geldwascherichtlinie-ifg-dokumente

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

/ 659
PDF herunterladen
• 67 • rung gegenüber der                                            . Aufsichtsbehörde darlegen.zu können (Loh,nsteuerhilfever- eine) . GwG      § 14       Verpflichtung ·die        mittel       47   60                1.316,00 € Absatz Anfjemessenhelt der 1 Satz · ·getronen·en Maß- . 2          nahmen irh Hinb!lck i.V.m. auf die Rls!Ken de·r          . §10        Geldwäsche und der Absatz ·Terrorisml)Sfit:iaflzie- 2 Satz     rung gegenüber der. 4          AUfsichtsb_ehörde bei ve·relnfachten Sorg-- faltspfllcht_en darle- ..                    aen zu können GwG      § 20       Mltteilung der Anga-      einfach      6    10                   19,90 € Absatz ben über den wlrt- 11 Abs     schaftllch Berochtlg• 3, Ab-    ten e:n Transearenz- satz 4,    register (be! Änd9~ § 21       rung) (Lohnsteuerhil- I.V.m. fevere!nB.) § 19 Absatz . 1 GwG      § 23 a     Meldung von Un-           einfach      18   1.150             6,865,50 € stimmigkeiten an qie re9.istetführende Stelle GwG      § 43       Meldepflicht bei Ver•     einfach      21   15                  104,48 € dacht auf Geldwä• sehe oder Finanzfe- rul1g ·e:lnei terroristi~        . sche('I Vereinigung {rechtsbe.ratende Berufe\ GwG      § 52       Auskunft der Ver-         mittel       92   30            '   1.288,00€ pflichteten an-die zUstäntjige Auf- · .:3ichtsQehörde zur. Prüfung der Einhai- tung der gesetzlichen Anfbrderuntien '    13.10271 € Elnmali e lnformationsnfliohten Gel:letz Paragraf   Inhalt                     Komplexität Zelt Fallzahl  Informations- ;.            pfllch1en gesamt Min                 . ·GWG      ~ 20       Mitteilung. der Anga- ·    einfach     6    300                 597,00 € Absatz     ben über den wlrt- 1, Ab-     schaftllch Bereohtlg- satz 3,    ten an Transparenz- . Absatz   , register (Lohnsteuer- 4, ß 21  · hllfevereinel
284

- 68,- i..V.m. § 19 Absatz 1 597.00 € Wiederkehrende ·1nformationsoflicbten                                              13.102,71 € Elnmaliae lnformatioMnfllchten                                                        59,7,00 € c) für die Verwaltung- Die Umsetzung von Regelungen beruhend auf EU-Vorgaben ·führt zu einem wiederkeh- renden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des. Bundes (Zollvetwaltung, Bia.Fln, ITZ- Bund, Bundesverwaltungsamt) in Höhe von insgeSamt ca. 3,7 MHlionen Euro und zu ei- nem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von Insgesamt.ca. 855 000 Euro. Per wiederkehrende Erfüllungsaufwand der Länder düroh die Aufsicht Ober zusätzliche Verpflichtete wegen Umsetzung von EU-Vorgaben beträgt ca·. 421 000 Euro. ("" Der wiederkehrende 'Erfüllungsaufwand der BaFin d.urch die Umsetzung von EU- Vorgaben beträgt ca. 558 714, 10 Euro, der elnmali•ge ErfQ!lung~aufwand ca.. i 37 564· Eu- ro. D"er Zollverwaltung entsteh_t ein einmaliger Erfü\lungSaufwand durch die Umsetzung von EU-Vorgaben in Höhe von ca: 597 000 Euro. Darüber hinaus fallen beim ITZBu,nd hit;1rfür rund 120 000 Euro elnmalige Sachkosten für die Informationstechnische Reali.sierung an. Für die Z0:llverwaltung beträgt der.jährliche Erfüllungsaufwand_ im Haushaltsjahr des lr71- krafttretens ca. 2, 13 Ml\!lonen Euro {Ca. 1,62 Millionen Euro P·ersonal~ .und 505 0.00 Euro Sachkosten), in den Folgejahren ca. 2, 18 Millionen Euro (ca. 1162 Millionen Euro Perso- nah und 550· 000- Euro Sachkosten). Darin Ist ein personeller Aufwarid von rund 23 AK enthalten.- Für das ITZBund beträgt der Jährliche Erfüllung_saufwand ca. ·soo 000 Euro. Darln ist ein personeller Aufwand von rund 3 ArbeitSkräften enthalten. Der FIU ent_stehen durch die Neuregelung des Gesetzes Mehraufwendungen in verschie- denen Bereichen. DurCh eine Vergröß,erung des- Verpflichtetenkreises und zus-ätzliche Sorgfaltspf!icht_en für die Verpflichteten 1st. mit einer Erhöhung de,$ Me!du,ngsaufkommens zu rechnen. lm Bereich der operativen Analyse entsteht weiterhin. ein Mehraµtwand durch einen e,rhöht8n nationalen und internationalen Informationsaustausch sowie einen erhöh- ten Prüfungsaufwand bei der MeldLingsbEiarbeitung. Zudem fällt zusätzlicher Aufwand durch erweiferte Aufg_aben ·im Statistikberelch sowie die Einrichtung von IT-Schnittstellen an. Insgesamt beläuft Sich hier der zu erwartende Mehraufwand auf jährlich ca. 1,83 Milli- onen Euro. Di;ineben entsteht ein einmal!ger Mehraufwand in Höhe von ca,. 597 000 Euro. Dem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) entstehen Mehraufwendungen durch eine eiwelterte AufQabe (Meldung von Unstimmigkeiten .an die registerführende Stelle), Insgesamt beläuft -sie~ der zu E!TV.J.artellde Mehraufwand auf jährlich 62 100 Euro (4i 100 Euro Personalkosten und 21 000 Euro Sa:chkoSten; ohne Mehraufwand für' die Querschnl1tsaufgaben Organisation, Personal, Haushalt, Service, und Aus• und Fortbil- dung).                      · Dem Bund- (Zollverwaltung) entsteht für die Berei.che_ Organisation, Personal, Haushalt, Service, Bildung und Service~Cent"er ein jährlicher Ertüllun·gsaufwand durch zusätzlich benötigtes Personal.In Höhe von ca. 279 000 Euro (211 000 Eur6 Personalkosten, 68 000 Euro Sachkosten): .Der Betrieb des Transparenzregisters wird durch die· Bundesanzeiger Verlag GmbH im Wege der Be.leihung_ durchgeführt Kosten entstehen dem Bund Wegen der Gebührenfiu nanzierung insoweit nicht.
285

- 69 - Das Bundesverwaltungs·amt !st für die Aufsicht über das Transparenzregister und c;l!e Durchführung von ~ußgeldverfahren bei Verstößen gegei, dfe Mitteilungspflichten und ge§en die Vorgaben zur Elnsidhtnahme' in das· Tr~nsparenzregister zuständi'g. Aufgrund der Umsetzung van EUNorgaben entsteht ein jährlictier P.ersonalaufwand in. Höhe von ca. 674 000 Euro (ca. 127 000 Euro mittlerer Dlerist 'und ca. 548 090 Euro gehobener Dienst). Überblick über wesentlfohe Erfüllungsaufwendungen der Verwaltung (Erfüllungsaufwand i. e. S. und lnformationspfllchten): I.A 'Finanzsektor - Regelungen, die ~uf EU-Recht basieren Erfüllungsautwan~ Verwaltung - BaFin Wiederkehrender Erfüllunas·a,ufwand § 23a     Mel~ung       von Un- einfach-.     231   350   '43.389,50 € GwG               stlmmlgkei~en an die                                                ' '    ) registerführend_e Stel- le § 49 Beschwerderecht                 hoch     2415  50     162.851,50 € GwG      Abs. 5 § 51 Übermittlung              .auf~ einfach  20    10     107,33€ GwG       Abs. 9 sichtllcher Daten an die FIU --- § 51 Übermittlung              auf- eiiifach 240   20     2.576,00 € Abs.     s{chtlicher Maßnah- GwG      11       men an die eurOp. Komniisslon GwG      §. 54 Kooperatic,ns-                mittel   640   5      2.359,47  € Abs.6 Vereinbarungen ---- § 37 Veröffentlichung von ·mittel            640   5      .2,359,47.€               ) Abs. 1 Maßnahmen · durch                                                        -.!_,! S.3       die Bundesanstalt bei KWG                Einschreiten gegen Linerlaubie     Krypto- verwah'rgeschäfte § 2c Durchführung               von hoch      4910  5      33.109,77 € Abs.1 1nhaberkdntrollver- KWG                fahren (neu für Kryp- toverwahrgeschäft) §     24 Bearbeitung .der Ab- mittel          1390  10     10.248,93 € Abs. 1 sichtsanzei~_e           der Nr. 1    Bestellung von Ge- KWG                scihäftsleitern (rieu für Kryptoverwahri;ie- schält)
286

- 70 - § 25a      Überwachung         der' hö'ch      5030   20  135,675,87 € Einhaltung einer ord- nungsgemäßen Ge- KWG schäftsorg8.nisation (neu für Kryptover~ wahrgeschäft)                                         . §      26 Auswertung des auf- mittel           1130   20  16.663,73 € Abs. 1 gesteljten Jahresab- Satz 1 schluss un9. Fristen- KWG 1.Alt      kOntrolle (neu fÖr Kryptoverwahrge~ schäft) §     .26 Auswertung des fast-. mittel         1130   20  16.663,73 € Abs. 1 ges~el!ten Jahresab- KWG Sat~ 1 schluss und Fristen- 2. Alt. konirolle        (neu für Kryptoverwahrge- schäft) §      29 Auswertung des Be-         hoch      4920   20  132.708,80 € Abs. 1 richts über die Ab- i. V. m. schlussprüfung ·(hier: KWG PrüfbV ErtüllungsaufWand für Institut, neu für Kryp-         .. toverwahrgeschäft) ---- . 558.714,10 € .,~----   § Abs. 1 32   Bearbeitung Erlaubnlsantrages eines hoch        5100   20  137,564,00 € 1. V. m.   (neu fOr. Kryptover- KWG      §       1  wahrgeschäft) Abs. 1a  s. 2 Nr. 6 137.564,00 € Wiederkehrender Erfüllungsautwand                                  558.714,10€ Einmaliger ErfO!lungsaufwand                                       137.564,00 € ErfüllungsaufwB.nd Verwaltung                                      696.278,10 € I.B Nicht:.flnanzsektor: Regelungen, die auf EU~Recht basieren Crfü.llun_gsaufwand Verwalturig
287

- 71 - \/1/ieQe[~e!)render ErfQllungSaufwand Ge-       Para-       Inhalt                    Komplex!-  Zelt  Fall-    Erfüllungsaui- setz      graf                                  tät        in·   zahl     wand gesamt Min GwG       § 23a       Meldung von Un- einfach              111   350      28.736,05 € stlmmigkeiten an d'1e reg!sterführende Stelle GwG       § 26.       Datenübermittlung         einfach     11   365      2.969,76 € an        europäisches· . Justizportal . GwG      § 44        Meldepflicht von Be- einfach         .20   3        44,38€ hörden an FIU GWG      .§    51 .Aufsicht hinsichtlic'h mittel           815  470      387.901.97€ Absatz der Einha!tung der 1           Pflichten nach dem GwG· durch ,die Ver~ pflichteten GwG       §    51 lnformationsweiter-           mittel     345   1.      349,37 € Absatz gabe der zuständi- 8         · gen s·ehörde ·an die Verpflichteten .. GWG       §     55 Zur Verfüguiig Ste!-, einfach           141   1        104,29 € Absatz lung aller relevant1:m 6           Informationen      auf Verlangen der euro- pälsc;hen· Aufsichts-                   • behörden                                      . GWG       §     51    vorübergehende Un- mittel             815  1        825,32 € . Absatz      tersagung des Be- 5           rufs~· oder' der Ge- sc,häftstatigkeit/ Wi- derruf der Zulassung durch        Aufsichts- /ZUiassungsbehörde - 42Q.93l, 14 € Wiederkehrender Erfü'!lungsaufwand                                       420.931,14.€ ~ Elnmali_ger Erfül!ungsaufwand                                            0,00€ . 5. Weitere Kost~n Für die Fühn,mg des Transpa'renzre1;i'isters ·Und bei Einsichtnahme in das. Transparenzre':' glster kann die regtsterführehde St0lle Gebühren erheben. Diese Gebühren fallen zwm einen an bei dl9njenigen Unternehmen, zu deren wlqschaftlich Berechtigten das· Tr~spa- renzreglster lnfarmati9nen zugängl!c,h m.acht Zum anderen treffen die Gebühren diejeni- gen, die Einsicht in das Register ne.hmen, Wobei hier die Höhe auf die Deckung des Ver~
288

- 72- waltungsautwands begrenzt Ist Daneben entstehen weder sonstige Ko.sten für die Wirt- schaft noch Kosten .für soziale Sicheruiigssysteme. ·s.   Weitere GesetzE!sfolgen Aus· gleichstellimgspolit!'scher Sicht sind die Regelungen neutral. DemQgrafisChe Auswirft kungen sind nicht ersichtlich, · VII.     Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes erSch•eint nicht. sinnvoll. Die Regelungen sind größtenteils durch di~ Änderungs,rit:htlinie: vorgegeben, die keine Befristung vorsieht. Eine· Evalülerung erfolgt nach Artikel 1 Nummer 4_1 der Änderungsrlc::ht\ln!e durch die Eu- ropäische Kommission. Diese hat bis zum 1i. Januar 2022 dem EurOpälschen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie. vorzLllegen. o'as· Bun~ desminlsterium der Finanzen wird der EU-KommiSsion in diesem Zusammenhang seine Erkenntnisse zur AnWendulig der EU-Vorschriften mitteilen. Die Ergebnisse werden ge- mä_ß der Konzeption der Bundesregierung zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben an . den Nationalen Normenkontrollrat übermittelt. Diese 'Ergebni_sse werden auch Erkenntnis- se zur Anwendung der nationalen Vorgaben enthalten. Um die Evaluierung der .EU·· .Kommission und den 'Ausgang der. Deutschlandprüfung_ der Finandal Action Task Force· im· Jahre 2021 berücksichtigen zu können, soll die Uberprüfung nationaler Vorgaben nachge!Bgert erfolgen, spi,%testens im Jahr- 2023 bzw. nach der Durchführung der nächs- ten Nationalen Risikoanalyse (NRA), die gemäß Artikel 7 der Vierten Geldwäscherichtlinie der regelmäßigen Akiuali'sierung bedarf.                '                          1 Zu.r Überprüfung der nationalen Vorgaben wird die Bundesregierung bei der .nächsten NRA die Bedrohung·s\age In allen relevanten Sektoren analysieren. Dabei wird auch die Wirksamkeit der zur Verfügun·g stehenden Abwehrmechanismen von großer Bedeutung sein. lm Einzelnen richtet sich die Analyse nach der für dlB kommende NRA festzulegen- den Methodologie. lhl Wesentlichen werden dabei statistische Daten soWie qua[!tatiVe Erfahrungen analysiert und bewertet. Zucte·m soll die NRA dabei helfen, bestehende und zukünftige Risiken zL1 erkennen und zu· kartieren,, um dlese unter anderem regulatQrlsCh adressieren und mindern zu können. 1     B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das· Aufspüren von Gewinnen aus schweren Strafta:teri) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die '{orschrift.regelt die in der-lnhalisübersicht vorgen.ommenen Änderungen.
289

- 73 - Zu Nummer2 (§ 1 Begriffsbestimmungen) ·Zu BuchS1abe a   ' (§ ·1 Absatz 2 - Terrorismusfin·anzlerung) Die Änderung in § 1 Absatz 2 Nummijr 1 ·Buc'hstabe b ► dient der Umsetzung von Artikel' 1 Nummer 2 Buchstabe a Punkt ii der Än- 2 .d_erungsr!cht!inie. Die Bezugnahme auf den vorherige.n Rahmenbesch!Uss wurde in der Richtli'nle gestrlct:ien und durch den Nachfolgerechtsakt ersetzt. Zu Buchstabe-b (§ 1 Absatz 5- Satz 2 - Transaktion) Die Ergänzung In ·§ 1 Absatz 5 Satz 2 stellt klar, c!ass ·sich der Begriff der Transaktion bei Vermittlungsgeschäfte'n nach § 2 .Absatz: 1 Nummer 14 und 16 auf- das vermittelte Geschäft und nicht d~s Vermittlllngsges9häft be- zieht. ·Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer- 14 .er.gab sich bereits· nach bisla17g -geltender Rechtslage aus§ 11 Absatz 2., dass.Sich .dfe PfliCht des Immobilienmaklers .zur Identifizierung auf Qie Veriragsp·artelen des Kaufvertrages ünd im Hin.blick -aüf den ("J'IS:ß- geblichen Ze:itpun_kt auf deren ernsthaftes Interesse an der Durchführung des lmfnobilien- kaufvertl'ag_es .be;izieht.und s_omit dsr lmm·obllienkaufvertrag die geldwäscherechtlich maß- gebliche Transaktion ist. § 1 Absatz 5 Satz 2 regelt diese B.ez.ugnahme des Transaktions-' begrlffs auf das vermittelt~ Geschäft nu11 auch für VerniffilUiigSgeSCITTfife• nach §. 2 Absatz -1 .Nu.mmer.. 1.6, so dass der Geltl!ngsberelch der R·egelung 'auf Immobilienmakler nach ·§ 2 · Absatz 14 sowie Kt,mstvermittler und Gü.terhändler nach·§ 2 Absatz 1 Nummer 16, soweit diese als Vermittler tätig werden, e~streckt wird. In Bezug auf d[ese·Vermlttlungstätigkel- ten besteht ein besonder·es Regelurigsb.edürfnis hinsichtlich des- Transciktionsbegrifts·, da· bei Transaktiorien diElser V.erpf!!chteten 1Jach § 4 Absatz 4 und 5 und nach § 10 A_bsatz 6 und 6a einzelne Pflichten .erst bei Erreichen der Schwellenbeträge greifen. -zugleich wird mit der K!a:rstellung auch der Erwelterung der unter .das GwG fallenden Vermittlungsge~· schäfte nach der Änderungsrlchtlini9 Rechnung _getrager:i (vgl, Artikel 2 Abscitz 1 Nummer 3 Buchstabe d, i und J der Anderung.sriphttlr:1ie):        · zu Buchstabe c {§ f Absatz· 9 - Güterhändler) Mit der Änderung in· Absatz 9 Wird k!a_rgest9!1t, dass der Begriff des Güterh•ändlers natütli.che und juristische Personen sowie_ rechtsfähige Perso- nenvereinigungen 1,1mfaSst. Zu Buchstabe d {§ 1 Absatz 11 - lmmobillenmakler) Nach § 1 Absatz 1i ist Immobilienmakler im Sinne• des Gw:G, wer gewerblich den Abschluss von Kau_f-, Pacht- oder Mietverträgen über GruridstOCke, grundstücksgleiche Rechte, gi;9werbliche Räume oder Wohnräume verlT]it~. telt. UnerhebUch ist, in wessen Namen und aLJf we·ssen Rechnung der Immobilienmakler "tätig wird. Die Regelung [n -AbSatz i i setzt Artikel 1 Nummer 1 auchstabe b der Ände- rungsfichtl!nle um. Hiernach untertallen als lmmobllienmakler im Sinne des Artikel .-2 _Ab- satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der-R.ichtlinle zukQnftlg nicht mehr nur diejenigen lmniobili- ellmakler -den Regelungen des GwG, deren Tätigkeit sich auf den El"Werb \/On lmmo~ilien b~zieht, sondern auch Makler, die gewerblich RBchtsg~schäfte zur Vermietung oder Ver- pachtung von lm'mobilien vermitteln (also auch ~Mietmakler"). Die Definition des lmmobili~ enmaklers !n § 1 Absatz 11 weicht - wie be.reits bislang für den Kaufmakler - von ct:er ge- werberephtlichen. Definition des lmmobillenmaklers nach §. 34c Absatz 1 G"ewo ab, ind9rri der Makler, der lediglich d_ie Gelegenheit zum Abschluss efltsPreC~Elnder Verträg8 nach~ Weist (Nachwelsniakl'er), ·weiterhin nicht von der geldwäscherechtllchen Def!nltlon umfasst ist und Im Gegensatz zur geWerberechtlicheh Definition nicht-auf den bloßen WUien einer 2 G'Elsetzesangaben ohne nähere Gesetzesbezeichnung be:dehen.slch-auf-das GwG
290

- 74- entsprechenderi Tätigkeit; sondern deren tatsächliche Erbringung abzustellen ist. Die Nennung des Verkaufs neben der Tätigkeit zur Vermittlung des Kaufs von Grundstücken ist allein aus redaktionellen Gründen entfallen. Die Verpflichtetenstellung des Immobili- enmaklers greift unabhängig davon, ob der Immobilienmakler auf Käufer- oder Verkäufer- seite bzw. Mieter- oder Vermleterseite tätig_ wird. Mietmakler sin'd zukünftig nach § 2 Ab- satz 1 Nummßr 14 geldwä.scherechtlich Verpflk:htete. Die Definition des § 1 Absatz 11 Umfasst natürliche oder juristlSche Personen wie auch rechtsfähige Pel'sbnenges·e!lschaf- ten. Zur Umsetzung des Schwellenbetrages nach Artlkel ·2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d vgl. zu § 4 Absatz 4 und § 10 Absatz 6. Zu Buchstabe e (§·1 Absatz 12 - PeP) Die Änderung in § 1 Absatz 12 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 13 der Äriderungsrichtlinie. Demnach hat jeder Mitgliedstaat der EU-KOmmlssion ·eine Liste mit genauen Funktionen zur VerfügunQ. zu ·stellen, die gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige Amter im Slnne von Artikel·.3 Nummer 9 de'.r V\erten GeldwäscheriChtllnie gelten. Die geme'.insame Liste wird von der EU- Kommiss'ion veröifentllcht. Sie soll grenzüberschreitend in der EU die Rechtsanwendung erleic\ltern durch Konkretisierung, welche Funktionen nach den jeweiligen R9chts- 'Und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates den Status a!s politisch exponierte Person begründen. D'arüber hinaus werden ·auch die Im Inland ansässigen akkreditierten interna- tionalen und europäischen Organisati0nen verpflichtet, dem· Bunde~ministeriurr, der Fi- nanzen eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern bei diesen Organisationen zu über- mitteln und auf d$m neuesten Stand zu halten. Diese List.e wird Bestandteil der an die EU~Kumniission .zu _üQermittelnden Liste.· Zu Buchstabe f {§ 1 Absatz 15- Mitglled der Führuiigsebene) Die Ergänzung in§ i Äbsatz 15 Satz 2_ ·d!ent der vollständigen Umsetzung von Artikel 3 Nummer 12 der Vierten Geldwäscherlcht- llnie und stellt klar, dass· ein Mitglied der Führungsebene nicht zugleich ein· Mitglied der Leitungsebene sein m.uss. Zu Bu_chstabe g (§ 1 Absatz 18 - E-Geld) In§ 1 Absatz 18 wird der Verweis auf die &Geld-Definition im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 24~6) aktualisiert. Zudem wi_rd den-Vorgaben des.Artikels 3 Nummer 16 ln der Fassung der Anderungsrlcht- l!nie. R8chnung getragen, Indem auch ein Verweis auf.§ 1 Absatz ·2 S~tz 4 ZAG aufge- .1   nommen wird, der ausdt'üoklich regelt, was·nioht als E-Geld q,nzusehen Ist. Zu Buchstabe h (§ 1 Absatz 23,.... Kunstvermlttler und Kunstlagerhalter) § 1 Absatz ·23 defliilert d!e zu- künftig nach § 2 Absatz I Numm_er 1. 6 verpflichtet1:1n Kunstvermltt!er und Kllnstlagerha!ter. Nach der De.finition in § 1 Absatz 23 Satz 1 ist Kµnstverm_ltt!er im Sinne des GwG, wer gewerblich den _Abschluss von Kaufverträgen über Kunstg_egenstände verrriittellt. Die_ser Begriff des -Kunstvermittlers schließt nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe l der Rict)tlinie irJpbesondere _K_unstga,lerien--und Auktionshäuser mlt. ein, Unter dem Begriff des Gü~erhandel.s waren .bereits n8ich· bisheriger Rechtslage auch Kommissionsgeschäfte ·(Handßln in .e\g,enem Namen auf fremde Rechnung) und Vermlttlwngstätigkeiten. (Handeln in fremdem Namen auf fremde Rechnung) e~asst (vgl. BT-Drs. 18/11555, S:. 103). D.le Abgrenzung voll ·Güterhandel und Kunstvermittlung ist lnsoWe\t bedeutsam mit BJick. auf die jeWeils unterschiedlichen Schwellenb.eträge (vgl.·§ 4 Absatz 5 und § 1O Absatz Sa). Kunst!a:g·erhalter tri, Sinne des GwG 1st, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert. Der Begriff des Lagerhalters entspricht dem ·des § 497 Absatz ·1 Handelsgesetzbuch (HGB). Lagerhalter unterfallen den Regelungen des Geldwäschegesetzes nur, soweit die Lage-
291

- 75 - rung ln .Zollfreigebieten erfolgt (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsr"iohtl!~ nie). .                                                          · (§ 1 Abs~tz 24 - Finanzunternehmen) Der Begriff des Finanzuntern6hmens wird mit der flegelung. In § 1 Absatz 24 neu definiert urid vom KWG~Begriff des Finanzunternehmens fosge[öst.. lnrierhalb geldwäscherechtlicher Sezüge hat sich die Definition ,des Fi'nanzunM \ernehmens na:ch § 1 Absatz3·KWG als nicht zweckdie:nlich erwiesen, da.im Rahmen der banken- und wertpapierrechtllchen Vorgaben des KWG geldwäscherechtliohe Belange keine angemessene Berücksichtigung fanden. • Vor diesem Hintergrund enthält Absatz 24 nunmehr eine eigenständig~ ,ge!dwäscherecht- liche Definition des Begriffs des Finanzunternehmens. Bei der Neudefinition des Begriffs ist neben Richtlinien- und FATF-Vorgaben sowie -Risikoerwägµngen ·zu btmicksichtlgen, dass Unternehmen; ·die vormals Ober. die Norm des § 1 Absatz 3 KWG als- Finanzuriter- nehmen geldwäschBrechtlich verjJflichtet.waren, inzwischen teilweise als Finanzdienstleis- tungSinstitute nach § 2 Absatz 1 Nummer 2· den Vorgaben des- Geldwäschegesetzes un- terfallen.                                       · Nach ._Artikel 2 Absatz r Numri:ter-2 der Vierten Ge!dwäscherichtlin!e sind „Finanzinstitute" geldwäscherechtlich Verpflichtete. Der Begriff des Finanzinstitut8s ist in Artikel 3. Nummer 2 Buchstabe a der Vler~n Geldwäscherichtlin'1e d(;}flniert als _,,ein ander_es Unternehmen als ein Kredlt!nstitut, das elne oder mehrere-der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 20'13/36/EU des EuropäfSchen Parlaments ürid' des Rates aufgeführten Tä- tigkeiten ausübt, e)nsChlleßlioh der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux- de change)." § 2 Absatz 1 Nummer 6 !. V. m. § 1 Absatz 24 GwG- unterwirft diejenigen Unternehmen geldwäscherechtlichen Pflichten, die FinanzlnsUtut lm -Sinne des Artikel 3 Nummer 2 E3uchst'abe a der Vierten Geldwäscherlchtlinie sind, ohne anderweitig, Insbesondere nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 GwG als Fina.nzdienstleistungsinstltut, geldwäscherechtlich ver- pflichteter zu st:ln. Kfeditlnstitute sind nach der R!cht!inie definitionsgemäß keine Finan• zinstitute.                                                                            · § 1 Absatz 24 Satz 1 Numm'?r 1 regelt den Beteiligungserwerb. Ho_!dinggesellsChaften sind unter den VOraussetzungen des Absatzes 24 Sa~ 2 vom Begriff. des finanzunter- nehmens .und hier insbesondere- vorn Be.telligungserwerb nach Satz 1 Nummer 1 ausg'e- nommen. Die Ausn'ahme nach Satz 2 t~mfasst Holdinggesellschaften, soweit. diese aus- schließlich ·Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kredl11ns'tltuts~, Flnan:zinstituts- und Versicherungssektors halten und nicht Ober die mit der. Verwaltung ,des Beteilig1.,1ngs- be_sitzes verbundenen Aufgaben hinaus unter.nehmerlsch tätig sind. BeteUigungen .an ·un- ternehmen Qes Kreditinstituts-, Finan_zinstituts- und Versicherungssektors oh·ne. wesentll- clien .Umfang {max. S o/o) sowia operative TätiQkeiten voli völlig untergeordneter ·sedeu- tung sind ins6weit unschädlich. Dfe Definition nach Satz.2 entspr!cht weitestgehend dem BeQ'rlff der „reinen Industrieholding'\ wle·er dem Rundschreiben iS/99 d~r Bµndesan~talt für- Finanzdienstleistungsaufsicht vo/Tl 23. Dezember 1999 zugrunde liegt. Innerhalb des Vervvelses des'§ 2 Absatz 1 Nummer 6. a.F. auf§ 1 Abs'atZ 3 Satz 1. Nummer 1 KWG war 'die Erfassung von reinen Industrieholdings umstrltten, da d!·e BaFin diese auf Grundlage des Single Rulebook· Q&A der EBA ber9its selt 2014 vom Anwendungsbereich des § 1 Absatz 3 KWG ausgenommen hatte. Holdinggesellschaften unterliegen nicht den Vorga- ben der Geldwäscherichtli'nie. Sie hetrelben regelm.äßlg kein eigenes operatives G_eschäft, so dass sich die ldantiflzierungspflioht nach§ 10 Absatz·1 Nummer 1 im Rahmen der all- gemeinen Sorgfaltspflichten auf die eigenen Tochte'rQesellschaften besGhränken würde. Zukünftig sall,en Industrieholdings nach den Vorgaben der Capital Requirements. RegUlaD tion (CRR) auch innerhalb des Kreditwesengesetzes nicht mehr vom Begriff des Finan- zinstitutes umfasst sein. Satz 1 .Nummer 2 regelt den Forderungserwerb Und umfasst den entgeltlichen Eiwerb von G6Idforderungen rriit Finanz!erungsfunktion.' Unternehmen, dl~ entgeltlich Geldforderun• gen erwerben, sind Finanzinstitut lm Sinne des Artlkels 2 Absatz 1 Nummer 2 i. V, m.
292

- 76 • Nummer 2 des Anhang l der Rlchtlinle 2013/36/EU. des Europä\schen Parlaments und des Rates vom 26·. Juni 2013 .(Capltal Requirement Directive - '"CRD IV"-). Es handelt sich hierbei insbe.sondere um Tätigkeiten im Bereich der Forfaitierung und des Factoring. Viel- fach hand.elt. es sich um F"inanzdlenst!eistungslnstltute, die nach § 1 Absatz. 1a' Satz 2 Nummer 9 KWG der Erlaubnlspflicht ·nach KWG und. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Vorgaben des GwG unterl!egeti. '§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 KWG-regelt .das Factoring aufgrund von Rahmenverträ- gen: Die Regelurfg ·1n· § 1 Absatz 24 Satz.1 Nummer 2 ist ·darüber hinaus erforderlich um sicherzustellen, dass über den engen Factoring-BegriH des §-1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 KWG hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen der Definition in § 1' Absatz .24 abgedeckt und so die Vorgaben der Geldwäscherichtlihie und der FATF .vollständig um.gesetzt wer- 'den. Dies ·betrifft insbeson'dere Verbriefungstransaktlonen und Fäl!e des, Fälligkeitslacto- ri'ng. Satz 1 Nummer.2 erfasst nur Tätigkeiten des Forderurigserwerbs mit Finanilerungs- funktion. Dies entspricht den·vorgaben nach FATF un.d Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Vierten Geldwäscherichtllnie, lnsbe"sondere lnkassotätigkeiten sind vor diesem Hinter- grund in der Rege! nicht von Numm~r 2 erfasst. § 1 AbsatZ 24 Satz 1 Nummer 3 (~trlit Finanzinstrumenten auf eigene Recihnung zu han- deln") setzt vorgaben nach Nummer 7a des FATF-Glossary und nach Anhang-1 Nummer e 7a pis der -CRD IV-Richtlinie um. Nach § 1 Absatz 24 Satz_ 1 Numi:ner 4 slnd Flnanzanlagenvern,ittler nach § 34f GeWO soWie .Honorar-Finanzani~genberater nach § 34h Gewö Finanzunternehmen. Ausge- nommen sind• Finanzarilagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, die aus~ schließlich .. Tätigkeiten ltl Bezug auf Anlagen erbringen, die von g_eldwäscherechtliCh Ver- pflichteten emltt!ert oder vertrieben werden. Insoweit ist über diese Verpflichteten die Be- achtung QeldwäsCherechtlicher Vorgabßn gewährleistet. Finanzanlagenvermittlern· und Honorar-Finanzanl9-genbe!"ater$ steht es dar'nit frei, ihre. Tätigkeit auf Anlagen zu be- schränken, die von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittie_rt werden. In diesen Fällen entstehen keine geldwäscherechtlichen Pflichten. Zu_gleich wird eine DoppelvBl"pfli'Chtur;ig von Anbieter und Vermittler eines Produktes verrnieden. Die Regelung der Verpflichte- teneigenschaft von 'Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern erf"olgt für diese Unternehmen auch mit Blick. auf die nach dem Koalitionsvertrag vorQesehene Aufsichtsübertragung auf die 'Bundesanstalt für Flnanzdlenstleistungsaufsicht. G_eschlos• sene lnves:tmentvermögen unterllegen 9-ls Kapitalverwaltungsgesellscbafteti nach § 2 AQsatz 1 Nu,mmer. 9 der') Vorgaben des G~ldwäsyhegesetzes . .Soweit Handelsplattforfnen nicht die für- eirie Kapltalverwaltungsgeselfschaft erforderliche Struktur aufweisen, richtet Sich die Verpflichtete,ne,!genschaft nach_§ 1 Absatz 24 Satz-1 Nummer 4. §  1Absat~_24 Satz 1.Nu~m~r 5 ·setzt Arihang I N~mrner 9 der GRD IV-Richtlihle um. §- 1 Absatz 24-Satz 1 Nummer· 6 (,,Darlehen zwischen Kreditinstituten vermittelt") umfasst Geldrnaklergeschäfte und-setzt Anhang I Nummer 1.0 der CRD IV-Richtlinie um. (§ 1 ~satz 25 - Mutter~nternehmen) Mit der Definition, was unter ~ii:,em Mutterunter- nehmen Im Sinne .Von.§ 1 Absatz 16 Nummer 1 GwG zu versteheri ist, wird i'nSbe'son'd~re kl8rQestellt, dass ,es Innerhalb einer Gruppe nur elii Mutterunternehmen geben kann'. Dies ist insbesondere für die Neuregelung in § 9 Absatz 4 GwG von Bedeutun·g, det unter be- stlmmten Voraussetzungen die nur für Mut1;erunternehmer1 geltenden Pflichten gemäß'§ 9 Absatz 1 biS 3 GwG au~h für bestimmte nachgeordnete gruppenangehödge Unternehmen entsprechen_tj Anwendung finden. lässt.
293

Zur nächsten Seite