegter, eingegrenzter Kreis quali- fizierter und einsatzerfahrener Militärs Luftangriffe Die Annahme, die Tanklaster könnten vom PRT Kundus 2198 anordnen darf, dient dem Schutz der Zivilbevölkerung. weg und nach Westen gefahren werden, kam nicht von 2193 Ungefähr – der Informant, auf den sich Oberst Klein und die Mitarbeiter der Task Force 47 in der Nacht des b) Unterlassen einer show of force 03./04.09.2009 stützten, hatte nämlich gemeldet, die Ab- sicht der Aufständischen sei es gewesen, die Tanklaster Dem Schutz der Zivilbevölkerung, aber auch der Scho- nach Westen, in den Distrikt Gor Tepa, zu bringen. Oberst nung des militärischen Gegners dienten weitere Regelun- 2194 Klein war das auch bekannt , er erklärte im Untersu- gen des Operationsplanes, beispielsweise die Vorgabe, chungsausschuss auf die Frage, was nach seiner Erkenn- mögliche Angreifer zu warnen und ihnen Gelegenheit zu tnis die Pläne der Aufständischen mit den Tanklastern geben, sich zurückzuziehen bzw. ihre potentiell feindseli- 2199 waren: gen Aktivitäten einzustellen. „Bei mir ist angekommen, dass diese Tanklastzüge Auch hierauf basierte die Verpflichtung für ISAF- nach Westen verbracht werden, in den Rückzugs- Kommandeure, vor einem Bombenangriff aus der Luft raum der Aufständischen, und dort vorbereitet von den Bomberpiloten zunächst eine sog. show of force werden sollen für Anschläge.“ 2195 durchführen zu lassen, d. h. einen tiefen Überflug, um Aufständischen zu verdeutlichen, dass ein Angriff auf sie Der Informant hatte hingegen zu keiner Zeit gemeldet, es unmittelbar bevorstehe und ihnen die Möglichkeit zu existiere ein Plan der Aufständischen, mit den Tanklastern geben, ihre Operation abzubrechen und sich zu entfernen. zu irgendeinem Zeitpunkt das deutsche Feldlager anzug- reifen. 2196 Eine show of force hätte in der Nacht des 04.09.2009 nicht etwa deshalb unterbleiben dürfen, weil nach Zeu- Die Motivlage von Oberst Klein, die dieser nochmals genangaben der Lärm der Flugzeuge auf der Sandbank gegenüber der Generalbundesanwaltschaft wie folgt be- höchstwahrscheinlich über mehrere Stunden hinweg zu schrieb: hören gewesen war. Selbst wenn alle Personen auf der „Ich sah die Gefahr, dass wir, wenn es den Auf- Sandbank die Flugzeuggeräusche bemerkt hätten, konnte ständischen gelungen wäre, die Fahrzeuge zu be- nicht schon hierdurch der Warneffekt einer show of force erreicht werden. So schilderte der Zeuge A. M., Fahrer freien und sie weiter Richtung Westen gefahren eines der beiden Tanklastwagen, der sich vor dem und wären, die Fahrzeuge verlieren könnten. (…) Für während des Luftangriffs auf der Sandbank aufgehalten die Zerstörung der Tanklaster gab es nach meiner hatte, dass die Menschen auf der Sandbank zwar gehört Einschätzung keinen besseren Ort als auf der Sandbank, denn die Tanklaster wären im An- hätten, dass sich Flugzeuge über ihnen befanden. Sie schluss ständig durch dicht besiedeltes Gebiet ge- hätten aber nicht damit gerechnet, dass diese Flugzeuge die Sandbank bombardieren würden: fahren. Eine Zerstörung ohne die Gefahr von Kol- lateralschäden wäre nicht mehr möglich gewe- „Die Flugzeuge waren in der Luft. Aber man 2197 sen.” , konnte nicht ahnen, dass diese Flugzeuge tatsäch- 2200 lich diese Stelle bombardieren würden.“ „Die Flugzeuge, die sehr tief fliegen sollten-- ha- 2192) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 25. ben wir diese nicht gesehen. Aber wir wissen ja, 2193) Sog. HUMINT- (Human Intelligence) Quelle. 2194) Vgl. oben im Feststellungsteil S. 45 f. (Teil 2, B.III.1.b)); Klein, dass viele Flugzeuge im afghanischen Luftraum Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 38. fliegen, nach Tadschikistan und in anderen be- 2195) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 49. 2196) Vgl. Vernehmung Klein im Untersuchungsausschuss, Protokoll- Nr. 6, Teil II, S. 49, sowie den vollständigen Wortlaut der ent- 2198) So auch Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 9; vgl. Tactical sprechenden HUMINT-Meldungen im Feststellungsteil S. 45 f. Directive vom 06.07.2009 (Dokument 49), (Teil 2, B.III.1.b)); siehe auch S. 314 (Teil 4, B.I.3.b)cc)). http://www.nato.int/isaf/docu/official_texts/Tactical_Directive_090706.pdf. 2197) Mat. 17-66, Beschuldigtenvernehmung Oberst Klein durch die 2199) Mat. 17-22, Anl. 1, Ordner 02, Annex E, 1.a. (1), Tgb.-Nr. 19/10. Bundesanwaltschaft, Vernehmungsprotokoll Bl. 13/14. 2200) A. M., Protokoll-Nr. 39, Teil I, S. 8.
Drucksache 17/7400 – 334 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode nachbarten Ländern. Es sind ja viele verschiedene „I see a lot of individuals looks like they‟re on top 2201 2207 Arten von Flugzeugen in der Luft.“ of the trucks and all around“ Das Bundeswehrkontingent in der Provinz Kundus galt – bedankte er sich, korrigierte seine Zielvorgabe allerdings 2208 jedenfalls nach der gegenüber der Öffentlichkeit propa- nicht. gierten offiziellen Lesart des deutschen ISAF-Mandats bis 2202 zum 04.09.2009 – jenseits von Sicherungsmaßnahmen als weder beauftragt noch legitimiert, sich an sog. offen- c) Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens siven Operationen zu beteiligen. Die deutschen Tornados Der ISAF-Operationsplan erlaubte es Kommandeuren im Einsatzgebiet führten keine Luftangriffe aus – und nur, so viel militärische Gewalt einzusetzen, wie erforder- flogen deshalb auch keine shows of force, denn diese lich, um ihren Auftrag zu erfüllen. 2209 dienten dazu, vor einem unmittelbar bevorstehenden Luftangriff zu warnen, der den Tornados ja nicht möglich Selbst wenn man davon absieht, dass Oberst Klein nach war. Es fanden jedoch sog. show of presence-Einsätze dem Operationsplan ohnehin nicht legitimiert war, diesen statt, dabei wurde durch einen vom Boden aus noch Bombenangriff anzuordnen, gilt also: Geht eine spezifi- wahrnehmbaren Überflug in großer Höhe, je nach Bauart sche Bedrohung nicht primär von Menschen aus, sondern und Größe des Bombers mindestens 5.000 bzw. 8.000 von den Objekten, die diese nutzen wollen, kann es allen- Fuß, auf die Anwesenheit von ISAF-Kräften hingewiesen. falls legitim sein, diese Objekte zu zerstören, nicht aber, Das hatte sich auch in der Bevölkerung herumgesprochen. eine Gruppe von Menschen gezielt zu töten. Die gerade zitierte Aussage des Zeugen A. M. verdeutlicht Oberst Klein schilderte, seine Befürchtung sei es gewe- daher eines: Soweit den Menschen auf der Sandbank sen, die mit Treibstoff beladenen Tanklastwagen könnten überhaupt klar war, dass Militärflugzeuge über ihnen für Angriffe genutzt werden, z. B. als „rollende Auto- kreisten, gingen sie allenfalls davon aus, über ihnen werde bomben“, sog. unkonventionelle Sprengvorrichtungen eine solche show of presence geflogen. Mit einem kurz (Improvised Explosive Device, IED). Dass es keine ob- bevorstehenden Luftangriff mussten sie hingegen nicht jektiven Anhaltspunkte gab, die diese behauptete Be- 2210 rechnen und erwarteten ihn ersichtlich auch nicht; das fürchtung stützten, wurde bereits festgehalten. Jeden- erschließt sich nicht zuletzt aus den vom Untersuchungs- falls aber wäre in diesem Fall eine Gefährdungslage be- ausschuss beigezogenen Videoaufzeichnungen 2203 des reits durch deutlich weniger eingriffsintensive Maßnah- Geschehens auf der Sandbank, die die Bomberpiloten men – äußerstenfalls, nach Vorwarnung der Zivilisten unmittelbar in das PRT übertrugen. Um die Personen auf durch show of force, eine Zerstörung der Fahrzeuge durch der Sandbank vor dem geplanten Luftangriff zu warnen, ihre Bombardierung aus der Luft – beseitigt gewesen. wäre es nach den ISAF-Einsatzregeln unabdingbar gewe- Zugleich auch noch eine Vielzahl von Menschen zu töten, sen, zuvor einen tiefen Vorbeiflug, eine sog. show of force bedeutete, militärische Gewalt im Übermaß einzusetzen. durchzuführen. Stattdessen wies der JTAC Hauptfeldwebel W. nicht nur d) Verstoß gegen geltende Rules of Engage- den mehrmals wiederholten Vorschlag der F15-Besatzung ment (ROE) zurück, eine show of force durchzuführen, sondern forder- Oberst Klein konnte sich – nach Erkenntnissen des seiner- te die Piloten sogar auf, möglichst weit oben zu fliegen zeitigen Kommandeurs des Allied Joint Force Command und sich zu verbergen: Headquarters Brunssum, General Ramms, (dem der „please stay as high as possible“ 2204 , Kommandeur der ISAF, COM ISAF General McChrystal, unmittelbar unterstellt war) – nicht auf eine Rule of En- 2205 „I want you to hide“. gagement (ROE), die einen Luftangriff legitimiert hätte, Der JTAC instruierte die Piloten außerdem, das Angriffs- stützen: ziel seien die Fahrzeuge und die Personen um die Fahr- „ROE [Anm.: der Zeuge benannte hier verschiede- zeuge herum: ne ROE] können für diesen Einsatz nicht in Ans- 2211 „… vehicles and the several individuals around are pruch genommen werden.“ 2206 your target“ . „(…) ich hatte vorhin gesagt, dass die ROE (…) Für die Mitteilung, die er daraufhin von der F15- für diesen Fall nicht in Anspruch genommen wer- Besatzung erhielt: den können, und damit gibt es keine anderen Rules of Engagement, die für diesen Fall hätten in Ans- 2212 pruch genommen werden können.“ 2201) A. M., Protokoll-Nr. 39, Teil I, S. 10. 2202) Vgl. oben S. 325 f. (Teil 4, B.I.3.e)bb)) zur Frage nationaler Beschränkungen (sog. caveats) zum Operationsplan. 2207) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 4. 2203) Mat. 17-34a (DVD), Mat. 17-63. 2208) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 4. 2204) Aufzeichnung des Funkverkehrs der F-15 Luftfahrzeuge 2209) Mat. 17-22, Anl. 1, Ordner 02, Annex E, 1.a. (2), Tgb.-Nr. 19/10. (Dokument 60), Bl. 3. 2210) S. 314 (Teil 4, B.I.3.b)cc)) und S. 45 (Teil 2, B.III.1.b)). 2205) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 4. 2211) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 11. 2206) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 4. 2212) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 24.