geldwascherichtlinie-ifg-dokumente
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“
2 Die Bundesref:,rierun~ stimmt dem Vorschlag 7;u. Mit dem Zusatz „unabhängig davon, in wessen Name11 oder aufwessen1-lechmmg" wurde ein Länderpetitum aufgegriffen, Hintergrund war, dass eine Regelungslücke in Bezug auf Franchise-Unternehmen Uilgenotnm~n vVUrde, Da sich insoweit de.r angenommene. Regdllllgsbedarf durch die Stellungnahme cles-Bundesrates nicht bestätigt hat, kann dieser Z~satz gestrichen werden. Zu Ziffer 3 Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h (§ 1 Absatz 26 - neu-GwG) [Definition gewerblkb.1 Die Bundesregierung wird ~en Vorschlag.prüfen. Zu Zi fferA Artikel 1 Nunin)cr 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 2 Absatz I Nummer 8 GwG) [Vcrsichenmgsverniittlei] Dfo B:undesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Ergänzung ·stunde im Widerspruch zu den Vorgabe.p. des Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e der· Vierten Geldwäscherichtlinie. Hiernach sind Versicherungsvermittler im. Sinne des Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom .9. Dezember 2002 t~ber Vcrsicherungsvermittlung geldwäscherecht1ich Verpflichtete, wenn sie im Zusammenhang mit Lc_bensversichenmgen ltnd anderen Dienstleistungen mit ) Anlagezweck tätig werden. D~ejenigen. yersicherungsunternehm.en,.die geldwäscherelevante Produkte vertreil;ien, unterliegen dem Geldwäschegesetz als Vcrpflichtete. Lediglich Versicherungen_, die keine· Produkte im Sim1e des § 2 Absatz 1 Nummer 7 GwG vertreiben, sind keine Vetpföchteten des GwG. Die vorgeschlagene Beschränkung hätte daher zur Folge~ dass yersicherW1gsv.enni.ttler nur noch dann Verpflichtete wären, werin ·sie Produkte. von Krankenvet:"sicherern und Scha~en- und Unfallversicherern ohne eigenständige GwG- Verpflichtung anbieten, die eine geringe bis gar keine Geldwäscherelevanz haben. Die Formulietung, die der Gesetzentwurf für Finanzanlagevermittler wählt,_ist nicht auf Versichenmgsvennittler übertragbar, da Finanzanlagevermittler nicht unter die
3 GeldWäsc.herichtlinie fallen, sondern lediglich nur andere als „Finanzunternehmen" definierte Unternelurien. Zu Ziffer 5 . Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg rn 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG) [Prüfuitte Herausnahme Rentenberater] · Die Bun~esrcgierung lehnt den Vorschlag ab. Rentenberater nach§ 10 Absatz·! Nummer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGJ fallen unter den Verpflichtctenkreis des Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b. der VieLte.n Geldwä:;;Cherichtlinie1 soweit sle rechtsberatende Tätigkeiten (,,Angehörige von rechtsberatendcn Berufen") im Zusammenhang mit bestimmten Transaktionen erbrin_gen, Sie . sind daher - wie alle reC:htsberatenden Berufe -Verpflichtete nach Gwo', soweit sie Katalogtätigkeiten nach§ 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG erbringen. Im Rahmen dieser Katal~gtätigkeitcn ist die Verpflicht1.~ng nach GwG neben der Richtlinienvorgabe auch sach.gerecht und rlsikoangemessen. lnkassodienstleistungen nach§ 10 Absatz· 1 Nummer 1 RDG fällen hingegen nicht unter die von der Geldwäscherichtlinie erfassten rechtsberatendcn Berufe. Zu Ziffer 6 Artikel ! Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 3 5 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 1 Numnier 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG) [Loh:hsteuerhilfcver:eine] Die Bundesregierung 16hnt den Vorschlag ab. Die Tätigkeit der Lohnsteuerhlli'evereine erfüllt dep.. ·Wortlaut der Richtlinienvorgaben des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie. Hiernach ist neben Abschluss]?rüfcm;. externen Buchprüfern und Stenerberaternjede Person veipflichtet, die als wesentliche geschäftliche öder gewerbliche Tätigkeit matetielle.Hilfc, Unterstützung oder Beratung im IJjnblick auf Steuerangelegenheiten leistet. Dies trifft auf Lohnsteuerhilfevereine zu, Ihre Tätigkeit umfasst gerade die Beratung im Hinblick auf Q.ie Versteuerung von Einkilrtften ihrer Mitglieder. Die Beratung erfolgt auch nicht lcdigli_ch ergänzend zu einer ariderweitigen'Haupttätigkeit, wie dies_bei anderen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte11 Personen der Fall ist. Es- handelt sich mit der Vereinnahmung von Mitgliedsbeiträgen um eine entgeltliche Tätigkeit. Da die Beratung in Einkommenssteuerange~egenheiten die zentrale 1,'ätigkeit von.Lohnsteuerhilfevereinen bildet,
4 ist auch das·wesentlichkeitsmerkmal nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie erfüllt Dass Lohnsteuerhilfcvereine daneben erheblichen Einschränkµngen 1.µ1terliegen, für wen und zu welchen Einkunftsarten, sie Beratungsleistungen erbringen, steht dem nicht erit&egen., Zu Ziffer 7 Artikel I Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe iii (§ 2 A~~K.l Nu1mner 15 GwG) [Glücksspielteilnahme im Iriland] Die-BWldesregierung wird.den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 8 Artikel 1 Nummer 3 Bucb,slabe a Doppelbuchstabe H(§ 2 AJ,satz_l Nummer 16 Satz 2_-neu- GwG) [ausländische Güterhän:dlerJ Die BundesregienU1g w'ird den Vorschlag prüfen. Es. is.t zu berücksichtigen, dass sich aus de:r vorgeschlageJ1en Regelung möglicherweise Einschränkungen ergeben könnten, inwieweit in Bezug auf Verpflichtete des Nichtfinanzsektors das Auswirkungsprinzip greift, insbesondere äuch soweit sie nicht unm~ttelbar von dem Änderungsvorschlag e1asst werden. Zu Ziffer 9 Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG) [Streichung Barzahlungen] Die Bundesregierµ.ng stimmt dem Vorschlag zu. Zu Ziffer 10 Artikel 1 Nummer . 3 Buchstabe c.1§_2 Absatz - 3 GwG) [Prüfbitte ErfüllungssurrogatcJ Die Bundesregierung wird der Prüfbitte entsprechen, [An BM.JV: Bitte prüfen.] Zu Ziffer 11 Artikel I Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 5 - neg - GwG)
5 [Einbeziehung Konsularische Vertretung] Die Bundesregierung wird den Vorschlag p!üfen. Zu Ziffer 12 Artikel l Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (§ 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG) [Prüfbitte beherrschender Einfluss] Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Eine Klarstellung ist bereits in die Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs dahingehend aufgellommen worde11, d_ass sich das "Bestehen eines beherrschenden Einflusses nach § 3 Absatz 2·satz 4 GwO richtet Der neu aufß:enomrn_ene ~ 3 Absatz.3 Nummer 6 GwO soll die Fälle erfasse~, in denen.ei~e.Veieinigungim Sinne des§ 20 Absatz l GwG Mitglied des Vorstands einer Stiftung oCter als Begü_nstlgte der Stiftung he::.iimmt worden ist. Demzufolge gelten für die Bestimmung des beheri"schenden Einflusses auf die. Vereinigung auch die s Regelungen des 3 Absatz.2 Satz 4 ÖwG. ,Z~u~N~u~m~m~e~r~,1=3~~~Art=i~k=ell Nummer 5 Buchstabe a (§ 4 Absatz 4 Satz l Nummer Z GwG) [Nettokaltmiete] Die Bundesregicrw1g lehnt den Vorschlag ab. l Aus Sicht der Bundesregierung besteht keine Notw~ndigkeit, die Begrifflicl:tk.,eiten anzµpassen. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Begriff Miete in Anlehnung an die Vorschriften.aus dem Zivilrecht immer um eine „Nettokaltmiete". Das BGB schafft durch die Differenzierung zwischen Miete 1.md Betriebskosten bc.reits eine unmissverständliche Trenmmg. Da dtr Begriff BNcttokahmiete" kein Rechtsbegriff ist, sondern lediglich dem . branc~enüblichen S.pracli.gebrauch eritstammt, Wurde er dah~r, in: Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz lediglich in die Gesetzesbegründung übemommen-. Zu Ziffer 14 Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Nummer I Buchstabe b GwG). Nummer 9 BuchStijbe f (§ 10. Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b. GwG) [Edelmetallhändlei· l .000,- EUR]
6 Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, Zu Zi(!j,r 15 Artikel I Nummer 6 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG) [Dokumentation interne• Sicherungsmaßnahmen] Die Bundesregicnmg wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 16 Artikel I Nummer 8 Buchstabe b Doppelhychstabe aa (§ 9 Absatz 1 GwG} [Klarstellungsbitte Gesetzesbegründung § 9] 1 Die Bundesregierung stellt klar, d~ss sich§ 9 Absatz 1 GwG-E gemäß ·seinem Wortlaut auf Mutterunterneh1';1-len bezieht, die selbst geldwäscherechtlich V_erpflichtete ~i.nd. Der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis. auf ~s Erfassen weiterer Gruppenkonstellationen ist im Z11satnmenhang_ mit § 9 Absatz 4 GwG zu verstehen. ;/;~1 Ziffer 17 Artikel I Nummer 8 Buchstabe e, Nummer 421:ll!chstabe 1\ Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 5 und 6 - heu -. § 56 Absatz 1 Nummer J5bGwG) [Grnppenweite Pflichten§ 9] Die fä.mdesl,'egierung wird den Vorschlag prüfen, . 1 Zu Ziffer 18 Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 11 Absatz 6 Satz L !)atz la - neu - sowie Satz 5 - neu - GwG) [Verpfl~chtung des Vertragspartners zu Kopien etc.] Die Bundesregierung wird den Vorschiag prüfen. Zu Ziffer 19 . Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe ao- neu--(§ 20 Absatz I Satz 1 GwG) [Eintragung Immobilienerwet'b durch ausländische juristische Personen ins Transparenzregister] :Oie Bund~sregierung wird den V-orsch.lag prüfen.
7 Zu Ziffer 20 Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c (§ 20 Absatz 3 Satz 4 - neu-· GwG) (Mitteilungspflicht bei fil~tiven wirtschaftlich Berechtigten] Die Bundesregierurig_Iehnt de).1 VQrscblag ab. Die vorgeschlagene Klarstellung ergibt sich bereits aus der GesetzcSbegrllndimg des Regierungsentwurfs Und wird aus Si~ht der Buhdesregietung für ausreichend erachtet. Das ·O-wG verwendet in entsprechenden Regelungszusammenhängen einheitlich den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ohne Zusatz. Zu Ziffor 21 Artikel 1 Nu1nmer 21 (§ 23a Absatz 1 Satz 1 GwG) [Meldepflicht von Unstimmigkeiten nur bei Einsichtnahme] Die B1.mdesregierung_lehnt den Vorschlag ab. Die vorgescl;ilagcne Ergänzung ist ni~ht zielführend. Gmndsätzlich kann eine Unrichtigke,t mu- auf Grundja:ge einer Einsichtt1ahme in das Transparenzregi.3ter festgestellt werden. Es sind jedoch I~ällc denkbar, in denen der Verpflichtete nicht selbst Einsicht in das Transparenzregistpr nimmt, sondern sich insbesondere von seinem Vertragspartner einen· Registerauszug aushändigen lässt. Auch in diesen Fällen soll eine Meldepflicht. bestehen, während nach dem Vorschlag des Bundesrates die Pflicht zur Meldung von Ui1stimmigkeiten ohne erkennbaren sachlichen Grund entfallen könnte. j Zu Ziffer 22 Artikel 1 Nummer 22 (§ 24 Absatz 2 Satz 3 • neu - GwG) [Gebührenfreiheit für Verpflichtete] Die Bundesregierung lehnt.den Vorschlag ab. Das Transparenzregister ist gebühren:finanziert. Gemäß § 24 Absatz 1 erhebt die registerfülirende Stelle gemäß § 24 Absat:z; 2 unter anderem für die Einsichtnahme Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes (Einsichtnahmegebiihr). Die Einsichtnahmegebühr deckt.die mit der Ei,nsichtnahme ifil Zusammenhang stehenden Kosten ab und-ist dementsprechend kalkuliert. Der-Vorschlag des Bundesrates stellt das GebQ.hrenfinanzierungs1nodell des Tr~sparenzregisters entgegen dem _gesetzlichen Leitbild des § 24 GwG in Frage, da der Großteil der Einsichtnahmen von Verpflichtete[!. nicht mehr gebührenpflichtig wjire, was
8 einen erheblichen Gebührenausfall zur f'.olgc h§ttc. Dem Vorschlag de·s Bundesrateß ist nicht zq. entnehmen, wie dieser Gebilhrenausfall kompensiert.werden soll. Der Gebührenausfall mf,isste auf den verbleibenden Personenkreis der Öffentlichkeit und !').uf die Verpflichteten, die. nicht aufgrund-einer erstmaligen Begrf.lnd1,1ng einer, Geschäftsbeziehung Einsicht nehmen, umgelegt werden, was. einen spürbaren Anstjeg der Einsicht11ahmegebühr für diese Personenkreise zur Folge hätte, Unabhängig von "der Frage, ·ob dies sachlich gerechtfertigt werden kann, wäre· seitens der Verpflichteten bei Einsichtnahme auch nachzuweisen, dass sie diese aufgrund der erstmaligen Begründung einer Geschäftsbeziehung Einsicht nehmen. Dies würde Zu einem erhöhten Vcrwaltungsaufwand "führCn, der mit "'.eiteren Kosten verb1mden wäre, Die B.undesregierun,gerwartet aufgrund der vetpflichtenden Einsichtnahme in das Transparenzregi ster. für die geldwä~cherechtlic:h Verpfüchtet~n.nach § l 1. Absa_t~ 5 GwG und aufgrund des neuen Zu~angs für alle Mitglieder der Offentlichkeit eine Steigerung der EihsiChtnahmezahlen, was eine spürbare Senk.1,mg der Einsichtnahme gebühr zur Folge h.ilien kann. Zu Ziffer 23 Artikel I Nunimer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 31 Absatz 4 Satz 4 GwG),.Doppclbuchstabe ff(§ 31 Absatz 4 Satz 6 GwG) [Streichw1g Trefferanzei_geJ · · · Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die im Regiemngsentwurf enthaltene Änderung des §_ 31 Absatz 4 GwG schließt eine Lücke bei der schnellen und umfassenden Zusammenarbeit von Zentraler Meldestelle und den am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen, die sich in der Praxis gezeigt hat. Dabei wird auch weiterhjn zwischen kritischen und nicht kritischen Dateien des Informatjonsverbundes unterschieden. Ein-Treffer löst in Abhängigkeit davon ·unterschiedliche Folgeschritte aus. Während bei einem Treffer in nicht kritischen Dateien die FIU zum.autom_atlsierten Abruf des Datens8tz~s (inhaltliche Kenntnis) ben;chtigt ist, erhält die FIU bei einem Treffer in kritischen Dateien lediglich die-Infonnrition \iber das Vorliegen eines Treffern vom datenbesitzenden Teilnehmer am Infonnatio.J;1Svcrbund, jedoch keinen Zugang zu den Daten. selbst Sinn'lli1d Zweck der Neuregelung ist die schnellere und gezieltere-Abgabe an die datenbesitzende Stelle, die auch im Interesse der Polizeien liegt. Es ist nicht davo,n auszugehen1. das;; bereits die Kenntnis der FIU vom Vor~andensein eines Treffers ·im sensiblen Datenbestand de1,1Jeweiligen Ermit~ungserfolg geOOu;det. Die angestrebte automatisierte ln~onnation der 'FIU über das Vorliegen eines Treffers im kritischen Datenbestand erfolgt zur Verdachtsmeldung insgesamt und nicht zu einzelnen abgefragten Personen. Nur aus dem Wissen um. das Vorhandensein eine.s Treffers wird .es der
9 FIU regelmäßig nicht möglich sein, Rückschlüsse auf ein einzelnes Ermittlungsverfahren zu ziehen. zu Ziffer 24 Artikel \ Nummer 26 Buchstabe b (§ 31 Absatz 4a GwG). Artikel 8 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV) [Prülbitle unbeschränkter Zugriff ZStV] Die Bundesregierung wird der-Prütbitte entsptechen. Die Bunde~regie):1.mg ist gegenüber einer in der Praxis gut handhabbaren Regeluilg aufgeschlossen. ZuZiffer25 Artikel !.Nummer 31 (§ 43 GwG) [Prüfbitte Gewissheitsschwelle § 43 Absatz 2 GwG] Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die· Bundesregierung teüt das Anliegen, im 'Bereich der' freien. Berufe die Verdachtsmeldepflicht zu konkretisieren und stärker für Verdachtsfülle zu Sensibilisieren, auCh mit dem Züd einer höheren Anzahl von Verdachtsmeldungen im Immobiliensektor. In diesem Sinne sieht der Regierungsentwürf Änderungen des§ 43 GwG vor. Die Bundesregierung sieht jedoch keinen Bedruf, das subjektive Merlmml der positiven Kenntnis anzupa.~sen, Das Merkmal der positiven Kenntnis deckt sich mit den Vorgaben des- einschlägigen Berufärechts., in welchen Fällen_beispic:lsweise Notare eine Amtstätigkeit zu Y'· . versagen haben (vgl. § 14 Absatz 2 BNotO). Dies. ist der Fall bei positiver Kenntnis von unerlaubten oder w1redlichen Zwe·oken. Den Geldwäschedsib;m im Immobiliensektor trägt; der Gesetzentwurf dadurch Rechnung, dass im Wege der Rechtsvcrordmmg Sachverhalte· bei lmmohilientransaktioncn·.geregelt werden soll'en, die stets meldepflichtig sind. Damit Werden Risiken.im Immobiliensektot gezielt adressiert, ohne über Gebühr in die Verschwiegenheitsverpflichtung der freien Berufe und berufsrec~tliche Bezuge einzugteifen. Zu Ziffer 26 Artikel ! Nmnmer 34, Nummer 35a -neu- und Nummer 39 Buchstabe c (§ 49 Absatz 5. § 50a :_neu-- und§ 53 Absatz Sa GwG) [Zentrale Beschwerdestelle] Die Bundesregietung- lchnt .den Vorschlag ab.
10 Aufgrund der Sachnähe und der bei den zuständigen Aufs:ichtsbehörden aus der laufenden Aufsicht vorhandenen Einblicke in die' Abläufe geldwäscherechtlich Verpflichteter ist es ·sachgerecht:und iill Einklang mit den Richtlinienvorgaben, (lie Zuständigkeit fiir Beschwerden bei Verstößen gegen das.Benachteiligungsverbot_ bei den Aufsicht$behörden anzusiedeln. Eine zentrale Beschwerdestelle des Bundes hätte"weder die erforderliche Sachnähe noch-ein belastbares Bild von dem Verpflichteten beispielsweise aus Auffälligkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht. Sie müsste hier zun·ächst ermitteln und benötigte hierfür auch entsprechende Befugnisse, die mit den Befugnissen der Aufsichtsbehörden kollidieren können. Darüber hinaus käme es zur Überschneidung von Zuständigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden der Länder-und der Zentralen Beschwerdestelle deS Bundes. Zu Ziffer 27 Artikel I Nummer 35 Buchstabe.a Doppelbuchstabe cc- neu-(§ 50 Nummer I Buchstabe j - neu - GwG) [Aufsicht Finanzunforn~lunen] Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Bei den Verpflichteten des Nichtfinanzsektors und hierbei auch den Ffoanzunternehmen handelt es sich qm eine große Anzahl kleiner bis mittlerer UiJ.ternE:hmen. Aufgrµnd der großen Anzahl relativ kleiner Verpflichteter ist die V erort1mg der Zuständigkeit bei den Aufsichtsbehörden der Länder sacl).gerecht. Nur auf diese Weise kann die flächendeckende Präsenz der Aufsichtsbehörden gewährleist~t werden. Mit U.rnsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs ist der Begriff des Pinanztmiemehmens nach Gv,,,G zudem nicht mehr deckungsgleich mit dem Begriff nach§ 1 Absatz 3 de_s Krl;lditwesengesetzes. Zu Ziffer 28 Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b (§ 51 Absatz 3 Satz 2 GwG) [PrüfungsOrt vor Ort und anderswo] Die ßundesregierung wird.<lEm Vorschla.g pri.ifen, Zu Ziffer 29 Artil,el 1 Nummer 39 Buchstabe a (§ 53 Absatz 1 Satz 2 GwG) [Anonymitätsgewährleistung statt gesichertem Kommunikationsweg] Die Bundcsregienmg lehnt den y orschlag ab.
11 Der Vorschlag des Bundesrates entspricht nicht den Vorgaben des Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a der .Änderung!:lrichtlinie, wonach ein oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für die Meldung von Verstößen zur Verfügung zu stellen sind. • Zu Ziffer 30 Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a. Doppelbuchstabe aao- neu - (§ 56 Absatz I GwG} [Fahrlässigkeit] Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Mindestverschuldensn;i.aßstab der Fahtlässigkeit ·wurde seitens der Bundesregierung im Refe:rentenentwurf konsultiert Tn der weiteren Prüfung hat sich ge7.eigt, dass ?ie Fahrlässigkeit nic.:ht ohne. weiteres auf die Bußgeldtatbestände des § 56 Absatz 1_ GwG anwendbar ist. Zu Ziffer 31 Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - (§ 56 Absatz .1 Nummer 16 GwG) · r_Bußgeldtatbestand ;Berechtigtmg .der für VP auftretenden Person] Die B1.mdesregierung stimmt dem Vorschlag zu. z:_u·Z,iffer32 Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, r Dowclbuchstal)e. bb- neu-, Buchstabe c -neu-(§ 5(\ Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG) [Steq.erberaterkammer als Vcrwaltungsbehörde] Die Btmdesi'egierung witd den Vorschlag prüfen. Zu Ziffs,r 33 Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b (§ 57 Absatz! Satz 3 - neu-, 4 -· neu -GwG) [Mitteilungspflicht der Gerichte an Aufsichtsbehörde über Ausgang Bußgeldverfahren] Die Bundesregierung Stimmt dem Vorschlag zu.