4-al-runde-15032021_gesamtdatei_gepruft
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021“
6. Meilensteinabnahmen: Das Land reicht beim Bund die Liefergegenstände zur Abnahme von Meilensteinen ein. Der Bund prüft die Erfüllung der Meilensteine in angemessener Frist und teilt dem Land das Ergebnis der Prüfung mit. Sofern Liefergegenstände nicht entsprechend der standardisierten Vorgaben erstellt worden sind, räumt der Bund dem Land eine angemessene Frist zur Nachbesserung ein. Sofern Liefergegenstände entsprechend der standardisierten Vorgaben erstellt worden sind, bestätigt der Bund die Erreichung des Meilensteins und gibt die weiteren Mittel frei. § 4 Finanzierung 1. Zur Durchführung der in Anlage 2 genannten Umsetzungsprojekte steht den Vertragspartnern ein Budget in Höhe von < Summe aller Budgets der UPs aus dem ASM > Mio. Euro zur Verfügung. 2. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt gestaffelt im Voraus zu Beginn einer Projektphase, die mit der Abnahme des entsprechenden Meilensteins endet. Die Mittel werden komplett für die beginnende Projektphase, sowie zu 50% für die darauffolgende Projektphase dem Land zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung der Restmittel für die darauffolgende Projektphase setzt die Abnahme des im Projektantrag festgelegten Meilensteins der vorherigen Projektphase voraus [Anlagen 3 und 4]. 3. Mechanismus zur Rückforderung von Mitteln: Wird ein Meilenstein in einem Umsetzungsprojekt nicht erreicht, setzt der Bund eine angemessene Nachfrist. Werden die für den Meilenstein vereinbarten Ziele innerhalb der Nachfrist erneut nicht erreicht, kann der Bund die Beendigung des Umsetzungsprojektes veranlassen. In diesem Fall können die dafür vorgesehenen Mittel innerhalb desselben Themenfelds im Einvernehmen mit dem Bund für andere Umsetzungsprojekte verwendet oder vom Bund zurückgefordert werden. Von der Rückforderung ausgenommen sind Mittel, die nachweislich für die Erfüllung des Projektziels verausgabt wurden. 4. Bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Mittel fließen dem Bundeshaushalt (Einzelplan 06) zu. 5. Die Regeln der Bewirtschaftung werden in Anlage 6 spezifiziert. § 5 Inkrafttreten und Beendigung der Vereinbarung
1. Diese Einzelvereinbarung tritt zum XX.XX.202X in Kraft. Die Vertragspartner können die Einzelvereinbarung nicht mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem 31.12.2022 kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss dem Vertragspartner gegenüber schriftlich erfolgen. 2. Diese Einzelvereinbarung endet in jedem Fall mit Beendigung des Dachabkommens. § 6 Änderungen und Ergänzungen der Einzelvereinbarung 1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern möglich und bedürfen der Schriftform. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung rechtlich und/oder wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Dasselbe gilt für etwaige Regelungslücken. 3. Sind Bestimmungen dieser Vereinbarung auslegungs- oder ergänzungsbedürftig, so hat die Auslegung oder Ergänzung in der Weise zu erfolgen, dass sie dem Geist, Inhalt und Zweck dieser Vereinbarung bestmöglich gerecht wird. Dabei soll diejenige Regelung gelten, die die Beteiligten bei Abschluss dieser Vereinbarung getroffen hätten, wenn sie die Auslegungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit erkannt hätten. Berlin, den XX.XX.202X Berlin, den XX.XX.202X
Bund <Bundesministerium einfügen> Land <Bundesland einfügen> Anlagen: Anlage 1 – Kooperationsvertrag zwischen Bund und Ländern vom 06.11.2020 Anlage 2 – Liste der Umsetzungsprojekte, auf die sich dieses Verwaltungsabkommen bezieht Anlage 3 – Projektantrag Anlage 4 – Meilensteine Anlage 5 – EfA-Mindestanforderungen Anlage 6 – Bewirtschaftungsregeln des Konjunkturpakets OZG
= JO O O Digitalisierungsbudget Aktueller Stand
Digitalisierungsbudget Neue Anträge Projekt Art Laufzeit Budget Kleinteilige Beschaffung Festgelegtes Projekt des 01.01.2021 – 443.000,00 € (KleBe.digital) IT-PLR 31.12.2022 (brutto) Der Antrag wurde von der FITKO mit folgendem Ergebnis geprüft: Formale Kriterien: Die FITKO befürwortet das • folgt dem FIT-Phasenmodell Projekt, allerdings stehen • Kriterien für festgelegte Projekte des IT-PLR erfüllt derzeit 2021 keine Mittel mehr Teilprojekt der „Digitalen Beschaffung“ in Kooperation aus dem mit HB Digitalisierungsbudget zur Digitalisierungsbudget • Laut Antrag ein direktes Interesse von: RP, HB Verfügung. Entscheidung: S. 6
Digitalisierungsbudget Neue Anträge Projekt Art Laufzeit Budget OZG-Hub Weiterentwicklung 01.01.2021 – 2.962.000,00 € gemeinsamer Komponenten 31.07.2022 (des IT-PLR) Der Antrag wurde von der FITKO mit folgendem Ergebnis geprüft: Formale Kriterien: Das Projekt erfüllt die • folgt dem FIT-Phasenmodell geforderten formalen Kriterien, • Kriterien für Weiterentwicklung gemeinsamer allerdings stehen derzeit 2021 Komponenten erfüllt keine Mittel mehr aus dem • Laut Antrag ein direktes Interesse von: ST, BW Digitalisierungsbudget zur Digitalisierungsbudget Verfügung. Entscheidung: S. 7
Vorstellung Projekt OZG-HUB
OZG-Hub WAS IST DER OZG-HUB? Ökosystem Open Source BPMN 2.0 Container Schnittstellen Entwicklerwerk- zeuge
OZG-Hub WELCHES ZIEL HAT DAS PROJEKT? OZG- Hub
OZG-Hub AUFBAU Bürgerinnen & Bürger, Unternehmen Kommunale Portale/ Landesportale OZG-Hub Formulardesigner BPMN Modellierung Parametrisierung Prozessdesigner Programmierung Business Logik FIT-Connect Middleware vielfältige Schnittstellen z.B. Logos, Parameter Fachverfahren