WD 6 - 104/21 Regelungen zum Renteneintritt in Skandinavien. Ergebnisse einer MISSOC-Datenbankabfrage

Arbeit, Soziales

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand Regelungen zum Renteneintritt in Skandinavien Ergebnisse einer MISSOC-Datenbankabfrage © 2022 Deutscher Bundestag                    WD 6 - 3000 - 104/21
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                              Seite 2 WD 6 - 3000 - 104/21 Regelungen zum Renteneintritt in Skandinavien Ergebnisse einer MISSOC-Datenbankabfrage Aktenzeichen:                      WD 6 - 3000 - 104/21 Abschluss der Arbeit:              10. Januar 2022 Fachbereich:                       WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand               Seite 3 WD 6 - 3000 - 104/21 Inhaltsverzeichnis 1.          MISSOC-Datenbankabfrage                      4 2.          Renteneintritt in Dänemark                   4 2.1.        Anwartschaftszeit                            4 2.2.        Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente 4 2.3.        Altersgrenze für die Regelaltersrente        5 2.4.        Vorruhestand                                 5 2.5.        Beschwerliche Arbeit                         5 2.6.        Rentenaufschub                               5 3.          Renteneintritt in Finnland                   5 3.1.        Anwartschaftszeit                            5 3.2.        Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente 5 3.3.        Altersgrenze für die Regelaltersrente        6 3.4.        Vorruhestand                                 6 3.5.        Beschwerliche Arbeit                         6 3.6.        Rentenaufschub                               7 4.          Renteneintritt in Norwegen                   7 4.1.        Anwartschaftszeit                            7 4.2.        Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente 7 4.3.        Altersgrenze für die Regelaltersrente        7 4.4.        Vorruhestand                                 7 4.5.        Beschwerliche Arbeit                         8 4.6.        Rentenaufschub                               8 5.          Renteneintritt in Schweden                   8 5.1.        Anwartschaftszeit                            8 5.2.        Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente 8 5.3.        Altersgrenze für die Regelaltersrente        8 5.4.        Vorruhestand                                 8 5.5.        Beschwerliche Arbeit                         8 5.6.        Rentenaufschub                               8
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Wissenschaftliche Dienste              Sachstand                                                             Seite 4 WD 6 - 3000 - 104/21 1.    MISSOC-Datenbankabfrage Vorliegend soll dargestellt werden, wie der Renteneintritt beziehungsweise Übergang in die Rente in den Rentensystemen in Skandinavien ausgestaltet ist. Eine Vergleichbarkeit wird durch die in den jeweiligen Ländern unterschiedlichen Sicherungs- systeme mit ihren komplexen Detailregelungen erschwert, auch wenn für die ausgewählten Län- der Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden mit dem Prinzip der Wohnortrente, die durch darüber hinausgehende Erwerbstätigenrenten ergänzt wird, gewisse Ähnlichkeiten bestehen. Auf Initiative der Europäischen Kommission wurde mit dem gegenseitigen Informationssystem zur sozialen Sicherheit (MISSOC) eine Datenbank eingerichtet, die eine Vergleichbarkeit der Al- terssicherungssysteme in den Staaten der Europäischen Union ermöglichen soll. Einer kurzen, überblicksmäßigen Darstellung steht dabei jedoch die Fülle der komplizierten Regelungen entge- gen. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist in den Begleittexten zur Daten- bank darauf hin, dass ein exakter Vergleich der einzelnen Systeme schwierig sei, da es kein für alle EU-Länder einheitliches Raster gebe, auch wenn die Struktur der Datenbank dies bisweilen suggerieren mag. Tatsächlich sind nämlich einzelne Risiken oder Leistungsfelder in den Mit- gliedstaaten zum Teil ganz unterschiedlichen Zweigen der sozialen Sicherung zugeordnet. Hinzu komme, dass es vielfach noch keine einheitliche Terminologie bei der Benennung derselben 1 Sachverhalte gebe. Die nachfolgenden Informationen beruhen auf einer aktuellen MISSOC-Datenbankabfrage und betreffen die Themen Anwartschaftszeit, Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente, Alters- grenze für die Regelaltersrente, Vorruhestand, Beschwerliche Arbeit und Rentenaufschub in den 2 genannten Ländern. 2.    Renteneintritt in Dänemark 2.1. Anwartschaftszeit Anspruch auf Altersrente (Folkepension) besteht nach mindestens drei Jahren Wohnsitz in Däne- mark im Alter von 15 Jahren bis zum Rentenalter. Besteht keine dänische Staatsangehörigkeit sind zehn Jahre Wohnsitz in Dänemark, davon fünf Jahre unmittelbar vor der Rente, erforderlich. Für die Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und das obligatorische Rentensys- tem (Obligatorisk Pensionsordning) ist eine Mindestversicherungsdauer nicht vorgesehen. 2.2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente Die volle Altersrente aus der Folkepension wird für Personen, die das Renteneinstiegsalter vor dem 1. Juli 2025 erreichen geleistet, wenn sie zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und 1     Sozialkompass Europa - Soziale Sicherheit im Vergleich, Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 8. Auflage, Dezember 2017, S. 32. 2     MISSOC - Gegenseitiges Informationssystem für Soziale Sicherheit, vergleichende Tabellen, abrufbar unter https://www.missoc.org/missoc-information/missoc-vergleichende-tabellen-datenbank/?lang=de, zuletzt abgeru- fen am 23. Dezember 2021.
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand                                                   Seite 5 WD 6 - 3000 - 104/21 dem Rentenalter mindestens 40 Jahre in Dänemark ansässig waren. Personen die das Rentenein- stiegsalter am 1. Juli 2025 oder später erreichen, erhalten die volle Altersrente aus der Folkepen- sion bei Wohnsitz in Dänemark in neun von zehn Jahren zwischen dem Alter von 15 Jahren und dem Renteneinstiegsalter. In der Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und dem obligatorischen Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning) ist eine volle Rente konzeptionell nicht geregelt. 2.3. Altersgrenze für die Regelaltersrente Das Ruhestandsalter für die Altersrente (Folkepension) wird stufenweise bis 2035 auf 69 Jahre angehoben. Am 1. Januar 2021 betrug das Ruhestandsalter 66½ Jahre. Das Ruhestandsalter ist an die Entwicklung der Lebenserwartung im Alter von 60 Jahren gekoppelt. Es wird alle 5 Jahre an- gepasst. Die Altersgrenze der Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und im obliga- torischen Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning) liegt bei 66 ½ Jahren. 2.4. Vorruhestand Für die Frührente (Tidlig Pension) müssen berechtigte Personen zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Rentenalter mindestens drei Jahre in Dänemark wohnsitzansässig gewesen sein. Die volle Rente kann nach neun Jahren Wohnsitz gezahlt werden. Darüber hinaus muss die Person das Rentenalter in weniger als sechs Jahren erreichen und eine langfristige Beteiligung am Ar- beitsmarkt belegen können. 2.5. Beschwerliche Arbeit Für beschwerliche Arbeit sind keine besonderen Bestimmungen vorhanden. 2.6. Rentenaufschub Ein Aufschub der Altersrente aus der Folkepension ist bis zu 120 Monaten zu jeder Zeit ab dem Ruhestandsalter möglich. Für die Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und die Rente aus dem obligatorischen Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning) ist ein Aufschub um höchstens zehn Jahre ab Erreichen des Rentenalters möglich. 3.    Renteneintritt in Finnland 3.1. Anwartschaftszeit Die Volksrente (Kansaneläke) und die garantierte Rente (Takuueläke) setzen einen Wohnsitz von drei Jahren in Finnland nach Vollendung des 16. Lebensjahres voraus. Für Beschäftigte sieht die gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke) keine Anwartschaftszeit vor. Selbstständige, Landwirte und Empfänger von Stipendien müssen dagegen vier Monate zurückgelegt haben. 3.2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente Personen mit ihrem Wohnsitz in Finnland, die eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine garantierte Rente (Takuueläke), wenn ihr gesamtes Renteneinkommen (Brutto) weniger als 830,83 Euro pro Monat beträgt. Auch Einwanderer (d. h. Einwohner ohne Anspruch auf eine
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand                                               Seite 6 WD 6 - 3000 - 104/21 Volksrente), die keine Volksrente beziehen, haben ab einem Alter von 65 Jahren Anspruch auf eine garantierte Rente. In der gesetzlichen einkommensbezogenen Rente (Työeläke) ist ein Kon- zept einer vollen Rente nicht vorgesehen. 3.3. Altersgrenze für die Regelaltersrente Für die gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke) besteht eine flexible Altersgrenze nach eigener Wahl ab dem niedrigsten Ruhestandsalter abhängig vom Geburtsjahr oder später. Für den öffentlichen Sektor gelten niedrigere Altersgrenzen. Ab Januar 2017 wird das Ruhe- standsalter um drei Monate jährlich angehoben, bis 2027 ein Ruhestandsalter von 65 Jahren er- reicht ist. Im Folgenden wird es an die Lebenserwartung gekoppelt. Das Ruhestandsalter gestaltet sich wie folgt:    63 Jahre für Personen, die 1954 oder früher geboren wurden,    63 Jahre und 3 Monate für Personen, die 1955 geboren wurden,    63 Jahre und 6 Monate für Personen, die 1956 geboren wurden,    63 Jahre und 9 Monate für Personen, die 1957 geboren wurden,    64 Jahre für Personen, die 1958 geboren wurden,    64 Jahre und 3 Monate für Personen, die 1959 geboren wurden,    64 Jahre und 6 Monate für Personen, die 1960 geboren wurden,    64 Jahre und 9 Monate für Personen, die 1961 geboren wurden,    65 Jahre für Personen, die zwischen 1962 und 1964 geboren wurden. Das Ruhestandsalter von Personen, die 1965 und später geboren wurden, wird an die Lebenser- wartung angeglichen, die im Alter von 62 Jahren bestimmt wird. Die Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke) wird für Personen, die vor 1965 geboren sind ab dem 65. Lebensjahr gezahlt. Das Ruhestandsalter von Personen, die 1965 oder später geboren sind, wird an das Ruhestandsalter im Rahmen des einkommensabhängigen Ren- tensystems gekoppelt. 3.4. Vorruhestand Die Volksrente (Kansaneläke) kann von vor 1958 geborenen Personen ab dem Alter von 63 Jahren vorgezogen bezogen werden. Für Personen, die von 1958 bis 1961 geboren sind, gilt eine Alters- grenze von 64 Jahren und dauerhafte Abschlägen von 0,4 Prozent für jeden Monat der Inan- spruchnahme vor dem Alter von 65 Jahren. Ein teilweiser Bezug der gesetzlichen einkommensbe- zogenen Rente (Työeläke) in Höhe von 25 oder 50 Prozent ist vorgezogen ab dem 61. Lebensalter möglich. Ältere Langzeitarbeitslose können eine Sozialhilferente (Eläketuki) beziehen. 3.5. Beschwerliche Arbeit Anspruch auf Dienstaltersrente (Työuraeläke) besteht ab 63 Jahren, unabhängig vom Geburtsjahr nach 38 Jahren beschwerlicher Arbeit. Hierfür muss die Arbeit signifikante mentale und physi- sche Anstrengungen erfordert haben und einen oder mehrere der folgenden Faktoren einge- schlossen haben:
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Wissenschaftliche Dienste           Sachstand                                                Seite 7 WD 6 - 3000 - 104/21    Bewegungsabläufe, die große Muskelkraft erfordern oder eine Langzeitbelastung für die Muskulatur darstellen,    eine besonders schwere Belastung der Atemwegs- und Blutgefäßsysteme,    belastende und schwierige Arbeitspositionen,    sich wiederholende Bewegungen oder Bewegungsabläufe, die Kraft oder Schnelligkeit er- fordern,    interaktive Arbeit, die besonders anstrengend ist und außerordentliche mentale Anstren- gung erfordert sowie    Arbeit, die permanente geistige Präsenz oder Umsicht erfordert und die hohe Risiken birgt oder die durch Bedrohung durch Gewalt gekennzeichnet ist. 3.6. Rentenaufschub Ein unbegrenzter Aufschub der Rentenzahlungen ist möglich. 4.     Renteneintritt in Norwegen 4.1. Anwartschaftszeit Für die einkommensbasierte Rente (inntektspensjon) wird eine Mindestversicherungszeit nicht vorausgesetzt. Für eine garantierte Rente (garantipensjon), eine Grundrente (grunnpensjon) oder eine Mindestrente (minste pensjonsnivå) ist ein mindestens fünf Jahre dauernder Wohnsitz in Norwegen ab dem Alter von 16 Jahren bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 66. Lebensjahr vollendet, erforderlich. Für eine Zusatzrente (tilleggspensjon) sind Rentenpunkte (pensjonspoeng) für fünf Kalenderjahre vorgesehen. 4.2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente In der einkommensbasierten Rente (inntektspensjon) ist ein Konzept der vollen Rente nicht gere- gelt. Für eine volle garantierte Rente (garantipensjon), eine volle Grundrente (grunnpensjon) und eine volle Mindestrente (minste pensjonsnivå) ist eine Wohnsitzdauer von 40 Jahren ab dem Al- ter von 16 Jahren bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird, erforderlich. Für eine volle Zusatzrente (tilleggspensjon) sind Rentenpunkte (pensjonspoeng) für 40 Kalenderjahre nachzuweisen. Rentenpunkte können ab dem Jahr, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird, bis zum und einschließlich dem Jahr, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird (für Personen, die nach 1943 geboren wurden), erworben werden. 4.3. Altersgrenze für die Regelaltersrente Es besteht ein flexibles Renteneintrittsalter zwischen 62 und 75 Jahren. Für den Bezug einer Al- tersrente vor der Vollendung des 67. Lebensjahres gelten besondere Bestimmungen, unter ande- rem ist hierfür eine Versicherungszeit von mindestens 40 Jahren erforderlich. 4.4. Vorruhestand Besondere Regelungen zum Vorruhestand sind in Norwegen nicht vorgesehen.
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand                                                 Seite 8 WD 6 - 3000 - 104/21 4.5. Beschwerliche Arbeit Besondere Regelungen zur beschwerlichen Arbeit sind in Norwegen nicht vorgesehen. 4.6. Rentenaufschub Ein Rentenaufschub ist bis zum Alter von 75 Jahren möglich. 5.     Renteneintritt in Schweden 5.1. Anwartschaftszeit Eine Mindestversicherungszeit ist für die entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension) und die kapitalgedeckte Zusatzrente (premiepension) nicht vorgesehen. Für die entgeltbezogene Zusatz- rente (tilläggspension) sind mindestens drei Jahre mit rentenfähigen Einkommen erforderlich. Die garantierte Rente (garantipension) setzt mindestens drei Jahre mit einem Wohnsitz in Schwe- den voraus. 5.2. Bedingungen für den Bezug einer vollen Rente In der entgeltbezogenen Altersrente (inkomstpension) und der kapitalgedeckten Zusatzrente (pre- miepension) ist eine volle Rente konzeptionell nicht geregelt. Für eine volle entgeltbezogene Zu- satzrente (tilläggspension) sind 30 Jahre mit rentenfähigen Einkommen erforderlich. Die garan- tierte Rente (garantipension) wird nach 40 Jahren Wohnsitz in Schweden in voller Höhe gezahlt. Ein Teilrentenbezug in Höhe von drei Viertel, der Hälfte oder einem Viertel der Vollrente ist möglich. 5.3. Altersgrenze für die Regelaltersrente Das flexible Rentenalter ab 62 Jahren gilt für entgeltbezogene Renten und ab 65 Jahren für eine garantierte Rente. Das Zielalter, das zur Bestimmung des Rentenbeginns eingeführt wurde, wird ab 2026 angewendet. Es wird das frühere Standardrentenalter von 65 Jahren ersetzen und die steigende Lebenserwartung in Schweden berücksichtigen. 5.4. Vorruhestand Vorgezogene Rentenzahlungen sind in Schweden nicht mehr vorgesehen. 5.5. Beschwerliche Arbeit Besondere Regelungen zur beschwerlichen Arbeit sind in Schweden nicht vorgesehen. 5.6. Rentenaufschub Ein unbegrenzter Aufschub der Rentenzahlungen ist möglich. ***
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