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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

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- 94 -          Bearbeitungsstand: 10.07.2019 1!3:27 Uhr ermittelte Drittstaaten mit hohem RislkO beteiligt s!nd", vorgesehen. Damit ist. die· Anwen~ dling der verstärkten Sorgfaltspfiichten nicht darauf be$chränkt, dass der· Vert·ragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte als natürliche oder juristische Personen in einem Drittstaat ·mit erhöhtem Risiko niedergelassen ist. Vielmehr sind awch dann GeschBftsbezlehungen und Tr'ansaktionen verstärkten SorgfaJtspflichten zu unterziehen, wenn D'rittstaaten mit hohem Risiko auf andere Art und W.eise involv1ert sind. Das kann etwa der Fäll sein, wenn die Vermögenswl;lrte einer Transa_ktibn lh einem Drittstaat lilit hohem Rislkp liai;ren, die Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten selbst aber nicht in_dem Drittstaat ansäs- sig sind. Weiterhin wurden redaktio11eHe Anpassungen bei Veiweisen ?Uf die Änderungs- richtlinie vorgenommen„ § t5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, der im Wesentlichen dem bish1;rigen § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entspr_icht, wird an den neuen Wortlaut des Artikel 1 Nummer 10 der Ände- rungBrichtlinie angepasst. Die Ähderung in Absatz 3. Nummer 4 dlent-zum. einen der Umsetzung von Artikel 1 Num- mer 12 der Änderungsrichtlinie. Dieser wurde enger gefasst und regelt, dass Korrespon~ denzbankbeziehungen im Sinne der Vorschrift die Aµsführuogen von Zahlungen umfas- sen. Wi~ ·auch Erwägungsgründ 43 ·ausführt, sollen verstärkte" Sorgfaltspfl!chten be1 Kor~ re5:pondenzban,kbeziehungen angewendet we~den, die auf Dauerhaftigkeit angelegt sind. und wiederholt Transaktiohen, nämlich die Ausführung von Zahlungen, umfassen. Kor- respondenibankbeziehungen umfassen nicht einmalige Transaktionen und den reinen Austaul\lch von Mitteilungsfunktionen. Die Richtlinie kOnkretisier:t so, Wann· ein höheres Risiko für Geldwäsche und Terrorfsrrtusfinalizleryng gesehen wird und präzisiert den An- wendungsbereich für erhöhte Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehu_ngei1. Der:n trägt der angepasste· Absatz 3 Nummer 4 Rechnung. Zum 'ai1deren wird Al;>s·atz 3 Nummer 4 dahingehend geändert, dass fortan auct, Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des· EWR als mit elhe:m höheren Rlsiko behaftet gelten. Dies ist den Vorgaben des Internationalen Standardsetzers, der FATF, geschuldet. Die FATF .sieht Vor, dass bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen erhöhte Sorgfaltspflichten an~ zuwende·n sind. Bislang_ haben S:ich c;liese erhöhten Sorgfaltspflichten nur aüf Korrespon- denzbankbeziehungen bezogen, bei denen der Respondent ~einen Sitz in einem Dritt- staat· hat Als grenzüQerschreitend im Sinrie der FATF gelten aber auoh solche Korres- pondenzbankbeziehung_en, .die zwiSchen Staaten des EWR bestehen. Darüber hinaus zeige_n auch aktuelle Ere!ghisse, dass Korrespondenzbankbezi~hungen ein entsprechen~ des Risiko begründen.                                                                                                     · Zu ,Rf&itrift.             1tSj'f.fäffmjjl'.f-'             1 ·'':'~  '€ffi  tt11t'"i;1'a:6'~f~~jf'•~/",'lr,rs ••.• ,,m. -.i~-,_•,,, •. -,.•.,,,.,-.-i!.~,,_,,_,.':ti'!4Xax. __ ,:Y,Jl,,,~h· ,!\B.,_,,,,, __ ,k!.._.~9J.ti:l!i. ~.,. § 15 Absata 4 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aufgrund der Ander_ungen in Absatz 3- eriorder!ich ist. ,,.,,_,.,-"'\')'''""''.<!"""'~•I ,'(,.,,,,,7.-i.,.,,~,.,,,.,e~,~·'•i"'>'"'"C'cOr•J''1""'"""""''·0!1<'1ltfl'Ji%fol . il Zu .,13lflle'iilt-Keffa~tH:).bli'i,ff: ,. '" ,,. ,, ,.),., ,,.,,..,,,,.,ifL                        :'·Ei'.fü,. ,iihl · ~ra~reX&-Efiff, ... ,, ...,,,,;,,.~liltrart'ti:'ö ,· ..e,.... Der bisherige Absatz 7 wird aus redaktionellen Gründen als Satz 3 angefügt. Somlt regelt § 15 Absatz 4 ausschließlich Einzelheiten zu pol!tisch exponierten Personen. § 15 Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 11 der Änderungsrichtlinie. Dort ist ein fester Katalog von verstärkten Sorgfaltspflichten aufgeführt, die bei Trans·aktionen und Geschäftsbeziehungen, die Drittstaaten mit hohem RiSiko betreffen, anzuwenden sind. Nummer     .                    3 beschreibt die Reichweite, in der zusätzliche                                       .         Informationen einzuholen
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- 95 -              Bearbeitungsstand: 10,07.2019 16:27 Uhr sind, Nummer 4 stell,t sicher, dass die Führungsebene eines Unternehmens bei der Be- gründUng oder Fortführung elner Geschäftsbeziehung beteiligt ist Nummer 5 konkreti- siert,· wie die verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung ausi:ugestalten Ist. Die verstärkte Überwachung der .zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung dfent auch dazu, einen besseren Blick d~für zu gewinnen, ob Tr:ansaKtion_eh oder Tätigk_e.iten Innerhalb dieser Geschäftsbeziehung verdächtig sind. Nummer 6' gibt rislkomlndernde Maßnahfnen vor, von denen-die Verpflichten eine oder-mehrere. zuSät_zllch zu den vorgenannten Maß- nahmen zu erfüllen haben. § 15 Absatz 5a dient el;)enf~lls der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 11 der Änderungs- rlchtlinie. Er ermächtigt die zuständige_n Aufsichtsbehörden, zusätzllch zu den in Absatz 5 vorgeseh_enen Maßnahmen, weitere katalogisierte risikomindernde Maßnahlllen anzuord- nen. Öiesen An.ordnungen. habe:n die Verpflichteten Folge zu. !eisten. Die neue Nummerierung innerhalb des Absatzes 3 macht eine Anpassung des Verweises auf Absatz 3 Nummer 3 erforderlich;                                                                                                                   · rne·Ergänzung in§ 15 Absatz 6" dient-der Umsetzung von Art. 1 Nummer ·10 der Ände- rungsrichtlinie. Bei besonders risikoreiche:n Transaktionen mLiss der Verpflichtete die Tran,saktion, den Hintergrund und den ZweCk untersuchen. F,'ffl8~fäK~i~' Zu ,;,,,-,,,p,,,,,jlj;_,1'.,,_...         efl' ~'~ fciY»erirWa'                    W      !Bl~~,,~:r·' '"''"'•'"''J?,9.,w.J!t,J ,.,~,,~"'..!.,a~i'-•o}.,Y,.'5!,{i;\_9, ,.,,          ,w;'       ät$8 •·•·--h•· Die Ergänzut)g in§ 15 Absatz 6 dient d,er Umsetz.üng von Art, 1 Nummer 10 der Ande- rungsrichtlinle. Neben der Geschäftsbeziehung s·ind auch dle einzelnen Transaktionen· zU _untersuchSn. Die VerStärkte Überwachung der zugrµndeliegenden Geschäft~be~iehung dient auch da~u, elnen besseren Blick dafür· zu gewinnen,. ob Trans.aktion~n oder•lätig- ke'iten innerhalb dieser Geschäftsbeziehung verdächti~ sind                                                                                        · Zu 6"@ff'lgc){Ri1~tföRfil'~iärtr~rre1tJffffi~~'ß'1ffiKJ ,l(,., •. ,,w.,.s••· _1,.b, .. ~c.,,e,:L.,,,.,~., ., ,,,.,,,.,),'.! ,;;,,,,, .• ,.. 8,,,..,,;,,.,.,,..,_u~. 9. ,., . ,. wm M" zu E')i~r~~,lf'~~0m!F';,:                                    1 'tf'·i'.'.'ff.f,!\ntfü'~l-,~~~~t"r~ lli~liJtd.. /, ~J1~f-~.JL lll.O:LD!.~!fül~-- . ,,,tqiMJ:~:n~·-9.- ~.~? Die neue Nummerierung innerhalb des Absatzes 3 macht eine AnpaS:sung des Veiweises auf Absatz ·3 Nummer 4· erforderlich; Die Ergänzung „bei Aufnahme einer Geschäftsbezie·hung" dient der Umsetzung Von Artl- kel 1 Nummer ·12 ·der Änderungsrichtlinie. Der bisherige Absatz 7 findet sich nun !n Absat-~ 4 Satz 3 wieder. zll Ht'.i,.;;@Ll'f\iii<.;)'!.~''>t'i','-%%fä'  1 1':"i-!j'"'i:,"ii'It/iY 71 '~",ill),\'!l,T1'' 'r-'.""'"/t'' ,;'"8~,.,.,,11 J~fa.ii.JL!?.\11?.,,;,,.':.,2.!s[Qi!§..,1,,.,V,~flf.Ü~J~i:);1.;§,.ttQ9..:.§I'L. Die ileu at.ifgenommene Nummer 2 In§ 15 Absatz 10 schafft eitle Ermächtigungsgrundla- ge für den Erlass einer Rechtsverordnung über di.e Anwendung und Ausgestaltung zu-
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- 96 -                Bearbeitungsstand: 10.07.2019 1s·:27 Uhr sätzlich~r Maßnahmen und Gegenmaßnahmen 'im Sinne des. neu geschaffenen Absatzes Sa.                                                                                                          . Zu. ~äölif)XKf;'fQß!6 ·"~·-·· ..... . ,--.:.,.,,_,__ .-~,--,9. 1 '."ß'\;L,JiL ;~m,"'ß..'~·--•·~--... j·~;1n1t[[f~~v:-merg9"F,rJ -...,"'1!:l.~ .,JQ. .?.. ._.... · Die Ergänzung des Satzes 2 in§ 16 Absatz 1 dient lediglich der Klarste/lung,-·dass beim Glücksspiel im Internet der Schwellenbetrag des§ 10 Absatz 5 keine AnWendüng'findet und folglich die Sorgfaltspfüchten unabhängig· von einem Schwellenbetrag greifen. Eine Anderung der materie!!en_Redhtslage ist mit dieser Klarstellung nicht verbunden. In Absatz: 3 wird .der Verweis auf das· .Zahlüngsdiensteaufsichtsgesetz aktualis_iert. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird der Ve'rweis auf das Z8.hlungsdiensteauf- sichtsgesetz a_ktualisiert.                                                                                                                          , In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstab.e b wird der Verwe.is auf_das Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz aktualisiert                                                                                                                       · .  zu ~fi'i'~'EJ.fi?'"~~ID:b'RTI~w-~,t~"'iilä'.~tifftr~~-~1?' .,.//,, , .... ,-,e<, ..).;~Jä[l~l,,," __ ,.,., ,.. m.-.m . . ,M..,_....,_,,~h-a. __,,_ __g __ ,_\!i,.,.,,,,s In AbSatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird der Verweis auf das Zahlungsdiensteauf- ·sichts·ges~tz aktualisiert. Zu    i•.~\IOb.:. f~N1·~p'         ilife1fWätfü~t':';"\"'r.ftrngpffiit;Tl§l1;~P<irqQ~b,g'rJ~B l::'\,,,h.t.-- ,~-,.-.,-- ..!;l„ J;'\1@,". ,/!'.F:\.~..... ~!i:1.,-, ,t,~,§:1.~,t.l::l ... ,'!1::1,,-¼";t,,., ·.1n Absatz,4 Satz 1 Nummer 2 wir.d Q6r Verweis auf das· Zahlungsdiensteallfsichtsgesetz aktualisiert. Zu lii;~'       ß   ' 1 ·emtKti'     ff/'~ :ttr'   . 'lr"!!<t~tratt2~ffi~ß1' W~H ,.. ,..,t.. =.J . ~,.....Q~\;!JJ;L•. --"""" .t.t~,,.....,,ß°"§füa~L.,........"-·           ; ft' ') !)!f\(~ß'       . ä?rtci In, Absatz, 5 wird der Veiweis auf das Zahi'unQsdiensteaufslchtsgesetz aktualislert, In Absi:jtZ 6 wird der Verwe.is auf das Zahlungsdienste.aufsi~htsgesetz aktualisiert. ·.;:-~1ii,,·1••eafilJl"}/li-r.•,1w,r, ;'·."fi';·1 ,:,e,<'al),•/.«·.i"i'!Wf-'M;,'' ·@'b"'' l:,,,·:J;J&:i1l;!t;'i:iü.'t11,'li:l~"''m:,·s,)l 0 Z u ,ra,~v !~ITl.1\~~.fil!?,_·@,Pijqoosi,P .~.i:!nl1;!. ;,.,!:lj1i{,§,1J\:. 9.fPijfa~. ~. zu k"'-:'(ä              1 iilli.K:~Jnlfü~tri?~:tii¼t,,                 1 Ff&il:fJ1' .•,~.!L., ,. ,.,. ,. ·-•·· " ""'"" ..§,,, l,.... j! ,. ·~·'""" ,.....,~;,,§!@. "''   0 ,6'    l ' " I~gifüi>j'         ~  "' 1 'fi,':,ää Der neu eingefügte Absatz 3 Satz 1 Nummer 1dient der Verhinderung Von Aufsichtsarbit- rage iin Inland.                                                                                            .
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- 97 ~                     Bearbeitungs·stand: 10,07.2019 16:27 Uhr §.17 eröffnet die Möglichkeit, ins.besondere eine Kundenidentlflzlerung durch geldwäsche- rechtlich verpflichtete Dritte mit Sitz Im Ausland durchführen zu lassen, regelt jedoch nicht, welches Recht in solchen Fällen durch den Dritten anzuwenden ist. Bislang hatten soiche Fälle in der Praxis nahei:.u keine Relevanz: Kunderi mit Sitz im In- land nutzten keine im Ausland ~msässigeri Dritten zur Identifizierung,. Kunden mit Sitz im Ausland eröffneten kaum Konten Im Inland. Im Zuge der Digitallsierung sind hier in jünge- rer Zeil- Anderunmm zu beobachten. Die. Digitalisierung eröffnet Möglichkeiten der grenzüberschreitendeh Kontoführung unO ermöglicht es Kunden, sich aui::h bei Dr.ittSn Im Ausland Online zu identifizieren. Außer- .dem wird es Geschäftsmodell, Identifizierungen als Dritte ih großer Stückzahl für andere Verpflichtete auch grenzüberschreitend vorzunehmen. bamtt droht aber zukünftig in großem UmfaTlg die Vornahme insbesondere von Kontoer- öffnungen in Deutschland, bei denen Kunden nicht nach dem Geldwäst:hegesetz identifi- ziert werden, und damit im Ergebnis eine systematische Umgehung ·des nationalen G,eld- wäscherechts. Dles wird durch klare Vorgabe, dass die E·inschalturlg eines Dritten nach Absatz 1 oder_ einer !;\_nderen .geeigneten Person oder Unternehmen nach Absatz q nicht zu einer Umgehung führen dürfen. Die neue Regelung 1st konform mit den Anforderungen der Vierten Geldwäscherlchtlinie. Der neue· W.ortlaut des Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und die Seschränkung auf ldentizie- rung von _im lilland ansässigen Personen bedeutet nicht, dass der VerpfliGhtete nach dem · Geldwäschegesetz b9im Zµrüc~gr~,ifen au~ Dritte na.ch Absatz 1 bei lde·ntiflzierut'lgen in Auslandssachverhalten hinsichtlich der einzuhaltenden Standards vö!Hg frei ·rst. VtE!lmehr gelten insoweit die dort die.nach Absa_tz 1 Satz 1 vorausgesetzten Regulierungs~ und AufM sk:titsstand,atds, und nach Absatz 1 Satz 2 zusätz!ich dle Maßgabe, dass di'e Verantwor- tung _für die Erfüllung .der allgemeinen Sorgfaltspflichten beim Verpf\!chtelen _nach dem GElldwäschegese'tZ 'blei'9i. Dieser' Veran~wortung für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten wlrd·eln Verptlichteter nach den, Geldwäschegesetze nicht gerecht, wenn er beispielswei- se über die Einschaltung von .Dritten nach Äbsatz 1 Satz ·1 für ldentiflzi_erungen dem Grun,9e nach nicht geeignete Verfahren mit hoher Manipulationsgefahr nutzt o·der sonst erkElrint, dass bei EinschaltLJng des dritten keine ordnüngs"gemäße Erfüllung der Sorg- . fa\fapfllchte.n ge\o\'ährlei.stet Ist. zu Rl7t~t:l~"ID~~1H\~iä'El"f~'\N ,•,-,,,JfL,.,ö.'<. ,,_,.,-.<,~-t,_,,,,...,,.,J!L.,.,...._,~~.-o•••~~,,~,.,,.,~~Tif, 7 ~'Tf*ba'ft'c:~;;] .J::l,, ,.,,,,a,ic-,.,,.,g Die Änderung in Absatz 3 S~tz 1 Nummer 1 dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens. § 17 Absatz 1 nimmt auf die Scirgfaltspflichten nach § 10 Absat:z 1' Nummer 1 < bis 4 Bezug, Es muss hier ein GleichlaL1f in Absatz 3 hergestellt werden., denn dieser beM stimmt nähere Bedingungen für die rechtmäßigS Ail.sführ'ung der Sbrgfaltspflichten durch Dritte.                                                                                                                                  · zu .~~~t'llfi\!~t-~'l?i~~;t1I1,.~'§~:·1ä~~.,,fV~~•,.-·0~·'                                             0 1Y.frifK1' ·"'' ''•" ,,___~., .,,_,,a.,,,.,,Jl;t.J)._li!,m,,,-~.,;,.r_,,.J,,.-~, '?.A,-.....tt( . ,g.a_•,_"'''•"" ,,.•           '~ !i Ggf. fürdiese auftretende ~erson ... Zu   _Eijfit11!1fä f[ft;fä,f0':ir[&f~'.'"'"~t.Wäiilä6f~'.v'e#iJ~-'6"'~~W{Bffü ~" 1 ,, •°' .~.,,.Jß __ ·~~- _, __ ,.... ,,.._, ..~-~.,,.,_._.,,a_, __ ~,_,.,..i&\, .. ,,.-"-· 9.... J\L,, •.. ,~, . Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 14 der Änderungsrichtlinie. Es ist elne Anknüpfung an den bisherigen §' 12 Absatz 1 Nummer 4 GwG vorzunehmen. Au'ßerdem !st zu beachten, dass der Richtlinientext nunmehr besagt, ·dass im Falle des Einsatzes Dritter der OrH:te auch lnformation.en, die „mittels elektronischer Mlttel für die
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Bearbeitungsstand: 10.07.2019 ~6:27 Uhr ldentltätsfeststellung ·oder' mitte'!s · anderer von den ei~schiägigen nationc\len Behörden akzeptierter sicherer Verfahre,n zur Identifizierung aus, der Ferne oder auf elektronis'chem Weg ei11geholt wurden", vorlegen muss .. Es besteht lnterprefatlonsspie'lraum, ob „ein- schlägiger nationalen Behörden" die Behörden des Landeß, in Welchem der Verpflichtet~ seinen Sitz' hat oder dasjenige des Dritten hlei·nt. Hier l_st unter Rekurs auf das T~rritoriali~ tätsprinzip der Geldwäschevorschrlften ·auf das Land des Verpfl!Cht~ten abzustellen, da anderenfalls eine Aushöh.lung dieses Prinzips die Folge wäre. ·":'~f~',.,,., Zu IL.,        ff1Jß!äl1"' ·~~1,!Di{~lf~i~' .,. ,.Q/L.,,. ,JE,, .... 11 tii~!&~'~T'/'.l:"'~~r~ fiY,i!,,.,,.&..J .....iiL0e,"1,.. Die Einfügung von Absatz 3a ermöglicht eine sinnvolle Vermeidung wiederholten ldentifiu zierungsaufwandes bei ausreichender Wahrung des Grundgedankens des Geldwäsche- gesetzes, dass bei jeder Begründung einer Geschäftsbeziehung eine ldentlfiZierung zu erfolgen hat                                                  · Das GwG erm.ö.glicht bereits unter den Vora_ussetzungen des § 11. Absatz 3· das Absehen von einer erneuten ldentlfizierung, sofern eln Kunde mehrfach ldentifizierungspfüchten bei ein und demselben Verpflk;hteten auslöst. Diese. Mög"lichkeit -eines Veriichts auf .eine erneute ldenlifizierungsvoriiah111e wird unter angemessenen Voraussetzungen mmmehr auch gesetzlich für· d~rl Fall .verankert, dass ein Kunde von versChiedenen Verpflichteten identifiziert we'rden i'nu'ss. Die Thematik 1 ,,Weitergabe von lde1_1tlfizierungsdaten' ist bislang bereits. in deti Auslegungs- und Anwe,n~ di,mgshinweisen der Bundesanstalt -für F[n<11nzdienstl.eistungsaufsicht -aufgegriffetl. Die nunmehr gesetzlich gereg_elten Anforderungen sind .somit nicht neu, sondern zwischen~ zeitlich etablierte Praxis. Damit folgt der Gesetzgeber auch der in Erwägungsgrund 35 ;rnm Ausdruck gebrachten Intention der Vierten Ge!dwäscherichtlinie, wo zu' einer _gewissen Offenheit hinsichtlich ·d.er mehrfachen Nutzung einer bereits vofgeriommenen Identifikation aufgerufen wird, jedoch ausdrücklich nur unter ·dem VorbehaH der Ergreifung „geeigneter ·sicl"JE!rungsmaßnah„ men". Die Voraussetzungen orientieren siCh an folgenden LSitgeQanken: Fü.r die Bekämpfung c;:ler ·GeldwäschS .und Terr.orism,usfin.anzlerung ·ist die erstmalige· Kundemaufnahme ein entscheidr:inder Zeitpuhkt. Hier muss der Aufbau einer gef~lschten ldenti~ät verhindert werden, eventuelle wirtsch.aftlich Berechtigte slnd aufzuklären und die Einstufung des Kundenrisikos ist vorzunehmen. Dfeser Prozess datf ke.inesfal!s ve"!'Wässert werden. Aus ".diesem Grund müssen die, Daten bzw .. Informationen insbesondere einen möglichst hohen Aktualislerung.sgrad aufweisen. Dass nur· die mehrfache Nutzung von ldent!flkationen durch Verpflichtete nach ·geldwä- sche.rechtlichen Vorschriften gestattet wird, soll verhindern, ·das Dienstleis~er Datenpools aufbauen, die keinet kontinulerllchen Ober_wachung (Monitoring) und den laufenden ÜberR prüfungen einer „lebenden" G·eschäftsverbin9ung unterliegen. Daraus folgt ferner, dass Absatz 3a nicht aUf Mitgliedsorganisationen ,oder :Verbände anwendpar ·ist. Die VoraUS- setzUng,. dass die Erhebung der Daten bzw. Informationen zur Erfüllung eigener Kun- densorg'faltspflichten ·erfolgt sein muss .beinhaltet schließlich, dass eine Ü.bermlttlung der Informationen irrimer nur durch den erstideiltlfizierendan Drit,ten elfolg_en kann - eine „Kettenweitergabe" von lnformation'en ist somit nicht geste,ttet. Damit wird einer möglichen Fehlerpotenzierung_ ~'.1lgegengewlrkt.                                        · Die Voraussetzung des Absatzes 3a Nummer 3 erfordert eine Plausibil!tätsprüfung durch den Verpflichteten,
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- 99 -       Bearbeitungsstand: 10.07.20)9 16:27 Uhr Die Einhaltung der Voraussetzyng des Al;>satz 3a Nummer-4 ist nur erforderlich, wenn bei der Identifizierung ·oder Aktualisierung e!n entsPrechendes AusweisQökument verwendet wurde und nlcht beispielsweise eine qualifizierte elektronische Si_gnatur. Zu •beachten- ist, dass die Pflicht zur Abklä,rung, ob ·ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, bei jedem GesChäftsvortaU neu vorzunehmen ist. Zeigt -sich dabei, dass keine Verände~ rung bei dem wirtschaftllch Berechtigten seit .der Erstldentlfizierung e!ngetreten ist, _braucht auch di8se Identifizierung nicht neu vorgenommen zu werden. zu '%f;i'l1e''lJ""f'ffi~tIDö~~~Wfft'W'~'l'.·j~~ilätfä'~$''7.18· E"'":",t"~Ji!,):.s'.,t.:...,lr- '·"•--·,JJi!,.,.,.,,..,.,,...f-~~~-""-''""'-'"'llJ. . @=•- Zu Buchstabe c ln Ergänzung des bisherigSn Abs·atzes 5 wird die Anforderung aufgenommen, dass beim Rückgriff auf andere. geeignete Personen und Unternehmen zur: Erfüllung von ·sorgfalts- pflichten der Verpflichtete sicherzustellen hat, dass diese den Vorschriften des Geldwä- scheg·eset-zes entsprechen, Vor dehl Hintergrund des .zunehmend grenzüberschreitenden , Rückgriffs_ aLif Dritte im Sin,ne des Absatzes 1 oder andere geeignete Personen und Un- ternehmen und der Gefahr d_er Regulierungsarbitrage bedarf es der der klarstellenden Ve_rpflichtung, dass der Rückgriff nicht.von der Einhaltung der Vorschriften des Geldwä- schegesetzes entbindet, insbesondere. im Bereich von im Ausland oder grenzüberschrei- _tend durchgeführten ldentifizierungsverfahren. ,,,,~~ttn,,;-,t·•we""'.&J;-'r":~~'"'-Zi)·'"ti1-,«Jl'Mß:l,>fä~%:x,-i,lff'iil;~¾,''''•,,1~1a1,m"11,,-, Zu !i~ic,l@Ilt~eJIR~lf:I9Kfilmefäi!i!füij;JeJ;_e,u!Qgy,!!!i, Die aufgenommene Ergänzung so!I das Nachfragerecht der registerführenden Stelle maßvoll auf unvollständige Mitteilungen erweitern·. Dies ·gibt der reQlsterführenden Stelle die Möglichkeit_, insbesondere in Fallkonstellationen, in denen zwar ein inhaltli,cher Eintrag zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erfolgt ist, diese AngabSn ·:aber nicht den g·esetzlichen Anforderung_en an die Angaben entspreche·n, .bei der Rechtseinheit nachzufragen und auf eine ordnungsgemäße Eintragung zu dringen. Ohne diese· Ergän• zung besteht die ·eine solche NachfragemöQlichkeit auch dann- nicht, \1\/Bnn die .Eintragung nicht den gesetzlichen Mindestanforderunge·n 'ent.sprlct,t. •·',W'il'<A'lli''=;t-;\c,>1,~"''Tu;.;t;i.'111!/"!i<'•~>';;;,,s,:$'f::,'\i]1Cf;,M,---W."11)l--ll".'t; Zu ,\=;;f!,bl~r,lTu~"§J n~s@,g[Qrn~G!i~.1WijPtß.,JM~J.1,I:!9"'.Jlfi'~: ,: Die notwendige .Ergänzung schließt eine Lücke zur wirksamen Durchsetzung der Mittei~ \ungspflichteh an däs Transparenzreglster, damit dle Behörde nach § 56 Absatz 5 Sa:tz 2 von den für ihre Aufgabe relevanten Informationen und Unterlagen Kenntnis erlangt. t~:' ri"'1fl~Zfl' 1 Zu ;.!i;,.WL~t.,,ia,,             felfü' ---·~"~·•'       ~-fß0~t' -'- Jii'.!~,".t'.          T~~«"a'L,W...,,;l~1$;' 1,,!, ....CL,.--.•.       . a•O,,, .'W   •!'N...,oifl;; .lfJi19      ,eo m §  19 Abs$tz 1 $atz 1 Nummier 5 dient u.a. der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 15 Buc·~stabe. c der ArlderungSri"chtlin!e. Dieser: sieht vor, dass grundsätzlich ·auch zur Staals'anget:iörigkeit des wirts<;:haftiic!l Berechtigten Zugang zu gewähren ist !tri ·zusam- men~p.ng· mit Erwß·gungsgrund 34, der die Aufnahrrie• dei' Staats~mge~örigkeit den Mit- _gliedstaa:t~n ausdrücklich freistellt, 1st dies s0' zu verstehen, dass Zugang nur zu gewäh~ ren ist, sofern diese Angabe vorliegt Deswegen und ulTl _die AuffangfunktiCin des Tra'nspa~ renzte9isters zu wahre.n, soll eine Elntrp;gung \n das Transpa,t'eni.register gemäß § 20 Absatz 2 :Satz 1 GwG-E nui- erfolgen, wenn die Mitteilungsfiktion nicht greift und daher ohnehin eine Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen iSt. Aus Erwägungsgrund 34 der Richtlinie ergibt sich zwar die MögHchkeit, dass die- Mitgliedstaaten davon ausge- hen und vermuten können, dass ein wfrtschaftlicher Eigentümer ihr eigener Staatsange- höriger ist, sofern keine gegenteilige Eintragung In das Trans_parenzregister e!"folgt. Dlese Regelung soll der Vereinfachung der Registrierungsverfahren dienen, da die übergroße
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- 100 -    Bee;rbeftungsstand: 10.07 .20! 9 16:27 .UJ7r. Mehrheit der wirtschaftlichen Eigentümer Staatsangehörige des Staats: sein werden, der das zentrale Register unterhält. Allerdings führte d(es zu ei11er-Diskrimlnle.rUng ausländi- scher Staatsangehöriger, weshalb von dieser Möglichkeit kein_ ~ebrauch gemacht wtrd. Die im Erwägungsgrund 34 angesprochene Eiritragung e,ines gegebenenfalls. vorhande- ner fikflven wirtschaftllCh Berechtigten gemäß § 3" Absatz 2 Satz 5 is.t bereits mit §. 19 .Ab- satz 1 Nummer.4 GwG umgesetzt, d.er die Ein~ragung der Art Uhd des· u·mfangs·-des wirt- ·schaftlichen Interesses vorsieht Insbesondere zur Art des wirtschaftlichen l_nteresses ge- hört auch i;:lie Eigenschaft nach § 3 Absatz· 2 Sätz 5 GwG. Bei Eintragung einer mittei~ lungspflichtigen Vereiriigung fragt die reg.isterführende Stelle das Vorliegen eines fiktiven wirtschaftlich B.erechtigten ab und vermerkt. diesen gegebenenf.alls Im Transparenzregfs~ ter. zu 'R.i&s.&~f'  \t1~1?ß;,.•,~g;fu'           E ~'  M   !ri'e fiiv~f,f~B1EJfJ-·,cF0 1m!;.., ,~~Jl;:t... ~,. ,,, &,.,,..• ~-~'- ,,,.,.~...., .!l.,.~jJ/.1?.-,~- -~_,_,, ~,~ 1·'"ßä't'l-; zu ...'8';;~ ,""';'l..... iR'Wd~  ~elfRä'    \ :'rrtö'? l;l';'. 1rritV'  ~ rf~ffir··•tv~~t:i;Tu' ···-·"'"''-·K m......- ...,•..• !@:,,,._ •.. g_ ., .. i.       ' ,"•ß1fd'    .: H'ierdurch soll die Kenntniserlangurig von.Änderungen an det Rechtsgestaltung· und deren AuffiildbarkElit gewährleistet werden. Diese Informationen mossen· bislang nicht v·erpflich~ tend an_die registerführende s·telle gemeldet.werden: Sei nicht register\ich geführten Ver.:. einigungen kann dies dazu führen, dass diese. weiterhin fm Transparenzre9ister als exis- tent erscheinen, obwohl sie aufgelöst sind oder unter einem alten Namen geführt werden.                                                                     ) 1 ) Zu trirh)'~       1 Ei'nf:~j''t'g{r;'\dk'':'' ·"'·"~-' ...,,._,,,.~.,.,,. 1 ID'eh'l':":'~/r&H1"'-');~_grff8''"'Vr;is @•.• 1~~ ..,..}:.IJ,_     ~-l"''{, ....L . ,". ~ ...,.... ,.,.~.9,!:l'.iit_. Die· Änderung in § .20 Absatz 2 Satz 1 soll sicherstelien, dass eine EintragUng der Staats- .angehörigkeit in das Transparenzreg!ster nur erforderlich ist, wenn die Mitteilungsfiktion nicht greift und daher ohnehin eine Eintragung im Transparenzregist'er ·vorzunehmen 1st. Die Auffangfunkt'ion des Transparenzreg!ster's soll damit gewahrt werden. Im Übrigen wird auf die Geset;esbegründung zu § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. verwiesen. AbSatz 3 entsp-richt dem Artikel 1 N.umt'ner 15 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie. Die Richtlinie r~gelt nun, dass die {tatsäChllchen) wirtSchaftlich Berechtigten selbst daran mit~ -zuwirken haben,. dass di~ mltfei!ungi;pfHchtige Gesellschaft die nbtwendigen Angaben erhält, um ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister nachzukommen. Die Regelungen sollen nicht für wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Absatz 2 ·s·atz 5 GwG gelten. For die erstmalige Umsetzung•wird den wirtscht:iftl_lbh BerSchtigten für.die .erstma~ lige Mitteilung über die lnkrafttretensregelung zum 1. Juli ei_ne Übergangsfrist bis zum 30. a: Juni 201 eingeräumt. Weitere Änderungen r:nOssen danach unverzOgli_c;h mitgeteilt wer~ deh. Diese Richtii'nienvorgabßn machen eine Änderung der vorherigen deuts·chen Regelung notwendig. Diese sah vor, .dass .die lnforrnat1o.h'spflicht Im Innenverhältnis .unter· be·stimm- ten Voraussetzungen den Anteilseigner trifft und unter·and_eren den wirtschaftlich Berech- tigten. DieSe Regelung ist iiun mit den europäischen Vorgaben ·nun nicht mehr konform 1 die 'eindeutig die MitteilüngspfliCht g_egenüber der.Gesell~cl').aft ihren wirtschaftlich Berech" tigten auferlegen. Die pauschale zusätzliche Beibe_haltung. der Mitfollungspf[jcht der An- teil~eigener gSgenüber der GeSe!lschaff bietet sich nicht an. Es würde zu doppelten tylit- teilungspflichten, nämlich durch ·den Anteilseigner und den wiitschaftlich Bsrech~i~ten führen, was vom bürokratischen Aufwand he:r nicht gerechtfertigt wäre, Absatz 3a
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- 101 •           Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Infolge der Änderung von Absatz 3 ist e1ne Regelung notwendig, die an den Regelungs- gehalt des vorherigen Absatz 3 Satz 1 anknüpft, nach dem auch Aiiteilseigner Unter be- stimmten Voraussetzungen verpflichtet waren; der Vereinigung Angaben· über den wirt- schaftlich Berechtigten mitzuteilen. Infolge v.on Artikel 1 Nummer 15 -Buchstabe a der Än- derungsrichtlinie ist der wirtschaftllch Berechtigte In die Pflicht zu nehmen, AngabSn zu ·seiner wirtschaftlichen Berechtigung zu Ubermltteln. Die Vereinigung rriuss _aber auch ih- rerseits däs Zumutbare in angemessenem Umfang tun, um ihre wirtschaftlich Berechtlg- fen in Erfahrung· zu bringen, Wenn sie keine Mittelung ctes- wirtschaftlich Berechtigten in- nerhalb der gebannten Frist erhalten hat. Dazu geh.ört auch, dass sie unter Beröcksichti-. gung der ihr bekannten Eigentums:.. und KOntro!lstruktl,ir relevante und 'ihr bekannte An- teilseigner in die Pflicht nimmt. und von denen Auskunft verlangt Die Antei1s61gner trifft wiederum eine Pflicht, diE! Aµskuiiftsersuchen zu beantworten. Diese Pfliqht besteht nicht, Wenn ·der Vereinig_ung schon .andeiweitig die Angaben zum wlrtschaft'llch Berechtigten bekannt sind'. Dazu _gehört auch, wenn der Vereinigung bekannt ist, dass es keinen' wirt- soh~~liCh Berechtigten im Sinne von § 3-Absatz· 2. Satz 1 bis 4 gibt (z. B. wegen im streu- besitz geh3Jtene:m, Anteilseigentum und in Abwesenheit anderweitiger KOntrolle), sondern nur eir1en fiktiven wi"rtschaftlich. Berechtigten ~ach·§ 3 Absatz 2 Satz p, Zwecks NachVoll- ziehbarkSit der BeimOhungen dier vereiinigung hat diese Auskunftsersuchen ur;d eingehol" te lnfofrnationen zu dokumentieren,                                                                                                    ·      · Absatz 3b Die Regelung nimmt die Anteilseigner einer .Ver8inigung in die .Pf!lcht, wenn diese von einer·Anderung des wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung erfahren_. In einem sol~ chen Falle haben sie ·die Vereinigung darüb~r zu informieren, Dies gilt nicht, wenn der neue Wirtschaftlich BereC'fitigtEl bereits io, Trahsparenzregister eingetragen ist oder die ·Anteilseigner andeiweitig positive Kenntnis davon haben, dass der Vereinigung die Ände- rung bekannt ist. Diese Regelung bezweckt, dass auch dann die Transpar6nz zum Wirt- schaftlich Berechtigten aufrechterhalten wird, wenn der wirtschaftlich Berechtigte selbst es versäumt,'·seiner Pflicht nach Absatz 3 nachzukommen (und in Fällen von verschachtelten BeteiligtJngsstrukture"n mit Auslandsbe,z,ug schwer belangt' wer.den kann). Die Re·ge!Ung beabs\chtlgt kein.e Dopplung ·der Pflicht des. wirtsChaftlich Berechtigte.n nach Absatz .3. Der Anteilseigner kann Innerhalb angemessener Frist das Transparenzregister konsu!tteten, · um zu ert·ahren 1 ob die Änderung schon. elngeitragen ist. E!3 steht ihm aber-auch frei, von der Einsichtnahme abzusehen .und vorsorglich die Vereinigung zu !nformieren. Die Auf- bewahrungsfrist s_oHte sich dabei mindesten.s an der Frist für die Vetio\gungsverjährung nacl') dem Gesetz über'Ordnungswidrigkeiten or·!entieren. Zü -~l'lliW!Jl[/l<i'f~fül5iJ"",'""~li~i!iWi•'W\''"lf,l!l7/: ,     /.'ii,.,"~'"·'!/tillii,~c:,i.~ ....,..~w"•~,YJJ;tW1!..... ,•. !,llkJ::!)~-;;.~,PJJ.!¼I,,~.~. ,•,,~ .. Die Erg.ärizung dient" der Umsetzung von Artlkel 30 Absatz .2 de·r Vi6rten Gäldwäschericht- linie, Absatz 1 Die neu eingefügten Sätze 2 und 3 d\en~h der Umsetzl-!ng des- Artikel 1 Nunimer ·16 Buchstabe c· der Änderu'nQsrichtlinie. Demn_ach wird die Pflicht, Angaben zum w1rtschaftm, lieh Bereqhtigte·n eines Trusts durch. den Trus,tee .an das Transparenzregister zu liefern, · au9gedehnt. Auch Trustees mit Wohn.sitz Oder Sitz außethalb der EU haben Angaben zum wlrtschaftl.lch Berechtigten zu überniitteln, Wenn Sie ·eine· Ges.chäftsbezlehung in Deutschland aufnehmen oder Immobilien erwerben. Die Richtnnienv.orgabe bedarf der
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- 102 -                Bearbeitungsstand: 10.07.2019 16:27 Uhr Auslegung was darunter zu verstehen Ist, wenn ein Trust~e eine. Ges.chäftsbezie~ung in Deutschland at.ifnimrnt. Nach Syste;matik sowie Sinn und Zweck dieser Bestin,mung kann es nur darauf ank.ommen, dass eihe Geschäftsbeziehung mit ei.ne.m in Deutschland an~ sässigen Vertragspartner auf9enommen wird. In der Richtlinie sind ·etwa die Kun.cleiisorg- faltspflichten .stets auf ein Vertragsverhältnis bezogen. Auch das R·egister über. wirtschaft- l!c)J Berechtigte soll unter anderßm eine zusätzliche lnfOrmatio'nsquell'e für ge!dwäsche~ rechtlich Verpflichtete seln, um i_hin Rahmen ihrer·sorgfaltspf!ichten d6n wirtschaftlic_h Be- ·rechtigten zu ermltteln und ;zu prüfen. Dementsprechend 1st es. sin"nvol!, däs;s für die Ge- schäftsbeziehung, die die Meldepflicht ·mr Trustees mit Sitz außerhalb der EU_ ausJöst, :auch daran anzuknüpfen, ob der Vertragspartner in Deufachl·and ansässig !St .Der ne.u eingefügte Setz 3 dient der Um_Setzung des Art'ikel 1 Nummer 1613uch::;t8be c der Anderungsricht/inie. Diese Regelung ·ist notwendig,· um Dopl)elmeldl.lng.en zu vermelden,. wenn ein Trustei:p iri. mehteri::n Mltgliedsta8.ten der _Europäischen Union seinen Wohnsitz. oder Sitz hat oder wen~ Trustees mif Wohnsitz oder .Sitz außerhalb der EÜropäische·n Union zu Vertra_gspar:tnern Geschäftsbeziehungen unterhalten; die ·in mehr'?ren Mitglied- staaten ansässig si.nd. fn diesen Fäl!en muss der Trustee· die Angaben nac_h_ § 19· Absatz 1 an d8s iransp9-renzreglster nicht übermitteln, sondern es reicht aus, dass er seine; An- gaben bereits an ein anderes Register näch Artik_el 3·1 Absatz 1 in der Fassung der Aride-. rungsrichtlinie übennittelt·hat Artikel 31 Absatz 1 Satz 3 lst' im.Zusammenspiel mit Artikel                                                      )    ) 14 Absatz 1 Satz 2 'in der Fassurig_ .;!er Anderungsrichtlin!e zu sehen. GeldwäScher.eChtlich Verpflichtete müssen vor" der Begründung einer Geschäftsbeziehung den Nachweis einet Registrierung in einem Regi~ter nach Artikel ·31 Absatz 1 verlar,gen, Die Richtlinie enthält ·d1e Vorgabe, dass bei ·TrustSes unter den Oben beschriebenen Voraussetzungen dieser Nachw·eis durch Registrierung in e!nem Register eines Mitgli~d~taats genügt.                                                              · Absatz 1a Absatz 1a entspricht.dem früheren§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3. Durch d1e Aufnahme zu- Sätt.lichei- Regelungsgehalte ln Absatz 1 .ist aus ·Gründen der Regelungsklarheit.die. Einfü- gl.lng ein'?s neuen Absatzes 'Sinnvoll, -der Details zur Art und.Weise ~·er.Obermittlung·unc_l . zu Konkretisierung der zu übermJttelnden Daten ~nth~lt. Zu ffiif::"'if'.'Jii~'f:er,)fl€tlt~e":1tjlffi\'P:~e''\~tFf&'V"1;j(%. .,,,,~,!liL,c;§,D.,Jii,, __,n,n.,,,,,aJ:l-~,,.,,.,,19\l,,,_ Durch den neu eingefügten.Absatz 1b seil die Kenntniserlangung von Anderungen an der ,1 Rechtsgest!;\ltung_ ·und deren Auffindbarkeit ge\o'{~hrle!stet werden. Diese· Informationen müssen derzeit- nicht verpflicli.tel)d an die" reg/sterführende Stelle 9emeldet werden. Da Rechtsgestaltungen nach § 21 nicht registerlich g•eführt werden, kann dies dazu "führen·, dass diese weiterhin im Transparenzregister als existent erscheinen,. ohwohl sie• aufg·eIp'st sind, .oder unter einem alten .Namen ,geführt werden. Weiterhin kann es passieren, dass der Trust nunmehr Im Ausland veiwaltet witd und daher nicht mehr nach dem GwG ."trans- par~nzpflichtig ist                                                                                                    ' Zu   -.-~~gnr~f' lt,,        .1?K%tc,,i:EN&ir:üi" "i ':°"t,' '•'~ti""''ffi[@i~' 1    1 ,~--t,,,Mli1!,,,.,,.K\il,,WX.,,,,~---- 1 ,,,,,,,e1ü".'  ""ß'~t1 ,,ä,,,, ,_,.,,,.,,ra"' ,--ffi~--- ,, ,_.J!L., Zu 'Rlf4~~iiffE~j"~"-"1fü~tf'                1 ':'"&'t\f:.:fä' , ,Jl_,_.' W,.~J$l' ,, ä,_, f:'7__Wtf' g ,b~-:cttt{~ ,,, _ _ , Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die durch die Erweiterung des § -21 um die Absätze 1a 'und 1b bedingt ist. •m,,,.·~• 1w1,1~r'i'l1.l'"0"¾0"1,h'•~'u1,,,~~-i0I~i111,~,:i~f:~ i~,;;.~1,1,&b•'11"1'i!f~li.-\fi)!Ji;I ZU W,,\;l".!Jt~-TT:l;cl;\§.lQ!zil#,Q.r,,,~4!/Jl;t!i!A'l..~fü§!# ..1~sfaY,\}U'...L!9.t--~P.-!.:!.i!.H Öle A~derutig ·in § 21 Absatz 2 -Satz 1 Nummer 2 dien~ der Angleichung_ an die Ancte- rungsrichtlinie. Sowohl die englisch$ Version der Vierten GeldwäSche:richtlinie wie auch
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-103 -           Bearbeitungsstand: 10.07.201"9 16:27 Uhr nun die deiJtsche Version der Ar:iderungsrichtlinle sehen vor, dass solche Rechtsgestal~ tungen erfasst sein sollen, .die Trusts ir\ ihrer Struktur-oder lhreh Funktionen ähneln. Dem wird durch di"e Ai,passung des ·Gesetzestexts nun Rechnung getrageii. Zu \ltTu'!lll1""'fffiiifü'äi?II'"lillf-Y'JfiäJi"'lllwi!!/'6""''("3 ,, ... iJ. ..,!L,<>!L, ._,,. ,,,,,J!I,.,. ,_,,,E . ,,,,!l:,..t,.,,9 . . ,eL,. Die Ergänzung dient d~r Umsetzung von Artikel 30 Absatz 2 der Vierten Geldwäschericht~ linie. zu ,,.,1;.,J[) \?e~'n~l!T''.i6~"~0ß              h 1~~~111~äfüitil~f.Vf]:f:"tf'?Ji "'• ,c-•,1~L"'"'"=§,t!. l~~,gj,N,-:_•,    ... ~""•"" •"·""""'" i:'.! .•,_,,.CT.,.,9,Ji!,~-.::, AbSatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe k der Änderungsricht~ !inle. Demnach sind an .die KClmmission bis zum 1d. Juli 2019 eine ,;Beschreibuiig der Merkmale, dle Namen und·- sofern angezeigt - die geltende Rechtsgrllndlage der \n Ab- satz 1 genannten Trusts und ähnliche!' Rechtsvereinbarungen" zu übermitteln. Absatz 4 enthält die Ermächtigl.mg des Bundesministeriums der Finanzen, mlttels Rechtsverord- nung die.Einzelhelterrzu konkretisieren, welche Trusts Lind Rechtsgestaltungen nach§ 21 Absatz 1 und 2 erfasst sind und durch weldhe Merkmale sich ertasste Trusts und Rechts- ·gestaltungen auszeichllen. 1\ zu   l:ffl~•'·' m"r1~rr1~r • 'Ei,!:.:!i!h~.J,,,,~••~• 1 :'ffl~et11~1atff~rilirirmu,,,·s~rt "·" .,J~,,.~~"'••'JiK\L,,.,.,,~,;,. .. _L. .rn, .,._.,,_., '~•''""'g"'•"•""'" zu ~'%"~l\1/.Fli'/:)!)'~.'fä1l;.1f~~~~s'it•:rnr,s;/l]if~kt\e.~:'f''7:fi1)\i'i'a]' k;tti. §.Fl~~~IK~l:.,QnmtB~JilW,~fil~--' ._J1,.)11E.9. ;..~.1Le zu Fm'     fu1~1rpg.1•:t<iiftfü~\k11~,4S'             if/.;~1r11,111\j'          ~ m~~rfiNf' "'"' ·~•··•·•Ji~t ..10§L,_~. ,.~Yl,.Ll.~li!,t):s~.,,.ß,....,~l ,. . . ~~"·g ,.,.,€\h~ . ,-",, ~ b*·1~raiä' ~ Die Anderung dient der Klarstellung, dass auch das Bundesverwa!tungsamt als Sehörde nach§ 25 Abs,:\tz 6.zur Einsichtnahme berechtigt ist. Das Bundesve·rwaltungsamt lst kei~ ne Aufsichtsbehörde im Sihne des GwG.                                                                                                        · zu· c:gw~·~:JrtälWJ@V:r S,,,il~,,J!L,,, .,,QK, 11 ~'t             1 ·1r,\~N!"e"«Q~iffi~:' ,,.§@,N;,,,,,,,                 ,,,,.,89.,,,,,    ß"ffi1.btiti ,., " Es. handelt sich um einl;l redaktionelle· Änderung, die durch d\e Aufnahme der Gerichte. in den-neuen Buchstaben g des § 23 Absatz 1 S.atz 1 Nummer 1 bedingt ist. Die Änderung dient der Einsichtnahmemög.lichkelt von Gerichten in das Transpc!-renzre- _gister, beisple\sweise im Rahmen anhängiger Bußgeldvertahren .der Behörde ·naGh § 56 Absatz 5 Satz 2. Die Änderung In Absatz 1 ·Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie, Demnach müssen alle Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu bestimmten (eingeschränkten) Daten von wirtschaftlich Berechtigten. erhalten'. Damit ist d.ie bisherige Numm13-r ,3 zu er$etzen, denn dle Personen _und Organisationen mit elnem berechtigten lnteresse geihen in der neuen Gruppe der Zugangsberechtigten (,,Öf- fentlichkeit") auf. Demgegenüber sirid Nummer 1 und 2 nicht zu streicl1en . Diet;ie Unter- scheidung bleibt relevant, da Behörden und bestimmte ve·rpfliehtete im Rahmen_ der Erfül- lung ihrer Sorgfaltspflichten auch solche Informationen einsehen könne,n, die der Be- schränkung der Einsichtnahm.e nach§ 23· Absatz 2 ·Satz 4 unterliegen. Das bisherige Einsichtnahmeverfahren soll beibehalten werden. Wie auch schon die Vier- fo Geldwäscherichtlinie sieht dle Änderungsrichtlinie vor, dass die Mitg\iedstaateh ent-
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