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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

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Zu Ziffer 3     Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h (§ l Absatz 26- neu - GwG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 4     Artikel l Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 2 Absatz 1 Nmer 8 GwG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Ergänzung stünde irrt Widerspruch zu den Vorgaben des Attikel 3 Nummer 2 Buchstabe e der Vierten Geldwäscherichtlinie. Hiernach sin4 Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlurig .geldwäscherecbtlich Verpflichtete, wenii"sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen tmd anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden. Zudem unterlie~en Versicherungsurttemehmen nur soweit dem Geldwäschegesetz als Ver- pflichtete, Wie sie geldwäscherelevante Produkte im Sinne des § 2 Abst!,tz· l Nummer 7 GwG -vertreiben. Öie yorgeschlagene ·Beschränkung hätte daher zur Folge1 dass Versich~rungsver- mittler nur noch dann Verpflichtete wären, wenn sie Versicherungsprodukte ohne oder mit geringer Geldwäscherelevanz von KrankenversichererTl und Schadens- und lJnfallYersiche.- rem anbieten würd-en, die keine Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz sind. Die Fonnulierung, die det Gesetzentwurffüt Finanzanlagevermittler enthält, ist.nicht auf Ver- sicherungsvermittler übertragbar, da Finanzanlagevennittler im Gegensatz zu Versicherungs- vermittlern in der .Geldwä.scherichtlinie nicht.ausdrticklich als Verpflichtete genannt sind . .1  Zu Ziffer 5     Artikel  r Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (§ 2 Absatz 1 Nmnmer 10 GwGl Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Rentenberater nach§ 10,Absatz 1 Null)ll1er 2 Rechtsdienstleistl!ngsgesetz (RDÖ) sind Ver~ pflichtete nach Artikel 2 Absatz l Nummer 3 Buchstabe b der Vierten Geldwäscherichtlinie, 1 soweit sie rechtsberatende Tätigkeiten (,,Angehörige von rechtsberatenden Berufen ' ) ~n Zusammenhang mit bestimmten Transaktionen erbringen. Sie sind daher - wie alle rechts- beratenden Berufe Verpflichtete nach GWG, so;weit sie Katalogtätigkeiten nach § 2 Absatz 1 D Nummer 10 GwG erbringen. Im Rahmen dieser Katalogtätigke:iten ist die ~erpflichtung n8.ch GwG auc~·s·achgerecht·und risikoangemessen.· Inkassndienstleistungen nach§ 10 Absatz-1 Numiner l RDG fallen hingegen nicht 1.mter die vo:p. der Geldwäscherichtlinie. erfassten rechtsberatenden Berufe.
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Zu Ziffer 6       Artil,;el 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbychstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, 1\ 56 Absatz 5 Satz 1 GwG) Die Btmdesregierurtg. lehnt den Vorschlag ab .. Die Tätigkeit di;:r Lohnsteuerhilfevereine erfüllt dtin Wortlaut der Richtlinienvorgaben des Artikels 1 Nummer i Buchstabe a der Änderungsrichtlinie. Hiernach ist neben Abschluss- prttfern, externen Buchprüfern Und S~euerbefaiernjede Person verpflichtet, die als wesent- liche gesehäftlicl\e oder geWerbiiche Tätigkeit materielle· Hilfe, UnterStUtzU1;1g oder Beratung im Hinblick aufSteuerangelegenheite~ leistet. Dies trifft au_fLohnsteuerhiltevere"ine Zl,l.. Ihre. Tätigkeit umfasst gerade die Beratung im Hin;blick auf die Versteuerung von Einkilnf'.ten ihrer _Mltglieder. Die. Betattmg erfolgt auch nicht lediglich ergänzend zu. einer atiderweitigen Haupttä,tigkei\ wie dies bei ~nderen zur beschränkten Hilfeleistung 'in Steuersachen befugten Personen der Pali ist. Es handelt sich mit der Vereinnahmung von MitgliedsPeiträge.u um ·eine ·entgeltliche Tätigkeit, Da die Beratung in Einkommenssteuerangelegenheiten die zentrale Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen bUdet, ist auch das Wesentlichkeitsmerlanal nach Artikel 1 Nummer 1. Buchstabe~ dor kderungsrichtli~ie erfiiIIt. Dass Lohnsteuer,hilfevereine daneben erheblichen EinsCbränkungen unterliegen, für wen. und zu welchen Einkunftsalien sie Beratungsleistungen erbringen, steht dem nicht entgegen. Zu Ziffer 7      Artikel .1 Nummer3 Buchstabe a Doppelbudhstabe ij, (§ 2 Absatz l Nummer 15 GwG) Die Bundesregienmg wird den Vorschlag prüf~n .., Zu Ziffer 8     Artil,;el I Nummer 3 Buchstabe a DQ!lpelbuchstabe ii       /§ 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG) ' 'Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen . .Es ist zu beriicksichtigen, dass sich aus der vorgeschlagenen Regelung- möglicherweise Einschränkungen ergeben könnten, inwieweit 'in Bezug aufVerpfliChtete des Nichtfinanz- sektors das.Auswirkungsprinzip greift, insbesondere auch·soweit.sie·nicht mmiittelbar von dem Ändenmgsvorschlag eifasst werden. Zu Ziffer 9     Artikel .1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG) Die Bundestegierung wird den Vorschlag1 in § 2. Absatz 4 Satz 1 GwG die Wörter „inlt 1 Barzahlungen' zu streichen, prüfen.
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Die B,undesregieiung lehnt den Vorschlag, § 2 Absatz 4 Satz 2 GwG zu strefohen, ab, Öffentli.che Versteigerungen dllrch Gerichtsvollzieher und die Verwertung von gepfändeten Gegenständen sollen von der Regelung in § 2 AbsatzA ·satz l GwG nicht betroffen sein. Zu Ziffer 10 Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 3 GwG) Die B.tindesregierµng wird der Prüfbitte entsprechen, wobei jedoch darauf,birizuw~isen ist, da:ss sich die Durchführung.der Hinterlegung selbst nach Landesrecht bestimmt._ Zu Ziffer 11 Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 12 ··.Artikel! Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd.(§ 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG) Die Bundesregierung-lehnt den Vorschlag ab. Eine Klarstellung ist bereits in die GesetzesbegrUndung 4es Regierung-sentwurfs dahingehend aufgenommen worden, dass sich das Bestehen eines- beherrschenden Einflusses nach §. 3 Absatz 2 .Satz 4-GwG richtet. Der neu aufgenommene § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG soll die Fälle erfassen~ in denen ·eine Vereinigung im Sinne des § 20 Absatz 1 GwG Mitglied des Vorstands eine"r Stiftung oder als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist. Demzufolge gelten für die Bestimmung des beherrschenden Einflusses auf die Vereinigung auch die Regelungen des § 3· Absatz 2 Satz 4 GwG. Zu Nummer· 13          Artikel l Nummer 5 Buchstabe a (§ 4 Absatz4 Satz 1 Nummer,_ GwG) Die :Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Antrag des BunQ.esrates dient. laut Begründung dazu;,Auslegungsschw'ierigkeiten zu vermeiden. Mit :Blick auf die Begründung· des Regehmgse,ntwu~s des Bundesrates ist die Bundesregierung der Auffassung, dass derartige Auslegungsschwierigke1tcn nicht bestehen, da die Anregung des Bundesrates sich bereits aus der Gesetzesbegri.iridung des Gesetzent~ wurfs ergibt. Zu Ziffer i4 Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b Qy,,G), Nummef 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz /ia Nummer 1 Bui::hstabe b GWG) Die Bundesregierung lehnt den Vors.chlag ab.
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, . Es sollt,;::- aus Sicht der Bundesregierupg zunächst abgewartet uncl z1:1 gegebener Zeit überprüft .werden, wie sich die erhebliche Senkung des Schwellenbetrags von 10.000,- EUR aur2:ooo,- EUR tiuswirkt. Mit dem.Schwell~ribetrag von 2.000,- bleibt der Kauf.de'r-handelsübliohen. Menge von einer Unze Gold identifizie~gsfrei mögiic_h. Zu Ziffer 15 Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG) Die e·undesregierung lehnt den Vorschh,.g ab. Eine unterlassene oder auch Ilur mangelhafte-Dokumen,tation wäre nicht geeignet, den Beweis · für eine Ordi1Ul1gswidrigkejt nach § 56'Absatz 1 Nummer 4 GwG Zu erbringen. Ein danach . ordnungswidriges Verhalten knüpft an die-Pflicht zur Schaffung uml A,.ufrechterhaltung"von nach§ 6 Absatz 1 GwG-erforderlichen SJchernµgsmaßnahmen an. Ob di6:5e Pflic'~t erflillt ist, lässt sich nicht .an.band von D9kumentationen beurteilen. Das. Ziel des Regelungsvorschlags einer-Beweiserleichterung beiµi N~ohwe·i~ einer Ordnungswidrigkeit nach.§ 56 Absatz 1 Nummer 4 GwG rechtfertigt es nicht, eine entsprechende DokumentationS:pflicht ei.µzu:filhren .. Zu Ziffer 16 Artikel I Nummer 8 Bnchstabe b Doppelbuchstabe. aa (§ 9 Absatz 1 GwG) Die Bundesreg'ierung steqtklar, dass Sich§ 9 Absatz 1 GWG ~emäß seinem Wortlaut auf Mutterunternehmen bezieht, die. selbs:t gel4wäscher~'chtlich Verpflichtete sind. Der. in der GesetzesbegrUndung enthaltene Hinweis auf das Erfassen weiterer Gruppenkonstellationeti. ist im Zl.lsaminenhang mit § 9 Absatz 4 GwG zu verstehen, .zu Ziffer 17 Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e,Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 5 und. 6 • neu •, § 56 Absatz 1 Nummer ! Sb GwG) Die B.undesregieruilg wii-d den Vor~chlag prilfe:ri.. Zu Ziffer 18 Artikel 1 Nununer 10 Buchstabe d (§ 11 Absatz 6 Satz!, Satz la - neti - sowie Saiz 5 „ neu - GwG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vertragspartner ist grundsätzlich nicht Verpflichteter nach dem GwG. Wenn der Ver- , 'tragspartner· den Verpfüch,teten bei der Identi:fiZieruQ.g. Dicht unterstützt, gilt die Rechtsfolge des § 10 Absatz 9 Gv_VG. Nach Ansicht der '~undesregierung- sollte- davon abgesehen werden, in_ Bezug auf den Verti:agspartner über den allgemeine~ Grundsatz des § 11 Absatz 6 GwG . hinaus weitere konkretisierende Pflichten deS Ve1:1ratispartners .auf.zunehmen.
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Zu Ziffer 19 Artikel! Nummer 18 Buchstabe ao- neu - (§ 20 Absatz 1 Satz 1 GwG) Die Bundesreg_ierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 20 Artikel ! Nmnrner 18 Buchstabe c (§ 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG) [Mitteilungspflicht bei fiktiven wirtschaftlich Berechtigten] Die_Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die vorgeschlagene Klarstellung ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung deS Gesetz-· entwurfs und wird aus Sicht der Bundesregierung für ausreichend erachtet. Das GwG ver- wendet in entsprechenden Regelungszusammenhängen einheitlich d~n Begriff des wirtschaft- lich Berechtigten.ohne Zusatz. Zu Ziffer 21 Artikel ! Nummer 21 (§ 23a Absatz 1 Satz 1 GwG) Die Btindesregierung lehnt:den Vorschlag ab. Die vorgeschlagene Ergänzung ist nicht zielführend. Gnmdsätzlich kann eine Unrichtigkeit nur bei Kenntnis der Eintragungen im TransparenzregisterfestgeStellt werden. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen der Verpflichtete nicht selbst Einsicht in das Transparenzregister nimmt, sondern-die Kenntnis vom Inhalt durch einen Registerauszug erhält, der ihm bet- spiel&weise vom Vertragspartner ausgehändigt wird. Auch in diesen Fällen soll eine Melde- pflicht bestehen, während nach dem Vorschlag· des Bundesrates diese Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten ohne erkennbaren . sachlicl;ten Grund entfallen würde. . ,,       Zu Ziffer 22 Artikel ! Nummer 22 (§ 24 Absatz 2 Satz 3 - neu- GwG) 'c'" ' ) Die Bµndesregierullg· lehnt den Vorschlag ab. Das Transparenzregister ist gebUhrenfinanziert. Gemäß § 24 Absatz 2 GwG erhebt die regis- terführende Stelle unter anderem für die Ein"sichtnahme Gebühren zur Deckung des Verwal- tungsaufwandes (Einsichtnahmegebtihr). Die Einsichtnahmegebühr deckt die mit der Ein.: sichtnahrne im Zusammenhang stehenden Kosten ab·:und ist d.ementsprechend kalkuliert. Der Vorschlag des Bundesrates stellt cias Gebührenfinanzierungsmodell des Transparenzre·~ gisters entgegen des gesetzlichen Leitbildes des § 24 GwG in Frage, da der Großteil-der Ein- sichtnahmen vön Verpflichteten nicht mehr gebührenpfliChtig wäre 1 was einen erheblichen GebührenauSfall zur Folge hätte. Deth Vorschlag des Bundesrates ist nicht zu entnehmen, Wie. dieser Gebühienausfall kompensiert wer.den soll. Der Gebilhrenausfall müsste auf den ver„ bleibenden Pe~sonenkrei.s der Öffentlichkeit und auf die Verpflichteten, die nicht aufgrund
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einer erstt:naligen Btgr:ündung ei1;1er Geschäftsbeziehung. Einsicht ne~en, umgelegt-werden, was einen spürbaren Anstieg der Einsichtnahmegebühr für q.i.ese Personenkreise zlli: Folge hätte. Unabhängig von dt!r 'Frage, ob dies saphlich gerechtfertigt werden kann, wäre s~itens der Verpflichteten bei Einsi"chtnahme auch nachzuweisen, dass sie aufgrund der erstmaligen. Begründung· . einer .Geschäftsbeziehung .               Einsicht .       nehmen. Dies :führt zu einem erhi:lhten ver~ waltu:\'lgsaufwand, der .mit weiteren Kosten -verb~den ist. Die Bundesregierung erwartet aufgrund der verpflichtenden Einsichtnahme in das Transp~- renzregister für die geldwäscherechtlich Verpflichteten ·nach-§ 11 Absatz 5 GwG urid auf- gr.und des·ne\1en Zuga.Qgs für allci MiJgliedf:r der. Öffentlichkeit eine Steigerung der Einsicht- nahmezahlen, was eine spürbare Senkung de_r Eiosichtn,ahmegebUhr zur Folge haben 'kann. Zu Ziffer 23 Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd{§ 31 Absatz 4 Satz 4 GwG). Doppelbuchstabe ff(§ 31 Absatz 4 Satz 6 GwG)                       · Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die im Regierungsentwurf enthaltene Änderung des § 31 Ab:Siltz 4 GwG schließt eine Lücke bei der schnellen un.d umfassenden Zusamme11arbeit:von Zentraler Meldestelle und den am polizeilichen Infor~ationsverbund teilnehmenden StelJen, die sich in der Praxis g~zeigt hat. Dabei Wird auch wei~erhin zwischen kritischen und flicht kriti.schen Dateien des Informati'" onsverbundes unterschieden. Ein Treffer löst in Abhängigkeit davon unterSchiedliche FOlge~ schritte aus, Währ~nd bei einem Tt"effer in nicht kritischen Dateien die FIU zum auto.mati- ·Sierten Abruf des. Dat(;lnsatzes berechtigt ist (inhaltliche Kenntnis), ·erhält.sie bei einem Treffer in kritischen Date"ien lediglich die Information über· das Vorliegen eines Treffers und vom datenbesitzenden Teilnehmer am Infonnatio-psverbund, jedoch keini::n Zugang zu den Daten selbst. Sinn .und Zweck der ·Neuregelung ist di'e FIU .in die Lage zu ve~etzen, selbstständig mit der datcnbesitzenden Stelle in.Kontakt treten zu können und so im Ergebnis eine schnelM lere und gezieltere Abgabe aq. die daten~esi~ende Stelle zu ·ermöglichen. Dies liegt auch im Interesse der POlizeien. Es ist nicht davon auszugehen, dass bereits die Kenntnis der·FW vom Vorhi:tnclensein eines Treffers-.im sensiblen Datenbestand ·den jeweiligen Ermittlungserfolg gefährdet. Die angeStrebte automatisierte Infonn_ation der PIU über das ·vorliegen.eines Tref- fers im kritischen Datenbestand erfolgt Z.Ur Verdachtsmeldung insgesamt unQ nfoht zu einzel- nen abgefragten Personen. Nur aus. de.tn Wissen um das Vorhandensein eiries Treffers wird es der FIQ regelIU~ßig nicht möglich sein, Rückschlüsse ail.f ein einzelnes Ennittlungsverfahren zu.ziehen. Zu Ziffer 24 Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b (§ 31 Absatz 4a GwG), Artikel 8 Nummer 1 {§ 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV) Die Bundesregierung wird der Prilfbitte entsprechen.
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Zu Ziffer 25 Artikel I Nummer 31 (§ 43 GwG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die-Bundesre_gierungte~lt das Anliegen, im B~reich der freien Berufe die Verdachtsmelde• pfücht zu konkre~isieren und' stärker filr·Verdachtsfälle zu sensibilisieren, auch mi,t deni Ziel einer höheren Anzahl von Verdaohtsmeldtmgen ·im Immobiliensektor. In diesem Sinne s_ieht der Regierungsentwurf Änderungen des §·43 GwG vor. Die Bundesregierung siehtjedO'ch kein:en B_edarf, das s1.1bjektive Merkmal. der positiven Kenntnis anzupassen. Das Merkmal der positiven Kenntnis deckt sich mit den V ergaben des einschlägigen Berufsrechts, in welchen Fällen beispielsweise Notare eine Amtstätigkeit zu versagen haben (vgl. § 14 Absatz 2 BNotO). Dies ist der Fall bei positiver Kenntnis von une.rlaubteh oder unredlichen Zweciken, Den Geldwäscherisiken. im fu1m9biliensektor trägt der Gesetzentwurf dadurch Rechnung, )  dass im Wege der RechtsVerordnung Sachverhalte bei Immobilientransaktionen geregeltwer-. den sollen, die stets meldepflichtig sind. Damit.werden RiSiken illl Immobiliense'ktm: gezielt adressiert, ohne über Geblibr in.die VerschwiegenheitsVerp.flichtung der·freien Be:r_ufe und berufsrechtliche Bezüge einzugreifen. Zu Ziffer 26 .Artikel 1 Nummer 34, Num);ller 3Sa- neu~ und Nummer 39 Buchstabe c (~<19 Absatz 5. § SOa- neu - und § 53 Absatz Sa GwG) Die Bundesregierung lehrtt den Vorschla:g ab. Aufgrund der Sachnähe_ und der bei den zuständigen Aufsichtsbehörden aus der lau(enden Aufsieh~ vorhandenen Eiilblicke in die Abläufe geldwäschetechtlich Verpflichteter 'ist e_s sachgerecht und im Einklang mit den Richtlinienvo~gaben, die Zuständigkeit für Beschwer- den bei Verstöße)l_gegen das Benachteiligungsverbot bei den Aufsichtsbehörden anzusiedeln. Eine zelltrale Beschwerdesteile des Bundes hätt~- :weder die erforderliche Sachnähe noch ein 1 belastbares Bild von dem Verpflichteten \7eispieisWeise ·aus Auffälligkeiten im Rahm~ri der lal!,fenden Aufsicht. Sie ritliss~e hier-zunächst ennitteln und benötigte hierfür auch entspre- chende Befugnisse, die mit defi·Befugnissen der Atifsichtsbehörden kollidieren kö~men. Dar~ über hinaus käme ·es zur Überschneidut;1g_von Zuständigkeiten zwischen den Aufsichtsbehör- den der-Länder. µnd der Zentralen Beschwerdestelle des Bundes. Zu Ziffer 27 Artikel·l Nummer 35 BÜchstabe a Doppelbuchstahe cc-- neµ - (§ 50_ Nummer 1 Buchstabe i - neu - GwG) Die Bundesregierµng lehf)t den Vprschlag ab. Bei.deh Verpflichteten des Nichtfinanzsektors und hierbei'auch den FinaÖzunternehmen han- delt es sich Um eine·große Anzahl kleiner bis mittlere!' Unternehmen. Aufgrund der großen
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Anzahl relativ kleiner" Verpfüchtete.r ist die Verortung der:Zuständ,igkeit bef den AufsichisR . b,ehörden der Lähder sachgerecht. Nur auf di.es.e Weise kaJm die flächendeckende I\äsenz d~- Aufsichtsbehörden gewährleistet werden. Mit Umsetzung des vorljegen.den Gesetzentwurfs ist der Begriff des FinaJJ,Zuntemehmens nach GwG zude.tn nicht mehr deckunß'sgleich mit ctCm Begriff nac.h § 1 Absatz 3 des Kreditwesengei9etze~, Zu Ziffer 28 Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b (§ 51 Absatz 3 Satz 2 GwG} Die Bundesregierung lelmt den V?rschfag ab. Di~ Prüfungen.dürfen . mll' im Rahmen   des_geltenden  ReChts, •' . insbesondere  unter Beachtung von Artikel 13 Grundgesetz, erfolgen. ZuZiffer 29 Artikel l Nummer 39 Buchstabe a (§ 53 Absatz 1 Satz 2 GwG} Die Bund'e.sr.egierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag des Bundesr.ates entsp'ric,ht nicht. den Vorgaben. des Artikel 1 Nummer 39. Buchstabe a der Änderungs~ichilinie, wonach ein ._oder tnehrere si,chere Kommunikations~ •, kanäle.für die Meldung von Verstpßen ZUr Verfügung zu stellen sind. Zu Ziffer.30 Artike!J Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aao- n.eu - (§ 56 Absatz 1 GwG) Die Bundesreg_ie_rung lehnt den Vorschlag ab. Die Buildesregierung·hat im Rahmen der Abstimmung.des .GeSetzentwurfs ausführlich . geprüft, ob der yerschuidensmaßstab von Leichtfertigkeit-auf Fahrlässigkeit abgesenkt werd.en !~. Es hat sich gezeigt, dass eine derartige·,pausc~ale Absenkung des Verschul~ denstnaßstabs nicht' sachgereCht und rechtlichen.:Bedenken -ausgesetzt wäre. Zu Ziffer 31 Artikel! Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu. (§ 56 Absatz l Nummer 16 GwG} Die Bundesregierung stimmt ·dem Vorschla'g zu. Zu Ziffer 32 Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Dogpelbuchstabe bb - neu•, Buchstabe c -neu- (§ 56 Absatz 5 Satz !, Satz 3, Absatz 6 GwG) Die. Bundesregierung wird den Vorschla,g prüfen ..
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Zu Ziffer 33 Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b (§ 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - 4 'neu" GwG) Die Bundesregienmg lehnt den Vorschlag ab. Es wird auf die Regelung.des § 76. Absatz 4 OWiG verwiesen. Zu Ziffer 34 Artikel l Nunuuer 43 Buchstabe c - neu - (§ 57 Absatz l Satz 3 - neu - GwQ) Die Bundesregierung wird den Vorschlag-prüfen. Zu Ziffer 35 Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe·b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (§ l Absatz  la Sa1Z 2 Nummer 6, Absatz 1 t Satz 1 Nummer 10 KWG) Die Bundesregierung wird den vorschlag prüfen. Zu Ziffer 36 Artikel 2 Nmnmer I Buchstabe a (§ 1 Absatz Ja Satz 2 Nunrmer 6 KWG) Die Bundesr.egi_erung wird den Vorschlag prüfen. Zu Ziffer 37 Artjkel 2 Nummer 4 (§ 32 Absatz lg KWG) Die Bundesregierung wird, den Vorschlag prüfen.
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Dokumentenname Gegenäµß·erung der· Bundesregieru ng',docx Ersteller      BMF Stand          07.10.2019 10:39
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