geldwascherichtlinie-ifg-dokumente
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“
-7• Drucksache 352/19 (Beschluss) Mit der vorgeschlagenen Änderung wird da's sonst im Geldwäschegesetz geltende· Herkunftslandprinzip im.Be.reich des Glücksspiels durchbrochen. Eine gesetzliche Regelung schafft .ejne höhere Rechtssicherheit für Verpflichtete und Aufsichtsbehörden. 8. Zu Artlkel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu- GwG) Dem Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 ist folgender Satz anzufügen: ,,_Das gilt auch für im Inlarid gelegen.e Zweigniederlassungen, Filialen oder Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Gilterhändle111 1 KUJ1stvermittlem· und Kunstlag~rhaltern." Begründung: Nichtdeutsche Händler, die in der Bundesrepublik Deutschland Ladengeschäfte betreiben oder auf Messen tätig sind, sind rechtlich den deutschen Händlern glejch zu stellen. Di;s ergibt sich aus der Rechtsprechung, beispielsweise für das Fernabsatzgeschäft oder aber auch für den stationären Handel. (KG, BeckRS 2015, 16208, Rn, 23). Auf ausiändische Unternehmen, die sich klar an den deutschen Verbrauchermarkt' richten und dcirt auch eine Auswfrkung haben, ist dann auch deutsches Re_·cht anwendbar (vgl'. LG. Karlsruhe vom 6. Dezember·2011, Az.: 0 27/11 KfH III). baher ist eine Anpassung erforderlich. 9- Zu Altikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Al!satz 4 Satz 1 und2 GwG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe. c ist§ 2 Absatz 4 wie folgt zu ändern: a) In Satz l sind die Wörter „mit Barzahlungen'' zu streichen. J b) Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Mit dem Gesetz ist eine Verbe·sserung der Geldwäschebekärllpfung in Deutschland beabsi.chtigt. Soweit es die beabSichtigten Änderungen im Bereich der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen betrifft, erscheint die mit Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe· c des Entw~rfes niedergelegte Einbeziehung der Behörden sowie Körperschaften und Anstalten d~s öffentlichen Rechts, ·di_e Zwangsverste_lgerungen vornehmen, in den Kreis der nach dem GwG Verpflichteten folgerichtig. Der Entwurf greift jedoch an zwei Stellen zu kurz.
Drucksache 352/19 (Beschluss) - 8- Deshalb wurden in der mit dieser Änderung· vorgeschlagenen Fassung von § 2 Absatz 4 GwG-'.E in Satz 1 nach dem Wort Transaktionen d,ie Wörter ,,-mit Barzahlungen" ge$trichen. ZU.dem wµrde .Satz 2 gestrichen. _Die Streichung der Wörter „mit BatZahiullgeh' in Satz .1 erfolgte, weil die 1 Beschränkung der Pflichten der Versteigerer·,auf den Fa.II von Bari:ahlungen (von über 10 Ö00 Euro) mit ~lick auf e~ne m~glichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche rticht zielfUhrend erscheint .. Offenbar gehen die Verfasser des Entwurfes davoi:i: aus, dass im Falle. µnbarer Transaktionen die · Einzahler gegebenenfalls zweifelsfrei dürch. d~ Einzahlungsvorgang festgestellt werden können. Es erscheint indessen in je.dem .Fall für eine mögliche spätere Aufklärung des Sachverllalte~ unerUisslich, jene Person, die im Zuge der Versteigerung als Bieter auftritt, vollständig zu identifizieren. Auch w.enn etwaige Transaktionen nicht in bar etfolgen, ist nicht mit genUgender Sicherheit gewährlei$tet, dass der Einzahler vollständig identifiziert wetden kann. Denn gerade im Fall konspirativen Vorgehens -ist zu erwarten, dass die .. ') Einzahler im Falle: unbarer Einzahlungen es durch Verschleierungstaktiken .!'·- verstehen, "ihre [dentität zu verschleiem. Schon aus diesem Grund erscheint es erforderlich, die vor Ort auftretende Person auch in Fällen zu ident;i.fizie'ren, und zwar vollständig. Denn maglicherweise bietet diese Person den einzigen Ansatzpunkt um gegebenenfalls. die Hintei.:männer zu emi.itteln. Selbst .wenn der Einzahler identiftzlert sein sollte, erscheint es notwendig; die vor Ort auftreten.de Person in.jedem Fa1l zu ennitteln, um diese gegebenenfalls zu den Hintergründen ihres Auftretens befragen zu körinen. In dem mit dieser Änderung-zu streichenden § 2 Absatz 4 Satz 2 GwG-E wird bestimmt, .dass die Pflichten nach dem GwG für vetsteigerilde Behöiden oder· Ktirpersch:iften beziehungsweise.Anstalten·des öffentlicheri Rechts nicht gelten sollen, wenn es sich um dx°e Verwertung von gepfändeten Gegenständen handelt. Fur eine solche· Einschränkung ist kein ßachlicher Gnind ersichtlich und wird .in .der Begründung des Gesetzes, aus dem die Pflichten. nach dem GwG im Falle· der Verwertung von gepfändeten Gegenständen für versteig~mde Beh5rden oder Körperschaften ·beziehungsweise Anstalten des affentlichen Rechts nicht gelten sollen. Im Sinne einer m.öglichst umfassenden Bekämpfung de?'. Geldwäsche erscheint 'diese Ausnahme k;ontraproduktiv und sollte entfallen.. 1O. Zu Artikel ! Nummer 3 Buchstabe c (§.2 Absatz 3 GwGl Der Bunde:;;rat b_ittct, im weiteren Gesetzgebungsve1f~en zu prüfen, wie sichergestellt werde:q. · _kann., dass auch Erfüllungssurrogate, irtsbeson4ere •Hinterlegungen, die durch Barzahlungen über mindestens i O 000 Euro aufgebracht werden, von der Regelung des § 2 Absatz 3 GwGCE bei .öffentlichen Versteig«;lrungen durch Gerichte erfasst werden.
Drucksache 352/19 (Beschluss)_ Die Iden~ifizierung des Erstebers soll nach dem Gesetzentwmf '~pätestens bei · Einzahlung des Bargebots erfolgen. B~i Zwß,t1gsversteigerungen nach dem Gesetz über die. Zwangsverste\gerung und· die Zwangsverwaltung (ZVG) hat der Ersteber das. Bargebot durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu .entrichten (§ 49 Absatz 3 ZVG). Der Ersteber wird von sein.er Zahlungspf)itiht jedoch auch durch Hinterlegung des Bargebots unter Ausschließung der Rücknahme befreit (§ 49 Absatz 4 ZVG). Diese Hinterlegung kann auch durch Einzahlung de_s Bargeldbetrages bei der Hinterlegungskasse erfolgen. Die Neuregelung sollte zur Klarstellung und Venneidung von Umgehungen dabinge~end ergänzt 'werden, dass auch Er:füllungs_stmogatei ins.besondere Hinterlegungen, geldwäscherechtlic·he Pflichten Qegründen. 11. ;/:µ Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 5 neu- GwG In Artikel I Nummer 3 Buchstabe c ist § 2 Absatz 4 folgender Satz anzufügen: „Die Meldepflicht von Verdachtsfälleri erstreckt sich auch auf Mitarbeiter der konsularischen·Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, S?Weit diese geinäß § 10 Absatz 2 des Konsulargesetzes "in ilu;er Tätigkeit inländischen Notaren gleichstehen." Begründung: Nach Durchsicht des Gesetzentwurfes kann man fests.tellen, dass die Meldepflicht. sich lediglich auf Behörden erstreckt, ,,die öffentliche. Versteigerungen durchführen". Es hat sich nach einem Austaus<::h mit anderen -Behörc{en ergeb<;m, dass _durch die Begrenzung auf die öffentfiche Versteigeru.ii.g eine· erhebliche . Gesetzeslücke geschaffen Wl,lrde. . . Aus der Praxis ist bekannt gewol'Qen, dass natürliche Person·~n sich von. Konsularbeamten im Ausland in.der deutschen Botschaft Vollmachteri· ei-stellen lassen, ohne· dass durch die Beamten zuvor Identlfizieruo,gsmaßnahtilen, .durchgeführt worden siU"d. Die Vollmachten berechtigten die natürlichen Personen,' Grundstücksgeschäfte oder . ~uch 'v:ermC(genstechtlkhe Angelegenheiten jegliciher Art zu tätigen, Mithilfe dieser Vollmachten konnt"e · die bevollmächtigte· Person dann in Deutschland juristische Personen zum. ErwerQ v.on Grqndstücken gründen. Auf diese Weise koJJ.nte verschleiert werden, welche · tatsächlich wirtschaftlich berechtigte Person hinter dem . jeweiligen Rechtsgeschäft steht.
Drucksache 352/l9(Beschluss) · · ·N;tch §· 2 und § 10 Absatz 2 KonsG treten die Konsularbeamten ~ei solchen Handlurigen, wie Beurkundungen oder Beglllubigungen, als· ,,AUslandsnotare" auf.. 'Zu d'eren Aufgaben zählen dann· Beurkunduilgen,. Vorn.ahme. von Legislationeµ · ausländischer und Eehtheitsbesllitigungert inländischer Ufki.mden. In. § i 0. Al.Jsatz · 2 KonsG hei~t · es dann, dass die von einem Kon·Sularbeamten aufgei1ommenen Urkuri.den defi von einem lnländischert Notar auf-geno~erien gleich stehen. Dles hat -zur F~fge, ,ia'Ss ·e~~ vo'm Konsularbeamten ·ausgestellte Urkunde dann durch einen inländischen. Notar; zum Beispiel beim Erwerb vo_n Immobilien 1 nicht noch einmal g~prUft wird.. Oft werden dann in solchen-Fällen auf dem deutschen Markt die Immobilien unter dem: Nanien von .StrohleUt~. di~ sich aus deri l::eurkUn&ten.Vo"llmachten ergeben, ~rworben. Alls dem Umkehrschluss ergibt Sich im vorliegenden Fall, dass inländische' Notare Verpflichtete nach § 2 Absatz 1_ Nunnner 10 GwO Sind und ·somit gemäß- § 4'.f Absatz 2 GwG Verd.a:c1ttsmeldungen an die FID abgCben müssen'. Die Konsulatbeamten, die nach dem KonsG wie „Auslandsnotare"_ behandelt werden, -unterliegen solch einer Pflicht nach dem GwG llicht, da sie zutt1. einen weder in den Verpflichtetenkt'eis .des 'GWG fallen noch:.na:ch § 2 Absatz 4 GwG als· BehC:frde yerpflichtet werden· können, eine Verdachtsmeldung abzugeben, denn. durch § 2 Absatz 4 GwG werden le_diglich Behörden, ·die öffentliche Versteigetungen durchführen im Rahmen von Zwangsversteigerungen von G,rundstücken, im SchiffSregister eingetragenen Schiffei:I, Schiffsba~werken . sowie Luftfahrzeugen erfasst und Verpflic_l~.tet. Es wird irt diesem Fall _angeregt, die Möglichkeit zu eröffuen, dass auch KOnsularbbamte· als Behörde Verdachtsftille an die ,f'tu melden kfü1l'len. Dazu müsste der § 2 Absatz_ 4 GwG dahingehend ergänzt werden; dass das, Konsularamt lm Ausland als Behörde Verdac;htsfällr.'; melden kann. 12. ZU Artikel ! Nummer 4 Buchstabe b Doppelhuchstabe dd (§ 3 Absatz 3 Nummer 6 QwG) Der Bundesrat -bittet, im weiteren GesetzgebUhgsverfabren tun Prüfung einer Kcinlrr66sierung zuth TatbestandSmerkmal des „beherrschenden Ein.flusses'1' in § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG-E ansteÜe des bloßen Hinweises in der Einzelbegründ1'11g. Er bittet,' hierbei eine verständlichere und ap.wendetfreundlichere Fonnulierung als nur den Verweis. auf die entsprechende Anweridung . der Vorschrift des .HGB ~u prüfen. .
- 11 - Drucksache 352/19 (Beschluss) Begründung; 'Mit § 3 Absatz 3 Num,mer 6. GwG-E soll die Aufzähhmg der wirtschaftlich Berechtigten ergänzt werden. Dies betrifft jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbai beherrschenden Einfluss auf. eine Vereinigung ausüben kann; die Mitglied des Vorstands 'der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist. ·· In der BegrUndung zu der Änderung wird ausgeführt, dß,ss für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG gelten soll. Dort wird auf eine Vorschrift des Handelsgesetz:buchs verwiesen (§ 290 Absatz 2 bis 4 HGB). Da § 3 Absatz 2 GwG Jedoch nicht für rechtsfa.hige Stiftungen gilt~ erscheint der Hinweis fö. der Begri.indung nicht ausreichend. Vielmehr sollte eine K.onkretisie.rung zum Begriff des „beherrschenden.Einflusses" in§ 3 Absatz 3 · Nummer 6 GwGaE aufgenommen werden. Hiefbei sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine. verständlichere und anwenderfreundlichere Fonnuli_erung als nur der Verweis .auf die entsprechende Anwendung der Vorschrift des HOB gefunc:len werden. Hintergrund ist die komplizierte Formulierung_der Regelung des § 290 Abs·atz 2 bis 4 HGB und der Umstand, 'dass die· Eintragung im Transparenz.register durch die Stiftung vorgenommen werden muss. Die Stiftungslandschaft ist sehr vielfältig. Neben grQßen Stiftungen gibt e_s eine Vielz.'ihl kleinerer Stiftungen. Die für diese handelnden Personen dürften in der Regel jedoch nicht über vertiefte Kenntnisse des Handelsgesetzbuchs verfügen, Daher wird die eritspfechende Prüfbitte an die Bundesregierung gerichtet; 13. Zu Artikel ! Nummer 5 Buchstabe a (§ 4 A]:,_satz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG) In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a sind in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Wörter „Mfete oder Pacht'' durch die Wörter „Nettokaltmiete oder -paCht" zu ersetzen. Begründung: Der Zusatz ist zur Vermeidung von Auslegui1gsproblemen hinzuzufügen. Vorliegend ist zu begrüßen, d!l,SS· auch die Makler von gewerbliChen Vermietungen und Verpachtungefl zu den GwG-Veipflichte~n gehören. Al~erdings ist ·aus der Nonn selbst nicht erkennbar, ob die Brutto- oder Netto- Miete gemeint ist. Dies kann trotz der GesetzesbegrU.ndung, aus der hervorgeht, dass -sowohl die Nettokahmiete. ·als auch -pacht gemeint- sind, zu Anwendungsschwierigkeiten führen. Es wird vorgeschlagell, dass hi. den Gesetzeswortlaut die Präzisie_rung mit einbezogen werden soll.
Drucksache 352/19 (Beschluss) - 12 - 14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG), Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG) In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe·),§ 4 AbsatzSNummer 1 Buchstabe b und in Nununer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nununer 1 Buchstabe bist jeweils die Angabe „2 OOÖ Euro" durch die Angabe „.1 000 Euro" zu. ersetzen. Begründung: Die Arbeitsgruppe C (Geldwäsche - Vulnerability: Nichtfinanzsektor) hat im Rahmen ihrer Arbeit an der Nationalen Risikoanalyse gerade beim I{andel mit Edelmetallen ·eine hohe An,fäJligkeit für Geldwäsche festgestellt. ·zwar ist die Verringerung des ScbWeneriwerts von 10 000 Euro auf2 000 Euro ein Signal in die ricµtige. Richtung, dütfte in der Praxis aher genauso . unwirl~arii. gegen deldWäsche sein wie die- bisherige Schwelle von 10 000 Euro, da die Barzahlung nach wie vor bei der 'üblichen Handelsgröße von einer Unze (etwas über I 000 Euro) beliebig iri anonyme Recmiungen gestückelt Werden kcinn, Mit 'der Absenkung des Schwellenwerts auf 1 000 Euro wUrde erreicht, dass die Aufstückel"l!ng der 'Barzahlung auf unterhalb ·des Sch~vellenwerts von 1 000 Eu,ro liegende· Goldmtinzen wirtschaftlich· uninteressant ist, da Uberproportionale-Prägekosten :dafP.r·.anfatl~ .. 15 . .Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe.a /§ 6 Absatz 1 Satz 4 neu GwG) In Artikel 1 ist Nunuuer 6-wie. folgt zu fassen: .. .,6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die• internen Sichenmgsmaßn:ilunen sind zu dokum~ntieren/' b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 ... < weiter wie.Vorlage>... _bb) In Satz 4 •.. < weiter wie Vqr)age > .. ;"
- 13 - Drucksache 352/19 (Beschluss) Begründung: Die Pfltcht Zur Dokumentation :fehlt bislang. Nach § 56 Absatz· 1 Nummer 4 GwG ist. jedoch eine Bußgeldbewehri.mg festgesetzt, wenn interne Sicherungsm•aßnahmert nicht geschaffen werden. Ein. solche_r Nachweis ist für· die Aufsichtsbehörde;n nur mciglich, wenn eine Dokumentationspflicht besteht, Sonst geht die Vorschrift ins Leere. 16. Zu Artik~l 1 Numther 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 1 GwG) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nach dem Wortlaut des§ 9 Absatz 1 des GeldWäschegesetzes künftig auch solclie Gruppenkonstellationen erfasst werden, in denen das Mutteruntemehtnen selbst nicht geldwäscherechtlich verpflichtet_ ist, sondern nur die gruppenangehörigCn Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlasslingen verpflichtet sind. Insoweit wäre der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren für eine Klarstellung dankbar, welche Gruppenkonstellationen von § 9 Absatz 1 Geldwäschegesetz erfasst Werden sollen. Begründung: Der GesctzeswOrtlaut, der ausschlicßHch auf Muttenmterneh~en abstellt, die selbst nach dem Geidwäschegeseti verpflichtet sind, steht insoweit im Widerspruch zur GeSetzesbegrllndung. 17. Zu Artikel ! Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWGl Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nlitnrnet 8 1st Buchstabe e wie folgt zu fas.sen:, ,,e) Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verpfl\chlete, (Weiter ;yie Gesetzentwurf)
Drucksache 352/19 (Beschluss) -14 - (5) Verpflichtete, die grUppenangehörige Untemehmeu nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bi'S: .-4 eines Mutteruntemehrnep.s im Sinne von Absatz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Nnnnner 1, 3 nnd 4 genannten Maßnahmen umzusetzen. Die Pflichten nach Satz 1 .gelien unbeschadet der von den. Verpflichteten zu beachtenden eigenen gesetzlichen Verpflichtung zur Erfilllnng sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften. (6) Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten mllssen .die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sind die in Absatz 1 Satz 2 Nnnnner 1 nnct· 2 genannten Maß:q.ahmen risikoangemessen .zu· ergreifen. 'Absatz _5 Sitz 2 gilt entsprechend.'~ b) In Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist Nnnnner !Sb wie folgt .zu fassen: „15b. entgegen§ 9 Absatz 6 Satz 1 die in Absatz 1 Satz 2 Nmmner 3 und 4 genannten Maßnahmen.nicht urn.s~ti,t,". Begründung: Zu Buchstabe a: Die· Gesetzesänderung sieht in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ausweisliqh der Begründung (Seite 83)-die Umsetzung von Artikel 45 Absatz l der Vierten Geldwäscherichtlinie vor. Mittels des neuen Absatzes 5 Satz 2 s0llen für solche gruppenangehörige Verpflichtete, deren Mutterunternehmen: , njcht Vef,Ptlichtete nach dem GeldWäschegesetz s.ind, ebenfalls die gmppenweiten Pflichten gelten. · Die. Regelung im Gesetzentwurf setzt diese Vorgaben nicht um. Durch die Fonnulierung im neuen AbsRtz 5 .Satz 2 1 dass alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten „die für .sie geltenden gruppenweiten Pflichten urn[Zu]s.etzen" hätten, werden die nachgeorchteten Tochterunternehmen nicht zur Einhaltung gruppenweiter GeldwäsCheregelungen verpflichtet. Nach dem Wortlaut müsSen · bereits filr die' Muttei:unternehmen gruppenweite Pflichten gelten, o.bwobl diese in der zu regelnden Konstellation gerade nicht Verpflichtete naCh dem. Geldwäschegesetz· sind. Die Verpflichtung für die Tochterunteinehrnen zur Einhaltung gruppenweiter Pflichten liefe in diesen Fällen ins Leere. Der; Änderungsantrag setzt die Vorgaben aus Artikel 45 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie in systematischer Hinsicht in zwei Absätzen .um. Der neue Absatz 5 besteht aus den in d~r G~setzesvorlage ·enth~ltenen bisherigen Sätzel]. 1 und 3. Der neue Absatz 5 verpflichtet die nachgeordneten Unternehmen, die gruppenweiten Regelungi;in der Absätze l bis 3 tunzusetzen.
- 15 • Druc)::sache 352/19 (Beschluss) Der neue Absatz 6 nimmt den Gedanken aus Absatz 5 Satz 2 auf. Hierdurch wird eih Glei_~hklang zu Absatz 5 hergestellt. ln Unterschied ;w Absatz 5 erklärt Sätz 1 nur die Umsetzung der Maßnahmen in Absatz 1 Numtner 3 und 4 für verbindlich. Die Verpflichtung zur Ergreifung gruppenweiter i;nterner Sicherungsniaßnahmen für ·gruppenangehörige UnterneUl!len, . deren Mµtteturitemebtnen sel~st nicht Verpflichtete ist und Welcher auch keine ·Tochterunternehmen nachgeordnet sind; erscheint unVerhältnism~ig. Nach· · Satz 2 solleri die Maßnahmen nach AbSatz. 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des risikoba'sierten Ansatzes ergriffen werden. Satz 3 erklärt.Absatz 5 Satz 2 für anwendb_ar, '<lles enµ,pflcht der Regelung in der Gesetzesvo,rlage iin Absatz 5 Satz J. Die Umsetzung in einem eigenen Absatz·6 dient der Lesbarkeit und fübrt die Struktur 'in §- 9, die jeweiligen Konstellationen in eigenen Absätzen zu regeln, fort. Zu Buchstabe b: · Es handelt sioh'uril eine Folgeändei;ung im neuen Bußgel_dtatbcst.and, 18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ ll Absatz 6 Satz 1, Satz· .1 a - neu - .sowie Satz 5 - neu - GwG) Altikel 1 Nummer. IQ Buchstabe d ist wie folgt zu fassen: ,,d) Absatz 6 wird w\e folgt geilndert: a) In ·satz ·1 werden nach dem Wort „Identifizierung" die Wörter „sowie zur D.Okument.atiqn nach§ 8" eingefügt. b) Nacl;t Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Vertragspa,rtner hat dem Verpflichteten die Anfertigung von Kopien bzw. die optisch digitalisierte Erfassung nach § 8 Absatz 2 zu ermöglichen und di.ese zu dulden.'' c) Folgender Satz wird angefugt: .. „Die Sätze 1,- la bis 4 gelten entsprec~1end fti.r die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2. Absatz I Nummer 14 oder 16 .sind."" .
Drucksache.352/19 (Beschluss) - 16 - . Begrlindung: Aus dem Geldwäschegesetz. ist derzeit. nicht eindeutig ersichtlich, dass der Vertragspartner des verpflichteten verpflichtet .ist, dem Verpflichtet1m die Anfertii?;ung Von KÜpien beziehungsweise: .d.ie optisch digitalisierte Erfassung Zu ennögliCheh, GleichWohl erfüllt der Ver.Pflichtete eineµ B'ußgeldtatbestand, soweit er eine Kopie nicht anfertigt beziehungsweis,e die. optisch 4igitalisierte Erfassung nicht. vornimmt. Eine Handhabe gegen den Vertragspartner hat. er hierbei derzeit nicht. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der Vertragspartner die Anfertigung von ·KOpier;i b'ezlehungsweisei eine optisch dlgitalisiette Erfassung zu ermöglichen u,nd zu diilden hat. 19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe "11 . neu-(§ 20 Absatz 1 Satz 1 GwG) 1n Artikel 1 Nummer 18 ist Buchstabe a folgender Buchstabe voranzustellen: ,,,ao) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Juristische Person!:)n des Privatrechts und eingetragene ~ersort.engesellschaften sowie ·ausUindiSche juristische Perso~en, die in Deu~schland Eigentihner einer Immobilie oder dinglicher Rechte an einer Immobilie ~ind oder. sich als Eigentümer einer Immobilie öder tµnglicher Rechte an einer Imniobilie ins Grimdb~~h eintragen lassen wollen, ·haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirl$cbaftlich .Berechtigten dies.er Vereiri.i~ngen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich · zur Eintragung . in ·das Transparenzregistier· mitzuteilen,'"' Begründung: Das GeldWäschedsiko ist im Immobiiiensektor aufgrund der Vielzahl recht- licher Gestaltungsoption_en filr in-· und ausländische judstische Personen, die. die Verschleierung von Mittelherkunft..und zugehöriger Eigentumsverhältnisse ermöglichep. · a:ls hoch zu bewerten. Internationale Unternehmensgeflechte erschw~ren ·die Emiittlung_ des dahinter stehenden wirl:schaftli~h Betechtigte:n erheblich,. dfl: die. Verpflichtung zur Ennittlung• und Eintragung des · wirtschaftlich Berechtigten nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland _gilt. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Vflrpflfohtung, Angaben zum '\Virtschaftlich .Berechtigten -dem Transparenzregister mitzüteilen, auf ausländische juristische. Personen ausgeweitet wird, die Eigentümer einer Immobilie in Deutscihland ·sind oder eine hnmobilie bzw. dingliche Rechte hieran erwerben, wollen. Letzteres· lässt sich durch die Tatsach~ begründen,