10-al-runde-28102021_gesamtdatei_gepruft
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021“
Nachnutzungserfahrungen aus Thüringen Typische Hürden im nachnutzenden Land (Kommunaler Bereich) Anforderung: Flächendeckender Rollout der EfA-Leistung Problem: bei ca. 250 eigenständigen Kommunen herrscht eine hohe Heterogenität in der Organisation und ihrer technischen Infrastruktur vor Lösung: Ertüchtigung und Förderung des kommunalen Steuerungsgremiums innerhalb des Beirats „Kommunales E- Government“ (in Prüfung) Prüfung der Machbarkeit eines einheitlichen Vorgehens für rapide Massenrollouts für Thüringer Kommunen für EfA-Leistung durch den Kommunalen IT-DL in Thüringen (Schwerpunkte: Kommunikation/Akzeptanz, Technik, Organisation) 6
Nachnutzungserfahrungen aus Thüringen Typische Hürden im nachnutzenden Land (Kommunaler Bereich) Anforderung: Antragsdatenübermittlung in die Fachverfahren Problem: Fehlende Standards XFall/XÖV für Antragsdatenübermittlung zu den Fachverfahren, (bspw. 14 (Fach)Standards in DVDV Dienstübersicht bislang nur gelistet), bisher kein Beschluss bzgl. FitConnect; Wer zahlt und beauftragt Schnittstellenanpassungen bei Fachverfahren, die in unterschiedlichen BL in Anwendung sind? Wie stabil sind die vorläufigen Standards (bspw. FIM- Container vs. XÖV), Zeitverzögerungen bei Beauftragung Fachverfahrenshersteller Lösung: Frühzeitige Einbindung der geläufigsten Fachverfahrenshersteller bereits bei der Konzeption der EfA-Leistung, Beschlusslage bzgl. FitConnect herbeiführen, EfA-Mindestanforderungen spezifizieren und fortschreiben, Treffen von Regelungen, wie Softwareanpassungen bei Fachverfahren gemeinsam finanziert werden können 7
08 ——— 0 6 FIT<O " IT-Planungsrat fil 10. Sitzung der AL-Runde (28.10.2021 | Hamburg) Steckbrief Berichterstatter: TH Organisationseinheit: Thüringer Finanzministerium u 07.10.2021 TOP 10 Angemessene Anforderungen an den "Letter of Intent" zur Bildung von Umsetzungsallianzen Kategorie D | Projekte und Produkte Quellbeschluss (nur bei Folgeauftrag) - Geschätzte Dauer der Behandlung: ca. 5 Minuten Gegenstand der Behandlung: Für die Herstellung von EfA-Lösungen müssen die fachlichen und technischen Länderspezifika zu einem frühen Zeitpunkt erhoben werden. Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen umsetzenden und potenziell nachnutzenden Ländern auf Arbeitsebene zu etablieren und entsprechende Umsetzungsallianzen zu schmieden. Für die arbeitsteilige Erhebung der fachlichen und technischen Anforderung hat sich die unverbindliche Absichtserklärung in Form eines „Letter of Intent“(LOI) etabliert. Aufgrund der Tatsache, dass für diesen LOI bislang keine Vorlage existiert, sind entsprechend viele Versionen eines LOI im Umlauf. Zwar gehört zum Wesensmerkmal eines LOI, dass er keine Verpflichtung zum Abschluss eines späteren Vertrags darstellt, jedoch ist dies nicht allein durch die Bezeichnung als „Letter of Intent“ oder „Absichtserklärung“ gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist stets eine formal- juristische Prüfung der individuell gestalteten LOl’s notwendig. In Einzelfällen erforderte die Zeichnung eines LOI eine Beteiligung der Staatskanzlei, d.h. die Einholung einer Vollmacht des Ministerpräsidenten. Um die Arbeitsfähigkeit der jeweiligen Umsetzungsallianzen zu beschleunigen, ist der Beitritt zu den Umsetzungsallianzen so niedrigschwellig wie möglich zu gestalten. Hierfür ist eine juristisch geprüfte und standardisierte Vorlage für den Letter of Intent zu erstellen. 10. Sitzung der AL-Runde (28.10.2021 | Hamburg) S.1von3
1 Fachliche Betroffenheit der Fachministerkonferenzen : ☐ Ja [betroffene FMK / kurze Darstellung der Betroffenheit] ☒ Nein Art der Behandlung: ☐ Information ☒ Beschluss Die folgenden Felder sind nur bei der Behandlungsart Beschluss auszufüllen. Geplante Sitzungsunterlagen keine Beschlussvorschlag 1. Der AL-Runde bittet die FITKO, eine juristisch geprüfte und standardisierte Vorlage für den Letter of Intent (LOI) zu verfassen und im Umlaufverfahren zu beschließen. Nach Möglichkeit soll die Vorlage eine Zeichnung des LOI’s auf Arbeitsebene zulassen. Nur bei Standards: Halten die Berichterstatter eine Beschlussfassung nach § 3 Abs. 2 des 2 IT-Staatsvertrages zur Ausführung von Art. 91c GG für angezeigt (Interoperabilitätsstandard)? ☐ Ja ☒ Nein 3 Ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ? ☐ Ja ☒ Nein Wie wirkt sich der Entscheidungsvorschlag auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung aus? [Auswirkung] 1 Gemäß § 1 Abs. 6 des IT-Staatsvertrags werden die Fachministerkonferenzen vom IT-Planungsrat beteiligt, sofern deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen sind. 2 Beschlüsse über Standards werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft notwendig ist (§ 2 Abs. 2 IT-Staatsvertrag). 3 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats ist bei Entscheidungsvorschlägen insbesondere darzulegen, ob und inwieweit durch die Entscheidung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein könnte. 10. Sitzung der AL-Runde (28.10.2021 | Hamburg) S. 2 von 3
4 Veröffentlichung der im Entscheidungsvorschlag in Bezug genommenen Sitzungsunterlagen: ☒ Ja ☐ Nein [kurze Begründung] Die folgenden Felder sind nur bei der geplanten Beanspruchung von durch die FITKO verwalteten Ressourcen auszufüllen. 5 Schätzung des Ressourcenbedarfs (Bitte Erklärung in den Fußnoten beachten): 2021 2022 2023 2024 2025 6 Sachmittel (in TEUR) 0 7 FITKO-Personal (in VZÄ) 0.02 VZÄ ☐ Ressourcen sind im laufenden Wirtschaftsplan vorhanden ☐ Ressourcen sind im Wirtschaftsplan der FITKO für das kommende Jahr eingeplant ☐ Ressourcen sind aktuell nicht eingeplant 4 Der IT-Planungsrat hat eine grundsätzlich transparente Veröffentlichungspraxis beschlossen. Sollte im Einzelfall keine oder eine nur teilweise Veröffentlichung geboten erscheinen, ist dies kurz zu begründen. 5 Zeithorizont: laufendes Jahr +3 Jahre (bei kürzeren Projekten bitte den gesamten Projektzeitraum betrachten) 6 Sachmittel sind alle bei der FITKO in Rechnung zu stellenden Kosten des Vorhabens (inkl. Investitions-, Betriebs- und Übergabekosten sowie Personalkosten) 7 FITKO-Personal sind FITKO-Mitarbeiter:innen, die für die Koordinierung und Steuerung oder anderweitige Unterstützung des Vorhabens benötigt werden. 10. Sitzung der AL-Runde (28.10.2021 | Hamburg) S. 3 von 3
AL-Runde am 28.10.2021 TOP Sonstiges Sachstand Interoperable Postfächer BMI, DV 3 Oktober 2021
Sachstand Interoperable Postfächer: Rollout derzeit stark verzögert Hintergrund & Aktueller Sachstand Technischer Verlauf Lösungsvorschlag • Technische • Die Produktivsetzung der interop. Postfächer schreitet derzeit auf Grund von • BY hat einen technischen Umsetzung der Abstimmungsbedarfen langsam voran. Lösungsvorschlag für die interoperablen • Durch die Länder wird im Wesentlichen die fehlende rechtliche Klärung Verknüpfung der beiden Postfächer läuft seit hinsichtl. der in § 9 Abs. 1 Satz 1 OZG geforderten Einwilligungserklärung Einwilligungsarten Oktober 2020. (General- vs. Einzeleinwilligung) angeführt. vorgelegt. • Bis 2022 muss jedes Rechtsauffassung Bund: Einzelfalleinwilligung am Verbund teilnehmende Rechtsauffassung HH und weitere Länder: Generaleinwilligung möglich Verwaltungsportal • Umstellungen von General- zu einer Einzelfalleinwilligung würden zu hohen über ein Postfach Umstellungsaufwänden in betroffenen Ländern führen. verfügen. • 12 der 17 Teilnehmern aus Bund und Ländern verfügen bereits über ein nicht interoperables Postfach. • 15 der 17 Teilnehmern aus Bund und Ländern können derzeit kein Plan- datum für den Produktivbetrieb der interoperablen Postfächer benennen. Sachstand Interoperable Postfächer sowie Empfehlungen zum weiteren Vorgehen Oktober 2021 PwC 2
Vorschlag zum weiteren Vorgehen 1 Durchführung eines „schmalen“ Digitalisierungslabors, um zu eruieren, ob der technische Lösungsvorschlag aus BY zur Verknüpfung der beiden in Bund und Ländern verbreiteten Arten von Einwilligungen der nutzerfreundlichere ist oder die vom Bund vertretene Einzelfalleinwilligung. 2 Je nach Ergebnis (Nutzerfreundlichkeit): • Forcierung der Vereinheitlichung der Rechtsauslegung und Erlass einer Verwaltungsvorschrift zu § 9 OZG • Oder: Zustimmung zur technischen Lösung aus BY 3 Befassung mit den Ergebnissen in der AL-Runde am 07.12.2021 mit dem Ziel einer Beschlussfassung Des Weiteren ist eine Prüfung von Alternativen (u.a. zentrales Postfach aufbauend auf dem OZG-PLUS- Postfach des Organisationskontos) zur bisher angestrebten Interoperabilität der Postfächer denkbar, wobei bereits erfolgte Umsetzungsschritte und deren Kosten in Bund und Ländern ggf. näher zu betrachten wären. Sachstand Interoperable Postfächer sowie Empfehlungen zum weiteren Vorgehen Oktober 2021 PwC 3