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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

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-.38 - ,,Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar ge-· worden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben." 44. § 58 wird aufgehoben. 45. In Anlage 1 Nummer 3 wird der Satzteil vor.Buchstabe. a wie folgt gefasst: ,;s.    Faktoren bezügl!ch des geografischen Risikos - Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:''. 46. Anlage ·2 wird wie folgt geändert: 8.)   Nummer 1 wird Y:'ie folgt geändert aa} In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende. durch S_in Komma ersetzt. bb.) Folgender "Bllchstabe g wird angefügt: „g)   d!3r Kunde ist eJn Drittstaatsangehöriger, der Aufe.nthalt$rechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch' gegen die Über~ tragung von Kapital, den Kauf von lmmobi!ien oder Staatsanleihen oder lnve_stitlonen in Gese!lschafteti in diesem Mitgliedstaat beantragt;". b)    Nu_mmer 2 wird wie folgt geändert aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: .. „c)   Ges_chäftsbezieilllngen oder Transaktionen: ohne persönliche Kontakte und ohr:ie bestimmte S_icherun·gsmaßn_ahmen wie elektronische Mittel für _die ldentitätsfeststeUung, einschlägige Vertra~ensdlenste gemäß· der Definition In der VerordmIng (EU) Nr. 910/2014 oder andere von den einschlägigen 1 nationalen Behörd·en regulierte, anerkannte, gebilligte oder akzepti_9rte sichere Verfahren zur Identifizierung ~us· der Ferne oder auf elektronis.chern Weg,". bb) ln Buchstabe e. wird das 'Se!T)ikolon am Ende durch ein Korilma ersetzt. oc) Folgender Buchstabe wird angefügt: ,.f)  Transaktionen in Bezug a11f Öl, Waffen, Edelmetalle, Tab'akerzeugnls- .se, Kulturgüter und .-andere Artikel von a,rchäolqglscher, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wisn .sanschaftl!ohen Wert sowie Elf.enbein und geschützte Arten.N Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes D9.s. Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom -9. S~ptember 1998 (BGBI. 1 S. 2776), das zuletzt .durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBI. 1S. 357) geändertworden Ist, wird wie folgt geändert: 1.  § 1 wird wie folgt geändert:· a)    ln·Absatz 1a Satz 2 Nurr:,mer 6 wird wie folgt gefasst:
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- 39 - ,,6.    die Verwahrung, die Vef\Naltung und die Sicherung von Kryptowerten oder .prlva,ten-kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerle zu hal~ ten, zu speichern oder zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrgeischäft),". b)     Absatz 11 wird wie folgt.geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa}       In Nummer 8 wird das Wort „sowie" durch eln Komma ers.etzt. bbb)       In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort nsowie" er'setzt. ccc)       Fo)gende N_umrner 1O wird angefügt: ,,) O. Kryptowerte.'' bb) Nach Satz 3 werde.n die folgenden Sätze elngefü_gt „K.ryptowerte i~ Sinne- diese's ·Gesetzes sind digitale Dars'tenungen eines Wertes, der ·V.an keiner 'Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber· voh natürlichen pder juristis•chen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Ubung alS Tausch- oder Zahlungsmit- tel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der -auf elektron,ischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Krypta- werte !m Sinne:dleS-es Gesetzes sind , 1.   E-Geld im S1nne des_§. 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlung_sdiensteaufsichts- gesetzes oder 2.   ein monetärer Wert, der dii;; Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1' O des- Zah\ungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungs- vorgänge nach § -2 Absatz 1 Nummer 1 i des Zah!wngsdiensteaulsichts- gesetzes eingesetzt wlrd."           , c) - , Abs.atz 32 wird wie folgr gefasst: .,(32}Terrorisniusfinanzierung im Sinne dleses Gesetzes ist Terrarismusfipan- )          . zierung nach§ i Absatz 2 Geldwäschegesetz." 2. In § 25h Absatz i Satz 1 werden die Wörter „GeldWäsche, Terrorismusfinanzierung od~r sonstigen" gestrichen. 3.. § 25i wird wie folgt geändert: a)      In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werdein nach den Wörtern ~ausgeschlossen ist" die W.ört~r „oder bei Fernzah\ung_svorgängeh Im Sinne des § 1 Absatz-19 des Zah- lungs_diensteaufsichtsgesetzes der gezahlte Betrag :20 Eüro prO Transaktion nicht übersteigt'' eingefügt. b)      Nach Absatz 3 wird fo!g·ender AOsatz 3a eingefügt: ,,(3a} K_reditinstltute dQrlen Zahlungen mit In Drittstaaten ausgestellten ano- nymen Guthabenkarten nur al<zeptieren, wenn diese Karten die Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 ~r~nannten Qleichwertig sind." 4.  In § 32 wird nach Absatz 1f folgender Absatz 1g .eingefügt:
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' -40 - .,(1g) Die Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft Im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz- 2 Nummer 6- kann nur erteilt werden, wenh das Unternehmen keine anderen n.ach diesem Gesetz erlaubnlspflichtigen Tätigkeiten erbringt; die spätere Erteilung einer w"eiteren Ertaubn1S nach diesem Gesetz ist ausgeschlosse·n, solange das Un- ternehmen nicht ausdrüoklioh auf eine bestehende Erlaubnis für das .Kryptoverwahr- geschäft verzichtet hat·oder die Erl.etubnis nicht q.uf anderem Wege er,loschen ist oder aufgehoben wi.Jrde."· 5.   Nach § 64x wird folgender § 64y eingefügt: .•§ 64y ÜbergangsvorsChriften zum Gesetz zur Umsetzung d8r Änd8rungsrlchtlinle :2·ur Vier- .ten EU~Geldwäscherlc~tlinle (i.) Für ein Unternehmen, das auf Grund. des neuen Tatbestands In § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 am 1. Januar 2020 zum Fii18.nzdienstleistungsinstitut wird, gilt .die Erlaubnis f0r den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes ~Js· zu diesem Zeltpur:ikt       . ,__ ·_·~- vorläuflg erteilt, wenn es· bis zum 30.' Juni 2020 ·einen vollständigen 'Erlaub11isantrag·           ; nach § 32 Absatz- 1 Satz 1 und 2, auch In Verbindung mit einer ~echtsverordnung nach §·24 Absatz 4, stellt und wenn es d!e Absicht, e'rneh Erlaubnisantrag zu stellen,· bis z~m 1. Februar 2.020 der Bundesanstalt-sch·riftlich anzeigt. •> (2) Für eln.JJn~ernehrneil, d8.s .auf Grund der Erweiterung des Begriffs des Fi- rlanzinstrumen.ts im Sinne des § 1 Absatz 1~ um Kryptowerte am 1. ,Januar .2020 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz i benötigt, gilt die Erlaubnis· für das Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnispfllchtlgen: Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt voriäufig ertellt, wenri es bis zum 30. Juni 2020 einen vollständigen. ErlaubnlSantrag nqph § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch In Verbindung ml.t einer Rechtsverordnung nach § ·24 Absatz 4, Stellt ·und wenn es. die Absicht, einen. Erlaubnisantrag zü stellen, bis zum 1. Februar·2020 \:fer Bundesanstalt schriftlich ahzel~t." Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes  .                  . .            . Das Aitlegerentschädlgungsg~setz vom 16. Juli 1998 (BGBI, 1 S. 1842), d'l-S zuletzt durch Artikel 2 des G.esetzes vom 28. Mal 2015 (BGBI. 1S. 786) geändert worden ist. wird wie folgt geäntjert: 1.   § 1 Absatz 2 Nµmmer i werdein nach ·dem Wort ~Kredltwesengesetzes" die Wörter ,,soweit•sle sich nicht auf Rechnungseinh.eiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7, des Krediiwesengesetzes oder auf Kryptöwerte .ifl'.1 Sinne des § i Absatz 1'1 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen'' eingefügt. 2.    In§ 4 Abs,atz 1 Sat? 2 Werden die Wärter „Einlager, oder" gestrichen. 3.    Dem§ 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: .,(5) We1ipapiergeschäfte im Sinne des §. 1 Absatz 2 Nummer 1 die sich auf Rechnungseinheiten lm Sinne des § 1 Absatz 11 Nümmer 7 des Kreditwesengeset~ zes beziehen und die vor dem [Datum des Tags des lnkra~tretensJ abgeschlossen worden sind, gelten als Wertpaplergeschä~te Im ~inne dieses Gesetzes."
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• 41 • Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Nach § 64 Absatz 3 Nummer 5 des Zahlungsdlensteaufs1chtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. 1. $. 2446), das durch Artikel 9. des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBI, 1S, 3!;>7) geändert worden ist, wird folgende Nummer Sa elngefÜgt: "5a. entgeg_en § 27 Absatz 1 S'atz 1 und Satz 2 Nummer 5 k8ine angemessenen Maß- nahmen, einschließlich ·oatenverarbeitungssysteme_, zur .Gewährleistung de_r Elnhal- tung· der Al'lford.erungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847, vertügt." Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGB'I. \.S, '434), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (B_GBI. 1 S. 357) geänd.ert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   §'39 Absatz 1 Satz 1_ w\rd·wte·tolgt geändert: a)    In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1, 2 und 5" durch die Wörter-,,Absatz 1 und 2" ersetzt. b)   Nach Nummer 3 wlid folgende Nummer 3aeingef.ügt: „3a. den Ze_itpurikt der Prüfung nach·§ -35 Absatz 5 sowie den Inhalt, die: ·Form _urid dle Frist des Berichts Ober diese Prüfung, zu erlassen, soweit dies zur Ertül!Ling der Aufgaben der Bundesanstalt erford_erli'oh ist;". 2.. In § 53 Absatz 2 werden nach den Wörtern 11dem Geldwäschebeauftragten sowie" die Wörter „auf Anforderung" eingefügt.                                 · ) 3. .§ 67 AbSatz 1 wird wie folgt gefasst: n(1) Versicherungsunternehmen eiihes Drittstaats, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben woilen, bed.ürfen zum· Geschäftsbetrieb der Er- laubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1. gilt. nicht für Ve1•sicherungs.unternehmen eines Drittstaats, die von ihrem Sitz aus tm lhland ausschließlich das Rückversicherungs- geSchäft betreiben, wenn 1. dle- EuroPäische Kommlsslon gemäß Artikel 172 Absatz 2 oder 4 der Richtlinie 2009/i 3l?/EG entsChieden hat, dass dle Salvabil\tä:tssysteme für ROckvers!che~ rungst~tigke:lten von Unternehmen in diesem Drittstaat dem ln di.es.er Richtlinie beschrlebenen System glelc_hwertig sind oder 2.    auf Grund eines Abkommens der. Euraf)äischen Union mit einem_ Dritt'staat Vers1-- Cherungsunternehmen aus dem jeweiligen Drittstaat _ohne das Erfordernis einer Erlaubnis oder einer Niederlassung Rückversicherungsgeschäfte Im Inland tät.i- gen dürfen und dle im A~kommen geregelten Voraussetzungen e'rfOllt sind,
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- 42 - Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 \!\'.erden ROckversicherungsvetträge mit diesen Un- ternehmen Qenauso behandelt wie Rür;:kvers!cherungsverträge mit Unternehmen, dfe in einem Mitglied- odj3r Vertragsstaat zugelassen sind; im Fall des Satzes 2 Nummer 2 erfolgt die Behßndll!ng·nach Maßgabe des Abkommens." 4.   Dem § 305 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) • Soweit es zur Erteilung von AuskQnften und zur Vorlage von Unterla,gen er- forderlich ist, dürfen die gemäß Absa\Z 1 bis.S auskunfts- und Vorlagepflicht!gen Per- Soner und LJnternehmen Gesundhe!isdaten Im Sinne des· Artikels 4 Nummer 15 -der Varo'rdnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die allgemeinen patenschutzrechtlichsn Vor- schriften bleiben unberührt. § 22 Absatz 2 des ·Bundesdatenschutzgesetzes gilt entn sprechend.''.             · Artikel ß . Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstlelstungsaufslchtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBI. 1 S. 1310), das zuletzt durch AMlkel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 17, ,Juli 201.7 (BGBI. 1S. 2446) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1'.   ln § 1Be Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 1,a Satz 2 Num~ rner 1 bis 5, 7, 9 und 11 des Kreditweseng·e.setzes" durch .d!e Wörter,,§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 ulld 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 2.    In§ 16g Ab.satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und in Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden jeweils.die Wörter.,§ 1 Absa,tz.1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 1i des Kred!twesengesetzes" dllrch die Wörter § 1 Absatz 1a Satz 2 11 Nummer 1, iq, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes" ersetzt und w·erden jeweils die Wörter·.,Besitz an Geldern oder Wertpapieren" durch die ·wörteir ;,Besitz an GelM dern, Wertpapieren oder Kryptowerten'' ersetzt. 3,    Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:. .,(11) Die §§ 1Be Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 16g Absatz 1 Satz t Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchsta[?e aa in der ab dem 1. Jai1uar 2020 geltenden Fassung· sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2020 anzLlwenden.'' Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung Ir:, § 492 Absatz 3 Satz ·3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanhtma•· chung vom 7. A~rll 1987 (BGBI. 1 S; 1074, 1319), die zuletzt durch Artil<el 12 des Geset- ·zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. l ·s . .2639) geändert worden·ist, wird das Wort- .,und" durch_ ein Komma ersetzt und werden naqh dem Wort „Sicherheitsüberprüfungsgesetzes" die Wörter "und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.
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- 43 - Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staats- anwaltschaftlichen Verfahrensregisters Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Vertahrens- registers vom 23. September 2005; (BGBl. 1S. 2885), die zuletzt durch Artikel ~ Absatz 5 des Gesetzes vom 16, JLitii 2017 (BGB!. 1 S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ~.    §•4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)    In Nummer 6 wird der Punkt El.m En.de durch ein Komma ersetzt. b)    Folgende Nummer'7 wird angefügt: ,,7.  die Angabe, ob die Tat im Sinne des§ 31 Absa1z 4a des Ge!dwäsch9Qeset- zes im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht." 2.    In § 6 Abs.atz 1 wird. na,ch Nummer 5b folgende N1.,nnmer Sc eingefügt: ,,Sc. ·die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des .§ 492 Absatz 3 S~tz 3 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,"." Artikel 9 Änderung der.Abgabenordnung § 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgi;ibenordnung ln der Fassung der Bekanntmachung vom 1'. Oktober 2002 (BGBI. 1S. 3866; 2003 1S. 61 ), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge- se_lzes vorn 18. Dezember 2018 (BGBL 1 $, 2639) geändert worden isJ, wirä wie folgt geu fasst                                                                            · ) ,,Für Verfügungsberechtigte sind§ 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und§ 13Ab- satz 1 des Geldwäschegesetzes- sowie .zu§ 12 Absatz 3 und§ 13 Absatz 2 des Geldwä- sch1:;1gesetzes ergangene ReChtsverordnun·gen, für wirtschaftlich Berechtigte der_ § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden." Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung Die Prüfungsberichteverordnung vorn 19. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2846) wird wie folgt geändert: 1.   Die lnhaltsübers!Cht-wird wie folgt geändert:
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- 44 •. a)     Nach der Anga~e zu § 43 werden dle fOlgenden Angaben eingefügt ,,AbsChnttt Sa. Vorkehrungen zur Verhinderung vo'n Geldwäsche. und Teri"orlsmustinanzlerung § 43a   Ze!tpunkt der Prüfung § 43b    Darstellung und 8eurtellu11g der gllltrolfenen Vo(kehn;hgen zur Verhindenmg von G(,ldwäsche und Ter- rorismu~flnanzierung". b)    Folgende Angabe wird angefügt: ,Anlage {zu §-43b Absatz 9)'. 2. Nach § 43      wird folgender Abschnitt Ba eing.etügt: . ,Abschnitl 8a Vorkehrungen zur Verhinderung-von Geldwäsche und Terrorism.usfinanzierung § 43a Zeltpunkt der Prüfung (1) D!e Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem·Ge!dwäscheg_eset;:: sowie nach den·§§ 63 bis 5'6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten 'Unternehmen 1111 Si1:m1? van § 52 des Vers!chBrungsaufsichtsgesatzes findet ·einmal jährlich statt Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung Und den Berichtszeitraum vor~ behal11ich der nachfolgenden Bestimmungen nach pfHcht9emäßem Ermessen fe.st. (2) D9r Berichtszeitraum der Prüfurig 'ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzte'n Prüfung und dem Stichtag der-folgenden Prüfun·g. Das Ende des Berichtszeitraums da'rf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jati~ resabschlusses abweichen. (~) Die· Prüfung r:nuss spätestens 15 Monate nach der,n Anfang des für sie maß- geblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes lst•bei verpflichteten Unternehmen, deren 'versicherungstechnische· Rückstellungen 400 Millionen Euro zum ·suanzstichtag nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, begfnnend mit dem ersten vo[len Ge.- schäftsjahf der Erbringung von Versicherungsgeschäften, zu prüf.en, es sei de.nn, die Risikolage des Unternehmens· erfOrdert ein kürzeres Prüf!ntervall. § 43b oa:rstellUng und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Ver~inderung von Geldwäsche und Terrorlsmusfinai:1zierung ('I) Der Prüfer hat Im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzuste!l,en, die 'das verpflichtete Unternehmen im Berichtszeltraum zur Verhlnderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. (?ie·Ausführungen des Prüfers müs~
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• 45 • sen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage n:Hevanten und elnschlägl~ gen Ptllchten im HinQlick auf das Geschäftsmodell erstr~cken. (2) Hinslchtlioh der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht' deren Angemessenheit zu beurteilen:                    · (3) Bei Mutterun·ternehmen von Gruppen. hat der Prüfer zudem d1e Vbrkehrun~ gen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob 1..    die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Sa.tz 1 des Geldwäschegesetzes, e!ne Risikoanaly- se Qurchzuführen, yvfrk5;am erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz. 1 Satz 2 des Ge\dwäschegßsetzes wirksam umgesetzt Werden und ihre wirksame Umsetzung· gemäß § 9 Absatz 1 -Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und                ·                            ·      · 2.     im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des G.eldwäsch9g_esetz8s sicherge$te!lt ist, dass die lm betreffenden Drittstaat ansässigen ·gruppenangehörlgen Unternehmen .zu• sätzliche Maßnahmen ergreifen, i.Jirl de111 Risiko der 'Geldwäsche und der Terro- rismusfinanzlerung wirkseit'n zu begegnen, und diS: Bundesanstalt über d,ie •inso- weit geiroHenen Maßnal1men informiert wurde .. (4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3· auch dari;iuf einzl.lgehen·, ob die Risikoanalyse; die das Unternehmen Im Hahmen des Rlsikoma- ·nagements zur Verhinderung .von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge- mäß § 5 des Geldwäscheges,etzes erstellt. hat', der tatsächlichen Rislkoslt'uat!on des Unternehmens entspricht. (5) In Bezug auf die Pflichteh eines Unternehrilens im Zusam·menhang mit§§ 53 bis 56 VersicQerungsaufs!chtsgesetz hat der PrOfer bei der Beurtellung 'nach Absatz 2 insbesöndere darauf einzugehen, ob der kOnkrete Umfang der getroffenen Maßnah- men den Risiken ang_emessen ist, denen ·das Unternehmen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung· ausgesetzt ist,                        · (6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz oder de;m Versicherungsaufsichtsgesetz Anordnungen ge- troffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Unternehmens zur Ver- hinderung Von Geldwäsche und Vo_n Terroriimiusfinanzierurlg, so hat der Prüfer dar- .über im Rahm·en seiner Darstellllng nach Absatz 1 zu berichten; Zudem hat der Prü- )   fer z:u beurteilen, ob das verpflichtete Unternehmen diese AnordnLinge"n ordnungs- gemäß befolgt hat. '. (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von · Ge!dw~sche und von Terrorlsmu_sfinanzlerüng· nach Absatz ·1 und der Beurteilung dieser Vorkehrung_en nach den Absätzen 2 bis s· hat der Prüfer die Ergebnisse sämt- licher P-rOfungen der interne"n Revision· zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgefo-hrt worden sind. (8) Bei der Darstellung der R!si.kosi1Uatlon des Unternehmens hat der Prüfer zu- dem anhand der aktuellen und vollständigen RlSlkoanalyse des Uriternehmens die folgenden Arigaben in die An"rage aufzun9hmen: 1.     sämtliche vom Unternehmen angebotene Hochrlslkoprodukte, 2.     die AnZ:ahl aller Kunden des .Unternehme_ns mit Verträgen zu pflichtena:uslösen- deri Produkten im Sinne von§ 2 Absatz 1- Nummer7 des G"eldwäschegesetzes, den prozentuellen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie· dfe Anzahl der pollt\Sch exponierten Personen unter den Kunden,
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-46 - \ 3.       zu den· Korr.espondenzbeziehr:mgen des Unternehmens im Sinne tjes § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes: ·a)    die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens mit Unter~ nehmen, äie ii,• einem Mitgliedstaat c;ler Europäischen Union. oder .in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Qen Europäischen Wirts9hafts- raüm ans~~sig sind, sowie b)    die Anzahl·_ der Korrespondenzbezi•ehurigen des .-Unternehmens· mit UnterM nehmen, die in einem Drittstaat ansä,ssig sind, und von diesen KorresponM denzbeziehun_geti ._die Anzahl der Kori-espöndenzb~ziehLIRge11, die das UnM terh_ehmen mit Unternehmen hat, die in einem Ho9hrisikostaat Im Sinne de·s § 15 Absatz 3 Nummer i BuchStabe b des Geldwäschege_setzes ansässig · sind, 4.       zu den N!ederlaf;,sungen _und ·den sonstigen n~chgeordneten Unternehmen des Unternehmens: a) · deren Anzahl im Inland, .b) deren Anz~I ln -den ande_ren Mitglieds~aaten ,der Europäischen Union und and_eren Vertragsstaaten des Abkommens. über den ·Europäischen Wirt- sch8.ftsr-aum,      ·                      · c)    deren Anzahl in Drittstaaten und   von diesen Ni0derlassunge,n und sonstigen nachgeordneten Unternehmen dle Anzahl der Niederlassungen und. sonsti- g~rl nachgeordneten Unternehmen,.di~ In Hochrisikostaaten lm. Sinne des§ 15 Absat_z 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetze$ ar:,sässig sind, sowie 5.      die, Anzahl der ausschlleßlich für das Unternehmen tätigen Vermittler im Inland und im Au.sland, (9) Der Prüfer hat die wesentlichen Erg·ebnis_se· selne·r Pr,üfung- zusätzlich in ei- nen Erfassungsbogein nach Anlage dlisser Verordnung einzu'tragei, uhd dort zu be- werten. Filr die Bewertung 1st die für den Ert8.ssungsbogen vorgegebene Klass!fizie- rung zu verwenden._ Sofern dfe jeweiligen zugrundeliegenden' Pflichten im Elrize!fall im Hlliblick auf die Geschäftstätigkeiten des Unternehm~ns nicht relevant sind; hat der Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassüngsbogen ist Te·u ·des Prüfungsbei"ichts und vollständig auszufüllen.              • ('10) Die Vorschtift zum Prüfintervall nach § 43a Ab_sat?- 4 _bfeibt durch die vorste- henden Absätze unberührt.". 3.   Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt. Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung 11'1 § ·I2Absatz 4 ·satz.2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes ·vom 18. Juli -2017 (BGBI. 1 S. 2745) geände·rt worden Ist, wird nach dem Wbrt ;,Bundes- nachrichtendien$tes" das Wort ,pder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
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- 47 - Wort „Absch\rmdienstes" dle Wörter ffoder die Zentralstelle für Finanztr.ansaktlonsuntersu- chungen" eingefügt. Artikel 1.2 Änderung der Grundbuchverfügung In § 46a Absatz 3a Satz 1 der Grundbuchverfügung In der F,;1.ssung vom der Be- kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBI. ! S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. JUii 2017 (BGBI. l S. 2745) geändert-worden 1st, .... wird nach dem Wort „8,undesnachrichtendienst'' das Wort „oder~ durch eln Komma ersetzt und wer- den nach dem Wort „Abschirmdienstes'' die Wörter „oder d!e ZSntraistelle für ·Finanztrans- aktionsuntersuchungen" ·elngefüg't. Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung-von Gebühren und die Umlegung von Kosien nach dem Finanzdienstleistungsauf- sichtsgesetz In den Nummern 1.1.13.1.2.1 und L 1.13. i .2.2 der Anlage (GebührenVel'zeichnis) der Verordnung über .die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufslchtsgesetz vom 29. Aprll 2002 (BGBl. 1 S. 150'4, 1847}, die_ zu- letzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGB!. 1 S. 2672) geändert worden ist, werden jewe\ls in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter ,.§. 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG" durch die Wörter,,§ 1 Ab- satz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, fb 1 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG" und d]e Wörter „Besitz an Geldern oder Wertpapieren" durch die Wörter „Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten" ersetzt..                                               · Artikel 14 Folgeänderungen In § 1 a .Nummer 4 der Verordnuiig .zur Übertragung von Befugnissen ZLJm Erlass von Rechtsverordnungen auf dle Bundesanstalt für F!.nanzdienstlelstungsaufsicht vom 13, Dezember 2002 (BGBL 2003 1 S, 3), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Dezefr1ber 2018 (BGBI. 1 8. 2672) geähdert worden Ist, werden die Wörter ,,Nummer -1, 3 und 4" durch die Wörter ,.,Nummer 1, '3, 3a und 4" ersetzt. Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt.am 1.. Januar 2020 in Kraft,
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