WD 4 - 006/22 Zum Stand der Diskussion über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Änderung der Buchungssystematik im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BT-Drs. 20/300)
Haushalt, Finanzen
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Zum Stand der Diskussion über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Änderung der Buchungssystematik im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BT-Drs. 20/300) © 2022 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 006/22
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 4 - 3000 – 006/22 Zum Stand der Diskussion über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Änderung der Buchungssystematik im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BT-Drs. 20/300) Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 006/22 Abschluss der Arbeit: 21. Januar 2022 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 4 - 3000 – 006/22 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Hintergrund 4 2.1. Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 4 2.2. Einordnung der geplanten Änderungen in der Buchungssystematik 5 3. Stand der Diskussion 5 3.1. Begründung der Bundesregierung für die Änderung 5 3.2. Stellungnahmen der Sachverständigen im Haushaltsausschuss 6 4. Stellungnahme 7 4.1. Verfassungsrechtliches Gebot zur Unterscheidung von Buchungssystematik im Kernhaushalt und für Sondervermögen 8 4.1.1. Begründungsansatz 8 4.1.2. Würdigung 8 4.2. Vereinbarkeit der Rücklagenbildung mit verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätzen 9 4.2.1. Terminologische Fragen zum Jährlichkeitsprinzip 9 4.2.2. Grundsatz der zeitlichen Bindung (Spezialitätsgrundsatz) und Fälligkeitsprinzip 10 4.2.3. Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundgedanken der Schuldenbremse 11 4.2.4. Verstoß gegen sonstige Haushaltsgrundsätze 12 5. Fazit 13
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 4 - 3000 – 006/22 1. Fragestellung Gefragt wird, ob die in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vorgesehene Änderung der Buchungssystematik, wonach künftig an Stelle der Finanzierungssalden der Sondervermögen die Zuführungen des Kernhaushalts an die Sondervermögen für die Berechnung der Summe der Nettokreditaufnahmeermächtigungen in einem Haushaltsjahr maßgeblich sein sollen, verfassungsrechtlich bzw. einfachgesetzlich zulässig ist. 2. Hintergrund 2.1. Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 Angesichts der Corona-Pandemie hat der Deutsche Bundestag – zuletzt am 23. April 2021 in einem Ersten Nachtragshaushalt 2021 – für das Haushaltsjahr 2021 eine außergewöhnliche 1 Notsituation gem. Art. 115 Abs. 2 S. 6 und 7 GG festgestellt. Er setzte damit einstweilen die in Art. 115 Abs. 2 GG niedergelegte sog. „Schuldenbremse“ außer Kraft, welche grundsätzlich eine schuldenfinanzierte Haushaltsführung (weitgehend) verbietet. Um finanzielle Spielräume zur Regulierung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu eröffnen, wurde die Bundesregierung im Jahr 2021 dadurch insgesamt zur Nettokreditaufnahme in Höhe von rund 240 Milliarden Euro ermächtigt. Hiervon hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht, wenngleich sie den ihr gewährten finanziellen Handlungsspielraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Noch nach den Plänen der Vorgängerregierung waren bis Kassenschluss zum Ende des Jahres 2021 Nettokreditaufnahmen von rund 155 Milliarden Euro für das Haushaltsjahr 2021 verbucht. Damit betrug die Differenz zur haushaltsrechtlich maximal möglichen Neuverschuldung rund 85 Milliarden Euro. Die Bundesregierung hat am 13. Dezember 2021 einen Gesetzentwurf für ein Zweites 2 Nachtragshausgesetz 2021 vorgelegt. Mit dem Zweiten Nachtrag zum Bundeshaushalt 2021 sollen dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ nachträglich zusätzliche Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro zugeführt werden, indem der Fonds zur Nettokreditaufnahme in 3 entsprechender Höhe ermächtigt wird. Im Zuge dieses Vorhabens, dessen verfassungsrechtliche 4 Zulässigkeit heftig umstritten ist , möchte die Bundesregierung nunmehr auch die Buchungssystematik in Bezug auf die staatschuldenrechtliche Buchung solcher Nettokreditaufnahmeermächtigungen zum Zwecke der Zuführung von Finanzmitteln an Sondervermögen ändern. 1 Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 19/28464 in Verbindung mit 19/28740. 2 Gesetzentwurf der Bundesregierung bzgl. eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021), BT-Drs. 20/300. 3 BT-Drs. 20/300, S. 4. 4 Siehe zum Stand dieser Diskussion den zusammenfassenden Bericht zur öffentlichen Anhörung diverser Sachverständiger in der 3. Sitzung des Haushaltsausschusses zur BT-Drs. 20/300 am 10. Januar 2022, abrufbar unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw02-pa-haushalt-873312 (zuletzt abgerufen am 18.01.2022, 18:15 Uhr).
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 4 - 3000 – 006/22 2.2. Einordnung der geplanten Änderungen in der Buchungssystematik Die bisherige Buchungssystematik orientiert sich insoweit an den Finanzierungssalden der Sondervermögen. Folglich wirkt sich bislang die bloße Zuweisung der Kreditermächtigung im Bundeshaushalt an das Sondervermögen, anders als bei entsprechenden Zuführungen an den Kernhaushalt, staatsschuldenrechtlich noch nicht aus. Ein Ansatz erfolgt vielmehr erst bei kassenwirksamen Abflüssen, welche regelmäßig nur durch tatsächliche Schuldenaufnahme durch das Sondervermögen in den der Zuweisung nachfolgenden Haushaltsjahren wirksam und damit entsprechend später verbucht werden. Die Bundesregierung möchte diese Buchungssystematik nun ändern. Sie plant, dass bereits die Zuweisung der Nettokreditaufnahme an das Sondervermögen unmittelbar staatsschuldenrechtliche Auswirkungen entfalten soll. Sie strebt damit die haushaltsrechtliche Vorverlagerung des Buchungsansatzes für geplante Nettokreditaufnahmen durch Sondervermögen an. In Bezug auf die bereits auf den Weg gebrachte Mittelzuweisung an den Energie- und Klimafonds würde dies bedeuten, dass bereits mit Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushalts 2021 auch ein staatsschuldenrechtlicher Ansatz der insoweit vorgesehenen zusätzlichen 60 Milliarden Euro im Haushaltsjahr 2021 erfolgen könnte. Hierdurch käme es zu einem Anwachsen des Haushaltsdefizites im Jahr 2021 von bislang rund 155 Milliarden Euro auf nunmehr rund 215 Milliarden Euro. Damit bliebe die Bundesregierung nunmehr rund 25 Milliarden Euro unterhalb der haushaltsrechtlichen Höchstgrenze für Neuverschuldung von rund 240 Milliarden Euro. Das Ansinnen ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bundesregierung die Rückkehr zum Regelfall der Schuldenbremse aus Art. 115 Abs. 2 S. 2 und 3 GG für das Haushaltsjahr 2023 5 angekündigt hat – dem Jahr, in welchem die dem Energie- und Klimafonds zugewiesenen Mittel 6 durch deren Einsatz voraussichtlich kassenwirksam werden sollen. Erst die neue Buchungssystematik würde es der Bundesregierung überhaupt ermöglichen, die zusätzlichen 60 Milliarden Euro an Nettokrediten für den Energie- und Klimafonds haushaltsrechtlich nicht dem planmäßig eigentlich wieder „schuldenfreien“ Jahr 2023, sondern dem bereits für Nettokreditaufnahmen geöffneten Haushaltsjahr 2021 zuordnen zu können. Andernfalls ließe 7 sich, nach den Angaben der Bundesregierung , das ausgegebene Ziel eines ausgeglichenen Bundeshaushalts ab 2023 wegen der angespannten finanzpolitischen Situation indessen auch rein haushaltsrechtlich nicht verwirklichen. 3. Stand der Diskussion 3.1. Begründung der Bundesregierung für die Änderung Die Bundesregierung begründet ihren Vorstoß folgendermaßen: Einerseits verfolge sie das Ziel, Planungsunsicherheiten bei der Aufstellung des Haushalts zu beseitigen. Sie möchte die unter der alten Buchungssystematik noch erforderlich werdenden Schätzungen zu den künftigen Finanzierungssalden der Sondervermögen eliminieren und dadurch die durch unsichere 5 Plenarprotokoll 20/12, S. 709. 6 BT-Drs. 20/300, S. 5. 7 BT-Drs. 20/300, S. 4.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 4 - 3000 – 006/22 8 Prognosen hervorgerufenen Ungenauigkeiten beseitigen. Weiterhin möchte sie die bisher anzutreffenden systematischen Inkonsistenten beseitigen, indem sie die Buchungstechnik für Sondervermögen an die bereits im oben genannten Sinne bereits praktizierte Buchungstechnik 9 beim Kernhaushalt angleicht. Um die Umstellung systemgerecht zu ermöglichen, möchte die Bundesregierung dies nicht nur zukünftig, sondern auch mit Wirkung für bereits abgeschlossene 10 Buchungszeiträume bis zurück ins Jahr 2020 ändern. 3.2. Stellungnahmen der Sachverständigen im Haushaltsausschuss Zuletzt in der 3. Sitzung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zur BT-Drs. 20/300 am 10. Januar 2022 haben die dort angehörten Sachverständigen unter anderem auch zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Änderungen in der Buchungssystematik für Sondervermögen Stellung genommen. Es zeichnet sich ab, dass in der Fachöffentlichkeit keine eindeutige Antwort auf die mit der Änderung aufgeworfene verfassungsrechtliche Problematik gegeben werden kann. Der Sachverständige Thiele ist der Ansicht, die staatschuldenrechtliche Erfassung kreditfinanzierter Mittelzuflüsse an Sondervermögen direkt mit Abfluss aus dem Kernhaushalt 11 sei mit einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ohne Weiteres vereinbar. Auch eine auf das Jahr 2020 rückwirkende Regelung sei verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Zu berücksichtigen sei, dass insoweit Vertrauensschutzerwägungen mangels Betroffenheit subjektiver Rechte nicht anzustellen seien und dass eine im Vergleich zum Kernhaushalt einheitliche haushälterische Behandlung der gesamten Corona-Kredite zu mehr 12 Haushaltsklarheit führe. Er teilt zudem den Wunsch der Bundesregierung nach mehr Planungssicherheit und sieht in einer solchen Vorgehensweise einen wichtigen Beitrag zur 13 Ermöglichung eines effektiven Krisenmanagements durch die Bundesregierung. 8 BT-Drs. 20/300, S. 6. 9 Ebenda. 10 Ebenda. 11 Alexander Thiele, Stellungnahme zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (Drs. 20/300), Rn. 37, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/874840/ac8760412e8eeeabf7e97276ba35e006/Prof-Dr-Alexander-Thiele- data.pdf (zuletzt abgerufen am 19.01.2022, 10:24 Uhr). 12 Alexander Thiele, a.a.O., Rn. 38 f. 13 Protokoll zur Sitzung des Haushaltsausschusses 20/03, S. 20 f., abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/876470/6e4bd15e10eeb2de5683f584895bbea4/Protokoll-data.pdf (zuletzt abgerufen am 19.01.2022, 10:49 Uhr).
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 4 - 3000 – 006/22 14 Demgegenüber sehen insbesondere der Bundesrechnungshof sowie die Sachverständigen 15 16 Gröpl und Henneke in ihren Stellungnahmen das Vorhaben verfassungsrechtlich kritisch. Dabei rügen sie übereinstimmend einen Verstoß der beabsichtigten Buchungssystematik gegen den sog. Grundsatz der Jährlichkeit. Diesem verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsatz sei ihrer Auffassung zufolge zu entnehmen, dass Ermächtigungen zur Nettokreditaufnahme grundsätzlich 17 nur für dasjenige Jahr gelten, für das der Haushaltsplan festgestellt wird. Nach Ansicht des Bundesrechnungshofes unterlaufe die von der Bundesregierung dadurch faktisch angestrebte Bildung von Rücklagen innerhalb von Sondervermögen zudem die verfassungsrechtliche 18 Schuldenregel, welche eine Rücklagenbildung jedoch nicht vorsehe. Zudem seien bloße Kreditzuweisungen, anders als deren tatsächlich auch kassenwirksame Inanspruchnahme, wegen Fehlens eines „echten“ Ausgabenpostens staatsschuldenrechtlich schlichtweg nicht berücksichtigungsfähig. Des Weiteren weist Gröpl darauf hin, dass es hierdurch faktisch wieder zur verfassungsrechtlich eigentlich seit 2009 abgeschafften Entkoppelung von Sondervermögen 19 komme. Henneke spricht in diesem Zusammenhang von einem „Buchungstrick, der es ermöglichen soll, das Volumen der Schuldenbremse von 2023, das regulär bei etwa 12 Milliarden 20 Euro aufgrund des BIP liegt […], massiv auszuweiten“. Dies lasse die verfassungsrechtlich 21 festgeschriebene Schuldenbremse nicht zu. 4. Stellungnahme Nachfolgend soll die Thematik unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt und eingeordnet werden. 14 Bundesrechnungshof, Schriftliche Stellungnahme des Bundesrechnungshofs zur Öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (BT-Drs. 20/300), abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/875454/2350ed90ab45a0b0ddef70343d759e2f/Dieter-Hugo-data.pdf (zuletzt abgerufen am 19.01.2022, 11:00 Uhr). 15 Christoph Gröpl, Schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021), abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/875496/6ddb018335b6a87ac68d957111857b1c/Prof-Dr- Christoph-Groepl-data.pdf (zuletzt abgerufen am 19.01.2022, 11:03 Uhr). 16 Hans-Günter Henneke, Anhörung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.01.2022 zum Entwurf eines 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 (BT-Drs. 20/300), abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/874388/a1322ba19bef6177b739ee2ad82b2631/Prof-Dr-Henneke-Deutscher- Landkreistag-data.pdf (zuletzt abgerufen am 19.01.2022, 11:07 Uhr). 17 Bundesrechnungshof, a.a.O., S. 4.; Christoph Gröpl, a.a.O., S. 3.; Hans-Günter Henneke, a.a.O., S. 10. 18 Bundesrechnungshof, a.a.O., S. 5 f. 19 Protokoll zur Sitzung des Haushaltsausschusses 20/03, a.a.O., S. 18. 20 Protokoll zur Sitzung des Haushaltsausschusses 20/03, a.a.O., S. 27. 21 Ebenda.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 4 - 3000 – 006/22 4.1. Verfassungsrechtliches Gebot zur Unterscheidung von Buchungssystematik im Kernhaushalt und für Sondervermögen Bislang von den Diskutanten noch nicht explizit hervorgehoben wird die Frage, ob und weshalb es – wovon aber wohl ausgegangen wird – verfassungsrechtlich geboten sein soll, die Buchungstechnik für die Nettokreditaufnahme im Kernhaushalt von derjenigen in Bezug auf Sondervermögen zu unterscheiden. 4.1.1. Begründungsansatz Dafür könnte vor allem die vorgebrachte These sprechen, dass die durch die neue Buchungssystematik entstehenden „unechten“ Rücklagen im Ergebnis nichts anderes als Kreditermächtigungen für das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ für kommende Haushalte darstellen würden. Dies sei ein Umstand, der mit der im Rahmen der Zweiten Föderalismusreform im Jahre 2009 erfolgten Streichung des Art. 115 Abs. 2 GG a.F. gerade hatte 22 verhindern werden sollen und somit dem Willen des Verfassungsgesetzgebers widerspricht. 4.1.2. Würdigung Es ist zumindest fraglich, ob aus der Streichung von Art. 115 Abs. 2 GG a.F. tatsächlich die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die unterschiedliche buchungssystematische Behandlung des Kernhaushalts und des Sondervermögens verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Jedenfalls bei Betrachtung der im Rahmen der Zweiten Föderalismusreform erkennbar werdenden politischen Zielsetzung hinter der Streichung des Art. 115 Abs. 2 GG a.F. ist diese Annahme wohl keinesfalls zwingend. Art. 115 Abs. 2 GG a.F. ermöglichte es, dass die Nettokreditaufnahme durch Sondervermögen verfassungsrechtlich nicht der speziellen Ermächtigung im Haushaltsgesetz bedurfte, soweit dies wiederum gesetzlich zugelassen wurde. Damit bestand ein Zustand, bei dem zwar der Kernhaushalt einer – im Detail nach damaliger Rechtslage vergleichsweise großzügigen – Schuldenbremse unterlag, diese jedoch potenziell unter Nutzung der Öffnungsklausel für Sondervermögen umgangen werden konnte. Die Sondervermögen konnten nämlich, ohne dass dies einer über die oben erwähnte gesetzliche Grundlage hinausgehenden weiteren Ermächtigung bedurft hätte und ohne Anrechnung auf eine haushaltsgesetzlich festgelegte Schuldenobergrenze, eigenständig Kredite aufnehmen, mit der daraus resultierenden, staatsschuldenrechtlich aber neutralen Mehrbelastung des Bundeshaushalts. Dieser Zustand war von Befürwortern einer effektiven Schuldenbremse mit Recht kritisiert worden, führte es doch faktisch dazu, dass die verfassungsrechtlich festgelegte Schuldenobergrenze für ein Haushaltsjahr durch Nettokreditaufnahmen von Sondervermögen mit eigenständiger Kreditaufnahmeermächtigung vergleichsweise einfach umgangen werden konnte. In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Zweiten Föderalismusreform heißt es daher: „Zugleich erhöht die Streichung des bisherigen Artikels 115 Abs. 2 die Wirksamkeit der Schuldenregel. Anders als bislang können die Regelgrenzen des Artikels 115 künftig nicht 22 Bundesrechnungshof, a.a.O., S. 5 f.; siehe auch die entsprechende Aussage des Sachverständigen Christoph Gröpl, Protokoll zur Sitzung des Haushaltsausschusses 20/03, a.a.O., S. 18.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 4 - 3000 – 006/22 mehr durch die Einrichtung von Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung 23 überschritten werden“. Die Streichung des Art. 115 Abs. 2 GG a.F. verfolgte mithin vornehmlich das Ziel, die potenziell mögliche Aushebelung der verfassungsrechtlichen Schuldenobergrenze über den Umweg der Sondervermögen und damit die theoretisch unbegrenzt mögliche Nettokreditaufnahme durch die Bundesregierung zu beseitigen. Betrachtet man nun die Neuerungen in der Buchungssystematik für Sondervermögen im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021, wird man feststellen müssen, dass auch nach ihrer Einführung eine Überschreitung der innerhalb eines Haushaltsjahres erlaubten Nettokreditaufnahme, wie es früher möglich gewesen wäre, durch Sondervermögen grundsätzlich nicht möglich ist. Denn die Zuführungen der Nettokreditermächtigungen an Sondervermögen sind, unabhängig von der Frage nach dem Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit, staatsschuldenrechtlich nicht neutral in Bezug auf die im jeweiligen Haushaltsjahr geltende Schuldenobergrenze. So kann in Bezug auf das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 der für das Haushaltsjahr 2021 festgelegte Höchstbetrag für die Nettokreditaufnahme von rund 240 Milliarden Euro mithin auch bei Inanspruchnahme der neuen Buchungssystematik für Sondervermögen grundsätzlich nicht überschritten werden. Es erscheint zweifelhaft, ob die Bundesregierung daher, wie es das BVerfG in der Vergangenheit einmal für die Bejahung eines verfassungsrechtlich relevanten Verstoßes gegen zwingende Haushaltsgrundsätze gefordert hat, bereits eine „unangemessene 24 Verfügungsmacht“ über Haushaltsmittel erlangt. Darin liegt ein fundamentaler Unterschied zur Rechtslage, wie sie noch unter Geltung des Art. 115 Abs. 2 GG a.F. bestanden hatte. Ob mit der Streichung von Art. 115 Abs. 2 GG a.F. tatsächlich auch bezweckt worden sein soll, die durch die neue Buchungssystematik unstreitig eintretende zeitliche Flexibilisierung bei der Nettokreditaufnahme zu verhindern, ist vor diesem Hintergrund wohl diskutabel. Denn der mit der damaligen Änderung des Art. 115 Abs. 2 GG verfolgte Grundgedanke wird hierdurch eigentlich nicht tangiert. 4.2. Vereinbarkeit der Rücklagenbildung mit verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätzen Damit ist indes noch keine Aussage darüber getroffen, ob die durch die neue Buchungssystematik bei der Rücklagenbildung per se, also unabhängig von einer Differenzierung zwischen Sondervermögen und Kernhaushalt, auftretende Situation verfassungsrechtlich problematisch sein kann. Dies wird nachfolgend näher beleuchtet. 4.2.1. Terminologische Fragen zum Jährlichkeitsprinzip Die Kritik entzündet sich, wie oben gezeigt, maßgeblich am sog. Jährlichkeitsprinzip. Dieser Grundsatz ist, nach dem allerdings auch in der Literatur nicht immer einheitlich verwendeten 23 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU bzgl. eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d). BT-Drs. 16/12410. 24 BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 – 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84, NJW 1986, 907 (908).
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 4 - 3000 – 006/22 25 Begriffsverständnis , wohl in seiner ursprünglichen Form eine Ausprägung der auf die Regelung in Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG zurückgehenden verfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach der 26 Haushaltsplan stets für ein oder mehrere Rechnungsjahre festgestellt werden muss. Diese 27 Vorgabe wird mithin auch unter dem Begriff „Periodizitätsprinzip“ behandelt. Das Jährlichkeitsprinzip hat sich – verfassungsrechtlich indes nicht zwingend, wie der Wortlaut von Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG („oder“) nahelegt – in der Praxis mittlerweile durchgesetzt und beschreibt zunächst einmal nur den Umstand, dass Haushaltspläne im Jahresrhythmus zur Sicherstellung parlamentarischer Beteiligungsrechte in Haushaltsfragen aufgestellt werden. Ausgehend hiervon ließe sich die Überlegung anstellen, ob man die sich im Zusammenhang mit der neuen Buchungssystematik stellenden verfassungsrechtlichen Probleme an gedanklich anderer Stelle diskutiert, namentlich bei den unter 4.2.2. genannten Prinzipien. Denn streng genommen kann in der neuen Buchungssystematik für Sondervermögen keine Verletzung des Periodizitäts- und des sich daran anknüpfenden Jährlichkeitsprinzips in seiner hier dargestellten Grundaussage erkannt werden. 4.2.2. Grundsatz der zeitlichen Bindung (Spezialitätsgrundsatz) und Fälligkeitsprinzip 28 In der Sache zielt die Kritik vornehmlich auf den sog. Grundsatz der zeitlichen Bindung , welcher andernorts in der Literatur auch unter dem Stichwort des Grundsatzes der zeitlichen 29 Spezialität erörtert wird , sowie auf das sog. Fälligkeitsprinzip ab. Kernaussage dieser verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze, welche einfachgesetzlich in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ausgeformt wurden, ist, dass einerseits die Ermächtigungen zur Nettokreditaufnahme nur für das Jahr gelten, für das der Haushaltsplan festgestellt worden ist (Grundsatz der zeitlichen Bindung, vgl. auch § 45 30 Abs. 1 BHO) und andererseits, dass im Haushaltsplan des Haushaltsjahres nur die dann fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen sind, was insbesondere die zeitliche Vorverlagerung von Ausgaben, welche erst nach Ablauf des betreffenden Jahres kassenwirksam werden, grundsätzlich ausschließen will (Fälligkeitsprinzip, vgl. auch 31 § 11 Abs. 2 BHO). 25 Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 52. EL, Mai 2020, Art. 110 GG Rn. 23 spricht insoweit auch vom Jährlichkeitsprinzip, nimmt aber sogleich die auch hier im Weiteren verwendete Spezifikation hin zum Grundsatz der zeitlichen Bindung vor. 26 Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 52. EL, Mai 2020, Art. 110 GG Rn. 23. 27 Unter diesem Stichwort die Entwicklungsgeschichte näher erläuternd Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz- Kommentar, 95. EL, Juli 2021, Art. 110 GG Rn. 133 ff. 28 Diese Terminologie verwendend Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 52. EL, Mai 2020, Art. 110 GG Rn. 23. 29 So z.B. die Terminologie bei Hein, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 Rn. 24; Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. EL, Juli 2021, Art. 110 GG Rn. 121. 30 Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 52. EL, Mai 2020, Art. 110 GG Rn. 23. 31 Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 52. EL, Mai 2020, Art. 110 GG Rn. 23.