WD 4 - 090/21 Veranlagung von Ehepartnern zur Einkommensteuer in Deutschland und anderen europäischen Staaten

Haushalt, Finanzen

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Wissenschaftliche Dienste                  Sachstand                                                             Seite 11 WD 4 - 3000 - 090/21 wurde eine Individualbesteuerung gefordert, allerdings ohne Erfolg. 1998 wurden die Freibeträge in einen übertragbaren und einen nicht übertragbaren Teil getrennt, damit Ehen beziehungsweise Familien mit Doppelverdienern in den Genuss höherer Abzugssummen kommen als Ein-Verdie- ner-Ehen. Sofern ein Ehepartner seinen Abzug zu mehr als 419 Niederländische Gulden nicht 23 ausgenutzt hat, konnte er ihn auf den anderen Ehepartner übertragen. Aktuell gilt in den Niederlanden die Getrennte Veranlagung ohne Angaben zu einem Grundfrei- betrag bei einem dreistufigen Einkommensteuertarif. 3.4. Österreich Bis 1972 galt in Österreich das System der Haushaltsbesteuerung, das unter folgenden Vorausset- zungen angewandt wurde: –   dem Personenkreis nach musste es sich entweder um Ehepartnern oder um zwei andere Per- sonen handeln, die in wirtschaftlicher Hinsicht miteinander gleich einer Ehe verbunden wa- ren, oder um den Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder; –   die Personen mussten unbeschränkt steuerpflichtig sein; –   die Personen mussten in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben; –   die genannten Voraussetzungen mussten im Kalenderjahr mindestens vier Monate gleichzei- tig bestanden haben. In diesem Fall hatte der Haushaltsvorstand in seiner Steuererklärung auch die Einkünfte der mit ihm zusammen veranlagten Personen anzugeben. Begründet wurde das System der Haushaltsbesteuerung damit, dass die in einem Haushalt leben- den Personen eine Einkommenserzielungs- und -verwendungsgemeinschaft darstellten. So wurde schon in der Historie die höhere Besteuerung der im selben Haushalt lebenden Personen mit der dadurch zu erzielenden Kostenersparnis (sogenannten Haushaltsersparnis) und einer somit er- höhten Leistungsfähigkeit gerechtfertigt. 23     Vgl. dazu: van Mierlo, Hans J. G.0 A.: Tax Reform, Economic Emancipation of Women, and Public Policy For- mation in The Netherlands 1980-1992 – A Public Choice Approach, Journal of Economic Studies, 1991, Band 18, Nr. 5/6, Seite 87ff.; van Kruiningen, Léon: Fair Taxation and Families, Seite 17, ecpf (European Christian Political Foundation), unter: https://sallux.eu/Family%20and%20fair%20taxation%20def.pdf, abgerufen am 18. Oktober 2021.
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Wissenschaftliche Dienste               Sachstand                                                           Seite 12 WD 4 - 3000 - 090/21 Um eine höhere Besteuerung von Verheirateten infolge der Zusammenveranlagung zu vermeiden und die Ehe nicht zu diskriminieren, kannte das damalige österreichische Einkommensteuerge- 24 setz mehrere Steuergruppen und sah für die Gruppe der Unverheirateten einen höheren Steu- ertarif vor. Allerdings enthielt das Gesetz sowohl Ausnahmen für die Zusammenveranlagung als auch Ausnahmen für Unverheiratete zur Vermeidung des höheren Tarifs. Die Ausnahmen führten dazu, dass 1968 nur rund 15 Prozent der gesamten Mehrpersonenhaus- halte von der Haushaltsbesteuerung erfasst wurden. Der Großteil der Unselbständigen wurde oh- nehin getrennt besteuert, weil sie nur dann veranlagt wurden, wenn das Gesamteinkommen 200.000 Österreichische Schilling (öS) überstieg oder die Einkünfte aus anderen Einkunftsarten mehr als 7.000 öS betrugen. Ab 1972 gab es in Österreich ein neues Einkommensteuergesetz (EStG). Schwerpunkte der voran- gegangenen grundlegenden Reform waren insbesondere der Übergang von der Haushaltsbesteue- rung zur Individualbesteuerung, die Änderungen im Steuertarif und die Einführung von Absetz- beträgen von der Steuerschuld anstelle von Steuerfreibeträgen. Der wesentliche Grund für den Übergang zur Individualbesteuerung war die Auffassung, dass die Besteuerung jedes Einzelnen allein mit dem von ihm erzielten Einkommen die modernste und gerechteste Lösung angesichts des soziologischen Wandel der Familienstruktur von einer eher patriarchalischen Ehe- und Familienauffassung hin zu einer partnerschaftlichen Auffassung von Ehe und Familie sei. Der Gesetzgeber sprach sich ausdrücklich gegen ein von Teilen der Öffent- lichkeit gefordertes Familientarifsplitting aus. Zum einen wirke sich der Splittingeffekt auf Grund der tariflichen Progression bei höheren Einkommen stärker aus als bei niederen und mitt- leren Einkommen. Zum anderen bedeute der Steuerausfall, den eine verminderte steuerliche Be- lastung der Familien nach sich ziehe, eine Erhöhung der Einkommensteuersätze. Diese kämen jedoch voll auf die Einkommen der Alleinstehenden zur Anwendung. Eine höhere Steuer Allein- stehender sei zum Teil gerechtfertigt, es werde aber übersehen, dass zwei Ehepartner in Verhält- nis zum Alleinstehenden gar nicht den doppelten Betrag zur Lebensführung benötigen, weil ver- schiedene Kosten der Lebensführung, wie zum Beispiel für Miete, Beleuchtung und Beheizung nicht im doppelten Ausmaß anfielen. Auch nach der Reform blieb der Einkommensteuertarif progressiv gestaffelt. Beibehalten wurde auch die Trennung in Steuergruppe A (Ledige) und Steuergruppe B (Verheiratete, Ledige über 50 Jahre und sonstige im Gesetz genau angeführte Personengruppen). Die Steuersätze in der Steuer- gruppe A waren um 19 Prozent höher als die der Steuergruppe B, durften aber 62 Prozent nicht übersteigen. Diese Trennung in zwei Steuergruppen hatte offenbar aus budgetären Gründen Be- stand, obwohl es dem eingeführten System der Individualbesteuerung widersprach. Eine Anglei- chung hätte einen zusätzlichen Steuerausfall von rund 15 Mrd. öS bedeutet. Die Unterscheidung wurde erst durch die EStG-Novelle 1974 abgeschafft. 24    Es wurde ein Splittingverfahren wie in Deutschland angewendet, siehe dazu Gruber, Magdalena; Höhenberger, Nicole; Höserle, Silke; Niemann, Rainer: Familienbesteuerung in Österreich und Deutschland: Eine verglei- chende Analyse unter Berücksichtigung aktueller Steuerreformen, Arbeitskreis Quantitative Steuerlehre (arqus) Diskussionsbeitrag Nr. 82, Juni 2009, unter: https://www.econstor.eu/bitstream/10419/30871/1/611353806.pdf, abgerufen am 21. Oktober 2021.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                            Seite 13 WD 4 - 3000 - 090/21 Im Zuge der Reform wurden wichtige Freibeträge in Absetzbeträge umgewandelt, die direkt von der Steuerschuld abgezogen wurden. Die Berücksichtigung der Absetzbeträge war jedoch in Höhe der Steuer begrenzt, sodass es zu keiner Negativsteuer kommen konnte: Mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag sollte der gesetzlichen ehelichen Unterhaltspflicht Rech- nung getragen werden. Er stand jährlich jedem verheirateten Steuerpflichtigen zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner entweder überhaupt keine steuerpflichtigen Ein- künfte oder Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 7.000 öS jährlich erzielte. Nach der Einschät- zung des Gesetzgebers sollte der Alleinverdienerabsetzbetrag im Durchschnitt über der Steuerer- sparnis liegen, die der Alleinverdienerfreibetrag bisher erbrachte. Zielsetzung des Alleinverdie- nerabsetzbetrages war es, das im Fall einer Haushaltsgemeinschaft steigende, steuerlich zu be- rücksichtigende (gemeinsame) Existenzminimum wenigstens zum Teil zu berücksichtigen. Bei der Neufassung des EStG 1974 wurde auch die aus dem Jahr 1957 stammende Förderung der Neugründung eines Hausstandes nahezu unverändert übernommen. Danach konnten die aus An- lass der Neugründung eines Hausstandes nachweisbar getätigten Aufwendungen für die Beschaf- fung lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände bis zu einem Jahresbetrag von 2.496 öS als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. 1983 wurde diese Förderung für Ledige abgeschafft. Die Förderung der ersten gemeinsamen Hausstandgründung aus Anlass einer 25 Eheschließung blieb bis 1. Januar 1988 bestehen. Aktuell gilt in Österreich die getrennte Veranlagung mit einem Grundfreibetrag für eine Person von 11.000 Euro. 3.5. Schweden 1902 wurde die Einkommensteuer in Schweden eingeführt: –   Einkommen und Vermögen von Ehepaaren wurden gemeinschaftlich besteuert. –   Der Steuertarif war progressiv gestaltet. –   Der Steuertarif galt für Ehepaare und Einzelpersonen gleichermaßen. Die Kombination aus gemeinschaftlicher Besteuerung und progressivem Steuertarif führte bei Ehepartnern, die beide über Einkommen verfügten, zu höheren Steuern („Strafsteuer auf die Ehe“). 25    Dazu im Weiteren, sofern nicht anders angegeben: Kristen, Sabine: Familienbesteuerung, Wien 2000, Seite 101ff. und 132ff.; Lehner, Gerhard: Zur Reform der Einkommensteuer, in: Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO), Monatsberichte 2/1973, Seite 49ff; Aigner, Dietmar; Kofler, Georg u. a.: Gegenwär- tige Ausgestaltung und Reformoptionen der Familienbesteuerung in Österreich, in: Spektrum der Rechtswissen- schaft (SPRW) 1/2011-Steu A, insbesondere Seite 28f., unter: https://www.jku.at/fileadmin/grup- pen/150/Team/Georg_Kofler/Aufsaetze_in_Fachzeitschriften/Familienbesteuerung_143.pdf, abgerufen am 21. Oktober 2021. Dieser Beitrag enthält auch Hinweise auf die Gesetzesgrundlagen und Urteile des Verfas- sungsgerichtshofs.
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand                                                Seite 14 WD 4 - 3000 - 090/21 1952 wurde das Prinzip des Ehegattensplittings eingeführt: –   Das Einkommen der Ehepartner wurde zusammengerechnet und in zwei gleiche Teile geteilt. –   Es gab günstige Steuersätze für verheiratete Paare und weniger günstige für unverheiratete Personen. –   Der Ehemann einer nicht berufstätigen Frau konnte die Steuerfreibeträge seiner Ehefrau und seine eigenen ansetzen. Ehepaare mit hohem Einkommen (etwa 10 Prozent aller Ehepaare) waren allerdings vom Split- ting ausgeschlossen und wurden weiterhin gemeinschaftlich veranlagt. Für 90 Prozent aller Ehepaare wandelte sich die „Strafsteuer“ zu einem „Heiratsbonus“. Das Splittingsystem bevorzugte Ehepaare, bei denen nur der Ehemann arbeitete, weil es in den Vor- teil des doppelten Steuerabzugs kam und einen vergleichsweise niedrigen Eingangssteuersatz hatte. War hingegen die Ehefrau berufstätig, wurde ihr Einkommen relativ hoch besteuert, weil ihr Einkommen auf das ihres Mannes aufgeschlagen wurde und es keine weitere Steuernachlässe mehr gab. 1966 wurde eine optionale Individualbesteuerung eingeführt. Um die oben genannten Probleme des Splittings abzuschaffen, konnte ein Steuerzahler die Veranlagung als Einzelperson beantra- gen. Etwa 5 Prozent der Bevölkerung haben diese Möglichkeit genutzt. Anstoß zur Einführung der Individualbesteuerung waren intensive Debatten über Gendergerech- tigkeit und Geschlechterrollen in den 1960er Jahren. Es wurden insbesondere nicht vollarbei- tende Hausfrauen ohne Kinder begünstigt. Die Gesellschaft habe jedoch keinen Grund, gerade dieses Familienmodell zu unterstützen, obwohl es nicht einmal Kinder involvierte. Frauenver- bände, Politiker, Sozialwissenschaftler, Journalisten und Frauen waren sich einig, dass eine Emanzipation der Frau nur durch ein selbst erarbeitetes Einkommen entstehen kann. Die soge- nannte „Strafsteuer“ für beschäftigte verheiratete Frauen sollte abgeschafft werden und die Dop- pelverdiener-Familienmodelle gefördert werden. 1971 wurde die Individualbesteuerung verbindlich: –   Sie galt allerdings nur für Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. –   Es gab wiederum nur einen für alle gültigen Steuertarif. –   Alle bekamen die gleichen Steuerabzugsmöglichkeiten, eine Übertragung war nicht möglich. –   Um Familien mit nur einem Verdiener von voraussichtlich höheren Steuern zu entlasten, wurde eine besondere Steuerabzugsmöglichkeit eingeführt („housewife deduction“). Dieser Abzugsbetrag wurde an seinem nominalen Wert gemessen, sodass sein Wert mit der Zeit sank. 1976 wurde die Individualbesteuerung auch für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe ver- bindlich, in denen einer der Ehepartner beim anderen angestellt war.
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Wissenschaftliche Dienste                  Sachstand                                                          Seite 15 WD 4 - 3000 - 090/21 Ab 1988 wurden auch Einkünfte aus Grundeigentum, Kapitalerträge, vorübergehenden Unterstüt- zungszahlungen und in manchen Fällen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirt- schaft individuell veranlagt. Mit der umfassenden Steuerreform 1991 wurden die letzten Regelungen zur gemeinschaftlichen Besteuerung im Rahmen der Steuerreform außer Kraft gesetzt. 26 2007 entfiel die gemeinschaftliche Besteuerung von Vermögen. Aktuell gilt die getrennte Veranlagung ohne Angaben zu einem Grundfreibetrag bei einer pau- schalen Einkommensteuer. 3.6. Vereinigtes Königreich Das britische Steuersystem wurde 1990 von einem System gemeinsamer Veranlagung von Ehe- partnern auf ein System mit individueller Besteuerung umgestellt. Bis dahin bestand das alte System seit der Einführung der Einkommensbesteuerung im Jahre 1799. Vor der Umstellung erhielten ledige Personen den gleichen „single person’s allowance“, einen Steuerfreibetrag für Unverheiratete. Mit der Eheschließung wurde das gemeinsame Einkommen als das des Ehemannes versteuert, beide Partner verloren den Anspruch auf ihre einzelnen Frei- beträge. Im Falle des Ehemannes wurde sein „single person’s allowance“ durch einen „married man allo- wance” (MMA, eingeführt 1918) ersetzt. Der MMA war übertragbar in dem Sinne, dass er dem Ehemann zustand, auch wenn er nicht arbeitete. Damit konnte er die Steuer auf das von seiner Ehefrau erwirtschaftete Einkommen, das ihm steuerlich zugerechnet wurde, senken. Verheiratete Frauen, die nicht arbeiteten, erhielten keine Freibeträge, auch wenn sie aus anderen Einkunftsquellen, zum Beispiel Ersparnissen, zum Lebensunterhalt der Familie beitrugen. Nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erhielten verheiratete Frauen eine „wife’s earned income relief (WEIR)“. Als die WEIR 1920 zuerst eingeführt wurde, war der Betrag genauso hoch wie die Differenz zwischen MMA und zwei „single person’s allowances“. 1942 wurde die WEIR auf den Level eines „single person’s allowance“ angehoben. Dieser Freibetrag wurde dem des Ehemannes (MMA) hinzugefügt. Somit genossen arbeitende Paare einen Vorteil. Die Einführung der Individualbesteuerung im Jahr 1990 bedeutete das Ende des MMA. Jeder Ehe- partner erhielt nun den gleichen persönlichen Freibetrag (personal allowance) in Höhe von £ 3.005, der auch nur das eigene Einkommen mindern durfte. Steuerzahlern über 65 Jahre stand 26    Nyberg, Anita: Hintergründe zur Individualbesteuerung in Schweden oder warum das Ehegattensplitting in Schweden schon lange Geschichte ist, Friedrich-Ebert-Stiftung, Perspektive, September 2012, Seite 3f., abrufbar unter: http://library.fes.de/pdf-files/id/09342.pdf, abgerufen am 18. Oktober 2021.
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Wissenschaftliche Dienste                  Sachstand                                                        Seite 16 WD 4 - 3000 - 090/21 ein „personal allowance“ in Höhe von £ 3.670, Steuerzahlern über 75 Jahre ein „personal allo- 27 wance“ in Höhe von £ 3.820 zu. Die Abschaffung des MMA musste mit einer Kompensation erfolgen, um Familien und Ehen, in denen ausschließlich der Mann arbeitete, finanziell nicht zu hart zu treffen. Die Experten schlu- gen deshalb 1986 vor, den persönlichen Freibetrag auf den Ehepartner übertragen zu dürfen, wenn man ihn selbst nicht nutzen konnte. Die Regierung entschied sich jedoch für den Weg der strikten Individualbesteuerung, allerdings unter Einführung eines Freibetrags für Verheiratete („married couple’s allowance – MCA“), der zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen gewährt wurde. Auch der MCA wurde nach Lebensalter gestaffelt. Mit Beginn des Steuerjahres 1994/1995 wurde der MCA in eine Steuergutschrift (tax credit) um- gewandelt und auf 20 Prozent von seinerzeit £ 1.720 begrenzt. Der Maßnahme vorangegangen war die Kritik daran, dass steuerliche Freibeträge für Besserverdienende einen höheren Vorteil bedeuten. Der Prozentsatz wurde ab April 1995 auf 15 gesenkt. Ab April 1990 waren nur noch 10 Prozent des MCA von damals £ 1.970 von der Steuerschuld abziehbar. Ab April 2000 wurde der MCA mit der Begründung abgeschafft, er sei ein Relikt aus der Zeit, als das Einkommen der Ehefrau dem Ehemann zugerechnet wurde. Die Ehe sei jedoch neutral zu be- steuern. Bis März 2009 wurde Ehepaaren, bei denen ein Ehepartner mindestens 65 Jahre alt war, noch ein MCA gewährt. Seit April 2009 gilt dies nur noch für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner mindestens 75 Jahre alt ist. Im Juli 2007 hat das Centre for Social Justice, ein Thinktank der Konservativen, eine Studie über den sozialen Niedergang veröffentlicht und die Diskussion über die Übertragbarkeit von Freibe- träge auf den Ehepartner neu belebt. Seit April 2015 dürfen Ehepartner 10 Prozent ihres persönli- chen Freibetrags (aktuell pro Person umgerechnet ca. 13.863 Euro) dem Ehepartner mit dem hö- heren Einkünften übertragen („marriage allowance“). Seit der Einführung der neuen Zulage gibt es einige Bedenken wegen der vergleichsweise geringen Inanspruchnahme durch die berechtig- 28 ten Ehepartner. 4.    Aktuelle einkommensteuerliche Veranlagung von Ehepartnern in weiteren europäischen Staaten Die nachfolgenden Informationen wurden, soweit nicht anders angegeben, aus der Steuerdaten- bank European Commission: Taxation and Customs - Taxes in Europe, Database v3, generiert. Belgien: Bis zu Veranlagungsjahr 2004 galt, dass bei Berufstätigkeit beider Ehepartner andere Ein- künfte des Paares (zum Beispiel Zinseinkünfte) demjenigen Ehepartner mit dem höheren Ein- kommen aus Berufstätigkeit zugerechnet wurden. 27    Institute for Fiscal Studies: Allowances, unter: http://www.ifs.org.uk/search?q=income+tax+allowances, abgeru- fen am 18. März 2015. 28    Seely, Antony: Tax, marriage & transferable allowances, House of Commons Library, Briefing Paper Number 4392, 14. Januar 2019, unter: https://researchbriefings.files.parliament.uk/documents/SN04392/SN04392.pdf, abgerufen am 21. Oktober 2021.
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Wissenschaftliche Dienste              Sachstand                                                            Seite 17 WD 4 - 3000 - 090/21 Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 reichen Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung ein, die Steuern werden jedoch für jeden Ehepartner getrennt errechnet und zum Schluss addiert. Der Grundfreibetrag für jeden Ehepartner beträgt 8.990 Euro und ist übertragbar. Falls nur ein Ehepartner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, werden am anderen nicht erwerbstätigen Ehepartner 30 Prozent dieser Einkünfte zugerechnet, höchstens 14.400 Euro. Erzielt ein Ehepartner aus nichtselbständiger Arbeit nicht mehr als 30 Prozent des zusammenge- nommen Erwerbseinkommen, können ihm vom anderen Ehepartner Einkünfte bis zu 30 Prozent des zusammengenommenen Erwerbseinkommen, höchstens 11.090 Euro zugerechnet werden. 29 Solche Quotienten werden auch auf die Einkünfte mithelfender Ehepartner angewendet. Bulgarien: Getrennte Veranlagung ohne Angaben zu einem Grundfreibetrag, pauschale Einkom- mensteuer. Estland: Getrennte Veranlagung ohne Angaben zu einem Grundfreibetrag, pauschale Einkom- mensteuer. Finnland: Getrennte Veranlagung mit einem Grundfreibetrag für eine Person von 3.630 Euro. Frankreich: Gemeinsame Veranlagung. Die Einkommensteuer wird durch ein Einkommenssplit- ting an die persönlichen Verhältnisse angepasst. Das steuerpflichtige Einkommen des Haushalts wird in eine bestimmte Anzahl von „parts“ aufgeteilt, die sich nach der Personenzahl des Haus- halts richtet (Familienquotient). Auf das zu versteuernde Einkommen je Teil wird dann der pro- gressive Steuertarif angewendet. Diese Steuer pro „part“ wird mit der Anzahl der „parts“ multi- pliziert, um den zu zahlenden Bruttosteuerbetrag zu ermitteln. Der Familienquotient beträgt bei Verheirateten ohne Kinder              2,0 Verheirateten mit 1 Kind               2,5 Verheirateten mit 2 Kindern            3,0 Verheirateten mit 3 Kindern            4,0 29    Pasquet, Evelyne: Belgien, in Mennel/Förster: Steuern in Europa, Amerika und Asien, 126. Lieferung 2021.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                          Seite 18 WD 4 - 3000 - 090/21 Der Steuerentlastungseffekt ist für jeden zu zwei „parts“ hinzutretenden, zusätzlichen halben 30 „part“ auf 1.570 Euro begrenzt. Griechenland: Die Ehepartner sind zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung verpflichtet, wenn mindestens einer von beiden steuerpflichtiges Einkommen hat. Die Steuer wird für jeden Ehepartner getrennt ermittelt. Einen Grundfreibetrag gibt es nicht, nicht ausgenutzte Abzüge sind nicht übertragbar. Seit dem Veranlagungsjahr 2018 können Ehepartner bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres beantragen, dass sie getrennte Steuererklärungen abgeben. Allerdings wer- 31 den die Ausgaben dann ausschließlich dem Ehepartner zugerechnet, der sie getätigt hat. Irland: Nicht getrennt lebende Ehepartner werden zusammen veranlagt, es sei denn, ein Ehepart- ner wählt die Einzelveranlagung. Bei einer Zusammenveranlagung werden die persönlichen Steuerabzugsbeträge verdoppelt. Bei der Einzelveranlagung eines Ehepartners wird dieser behan- 32 delt wie ein Single. Kroatien: Getrennte Veranlagung mit einem Grundfreibetrag für eine Person von umgerechnet ca. 6.447 Euro, zweistufiger Einkommensteuertarif. Lettland: Getrennte Veranlagung mit einem Grundfreibetrag für eine Person von 3.600 Euro in Abhängigkeit vom Einkommen, dreistufiger Einkommensteuertarif. Litauen: Getrennte Veranlagung mit einem Grundfreibetrag für eine Person von 4.800 Euro in Ab- hängigkeit vom Einkommen, zweistufiger Einkommensteuertarif. Luxemburg: Die Einkünfte von Ehepaaren werden getrennt ermittelt, die zu zahlenden Steuern jedoch nach dem „Splitting“-System berechnet. Gemeinsam besteuerte verheiratete Steuerpflich- tige wird auf Antrag ein jährlicher Freibetrag von 4.500 Euro gewährt, wenn beide Steuerpflich- tige Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit erzielen oder wenn einer von ihnen ein Einkom- men aus betrieblicher Tätigkeit erzielt. Seit 2018 haben Ehepaare die Möglichkeit, getrennte Steu- ererklärungen abzugeben. Malta: Ehepartner können sich für eine gemeinsame beziehungsweise getrennte Ermittlung der Einkünfte oder für eine steuerliche Behandlung wie ein Single entscheiden. Bei einer gemeinsa- men Steuerpflicht ist das Arbeitseinkommen einer verheirateten Frau steuerfrei, wenn die Frau das 40. Lebensjahr vollendet hat, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, nachdem sie mindestens fünf 30    Hellio, François; Cadet, Anne; Fermine, Mathieu: Frankreich, in Mennel/Förster: Steuern in Europa, Amerika und Asien, 125. Lieferung 2020. Über die Diskussion zu einem Familiensplitting in Deutschland vgl. zum Beispiel: Deutscher Bundestag, Wis- senschaftliche Dienste: Familiensplitting, WD 4 – 3000 – 056/18, abrufbar im Internet des Deutschen Bundesta- ges. 31    Ahouzaridi, Irini: Griechenland, in Mennel/Förster: Steuern in Europa, Amerika und Asien, 127. Liefe- rung 2021. 32    Tipp, Ursula: Irland, in Mennel/Förster: Steuern in Europa, Amerika und Asien, 121. Lieferung 2019.
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                             Seite 19 WD 4 - 3000 - 090/21 Jahre lang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und diese Einkünfte einen vorher festgeleg- ten Betrag nicht übersteigen. Diese Ausnahme gilt für einen Zeitraum von 5 aufeinanderfolgen- den Veranlagungszeiträumen ab dem Basisjahr. Frauen mit Kindern, die erwerbstätig geblieben sind oder nach einer mindestens fünfjährigen Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit wieder ins Erwerbsleben zurückkehren, wird in Abhängigkeit von bestimmten Stichtagen eine Steuergut- schrift in Höhe von 2.000 Euro gewährt. Polen: Für natürliche Personen gilt das Prinzip der Einzelveranlagung. Eine Zusammenveranla- gung von Ehepartner unter Gewährung des Splittingtarifs ist unter bestimmten Voraussetzungen 33 (ähnlich wie in Deutschland) möglich. Portugal: Bei der getrennten Besteuerung legt jeder der Ehepartner eine Erklärung vor, in der sein eigenes Einkommen und 50 Prozent des Einkommens der im Haushalt lebenden unterhaltsbe- rechtigten Personen enthalten sind. Bei der gemeinsamen Besteuerung legen die Ehepartner eine Erklärung vor, die das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder enthält. Bei der Berechnung 34 der Einkommensteuer wird das Splittingverfahren angewendet. Rumänien: Getrennte Veranlagung ohne Angaben zu einem Grundfreibetrag. Slowakische Republik: Getrennte Veranlagung mit einem Grundfreibetrag für eine Person von umgerechnet ca. 4.511 Euro in Abhängigkeit vom Einkommen. Der Freibetrag des anderen Ehe- partners kann in Anspruch genommen werden, wenn dieser keine oder geringe Einkünfte hat 35 und ein Kind betreut oder einen Angehörigen pflegt oder arbeitslos gemeldet ist. Zweistufiger Einkommensteuertarif. Slowenien: Getrennte Veranlagung mit einem Grundfreibetrag für eine Person von 3.500 Euro in Abhängigkeit vom Einkommen. Spanien: Getrennte Veranlagung, allerdings können Ehepartner, die nicht rechtlich getrennt le- ben, und gegebenenfalls ihre Kinder eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Gleiches gilt bei rechtlicher Trennung oder wenn keine eheliche Verbindung besteht (sog. Familieneinheit). Einen 36 gesonderten Steuertarif zur Milderung der Progressionsnachteile gibt es nicht mehr. Tschechien: Getrennte Veranlagung ohne Angaben zu einem Grundfreibetrag, zweistufiger Ein- kommensteuertarif. 33    Alberts, Wolfgang; Brzoza, Malgorzata: Polen, in Mennel/Förster: Steuern in Europa, Amerika und Asien, 124. Lieferung 2020. 34    Autoridade Tributária e Aduaneira: Artikel 59 und 69, Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Sin- gulares, unter: https://info.portaldasfinancas.gov.pt/pt/informacao_fiscal/codigos_tributarios/cirs_rep/Pa- ges/codigo-do-irs-indice.aspx, abgerufen am 19. Oktober 2021. 35    Bláhová, Renáta: Slowakei, in Mennel/Förster: Steuern in Europa, Amerika und Asien, 127. Lieferung 2021. 36    Hellwege, Sabine: Spanien, in Mennel/Förster: Steuern in Europa, Amerika und Asien, 121. Lieferung 2019.
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Wissenschaftliche Dienste              Sachstand                                                            Seite 20 WD 4 - 3000 - 090/21 Ungarn: Die Einkommensteuer ist eine Individualsteuer. Ein Ehegattensplitting oder eine Famili- enbesteuerung bestehen nicht. Paare in erster Ehe können ihre Steuerbemessungsgrundlage in den ersten zwei Ehejahren um monatlich umgerechnet ca. 94 Euro senken. Die Einkommensteuer 37 beträgt pauschal 15 Prozent. Zypern: Getrennte Veranlagung ohne Angaben zu einem Grundfreibetrag. *** 37    Felkei, Roland: Ungarn, in Mennel/Förster: Steuern in Europa, Amerika und Asien, 124. Lieferung 2020.
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