7-al-runde_22062021_gesamtdatei_gepruft
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021“
BACKUP
Maßnahme
KEYNOTE & STARTUP PANEL AUF 36. SITZUNG IT-PLR
Idee
« Durchführung einer Keynote und eines Panels mit
Startups zum Thema Zusammenarbeit zwischen
Verwaltung und Startups zu Beginn der 36. Sitzung des
IT-PLR.
« Insgesamt stehen 45 Minuten zur Verfügung.
« Zusätzlich noch Vorstellung der Ergebnisse der AG?
Hintergrund & Ziel
« Schaffung von Bewusstsein bei Mitgliedern des IT-PLR
und in Verwaltung für Mehrwert und Möglichkeiten der
Zusammenarbeit mit externen Innovatoren.
Diskussion der Erkenntnisse & Ergebnisse der AG.
IL
Ar
Keynote
Themenvorschläge
« Stand der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung & Startups
» Was passiert wenn Innovation auf Bürokratie trifft
Mögliche Referent*innen
Paneldiskussion mit 2 Startups
Diskussionsvorschläge
« Stand & Potentiale der Zusammenarbeit (an Hand von Beispielen
der Startups)
« Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit
Mögliche Teilnehmer*innen
Seite 10 Hamburg
Bisherige Aktivitäten • 2 AG Sitzungen • 2 UAGs zu Transparenz & Vernetzung und Beschaffung & Vergabe • Vernetzung mit Expert:innen u.a. Bitkom, Bundesverband deutsche Startups, Gesundheitswirtschaft HH, Staat-up e.V., PUBLIC, Institut für den öffentlichen Sektor, HighTech Gründerfond, Gemeindetag BW, NRWalley • Vernetzung mit Startups u.a. Vialytics, Door2Door, Doctolib, Govmind, Little Bird, GovRadar, ShiftDigital • Sammlung und Aufbereitung von • Mehrwerten • Hindernissen • Beispielen • Lösungsideen Seite 11
Ö =J00 gr70 il Abfrage Verwaltung & ext. Innovatoren - Innovationsfonds Sehr geehrte Damen und Herren, wie in der AL-Runde des IT-PLR am 22.06.2021 angekündigt, bitten wir Sie um eine kurze Rück- meldung zu den Erfahrungswerten in Ihren Bundesländern zur Zusammenarbeit zwischen Ver- waltung und Startups (insbesondere zu Förderinstrumenten). Im Rahmen des IT-PLR beschäftigt sich seit Anfang 2021 unsere Arbeitsgruppe „Verwaltung & ext. Innovatoren“ mit der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und externen Innovatoren/ Startups. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf Startups im Bereich GovTech (Als Government Technology werden alle digitalen Produkte und Lösungen bezeichnet, die Staat und Verwaltung einsetzen können.) Als eine Maßnahme zur Förderung der Zusammenarbeit plant die AG zusammen mit dem BMI das Aufsetzen eines Innovationsfonds, aus welchem alle Bundesländer Mittel zur Zusammenarbeit mit Gov- Tech Startups/ext. Innovatoren erhalten könnten. Bei der Konzipierung des Innovationsfonds will die AG gerne bestehende Erfahrungen aus den Bun- desländern einbeziehen und bittet um Ihre Unterstützung. Wenn in Ihrem Bundesland bereits Erfahrungen zur Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Star- tups bestehen, schicken Sie bitte eine kurze Rückmeldung zu den Fragen an verwaltungxstar- tups@sk.hamburg.de. Alternativ melden Sie bitte Fehlanzeige. Da das Konzept für den Innovationsfonds bereits bis September 2021 erstellt werden muss, wird um eine möglichst kurzfristige Rückmeldung bis 09.07.2021 gebeten. 1. Welche institutionellen Voraussetzung (Ansprechpartner, etc.) wurden in ihrem Bun- desland für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Startups/ ex- ternen Innovatoren geschaffen? 2. Welche Instrumente, Programme, Wettbewerbe, Fonds werden in Ihrem Bundesland für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Startups/ externen Inno- vatoren genutzt? 3. Welche Erfahrungswerte wurden zu den institutionellen Voraussetzungen und den För- derinstrumenten gesammelt? 4. Können Sie uns einen Ansprechpartner für Rückfragen nennen? Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung im Voraus. Bei Fragen kommen Sie gerne jederzeit auf uns Zu. ———)JO Abfrage Verwaltung & ext. Innovatoren - Innovationsfonds u 24.06.2021 S.1von2
Wir machen Hamburg digital. Abfrage Verwaltung & ext. Innovatoren - Innovationsfonds - - 24.06.2021 S.2von2
Einheitliche Anwendung von § 9 Abs.1 OZG - Stand der Diskussion AL-Runde 22. Juni 2021
Stand der Diskussion auf Bund-/Länderebene • Zur einheitlichen Anwendung von § 9 Abs. 1 OZG ist eine einheitliche Auffassung von Bund und Ländern zur Auslegung des dort geregelten Einwilligungserfordernisses erforderlich. • Bisher ungeklärt: 1. Fordert § 9 Abs. 1 OZG, dass die Einwilligung der Nutzenden in die elektronische Bekanntgabe gesondert für jedes Verwaltungsverfahren erteilt wird? Ist also eine Einzeleinwilligung erforderlich und eine Generaleinwilligung unwirksam? 2. Falls ja: Gilt dies für alle Verwaltungsleistungen, die das OZG- Nutzerpostfach nutzen, also auch für Nicht-OZG-Leistungen? Und gilt dies nur für neue Online-Dienste, oder auch für den “Altbestand“? Seite 2
Auslegung von § 9 Abs. 1 OZG Rechtliche Betrachtung • Das BMI vertritt die Auffassung, dass eine Einwilligung, die sich nicht auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehe, nicht wirksam sei. • HH und SH vertreten die Auffassung, dass eine Generaleinwilligung weiterhin zulässig ist. Bei der elektronischen Portalkommunikation nach § 41 Abs. 2a VwVfG ist die Generaleinwilligung zulässig. § 9 Abs. 1 OZG regelt einen Spezialfall der elektronischen Portalkommunikation. Für eine Änderung der Anforderungen an die Einwilligung ist nichts erkennbar - dies hat der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebracht. • Außerdem: Auch nach Auffassung des BMI geht es bei der Einwilligung nur um Verwaltungsverfahrensrecht Grundsätzliche Regelungskompetenz der Länder für die Tätigkeit der Landesbehörden Seite 3
Folgen einer Entscheidung für die Einzeleinwilligung • Für bestehende Onlinedienste: Länder, in denen das Nutzerkonto, die bereits angebotene Onlinedienste und/oder die dahinterliegenden Fachverfahren bislang keine Funktion zur Speicherung der Einwilligung haben, müssten entsprechenden Umstellungsaufwand tragen. • Für neue (EfA-)Onlinedienste: Bei Entwicklung und Betrieb von neuen Verwaltungsleistungen müsste zusätzlicher Umsetzungsaufwand eingeplant werden, da das derzeitige System interoperabler Nutzerkonten (FINK) die Zulässigkeit der Generaleinwilligung voraussetzt. • Fachverfahrenshersteller müssten die Speicherung von zusätzlichen Attributen implementieren. Seite 4
Einheitliche Anwendung von § 9 Abs. 1 OZG Nächste Schritte • Innerhalb der PG eID-Strategie soll die Diskussion weitergeführt werden, bevor man sich verbindlich auf eine bundesweit einheitliche Anwendung von § 9 Abs. 1 OZG verständigt. Welche Auffassung / Position wird in den Ländern vertreten? Wie lange soll der Abschluss der Diskussion auf Arbeitsebene abgewartet werden, ohne die OZG-Umsetzung zu gefährden? Seite 5