20210209_al-runde-2_top-0_gesamtfolien-mit-anlagen_gepruft
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021“
Registermodernisierung Das Koordinierungsprojekt RegMo befindet sich auf der Zielgeraden– entscheidend sind nun die 34. + 35. Sitzung des IT-PLR in 2021 2019 2020 2021 2022+ Mär Juni Juni Novembe Mär Juni z r z 28. Sitzung 29. Sitzung 32. Sitzung Entwurfsfassung 34. Sitzung 35. Sitzung Erprobung und des IT-PLR: des IT-PLR: des IT-PLR: Zielbild liegt vor des IT-PLR: des IT-PLR: Umset- Einrichtung des Schärfung der Kenntnisnahme Die Ergebnisse der Beschluss zu Beschluss über zungsvorbereitung "Koordinierungs- Auf-gaben des der erstellten Eck- Unterarbeitsgruppe Ziel-bild und "Steuerungspro- In 2021 sollen wesent- projekts Register- Koordi- punkte für die n fließen in eine Umset- jekt" und Umset- liche Grundlagen für modernisierung" nierungsprojekts, Registermoderni- Entwurfsfassung zungsplanung zungsstrukturen eine flächendeckende u. a. Erarbeitung sierung des Zielbildes ein. Auftrag zur Umset-zung des eines Die Fassung wird Konzeption des Zielbilds gelegt werden Architekturmodell unter "Steuerungs- s unter Einbeziehung des projekts Register- Berücksichti-gung BfDi im Projekt modernisierung" von EU-Vor- abgestimmt. gaben 3
Registermodernisierung Das zentrale Versprechen des Zielbilds Registermodernisierung ist die Generierung von Nutzen für Bürger:innen, Unternehmen und Verwaltung Potenzial für Registerbasierter Schnelle Verwaltung Europa im Blick - Wissen-schaft – Meine Daten – Once Only – einfach Zensus – besser auf – effizient rund um einheitlich über evidenz-basierte sicher und nur einmal Knopfdruck die Uhr Grenzen hinweg Forschung transparent x1 Durch die konsequente Umset- Der Zensus kann künftig voll- 24 Stunden am Tag, 365 Auf europäischer Ebene Forschung auf Basis von Der Datenschutz wird zung des Once-Only-Prinzips ständig digital durchgeführt Tage im Jahr. Der neue können demnächst über die Register-daten kann wichtige gestärkt. Durch wirksame müssen Bürger und Unterneh- werden. Weniger Aufwand für automatisierte Plattform „Your Europe“ die Erkennt-nisse über Sicherungs-maßnahmen wird men nicht immer wieder die Bürger, weniger Kosten für Datenaustausch zwischen Angebote der öffentlichen gesellschaftliche und eine sichere gleichen Daten angeben. den Staat und das alles bei Behörden ermöglicht Verwaltung aller wirtschaftliche Zusammen- Datenübertragung umgesetzt Lästiges Formularausfüllen mit schnelle-ren und besseren maximale Effizienz und europäischen hänge generieren. Internatio- und eine Profilbildung Standardinformationen wird ein Ergebnissen Wirtschaftlichkeit für alle Mitgliedstaaten abgerufen nale Vergleiche werden verhindert. Mit dem Ding der Vergangenheit Verwaltungsleistungen werden. Komplizierte verein-facht, eine Datencockpit erhalten Bürger Übersetzungen und evidenzbasierte Ent- digital und damit nutzer- aufwendige Beglaubigungen scheidungsfindung gefördert freundlicher als bisher werden schon bald in Transpa-renz über Vergessenheit geraten Datenaustausche zur eigenen Person 4
Registermodernisierung Um diesen Nutzen zu erzielen, sollen in einem Steuerungsprojekt alle relevanten Vorhaben gesteuert werden (Multiprojektmanagement) Digitalisieungs- Portal- programm Bestandteile der Registermodernisierung verbund (OZG) Übergreifendes Technische Infrastruktur für Anschlussfähige und Identitätsmgmt. für Once-Only in Deutschland moderne Register Single Digital Bürger & Unternehmen Register- Gateway (EU) zensus Sicherstellung rechtlicher Governance einer Stakeholdermanagement Rahmenbedingungen modernisierten und Kommunikation Registerlandschaft 5
Registermodernisierung 2021 steht dabei ganz im Zeichen von Erprobungen und Umsetzungsvorbereitung; bis 2025 ist die Umsetzung in priorisierten Registern geplant Aufnahme des laufenden Betriebs und Anschluss Erprobung und Weitestgehende Umsetzung priorisierter Register Umsetzungs-vorbereitung der technischen Architektur (Proof of Concept) bis Ende 2025 bis Ende 2023 Die technische Architektur zur bis Ende 2021 Umsetzung von „Once Only“ in Wesentliche Elemente der Architektur sind umgesetzt Deutschland ist etabliert Relevante Architekturkomponenten sind erprobt und evaluiert; die Aufbau und Weiterentwicklung von Priorisierte Register folgen den Umsetzung ist vorbereitet Registern im vollen Gange etablierten Standards Modernisierungsmaßnahmen und Juristische Prüfungen sind Rechtliche Grundlagen sind klargestellt Anschlussbedingungen für Register abgeschlossen und wo nötig präzisiert sind entwickelt und kommuniziert Die Governance sorgt für einen Wesentliche Akteure einer zukünftigen Juristische Prüfungen laufen Governance sind mandatiert sicheren laufenden Betrieb Die langfristige Governance ist mit not- wendigen Handlungsfeldern hinterlegt, relevante Akteure sind einbezogen 6
Registermodernisierung Breite Kommunikation in die „Register-Community“: Noch in diesem Monat wird das Zielbild in zwei Austauschformaten vorgestellt Forum Registermodernisierung Abstimmung mit den Ländern Datum 10. und 11. Februar 2021 (Mi und Do) 24. Februar 2021 (Mi) Jeweils von ca. 09:00 – 12:30 Uhr Von 10:00 – 12:00 Uhr Teilnehmerkre Organisation durch BMI: Organisation durch Amt für IT und Digitalisierung is ca. 150 Personen aus Bundes- und Hamburg – Senatskanzlei: Zielgruppe ist die den Landesbehören sowie IT-Dienstleister, IT-PLR vorbereitende Referentenebene in den die in die RegMo involviert sind („Register- Ländern Community“) Zielsetzung Übersicht zum aktuellen Stand der Gezielte Informationen zu den Inhalten des Registermodernisierung und assozierter Zielbilds Registermodernisierung in Vorbereitung Vorhaben herstellen, Plattform für Austausch auf die 34. Sitzung des IT-PLR am 04.03.2021 bieten und für anstehende Vorhaben bereitstellen und Raum für Fragen schaffen begeistern 7
SF 40-1, 40-2/411-3 12.01.2021 Stellungnahme SF zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18.12.2020) A. Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf beabsichtigt die Justiz, die digitalen Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände sowie andere am Prozessgeschehen Beteiligte zu erweitern. Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten soll ausgebaut werden, indem zusätzliche elektronische Kommunikationswege geschaffen werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf mit Schreiben vom 18.12.2020 den Landesjustizverwaltungen übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.01.2021 (DS) gegeben. Parallel hierzu hat der Leiter der Abteilung Digitale Verwaltung, Steuerung OZG im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über den IT-Planungsrats-Verteiler die Länder über den Referentenentwurf in Kenntnis gesetzt (E-Mail vom 22.12.2020): “Das BMJV hat einen Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in die Abstimmung im Bund und mit den Ländern gegeben. Ein Kernanliegen des Entwurfes ist eine Erweiterung der elektronischen Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichten auch für Sachverständige, Dolmetscher, Bürger und Unternehmen durch ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Daneben sollen auch die OZG-Nutzerkonten von Bund und Ländern aus dem Portalverbund als zusätzlicher elektronischer Kommunikationskanal nutzbar gemacht werden. Über Ihre Stellungnahme im Abdruck würde ich mich freuen.“ B. Stellungnahme SF SF begrüßt die Anstrengungen der Justiz, das Potential und die Chancen der Digitalisierung noch besser als bisher zu nutzen. SF begrüßt insbesondere, dass Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbänden sowie anderen am Prozessgeschehen Beteiligten 1
attraktive, nutzerfreundliche digitale Angebote zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten gemacht werden sollen. Sie sind (Grund-) Voraussetzung für eine möglichst umfassende und medienbruchfreie elektronische Kommunikation mit den Gerichten. Das Gesetzesvorhaben ist daher vom Grundsatz her zu begrüßen. Indessen ruft der Weg, der mit dem Gesetzentwurf beschritten wird, Kritik hervor, da er in ein kostspieliges Labyrinth zu führen droht. Zum einen erzeugt er erheblichen Aufwand für die Verwaltung, zum anderen schafft er parallele Infrastrukturen. Im Einzelnen: 1. Aufwand für die Verwaltung Problematisch an dem Gesetzentwurf ist, dass er belastende Regelungen für die allgemeine Verwaltung trifft und damit über die Fachlichkeit der Justiz deutlich hinaus geht: a) Nach § 11 Abs. 1 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) bestimmen die Länder oder mehrere Länder gemeinsam jeweils für ihren Bereich eine öffentlich- rechtliche Stelle, die nach Prüfung der Identität des Inhabers eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs die Freischaltung des Postfachs veranlasst. Der Prozess der Identitätsprüfung und Postfachfreischaltung kann zwar technisch vereinfacht werden durch eine Selbstregistrierung mithilfe des neuen elektronischen Personalausweises (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ERVV); diese muss allerdings noch programmiert werden. Daneben erfolgt der Identitätsnachweis und die Identitätsprüfung bei bestimmten Personengruppen (§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 – 5 ERVV) in einem „manuellen“ Prozess. Durch dieses zusätzliche Identitätsmanagement ist mit deutlich erhöhtem Aufwand auf Seiten der Verwaltung zu rechnen. Die öffentlichen Stellen, die bisher nur mit dem Identitätsmanagement für die besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo-Postfächer) betraut waren, sind zusätzlich mit dem Identitätsmanagement für die besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO- Postfächer) befasst. b) Bisher sieht die ERVV für die Verwaltung das Vorhalten von besonderen elektronischen Behördenpostfächern (beBPo) (nur) für die Kommunikation mit den Gerichten vor. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ERVV muss das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, u.a. Inhaber eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden. Hierdurch sind diese für die Inhaber des besonderen elektronischen 2
Bürger- und Organisationenpostfachs leicht erreichbar. Auch wenn mit dem Gesetzentwurf eigentlich (nur) das Ziel des Ausbaus des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verfolgt wird, liegt es nicht fern, dass Inhaber des besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs dieses auch für die Kommunikation mit der Verwaltung – mithin über die Kommunikation mit den Gerichten hinaus – nutzen werden. Nutzen Inhaber besonderer elektronischer Bürger- und Organisationenpostfächer diese (auch) für die „allgemeine“ Kommunikation mit der Verwaltung, bedeutet dies nicht nur einen erhöhten Aufwand auf Seiten der Verwaltung. Mit dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfächer wird – zumindest potentiell – ein weiterer Kommunikationsweg – hier zur Verwaltung – eröffnet, der nicht nur über die Intention des vorliegenden Gesetzgebungsvorhabens hinausgeht, sondern auch schwerlich in Einklang mit den Regelungen des OZG zu bringen ist. Nach § 2 Abs. 7 S. 1, 2 OZG ist ein „Postfach“ eine IT-Komponente, über die eine Behörde Nutzern mit deren Zustimmung elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen kann. Das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos. Nach dem OZG erfolgt die elektronische Kommunikation zwischen Verwaltung und Nutzer insofern über das Postfach des Nutzerkontos. Ein „allgemeines“ besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach neben dem Postfach des OZG würde insofern unterschiedliche Infrastrukturen miteinander verquicken. 2. Parallele Infrastrukturen Nach dem Gesetzentwurf kann zur Übermittlung elektronischer Dokumente ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwendet werden (§ 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO, § 32a Abs. 4 Nr. 4 StPO, § 55a Abs. 4 Nr. 4 VwGO etc. i.V.m. § 10 ERVV) oder der Postfach- und Versanddienst eines Verwaltungsportals im Sinne des § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden (§ 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO, § 32a Abs. 4 Nr. 5 StPO, § 55a Abs. 4 Nr. 5 VwGO etc. i.V.m. § 13 ERVV). Damit werden für die Übermittlung elektronischer Dokumente – zumindest für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten – parallele Infrastrukturen geschaffen (auf die Möglichkeit der Nutzung der besonderen elektronischer Bürger- und Organisationenpostfächer (auch) für die „allgemeine“ Kommunikation mit der Verwaltung war bereits oben hingewiesen worden). Auch wenn die Schaffung besonderer Postfächer für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände sowie andere am Prozessgeschehen Beteiligte zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten aus Sicht der Justiz nachvollziehbar und konsequent 3
erscheinen mag – als Arrondierung bzw. Ergänzung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), besonderen elektronischen Notarpostfach, beN) und besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) –, werden hierdurch parallele (Doppel-) Infrastrukturen geschaffen, die der Intention des OZG zuwiderlaufen (Kommunikation über interoperable Nutzerkonten, s.o.). Für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten wird insofern ein (zusätzlicher) Sonderweg geschaffen bzw. der mit dem beA, beN und beBPO bereits eingeschlagene Weg fortgesetzt. Hinzu kommt, dass für die elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Verwaltungsportals bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 – 4, Abs. 2 ERVV). Hierzu zählt u.a. die Bestätigung des Absenders (vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ERVV muss bei dem Postfach- und Versanddienst des Verwaltungsportals feststellbar sein, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde. Es handelt sich insoweit um eine zusätzliche Anforderung, die der Postfach- und Versanddienst eines Verwaltungsportals für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten gegenüber der Justiz leisten muss. Insofern lässt der Gesetzentwurf zwar die Verwaltungsportale des OZG als zulässige Kommunikations-„provider“ zu, nimmt aber keinerlei Bezug zu den maßgeblichen Umsetzungsanforderungen dieser Portale. Bereits vorhandene interoperable Nutzerkonten (Bürger- und Organisationskonten) sowie deren Postfächer bleiben unerwähnt bzw. müssen aufwändig angepasst werden, um den Anforderungen der Justiz (SAFE, OSCI etc.) zu genügen. Inwieweit bei diesem Sonderweg der Justiz die Verpflichtungen nach eIDAS oder der Single Digital Gateway Verordnung berücksichtigt werden, bleibt ebenfalls offen. Die Gewährleistung der technologischen Kompatibilität wäre somit alleinige Sache der Verwaltungsportale. Weiterhin dürfte es insbesondere gegenüber Bürgerinnen und Bürger nur schwer vermittelbar ein, weshalb es neben dem (allgemeinen) Postfach des Nutzerkontos ein weiteres, besonderes Postfach für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten geben soll. Darüber hinaus unterliegen die derzeit verfügbaren und kostenfrei einsetzbaren Clientkomponenten gravierenden organisatorischen und ergonomischen Mängeln, insbesondere wenn es um den Einsatz in größeren Organisationen geht. Dies gilt aber auch bereits dann, wenn es um die „einfache“ Nutzung durch Bürgerinnen und Bürger geht. In dieser Hinsicht ließe sich eher von einem Beitrag zur digitalen Spaltung als von der Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sprechen, wie es aber der Gesetzentwurf tut. 4
Schließlich stehen integrative Schnittstellen in die vorhandenen E-Akten-Systeme auf Seiten der Verwaltung derzeit noch nicht zur Verfügung. Auch hier sind kosten- und personalintensive Anpassungen auf Seiten der Verwaltung erforderlich. 3. Bewertung Die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sollte – zumindest für die mit dem Gesetzentwurf adressierten Zielgruppen (Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände sowie andere am Prozessgeschehen Beteiligte) – entsprechend der Regelungen bzw. der Intention des OZG erfolgen; ein (weiterer) Sonderweg der Justiz sollte vermieden werden. Der Aufwand wäre deutlich geringer und würde zudem den Zielen des OZG sowie der SDG Rechnung tragen, da die Verwaltungsportale das Ziel haben, Leistungen übergreifend und nicht ausschließlich auf den Kanal „Justiz“ reduziert bereitzustellen. Ein Letztes: Die Möglichkeit, Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis auch per Telekopie, d.h. Fax, vorzunehmen und Empfangsbekenntnisse auch per Telekopie an das Gericht zu senden, schafft weitere Zwänge für die Verwaltung (und insbesondere die IT Infrastruktur). Qua Gesetz wird an veralteten Ansätzen festgehalten. 5