7-al-runde_22062021_gesamtdatei_gepruft
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle der AL-Runde des IT-Planungsrates aus 2021“
Piloten wird angeraten, diese unter Verwendung der Ende-zu-Ende Verschlüsselung umzusetzen, um offene Aspekte bzgl. der Fragen 5a,b zu schließen. Ggf. erscheint es angeraten, die noch offenen praxisnahen Pilotierungen und den Erfahrungsaustausch in einem länderübergreifenden gemeinsamen Projekt zu planen und durchzuführen, damit eine flächendeckende Verfügbarkeit der Datenaustauschinfrastruktur für alle EfA-umsetzenden Länder sichergestellt ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Erfüllung der EfA-Mindestkriterien auf der Em pfängerseite 24.06.2021 S.2von2
Baden- Mecklenburg- Nordrhein- Rheinland- Sachsen- Schleswig- Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Niedersachsen Saarland Sachsen Thüringen Württemberg Vorpommern Westfalen Pfalz Anhalt Holstein Frage 1a: nein für DVDV, nein, in ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Steht allen Landesbehörden ein OSCI-Intermediär zur ja für EGVP Planung Frage 1b: nein; ja, in nein; ja, XöV- nein; nur für nein; bisher nein, in nein, in grundsätzlich Haben alle Landesbehörden die Möglichkeit, Nachrichten per nein ja ja ja ja voraussichtlich Absprache mit ja voraussichtlich Dienste ja BDA-Nutzer nicht gefordert Planung Konzeption ja XTA zu empfangen? Q1/2022 Behörde 2022 autonom alle Frage 2a: Kommunen ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Steht allen Kommunen ein OSCI-Intermediär zur Verfügung? nutzen einen Intermediär Frage 2b: ja, in nein; nur für nein, in Haben alle Kommunen die Möglichkeit, Nachrichten per XTA zu ja ja nicht bekannt ja ja ja ja nicht bekannt Absprache mit ja nein ist zu prüfen ja nein BDA-Nutzer Konzeption empfangen? Behörde nein, nur Frage 3a: abhängig vom nein; einzelne Sind die technischen Schnittstellen zur Abholung der nein für DVDV, nein; nur bei nein; bisher grundsätzlich nein, in EfA-Dienst, ja ja ja voraussichtlich ja ja Verfahren; nein ja teilweise Transportcontainer vom XTA/OSCI Empfänger (gem. 1a, 1b) ja für EGVP BDA nicht gefordert ja Planung vermutlich nur Q1/2022 voraussichtlich durch die Landesbehörden in Betrieb? OSCI 2022 Frage 3b: abhängig vom nein, nur Sind die technischen Schnittstellen zur Abholung der nein; nur bei grundsätzlich EfA-Dienst, ja ja nicht bekannt ja ja ja nicht bekannt ja ja einzelne nein ja teilweise Transportcontainer vom XTA/OSCI Empfänger (gem. 2a, 2b) BDA ja vermutlich nur Verfahren durch die Kommunen in Betrieb? OSCI nein, aber Frage 4a: grundsätzlich zentrale grundsätzlich Sind die technischen und organisatorischen Prozesse zur nein ja nein ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja pflegende ja Eintragung in DVDV für die Landesbehörden geregelt? Stelle Frage 4b: grundsätzlich Sind die technischen und organisatorischen Prozesse zur ja ja nein ja ja ja technisch ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Eintragung in DVDV für die Kommunen geregelt? Frage 5a: Erlaubt der XTA/OSCI Empfänger (gem. 1a, 1b) den Empfang OSCI ja, XTA nein; bisher ja, XöV- nein für DVDV, nein; zukünftig ja; aber noch nein, in nein, in GMM ohne ja; aber noch grundsätzlich und die Weitergabe von Ende-zu-Ende verschlüsselten noch in nicht gefordert ja ja nicht bekannt ja Dienste ja ja für EGVP COM Despina nicht realisiert Planung Vorbereitung XTA V. 3 nicht realisiert ja Transportcontainern gem. xenc:EncryptedData (s. XTA2 Prüfung (OSCI: ja) autonom Version 3 bzw. OSCI-Spezifikation) (siehe EfA-Kriterium RT5)? Frage 5b: Erlaubt der XTA/OSCI Empfänger (gem. 2a, 2b) den Empfang OSCI ja, XTA nein; in nicht bekannt ja; aber noch nein, in GMM ohne ja; aber noch nicht grundsätzlich und die Weitergabe von Ende-zu-Ende verschlüsselten ja noch in ja ja ja nicht bekannt ja ja Planung (OSCI: ja) nicht realisiert Vorbereitung XTA V. 3 nicht realisiert beantwortet ja Transportcontainern gem. xenc:EncryptedData (s. XTA2 Version Prüfung 3 bzw. OSCI-Spezifikation) (siehe EfA-Kriterium RT5)?
TOP X Gemeinsames Budget zur dauerhaften Finanzierung von SDG II Leistungen
SDG VO, Anhang II | Anforderungen an Leistungen Die Verfahren müssen ab Dez. 2023 vollständig online abgewickelt werden können • Digitale Empfangsbestätigung • Gebührenzahlung • Signierung • Bescheid Nutzern ist es ab Dez. 2023 technisch möglich, die EU-weite automatisierte elektronische Übermittlung von Nachweisen zu veranlassen Falls der Nutzer im Fall eines EU-grenzüberschreitenden Verfahrens keine automatisierte Übertragung von Nachweisen veranlasst, werden die anderweitig elektronisch übermittelten Nachweise („scans“) bei Bedarf ab Dez. 2023 mittels des EU Binnenmarktinformationssystems IMI SDG II 2 validiert („Once Only“ Prinzip). Die Nutzer können sich gemäß eIDAS-VO digital identifizieren oder OZG Leistungen authentifizieren.
Allgemeine Anforderungen an Leistungen gemäß SDG II VO Sofern zu Themenbereichen des Annex I und Annex II der SDG-VO spezifische Portale bestehen, gelten für diese Portale inkl. ihrer Angebote grundsätzlich die SDG-Anforderungen. Das online Verfahren erfüllt ab Dez. 2020 die Anforderungen an Barrierefreiheit (EU RiLi 2016/2102). Der Zugang zu den Verfahren ist ab Dez. 2023 (auch EU grenzüberschreitend) diskriminierungsfrei möglich (d.h. Datenfelder erlauben Eingaben von EU-weiten Telefonnummern, Postleitzahlen, Adressen, Firmenbezeichnungen etc.). Etwaige Gebühren können ab Dez. 2023 mit einer EU-weit gängigen online SDG II 3 Zahlungsmethode (ePayment) online gezahlt werden. Anzeige von online Informationen zu allgemeingültigen Rechten, Pflichten OZG und Vorschriften in Deutschland - in deutscher u. englischer Sprache Leistungen ab Dez. 2020 (für Kommunen ab Dez. 2022 . Nutzer können ab Dez. 2020 gemäß EU-Vorgaben Feedback zu den online Verfahren geben.
SDG II VO | Fazit Technische Anforderungen gehen weit über die des OZG‘s hinaus (Reifegrad 4 vs. 3) Sicherstellung der Hochverfügbarkeit von EfA-Leistungen Sicherstellung der Hochverfügbarkeit der Routingkomponenten (DVDV/FitConnect) Sicherstellung der flächendeckenden Verfügbarkeit der Leistungen in den jeweiligen Vollzugsbehörden u.v.m. Bund geht Verpflichtungen gegenüber anderen Mitgliedsstaaten ein. Engmaschiges Monitoring von der EU geplant. Qualitative Aspekte der Leistungserbringung sollten deutschlandweit gleich sein. SDG II 4 Es besteht Gefahr, dass ein heterogenes Angebot entsteht z.B. auf Grund unterschiedlicher Entscheidungen (z.B. technischer und wirtschaftlicher Art) OZG Leistungen Lösung: Gemeinsames Budget zur dauerhaften Finanzierung der Kosten von Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung von SDG II Leistungen („Einer für Alle“ / -Viele)
Folgende 17 EfA-Umsetzungsprojekte sind lediglich von SDG VO, Anhang Il betroffen (Budget für SDG) 1. Fahrerlaubniswesen 2. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 3. Anerkennungen und Zulassungen 4. Anlagenbetrieb und -prüfung 5. Anlagengenehmigung und -zulassung 6. Anzeigepflichtige Personalveränderungen 7. BAföG 8. Basiskomponente Nachweisabruf 9. Berufsregisterauszüge SDG II 10. Bestellung und Anerkennung von Sachverständigen 5 11. Digitale Nachweise und Berechtigungen auf der Hochschuljourney 12. KONSENS/ELSTER OZG Leistungen 13. Leistungen der Sozialplattform 14. Tätigkeitsanzeige und -erlaubnis 15. Unternehmensstart 16. Wohnen und Umzug 5 17. Veranstaltungserlaubnis
Diskussion FR Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Betreff: Themenanmeldung AL-Runde am 22. Juni 20211 - Gemeinsames Budget zur Nachnutzung von EfA-Leistungen Anlagen: 210506_SDG_BUDGET (003).pdf leider konnte, anders als in der letzten AL-Runde überlegt, keine Projektstruktur für eine AG zur Erarbeitung eines Modells federführend durch Berlin vorbereitet werden. In der kommenden AL-Runde am 22. Juni wird die AL-Runde über das weitere Vorgehen reden. Wie bereits angekündigt, möchte TH für die weitere Beratung eine Vorgehensweise vorschlagen, die ggf. konsensfähig sein könnte. Diese ist mit einigen Ländern (in unterschiedlicher Tiefe) bereits vorbesprochen. Wir schlagen vor, diesen Vorschlag unter dem TOP Gemeinsames Budget zur Nachnutzung von EfA-Leistungen zu beraten. Entwurf für einen Beschlussvorschlag: 1. Der IT-PLR strebt die Finanzierung wichtiger SDG-Leistungen über ein gemeinsames Budget der Länder und des Bundes an. 2. Die Fitko und die federführenden Länder werden gebeten, für das Jahr 2023 einen Vorschlag im Wirtschaftsplan für ein Digitalisierungsbudget vorzubereiten, das einen entsprechenden Finanzierungsanteil für Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung von EfA-Leistungen enthält, die gleichzeitig der Umsetzung der SDG-VO dienen. 3. Die Länder finanzieren den Anteil für SDG am Digitalisierungs-Budget nach dem skalierten Königsteiner Schlüssel. 4. Fitko verwaltet den SDG-Anteil des Digitalisierungsbudgets. Das dafür notwendige Personal wird mit dem WPI 2023 zur Verfügung gestellt. Inhaltliche Behandlung: Die SDG-VO, Anhang Il nennt sieben Lebenslagen, deren elektronische Verwaltungsverfahren zur Nachnutzung von Bürgern und Unternehmen anderer Mitgliedsstaaten vollständig online bereitzustellen sind. Aus den Erwägungsgründen der Verordnung leiten sich hohe technische Anforderungen ab, die über die derzeitigen Standards des OZG deutlich hinausgehen, u. a. Reifegrad 4 vs. Reifegrad 3 und in der beigefügten PowerPoint-Folie dargestellt sind. Die sich daraus ergebende technische Komplexität wie die Sicherstellung der Hochverfügbarkeit von EfA- Antragsverfahren einschließlich ihrer Routingkomponenten aber auch die organisatorischen Implikationen, nämlich eine flächendeckende Anbindung sämtlicher Vollzugsbehörden der o. g. Lebenslagen, muss in der OZG-Umsetzung besonders berücksichtigt werden.
Eine erste Analyse ergab, dass lediglich 17 EfA-Leistungen von der SDG VO, Anhang Il betroffen sind. Für die Finanzierung der Weiterentwicklung, Betrieb und des Monitorings der Verfügbarkeit der SDG-relevanten EfA- Leistungen sollte über ein gemeinsames Bund-Länder Budget abgestimmt werden, da hier der Bund Verpflichtungen auch gegenüber anderen Mitgliedstaaten erfüllt. Eine zentrale Finanzierung bietet erhebliche Vorteile: Das betrifft sowohl die Frage der kommunalen Nachnutzung (Vergaberecht) als auch die Möglichkeit der neutralen Überprüfung der Angemessenheit der Kosten (ggf. durch FITKO). Da u. U. nicht für alle SDG-Leistungen eine Nutzung durch alle Länder möglich bzw. konsensfähig ist, soll daher eine Verpflichtung zur Finanzierung des Budgets nur insoweit bestehen, wie die jeweilige EfA-Leistung durch das jeweilige nachnutzende Land auch genutzt wird. Im Sinne der „Produkte“ wäre dies über einen freiwilligen Beitritt und damit Übernahme des jeweiligen Finanzanteils zu realisieren. Da eine Dauerfinanzierung zwar aus Sicht einer EfA-Nachnutzung wünschenswert, aber fiskalisch nur schwer umsetzbar ist, sollte es Länder ermöglicht werden, mit jährlicher Wirkung ihre Nutzung und damit Finanzierung zu kündigen. mfG