WD 3 - 200/21 Möglichkeit der Einstufung des BSI als Nachrichtendienst

Verfassung, Verwaltung

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Wissenschaftliche Dienste            Ausarbeitung                                           Seite 11 WD 3 - 3000 - 200/21 4.1. Informationspflicht und Ausnahmen Nach den Art. 13 und 14 DSGVO besteht im Falle einer Erhebung personenbezogener Daten die Pflicht des für die Datenerhebung Verantwortlichen zur Information der betroffenen Person. Die 35 Information muss von Amts wegen erfolgen. Sie umfasst unter anderem die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und die voraussichtliche Dauer der Speicherung oder die Kriterien für die Dauer der Speicherung. Die Informationspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Die DSGVO sieht in Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 DSGVO Ausnahmen vor, etwa für den Fall, dass die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt (Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO) oder dass die Information voraus- sichtlich die Verwirklichung der Ziele der Datenverarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO). Zusätzliche Ausnahmefälle enthält § 6a Abs. 1 BSIG. Danach besteht die Informationspflicht nicht, wenn „1. die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder 2. die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.“ Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BSIG muss das BSI, wenn die Information der betroffenen Person aus diesen Gründen unterbleibt, geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der Person ergreifen. Zu diesen Maßnahmen zählt unter anderem die Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit. Die Gesetzesmaterialien weisen etwa auf die Möglichkeit der Bereitstellung auf der 36 Internetseite des BSI hin. Das BSI muss zudem nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BSIG schriftlich festhalten, aus welchen Gründen es von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat. 4.2. Auskunftsrecht und Ausnahmen Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die von einer Datenverarbeitung betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Ist dies der Fall, kann die Person Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen, zudem weitere Informationen wie etwa die Verarbeitungs- zwecke und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezo- genen Daten offengelegt worden sind oder noch offen gelegt werden. 35    Vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage 2018, Art. 15 Rn. 5. 36    BT-Drs. 19/4674, S. 215.
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Wissenschaftliche Dienste           Ausarbeitung                                            Seite 12 WD 3 - 3000 - 200/21 Nach Art. 13 Abs. 2 lit. b und Art. 14 Abs. 2 lit. c DSGVO muss auf das Bestehen dieses Auskunfts- rechts von Amts wegen hingewiesen werden. Im Gegensatz zu der oben genannten Erteilung von Informationen nach den Art. 13 und 14 DSGVO erfolgt die Auskunft nach Art. 15 DSGVO aber nur auf Antrag des Betroffenen. Das Auskunftsrecht ist besonders dann von Bedeutung, „wenn der Verantwortliche seine Informationspflichten verletzt hat, aber auch ohne eine solche Verletzung, wenn die betroffene Person die Informationen, die ihr ordnungsgemäß vom Verantwortlichen zur 37 Verfügung gestellt wurden, beispielsweise nicht mehr greifbar hat“. Das Auskunftsrecht gegenüber dem BSI besteht nicht uneingeschränkt. Gemäß § 6b BSIG gilt es nicht, wenn „1. die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen, 2. die Auskunftserteilung a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informati- onssicherheit gefährden würde oder b) sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.“ *** 37    Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage 2018, Art. 15 Rn. 5.
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