WD 4 - 094/21 Verlust der Gemeinnützigkeit wegen politischer Betätigung

Haushalt, Finanzen

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand Verlust der Gemeinnützigkeit wegen politischer Betätigung © 2021 Deutscher Bundestag                              WD 4 - 3000 - 094/21
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                              Seite 2 WD 4 - 3000 - 094/21 Verlust der Gemeinnützigkeit wegen politischer Betätigung Aktenzeichen:                      WD 4 - 3000 - 094/21 Abschluss der Arbeit:              5. November 2021 Fachbereich:                       WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand                                     Seite 3 WD 4 - 3000 - 094/21 Inhaltsverzeichnis 1.          Gegenstand der Untersuchung                                        4 2.          Überblick: Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit                    4 2.1.        Gemeinnütziger Zweck                                               4 2.2.        Tatsächliche Geschäftsführung                                      4 2.3.        Rechtsfolgen der Gemeinnützigkeit                                  5 3.          Zusammenfassung der Rechtsprechung des BFH zur politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften               5 3.1.        Zusammenfassung der Rechtsprechung                                 6 3.2.        Prüfung der Gemeinnützigkeit bei politischer Betätigung            7 4.          Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH                  8 4.1.        Unzulässige politische Betätigung im Falle des Attac Förderverein e.V.                                                               8 4.1.1.      Satzungszweck                                                      8 4.1.2.      Tatsächliche Geschäftsführung                                      8 4.1.3.      Bewertung durch den BFH                                            9 4.2.        Unzulässige politische Betätigung im Falle des Vereins zur Bekämpfung der Corona-Maßnahmen                                    9 4.2.1.      Satzungszweck                                                      9 4.2.2.      Tatsächliche Geschäftsführung                                      9 4.2.3.      Bewertung durch den BFH                                           10 5.          Diskussion möglicher Neuregelungen                                11 5.1.        Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke                    12 5.2.        Erweiterung der allgemeinen Gemeinnützigkeitsdefinition           12 5.3.        Erweiterte Grenze für politische Betätigungen innerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts                                           12 5.4.        Eigenständiger Förderungstatbestand für „politische Körperschaften“ außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts             13 5.5.        Organisatorische Veränderungen                                    13
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Wissenschaftliche Dienste           Sachstand                                                  Seite 4 WD 4 - 3000 - 094/21 1.    Gegenstand der Untersuchung Dieser Sachstand behandelt das Thema "Verlust der Gemeinnützigkeit wegen politischer Betäti- gung" insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) über den Attac-Trägerverein und über einen Verein, der sich gegen die Corona-Maßnahmen des Bundes und der Länder richtet. Dazu werden zunächst kurz die Voraussetzungen der Gemeinnüt- zigkeit dargestellt (dazu nachfolgend 2.). Im Folgenden wird die Rechtsprechung des BFH zur Zulässigkeit der politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften zusammengefasst (dazu nachfolgend 3.). Sodann werden die wesentlichen Gründe der beiden genannten Entscheidungen des BFH dargestellt (dazu nachfolgend 4.). Abschließend werden in der Diskussion befindliche Regelungsvorschläge vorgestellt (dazu nachfolgend 5.). 2.    Überblick: Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Eine Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, kann un- ter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) bestimmte, in den einzelnen Steuer- gesetzen vorgesehene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. 2.1. Gemeinnütziger Zweck Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit da- rauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind die in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke. Dazu zählen unter anderem – die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits- pflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), – die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) und – die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Ge- setzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürger- licher Art verfolgen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO). Der Gemeinnützigkeitszweck muss in der Satzung der Körperschaft niedergelegt sein. Aus der Satzung muss sich auch ergeben, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO ent- spricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (§ 59 AO; sog. formelle Ge- meinnützigkeit). 2.2. Tatsächliche Geschäftsführung Auch die tatsächliche laufende Geschäftsführung der Körperschaft muss diesen Satzungsbestim- mungen entsprechen (§ 59 AO; sog. materielle Satzungsmäßigkeit). Sie muss auf die ausschließli- che und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein (§ 63 Abs. 1 AO). Verstöße dagegen führen zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Ob eine Körperschaft gemein- nützig ist, entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt (ohne besonderes Anerkennungsverfah- ren) im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid, ggf. durch Freistellungsbescheid (AEAO
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                           Seite 5 WD 4 - 3000 - 094/21 1 zu § 59 Nr. 3 Satz 1 und 2). Zeigen sich nach Bekanntgabe eines Freistellungsbescheids solche Verstöße, kann eine Steuerfestsetzung durch einen Vorauszahlungsbescheid oder einen Körper- schaftsteuerbescheid erfolgen, in dem von der vollen Steuerpflicht ausgegangen wird (AEAO zu § 63 Nr. 4). Dies hat zur Folge, dass die Körperschaft nicht mehr berechtigt ist, Zuwendungsbe- stätigungen über Spenden auszustellen. 2.3. Rechtsfolgen der Gemeinnützigkeit Bei Gemeinnützigkeit einer Körperschaft sind Steuervergünstigungen in den Einzelsteuergeset- 2 zen anwendbar, die voraussetzen, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar ge- meinnützige Zwecke verfolgt. Dies betrifft insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG) sowie die Möglichkeit, Spenden entgegenzunehmen, die beim Spender zum Abzug der Spende für Zwecke der Einkommensteuer (§ 10b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 EStG), Körperschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Satz 2 lit. b) KStG) und Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 lit. b) GewStG) be- rechtigen, und für solche Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen. 3.    Zusammenfassung der Rechtsprechung des BFH zur politischen Betätigung gemeinnützi- ger Körperschaften Die Rechtsprechung des BFH schließt nicht jede politische Betätigung gemeinnütziger Organisati- 3 onen aus, setzt ihr aber Grenzen. Dazu führt der BFH aus: „Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck iSv § 52 AO. Daher darf sich eine ge- meinnützige Körperschaft in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der 4 in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.“ (Hervorhebungen nur hier) Und weiter: 1     Zur Anerkennung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bun- destages, Sachstand „Zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit von Körperschaften“, WD 4 – 3000 – 090/18 unter 2. (https://www.bundestag.de/resource/blob/563336/ac2d13e5c2f4473b530f6ac5475959a3/WD-4-090-18-pdf- data.pdf). Zu Verstößen gegen die formelle und materielle Gemeinnützigkeit siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Gemeinnützigkeit am Beispiel von Tierrechtsorganisationen“, WD 4 – 3000 – 079/19 unter 3. (https://www.bundestag.de/re- source/blob/653348/f793d1771ef7226cd590a47fda94d30a/WD-4-079-19-pdf-data.pdf). 2     Dazu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Folgen der Aberkennung“, WD 4 – 3000 – 026/16 unter 4. (https://www.bundes- tag.de/resource/blob/422946/86eac0f8b8c40f62c892e8bf26090bc7/WD-4-026-16-pdf-data.pdf). 3     Siehe dazu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Aberkennung der Gemeinnützig- keit wegen politischer Betätigung von Kampagnenplattformen“, WD 4 – 3000 – 039/21 (https://www.bundes- tag.de/resource/blob/843224/3d4aa44531237fcbe9e0468548a7ddd3/WD-4-039-21-pdf-data.pdf). 4     BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 12.
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Wissenschaftliche Dienste              Sachstand                                                          Seite 6 WD 4 - 3000 - 094/21 „Zu den nach § 52 Abs. 2 AO eigenständig steuerbegünstigten Zwecken gehört weder die Ein- flussnahme auf die politische Willensbildung (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Gestaltung der öf- fentlichen Meinung (§ 1 Abs. 2 PartG). Dementsprechend ist der steuerbegünstigten Körper- schaft – nach einer durch das BFH-Urteil v. 29.8.1984 – I R 203/81 begründeten und seit Jahr- zehnten fortgeführten Rechtsprechung – eine eigenständige Befassung mit Fragen der politi- schen Willensbildung verwehrt. Die Körperschaft darf mit ihrer tatsächlichen Geschäftsfüh- 5 rung weder ausschließlich noch überwiegend einen politischen Zweck verfolgen.“ (Hervor- hebungen nur hier) 3.1. Zusammenfassung der Rechtsprechung Für die zulässige politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften lässt sich auf der Grund- lage der Rechtsprechung des BFH zusammenfassend feststellen: 1.   Die gemeinnützige Körperschaft muss sich parteipolitisch neutral verhalten, darf also nicht bestimmte Parteien unterstützen. 2.   Die politische Betätigung im Rahmen eines spezifischen Gemeinnützigkeitszwecks ist zulässig, aber nicht allgemein auf beliebigen Politikfeldern; sie muss der übrigen ge- meinnützigen Tätigkeit untergeordnet sein. 3.   Die politische Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks der „politischen Bil- 6 dung“ ist nur zulässig, wenn sie sich inhaltlich auf bildungspolitische Fragestellungen 7 beschränkt (hier gilt 2.) und im Übrigen a)   sich inhaltlich in geistiger Offenheit vollzieht und b)   die in solcher geistiger Offenheit entwickelten Lösungsvorschläge nicht durch „Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels wei- 8 terer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen“ . Der Gemeinnützigkeitszweck der politischen Bildung darf also nicht dafür eingesetzt werden, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eige- ner Auffassungen zu beeinflussen; Einflussnahme auf die politische Willensbildung 9 und öffentliche Meinung sind keine politische Bildung. Die Körperschaft darf zwar Lö- 5     BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 18. 6     Den Gemeinnützigkeitszweck der „politischen Bildung“ stützt der BFH auf eine Zusammenschau der beiden Gemeinnützigkeitstatbestände in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO. 7     BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 23 und BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 23. 8     BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 27. 9     BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 23, 25.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                            Seite 7 WD 4 - 3000 - 094/21 sungsvorschläge für die Tagespolitik erarbeiten, aber keine konkreten Schritte unter- 10 nehmen, um ihre Lösungsvorschläge in der Tagespolitik durchzusetzen. Aufgrund dieser Rechtsprechung dürften Kampagnenplattformen, die nicht nur einen spezifi- schen Gemeinnützigkeitszweck verfolgen, nicht als gemeinnützig anzuerkennen sein 11 bzw. ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren, wie das Beispiel „campact“ zeigt. 3.2. Prüfung der Gemeinnützigkeit bei politischer Betätigung Betätigt sich eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgt, tatsäch- lich auch politisch, ist für die Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH wie folgt zu differenzieren: 1.   Verfolgt die Körperschaft einen spezifischen Gemeinnützigkeitszweck, der nicht nur in der politischen Bildung bzw. der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswe- sens liegt, sondern schwerpunktmäßig einen konkreten anderen Zweck im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO verfolgt, also zum Beispiel die Förderung des öffentlichen Ge- 12                                                     13 sundheitswesens (Nr. 3) oder die Förderung des Naturschutzes (Nr. 8) , ist eine poli- tische Betätigung in gewissen Grenzen zulässig, solange diese gegenüber dem konkre- ten Satzungszweck eine dienende und ergänzende Funktion hat, dieser also unterge- ordnet ist. Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen lie- gen, was das Eintreten für die gemeinnützigen Zwecke und deren Verwirklichung er- 14 fordert. Der BFH beurteilt die zulässige Reichweite der politischen Betätigung der Körperschaft also inhaltlich und funktional. Inhaltlich muss sie dem jeweiligen Sat- zungszweck zugehörig sein, zudem muss sie eine dienende und untergeordnete Funk- 15 tion haben. Die oben in Ziffer 3. (unter 3.1.) genannten Anforderungen, wonach sich die Betätigung in geistiger Offenheit zu vollziehen hat, lassen sich auf diese Fälle dage- 16 gen nicht übertragen. 10    Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964, 965 (dort 966 allerdings auch kritisch zu den Spielräumen, die sich für die Finanzverwaltung angesichts der so formulierten Vorgaben ergeben). 11    Dem Verein „Campact e.V.“ mit Sitz in Berlin wurde nach eigener Auskunft im Jahr 2019 der Gemeinnützig- keitsstatus durch das zuständige Finanzamt entzogen, siehe Campact e.V., Transparenzbericht 2020, Seite 12 (siehe unter campact.de). 12    Siehe unten 4.2. zu einem Verein, der sich gegen die Corona-Maßnahmen richtet. 13    Siehe etwa BFH, Urteil vom 20.3.2017, X R 13/15, DStR 2017, 1754. 14    BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 24; BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 19 und 27; BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 21 (mit Bei- spielen für Umweltschutz, Frieden). 15    Indizien für die Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung sind der sachliche Bezug einer politischen Meinungsäußerung zu den eigenen gemeinnützigen Zwecken, die Anlassbezogenheit der Stellungnahme und die parteipolitische Neutralität und Sachlichkeit der Äußerung, siehe Hüttemann, DB 2019, 744, 747. 16    Siehe jetzt BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 28.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                            Seite 8 WD 4 - 3000 - 094/21 2.    Verfolgt die Körperschaft schwerpunktmäßig den gemeinnützigen Zweck der politi- schen Bildung, ist eine politische Betätigung in gewissen Grenzen zulässig, solange diese gegenüber dem Satzungszweck der politischen Bildung eine dienende und ergän- zende Funktion hat, dieser also untergeordnet ist. Das setzt notwendigerweise voraus, dass sie sich auf bildungspolitische Fragestellungen beschränkt. Außerdem muss sie sich in geistiger Offenheit vollziehen (siehe dazu oben in Ziffer 3. (unter 3.1.)). 3.    Verfolgt die Körperschaft schwerpunktmäßig den Zweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO), muss sie dies in geis- 17 tiger Offenheit vollziehen (siehe dazu oben in Ziffer 3. (unter 3.1.)). Die Durchführung politischer Kampagnen zur Verfolgung einzelner politischer Forderungen und zur Ein- flussnahme auf die politische Willensbildung ist damit grundsätzlich nicht vereinbar. 4.     Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH 18 4.1. Unzulässige politische Betätigung im Falle des Attac Förderverein e.V. 4.1.1.         Satzungszweck Der Attac Förderverein e.V. verfolgt nach seiner Satzung verschiedene Zwecke, die den in § 52 19 Abs. 2 Satz 1 AO genannten gemeinnützigen Zwecken grundsätzlich entsprechen. 4.1.2.         Tatsächliche Geschäftsführung Nach den Feststellungen des Hessischen Finanzgerichts unternahm Attac die folgenden Tätigkei- ten. Der Verein entwickelte Gegenvorstellungen, erhob konkrete steuerpolitische Forderungen zur Einnahmeverbesserung des Gesamtstaats, übte Kritik an einem Gesetzesvorschlag der Bun- desregierung, wandte sich mit einem Online-Appell an die Bundeskanzlerin und die Bundesmi- nister, erhob politische Forderungen zum Thema Steuerflucht während der „kritischen Phase“ eines geplanten Steuerabkommens mit der Schweiz, veranstaltete Unterschriftensammlungen 17     BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 35. 18     Siehe dazu näher Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Aberkennung der Gemein- nützigkeit wegen politischer Betätigung von Kampagnenplattformen“, WD 4 – 3000 – 039/21 (https://www.bun- destag.de/resource/blob/843224/3d4aa44531237fcbe9e0468548a7ddd3/WD-4-039-21-pdf-data.pdf). 19     Siehe Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.11.2016 – 4 K 179/16, DStRE 2017, 1128, das die Gemeinnützig- keit zunächst bejahte. Der BFH hat dieses Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen, um Feststellungen zur tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins nachzuho- len (Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877). Unter Berücksichtigung der Auslegung des BFH hat das Hessische Finanzgericht die Gemeinnützigkeit sodann verneint, allerdings die Revision unter anderem im Hin- blick auf die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zugelassen (Urteil vom 26.2.2020, 4 K 179/16, BeckRS 2020, 19498). Der BFH hat die vom Verein eingelegte Revision schließlich als unbegründet zurückge- wiesen (Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218). Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde an- hängig (BVerfG, 1 BvR 697/21).
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                       Seite 9 WD 4 - 3000 - 094/21 und forderte „die Politik“ auf, Beteiligungsgesellschaften wie Investmentfonds nicht mehr steuer- lich zu begünstigen und wollte „Maßnahmen“ der demokratischen Kontrolle der Öffentlichkeit 20 unterwerfen. 4.1.3.         Bewertung durch den BFH Der BFH kam daher zu dem Schluss, dass es bei den von Attac betriebenen inhaltlichen Kampag- nen nicht mehr um die Vermittlung von Bildungsinhalten dazu ging, sondern um eine „öffent- lichkeitswirksame Darstellung und Durchsetzung eigener Vorstellungen zu tagespolitischen The- men und damit um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche 21 Meinung“. Gemeinnützigkeitsschädlich ist daher die Entwicklung von politischen Gegenvor- stellungen, die Erhebung von konkreten politischen Forderungen zur Durchsetzung von Wahlver- sprechen (zum Beispiel „keine Steuererhöhung“), die Ausübung von Kritik zum Beispiel an Ge- setzesvorschlägen, Appelle an die Verfassungsorgane, die Veranstaltung von Unterschriften- 22 sammlungen. Zudem fehlt es an der geforderten „geistigen Offenheit“ bei Kampagnen und wei- teren Betätigungen, mit denen eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die 23 öffentliche Meinung bezweckt wird. 4.2. Unzulässige politische Betätigung im Falle des Vereins zur Bekämpfung der Corona-Maß- nahmen 4.2.1.         Satzungszweck Ein im Jahr 2020 gegründeter eingetragener Verein (im Folgenden: Verein) verfolgt nach seiner Satzung die gemeinnützigen Zwecke der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswe- sens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 24 AO). 4.2.2.         Tatsächliche Geschäftsführung Das zuständige Finanzamt kam aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins zu dem Schluss, dass diese im Jahr 2020 nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke gerichtet ist. Dies wurde in einem vorläufigen Rechtsschutz- verfahren (wegen Aussetzung der Vollziehung) vom Finanzgericht München und vom BFH bestä- 24 tigt. 20      Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.2.2020, 4 K 179/16, BeckRS 2020, 19498 Rn. 59. 21      BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 32. 22      BFH, Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, NJW 2019, 877 Rn. 29, 33 (kein Bezug zur Bildungspolitik). 23      BFH, Beschluss vom 10.12.2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 25. 24      BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981; Finanzgericht München, Beschluss vom 30.3.2021, 7 V 2583/20, BeckRS 2021, 11566.
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Wissenschaftliche Dienste              Sachstand                                                     Seite 10 WD 4 - 3000 - 094/21 Dabei ging der BFH von dem folgenden Sachverhalt aus. Der Verein veröffentlichte ein Doku- ment, in dem er die undifferenzierte Forderung nach sofortiger Aufhebung aller verhängten Maß- nahmen und der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erhebt, ohne eine nähere Ausei- nandersetzung mit den medizinischen, virologischen oder epidemiologischen Gründen für die einzelnen verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dabei berief sich der Verein auch auf das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG. Der Vereinsvorsitzende verband seine Kritik mit Erwägungen über „andere Mächte“, die die Pandemie geplant und in deren Ab- hängigkeit die Politiker die Maßnahmen getroffen hätten. Er spekulierte, dass die Maßnahmen entweder mangels ausreichender Intelligenz oder aufgrund eines möglichen Abhängigkeitsver- hältnisses der Politiker von anderen Mächten so getroffen worden seien; er sprach über die feh- lende Unabhängigkeit der WHO bzw. ihre Abhängigkeit von Milliardären, die die Politiker kon- trollierten; er behauptete, dass nach der Faktenlage eine „Corona-Plandemie“ vorliege, also eine 25 geplante Pandemie. 4.2.3.        Bewertung durch den BFH Seinen Gemeinnützigkeitszweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öf- fentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) hat der Verein nicht eingehalten, weil seine konkrete politische Betätigung sich nicht diesem Zweck untergeordnet hat (siehe zu dieser Anforderung oben unter 3.2. Ziffer 1). Zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens gehören alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankhei- ten; dies umfasst auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung 26 von Krankheiten. Dazu gehört auch die Information über die gesundheitlichen Risiken durch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 sowie über die Auswirkungen der zur Eindämmung ergriffe- 27 nen Maßnahmen auf die Gesundheit. Die Verbreitung von Informationen ist nicht gemeinnüt- zigkeitsschädlich, sofern sie durch Erkenntnisse der Forschung und Wissenschaft, wie sie auf- grund ihrer Entwicklungen dem neueren Wissensstand und Erkenntnisstand entsprechen, oder auch durch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in ihren Auswirkungen auf die Ge- sundheit der Bevölkerung geprägt sind, auch wenn damit zwangsläufig eine gewisse politische 28 Zielsetzung verbunden ist. Allerdings hält der BFH die Grenzen der zulässigen politischen Betätigung des Vereins für über- schritten, weil seine Betätigungen nicht mehr dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienten (siehe zu dieser Anforderung oben unter 3.2. Ziffer 1). 25     Siehe im Einzelnen BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 29 bis 32. 26     BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 27. 27     BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 26. 28     BFH, Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21, BeckRS 2021, 31981 Rn. 40.
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