WD 8 - 086/21 Möglichkeiten und Grenzen einer verpflichtenden Förderung im Vorschulalter
Umwelt, Bildung, Forschung
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Möglichkeiten und Grenzen einer verpflichtenden Förderung im Vorschulalter © 2021 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 086/21
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 - 086/21 Möglichkeiten und Grenzen einer verpflichtenden Förderung im Vorschulalter Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 086/21 Abschluss der Arbeit: 19. Oktober 2021 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 086/21 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Ausgangslage 4 2.1. Betreuungsquote im Vorschulalter 4 2.2. Angliederung der vorschulischen Betreuung 5 2.3. Sprachstandserhebung und Sprachförderung 6 3. Verfassungsrechtliche Vorgaben 8 3.1. Gesetzgebungskompetenzen 8 3.2. Nicht betroffene Grundrechtsnormen 9 3.3. Grundrechte der Kinder 10 3.4. Elternrecht und Elternverantwortung 10 3.4.1. Eingriff in den Schutzbereich 10 3.4.2. Rechtfertigung aufgrund des Wächteramtes des Staates 11 3.4.3. Rechtfertigung aufgrund des Erziehungsauftrages des Staates 14 4. Verwaltungsgerichtliche Judikatur 16 5. Fazit 17
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 8 - 3000 - 086/21 1. Einleitung Die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule setzt eine gewisse persönliche, sozi- ale und kognitive Entwicklung des Kindes, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs der deutschen 1 Sprache, voraus. Maßnahmen zur Gewährleistung gleicher Startchancen zum Zeitpunkt des Schuleintritts, wie etwa einer Kita-Pflicht im Vorschulalter, sind immer wieder Gegenstand poli- 2 tischer und gesellschaftlicher Diskussionen. Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration fordert in ihrem aktuellen Bericht bundesweit verpflichtende früh- zeitige Sprachstandserhebungen im Vorschulalter und eine ggf. anschließende verpflichtende 3 Sprachförderung. Dieser Sachstand geht der Frage nach, wie vor der Einschulung insbesondere sprachliche Defizite festgestellt und verpflichtende Fördermaßnahmen verfassungskonform ausgestaltet werden kön- nen. 2. Ausgangslage 2.1. Betreuungsquote im Vorschulalter Nach Angaben des Nationalen Bildungsberichts „Bildung in Deutschland 2020“ lag die Quote der Inanspruchnahme früher Bildung, Betreuung und Erziehung bei den 3- bis unter 6-Jährigen im Jahr 2019 erneut bei 93 %. Damit besuchten 9 von 10 Kindern ab 3 Jahren eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung. Der leichte Rückgang seit 2015 - mit 95 % das Jahr mit dem bisheri- gen Höchststand - sei dabei auch vor dem Hintergrund der starken Zuwanderung in den Jahren 4 2015 und 2016 zu betrachten. Ein Vergleich der Bildungsbeteiligungsquoten von Kindern mit und ohne Migrationshintergrund ergebe, dass nach wie vor eine ungleiche Inanspruchnahme zu 1 Vgl. bspw. Niesel, Schulreife oder Schulfähigkeit – was ist darunter zu verstehen?, Bundeszentrale für politi- sche Bildung, https://www.bpb.de/gesellschaft/bildung/zukunft-bildung/250140/schulreife. 2 Im ifo Bildungsbarometers 2019 sprachen sich 67 % der Befragten für die Einführung einer Kindergartenpflicht ab dem Alter von vier Jahren aus. Grewenig/Kersten/Kugler/Lergetporer/Werner/Wößmann, Was die Deutschen über Bildungsungleichheit denken, ifo Schnelldienst 17/2019, https://www.ifo.de/DocDL/sd-2019-17-2019-09- 12_7.pdf, S. 33. Vgl. auch Forderung nach Kitapflicht in Berlin (2018), https://www.berlin.de/aktuelles/ber- lin/5483785-958092-forderung-nach-kitapflicht-ablehnung-im-.html. Kritisch etwa Spieß, Warum eine Kita- Pflicht im letzten Vorschuljahr nicht für bessere Pisa-Ergebnisse sorgt, DIW Wochenbericht 51+52/2019, https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.701188.de/19-51.pdf, S. 978. 3 12. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration - Deutschland kann Integration: Potenziale fördern, Integration fordern, Zusammenhalt stärken. Drucks. 19/15740, https://dser- ver.bundestag.de/btd/19/157/1915740.pdf, S. 129. 4 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020, Drucks. 19/24780, https://dserver.bundes- tag.de/btd/19/247/1924780.pdf, S. 86.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 8 - 3000 - 086/21 beobachten sei. Die Differenz bei den 3- bis unter 6-Jährigen mit und ohne Migrationshinter- grund liege 2019 bei fast 20 Prozentpunkten. Dennoch würden in dieser Altersgruppe 4 von 5 5 Kindern mit Migrationshintergrund die Kindertagesbetreuungsangebote nutzen. Das Statistische Bundesamt wies mit Datum vom 1. März 2021 eine Betreuungsquote von 91,9 % für Kinder im Alter von 3 bis unter 6 Jahren aus. Den höchsten Wert erreichte dabei Thüringen 6 (95,7 %), den niedrigsten Wert Bremen (87,3 %). Eine differenzierte Betrachtung der Betreu- ungsquoten von Kindern mit und ohne Migrationshintergrund ergab für das Jahr 2020 einen Un- 7 terschied von fast 20 Prozentpunkten im Bundesdurchschnitt. Insgesamt steige die Betreuungs- quote mit dem Alter der Kinder bis zum Schuleintritt leicht an. Für Kinder im Alter von 5 bis unter 6 Jahren geht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in einer jüngsten Veröffentlichung von einer Betreuungsquote von 8 95,2 % für das Jahr 2020 aus. 2.2. Angliederung der vorschulischen Betreuung Das letzte Jahr vor der Einschulung ist in Deutschland überwiegend dem Kindergartenbereich zu- geordnet. Auf einige abweichende Sonderregelungen wird nachfolgend exemplarisch hingewie- sen. In Hamburg bieten sowohl Kitas als auch Grundschulen vorschulische Arbeit an. Unterricht und Betreuung in einer Vorschulklasse erfolgen im Rahmen eines einheitlichen didaktischen Kon- zepts der Grundschule. Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, wer- den auf Antrag der Sorgeberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben 9 sind (§ 14 Abs. 2 Hamburgisches Schulgesetz). Kinder, deren Sprachkenntnisse voraussichtlich nicht ausreichen werden, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor Beginn ihrer Schulpflicht eine Vorschulklasse zu besuchen und an zusätzlichen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Von der Verpflichtung zum Besuch einer 5 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020 (Fn. 4), S. 87. 6 Destatis (2021), Betreuungsquote von Kindern unter 6 Jahren nach Bundesländern, https://www.desta- tis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kindertagesbetreuung/Tabellen/betreuungsquote- 2018.html;jsessionid=CF5E91C9901540A1BE678E7C0D5335BD.live731. 7 Destatis (2020), Betreuungsquote von Kindern unter 6 Jahren mit und ohne Migrationshintergrund, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kindertagesbetreuung/Tabellen/betreu- ungsquote-migration-unter6jahren-aktuell.html;jsessionid=588334542CAD3D08FD9686A148CB5468.live731. 8 BMFSFJ (2021), Kindertagesbetreuung Kompakt - Ausbaustand und Bedarf 2020, https://www.fruehe-chan- cen.de/fileadmin/PDF/Fruehe_Chancen/Betreuungszahlen/Kindertagesbetreuung_Kompakt_2020_bf.pdf, S. 33. 9 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16.4.1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11.5.2021 (HmbGVBl. S. 322), https://www.hamburg.de/content- blob/1995414/5b23ded37092b4e61d0716878dba9bae/data/schulgesetzdownload.pdf. Vgl. auch Richtlinie für die Bildung und Erziehung in Vorschulklassen, https://www.hamburg.de/content- blob/73096/4eff3cb73ae424601458b70c02630598/data/anlage-2-richtlinie-vsk.pdf.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 8 - 3000 - 086/21 Vorschulklasse wird auf Antrag unter der Auflage befreit, eine geeignete Einrichtung der Kinder- tagesbetreuung zu besuchen (§ 28a Abs. 2 und 3 Hamburgisches Schulgesetz). Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder werden in eine bestehende Vorschulklasse aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen kann genehmigt werden, dass zurückgestellte Kinder stattdessen eine Kinderta- geseinrichtung besuchen, jedoch nicht in den Fällen einer Zurückstellung aufgrund der sprachli- chen Entwicklung des Kindes (§ 38 Abs. 3 Hamburgisches Schulgesetz). Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die Schulfähigkeit sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, sollen in Bayern in Schulvorbereitenden Einrichtungen gefördert wer- den, sofern sie die notwendige Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen (z.B. Kindergärten) erhalten. Eine Betreuung in Schulvorbereitenden Einrichtungen kann in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht erfolgen (Art. 22 Abs. 1 Bayeri- 10 sches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen). Das Schulgesetz für Baden-Württemberg sieht vor, dass für Kinder, die vom Schulbesuch zurück- gestellt werden, Förderklassen an Grundschulen eingerichtet werden sollen. Diese haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf den Besuch der Grundschule vorzubereiten (§ 5a Schul- 11 gesetz für Baden-Württemberg). 2.3. Sprachstandserhebung und Sprachförderung Nach Angaben des Nationalen Bildungsberichts 2020 werden in den meisten Bundesländern ein bis zwei Jahre vor der Einschulung Sprachstandserhebungen durchgeführt. Unterschiede bestün- den dahingehend, ob landesweit alle Kinder verpflichtend oder nur bestimmte Gruppen - insbe- sondere Kinder mit nichtdeutscher Herkunft oder Kinder, die keine Tageseinrichtung besuchen - 12 getestet werden. Der Nationale Bildungsbericht 2020 weist auf repräsentative Erhebungen hin, denen zufolge bei etwa jedem 5. Kind in der Altersgruppe der 5-Jährigen ein Sprachförderbe- darf festgestellt worden sei. Eine verzögerte Sprachentwicklung betreffe auch 22 % der Kinder, 13 die zu Hause überwiegend Deutsch sprechen. 10 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23.7.2021 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG/true. 11 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1.8.1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233), https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/8ri/page/bsbawue- prod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-Schul- GBW1983V21G11&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-SchulGBW1983V14P5a. 12 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020 (Fn. 4), S. 98. 13 Ebenda, S. 99.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 8 - 3000 - 086/21 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020 (Fn. 4), S. 99. Der Nationale Bildungsbericht 2020 benennt unterschiedliche Sprachfördermaßnahmen in den Ländern, welche von einer Dokumentation der individuellen Entwicklungsverläufe von Kindern und einer entsprechenden Unterstützung, über freiwillige Förderkurse bis hin zu verpflichtenden 14 Maßnahmen reichen. Nachfolgend wird die verpflichtende Ausgestaltung von Sprachförder- maßnahmen anhand der Rechtslage in drei Bundesländern exemplarisch dargestellt. Eine Verpflichtung besteht etwa in Hamburg in Gestalt des Besuchs einer Vorschulklasse und der Teilnahme an zusätzlichen schulischen Sprachfördermaßnahmen für Kinder, deren Sprach- kenntnisse voraussichtlich nicht ausreichen werden, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen. Die vorsätzliche Veranlassung, den Bestimmungen über die verbindliche Teilnahme an Sprach- förderung zuwiderzuhandeln, ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahn- det werden (§ 113 Hamburgisches Schulgesetz). Wer ein Kind der besonderen Sprachförderung dauernd oder wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden (§ 114 Hamburgisches Schulgesetz). 14 Nationaler Bildungsbericht - Bildung in Deutschland 2020 (Fn. 4), S. 98 f.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 8 - 3000 - 086/21 Infolge einer im Oktober 2020 in Kraft getretenen Änderung des Hessischen Schulgesetzes sind nunmehr auch in Hessen Kinder mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen verpflichtet, in dem Jahr vor Beginn der Schulpflicht einen schulischen Sprachkurs zur Vorbereitung auf den 15 Schulanfang zu besuchen (§ 58 Abs. 5 S. 1 Hessisches Schulgesetz). Diese Verpflichtung besteht erstmalig für Kinder, die zum 1. August 2022 schulpflichtig werden (§ 187 Abs. 8 Hessisches Schulgesetz). Ein Verstoß unterfällt indes weder dem Schulzwang, noch wird er als Ordnungs- widrigkeit oder Straftat verfolgt (vgl. § 58 Abs. 5 S. 2 Hessisches Schulgesetz). In Berlin erhalten Kinder mit festgestellten sprachlichen Defiziten eine vorschulische Sprachför- derung. Für Kinder, die bereits eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle besuchen, fin- det die Sprachförderung im Rahmen des Besuchs der Tageseinrichtung oder der Tagespflegestelle statt. Die übrigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf werden von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Umfang von täglich fünf Stunden regel- mäßig an fünf Tagen in der Woche verpflichtet. Diese vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht in Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durch- 16 geführt (§ 55 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Berlin). Die Erziehungsberechtigten verantworten die Teilnahme ihres Kindes an der vorschulischen Sprachförderung (§ 55 Abs. 3 Schulgesetz für das Land Berlin). Erziehungsberechtigten, die den Bestimmungen über die Teilnahme an der vor- schulischen Sprachförderung zuwiderhandeln, drohen Geldbußen (§ 126 Schulgesetz für das 17 Land Berlin). 3. Verfassungsrechtliche Vorgaben 3.1. Gesetzgebungskompetenzen Die Zuordnung zur Kompetenznorm hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung der vor- schulischen Förderung ab. Regelungen zur verpflichtenden Förderung im Vorschulalter können zum einen unter die kon- kurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Für- sorge) fallen. Hierauf wird die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kinder- tagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII) kompetenzrechtlich gestützt. Nach Auffassung des Bundesverfas- sungsgerichts (BVerfG) bestehe eine umfassende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Re- gelung des Kindergartenrechts. Die Kindergartenbetreuung helfe den Eltern bei der Erziehung, fördere und schütze die Kinder und trage dazu bei, positive Lebensbedingungen für Familien mit Kindern zu schaffen. Für das spätere Sozialverhalten der Kinder sei diese zumeist erste Betreu- 15 Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 30.6.2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.3.2021 (GVBl. S. 166), https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017pIVZ. 16 Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26.1.2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 5.7.2021 (GVBl. S. 842), https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpELS. 17 Hinsichtlich der Umsetzung vgl. aber Vieth-Entus in: Der Tagesspiegel (5.4.2018), Kitapflicht wird in Berlin weitgehend ignoriert, https://www.tagesspiegel.de/berlin/erstklaessler-ohne-deutschkenntnisse-kitapflicht- wird-in-berlin-weitgehend-ignoriert/21142022.html.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 8 - 3000 - 086/21 ung außerhalb des Elternhauses in hohem Maße prägend. Dadurch werde dem Ziel der präven- tiven Konfliktverhütung auf wirksame Weise gedient. Allerdings sei, so das BVerfG, der Kinder- garten zugleich Bildungseinrichtung im elementaren Bereich und insofern auch eine Gesetzge- bungskompetenz der Länder berührt. Dieser Bildungsbezug entziehe die Regelung aber nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die fürsorgerischen und bildungsbezogenen Aufgaben des Kindergartens seien untrennbar miteinander verbunden. Eine Aufspaltung der Gesetzgebungs- kompetenz anhand dieser Aspekte komme aus sachlichen Gründen nicht in Betracht. Der Schwerpunkt des Kindergartenwesens, von dem die Bestimmung der Gesetzgebungskompetenz abhänge, sei eine fürsorgende Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit präventiver Konfliktvermeidung. Der vorschulische Bildungsauftrag stehe hinter die- ser dem Bereich der öffentlichen Fürsorge zuzuordnenden Aufgabe zurück. Eine einheitliche Zu- ordnung zum Bereich der öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG sei daher 18 zu bejahen. Zum anderen können etwa Regelungen zu einem verbindlichen Vorschulsystem der den Ländern obliegenden Kompetenz für das Bildungswesen nach Art. 70 Abs. 1 GG zugeordnet werden. Wel- che konkreten Regelungen der vorschulischen Förderung dem Schulrecht und somit dem Bil- dungswesen unterfallen, wird unter 3.4.3. ausführlicher beleuchtet. 3.2. Nicht betroffene Grundrechtsnormen Die Verpflichtung zur Teilnahme an sprachlichen Fördermaßnahmen im Vorschulalter verstößt nicht gegen das Verbot der Vorschulen in Art. 7 Abs. 6 GG. Mit Vorschulen im Sinne des Art. 7 Abs. 6 GG sind parallel und als Ersatz für die Grundschule eingerichtete entgeltpflichtige Schulen für Privilegierte gemeint, die auf den Besuch eines Gymnasiums vorbereiten sollten. Art. 7 Abs. 6 GG hindert die Schulgesetzgebung und Bildungspolitik nicht daran, Einrichtungen der vorschulischen Erziehung oder der neben der Grundschulerziehung verfolgten Förderung zu 19 schaffen. Ebenso wenig ist Art. 6 Abs. 3 GG betroffen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt wer- den, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Seiner Zielrichtung nach will Art. 6 Abs. 3 GG verhindern, dass der Staat den Eltern das Kind wegnimmt, um es einer Erziehung durch den Staat oder durch einen von 18 BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998, 1 BvR 178/97 „gestaffelte Kindergartenbeiträge“, zitiert nach juris - Rn. 54 ff. Anders bereits VerfGH Bayern, Entscheidung vom 4.11.1976, Vf. 18-VII-73, zitiert nach juris - Rn. 121 ff.: Der Kindergarten unterfalle als Bildungseinrichtung der Länderzuständigkeit. Kritisch ebenso Maunz/Dürig/Uhle, 94. EL Januar 2021, Art. 74 GG, Rn. 196: Kindergärten würden schwerpunktmäßig ein Angebot vorschulischer Bildung vorhalten. Das Kindergartenwesen stelle daher keine Teilmaterie der öffentlichen Fürsorge dar, sondern unterfalle der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder. 19 Stellvertretend für diese allgemeine Auffassung: Maunz/Dürig/Badura, 94. EL Januar 2021, Art. 7 GG, Rn. 129. BeckOK GG/Uhle, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 7 GG, Rn. 94, 94a. Sachs/Thiel, 9. Aufl. 2021, Art. 7 GG, Rn. 77 ff. Jarass/Pieroth, 16. Aufl. 2020, Art. 7 GG, Rn. 9 jeweils mit weiteren Nachweisen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 8 - 3000 - 086/21 20 diesem bestellten Dritten zu unterwerfen. Artikel 6 Abs. 3 GG setzt hinsichtlich der Trennung 21 des Kindes von der Familie zeitlich eine gewisse Mindestintensität voraus. Bei einem ver- pflichtenden halbtägigen Kindergartenbesuch mit Wahlmöglichkeit der Eltern hinsichtlich des Trägers handelt es sich nach Auffassung der juristischen Literatur nicht um eine Trennung im 22 Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG. Mit diesen Erwägungen dürfte auch in anderen verpflichtenden Fördermaßnahmen zur Verbesserung sprachlicher oder sozialer Kompetenzen im Vorschulalter kein Eingriff in Art. 6 Abs. 3 GG zu erkennen sein. 3.3. Grundrechte der Kinder Verpflichtende Fördermaßnahmen etwa in Gestalt des Besuchs eines Kindergartens, einer Vor- schule oder einer anderen Fördereinrichtung führen dazu, dass die Kinder - bzw. ihre Eltern als gesetzliche Vertreter - nicht mehr frei darüber entscheiden können, wie und wo sie den Tag ver- 23 bringen. Auf Seiten der Kinder sind dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Auf- 24 fanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit tangiert. Nach Auffassung des BVerfG soll zudem der elterlichen Pflicht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auch ein Grundrecht des Kindes auf 25 Pflege und Erziehung durch seine Eltern korrespondieren. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit gegenüber Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG leichter einschränkbar sind, das Kindesgrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG in Akzessorietät zum Elternrecht und zur Elternpflicht steht und dem Kindeswillen im Verhält- nis zu seinen Eltern im Vorschulalter regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommen dürfte, soll 26 das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG im Zentrum der nachfolgenden Ausführungen stehen. 3.4. Elternrecht und Elternverantwortung 3.4.1. Eingriff in den Schutzbereich Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der El- tern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Zum Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gehört nach Auffassung des BVerfG auch, die Sprachkompetenz ihrer Kinder zu 20 Bader, Verfassungsrechtliche Probleme der Kindergartenbesuchspflicht und vorschulische Sprachförderung, NVwZ 2007, 537 (538). 21 BeckOK GG/Uhle, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 6 GG, Rn. 67. 22 Guckelberger, Verfassungsrechtliche Probleme einer allgemeinen Kindergartenpflicht, RdJB 1/2012, 5 (16). Beaucamp, Die Kindergartenpflicht aus grundrechtlicher Perspektive, LKV 2014, 344 (345). Bader (Fn. 20), S. 538. 23 Beaucamp (Fn. 22), S. 345. 24 Ausführlich Reich, Die Einführung eines obligatorischen letzten Kita-Jahres in Sachsen-Anhalt, LKV 2008, 443 (445 f.). 25 BVerfG, Urteil vom 19.2.2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, zitiert nach juris - Leitsatz. 26 Mit diesen Erwägungen auch Guckelberger (Fn. 22), S. 10.