Erster Teil

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                    – 345 –                                    Drucksache 17/7400 inside the trucks. And then if we can show of             Aufklärungsflugzeug geäußert. Bislang fehlt es daher an force, scatter the people and then blow up the            einem Nachweis, dass Oberst Klein positive Kenntnis trucks                                                    davon hatte, dass diese ergänzende Aufklärungsmöglich- keit bestand. Oberst Klein hatte Gelegenheit, den Funk- [F-15E-1 inter-cockpit:] well we couldn‟t drop on verkehr in der Operationszentrale zu verfolgen; er zog the trucks that would have to work as well, it‟s not 2295                               sich allerdings darauf zurück, er habe den Sprechfunkver- an imminent threat” kehr des JTAC mit den Bomberpiloten nicht „überwacht“ 2304 [F-15E-1 inter-cockpit:] „(…) this is kind of hairy       und auch nicht „selbst eingegriffen“. 2296 man” Der JTAC schilderte demgegenüber, [F-15E-1 an JTAC:] „(…) just confirm those guys, 2297                              „(…), dass Oberst Klein die Gespräche mit den those guys are hostile?” F15-Besatzungen und auch zuvor mit der B1-B- [F-15E-1 inter-cockpit:] „shall we ask if that is an          Besatzung über Lautsprecher mithören konnte. Ge- 2298 imminent threat?”                                             legentlich unterhielt er sich mit Hauptmann N. Soweit ich es in Erinnerung habe, verließ Oberst [F-15E-2 an F-15E-1:] „(…) something doesn‟t 2299               Klein im Laufe des Abends und der Nacht das feel right but I can‟t put my thumb on it” Zelt, in dem ich mich aufhielt, nur wenige Male [F-15E-2 an F-15E-1:] „confirm you‟re saying it‟s             und dann auch nur für kurze Zeit. Die übrige Zeit not imminent threat, even though the JTAC‟s said              konnte er das Geschehen am Bildschirm mitver- it was” 2300 folgen und den Funkverkehr über Lautsprecher mi- thören. (…) Ich habe in Erinnerung, dass die Pilo- [F-15E-1 an JTAC:] „(…) we‟re just working with               ten eine so genannte show of force, also einen tie- some ROE issues, what I was saying if we get low              fen Überflug, anboten, und zwar mehr als ein Mal. do a show of force we can put (…; geschwärzt) on              (…) Oberst Klein hatte diese Vorschläge meiner each vehicle and take and disable those ve-                   Meinung nach allesamt über Lautsprecher mitbe- 2301 hicles“.                                                      kommen. In Erinnerung habe ich noch, dass er Die hochgradig verunsicherten Piloten boten dem JTAC –            einmal zu mir schaute und mit dem Kopf schüttel- der ihre Vorschläge, eine show of force durchzuführen,            te, woraufhin ich den Piloten ‚negativ„ melde- 2305 nicht akzeptierte – vor dem Luftangriff über Funk die             te.“ Unterstützung eines in der Nähe befindlichen sog. ISR an.     Sollte Oberst Klein tatsächlich keine Kenntnis von der ISR steht für Intelligence, Surveillance, Reconnaissance      Verfügbarkeit dieses ISR-assets gehabt haben, ist daraus und meinte in dieser Situation ein Aufklärungsflugzeug.       entweder zu schließen, dass er seinen JTAC nicht beauft- Die F15-Besatzung legte dem JTAC nahe, auf die Über-          ragt hatte, herauszufinden, ob weitere Aufklärungsmittel wachungstechnik dieses ISR-Mittels zurückzugreifen, um        herangezogen werden konnten, oder dass der JTAC den den Soldaten im PRT eine präzisere Einschätzung der           Kommandeur nicht zutreffend bzw. nicht vollständig Situation auf der Sandbank zu ermöglichen:                    informiert hatte. In diesem Fall wäre zu ermitteln, aus „yeah we have an (…; geschwärzt) [ISR] that‟s en          welcher Motivation heraus. route maybe you can utilize his sensors” (c)      Geringere Flughöhe „there is a (…; geschwärzt) [ISR] en route at (…; 2302 geschwärzt) for your SA ”                                 Unabhängig von der Frage des Einsatzes des ISAF-ISR- assets oder einer Drohne des PRT bestand die Möglich- „(…) they‟re sending him en route so he can help         keit, die Bomberbesatzungen in geringerer Höhe fliegen 2303 out, just letting you know” .                             zu lassen, um bessere Bilder von den Vorgängen auf der Der JTAC nahm dieses Angebot, mittels eines Aufklä-           Sandbank zu erhalten. Selbst wenn die Bomberbesatzun- rungsflugzeugs weitere Erkenntnisse über das Geschehen        gen, um sich selbst nicht zu gefährden, nicht auf ähnlich auf der Sandbank zu erhalten, zur Kenntnis, ging aber         niedrige Flughöhen wie beispielsweise Drohnen hätten nicht darauf ein.                                             gehen können, wäre es angezeigt gewesen, mindestens zu versuchen, auf diese Art aufschlussreichere Videoauf- Keiner der im Untersuchungsausschuss vernommenen              nahmen zu erhalten. Zeugen, die sich in der Nacht des 03./04.09.2009 im Be- reich der Operationszentrale befanden, hat sich zu diesem     Ein gedachter objektiver ex ante-Beobachter würde dieses Aufklärungsmittel genutzt haben, um sich eine Meinung über die Anwesenheit von Zivilisten zu bilden. 2295) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 5. 2296) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 5.                  Oberst Klein hingegen bemühte sich offenbar noch nicht 2297) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 6. 2298) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 7. einmal um eine nähere Abklärung der Situation mittels 2299) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 7. 2300) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 8. 2301) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 8.                  2304) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 11. 2302) SA = Situational Awareness.                             2305) Mat. 17-66, Beschuldigtenvernehmung Hauptfeldwebel W. durch 2303) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 8.                        die Bundesanwaltschaft, Vernehmungsprotokoll Bl. 6/7.
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Drucksache 17/7400                                          – 346 –                    Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode dieser naheliegenden und unmittelbar greifbaren Aufklä-                    muss eine wirksame Warnung vorausgehen, rungsmöglichkeit. Stattdessen wies der JTAC die F15-                       es sei denn, die gegebenen Umstände erlaub- 2310 Besatzung an – trotzdem er selbst zwischendurch die                        ten dies nicht. 2306 Qualität der übertragenen Bilder moniert hatte          –, in Entgegen dieser klaren völkerrechtlichen Vorgaben ver- möglichst großer Höhe zu fliegen und sich zu verstecken: zichtete Oberst Klein auf eine show of force. Die F15- 2307 „stay as high as possible“                                   Piloten hatten dem JTAC, Hauptfeldwebel W., fünf Mal 2308                               angeboten, vor einer Bombardierung der Tanklaster tief „I want you to hide”           . zu fliegen, um die Menschen um die Tanklaster von der 2311 Sandbank zu vertreiben.                Der JTAC reagierte darauf cc)     Unzulängliche Aufklärung                                 mit den Anweisungen, so hoch wie möglich zu fliegen 2312 und sich zu verbergen.            Das letzte Angebot der Piloten, Oberst Klein hat sich nicht entsprechend der Vorgaben            eine show of force zu fliegen, lehnte er ab mit den Wor- von Artikel 57 Absatz 2 a) i) ZP I angemessen bemüht,            ten: um festzustellen, inwieweit mit der Anwesenheit von 2313 Zivilpersonen zu rechnen war. Bereits insoweit ist ein               „negative, I want you to strike directly“. Verstoß gegen zwingende völkerrechtliche Vorgaben zu Dass Oberst Klein, der in der Operationszentrale die Mög- verzeichnen. lichkeit hatte, den Funkverkehr zu verfolgen, diesen Aus- Solange und soweit die erforderlichen, „praktisch mögli-         tausch bewusst wahrgenommen hat, hat der Untersu- chen“ Maßnahmen zur Aufklärung, ob sich Zivilisten am            chungsausschuss nicht nachweisen können. Ungeachtet Angriffsort befinden, nicht getroffen sind, und solange          dessen wäre es die Aufgabe des Kommandeurs gewesen, (objektiv und ex ante) Anlass zu Zweifeln daran besteht,         vor Durchführung eines Luftangriffs von selbst auf die dass keine Zivilisten vor Ort sind, ist – umgekehrt – da-        Idee zu kommen, eine show of force fliegen zu lassen. von auszugehen, dass Zivilisten vor Ort sind, denn Arti-         Und mindestens einmal leitete der JTAC die Frage der kel 50 Absatz 1 Satz 3 ZP I bestimmt:                            F15-Besatzung, ob eine show of force geflogen werden 2314 solle, an Oberst Klein weiter.                Oberst Klein lehnte di- „Im Zweifel gilt die betreffende Person als Zivil-           esen Vorschlag der Piloten ab. person.“ aa)      Offensive Aufstandsbekämpfung als b)      Völkerrechtliche Verpflichtung zur wirk-                          Grund für den Verzicht auf eine show of samen Warnung vor einem geplanten An-                             force griff 2309      Im Untersuchungsausschuss begründete er das damit, eine Der – unter völkerrechtlichem Aspekt maßgebliche             –   Warnung durch eine show of force habe er für nicht sinn- objektive ex ante-Beobachter hätte erkannt, dass Anhalt-         voll gehalten. Den Personen auf der Sandbank müsse spunkte dafür existierten, dass sich Zivilisten im Bereich       durch den mehr als eineinhalbstündigen, nach Einschät- des vorgesehenen Angriffsortes befanden. Er hätte auf die        zung von Oberst Klein gut hörbaren Überflug bereits Durchführung eines Angriffs in dieser ungesicherten Lage         bewusst gewesen sein, dass Flugzeuge über ihnen waren. per se verzichtet, sich mindestens aber an den Vorgaben          Nach seiner bisherigen Erfahrung hätten Aufständische des Artikel 57 ZP I orientiert, d.h. die danach geforderten      bereits in anderen Fällen derartige Überflüge „nicht ernst“ weiteren „Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff“ getroffen             genommen und auf tiefe Überflüge keine bis wenig Reak- und alles Erforderliche getan, um einen nach Artikel 51          tion gezeigt; „die Notwendigkeit einer zusätzlichen show Absatz 4, Absatz 5 b) ZP I verbotenen unterschiedslosen          of force [habe] daher nicht [bestanden]“.          2315 Angriff zu vermeiden. Aus den dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Be- Im Ergebnis bedeutet dies, dass in der konkreten Situation       weismitteln erschließt sich eine andere Motivation: Oberst des 04.09.2009 vor einem Luftangriff, so er überhaupt            Klein ging es offenkundig darum, die Aufstandsbewegung hätte durchgeführt werden dürfen, mindestens eine sog.           auf offensive Weise zu bekämpfen. show of force zu fliegen gewesen wäre – ein tiefer Vor- beiflug, der einen bevorstehenden Luftangriff ankündigt,         Bereits in seinem am 05.09.2009 verfassten Bericht an die vor Ort Anwesenden so warnt und insbesondere Zivil-          den Generalinspekteur meldete Oberst Klein: personen die Chance gibt, sich zu entfernen, um nicht Opfer des Angriffs zu werden. Artikel 57 Absatz 2 c) ZP I formuliert das wie folgt:            2310) In der völkerrechtlich verbindlichen englischen Version lautet diese Vorschrift: „(c) effective advance warning shall be given of c)   Angriffen, durch welche die Zivilbevölkerung                  attacks which may affect the civilian population, unless circums- in Mitleidenschaft gezogen werden kann,                       tances do not permit”. 2311) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 4, 5, 8, 9. 2312) Vgl. soeben Abschnitt B.II.2.a)bb)bbb)(2)(c) zu Fn. 2307 und 2306) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 4.                           2308. 2307) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 3.                     2313) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 9. 2308) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 5.                     2314) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 17. 2309) Vgl. S. 336 (Teil 4, B.II.2.a)aa)).                        2315) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 17.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                        – 347 –                                Drucksache 17/7400 „Am [04.09.2009 um 01:51 Uhr] entschloss ich                  gestattete er mit der Begründung, er gehe nicht davon aus, mich, zwei am Abend des 03 sep 09 (…) entführte               dass die Aufständischen Nachtsichtgeräte (Night Vision Tanklastwagen, sowie die an den Fahrzeugen be-                Glasses, NVGs) besäßen und die Markierung bemerken findlichen INS [Anm.: Insurgents = Aufständi-                 würden: sche] durch den Einsatz von Luftstreitkräften zu 2316                                               „[F-15E-1 an JTAC:] (…) confirm we can use the vernichten.“ IR marker on the target Er habe „eine Gefahr für [seine] Soldaten frühzeitig ab- [JTAC an F-15E-1:] that‟s affirmative we also can wenden“ und „mit höchster Wahrscheinlichkeit dabei nur use the IR marker on the target so we got no frien- Feinde des Wiederaufbaus Afghanistans (…) treffen“ 2317                                                         dlies in the vicinity of the target and I don‟t be- wollen.                                                                                                                  2321 lieve the insurgents got NVGs to see the IR”. Gegenüber den Mitgliedern des Untersuchungsausschus- Dass der JTAC die wiederholten Fragen der F15- ses bekräftigte Oberst Klein dies in seiner Vernehmung Besatzung nach einer show of force mit den Anweisun- am 10.02.2010: gen, möglichst weit oben zu bleiben bzw. sich zu verste- „Ich kann nur das wiederholen, was ich in meiner              cken („I want you to hide“) beantwortet und statt dessen ersten schriftlichen Meldung an den Generalin-                gefordert hatte „I want you to strike directly“, wurde 2322 spekteur geschrieben habe, dass das Ziel die bei-             bereits beschrieben. den Tanklastwagen und die sie unmittelbar umge- 2318                         Es kam also offenbar darauf an, die Personen auf der benden Personen waren.“ Sandbank zu treffen und es sollte verhindert werden, dass und ergänzte, seine Intention sei es gewesen, die auf der         diese realisierten, dass ein Luftangriff auf sie bevorstand. Sandbank festgefahrenen Tanklaster zu zerstören und die Bereits um 1 Uhr 18, also etwa zehn Minuten nach dem dort befindlichen Personen zu töten, um die Aufständi- Eintreffen der F15, bezeichnete der JTAC das potentielle schen zu schwächen: Angriffsziel wie folgt: „Durch die Zerstörung der Tanklastzüge und die „… vehicles and the several individuals around are Tötung feindlicher Kämpfer, dabei vermutlich                                     2323 your target“ . Führer und die in der Vergangenheit als besonders gefährlich erkannten ausländischen Kämpfer, wür-              Als sie den JTAC auf die „Ameisenstraße“ von der Sand- de den Aufständischen ein schwerer Schlag ver-                bank zum Flussufer und die auf dem dortigen südlichen setzt. Zudem rufe ich in Erinnerung, dass der stell-          Festland befindlichen Fahrzeuge aufmerksam machten, vertretende Generalinspekteur, Generalleutnant                hakte der JTAC sogleich bei den Besatzungsmitgliedern Dora, bei der Pressekonferenz am 6. November                  der F15 nach, ob es möglich sei, auch eine Bombe auf die feststellte, die Sicherheitslage habe sich in Bezug           „feindlichen Kräfte“ an diesem Ufer gegenüber der Sand- 2324 auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle seit dem               bank abzuwerfen. 2319 04.09. deutlich verbessert.“ Kurz darauf meldeten die F15-Piloten dem JTAC, dass Aus dem Transkript der Kommunikation zwischen den                 etwa die Hälfte der Personen auf der Sandbank nach Nor- Besatzungsmitgliedern der F15-Bomber und dem in der               den (also in die den Fahrzeugen am Uferbereich entge- Nacht des 04.09.2009 in der Operationszentrale der                gengesetzte Richtung) rannten, vermutlich zu einer dort Task Force 47 eingesetzten JTAC, Hauptfeldwebel W.,               befindlichen Siedlung. Daraufhin erklärte der JTAC das ergeben sich aufschlussreiche Hinweise darauf, dass die-          Ziel für zeitkritisch, ser Aspekt den Kern trifft: Die auf der Sandbank anwe- „(…) understand the target is now time sensitive senden Aufständischen sollten ohne Vorwarnung getrof- so standby just for (…; geschwärzt) on the sand- fen werden. Die Soldaten in der Operationszentrale der                        2325 Task Force 47 bemühten sich sogar, sicherzustellen, dass              bank“, den Personen auf der Sandbank verborgen blieb, dass               d. h. er forderte die F15-Besatzung auf, sich für einen Angriffsvorbereitungen stattfanden.                               eiligen Luftangriff bereit zu halten. Noch bevor die F15-Bomber sich direkt über der Sand-              Nur zwei Minuten später fragten die F15-Piloten noch bank befanden, forderte der JTAC die Besatzung zwei               einmal nach, ob mit den Bomben die Fahrzeuge oder die 2320 Mal auf, so weit oben zu fliegen, wie möglich.             Die    Menschen („pax“) auf der Sandbank getroffen werden Verwendung eines Infrarotmarkers zur Zielmarkierung               sollten: 2316) Bericht an den Generalinspekteur und den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr (Dokument 63), S. 1. 2317) Bericht an den Generalinspekteur und den Befehlshaber des   2321) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 4. Einsatzführungskommandos der Bundeswehr (Dokument 63),      2322) S. 346 (Teil 4, B.II.2.b)). S. 2.                                                       2323) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 4. 2318) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 26.                     2324) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 6 (20 Uhr 57 Zulu-Zeit = 2319) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 17/18.                        1 Uhr 27 Ortszeit). 2320) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 2, 3.                   2325) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 7.
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Drucksache 17/7400                                         – 348 –                  Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode [F-15E-1 an JTAC] „(…) confirm are you trying to               hung vorliege. Dabei weise ich darauf hin, dass take out the vehicles or are you trying to take out            Oberst Klein die Gespräche mit den F15- the pax”,                                                      Besatzungen und auch zuvor mit der B1-B- Besatzung über Lautsprecher mithören konnte. Ge- und erhielten zur Antwort, den Bundeswehrangehörigen legentlich unterhielt er sich mit Hauptmann N. komme es darauf an, die Menschen zu „vernichten“ (take Soweit ich es in Erinnerung habe, verließ Oberst out): Klein im Laufe des Abends und der Nacht das [JTAC an F-15E-1] „we‟re trying to take out the                Zelt, in dem ich mich aufhielt, nur wenige Male 2326 pax”.                                                          und dann auch nur für kurze Zeit. Die übrige Zeit konnte er das Geschehen am Bildschirm mitver- Offenbar bemerkte der JTAC die wachsenden Bedenken folgen und den Funkverkehr über Lautsprecher mi- der F15-Besatzungsmitglieder. Gut zehn Minuten vor thören. Ich meldete den F15-Besatzungen, dass Auslösung der Bomben teilte er ihnen über Funk ohne                nach Einschätzung des Kommandeurs eine unmit- 2327 erkennbaren Bezug mit: „so you‟ll be a hero“ . Drei                telbare Bedrohung vorliege (…). Ich habe in Erin- Minuten vor Zündung der Bomben schilderte er – auf die nerung, dass die Piloten eine so genannte show of wiederholte drängende Nachfrage, ob die Personen auf force, also einen tiefen Überflug, anboten, und der Sandbank tatsächlich eine unmittelbare Bedrohung zwar mehr als ein Mal. Ich weiß allerdings nicht (imminent threat) für das PRT darstellten – den vorgebli- mehr, wie häufig die Piloten eine show of force chen Informationsstand der Bundeswehrangehörigen mit               anboten. Oberst Klein hatte diese Vorschläge mei- den Worten:                                                        ner Meinung nach allesamt über Lautsprecher mit- „[F-15E-1 an JTAC:] (…) confirm that err one last              bekommen. In Erinnerung habe ich noch, dass er time, these pax are an imminent threat?                        einmal zu mir schaute und mit dem Kopf schüttel- te, woraufhin ich den Piloten ‚negativ„ melde- [JTAC an F-15E-1:] yeah those pax are an immi-                 te.“ 2330 nent threat, so those insurgents are trying to get all the gasoline off the tanks and after that they will         Der Gesamteindruck, der sich aus all diesen Aktivitäten regroup and we‟ve got intel information about cur-          des PRT Kommandeurs Oberst Klein sowie des JTAC rent ops   2328 so probably attacking camp Kon-            Hauptfeldwebel W. ergibt, bedarf keiner langen Erläute- 2329 duz”.                                                       rung mehr: Es kam wesentlich darauf an, die vermeintli- chen Talibankämpfer oder Talibananführer auf der Sand- Daraufhin stellten die F15-Besatzungsmitglieder ihre            bank zu töten. Deshalb durfte keine Person auf der Sand- Bedenken zurück und trafen die letzten Vorbereitungen           bank gewarnt und zum Verlassen des Ortes bewegt wer- für den Luftangriff.                                            den. Nach den Erkenntnissen des Untersuchungsausschusses             Das erkannte auch die bereits erwähnte Gruppe 85 im gab es jedoch auf die hier vom JTAC Hauptfeldwebel W.           Bundesverteidigungsministerium, die in einem Bericht behauptete Sachlage – Intelligence-Informationen über           vom 06.10.2009 festhielt: eine Neugruppierung der angeblichen Aufständischen, mit dem Ziel, dann das PRT Kundus anzugreifen – tatsächlich            „21 – (…) zu keiner Zeit irgendeinen Hinweis. Der JTAC täuschte -     (…) Der Fliegerleitoffizier beantragte die aus also eine Bedrohungslage vor, die niemals existierte und seiner Sicht notwendige Bewaffnung 6X GBU niemals in Rede stand – ersichtlich, um die F15-Piloten so 38 „airburst“ und bittet Dude 15 [Anm.: Ken- dazu zu veranlassen, ohne vorherige Durchführung einer nung F15-Bomber] dabei so hoch wie möglich show of force einen Luftangriff auf die Tanklaster und die zu bleiben. Aus hiesiger Sicht soll hier mögli- Menschen auf der Sandbank auszuführen. cherweise das Überraschungsmoment genutzt Es ist schwer vorstellbar, dass der Kommandeur Oberst                    werden, d. h. die Insurgenten sollen bis zum Klein in den Minuten vor dem Luftangriff nicht in der                    letzten Moment nicht gewarnt werden. Operationszentrale war und auch von dieser Kommunika- -     Aus hiesiger Sicht ein Anzeichen, dass eine tion nichts mitbekommen hat. Der JTAC jedenfalls be- Bekämpfung der INS (AAF) und nicht mittel- hauptete gegenüber der Bundesanwaltschaft, nach seiner bar der Tanklastzüge beabsichtigt war. (…) Wahrnehmung habe Oberst Klein den Funkverkehr mit- verfolgt. Die Operationszentrale habe Oberst Klein zudem           24 – (…) nur äußerst selten und dann immer nur für kurze Zeit -     (…) Nach hiesiger Annahme wurde durch verlassen: COM PRT eindeutig die Absicht verfolgt, ge- „Ich habe noch in Erinnerung, dass die Piloten ir-                   gen die Personenziele vorzugehen, ein ggf. gendwann fragten, ob eine unmittelbare Bedro-                        Auseinandertreiben der Gruppierung zu ver- 2326) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 7. 2327) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 8. 2328) ops = operations.                                         2330) Mat. 17-66, Beschuldigtenvernehmung Hauptfeldwebel W. durch 2329) Funkverkehr F-15 (Dokument 60), Bl. 10.                         die Bundesanwaltschaft, Vernehmungsprotokoll Bl. 6/7.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                               – 349 –                                    Drucksache 17/7400 2336 hindern (widerspricht ggf. den Vorgaben der                     moment genutzt werden soll,                  ein Vorbehalt „militäri- 2331 SPINS)“.                                                        scher Notwendigkeit“ also. Diese Regelung wirkt aller- dings gerade nicht zugunsten Oberst Klein. Denn Arti- Über die Motive der Beteiligten oder den Hintergrund kel 57 Absatz 5 ZP I statuiert explizit: dieser Operation lässt sich nach wie vor nur spekulieren – es drängt sich allerdings der Verdacht auf, dass es den                      Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so Bundeswehrangehörigen in der Operationszentrale der                          auszulegen, als erlaubten sie Angriffe auf die Zi- Task Force 47 darauf ankam, mit militärischer Gewalt                         vilbevölkerung, Zivilpersonen oder zivile Objekte. Personen „auszuschalten“, die auf der sog. JPEL (Joint 2332                                        Auch hier gilt damit selbstverständlich das allgemeine Prioritized Effects List ), also der capture or kill-Liste Prinzip, dass der in Rede stehende Angriff im Übrigen der ISAF, standen und sich so an gezielten Tötungen völkerrechtlich zulässig sein muss, er darf z. B. nicht bestimmter Anführer der Aufständischen zu beteiligen. unterschiedslos im Sinne von Artikel 51 ZP I sein. Zivi- Dafür wurde in Kauf genommen, durch den Luftangriff                      listen sind generell zu schonen. auch Zivilpersonen zu töten: Objektive Anhaltspunkte, Aus diesem Grund greift die gerade genannte Ausnahme- dass es jedenfalls nicht völlig fernliegend war, dass sich regelung des Artikel 57 Absatz 2 c ZP I für Überra- (auch) mindestens einer der Tanklasterfahrer sowie weite- schungsangriffe im vorliegenden Fall nicht – Oberst Klein re Zivilisten vor Ort aufhielten, die sich nur Benzin abho- durfte keinen Angriff ohne Vorwarnung befehlen: len wollten, aber nicht in – hypothetische – feindliche Operationen der Aufständischen involviert waren, hatte es                Gegenstand der Beweisaufnahme im Untersuchungsaus- gegeben. Diese waren nicht ausgeräumt, und eine War-                     schuss war u. a., welche Vorstellung Oberst Klein sich in nung der Personen auf der Sandbank war zielgerichtet                     der Nacht des Bombenangriffs von den Vorgängen auf vermieden worden.                                                        der Sandbank gemacht hatte und welchen militärischen Zweck er mit einer Bombardierung der Sandbank errei- Zudem ging Oberst Klein nach eigenen Angaben davon chen wollte. aus, auf der Sandbank befänden sich „Unterstützer“ bzw. 2333 „Sympathisanten“ der Aufständischen.                      Auch diese     Nach eigenen Angaben ging Oberst Klein davon aus, auf durften völkerrechtlich nicht als „Aufständische Kämp-                   der Sandbank hätten sich vor dem Bombenangriff aus- 2334                                                                             2337 fer“ behandelt werden.                                                   schließlich „Aufständische“               sowie deren „unmittelbare 2338                                 2339 Unterstützer“         bzw. „Sympathisanten“               aufgehalten, 2340 „unbeteiligte Zivilisten“            aber nicht. Ziel der Personen bb)     Rechtspflicht zur effektiven Vorwarnung auf der Sandbank sei es gewesen, die Tanklaster freizube- Das Verhalten von Oberst Klein bedeutet einen Verstoß                    kommen und damit entweder entgegen der bisherigen gegen die in Artikel 57 Absatz 2 c) ZP I kodifizierte Vor-               Fahrtrichtung zurück nach Osten zu fahren, um das PRT gabe, dass Angriffen, durch die die Zivilbevölkerung in                  oder „afghanische Sicherheitskräfte“ anzugreifen; oder Mitleidenschaft gezogen werden kann, eine wirksame                       die Fahrt nach Westen fortzusetzen und die Tanklaster Warnung vorausgehen muss.                                                über den Fluss in ein Rückzugsgebiet („in den Raum des Zweistromlandes“) zu bringen, um sie als rollende Bom- ben für – nicht näher definierte – spätere Angriffe gegen aaa) Unzulässiger Überraschungsangriff                                   ISAF-Truppen zu präparieren.            2341 Jedes dieser möglichen Artikel 57 Absatz 2 c) ZP I eröffnet zwar eine Hintertür                 Szenarien habe er verhindern und dabei zugleich „durch für überraschende Angriffe: die Einschränkung, dass eine                 die Tötung feindlicher Kämpfer“ die Aufständischen 2342 Warnung unterbleiben darf, wenn „die gegebenen Um-                       schwächen wollen. 2335 stände“ sie nicht „erlaubten“ .                                          Oberst Klein differenzierte bezüglich der von ihm auf der Gemeint sind Angriffe, bei deren Ausführung zur Errei-                   Sandbank vermuteten Personen ersichtlich, und zwar chung eines militärischen Vorteils das Überraschungs-                    zwischen: a)    Aufständischen Kämpfern, b)    Personen, die diese unterstützten oder mit ihnen sympathisierten (aber offenkundig selbst nicht, oder 2331) Mat. 17-35a, R II 3, Ordner 3, Bl. 133 ff., 139, 140.                    nicht konstant, als Akteure am bewaffneten Kampf 2332) Die Liste ist Grundlage für sog. targeted killings im Rahmen des         teilnahmen), und ISAF-Einsatzes; vgl. z. B. BT-Drs. 17/2775, S. 77: „Entsprechend dem ISAF-Regelwerk wird eine Liste geführt, in der auf der Grundlage eines festgelegten Kriterienkatalogs Zielpersonen Handlungsempfehlungen zugeordnet werden. Bei Personen, die         2336) Sandoz / Swinarski / Zimmermann (Hrsg.), Commentary on the sich unmittelbar oder dauerhaft an den Feindseligkeiten beteili-          Additional Protocols of 8 June 1977 to the Geneva Conventions gen, besteht die Möglichkeit, die Anwendung gezielt tödlich wir-          of 12 August 1949 (1987), para. 2223, 2225. kender militärischer Gewalt zu empfehlen.”                         2337) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 11, 16. 2333) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 11, 16.                        2338) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 11. 2334) Dazu sogleich, S. 349, 350 (Teil 4, B.II.2.b)bb)aaa)).             2339) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 16. 2335) Die verbindliche englischsprachige Version lautet: c) effective    2340) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 11. advance warning shall be given of attacks which may affect the     2341) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 25, 49. civilian population, unless circumstances do not permit.           2342) Klein, Protokoll-Nr. 6, Teil II, S. 17/18, 25.
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Drucksache 17/7400                                                   – 350 –                     Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode c)    „unbeteiligten“ Zivilisten, womit er ersichtlich Per-               nur zur Verteidigung bekämpft werden, d. h. nur in einem sonen beschreiben wollte, die in keinerlei Aktivitäten              Moment, in dem sie sich selbst gerade unmittelbar an der Aufständischen involviert waren und diesen auch                 Feindseligkeiten beteiligen (Artikel 13 Absatz 3 ZP II). nicht nahestanden. Diese völkerrechtliche Bewertung der herrschenden Mei- Offenbar verkannte (oder ignorierte?) er allerdings die an                nung hat gravierende Folgen in Hinblick auf die von diese Differenzierung geknüpften rechtlichen Konsequen-                   Oberst Klein vorgenommene Einschätzung des Status der zen.                                                                      Menschen auf der Sandbank: Personen, die als ständige Mitglieder der Gruppen der bewaffneten Aufständischen Die von Oberst Klein geschilderten Szenarien rechtfertig- in diese funktional eingebunden und entsprechend an ten nach Maßgabe des humanitären Völkerrechts (Arti- Operationen beteiligt waren, originäre „Aufständische kel 57 Absatz 2 c) ZP I) nämlich allenfalls einen Überra- Kämpfer“ also, durften in der Nacht des 03./04.09.2009 schungsangriff auf vor Ort anwesende „feindliche Kämp- grundsätzlich aus der Luft angegriffen werden – zumin- fer“ bzw. „Aufständische Kämpfer“ (korrekter, aber we- dest nach den Kriterien des humanitären Völkerrechts nig griffig formuliert: aktive und funktional dauerhaft (dass Oberst Klein hierzu nach den ISAF-Einsatzregeln eingebundene Mitglieder der bewaffneten organisierten nicht befugt war, wurde oben S. 331 (Teil 4, B.II.1.a)) Aufständischengruppe), keinesfalls aber auf andere Per- dargelegt). sonen. Die von Oberst Klein als „Unterstützer“ und „Sympathi- Denn wenn es sich – entsprechend der von der Bundesre- santen“ den Aufständischen Kämpfern gegenübergestell- gierung im Herbst 2009 letztlich doch noch vorgenom- ten Personen auf der Sandbank blieben aber Zivilisten und menen Kehrtwende in der Bewertung des Afghanistan- unterstanden dem Schutz des Ersten (und Zweiten) Zu- konflikts – bei den kriegerischen Auseinandersetzungen satzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 in Afghanistan um einen sog. nicht-internationalen be- (ZP I, ZP II). Angegriffen werden durften sie daher nur, waffneten Konflikt (allgemeinsprachlich formuliert: Bür- sofern und solange sie sich selbst unmittelbar an Feindse- gerkrieg) handelt, gelten andere rechtliche Vorgaben als ligkeiten beteiligten und der Angriff auf sie dem Grund- in einem internationalen bewaffneten Konflikt.                                                                                2345 satz der Verhältnismäßigkeit entsprach. Im internationalen bewaffneten Konflikt sind legitime Oberst Klein gab, wie bereits dargelegt, an, er habe be- militärische Ziele – sog. „Kombattanten“ – Personen, die fürchtet, mit den Tanklastern solle entweder noch in der in Gruppen oder Verbänden auftreten, die in gewissem gleichen Nacht ein Anschlag auf das PRT Kundus oder Maße militärisch gegliedert bzw. zentralisiert geführt die afghanischen Sicherheitskräfte verübt werden, oder sind, und die offenkundig bewaffnet und durch Unifor- die Tanklaster sollten in ein Rückzugsgebiet der Aufstän- men oder sonstige deutlich erkennbare Unterscheidungs- dischen „nach Westen“ gebracht und dort für künftige merkmale besonders gekennzeichnet sind (vgl. Artikel 43,                                                         2346 2343                                                          Angriffe hergerichtet werden. 44 ZP I).          Kombattanten dürfen nach vorherrschender Auffassung im Völkerrecht auch dann bekämpft – und                        Beides legitimierte keinen vorwarnungslosen Angriff. getötet – werden, wenn sie nicht unmittelbar an Feindse- ligkeiten beteiligt sind. (1)     Rückfahrt nach Osten und Angriff auf das Den Aufständischen in Afghanistan wird nach dieser                                PRT Kundus Auffassung kein regulärer Kombattantenstatus zugebil- Die Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden Anschlags ligt, da sie bereits aufgrund ihrer regelmäßig zivilen Klei-                                           2347 auf das PRT Kundus                 könnte als Verteidigungshand- dung nicht von der nichtkämpfenden Bevölkerung zu lung betrachtet werden, zugunsten von Oberst Klein wäre unterscheiden sind. Als legitime militärische Ziele der danach davon auszugehen, dass ein militärisches Vorge- ISAF-Truppen sowie der afghanischen Armee gelten sie völkerrechtlich dennoch, sofern sie feste und funktional                  hen, das einen solchen Anschlag vereitelt hätte, völker- dauerhaft eingebundene Mitglieder der bewaffneten orga-                   rechtlich grundsätzlich zulässig gewesen wäre. nisierten Aufständischengruppe sind (oben gerade be-                      Nicht gerechtfertigt gewesen wäre aber selbst in dieser zeichnet als: „Aufständische Kämpfer“). Nach derzeit                      Situation ein Luftangriff – ohne wirksame Vorwarnung – wohl überwiegender völkerrechtlicher Bewertung dürfen                     auf die Tanklaster und (unterschiedslos) die umstehenden sie auch dann angegriffen werden, wenn sie sich nicht                     Menschen. Es lässt sich nicht behaupten, im Sinne des 2344 unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligen.                               Artikel 57 Absatz 2 c) 2. Hs. ZP I hätten „die gegebenen Umstände“ eine wirksame Warnung nicht „erlaubt“, die Personen hingegen, die nicht organisatorisch-funktional Ausnutzung eines Überraschungseffekts könne also legi- fest eingebundene Mitglieder der kämpfenden Gruppe tim oder gar legal gewesen sein. Denn angesichts der sind, die sich also nur im Einzelfall oder nur gelegentlich an feindseligen Handlungen beteiligen, bleiben „Zivilper- 2345) ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation sonen“ im völkerrechtlichen Sinn und dürfen folgerichtig                        in Hostilities under International Humanitarian Law, S. 43 ff., 73. 2346) Vgl. S. 333 (Teil 4, B.II.1.a)). 2347) Zu der Tatsache, dass es sich insoweit nur um eine unfundierte 2343) Ipsen, Völkerrecht, § 68 Rz. 34 ff.                                       Vermutung gehandelt haben kann, weil es keinerlei Warnung 2344) ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation         bzgl. eines solchen Anschlags gab, vgl. oben S. 313 f., 333 und in Hostilities under International Humanitarian Law, S. 72.              S. 45 (Teil 4, B.I.3.b)bb), cc) und II.1.a) sowie Teil 2, B.III.1.b).
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                    – 351 –                                     Drucksache 17/7400 2348 selbst von Oberst Klein unterstellten Anwesenheit poten-      Hostilities under International Humanitarian Law                        liegt tiell „kämpfender“ (und je nach Auslegung des Begriffs        eine solche Beteiligung nur vor, wenn die folgenden drei „Sympathisant“: nicht-kämpfender!) Zivilisten – also von      Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: organisatorisch bzw. funktional bei den Aufständischen „1. the act must be likely to adversely affect the nicht eingebundenen „Unterstützern“ oder „Sympathisan- military operations or military capacity of a ten“ – war es völkerrechtlich umgekehrt gerade geboten, party to an armed conflict or, alternatively, to das mildeste effektive Mittel zur Abwehr eines bevorste- inflict death, injury, or destruction on persons henden Anschlags zu wählen. Artikel 57 Absatz 3 ZP I or objects protected against direct attack gibt insoweit vor: (threshold of harm), and Ist eine Wahl zwischen mehreren militärischen 2.     there must be a direct causal link between the Zielen möglich, um einen vergleichbaren militäri- act and the harm likely to result either from schen Vorteil zu erringen, so ist dasjenige Ziel zu that act, or from a coordinated military opera- wählen, dessen Bekämpfung Zivilpersonen und zi- tion of which that act constitutes an integral vile Objekte voraussichtlich am wenigsten gefähr- part (direct causation), and den wird. 3.     the act must be specifically designed to di- Sofern also tatsächlich kein anderes Verteidigungsmittel rectly cause the required threshold of harm in gegeben gewesen wäre, als eine Bombardierung aus der support of a party to the conflict and to the Luft, so hätte dieser Luftangriff nur auf eine Zerstörung                                                                        2349 detriment of another (belligerent nexus).“ der Tanklaster zielen dürfen, musste die anwesenden Menschen aber sofern irgendwie realisierbar verschonen –      Bereits die danach erforderliche unmittelbare kausale und zwar alle, da Oberst Klein eine Differenzierung, wer      Verknüpfung zwischen feindseliger Handlung und einem von den am Boden befindlichen Personen Kämpfer (also          erwarteten Schaden (direct causation) ist nicht feststell- legitimes militärisches Ziel) war und wer „Unterstützer“      bar. Der Versuch, die Tanklaster freizubekommen, damit bzw. „Sympathisant“, ja nicht möglich war. Denn das von       sie nach Westen gefahren werden konnten, stellte allen- Oberst Klein behauptete spezifische Gefährdungspotential      falls eine dem – vermuteten – eigentlichen schädigenden ging gerade nicht von den auf der Sandbank anwesenden         Verhalten (spätere Nutzung der noch zu präparierenden Menschen aus – selbst wenn einige von diesen „landesty-       Tanklaster als Sprengsatz / IED) weit vorgelagerte Vorbe- pisch“ mit Schusswaffen bewaffnet waren –, sondern            reitungshandlung dar. Vergleichbar ist dies den in der allenfalls von den mit Treibstoff befüllten Tanklastern,      Interpretive Guidance diskutierten Beispielen der Lage- und auch das nur, sofern diese tatsächlich für den nach       rung und Konstruktion von IED (Improvised Explosive Angaben von Oberst Klein vermuteten Angriff gegen das         Device) bzw. der Beschaffung der hierfür benötigten PRT Kundus genutzt worden wären.                              einzelnen Komponenten, oder der Lieferung von Muniti- on in ein Lagerhaus im zukünftigen Einsatzgebiet: in all Selbst zur Abwendung eines Anschlags gegen das PRT diesen Fällen besteht aufgrund einer Vielzahl erforderli- Kundus wäre der von Oberst Klein angeordnete, vorwar- cher weiterer Zwischenschritte (noch) keine Unmittelbar- nungslose Luftangriff auf die Tanklaster und die Men- keitsbeziehung zum konkret schadensverursachenden schen auf der Sandbank daher im Ergebnis sogar nach Ereignis (dem finalen Einsatz von IED oder Munition als seiner behaupteten Vorstellung, wer sich auf der Sand-                            2350 „Kriegsgerät“). bank befunden habe, völkerrechtswidrig gewesen. bbb) Völkerrechtswidrigkeit des Verzichts auf (2)      Weiterfahrt und Verbringung der Tanklas- eine wirksame Vorwarnung ter nach Westen Festzuhalten ist danach: Zivilisten, die sich nicht unmit- Erst recht völkerrechtswidrig war der Luftangriff aber, telbar an Feindseligkeiten beteiligten, durfte Oberst Klein soweit es Oberst Klein darum ging, zu verhindern, dass nicht bekämpfen, unabhängig davon, ob diese „Unterstüt- die Tanklaster nach Westen, „in den Raum des Zweist- zer“ oder „Sympathisanten“ der Aufständischen waren. romlandes“ verbracht wurden, um sie auf irgend eine Art Sofern „Unterstützer“ oder „Sympathisanten“ sich unmit- und Weise für – lediglich vermutete – unbestimmte späte- telbar an Feindseligkeiten beteiligt hätten, hätte allenfalls re Angriffe auf nicht näher definierbare Ziele zu präparie- ein Angriff auf die Tanklaster erfolgen dürfen. Diesem ren. hätte wiederum eine wirksame Vorwarnung vorausgehen Denn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt lässt sich        müssen, um den „Unterstützern“ oder „Sympathisanten“ feststellen, dass die von Oberst Klein auf der Sandbank       die Möglichkeit zu geben, ihre Aktivitäten einzustellen vermuteten „Unterstützer“ und „Sympathisanten“ der            und sich zu entfernen. In beiden Fällen lag also keines- Aufständischen sich bei einer Involvierung in ein derarti-    falls eine Konstellation vor, die es nach Artikel 57 Ab- ges Szenario „selbst unmittelbar an Feindseligkeiten be- teiligten“. Nach der vom IKRK veröffentlichten Interpre-      2348) http://www.icrc.org/eng/resources/documents/publication/p0990.htm. tive Guidance on the Notion of Direct Participation in        2349) ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, S. 46. 2350) ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, S. 53 f., 56.
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Drucksache 17/7400                                                     – 352 –                     Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode satz 2 c) ZP I erlaubt hätte, auf eine show of force zu                     Das Vorgehen von Oberst Klein in der Nacht des verzichten.                                                                 03./04.09.2009 war also schon auf der Grundlage der von ihm selbst behaupteten Gefechtslage völkerrechtswidrig. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext zudem, dass – 2351 wie bereits oben            dargelegt – objektiv (d. h. aus der ex          Es erschließt sich nicht, wie dies sowohl sämtlichen Ent- ante-Perspektive eines neutralen Beobachters) zahlreiche,                   scheidungsträgern im Bereich der Bundeswehr und des nicht widerlegte, Anhaltspunkte dafür existierten, dass                     Bundesverteidigungsministeriums als auch der Bundes- nicht nur mindestens ein Fahrer der Tanklastwagen, son-                     anwaltschaft verborgen bleiben konnte. dern auch weitere Zivilpersonen auf der Sandbank anwe- send waren, die nur Benzin holen wollten und in keiner Weise in vermeintliche feindselige Handlungen der Auf-                      3.         Keine adäquate rechtliche Aufarbeitung ständischen, also noch nicht einmal in Vorbereitungs-                                  des Luftangriffs durch deutsche Behörden handlungen, eingebunden bzw. sich solcher Aktivitäten                       Die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof überhaupt bewusst waren.                                                    gelangte nach einem nur fünf Wochen lang betriebenen Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen des Luftangriffs von Kundus zu dem Ergebnis: c)        Nachweis der Völkerrechtswidrigkeit des Vorgehens von Oberst Klein                                             „Das Vorgehen von Oberst Klein war völkerrech- tlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfer- Oberst Klein hat gegen fundamentale Prinzipien des hu- tigt. manitären Völkerrechts verstoßen: die Pflicht zur Unter- scheidung zwischen Kombattanten (hier entsprechend:                              (…) Aufständischen Kämpfern) und Zivilisten sowie die Pflicht zur Schonung von Zivilpersonen.              2352 Einige völ-            Da das Verhalten von Oberst Klein strafrechtlich nicht zu beanstanden ist (…), scheidet eine Straf- kerrechtliche Verpflichtungen, die sich aus diesen beiden barkeit von Hauptfeldwebel W. gleichermaßen Prinzipien ergeben, sind explizit in Artikel 57 ZP I kodifi-                             2354 aus.“ ziert: unter anderem die Pflicht, vor einem Angriff alles praktisch Mögliche zu unternehmen, um aufzuklären, ob                       Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss ist nicht Angriffsziele ziviler Natur sind bzw. ob damit zu rechnen                   der Ort, abschließend über strafrechtliche Schuld oder ist, dass Zivilisten von einem Angriff mitbetroffen sein                    Unschuld zu befinden. Was der Untersuchungsausschuss werden; außerdem die Pflicht, vor einem Angriff, durch                      aber feststellen konnte, ist: den Zivilpersonen beeinträchtigt werden können, wirksam zu warnen, um der Zivilbevölkerung die Möglichkeit zu                       Der Luftangriff in Kundus vom 04.09.2009 war nach den geben, sich in Sicherheit zu bringen. Beide Pflichten hat                   Regeln des Völkerrechts nicht zulässig. Eine strafrechtli- Oberst Klein ohne rechtlich tragfähige Legitimation ver-                    che Rechtfertigung des Verhaltens der für diesen Luftang- letzt.                                                                      riff verantwortlichen Bundeswehrsoldaten unter Rückgriff auf eine völkerrechtliche Rechtfertigung kommt damit Die in Artikel 57 ZP I niedergelegten Vorsichtsmaßnah-                      nicht in Betracht. men müssen selbstständig rechtliche Beachtung finden, denn sie flankieren nicht etwa nur die völkerrechtlichen                    Die Prämisse der Bundesanwaltschaft für ihre Einstellung Vorgaben zur Kriegsführung als bloße Ordnungsvor-                           des Ermittlungsverfahrens gegen Oberst Klein und Haupt- schriften. Vielmehr besitzen sie eine eigene Rechtsquali-                   feldwebel W. war unzutreffend. Eine effektive rechtliche tät, sie sollen dazu dienen, ein grundlegendes Ziel des                     Aufarbeitung des Luftangriffs von Kundus steht nach wie humanitären Völkerrechts zu realisieren: den Schutz der                     vor aus. Zivilbevölkerung, die sich mit Kriegshandlungen konf- rontiert sieht.                                                             a)         Durchreichen eines unwillkommenen Ver- Die Verletzung der Pflicht, die in Artikel 57 ZP I festge-                             fahrens schriebenen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, stellt daher                     Bezeichnend ist bereits, wann und wie sich welche Er- – unabhängig von den Auswirkungen eines Angriffs im                         mittlungsbehörden mit dem Luftangriff von Kundus be- Einzelfall und unabhängig von dessen Rechtmäßigkeit im                      fassten. Übrigen – einen eigenständigen Völkerrechtsverstoß dar. 2353                                                                   Zum Gegenstand eines (regulären) Ermittlungsverfahrens gegen Bundeswehrangehörige wurde der Luftangriff erst am 12. März 2010 – und das auch nur für fünf Wochen. In diesem Zeitraum erhob die seit November 2009 zuständi- ge Bundesanwaltschaft zum ersten und einzigen Mal in 2351) S. 336 f. (Teil 4, B.II.2.a)aa)). diesem Verfahren eigenständig Beweise – nach einem 2352) Vgl. Artikel 48 ZP I. 2353) Vgl. Quéguiner, Precautions under the law governing the conduct of hostilities, 88 International Review of the Red Cross (2006), 794: „the precautionary obligations (…) constitute obligatory        2354) Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts beim Bundesge- standards of conduct whose violation entails international respon-           richtshof vom 16.04.2010 (Dokument 52), Bl. 59, 69 (offene Ver- sibility”.                                                                   sion).
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode                            – 353 –                                 Drucksache 17/7400 2355 vorher festgelegten Zeitplan.             Und entsprechend der        Internetauftritts der Generalstaatsanwaltschaft Dresden ist Vorgaben dieses Zeitplans stellte sie das Verfahren be-               INES eingerichtet, um „sachsenweit gewichtige Fälle und reits am 16.04.2010, knapp eine Woche vor der Verneh-                 bedeutende Sachverhalte der Organisierten, Umwelt- und mung des damaligen Bundesverteidigungsministers Gut-                  Wirtschaftskriminalität und der Korruptionsstraftaten“ zu tenberg im Kundus-Untersuchungsausschuss, wieder ein,                 ermitteln; „zur Strafverfolgung werden unter einem Dach weil sie keinen hinreichenden Tatverdacht gegen Oberst                Staatsanwälte, Polizisten, Wirtschafts- und Buchhaltungs- Klein oder den JTAC Hauptfeldwebel W. zu erkennen                     fachkräfte sowie bei Bedarf Spezialisten anderer Ressorts 2356                                                                  2362 vermochte.                                                            gebündelt“. Zuvor hatte die Angelegenheit – niemals förmlich in den               Von einer spezifischen, völkerrechtlichen, wehrstrafrech- 2357 Stand eines Ermittlungsverfahrens erhoben , sondern                   tlichen oder militärischen Expertise kann hier also keine u. a. auf Intervention des Leitenden Rechtsberaters beim              Rede sein, INES ist explizit auf eine funktionsübergrei- 2358 Einsatzführungskommando der Bundeswehr                    dezidiert   fende Ermittlungstätigkeit in Verfahren aus dem Bereich stets als „AR-Angelegenheit“ („Allgemeine Rechtssa-                   des Wirtschaftsstrafrechts im weiteren Sinne ausgerichtet. che“) bzw. ARP-Verfahren, „Prüfvorgang“ und „Vorer-                   Auch der bei INES nunmehr mit der Bearbeitung der mittlungsverfahren“ zur „Vorprüfung, ob ein strafrechtli-             Sache befasste Leitende Oberstaatsanwalt S. verstand sich 2359 cher Anfangsverdacht besteht“ , geführt – mehrere                     selbst nicht als Spezialisten für dieses Verfahren: In ei- Staatsanwaltschaften beschäftigt, die sich jeweils, und               nem Telefonat mit dem zuständigen Leitenden Rechtsbe- zum überwiegenden Teil recht schnell, durch Abgabe des                rater des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr Verfahrens entledigten.                                               teilte er diesem mit, „dass er noch nie mit einem Bundeswehrvorgang aa)      Befassung der Staatsanwaltschaften Pots-                          zu tun gehabt habe“ dam und Leipzig sowie der Generalstaats- und „bat um Übersendung von Unterlagen zum rechtli- anwaltschaft Dresden                                                                       2363 chen Rahmen der ISAF“. Zuständigkeitshalber zuerst mit dem Verfahren befasst Es fällt schwer, angesichts dieser Vorbedingungen nicht war am 07.09.2009 die Staatsanwaltschaft Potsdam als auf die Idee zu kommen, hier sei gezielt eine Strafverfol- Strafverfolgungsbehörde am Sitz des Einsatzführungs- 2360                              gungsbehörde mit Ermittlungen in einem Bereich betraut kommandos der Bundeswehr.                 Der Staatsanwaltschaft worden, die ausdrücklich nicht auf spezifische Vorkenn- Potsdam gelang es, die Sache innerhalb eines Tages – tnisse zurückgreifen konnte (stattdessen aber bereits noch am 07.09.2009 – an die Staatsanwaltschaft Leipzig strukturell eine große Nähe zum Landesjustizministerium abzugeben, weil diese aufgrund der Stationierung von aufwies). Oberst Klein in deren Einzugsgebiet örtlich zuständig war. Die Staatsanwaltschaft Leipzig wählte einen außer- gewöhnlichen Ansatz, um sich ihrerseits einer Befassung               bb)      Grundlegende Ermittlungsdefizite mit dem Verfahren zu entziehen: Als würden in Leipzig Folgerichtig beschränkten die Ermittlungen (bzw. „Vor- niemals Ermittlungen in strafrechtlichen Umfangsverfah- ermittlungen“) sich auch im Weiteren darauf, auf das ren geführt, wurde darauf verwiesen, Eintreffen des COM ISAF-Berichts zu warten und das „dass die Staatsanwaltschaft Leipzig den Vorgang                  Einsatzführungskommando der Bundeswehr zu bitten, 2361 aus Kapazitätsgründen nicht übernehmen“                           „die dort vorhandenen bzw. entstehenden Unterlagen zu dem Sachverhalt zu übermitteln und die Rechtsgrundla- könne, und die Angelegenheit an die nächsthöhere Behör- gen der deutschen Beteiligung an ISAF sowie des verfah- de, die Generalstaatsanwaltschaft Dresden abgegeben.                                                                             2364 rensgegenständlichen Einsatzes mitzuteilen“.                    Den Der Vorteil einer solchen Zuständigkeitsverlagerung liegt Strafverfolgungsbehörden wurden einzelne Berichte über- auf der Hand: die Generalstaatsanwaltschaft Dresden sandt, u. a. Sofort- und Folgemeldungen der Bundeswehr, untersteht unmittelbar dem sächsischen Justizministerium. ein Schreiben des Gouverneurs der Provinz Kundus und Pikanterweise ging das Verfahren bei der Generalstaats-               der Bericht der von Präsident Karzai eingesetzten Unter- anwaltschaft Dresden auch nicht etwa an ein völkerrech-               suchungskommission. tlich, militär- oder wehrstrafrechtlich ausgewiesenes De- Seitens der Rechtsabteilung des Bundesverteidigungsmi- zernat, sondern an die vor einigen Jahren bei der General- nisteriums und des Rechtsberaters des Einsatzführungs- staatsanwaltschaft Dresden angesiedelte sog. „Integrierte kommandos der Bundeswehr, die für die Kommunikation Ermittlungseinheit Sachsen (INES)“. Ausweislich des mit der Generalstaatsanwaltschaft zuständig waren, wurde auf das (ohnehin geringe) Engagement der Ermittlungs- 2355) Dokument 195. 2356) Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts beim Bundesge-     behörden am 16.09.2009 mit der Anweisung reagiert: richtshof (Dokument 52). 2357) Trotzdem bei der GStA insoweit durchaus Problemsicht bestand, vgl. Dokument 174, Bl. 46 und Dokument 172. 2358) Dokument 170, Bl. 14. 2359) Mat. 17-52, Bl. 6.                                              2362) http://www.justiz.sachsen.de/gensta/content/679.htm. 2360) Dokument 167.                                                   2363) Dokument 170, Bl. 14. 2361) Dokument 170, Bl. 14.                                           2364) Mat. 17-52, Bl. 9.
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Drucksache 17/7400                                                  – 354 –                     Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 2365                                  2366 „RB        EinsFüKdo hat mit R I 5                abgestimmt,        menhänge verdeutlichten, Rechtsauskünfte zu den Ein- nur solche Unterlagen an die StA zu übersenden,                      satzregeln erteilten und Amtshilfe durch Weiterleitung der die den rechtlichen Handlungsrahmen beschreiben                      ihnen zum Luftangriff vom 04.09.2009 vorliegenden (ROE, SOP usw.). Dokumente, die Aussagen zum                         Erkenntnisse leisteten, sondern traten auf als einseitige Sachverhalt enthalten, sollten nicht übermittelt                     Interessenvertreter zugunsten Oberst Klein (und des Afg- 2367 werden.“                                                             hanistaneinsatzes der Bundeswehr). So wurde den Ermittlungsbehörden z. B. der IAT-Bericht                   Am 18.09.2009 fand bei der Generalstaatsanwaltschaft nicht übersandt, und dies – in Widerspruch zur Tatsachen-                Dresden eine Besprechung mit Vertretern des Einsatzfüh- lage – damit begründet, der Bericht sei „lediglich eine                  rungskommandos insbesondere „zu den Rechtsgrundlagen vorläufige erste Feststellung unmittelbar nach dem Vor-                  des Einsatzes und zur Sicherheitslage in der betroffenen fall“, habe „keinen offiziellen Charakter“ und werde beim                Region Afghanistans“ statt. Am 08.10.2009 schloss sich Bundesverteidigungsministerium „als bloßer ‚Reisebe-                     eine Zusammenkunft mit Mitarbeitern des Bundesvertei- 2368 richt„ eingestuft“.        Auch der Bericht von Oberst Klein             digungsministeriums an, in der die „Rechtsgrundlagen vom 05.09.2009, der Feldjägerbericht, ein Bericht des                    zum Militäreinsatz“ in Afghanistan „erörtert“ und poten- IKRK, die UNAMA-Liste über zivile Opfer sowie zahl-                      tielle Ansätze für eine strafrechtliche Rechtfertigung des 2371 reiche weitere bereits im September 2009 entstandene                     Luftangriffs vom 04.09.2009 angesprochen wurden. Dokumente wurden den Ermittlungsbehörden erst zu- Der Dresdner Generalstaatsanwalt hatte allerdings am gänglich gemacht, nachdem der Feldjägerbericht zum 06.10.2009 vermerkt, er teile nicht die Auffassung, aus Gegenstand der Medienberichterstattung geworden war den dem ISAF-Einsatz zugrunde gelegten UN- und sich die Konstituierung eines Untersuchungsaus- 2369                                          Resolutionen sowie dem Bundestagsmandat zur Beteili- schusses abzeichnete.           Weder die Generalstaatsanwalt- gung am ISAF-Einsatz ergebe sich ein „gesetzesgleicher“ schaft Dresden noch die Bundesanwaltschaft hatten aller-                                                            2372 strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund. dings soweit ersichtlich bis zu diesem Zeitpunkt jemals dezidiert nachgehakt, ob ihnen alle einschlägigen Unter-                 In Anknüpfung an die Besprechung vom 08.10.2009 lagen vorgelegt worden waren.                                            wurde in einem Vermerk der Rechtsabteilung des Bun- desverteidigungsministeriums – adressiert an das Büro Nachhaltige Versuche der Strafverfolgungsbehörden, des Staatssekretärs Dr. Wichert – festgehalten: mögliche Tatverdächtige oder Zeugen zu vernehmen – insbesondere Personen, die in der Nacht des                                   „Bericht (...) zu Gespräch mit GStA Dresden: 03./04.09.2009 in irgendeiner Form in das Geschehen involviert gewesen waren – gab es nicht. Ansätze, Ermitt-                     1.   Hauptproblemstellung für die GStA ist die lungen bezüglich der Anzahl und des Status (Kämpfer?                               Übersetzung einer möglichen völkerrechtli- chen Befugnis zum Handeln in einen Rech- Zivilpersonen?) der Opfer des Luftangriffs anzustellen, tfertigungsgrund i. S. des deutschen Straf- sind nicht ersichtlich. rechts. Auch bei wohlwollender Prüfung kann die GStA die dogmatische Herleitung nicht cc)      Verteidigungsaktivitäten des Ein-                                         erkennen. satzführungskommandos der Bundeswehr 2.   Die strafrechtl. Rechtfertigung allein aus einer Während sich die Verteidiger der tatnächsten Personen                              mandatierenden VN-Sicherheitsratsresolution (Oberst Klein und JTAC Hauptfeldwebel W.) in den staat-                            abzuleiten, erscheine derzeit nicht nachvoll- sanwaltschaftlichen Verfahren nicht nennenswert hervor-                            ziehbar (…). Leichter herleitbar wäre die taten, übernahmen es Angehörige des Einsatzführungs-                               strafrechtl. Rechtfertigung allerdings wohl kommandos der Bundeswehr und des Bundesverteidi-                                   dann, wenn eine Abstützung auf Humanitäres gungsministeriums, den Kontakt zu den Ermittlungsbe-                               Völkerrecht in Betracht käme, d. h. ein be- hörden zu suchen und zu halten, dort Rechtsgespräche                               waffneter Konflikt anzunehmen sei. (…) über eine potentielle strafrechtliche Verantwortlichkeit 4.   Aus Sicht der GStA würde in so einem rechtl. von Bundeswehrangehörigen bzw. die Herleitung von unklaren Fall zunächst ein Ermittlungsverfah- Rechtfertigungsgründen zu führen und eine Schutz- 2370                                                                       ren eingeleitet und dann angeklagt werden, um schrift      einzureichen. Bundeswehr und Bundesverteidi- dem Gericht die Klärung dieser rechtl. Unsi- gungsministerium agierten damit nicht, wie es staatsrech- cherheit zu überlassen. tlich geboten gewesen wäre, mit der Neutralität und Ob- jektivität von Bundesbehörden, die militärische Zusam-                        5.   GStA würde versuchen, von derartigem Vor- gehen abzusehen; sie benötige allerdings auf Grund von erheblichem öffentlichen und 2365) RB = Rechtsberater.                                                          internen Druck bereits vor der Übermittlung 2366) R I 5 = Referat R I 5 der Abteilung Recht des Bundesverteidi- gungsministeriums, zuständig u. a. für die Bereiche Rechtspflege des NATO-Berichtes eine stichhaltige und all- der Bundeswehr, Wehrdisziplinarordnung, Strafrecht. 2367) Mat. 17-35a, R I 5, Hefter 1, Bl. 39. 2368) Mat. 17-52, Bl. 7; Mat 17-54a, Ordner 4, Bl. 195.                  2371) Vgl. Dokument 174, Bl. 46; Mat. 17-52, Bl. 22; Mat. 17-54a, 2369) Mat. 17-35a, R I 5, Hefter 2, Bl. 161, und Hefter 3, Bl. 94.              Ordner 4, Bl. 254. 2370) Mat. 17-35a, R II 3, Ordner 5, Bl. 199 ff., 202 ff.                2372) Vgl. Mat. 17-54a, Ordner 4, Bl. 252.
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