Erster Teil
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 335 – Drucksache 17/7400 „Das Ergebnis der Anwendung der ROE habe ich f) Unzureichende Aufklärung vor dem Luft- vorgetragen. Das Ergebnis meines Zielplaneroffi- angriff als Verstoß gegen spezifische Vor- ziers und meines Rechtsberaters war, dass diese gaben des COM ISAF [Anm.: Anwendung der ROE] nicht rechtmäßig 2213 Ein Luftangriff auf eine große Ansammlung von Men- gewesen sind.“ schen – der aufgrund der Hinweise nur einer einzigen Auch dies mag erklären, warum Oberst Klein sich im Informationsquelle durchgeführt wurde, und ohne dass Laufe der Nacht des 04.09.2009 zur Begründung des tatsächlich eine Gefährdungssituation für ISAF-Kräfte Luftangriffs auf unterschiedliche ROE bezog und er und vorlag – stand in Widerspruch zu „COM ISAF‟s intent sein JTAC (Fliegerleitoffizier) Hauptfeldwebel W. abwei- and guidance“, wie im COM ISAF-Bericht festgestellt 2220 chende Angaben dazu machten, auf welche ROE abge- wurde, also der bereits erwähnten Tactical Directive 2214 2221 stellt worden war. Den F15-Bomberpiloten, die den von General McChrystal . Luftangriff auf Anordnung von Oberst Klein ausführten, blieb schleierhaft, welche Einsatzregel der Kommandeur zugrunde legte 2215 – in der durch den JTAC vermittelten g) Verzicht auf Battle Damage Assessment Kommunikation mit den Bomberpiloten wurde nicht (BDA) geklärt, auf Basis welcher ROE der Luftangriff erfolg- Den gravierenden Regelverletzungen, die dem Luftangriff 2216 te. vorausgingen, ihn begleiteten und erst ermöglichten, ließ Oberst Klein schließlich nach der Bombardierung der Das monierte der COM ISAF-Bericht ebenso wie die Tatsache, dass Fehler im Bereich der Zielfreigabe ge- Tanklastwagen und der Menschen auf der Sandbank noch macht worden waren. 2217 eine weitere folgen. Entgegen der ISAF-Regeln verzichtete Oberst Klein dar- auf, nach dem Luftangriff rechtzeitig ein sog. Battle Da- e) Vorspiegeln einer Gefechtssituation 2222 mage Assessment (BDA) durchführen zu lassen: eine (troops in contact, TIC) bzw. einer akuten umgehende Untersuchung am Ort des Bombenangriffs, Bedrohungslage (imminent threat) um sofort alle vorhandenen Spuren zu sichern, festzustel- Überdies hatte Oberst Klein bereits die Unterstützung len, wie viele Opfer der Luftangriff (auch unter der Zivil- durch die F15-Bomber, die letztlich den Luftangriff aus- bevölkerung) gekostet hatte und ggf. Verletzte (und zwar führten, nur deshalb erhalten, weil er der Lufteinsatzzent- auch Verletzte aus den Reihen der Gegner) zu bergen und rale – bewusst wahrheitswidrig und nicht in Übereins- zu versorgen. timmung mit den geltenden Verfahrensvorschriften – Dieser letzte Verfahrensverstoß beeinflusste von Beginn durch seinen Fliegerleitoffizier (Joint Tactical Air Cont- an und beeinflusst auch heute noch die rechtliche und roller, JTAC) Hauptfeldwebel W. eine Gefechtssituation 2218 politische Aufarbeitung der Ereignisse vom (troops in contact, TIC) melden ließ. Darüber hinaus 03./04.09.2009: ISAF-Kräfte tauchten am Ort des Bom- täuschte der JTAC die Besatzung der F15-Bomber, die benangriffs erst auf, als von der Bevölkerung nahezu alle mehrfach nachgefragt hatten, ob tatsächlich eine akute Opfer von der Sandbank geborgen und die Toten bestattet Bedrohungslage (imminent threat) bestehe, die einen worden waren. So fehlt bis heute eine Aufstellung darü- Luftangriff rechtfertige, als er – entgegen den in der Ope- ber, wie viele Menschen insgesamt durch den Luftangriff rationszentrale vorliegenden Informationen – behauptete, vom 04.09.2009 ihr Leben verloren haben oder verletzt es gebe Meldungen darüber, dass die vermeintlichen wurden. Überhaupt keine gesicherten Erkenntnisse gibt es Aufständischen auf der Sandbank beabsichtigten, sich dazu, wie viele dieser Personen Aufständische waren, und nach dem Abpumpen des Treibstoffs neu zu gruppieren nicht einmal zur Zahl getöteter Zivilisten existiert bislang und das PRT anzugreifen: eine abschließende Erhebung. „[F-15E-1 an JTAC:] (…) confirm that err one last time, these pax are an imminent threat? 2. Verstoß gegen grundlegende völkerrech- [JTAC an F-15E-1:] yeah those pax are an immi- tliche Schutzvorschriften nent threat, so those insurgents are trying to get all Oberst Klein verstieß gegen die Regeln des humanitären the gasoline off the tanks and after that they will Völkerrechts. regroup and we‟ve got intel information about cur- 2219 rent ops so probably attacking camp Konduz”. Er ging davon aus, dass sich Personen auf der Sandbank befänden, die nicht zu den bewaffneten und kämpfenden Taliban gehörten: Er sprach von „Unterstützern“ und 2213) Ramms, Protokoll-Nr. 41, Teil II, S. 27. „Sympathisanten“, zog aber hieraus nicht den Schluss, 2214) Teil 2, B.III.7.b)dd) (a.E.); Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 36; dass solche Personen völkerrechtlich Zivilisten sind. 2223 W., Protokoll-Nr. 8, Teil III, S. 27, 29. 2215) Teil 2, B.III.7.b)cc)ccc); Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 4 ff. 2220) Auswertung EinsFüStab (Fn. 1115), Pkt. 16. 2216) Auswertung EinsFüStab (Fn. 1115), Pkt. 8. f. 2221) Vgl. http://www.nato.int/isaf/docu/official_texts/Tactical_Directive_090706.pdf. 2217) Auswertung EinsFüStab (Fn. 1115), Pkt. 8., 9., 11. (Dokument 49). 2218) Auswertung EinsFüStab (Fn. 1115), Pkt. 12. 2222) Auswertung EinsFüStab (Fn. 1115), Pkt. 14. 2219) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 10. 2223) Vgl. S. 349 (Teil 4, B.II.2.b)aa) a.E.).
Drucksache 17/7400 – 336 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Ob Oberst Klein diese Grundregel des humanitären Völ- aber und verzichtete deshalb darauf, ergänzende Informa- kerrechts nicht bekannt war oder er sie wissentlich mis- tionen einzuholen, um sich zu vergewissern, dass mit sachtete, ist nicht festgestellt worden. einem Luftangriff auf die Sandbank keine Zivilisten ge- 2227 troffen werden würden. Damit verletzte er seine völ- Darüber hinaus ignorierte Oberst Klein objektiv vorhan- kerrechtliche Pflicht zur adäquaten Aufklärung vor einem dene Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Zivilperso- Angriff. nen, die zur Sandbank gekommen waren, um sich dort Treibstoff zu holen. aa) Ignorieren der Anhaltspunkte für die An- Das humanitäre Völkerrecht, das sog. Law of armed conf- wesenheit von Zivilisten am Angriffsort lict (LOAC), schützt Zivilisten besonders. Die Frage, ob mit der Anwesenheit von Zivilisten zu Das Erste Zusatzprotokoll (im Folgenden: ZP I) vom rechnen ist, ist für die völkerrechtliche Beurteilung nicht 08.06.1977 zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 aufgrund der subjektiven Einschätzung des unmittelbar über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Handelnden zu beantworten, sondern unter Berücksichti- Konflikte macht explizit Vorgaben zum Schutz der Zivil- gung der Bewertung der Situation durch einen hinzuge- bevölkerung. dachten neutralen Dritten auf der Basis der in der Situati- Wesentliche Schutzvorschriften des ZP I sind nach den on erreichbaren Erkenntnisse (eines sog. objektiven ex 2228 Regeln des Völkergewohnheitsrechts und den Grundsät- ante-Beobachters). Es kommt also weder darauf an, ob zen von Artikel 13 Absatz 1 des Zweiten Zusatzprotokolls Oberst Klein der Auffassung war, es seien Zivilisten vor (ZP II) vom 08.06.1977 zu den Genfer Abkommen vom Ort – noch dass tatsächlich, wie sich später herausstellte, 12.08.1949 über den Schutz der Opfer nicht internationa- Zivilisten vor Ort waren. Völkerrechtlicher Maßstab ist ler bewaffneter Konflikte auf das Recht des bewaffneten der Blickwinkel eines hypothetischen, objektiven, ver- 2224 nicht-internationalen Konflikts übertragbar. nunftgeleiteten Beobachters, der sich auf Grundlage der vor dem Luftangriff vom 04.09.2009 vernünftigerweise Dies gilt insbesondere für im ZP I kodifizierte Vorsichts- zu erlangenden und verfügbaren Erkenntnisse eine Mei- maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die Zivilbe- nung darüber bildet, ob ein Angriff rechtmäßig und wie völkerung bei Angriffen nicht zu Schaden kommt: unter sicher auszuschließen ist, dass Zivilisten – zunächst ein- anderem muss Angriffen, die zu Opfern unter der Zivil- mal: egal wie viele – vor Ort sind. bevölkerung führen können, „eine wirksame Warnung vorausgehen“ (Artikel 57 Absatz 2 c) ZP I), damit Zivilis- Es gab zahlreiche Anhaltspunkte, die die Anwesenheit ten sich rechtzeitig vor einem Angriff entfernen und in von Zivilisten als wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht Sicherheit bringen können. ausgeschlossen erscheinen ließen: Nach dieser klaren Vorgabe hätte also Oberst Klein – so wie es die F15-Bomberpiloten mehrfach vorgeschlagen aaa) Nächtliche Aktivitäten während des Rama- hatten – eine sog. show of force, einen tiefen Überflug dan über die Sandbank, erlauben und anordnen müssen, sofern Bereits mit seiner „landeskundlichen“ Einschätzung, es es objektive Anhaltspunkte dafür gab, dass sich Zivilisten sei auszuschließen, dass sich während des Ramadan vor Ort befanden. nachts Zivilisten auf der Sandbank aufgehalten hätten, stand Oberst Klein relativ allein da. a) Völkerrechtliche Verpflichtung, festzustel- Die Angaben der Zeugin Dr. Erfan im Untersuchungsaus- len, ob sich am Angriffsort Zivilpersonen schuss wurden für die Ausschussmitglieder wie folgt aufhalten gedolmetscht: Oberst Klein behauptete, er sei der – subjektiv – sicheren „Sie wissen, dass wir einen Fastenmonat Ramadan Überzeugung gewesen, dass sich vor Ort keine Zivilisten haben. Der Monat ist natürlich heilig. Man wacht befunden hätten. Diese Einschätzung habe er darauf ge- aber auf um die Uhrzeit. Vor dem Morgengrauen stützt, dass er bei der Kontaktperson der Task Force 47 muss man natürlich noch einmal essen. Aufgrund mehrere Male habe nachfragen lassen, ob sich Zivilisten der Armut, nachdem man das gehört hat und es vor Ort befänden. Zudem sei er der Auffassung gewesen, viel Krach gegeben hat, sind die Leute halt dorthin u. a. auf Grund der Tatsache, dass Ramadan war, sei nicht 2229 und am Geschehensort erschienen.“ zu erwarten gewesen, dass sich auf der Sandbank in der 2225 Nacht Zivilpersonen aufgehalten hätten. Dass es gerade im Ramadan sogar wahrscheinlich war, dass Zivilisten nachts vor Ort sein würden, erörterten In der Nacht des 03./04.09.2009 gab es zahlreiche Anhalt- spunkte für die Anwesenheit von Zivilisten auf der Sand- 2226 bank im Kundus-Fluss. Oberst Klein ignorierte diese 2227) Vgl. S. 339 f. (Teil 4, B.II.2.a)bb)). 2228) Vgl. zu diesem Maßstab ICTY, Prosecutor v. Stanislav Galic, Case No. IT-98-29-T, Judgement, 05.12.2003, para. 58 („a rea- 2224) Vgl. Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Huma- sonably well-informed person in the circumstances of the actual nitarian Law (2005), S. 51 ff. perpetrator, making reasonable use of the information available to 2225) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 11, 13. him or her”) sowie Ambos NJW 2010, 1725, 1727. 2226) Hierzu sogleich Abschnitt aa). 2229) Dr. Erfan, Protokoll-Nr. 35, Teil I, S. 6.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 337 – Drucksache 17/7400 noch am Morgen des 04.09.2009 die Zeugen Brigadege- läufiger Strom von Menschen, der auf diesem Weg die neral Dr. Vad, Leiter der Gruppe 22 im Bundeskanzler- Sandbank erreichte. amt, und General Glatz, Leiter des Einsatzführungskom- Ein solches reges Kommen und Gehen einer Vielzahl von mandos der Bundeswehr, miteinander: Personen ist nicht typisch für Aktivitäten von Aufständi- „Der General Glatz schilderte mir im Gespräch, er schen zur Vorbereitung eines Angriffs, sondern ein Indi- habe ein Bauchgefühl, dass zivile Opfer nicht aus- kator dafür, dass sich Schaulustige zu einem Ort (und von geschlossen seien. Ich erinnere mich auch, dass er diesem weg) bewegen. Oder Menschen, die sich dort das auch im Zusammenhang mit dem Ramadan etwas holen. erwähnte, wo abends und nachts ja auch in diesem Es bedarf keiner großen landeskundlichen Expertise, zu Lande mehr los ist als sonst. Auch mit Blick auf wissen, dass die afghanische Landbevölkerung in großer diesen Vorfall hatte er, wie gesagt, ein Gefühl – Armut lebt. Kraftstoff wird in Afghanistan nicht nur zum noch keinen Indikator, noch keinen Hinweis, auch Auto- und Motorradfahren und zum Heizen gebraucht, noch nichts vorliegen, jedenfalls nicht am Frei- sondern auch zur Stromerzeugung. Jeder Haushalt benö- tagmorgen –, woraus er ableitete, dass Zivilopfer 2230 tigt daher Kraftstoff, und nur wenigen fällt es leicht, ihn nicht ausgeschlossen werden könnten.“ zu bezahlen. Die Annahme, dass es sich bei dem deutlich Die Einschätzung, schon wegen verstärkter nächtlicher erkennbaren Strom von Menschen, die auf die Sandbank Aktivitäten der Bevölkerung während des Ramadan seien kamen, um Personen handelte, die dort Treibstoff aus den zivile Opfer zu befürchten, hatte der Zeuge Dr. Vad kurz liegen gebliebenen Tanklastern holen wollten, war nahe- nach dem Luftangriff, am 06.09.2009 in einer E-Mail an liegend. seinen Vorgesetzten Dr. Heusgen, den Leiter der Abtei- 2231 Die Zeugin Dr. Erfan, Mitglied des Provinzrates (Schura) lung 2 im Bundeskanzleramt, festgehalten. von Kundus, schilderte dazu im Untersuchungsausschuss: Der objektive ex ante-Beobachter an der Stelle von Oberst „Sie sind wegen des Benzins dort hingegangen. Klein hätte noch aus weiteren Gründen daran gezweifelt, Die Leute sind sehr arm, und das war dann eine dass sich auf der Sandbank nur Taliban-Kämpfer oder 2234 gute Gelegenheit, etwas Benzin abzuzapfen.“ andere Aufständische befanden. Ob diese Menschen auf Aufforderung der Taliban handel- ten oder mit ihnen sympathisierten, ist dabei völlig irrele- bbb) Kommen und Gehen auf der Sandbank vant. Personen, die sich nicht an feindseligen Handlun- Der Untersuchungsausschuss hat die Videoaufnahmen gen, also kämpferischen Operationen oder konkreten beigezogen, die in den Stunden vor dem Luftangriff mit Angriffsvorbereitungen, beteiligen, sind nach den Regeln den Bordkameras des B1-Bombers und der F15-Bomber des humanitären Völkerrechts keine legitimen Angriffs- erstellt und zeitgleich an die Operationszentrale der Task ziele – selbst dann, wenn sie „Unterstützer“ der Taliban 2232 Force 47 überspielt wurden. In der Operationszentrale sind, „mit den Taliban sympathisieren“ oder „Feinde des befand sich Oberst Klein gemeinsam mit seinem JTAC Wiederaufbaus Afghanistans“ sind, um in der Diktion des 2235 Hauptfeldwebel W. und den Angehörigen der Task Force Oberst Klein zu bleiben. Sie sind Zivilisten und als 47. Die dort Anwesenden konnten die Aufzeichnungen, solche zu schützen. die mit einem Beamer vergrößert in den Raum projiziert Angesichts der von den Bomberbesatzungen übertragenen wurden, in Echtzeit betrachten. Videoaufzeichnungen wäre der hinzuzudenkende objekti- Deutlich erkennbar in diesen Videos ist, dass es ein reges ve ex ante-Beobachter mindestens auf die Idee gekom- Kommen und Gehen der Personen auf der Sandbank gab. men, dass das sichtbare Geschehen nicht typisch für eine Eine Vielzahl von Menschen umringte die Tanklaster, Operation von Aufständischen oder deren Vorbereitung eine große Anzahl von Personen bewegte sich auch auf war. Er hätte intensive Anstrengungen entfaltet, um aus- der Sandbank hin und her, zum Teil zwischen den Fahr- zuschließen, dass sich Zivilpersonen vor Ort befanden. zeugen, zum Teil zu den Uferbereichen hin. Besonders auffällig aber war ein gut sichtbares Geschehen, das die 2233 ccc) Vermutete Anwesenheit mehrerer Gruppen Assoziation einer Ameisenstraße nahe legte: ein Strom und deren Anführer von Menschen, der die Sandbank verließ, den Fluss durchquerte und sich zum Festland bewegte, ein gegen- Ein weiterer Aspekt, den ein objektiver Betrachter be- rücksichtigt hätte, wäre die Erkenntnis gewesen, dass eine Ansammlung von einigen Dutzend Taliban, unter ihnen 2230) Vad, Protokoll-Nr. 41, Teil I, S. 8. gleich mehrere Anführer, eine ungewöhnliche Erschei- 2231) Mat. 17-29a, Ordner Büro AL 2, Bl. 9. nung gewesen wäre. Auch Oberst Klein war dies aufgefal- 2232) Mat. 17-34a und Mat. 17-63; die Videoaufzeichnungen wurden 2236 len . Er hatte daraus allerdings nur den Schluss gezo- nicht freigegeben und konnten daher nicht auf den dem Ab- schlussbericht beigefügten Datenträger mit Beweismitteln über- nommen werden. 2234) Dr. Erfan, Protokoll-Nr. 35, Teil I, S. 7. 2233) Das teilte die Besatzung der F15-Bomber auch dem JTAC mit: 2235) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 10 f., 11, 16; Bericht Oberst „there‟s kind of a small ant trail and then there‟s more vehicles Klein an das Einsatzführungskommando der Bundeswehr vom along the road to the south“, Aufzeichnung des Funkverkehrs der 05.09.2009 (Dokument 63), Bl. 3. F-15 Luftfahrzeuge (Dokument 60), Bl. 6. 2236) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 15 f.
Drucksache 17/7400 – 338 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode gen, eine große Gruppe (vermeintlicher) Taliban sei ein Ein objektiver Beobachter hätte Erwägungen dazu anges- 2237 besonders lohnendes Ziel. Oder – in der Einschätzung tellt, aus welchem Motiv heraus eine den Aufständischen dem Untersuchungsausschuss namentlich nicht bekannter nahestehende und in deren Aktivitäten eingeweihte Per- Mitarbeiter des BND –: son die Vorhaben dieser Aufständischen vereitelte und sie in (Lebens-) Gefahr brachte – und welche Vorteile eine „Sollten tatsächlich (…) INF die Informationen militärische Reaktion des PRT diesem Informanten brin- bestätigt haben, wäre der Bw ein ziemlicher 2238 gen konnte. Schlag gelungen.“ 2239 Schon angesichts dessen wäre es dringend angezeigt ge- „Erfolg in Kdz (…). Anmerkungen: Endlich.“ wesen, keinesfalls einen Luftangriff anzufordern, ohne Eine nüchterne Betrachtung durch einen erfahrenen, nicht über präzisere Erkenntnisse zu den Hintergründen zu übernervösen oder von Verfolgungseifer gepackten verfügen und ohne sich weitere Erkenntnisse aus anderen Kommandeur hätte daher Anlass gegeben, intensiv zu verfügbaren Quellen zu erschließen. hinterfragen, ob hier wirklich die ungewöhnliche Konstel- lation vorlag, dass sich mehrere Talibananführer mit ihren fff) Widersprüche der Lagebewertung durch Gruppen an dieser Sandbank versammelt hatten, um sich Oberst Klein mit nichts Bedeutenderem zu befassen als zwei festgefah- renen Tanklastern – oder eine Fehleinschätzung. Oberst Klein durfte sich nicht darauf beschränken, ohne weitere Prüfung der (für einen objektiven ex ante- Beobachter) offenkundigen Hinweise darauf, dass sich ddd) Verbleib der Fahrer auf der Sandbank Zivilpersonen aufhalten konnten, die Ein objektiver Betrachter hätte zudem versucht, Klarheit nicht in feindselige Aktivitäten Aufständischer involviert 2245 darüber zu erlangen, was aus den Fahrern der entführten waren, zu behaupten, „keine Zweifel“ an der Darstel- Tanklaster geworden war – und ob sie auf der Sandbank lung des Informanten der Task Force 47 gehabt zu haben, festgehalten wurden. Der Sprachmittler der Task Force 47 dass alle Personen auf der Sandbank „zu den Aufständi- 2246 hatte als Zeuge im Untersuchungsausschuss bekundet, der schen gehör[t]en“. Informant habe ihm mitgeteilt, (nur) einer der Fahrer sei 2240 Ein relevantes Detail in diesem Zusammenhang ist näm- getötet worden. lich, dass Oberst Klein ausweislich seiner eigenen Anga- Oberst Klein hatte sich damit begnügt, keine Erkenntnisse ben im Untersuchungsausschuss von der Anwesenheit über den Verbleib der Fahrer zu besitzen – er sagte im von Zivilpersonen im Bereich der Sandbank tatsächlich Untersuchungsausschuss wörtlich: „Ich wusste nichts ausging: 2241 davon.“ – und Spekulationen darüber anzustellen, dass Zum einen erklärte er selbst, er habe angenommen, bei die Fahrer in anderen Fällen, von denen er gehört hatte, den Personen auf der Sandbank habe es sich um „Auf- entweder sofort getötet oder verhört und dann freigelassen 2242 ständische und deren unmittelbare Unterstützer“ bzw. worden waren. Einen Auftrag, den Informanten der 2247 „Sympathisanten“ der Aufständischen gehandelt. Task Force 47 nach dem Schicksal der Fahrer zu fragen, erteilte er nicht. Zum anderen schilderte er, „Ich ging davon aus, dass alle Personen, die sich eee) Angriff allein aufgrund der Angaben eines zu diesem Zeitpunkt um die Tanklastzüge befan- Informanten den, Teil der Operation der Aufständischen waren und deswegen beteiligt waren, und alle Personen, Ein objektiver (ex ante) Betrachter hätte zudem berück- die sich im weiteren Umfeld dort bewegt hatten – sichtigt, dass alle Informationen über die Vorgänge auf das, was andere vielleicht als Zivilisten bezeichnen der Sandbank nur von einer einzigen Kontaktperson 2248 würden –, Unbeteiligte waren.“ stammten. Oberst Klein oder den Angehörigen des PRT war der Informant nicht näher bekannt. Insbesondere Oberst Klein definierte nicht explizit, wo dieses „weitere besaßen sie nach Erkenntnis des Untersuchungsausschus- Umfeld“ begann und endete – ob er damit Personen mein- ses keinerlei Hintergrundwissen, zu welcher Gruppierung te, die sich im Uferbereich um die Sandbank herum be- er gehörte und aufgrund welcher Interessenlage er handel- wegten, oder ob er sich auf die Personen bezog, die sich te. Bekannt war allerdings, dass der Informant „über Insi- auf der Sandbank, aber nicht in unmittelbarer Nähe der 2243 2244 der-Informationen verfügte“ und „taliban-nah“ war . Tanklastwagen aufhielten. Selbst wenn er über Personen im Uferbereich sprach, ist aber daran zu erinnern, dass – für ihn und die weiteren Soldaten in der Operationszentra- 2237) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 17 f.; Mat. 17-66, Vernehmung le anhand der von den Bomberbesatzungen übertragenen Klein, Bl. 15 f. 2238) Mat. 17-34, Ordner 4 Bl. 455, Tgb.-Nr. 36/10. 2239) Mat. 17-34, Ordner 1 Bl. 5, Tgb.-Nr. 36/10. 2245) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 56. 2240) M. M., Protokoll-Nr. 33, Teil II, S. 4. 2246) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 56; vgl. oben im Feststellungs- 2241) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 23. teil S. 64 (Teil 2, B.III.7.b)bb)). 2242) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 23; vgl. Teil 2, B.III.4.c)aa). 2247) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 11, 16; vgl. zur völkerrechtli- 2243) N., Protokoll-Nr. 37, Teil II, S. 62. chen Einordnung S. 349, 350 (Teil 4, B.II.2.b)bb)aaa)). 2244) F., Protokoll-Nr. 35, Teil II, S. 25. 2248) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 31.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 339 – Drucksache 17/7400 Videos gut sichtbar – wie oben S. 337 f. (Teil 4, von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem B.II.2.a)aa)bbb)) gerade beschrieben ein reges Kommen damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste unter und Gehen zwischen Sandbank und Uferbereich, auf die der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivil- Sandbank und von der Sandbank weg, zu verzeichnen personen (…) oder mehrere derartige Folgen zu- war. Wie Oberst Klein hier hätte ausschließen wollen, sammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum dass sich von den potentiellen Zivilisten im Umkreis der erwarteten konkreten und unmittelbaren militäri- 2251 Sandbank einige auf die Sandbank begeben hatten, bleibt schen Vorteil stehen. im Dunkeln. Das Spektrum des „praktisch Möglichen“ zur Aufklärung, Interessant an der gerade zitierten Äußerung von Oberst ob sich Zvilisten vor Ort befanden oder nicht, war vor Klein ist im Übrigen, dass sie grundlegend in Wider- dem Luftangriff vom 04.09.2009 längst noch nicht ausge- spruch steht zu der von ihm behaupteten Einschätzung, schöpft worden: Zivilisten verließen nachts, zumal im Ramadan, ihre Ge- höfte nicht. aaa) Differenzierte Fragen an den Informanten Geboten war es zunächst, sicherzustellen, dass präzise bb) Völkerrechtlich gebotene Aktivitäten zur Fragen an den Informanten gerichtet wurden, um aussa- Aufklärung, ob sich Zivilpersonen am Ang- gekräftige und überprüfbare Antworten von diesem zu riffsort befanden erhalten, die über die Aussagen hinausgingen: Der Ansatz von Oberst Klein, die vorhandenen Indizien 2252 „Dort sind nur Aufständische, keine Zivilisten.“ für die Anwesenheit von Zivilisten einfach zu ignorieren, (Oberst Klein) stand in Widerspruch zu den Vorgaben des humanitären 2253 Völkerrechts: Alle Personen, die nicht klar als Aufständi- „Es sind nur Taliban vor Ort.“ (Zeuge Haupt- sche identifiziert werden können, gelten nach den Regeln mann N., CJ2X der Task Force 47) 2249 des humanitären Völkerrechts als Zivilisten. Solange 2254 „(…), es sind keine Zivilisten vor Ort.“ (Zeu- sich nicht ausschließen lässt, dass Zivilisten vor Ort sind gen Hauptfeldwebel S. und Oberfeldwebel F., und von einem Luftangriff getroffen werden können, und so lange objektiv irgendein Zweifel daran besteht, ob HUMINT-Kollektoren der Task Force 47) Zivilpersonen von einem Angriff in Mitleidenschaft ge- „Das sind alles schuldige Menschen; unschuldige 2255 zogen werden können, ist grundsätzlich jeder Angriff zu sind keine dabei.“ (Zeuge M. M., Sprachmittler unterlassen. der Task Force 47) Nach Artikel 57 Absatz 2 a) (1) ZP I sind Vorsichtsmaß- Oberst Klein räumte gegenüber der Bundesanwaltschaft nahmen zu treffen: ein, er a) Wer einen Angriff plant oder beschließt, „selbst habe nur von Insurgents, also Aufständi- schen, gesprochen“ (i) hat alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele we- und sich darauf beschränkt, den J2X der Task Force 47, der Zivilpersonen noch zivile Objekte sind Hauptmann N., zu bitten, und nicht unter besonderem Schutz ste- hen, sondern militärische Ziele im Sinne „danach zu fragen, ob sich ausschließlich Aufstän- des Artikels 52 Absatz 2 sind und dass der dische bei den Tanklastern aufhielten.“ Angriff nicht nach diesem Protokoll ver- Was der J2X Hauptmann N. und der Sprachmittler mit 2250 boten ist; (…). dem Informanten im Einzelnen besprochen hatten, wisse Das humanitäre Völkerrecht gibt damit spezifische Auf- er nicht, er habe weder daneben gestanden, noch sei er in klärungspflichten vor. Oberst Klein, aber auch alle ande- den Meldeprozess eingebunden gewesen. Hauptmann N. ren in der Operationszentrale der Task Force 47 anwesen- habe ihm jedes Mal mitgeteilt, der Informant habe von den Personen, hätten demnach „alles praktisch Mögliche „Taliban“ gesprochen. „Dadurch“ sei für ihn „klar“ gewe- tun“ müssen („do everything feasible“), um sicherzustel- sen, dass sich nach Meldung der Quelle ausschließlich len, dass tatsächlich keine Zivilpersonen vor Ort waren und undifferenziert durch einen Luftangriff hätten verletzt oder getötet werden können. Gemäß Artikel 57 Ab- satz 2 a) (iii) ZP I ist 2251) In der amtlichen englischsprachigen Version: „[to] refrain from deciding to launch any attack which may be expected to cause in- 2249) Vgl. Artikel 50 ZP I. cidental loss of civilian life, injury to civilians (…) which would 2250) In der völkerrechtlich verbindlichen englischen Version lautet be excessive in relation to the concrete and direct military advan- diese Vorschrift: „a) those who plan or decide upon an attack tage anticipated”. shall: (i) do everything feasible to verify that the objectives to be 2252) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 23. attacked are neither civilians nor civilian objects and are not sub- 2253) N., Protokoll-Nr. 8, Teil III, S. 68. ject to special protection but are military objectives within the 2254) S., Protokoll-Nr. 33, Teil II, S. 50; F., Protokoll-Nr. 35, Teil II, meaning of paragraph 2 of Article 52 and that it is not prohibited S. 9. by the provisions of this Protocol to attack them; (…)”. 2255) M. M., Protokoll-Nr. 33, Teil II, S. 2.
Drucksache 17/7400 – 340 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Aufständische und keine Zivilisten bei den Tanklastern gen auf der Sandbank hatte. Bezeichnend in diesem Zu- 2256 aufhielten.“ sammenhang ist wiederum, dass Oberst Klein selbst nach eigenen Angaben bis zum Schluss fälschlich davon aus- ging, der Informant befinde sich auf der Sandbank, wäh- (1) Erkennbarkeit von Zivilpersonen rend der J2X der Task Force 47, Hauptmann N., sogar Die im Untersuchungsausschuss als Zeugen vernomme- einräumte, dass insoweit ein unzutreffender Eindruck nen Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesvertei- entstanden war, der erst nach und nach ausgeräumt wur- 2258 digungsministeriums verwiesen sämtlich darauf, eine de. visuelle Unterscheidung zwischen Zivilpersonen und Unterstellt man, dass diese beiden Zeugen im Untersu- Aufständischen sei im Regelfall kaum möglich gewesen, chungsausschuss wahrheitsgemäß ausgesagt haben, bleibt weil die Aufständischen nicht uniformiert, sondern lan- festzuhalten, dass Oberst Klein offenkundig nicht darauf destypisch gekleidet seien. Dennoch unternahmen die gedrungen hat, über den Standort des Informanten auf Personen im Bereich der Operationszentrale der dem Laufenden gehalten zu werden – und der J2X der Task Force 47 vor dem Luftangriff nach ihren eigenen Task Force 47, Hauptmann N., die Zuverlässigkeit seines Aussagen keinerlei Versuch, den Informanten zu bewe- Informanten selbst dann nicht qualifiziert hinterfragt und gen, seine Behauptung, „alle“ Personen im Bereich der 2259 angemessen reagiert hat, als klar war, dass dieser über Sandbank seien „Taliban“ bzw. „Schuldige“, und „Zivilis- seinen Standort zunächst falsche Angaben gemacht hatte. ten“ oder „Unschuldige“ seien nicht vor Ort, zu begrün- den. Ebenso wenig wurde der Informant aufgefordert, Von Oberst Klein und den Angehörigen der seine Angaben mit Detailinformationen zu unterlegen, die Task Force 47 ist nicht kontinuierlich nachvollzogen es den Bundeswehrangehörigen in der Operationszentrale worden, wo der Informant sich aufhielt und woher seine ermöglicht hätten, diese Behauptung nachzuvollziehen vermeintlichen Kenntnisse resultierten – und schon gar oder qualifiziert zu hinterfragen. nicht, inwieweit er über eigene Wahrnehmungen berichte- te oder etwas schilderte, was er (vorgeblich) von weiteren Der Informant wurde nicht gefragt, worauf er seine Ein- Personen erfahren hatte. schätzung stütze. Er wurde nicht danach gefragt, woher er seine vermeintliche Kenntnis habe, es seien keine Zivilis- ten und nur Aufständische vor Ort und welche Kriterien (3) Identität der Kontaktpersonen des Infor- er selbst angelegt habe, um – zumal in einer großen Men- manten schenansammlung, in der Dunkelheit der Nacht – Zivilis- Keinerlei Erkenntnisse besaßen Oberst Klein und die ten von Talibankämpfern zu unterscheiden. Offensichtlich Angehörigen der Task Force 47 darüber, wer die Kon- wurde noch nicht einmal versucht, festzustellen, wie der taktpersonen waren, auf die der Informant sich stützte und Informant die Begriffe Taliban und Zivilisten definierte, welche Interessen diese verfolgten. Auch der Informant ob er zwischen Talibankämpfern, deren Sympathisanten wurde dazu nicht befragt. und gelegentlich mitkämpfenden Zivilisten differenzierte und wodurch sich „schuldige“ bzw. „unschuldige“ Men- schen auszeichneten. Der letztgenannte Aspekt war des- (4) Tragen von Waffen halb besonders bedeutsam, weil die Beteiligung am Raub von Tanklastwagen und das Abzapfen des Kraftstoffs Zweifel bestehen daran, ob Oberst Klein und die ihn un- (nach deutschem Strafrecht jedenfalls: Hehlerei) selbst- terstützenden Personen in der Operationszentrale der verständlich nach islamischem Recht verboten war. Straf- Task Force 47 alles Erforderliche getan haben, um fest- rechtliche „Schuld“ in diesem Sinne allein machte die zustellen, ob tatsächlich alle Personen auf der Sandbank Personen auf der Sandbank aber noch nicht zu Kämpfern, Waffen trugen bzw. wie groß der Anteil waffentragender gegen die nach dem humanitären Völkerrecht militärisch Person an der Anzahl der Personen auf der Sandbank vorgegangen werden durfte. Interessant vor diesem Hin- insgesamt war. tergrund ist insbesondere die Aussage des JTAC Haupt- Das Waffentragen wurde vielfach als Indiz dafür gewer- feldwebel W. im Untersuchungsausschuss, der davon tet, ob jemand den Aufständischen zuzurechnen sei oder sprach, von dem Informanten sei „bestätigt“ worden, es nicht. Nach den Beweisergebnissen des Untersuchungs- seien „keine allgemein unbeteiligten“ Personen vor ausschusses stellt sich der Umgang mindestens einzelner 2257 Ort. Personen, die sich in der Nacht des 03./04.09.2009 in der Operationszentrale der Task Force 47 aufhielten, mit der Frage von Anhaltspunkten für das Waffentragen der Men- (2) Standort des Informanten schen auf der Sandbank – oder jedenfalls der überwiegen- Ebenfalls nicht allen Personen in der Operationszentrale den Zahl dieser Menschen – als gewagt dar. bekannt war, dass der Informant nicht etwa kontinuierli- Ein wichtiger Aspekt ist die Tatsache, dass der JTAC, chen Sichtkontakt zu den Tanklastern oder den Vorgän- Hauptfeldwebel W., behauptete, er habe auf den von dem B1-Bomber in die Operationszentrale übertragenen Bil- 2256) Mat. 17-66, Beschuldigtenvernehmung Oberst Klein vom 25.03.2010, Bl. 11, Tgb.-Nr. 80/10. 2257) W., Protokoll-Nr. 8, Teil III, S. 48; vgl. oben S. 55 (Teil 2, 2258) Vgl. oben S. 51 f. (Teil 2, B.III.3.d)). B.III.4.c) aa)). 2259) Vgl. auch S. 343 (Teil 4, B.II.2.a)bb)bbb)).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 341 – Drucksache 17/7400 dern Waffen bei den Menschen auf der Sandbank erken- Die Behauptung des JTAC, er selbst habe geglaubt, Waf- nen können und die Besatzungsmitglieder des B1- fen bei den Personen auf der Sandbank identifizieren zu Bombers hätten ihm dies ebenfalls bestätigt: können, wird zudem durch seine eigenen Angaben in diesem Zusammenhang konterkariert. Wenn er schildert, „Mit der B-1 habe ich Waffen vermutet, die mir durch den Piloten bestätigt wurden. So ist meine „Die Waffen wurden mir, wenn ich mich richtig Erinnerung daran. Zu welchem Zeitpunkt und wie erinnere, auch von der B-1 bestätigt. Es war etwas, genau der Wortlaut war, kann ich Ihnen nicht sa- wobei ich nicht sagen kann, welcher Art Fahrzeug, 2260 gen.“ oder war es nur ein Karren oder was. Das konnte ich von den Lichtverhältnissen her nicht einschät- „Ich glaube, mich so daran erinnern zu können, zen. dass diese Information durch die B-1 bestätigt “2261 wurde, ja. Wenn man auf das Bild schaute, stand vor dem 2267 linken Fahrzeug noch irgendwas davor...“ Der J2X der Task Force 47, Hauptmann N., unterstützte diese Behauptung, als er schilderte, offenbart er damit, dass sogar Fahrzeuge auf der Sand- bank in diesen Videoaufzeichnungen nur schemenhaft zu „Ich kann Ihnen jetzt allerdings nicht genau sagen, erkennen sind. Wie er angesichts dessen von den Perso- ob mir das vom JTAC so weiter zugetragen wor- nen getragene Waffen hätte erkennen wollen, die um ein den ist oder ob ich das über Funk mitbekommen Vielfaches kleiner sind als Fahrzeuge, bleibt zumindest habe, dass sie es direkt gesagt haben. Es wurde uns rätselhaft. aber auf jeden Fall gesagt – auch dem Oberst –, dass durch das Aufklärungsasset diese Waffen ent- Ebenso rätsel- bzw. zweifelhaft ist aber, wie es Oberst sprechend identifiziert worden sind. Und es war Klein in der Nacht des 03./04.09.2009 gelingen konnte, die Rede von RPGs und Langwaffen, also AKs, seine im Untersuchungsausschuss getätigte Aussage, 2262 was in dem Bereich normalerweise üblich ist.“ „Sie können nicht zwischen Zivilisten und Taliban und noch ergänzte: unterscheiden, (…). Auch in dieser Nacht haben sie die Waffen gehabt, haben sie teilweise wieder „Die B-1B-Bomber-Piloten haben die Leute ent- 2263 zur Seite gelegt. Ich ging davon aus, dass alle Per- sprechend als INS, als Insurgenten, klas- 2264 sonen, die sich zu diesem Zeitpunkt um die Tank- sifiziert.“ lastzüge befanden, Teil der Operation der Aufstän- 2268 Dem Untersuchungsausschuss lagen weitere Beweismittel dischen waren (…).“ vor, die es den Ausschussmitgliedern ermöglichten, sich zu verifizieren. Dass er in jener Nacht in der Operations- selbst einen Eindruck über diese angeblichen Meldungen zentrale hätte erkennen können, wie irgendeine Person im der B1-Besatzungsmitglieder zu verschaffen, unter ande- Bereich der Sandbank ihre Waffe „gehabt“ und „wieder rem deren Angaben gegenüber dem ISAF-Joint Investiga- 2265 zur Seite gelegt“ habe, widerspricht nicht nur seinen sons- tion Board . Diese Erkenntnisse tragen die Aussagen tigen Angaben darüber, was er selbst auf der Sandbank zu der hier erwähnten Bundeswehrsoldaten über derartige erkennen vermochte, sondern ist schlicht unrealistisch. Äußerungen der B1-Besatzungsmitglieder nicht. Die blumige Schilderung von Oberst Klein offenbart Dem Untersuchungsausschuss lagen neben den Aufzeich- insoweit ein etwas angespanntes Verhältnis zur Wahr- nungen der F15-Bomber und den im COM ISAF-Bericht heitspflicht, unter der er als Zeuge im Untersuchungsaus- zusammengefassten Interviews der B1- schuss stand. Insgesamt lassen die dargelegten Erkenn- Besatzungsmitglieder auch die von den B1-Bombern in tnisse des Untersuchungsausschusses es jedenfalls als der Nacht des 03./04.09.2009 aufgezeichneten und in die fraglich erscheinen, ob die zitierten Zeugen, allen voran Operationszentrale übertragenen Videoaufnahmen von 2266 Oberst Klein, in der Nacht des 03./04.09.2009 ihre Ver- der Sandbank vor. Diese aus einigen tausend Metern pflichtung, alles zu tun, um sicherzustellen, dass keine Höhe aufgezeichneten Bilder sind nicht im entferntesten Zivilpersonen durch einen Angriff zu schaden kommen detailliert genug, um darauf erkennen zu können, was würden, ernster genommen haben, als ihre Zeugenpflich- irgendeine Person am Boden mit sich herumtrug. Die ten. Menschen selbst sind nur als winzige amorphe Punkte zu erkennen, die so verschwommen sind, dass überwiegend Es steht zu befürchten, dass auch die Befragung des In- noch nicht einmal festgestellt werden kann, wie viele formanten dazu, wie viele Personen auf der Sandbank Personen sich an der gleichen Stelle aufhielten. tatsächlich Waffen trugen – oder woraus sich gegebenen- falls ergeben hätte, dass Personen ohne Waffen ebenfalls Aufständische gewesen seien –, differenzierter hätte er- 2260) W., Protokoll-Nr. 8, Teil II, S. 33. folgen können. 2261) W., Protokoll-Nr. 8, Teil II, S. 33. 2262) N., Protokoll-Nr. 8, Teil III, S. 64. 2263) INS (Insurgents) = Aufständische. 2264) N., Protokoll-Nr. 37, Teil II, S. 84. 2265) Mat. 17-10/10a, Anhang F, Anlage 23, Punkt 9, 10, 18, 31, 38, 40, 45, 48, 53. 2267) W., Protokoll-Nr. 8, Teil II, S. 31. 2266) Mat. 17-63; vgl. auch Fn. 2232. 2268) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 31.
Drucksache 17/7400 – 342 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode (5) Schicksal der Fahrer mittler der Task Force 47 telefonierte, war der J2X der Task Force 47, Hauptmann N. Abweichend von den gera- Dezidierte Nachfragen wären geboten gewesen in Hinb- de wiedergegebenen Aussagen der Mitglieder des Field lick auf die Anwesenheit der Fahrer der Tanklastwagen. 2269 HUMINT Team, deren unmittelbarer Ansprechpartner er Die im Untersuchungsausschuss befragten Zeugen in der Nacht des 03./04.09.2009 gewesen war, erklärte machten widersprüchliche Angaben dazu, ob der Infor- dieser Zeuge im Untersuchungsausschuss, er meine, er- mant nach dem Schicksal der Fahrer gefragt worden sei fahren zu haben, der Informant habe berichtet, die Fahrer oder welche Auskunft er hierzu gegeben habe. seien „nicht mehr im Spiel (…) also wohl umgebracht Der Sprachmittler der Task Force 47 gab im Untersu- worden“; er könne aber nicht ausschließen, dass seine chungsausschuss an, ihm sei von dem Informanten gesagt Erinnerung inzwischen auch durch Medienberichte be- 2276 worden, einer der beiden Fahrer sei erschossen wor- einflusst sei. Ob Oberst Klein ihn gebeten habe, den 2270 den. Diese Aussage begegnet insoweit Zweifeln, als Informanten nach den Fahrern zu fragen, konnte er nicht 2277 der Zeuge A. M., der überlebende Fahrer des zweiten sagen. Lastwagens, im Untersuchungsausschuss relativ detailliert Oberst Klein schließlich bekundete im Untersuchungsaus- geschildert hat, dass sein Kollege erst durch den Bomben- 2271 schuss, er habe über das Schicksal der Fahrer nichts ge- abwurf getötet worden sei, und dies hatte auch eine 2278 wusst. afghanische Untersuchungskommission in ihrem Bericht 2272 für Präsident Karzai festgestellt . Jedenfalls lagen dem Die Angaben dieser Zeugen lassen daran zweifeln, dass Sprachmittler nach seiner eigenen Aussage aber – da es der Frage, ob die Lastwagenfahrer auf der Sandbank an- zwei Lastwagen gab – Anhaltspunkte dafür vor, der zwei- wesend waren und durch einen Luftangriff hätten gefähr- te Fahrer könne noch am Leben sein. det werden können, in der Operationszentrale irgend eine Bedeutung zugemessen wurde – oder ob sie überhaupt Die Angaben der beiden Mitglieder des Field HUMINT zum Thema geworden war. Team (FHT) der Task Force 47, deren Aufgabe es war, die Informationen, die der Sprachmittler von dem Infor- Relativ deutlich erschließt sich aus allen Aussagen, dass manten erhielt, an den J2X der Task Force 47 zu übermit- keine andeutungsweise validen Informationen zu diesem teln, stehen aus gegenläufiger Perspektive in Widerspruch Aspekt vorhanden waren und offenbar auch keine zu den Darlegungen des Sprachmittlers: Beide bekunde- ernsthaften Anstrengungen entfaltet wurden, von dem ten, vom Sprachmittler über das Schicksal der Fahrer Informanten Näheres über das Schicksal der Fahrer zu nichts erfahren zu haben. Während der Zeuge Oberfeld- erfahren, um sicherzustellen, dass von einem Luftangriff webel F. allerdings aussagte, er habe gar nicht erst nach keine Zivilisten betroffen sein würden. Dies wiegt auch 2273 dem Verbleib der Fahrer gefragt und daher darüber insoweit doppelt schwer, als die Piloten der F15-Bomber auch nichts erfahren, zudem sei er aus der Operations- in der Operationszentrale der Task Force 47 ausdrücklich zentrale auch nicht aufgefordert worden, nach den Fah- nachgefragt hatten, was aus den Fahrern der Tanklaster 2274 2279 rern zu fragen, schilderte sein Kollege, Hauptfeldwe- geworden sei. bel S., das Field HUMINT Team („wir“) habe den Infor- manten über den Sprachmittler gefragt, was mit den Fah- rern geschehen sei, darüber aber keine Information erhal- (6) Anwesenheit von Kindern 2275 ten. Dringend angezeigt gewesen wäre es, den Informanten gezielt nach der Anwesenheit von Kindern im Bereich der Das nächste Glied in der Nachrichtenkette zwischen Sandbank zu befragen. Angesichts der Größenunterschie- Oberst Klein und dem Informanten, der mit dem Sprach- de zwischen Kindern und Erwachsenen und der Tatsache, dass die Bewegungsmuster von Kindern sich meist grund- 2269) Die Angaben des JTAC Hauptfeldwebel W. in diesem Zusam- legend von denen Erwachsener unterscheiden, hätte es für menhang werden hier nicht verwertet, da sie unergiebig waren. Es den Informanten vor Ort leicht sein müssen, hier eine muss allerdings kurz festgehalten werden, dass die Aufarbeitung Unterscheidung zu treffen. im FeststellungsTeil Insoweit einen wesentlichen Aspekt nicht erwähnt. Dort – S. 55 (Teil 2, B.III.4.c)aa)) – wird aus der Ver- Die Frage der Anwesenheit von Kindern auf der Sand- nehmung des Zeugen W. zitiert wie folgt: „Es wurde gesagt: ‚Es gibt keine Information„, wenn ich mich richtig erinnere. Es kann bank war von großer Relevanz, denn das humanitäre 2280 aber genauso gesagt worden sein: ‚Die sind nicht mehr dabei„ – Völkerrecht schützt Kinder besonders. Kinder unter 15 (…)“. Die Variante, „Die sind nicht mehr dabei“, hatte der Zeuge Jahren dürfen keine „Kombattanten“ sein und sind des- allerdings erst auf gezielte Nachfrage hin genannt, nachdem ihm halb vom Grundsatz her keine legitimen militärischen genau diese Formulierung als Antwortalternative vorgegeben worden war: „Wurde gesagt: ‚Es gibt keine Information„, oder Ziele. wurde gesagt: ‚Die sind nicht dabei„?“. Von sich aus hatte der Die Angaben der im Untersuchungsausschuss dazu ver- Zeuge aber zunächst geschildert: „Ich fragte: Haben wir eine In- formation über die Kraftfahrer? Mir gegenüber wurde dann geäu- nommenen Zeugen, welche Informationen von dem Kon- ßert: Nein.“ (alle Zitate: Protokoll-Nr. 8, Teil III, S. 48). 2270) M. M., Protokoll-Nr. 33, Teil II, S. 4. 2271) Vgl. S. 87 (Teil 2, B.V.7.d)). 2276) N., Protokoll-Nr. 8, Teil III, S. 62, 75. 2272) Dokument 53, Bl. 7. 2277) N., Protokoll-Nr. 37, Teil II, S. 85. 2273) F., Protokoll-Nr. 35, Teil II, S. 5. 2278) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 23. 2274) F., Protokoll-Nr. 35, Teil II, S. 19. 2279) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 5. 2275) S., Protokoll-Nr. 33, Teil II, S. 41, 45. 2280) Vgl. z. B. Artikel 77 ZP I, Artikel 4 Abs. 3 c) und d) ZP II.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 343 – Drucksache 17/7400 2285 takt der Task Force 47 bezüglich der Anwesenheit von wäre ) auf die Anforderung eines Luftschlags zu ver- Kindern erlangt bzw. bei diesem abgefragt wurden, wi- zichten. Die statusorientierte Argumentation von Oberst dersprechen sich wiederum. Klein, Der Zeuge Hauptfeldwebel S., einer der beiden Angehöri- „Es ist völlig undenkbar, dass ein Führer unmittel- gen des Field HUMINT Team der Task Force 47 behaup- bar mit der Quelle spricht. Es gibt Stufen, die im- tete, bei dem Informanten der Task Force 47 sei „auch mer dazwischengeschaltet sind. Deswegen ist mir direkt nachgefragt [worden], ob dort Frauen und Kinder sowohl die Identität des Dolmetschers als auch die 2281 2286 vor Ort“ seien, der Kontakt habe dies verneint. Das der Quelle nicht bekannt.“ zweite Mitglied des Field HUMINT Team, Oberfeldwe- ist angesichts der mangelnden Differenziertheit der von bel F., wich als Zeuge im Untersuchungsausschuss jedoch den Mitarbeitern der Task Force 47 gelieferten Erkenn- mehrmals der direkten Frage aus, ob der Informant nach tnisse zum Geschehen jedenfalls nicht akzeptabel. Den Kindern gefragt worden sei und entgegnete nur, der Kon- 2282 Vorgaben des Artikel 57 Absatz 2 a) (i) ZP I genügte das takt habe gesagt: „keine Zivilisten“. Verhalten von Oberst Klein nicht. Der Ansprechpartner der Mitglieder des Field HUMINT Team in der Operationszentrale der Task Force 47, der J2X Hauptmann N., äußerte im Untersuchungsausschuss, bbb) Nutzung weiterer erreichbarer Er- nach Kindern sei der Informant nach seiner Kenntnis kenntnismöglichkeiten 2283 nicht explizit gefragt worden. Geboten gewesen wäre es darüber hinaus, neben präzise- Oberst Klein erklärte nur, die Anwesenheit von Kindern ren Fragen an den einzigen kontaktierten Informanten, habe er für nicht möglich gehalten und aufgrund seiner weitere bereits vorhandene Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen und sich neue zu erschließen. „Erfahrung“ die Anwesenheit von Frauen vor Ort für 2284 „ausgeschlossen“. Worauf sich diese Überzeugung in Über die „allgemeine“ völkerrechtliche Pflicht zur Auf- Hinblick auf die Abwesenheit von Kindern begründete, klärung hinaus, gab es sogar noch einen spezifischen erläuterte er nicht. Grund, nicht allein auf die Kontaktperson der Unabhängig davon, wie präzise der Informant von den Task Force 47 zu setzen, sondern ergänzend weitere In- Angehörigen des Field HUMINT Team möglicherweise formanten und andere Erkenntnisquellen heranzuziehen: Der J2X der Task Force 47, Hauptmann N., hat nämlich tatsächlich nach der Anwesenheit von Kindern auf der im Untersuchungsausschuss geschildert, er habe den In- Sandbank gefragt worden sein sollte: Die Aussagen der formanten der Task Force 47 in der Nacht des Zeugen im Untersuchungsausschuss, insbesondere die Angaben von Hauptmann N. und Oberst Klein, verdeutli- 03./04.09.2009 primär deshalb eingebunden, um dessen chen, dass weder Oberst Klein selbst noch Hauptmann N. Zuverlässigkeit zu testen: darauf gedrungen haben, von dem Kontakt der „Ich wollte das Ganze nutzen, um die Glaubwür- Task Force 47 belastbare Informationen über die Anwe- digkeit meines Kontaktes in Bezug auf andere senheit von Kindern vor Ort zu erhalten. Offenkundig Dinge, die er uns schon gemeldet hatte, noch mal haben sie den Mitarbeitern des Field HUMINT Team zu verifizieren, und gucken, ob er wirklich so gut nicht den Auftrag erteilt, den Informanten auch nur ein- arbeitet, wie es die ganze Zeit vorher schon den mal ausdrücklich danach zu fragen, ob er irgendeinen Anschein gehabt hatte. Anhaltspunkt dafür habe, dass sich im Bereich der Sand- bank Kinder befinden könnten. Als Oberst Klein diesen Vorschlag aufgegriffen hatte, dass man diese Tanklaster findet, habe ich drüben bei uns in Masar-i-Scharif angerufen, bei (7) Unzulängliche Erkundigungen beim Infor- meiner vorgesetzten Dienststelle, und habe dem manten dortigen J2 (…) gesagt: Wir haben eine Möglich- keit, (…) die Informationen zu überprüfen, die uns Die dargestellten differenzierten Nachfragen an den In- der Kontakt gegeben hat, und gleichzeitig im formanten drängten sich geradezu auf. Und dennoch hat Rahmen der Force Protection das PRT zu unters- Oberst Klein all diese Fragen in der Nacht des tützen, diese Laster zu finden. Er hat mir das Go 03./04.09.2009 offensichtlich nicht gestellt. Seine (völker- gegeben, diese ganze Sache zu machen, und hat rechtliche) Pflicht als Kommandeur, der einen Luftangriff dann eben auch gewusst, dass wir, so wir die fin- anordnen wollte, wäre es aber gewesen, sich alle verfüg- den, dann diese ganze Geschichte entsprechend baren Informationen zu verschaffen. Hierzu wäre ihm 2287 wieder zurück ans PRT übergeben.“ auch zuzumuten gewesen, sich selbst zu dem Sprachmitt- ler der Task Force 47 zu bewegen und diesem zielführen- Hauptmann N. selbst war aufgrund dessen – mindestens – de Fragen an den Informanten vorzugeben – oder (was in der Pflicht, den PRT-Kommandeur, der einen Luftang- nach den ISAF-Einsatzregeln ohnehin geboten gewesen riff auf die Sandbank in Erwägung zog, ausdrücklich 2281) S., Protokoll-Nr. 33, Teil II, S. 50. 2282) F., Protokoll-Nr. 35, Teil II, S. 2, 5. 2285) Vgl. oben S. 331 f. (Teil 4, B.II.1.). 2283) N., Protokoll-Nr. 8, Teil III, S. 68. 2286) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 11. 2284) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 16. 2287) N., Protokoll-Nr. 8, Teil II, S. 59.
Drucksache 17/7400 – 344 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode darüber in Kenntnis zu setzen, dass er selbst seinen In- Nachtruhe seiner Drohnenpiloten nicht zu beeinträchti- formanten noch nicht für eine hinreichend valide Quelle gen. Wollte er den Drohnenpiloten ermöglichen, ungestört hielt, um sich allein auf diesen zu verlassen, und sicher- durchzuschlafen, hätte er auf die Ausführung des auf zustellen, dass weitere Erkenntnismöglichkeiten genutzt ungeklärter Tatsachengrundlage basierenden Luftangriffs wurden. verzichten müssen. Zugunsten von Oberst Klein wird hier unterstellt, dass Denn nach den Vorgaben des Völkerrechts („do every- ihm das Vorhaben des J2X der Task Force 47 vor dem thing feasible“, Artikel 57 Absatz 2 a) (1) ZP I) war Bombenangriff nicht bekannt gewesen war. Auch dies Oberst Klein verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu nut- enthob ihn allerdings nicht der Verpflichtung, im Sinne zen, um sicherzustellen, dass durch sein militärisches von Artikel 57 Absatz 2 a) (1) ZP I „alles praktisch Mög- Vorgehen nicht unbeabsichtigt Zivilisten beeinträchtigt liche zu tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele würden. Eine Drohne des PRT hätte in geringer Höhe die keine Zivilpersonen sind“. Ganz unabhängig von dem nur Sandbank und deren Umgebung überfliegen und dabei als zynisch zu bezeichnenden Verhalten des J2X der Videoaufnahmen an das PRT senden können. Diese Vi- Task Force 47 war Oberst Klein daher gehalten, sich vor deoaufnahmen hätten einen besseren Einblick in die Vor- der Anordnung eines Luftangriffs darum zu bemühen, gänge auf der Sandbank und die Aktivitäten der dort be- ergänzende Informationen aus weiteren Quellen zu erhal- findlichen Personen ermöglicht, als die Videos, die von ten. den Bomberbesatzungen aufgezeichnet und gesendet wurden, denn eine Drohne hätte die Sandbank ohne Ge- Neben der Hinzuziehung anderer Informanten kamen fährdung in wesentlich geringerer Höhe überfliegen kön- hierfür insbesondere Mittel zur präziseren Luftaufklärung nen als die Bomber. in Betracht. (b) ISR (1) Weitere Informanten Zudem – ggf. sogar alternativ zu einem Einsatz einer Nach den Erkenntnissen des Untersuchungsausschusses Drohne des PRT – hätte Oberst Klein auf die Unterstüt- hat Oberst Klein nicht versucht, die Angaben des Infor- zung durch ein weiteres ISAF-Überwachungsmittel zu- manten der Task Force 47 – der sich soweit feststellbar rückgreifen können: ein im Luftraum befindliches Aufklä- aus eigenem Antrieb bei den HUMINT-Kollektoren der rungsflugzeug. Denn Besatzungsmitglieder der F15- Task Force 47 gemeldet hatte – zu validieren, indem er Bomber hatten dies vorgeschlagen. In den von ihren weitere Informanten aktivierte: Er hat nicht den ihm un- Bordkameras übertragenen Vorgängen auf der Sandbank mittelbar unterstellten J2 des PRT Kundus einbezogen, vermochten sie den vom JTAC im PRT Kundus behaup- um einen Kontakt zu – nach Angaben des J2 im Untersu- teten „imminent threat“ einfach nicht zu erkennen und 2288 chungsausschuss: vorhandenen und greifbaren – eige- äußerten sich angesichts dessen sehr besorgt darüber, auf nen Informanten des PRT herzustellen. Er hat die Ange- welche Einsatzregel ein Luftangriff gestützt werden soll- hörigen der Task Force 47 nicht aufgefordert, zumindest te: zu versuchen, von weiteren Kontaktpersonen Informatio- [F-15E-1 an F-15E-2:] „(…) I don‟t know how nen zu erhalten. Er hat auch nicht etwa die der we‟d be able to drop anything on that as far as cur- Task Force 47 assoziierten BND-Mitarbeiter, die sich ab 2290 rent ROE and stuff like that” 23 Uhr in ihrem Unterkunftszelt aufgehalten haben sollen, herbeirufen lassen, um herauszufinden, ob diese Quellen [F-15E-1 inter-cockpit:] „I mean I don‟t know if 2291 besaßen, mit deren Hilfe sie ergänzende Erkenntnisse we can drop on this, you know what I mean?” hätten beisteuern können. [F-15E-1 inter-cockpit:] „I don‟t know if it‟s a TIC 2292 or where the friendlies are at” (2) Weitere Mittel der Luftaufklärung [F-15E-1 inter-cockpit:] „but there‟s none like 2293 imminent threat or any of that” (a) Drohne [F-15E-1 an F-15E-2:] „alright just thinking about Inakzeptabel ist auch die von Oberst Klein gelieferte this right now, we‟ve got 50 to 100 people down Begründung, er habe die Drohnen des PRT zur weiteren there all claiming to be insurgents but err I‟m not Aufklärung der Vorgänge auf der Sandbank nicht einset- seeing any imminent threat. I don‟t know what you zen können, da dies einen zeitlichen Vorlauf von etwa guys think should we try to work a dynamic or any einer Stunde erfordert haben würde und er das für den type of other targeting?” 2294 Drohneneinsatz benötigte Personal für Einsätze am näch- 2289 sten Tag habe schonen wollen. Oberst Klein durfte [F-15E-1 an F-15E-2:] „yeah I‟m really looking to nicht das Risiko hinnehmen, durch einen Luftangriff nach find out status of the people inside and then what‟s nicht hinreichender Aufklärung den Tod einer unbekann- ten Zahl von Zivilisten zu verursachen – und das, um die 2290) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 4. 2291) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 5. 2292) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 5. 2288) K., Protokoll-Nr. 33, Teil II, S. 65. 2293) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 5. 2289) Vgl. Teil 2, B.III.5.c); Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 13. 2294) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 5.